NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 3 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 8 AbfAEV
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfAEV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AbfAEV – Elektronisches Anzeigeverfahren

(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

  1. 1.

    der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld "Unterschrift" im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und

  2. 2.

    die Möglichkeit geschaffen wird

    1. a)

      für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und

    2. b)

      für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 , Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

  1. 1.

    jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und

  2. 2.

    nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.


§ 10 EG
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Enteignungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: EG,HH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 EG – Anwendung des Baugesetzbuchs

Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) maßgebend.
Die in diesen Bestimmungen für die Bundesregierung oder für die Landesregierung enthaltenen Ermächtigungen gelten für den Senat.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfAEV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

Vom 5. Dezember 2013 ( BGBl. I S. 4043 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2  
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen  
  
Zuverlässigkeit 3
Fachkunde von Anzeigepflichtigen 4
Fachkunde von Erlaubnispflichtigen 5
Sachkunde des sonstigen Personals 6
  
Abschnitt 3  
Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen  
  
Anzeigeverfahren 7
Elektronisches Anzeigeverfahren 8
  
Abschnitt 4  
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen  
  
Antrag und beizufügende Unterlagen 9
Erlaubnisverfahren und -erteilung 10
Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung 11
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 12
  
Abschnitt 5  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Mitführungspflicht 13
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht 13a
Behördenregister 14
Ordnungswidrigkeiten 15
Übergangsvorschriften 16
  
Anlagen  
  
Lehrgangsinhalte Anlage 1
Vordruck für die Anzeige Anlage 2
Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis Anlage 3
Vordruck für die Erlaubnis Anlage 4
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 AbfAEV – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1.

    Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und

  2. 2.

    Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes .

(2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 AbfAEV – Begriffsbestimmungen

(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigten Personen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten mitwirken.


§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 3 AbfAEV – Zuverlässigkeit

(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen

  1. 1.

    wegen Verletzung von Vorschriften

    1. a)

      des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

    2. b)

      des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

    3. c)

      des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

    4. d)

      des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder

    5. e)

      des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder

  2. 2.

    wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.


§ 4 AbfAEV – Fachkunde von Anzeigepflichtigen

(1) Im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des anzeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,

  1. 1.

    ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,

  2. 2.

    eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder

  3. 3.

    eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer gewerbsmäßigen Tätigkeit

  1. 1.

    des Sammelns oder Beförderns von Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen,

  2. 2.

    des Handelns mit Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns beziehen oder

  3. 3.

    des Makelns von Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von Abfällen beziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, kann die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.

(4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen voraus, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

(5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde zusätzlich in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung anordnen.


§ 5 AbfAEV – Fachkunde von Erlaubnispflichtigen

(1) Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen setzt Folgendes voraus:

  1. 1.

    während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie

  2. 2.

    die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,

  1. 1.

    ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,

  2. 2.

    eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder

  3. 3.

    eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit

  1. 1.

    des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen,

  2. 2.

    des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder

  3. 3.

    des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen beziehen.

(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.


§ 6 AbfAEV – Sachkunde des sonstigen Personals

Die Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.


§§ 7 - 8, Abschnitt 3 - Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 7 AbfAEV – Anzeigeverfahren

(1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist bei der zuständigen Behörde zu erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen Standort des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreiben, der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 ( BGBl. I S. 3490 ), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl. I S. 3154 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell gültige Registrierungsurkunde beizufügen. Folgeregistrierungsurkunden sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.

(2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird.

(3) Nach Eingang der Anzeige überprüft die zuständige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung.

(4) Sofern die Anzeige unvollständig ist, fordert die zuständige Behörde den Anzeigenden unverzüglich nach Eingang der unvollständigen Anzeige auf, die Angaben zu ergänzen.

(5) Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige durch die zuständige Behörde erfolgt durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden.

(6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(7) Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1 Satz 4 ist hiervon nicht betroffen.

(8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.

(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.


§ 8 AbfAEV – Elektronisches Anzeigeverfahren

(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

  1. 1.

    der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld "Unterschrift" im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und

  2. 2.

    die Möglichkeit geschaffen wird

    1. a)

      für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und

    2. b)

      für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 , Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

  1. 1.

    jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und

  2. 2.

    nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.


§§ 9 - 12, Abschnitt 4 - Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 9 AbfAEV – Antrag und beizufügende Unterlagen

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.

(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    die Gewerbeanmeldung,

  2. 2.

    ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

  3. 3.

    eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,

  4. 4.

    eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für

    1. a)

      den Inhaber und

    2. b)

      die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

  5. 5.

    ein Führungszeugnis, Belegart OG,

    1. a)

      des Inhabers und

    2. b)

      der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

  6. 6.

    ein Nachweis über die Fachkunde

    1. a)

      des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und

    2. b)

      der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

  7. 7.

    der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie

  8. 8.

    der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.

(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.


§ 10 AbfAEV – Erlaubnisverfahren und -erteilung

(1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie stellt dem Antragsteller im Falle der Vollständigkeit unverzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestätigung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen und insoweit folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    das Datum des Eingangs des vollständigen Antrages,

  2. 2.

    einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ,

  3. 3.

    das Datum des Beginns und des Endes der Frist für die Genehmigungsfiktion sowie

  4. 4.

    einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Erlaubnis.

(2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Nach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Frist für die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des vollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung des vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Antragsteller das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen mitzuteilen ist.

(3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .

(4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .

(6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 6 § 71b Absatz 1 , 2 und 5 , § 71c Absatz 1 und § 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes .

(8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.


§ 11 AbfAEV – Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung

(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

  1. 1.

    der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und

  2. 2.

    für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

  1. 1.

    jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und

  2. 2.

    nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.


§ 12 AbfAEV – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes , des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch ausgenommen:

  1. 1.

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,

  2. 2.

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

  3. 3.

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 ( BGBl. I S. 2214 ), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 ( BGBl. I S. 4043 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln,

  4. 4.

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Abfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist, wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeitsbereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt,

  5. 5.

    Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern, sowie

  6. 6.

    Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit diese in ihren Beförderungsbedingungen Rechtsvorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind.

(2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anordnen.


§§ 13 - 16, Abschnitt 5 - Gemeinsame Vorschriften

§ 13 AbfAEV – Mitführungspflicht

(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.

(2) Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen. Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 , ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck mitzuführen.

(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert werden.

(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert.


§ 13a AbfAEV – Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes , Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn

  1. 1.

    eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder

  2. 2.

    eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.


§ 14 AbfAEV – Behördenregister

(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.

(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.


§ 15 AbfAEV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

  2. 2.

    entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.


§ 16 AbfAEV – Übergangsvorschriften

(1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden.

(2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum 1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach § 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben sicherzustellen, dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben müssen.

(4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.

(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.


Anhang

Anlage 1 AbfAEV – Lehrgangsinhalte

(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 , § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5 )

Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:

  1. 1.

    das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

    1. a)

      den Anwendungsbereich,

    2. b)

      die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

    3. c)

      die Abfallhierarchie,

    4. d)

      die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),

    5. e)

      die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

    6. f)

      das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,

    7. g)

      das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,

    8. h)

      die Überlassungspflichten,

    9. i)

      das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

    10. j)

      die Beauftragung Dritter,

    11. k)

      die Register- und Nachweispflichten,

    12. l)

      das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

    13. m)

      die Kennzeichnung von Fahrzeugen und

    14. n)

      die Bußgeldvorschriften,

  2. 2.

    die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere

    1. a)

      diese Verordnung,

    2. b)

      die Nachweisverordnung,

    3. c)

      die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und

    4. d)

      die Abfallverzeichnis-Verordnung,

  3. 3.

    das Recht der Abfallverbringung,

  4. 4.

    Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

  5. 5.

    schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

  6. 6.

    sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,

  7. 7.

    Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie

  8. 8.

    Vorschriften der betrieblichen Haftung.


Anlage 2 AbfAEV – Vordruck für die Anzeige

(zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 , § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2 )

AAB_3277_01


Anlage 3 AbfAEV – Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis

(zu § 9 Absatz 1 , § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2 )

AAB_3277_02


Anlage 4 AbfAEV – Vordruck für die Erlaubnis

(zu § 10 Absatz 3 Satz 1 )

AAB_3277_03


Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)  *

Vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228 )  (1)

Geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2  
Gesundheitsschutz  
  
Unterabschnitt 1  
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz  
  
Schutzfristen vor und nach der Entbindung 3
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit 4
Verbot der Nachtarbeit 5
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit 6
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen 7
Beschränkung von Heimarbeit 8
  
Unterabschnitt 2  
Betrieblicher Gesundheitsschutz  
  
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung 9
Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen 10
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen 11
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen 12
Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot 13
Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber 14
Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen 15
  
Unterabschnitt 3  
Ärztlicher Gesundheitsschutz  
  
Ärztliches Beschäftigungsverbot 16
  
Abschnitt 3  
Kündigungsschutz  
  
Kündigungsverbot 17
  
Abschnitt 4  
Leistungen  
  
Mutterschutzlohn 18
Mutterschaftsgeld 19
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 20
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts 21
Leistungen während der Elternzeit 22
Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen 23
Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten 24
Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots 25
  
Abschnitt 5  
Durchführung des Gesetzes  
  
Aushang des Gesetzes 26
Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen 27
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr 28
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht 29
Ausschuss für Mutterschutz 30
Erlass von Rechtsverordnungen 31
  
Abschnitt 6  
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 32
Strafvorschriften 33
  
Abschnitt 7  
Schlussvorschriften  
  
Evaluationsbericht 34
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 MuSchG – Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

(1) 1Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. 2Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. 3Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

(2) 1Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . 2Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

  1. 1.

    Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes ,

  2. 2.

    Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,

  3. 3.

    Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,

  4. 4.

    Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,

  5. 5.

    Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,

  6. 6.

    Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1  und  2 des Heimarbeitsgesetzes , soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10  und  14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,

  7. 7.

    Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 , 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und

  8. 8.

    Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.

(3) 1Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. 2Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.

(4) 1Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 2 MuSchG – Begriffsbestimmungen

(1) 1Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. 2Dem Arbeitgeber stehen gleich:

  1. 1.

    die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 tätig sind,

  2. 2.

    der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ,

  3. 3.

    der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ,

  4. 4.

    die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,

  5. 5.

    die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ,

  6. 6.

    der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 ,

  7. 7.

    die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und

  8. 8.

    die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle).

(2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ausübt.

(3) 1Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 . 2Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3 , 8 , 13 Absatz 2 und § 16 . 3Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.

(5) 1Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Verordnung bestimmt wird. 2Für Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Vergütung.


§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz
§§ 3 - 8, Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 3Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. 4Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). 2Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. 1.

    bei Frühgeburten,

  2. 2.

    bei Mehrlingsgeburten und,

  3. 3.

    wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

3Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. 4Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) 1Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. 2Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

  1. 1.

    die Frau dies ausdrücklich verlangt und

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

2Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 3 MuSchG .


§ 4 MuSchG – Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 2Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 3In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. 4Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. 5Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.


§ 5 MuSchG – Verbot der Nachtarbeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. 2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und

  3. 3.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


§ 6 MuSchG – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,

  3. 3.

    der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  4. 4.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,

  3. 3.

    der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  4. 4.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


§ 7 MuSchG – Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) 1Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 2Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

(2) 1Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. 2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.


§ 8 MuSchG – Beschränkung von Heimarbeit

(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.


§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz
§§ 9 - 15, Unterabschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz

§ 9 MuSchG – Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. 4Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) 1Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. 2Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. 3Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. 2Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) 1Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 2Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) 1Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. 2Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.


§ 10 MuSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

(1) 1Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

  1. 1.

    die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und

  2. 2.

    unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

    1. a)

      keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,

    2. b)

      eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder

    3. c)

      eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

2Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) 1Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. 2Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.


§ 11 MuSchG – Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

  1. 1.

    Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind

    1. a)

      als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,

    2. b)

      als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,

    3. c)

      als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,

    4. d)

      als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder

    5. e)

      als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,

  2. 2.

    Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder

  3. 3.

    Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

3Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,

  1. 1.

    wenn

    1. a)

      für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder

    2. b)

      der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und

  2. 2.

    wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.

4Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

  1. 1.

    mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder

  2. 2.

    mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. 4Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,

  2. 2.

    Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie

  3. 3.

    Hitze, Kälte und Nässe.

(4) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  1. 1.

    in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung ,

  2. 2.

    in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder

  3. 3.

    im Bergbau unter Tage.

(5) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

  1. 1.

    sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,

  2. 2.

    sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,

  3. 3.

    sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,

  4. 4.

    sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,

  5. 5.

    sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,

  6. 6.

    Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,

  7. 7.

    sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder

  8. 8.

    eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

  1. 1.

    Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

  2. 2.

    Fließarbeit oder

  3. 3.

    getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.


§ 12 MuSchG – Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

  1. 1.

    Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder

  2. 2.

    Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

(2) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. 4Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.

(4) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  1. 1.

    in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder

  2. 2.

    im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

  1. 1.

    Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

  2. 2.

    Fließarbeit oder

  3. 3.

    getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.


§ 13 MuSchG – Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9 , § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

  1. 1.

    Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.

  2. 2.

    Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

  3. 3.

    Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.


§ 14 MuSchG – Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. 1.

    das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ,

  2. 2.

    die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und

  3. 3.

    das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.

2Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.


§ 15 MuSchG – Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

(1) 1Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. 2Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) 1Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. 2Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

Zu § 15: Vgl. RdSchr. 17 j .


§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz
§ 16, Unterabschnitt 3 - Ärztlicher Gesundheitsschutz

§ 16 MuSchG – Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.


§ 17, Abschnitt 3 - Kündigungsschutz

§ 17 MuSchG – Kündigungsverbot

(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  1. 1.

    während ihrer Schwangerschaft,

  2. 2.

    bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

  3. 3.

    bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. 2Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.

(2) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

(3) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3 , 8 , 11 , 12 , 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. 2Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. 3Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.

Zu § 17: Vgl. RdSchr. 17 j .


§§ 18 - 25, Abschnitt 4 - Leistungen

§ 18 MuSchG – Mutterschutzlohn

1Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. 2Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. 3Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. 4Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.


§ 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld

(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte .

(2) 1Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. 2Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. 3Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Zu § 19: Vgl. RdSchr. 17 j .

Zu § 19: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) 1Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 3Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

(2) 1Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. 2Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.

(3) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 20 MuSchG .


§ 21 MuSchG – Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts

(1) 1Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. 2War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.

(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.

    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ,

  2. 2.

    Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und

  3. 3.

    im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.

(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

  1. 1.

    für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,

  2. 2.

    ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Zu § 21: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 21 MuSchG .


§ 22 MuSchG – Leistungen während der Elternzeit

1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18  und  20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.

Zu § 22: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 22 MuSchG .


§ 23 MuSchG – Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) 1Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. 2Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. 3Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.

(2) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist. 2Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. 3Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung.


§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

1Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. 2Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.


§ 25 MuSchG – Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.


§§ 26 - 31, Abschnitt 5 - Durchführung des Gesetzes

§ 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes

(1) 1In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 2Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.

(2) 1Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 27 MuSchG – Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,

  1. 1.

    wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,

    1. a)

      dass sie schwanger ist oder

    2. b)

      dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder

  2. 2.

    wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen

    1. a)

      bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ,

    2. b)

      an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder

    3. c)

      mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3 .

2Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

(2) 1Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. 2Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. 1.

    die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,

  2. 2.

    die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,

  3. 3.

    die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,

  4. 4.

    die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und

  5. 5.

    alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4) 1Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung   (1) bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(6) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz .

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: Zivilprozessordnung


§ 28 MuSchG – Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und

  3. 3.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

2Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. 3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) 1Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. 2Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

(3) 1Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. 2Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion ( § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) zu bescheinigen.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes .


§ 29 MuSchG – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).

(2) 1Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse wie die nach § 22 Absatz 2  und  3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten Personen. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. 2Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:

  1. 1.

    in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn

    1. a)

      sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

    2. b)

      nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und

    3. c)

      in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau

    1. a)

      nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder

    2. b)

      nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,

  3. 3.

    Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen,

  4. 4.

    Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen,

  5. 5.

    Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen,

  6. 6.

    Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen,

  7. 7.

    bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten,

  8. 8.

    Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und

  9. 9.

    Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22 .

(5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

(6) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. 2Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie den Mutterschutz betreffen.


§ 30 MuSchG – Ausschuss für Mutterschutz

(1) 1Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. 2Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. 3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist ehrenamtlich.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertretenden Mitglieder. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 4Die Zustimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es,

  1. 1.

    Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen,

  2. 2.

    sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und

  3. 3.

    das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten.

2Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen.

(4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem Absatz genannten Bundesministerien die vom Ausschuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen.

(5) 1Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. 2Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben geführt.


§ 31 MuSchG – Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 ,

  2. 2.

    nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1  und  2 und nach § 13 ,

  3. 3.

    nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 ,

  4. 4.

    Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen,

  5. 5.

    nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14 ,

  6. 6.

    nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und

  7. 7.

    nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen.


§§ 32 - 33, Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 32 MuSchG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 , entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 , entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 , § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 , § 6 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 , oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt,

  5. 5.

    entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt,

  6. 6.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 , eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

  7. 7.

    entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 , eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,

  8. 8.

    entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,

  9. 9.

    entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

  10. 10.

    entgegen § 14 Absatz 2  oder  3 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 , eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  11. 11.

    entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

  12. 12.

    entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt,

  13. 13.

    entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  14. 14.

    entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet,

  15. 15.

    entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

  16. 16.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder

  17. 17.

    einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


§ 33 MuSchG – Strafvorschriften

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 34, Abschnitt 7 - Schlussvorschriften

§ 34 MuSchG – Evaluationsbericht

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes vor. 2Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. 3Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)

Vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391)

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)  (1)

Auf Grund von § 16 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367) wird verordnet:

(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511)

§ 1 HmbLVO – Geltungsbereich  (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und für die Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    Beamte auf Zeit,
  2. 2.
    Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit,
  3. 3.
    Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 2 HmbLVO – Grundsätze  (1)

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden.

(2) Kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn verlangt wird.

(3) In das Beamtenverhältnis soll in der Regel nicht mehr berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 3 HmbLVO – Begriffsbestimmungen  (1)

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes.

(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich

  1. 1.
    die Amtsbezeichnung ändert, ein Amt mit höherem Endgrundgehalt oder
  2. 2.
    das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

verliehen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 4 HmbLVO – Ordnung der Laufbahnen  (1)

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Eingangsamt der Laufbahn ist im

  1. 1.
    einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 oder 3,
  2. 2.
    mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6,
  3. 3.
    gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9,
  4. 4.
    höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13

der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören, gelten als einander gleichwertig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 5 HmbLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung  (1)

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung

  1. 1.
    1. a)

      für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes,

    2. b)

      für eine Laufbahn des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch durch Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung, für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch Erwerb der Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung in dem durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Vorbildungsgang.

  3. 3.

    für eine als gleichwertig geltende Laufbahn nach § 10 Absatz 2 ,

  4. 4.

    als Aufstiegsbeamte für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 35 ,

  5. 5.

    für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe nach § 6 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 .

(2) Andere Bewerber erwerben nach § 6 Absatz 2 HmbBG die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Laufbahnbefähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss ( § 102 HmbBG ) festzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 6 HmbLVO – Probezeit  (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse erweisen, dass die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen. Die Beamten sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, werden die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu beurteilen. Zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung für bestimmte Verwendungen soll hingewiesen werden.

(4) Kann die Bewährung zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie soll jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

(5) Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.

    mit Bezügen,

  2. 2.

    ohne Bezüge bei einer den Laufbahnanforderungen gleichwertigen Tätigkeit

    1. a)

      im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

    2. b)

      an einer deutschen Schule im Ausland,

    3. c)

      in der Entwicklungshilfe,

    4. d)

      für dienstliche Interessen oder öffentliche Belange, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist.

Die Mindestprobezeit nach § 7 Absatz 6 ist zu leisten. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge nicht als Probezeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 7 HmbLVO – Dauer der Probezeit  (1)

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert für

  1. 1.

    Laufbahnbewerber in den Laufbahnen

    1. a)

      des einfachen und des mittleren Dienstes ein Jahr,

    2. b)

      des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

    3. c)

      des höheren Dienstes drei Jahre,

  2. 2.

    andere Bewerber in den Laufbahnen

    1. a)

      des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,

    2. b)

      des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Hat der Laufbahnbewerber die die Laufbahnbefähigung vermittelnde Prüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und entsprechende Leistungen während der Probezeit gezeigt, kann die Probezeit in den Laufbahnen

  1. a)
    des mittleren Dienstes bis auf neun Monate,
  2. b)
    des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr und sechs Monate

abgekürzt werden.

(3) Bei Laufbahnbewerbern sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu Grunde gelegt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

(4) Bei anderen Bewerbern sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis abgeleisteten Zeiten dürfen höchstens bis zur Hälfte der Probezeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet werden.

(5) Zeiten, die Beamte als Lehrkräfte oder in den Laufbahnen des höheren Dienstes jeweils nach Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Prüfung oder nach Erfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, können bis zu einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.

(6) Als Probezeit sind mindestens zu leisten in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate,
  2. 2.
    des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 8 HmbLVO – Anstellung  (1)

(1) Die Beamten dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(2) Beamte, die das 32. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bereits während der Probezeit angestellt werden.

(3) Die Anstellung ist nur in dem Eingangsamt der Laufbahn zulässig.

(4) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren verzögert oder ist ein Beamter aus diesem Grund ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte. Voraussetzung für die Ausgleichsregelung nach Satz 1 im Falle der verzögerten Einstellung ist, dass der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat, Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wir nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur bis zum Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und volljährigen Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 bis 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 9 HmbLVO – Beförderung  (1)

(1) Befördert werden darf nur der Beamte, der seine allgemeinen Beamtenpflichten erfüllt und nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes voll entspricht. Der Beamte soll sich mindestens sechs Monate in den Dienstgeschäften des höheren Amtes bewährt haben; die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
  3. 3.
    innerhalb von zwei Jahren vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, es sei denn, dass der Beamte nach der Beförderung die gleichen Dienstgeschäfte wahrnehmen soll, die ihm bereits vor Beginn der Frist von zwei Jahren oblagen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 8 Absätze 4 oder 5 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 10 HmbLVO – Laufbahnwechsel  (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann von der obersten Dienstbehörde als Befähigung für eine als gleichwertig geltende Laufbahn anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 11 HmbLVO – Aufstieg  (1)

(1) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe gelten die §§ 27 , 31 und 35 . Ein Amt einer Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe kann im Einzelfall auch Beamten verliehen werden, die die Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 und § 36 für eine Einstellung in die jeweilige Laufbahn erfüllen,

(2) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, werden angerechnet. Für die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 6 Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Dienstvorgesetzte die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 treffen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 12 HmbLVO – Geringere Arbeitszeit  (1)

Bei der Anwendung von § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 , § 7 Absatz 3 , Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 dürfen Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 13 HmbLVO – Schwerbehinderte  (1)

(1) Von Schwerbehinderten darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung, nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Bewertung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 14 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Angestellte nach Absatz 2 Satz 4 und Aufstiegsbeamte leisten den Vorbereitungsdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zulässig bis zu einem Höchstalter

  1. 1.

    von 35 Jahren,

  2. 2.

    von 40 Jahren bei

    1. a)

      Schwerbehinderten,

    2. b)

      Inhabern eines Eingliederungs- und Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz .

Dem Höchstalter von 35 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren hinzuzurechnen. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 5. März 1987 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 843) in seiner jeweiligen Fassung. Angestellte, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheinen, können bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie mindestens 30 und höchstens 40 Jahre alt sind und als Bewerber für eine Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes mindestens vier Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt worden sind.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub in voller Höhe und Krankheitszeiten in der Regel bis zu einem Monat innerhalb eines Jahres angerechnet.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn unausreichende Leistungen oder andere in der Person des Bewerbers liegende Gründe dies geboten erscheinen lassen.

(5) Durch die während des Vorbereitungsdienstes abgelegte Laufbahnprüfung wird der Vorbereitungsdienst nicht beendet. Wird die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgelegt, gilt der Vorbereitungsdienst als entsprechend verlängert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 15 HmbLVO – Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst  (1)

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

Note 1=sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2=gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3=befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4=ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Note 5=mangelhaft: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
Note 6=ungenügend: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 16 HmbLVO – Laufbahnprüfung  (1)

(1) Nach erfolgreicher Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Laufbahnprüfung abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Prüfling kann von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er in der schriftlichen Prüfung unzureichende Leistungen zeigt.

(3) Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung der nächstniedrigeren Laufbahngruppe zuerkannt werden, wenn die Leistungen hierfür ausreichen. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 17 HmbLVO – Prüfungsausschuss  (1)

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus einem Vorsitzenden und Beisitzern besteht. Der Vorsitzende leitet die Prüfung.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 18 HmbLVO – Zurückstellung von der Laufbahnprüfung, Verhinderung und Rücktritt  (1)

(1) Von der Laufbahnprüfung kann zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr oder Ausbildungsabschnitt nicht genügend vorbereitet erscheint.

(2) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Prüfungsleistungen verhindert, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat der Prüfling auf Verlangen ein Personal- oder amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Laufbahnprüfung an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann eine unvollständig abgelegte Prüfung für bestanden erklären, wenn die nicht erbrachten Prüfungsleistungen für das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 19 HmbLVO – Verstöße gegen die Ordnung  (1)

Wenn ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet oder entschieden werden, dass die Prüfungsleistung als nicht erbracht oder die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde, während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 20 HmbLVO – Ergebnis der Laufbahnprüfung  (1)

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist mit "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder "nicht bestanden" zusammenzufassen.

(3) Die Laufbahnprüfung gilt außer im Falle einer entsprechenden Entscheidung nach § 19 als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen Teil der Prüfung schuldhaft versäumt hat oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde oder des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 21 HmbLVO – Prüfungszeugnis  (1)

(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung eine Bescheinigung. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann.

(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Prüfling in der Prüfung getäuscht hat, kann die zuständige Behörde die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis zurückfordern, wenn der letzte Prüfungstag weniger als ein Jahr zurückliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 22 HmbLVO – Wiederholung der Laufbahnprüfung  (1)

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend.

(2) Ist die Laufbahnprüfung nach § 21 Absatz 2 für nicht bestanden erklärt worden, kann der Prüfling auf Antrag zur Wiederholung zugelassen werden.

(3) § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 23 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 24 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 23 berücksichtigt worden sind. § 12 gilt entsprechend.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 25 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. 1.
    den Abschluss einer Realschule oder
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Verwaltungspraktikum von zwei Jahren oder
  3. 3.
    einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.

(2) Das Verwaltungspraktikum nach Absatz 1 Nummer 2 ist in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis abzuleisten. Die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht. § 14 Absätze 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 26 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen beruflichen Tätigkeit bis zu insgesamt einem Jahr angerechnet, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 berücksichtigt worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 27 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 28 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 29 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von insgesamt zwei Jahren und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt einem Jahr. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.

(3) Der Vorbereitungsdienst beschränkt sich auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben von

  1. 1.

    einem Jahr für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes,

  2. 2.

    einem Jahr und drei Monaten für die Laufbahnen

    1. a)

      des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

    2. b)

      des gehobenen eichtechnischen Dienstes,

  3. 3.

    zwei Jahren für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Inhalte der berufspraktischen Ausbildung.

(4) Auf Antrag werden

  1. 1.
    auf die Fachstudien Zeiten eines Hochschulstudiums mit Ausnahme von Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit,
  2. 2.
    auf die berufspraktischen Studienzeiten oder die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit, soweit sie nicht bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes nach § 28 berücksichtigt worden sind,

bis zu jeweils sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit das Hochschulstudium oder die berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 30 HmbLVO – Anerkennung einer Prüfung als Laufbahnprüfung  (1)

(1) Die oberste Dienstbehörde erkennt die einen Studiengang einer Hochschule abschließende Prüfung als Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes an, wenn

  1. 1.
    dem Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes in dem Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,
  2. 2.
    die Prüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben verlangt werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 31 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen,
  2. 2.
    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben,
  3. 3.
    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erfolgreiche Teilnahme an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden dreimonatigen Lehrgang nachweisen.

Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Laufbahnprüfung abgelegt.

(3) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 32 HmbLVO – Einstellung in den Vorbereitungsdienst  (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Prüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss nach seinen Inhalten geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 33 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten

  1. 1.
    einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,
  2. 2.
    einer berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung abgeleistet worden sind,

bis zu insgesamt sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit die Ausbildung oder die berufspraktische Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 34 HmbLVO – Sonderregelung für den allgemeinen Verwaltungsdienst  (1)

Für den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt an Stelle des § 33 Absatz 3 folgende Vorschrift:

Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 35 HmbLVO – Aufstiegsbeamte  (1)

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens zwei verschiedene Verwendungen in einem Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen durchlaufen haben,

  2. 2.

    in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten haben und die für den Aufstieg gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,

  3. 3.

    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens zehn Jahren abgeleistet haben,

  4. 4.

    höchstens 58 Jahre alt sind.

Mit der Amtsübertragung wird die Befähigung für die höhere Laufbahn erworben. Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn des höheren Dienstes eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes kann ein Amt der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes verliehen werden, wenn sie eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn absolviert haben. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie wird in einem zweijährigen Masterstudiengang Public Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durchgeführt. Der Studiengang enthält Lehrveranstaltungen in der Hochschule und im Selbststudium (Fachstudien) und Lehrveranstaltungen in den Ausbildungsbehörden (berufspraktische Studienzeiten). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die wesentlichen Inhalte der Einführung und deren Durchführung durch Verwaltungsvorschrift. Ergänzende Regelungen trifft die Hochschule durch Satzung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Erwerb des Mastergrades wird die Einführung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben. Ein Amt der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Zur Einführung nach Absatz 2 können Beamte zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens zwei verschiedene Verwendungen in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen durchlaufen haben,

  2. 2.

    in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der Mindestverweildauer in den Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienstlichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewertung "entspricht den Anforderungen in vollem Umfang" erhalten haben und die für den Aufstieg gefertigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,

  3. 3.

    eine Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) von mindestens acht Jahren abgeleistet haben,

  4. 4.

    zum Beginn der Einführung höchstens 52 Jahre alt sind,

  5. 5.

    einen Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in einem für den Masterstudiengang einschlägigen Fach der Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften aufweisen.

Tarifbeschäftigte können bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Satzes 1 zur Teilnahme an der Einführung zugelassen werden.

(4) Über die Zulassung zur Einführung nach Absatz 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde nach einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Beamte nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für den Aufstieg geeignet ist. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der Bewerber festzulegen. Das Nähere über das Auswahlverfahren regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 36 HmbLVO – Besondere Voraussetzungen für die Einstellung  (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für alle Bewerber durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Die Einstellung setzt voraus, dass die anderen Bewerber das 32. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber für Laufbahnen des höheren Dienstes, die nicht

  1. 1.
    eine Vorbildung nach § 32 oder
  2. 2.
    eine Zwischenprüfung oder ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen während einer grundsätzlich dreijährigen Ausbildung, die nach § 5b Absatz 1 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1557) die erste Prüfung ersetzen,

nachweisen, müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 37 HmbLVO – Dienstliche und eigene Fortbildung  (1)

(1) Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert, geregelt und durchgeführt. Die oberste Dienstbehörde kann die Durchführung von Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung anderen Stellen übertragen.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

  1. 1.
    der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder gleichbewertete Dienstposten dienen,
  2. 2.
    bei Änderungen der Ausbildung für die Laufbahn die Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen soll nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 38 HmbLVO – Übernahme von Beamten und früheren Beamten  (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich der Beamte oder frühere Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden oder einer als gleichwertig geltenden Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung dafür nicht vorgelegen haben.

(5) Soll dem Beamten oder früheren Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(6) Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit ( § 11 Absatz 2 ) frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 erfüllt waren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 39 HmbLVO – Übernahme von Personen, die nicht Beamte sind oder waren  (1)

Die bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann von der obersten Dienstbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts anerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 40 HmbLVO – Entscheidungen des Landespersonalausschusses und der obersten Dienstbehörde  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss ( § 102 HmbBG ) kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    die Dauer der Probezeit..( § 7 Absätze 1 und 6 ).
  2. 2.
    das Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung ( § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 ),
  3. 3.
    die Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung ( § 9 Absatz 3 Nummern 1 und 2 ).

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über

  1. 1.
    das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung ( § 14 Absatz 2 ),
  2. 2.
    die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg ( § 27 Absatz 3 Satz 2 , § 31 Absatz 3 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 9 ),
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg ( § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absätze 1 und 3 ).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann ferner im Einzelfall eine Ausnahme von § 9 Absatz 3 Nummer 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 41 HmbLVO – Änderung von Rechtsvorschriften  (1)

(hier nicht wiedergegeben)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 42 HmbLVO – Übergangsregelungen  (1)

(1) Abweichend von den §§ 6 , 7 und 12 richtet sich die Probezeit für Beamte, die bis zum 31. Dezember 1978 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn es für sie günstiger ist.

(2) Abweichend von § 25 können in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes bis zum 31. Dezember 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen.

(3) Laufbahnbewerber des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 1978 beginnen, leisten die Ausbildung und legen die Laufbahnprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 29 Absatz 2 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 43 HmbLVO – Übergangsregelungen bis zum Erlass neuer Vorschriften  (1)

Soweit besondere Rechtsvorschriften auf Grund von § 16 HmbBG noch nicht erlassen sind, gelten bis zum Erlass solcher Vorschriften, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Übergangsregelungen:

  1. 1.
    Die bisherigen Regelungen über eine andere Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen des mittleren Dienstes gelten weiter.
  2. 2.
    Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten insoweit weiter, als sie nicht zu den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
  3. 3.
    Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können auf Grund der bisher für die Laufbahn geforderten Befähigungsnachweise in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 23 , § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 , § 28 oder § 32 erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

§ 44 HmbLVO – In-Kraft-Treten  (1)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 17. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131), zuletzt geändert am 20. April 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), außer Kraft.

(2) Ist in anderen auf Grund von § 15 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 49), zuletzt als § 16 neu bekannt gemacht am 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), erlassenen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 außer kraft getretenen Verordnung Bezug genommen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).

Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

Senatsgesetz

Vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484)


§ 1 SenatsG – Zahl der Mitglieder

Der Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.


§ 2 SenatsG – Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters

Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


§ 3 SenatsG – Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren

Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren.


§ 4 SenatsG – Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren

Die Bürgerschaft entscheidet über die von der Ersten Bürgermeisterin oder vom Ersten Bürgermeister beantragte Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.


§ 5 SenatsG – Geschäftsordnung

Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.


§ 6 SenatsG

(weggefallen)


§ 7 SenatsG – Ausschluss von den Amtsgeschäften

Ist gegen eine Senatorin oder einen Senator ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister die Senatorin oder den Senator bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von den Amtsgeschäften ausschließen.


§ 8 SenatsG – Amtsverhältnis

(1) Die Mitglieder des Senats stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Eidesleistung.


§ 9 SenatsG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Angelegenheiten, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes Nachteile bringen n oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.


§ 9a SenatsG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Ehemalige Mitglieder des Senats haben dem Senat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(2) Der Senat soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem früheren Amt des ehemaligen Mitglieds des Senats im Zusammenhang steht und zu besorgen ist, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 13 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.


§ 10 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Beamter und Richter als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Beamter oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg oder ein Beamter einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei einem unfallverletzten Beamten oder Richter bleibt ein Anspruch auf Heilverfahren und Unfallausgleich unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt als Beamter oder Richter übertragen wird, mit Ablauf dieser Zeit aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand.

(3) Die Amtszeit als Mitglied des Senats gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

(4) Wird ein Versorgungsberechtigter früherer Beamter oder Richter (Absatz 1 Satz 1) Mitglied des Senats, so gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.


§ 11 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Angestellter und Arbeiter
als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Angestellter oder Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so gilt die Amtszeit als ruhegeldfähig im Sinne des Ruhegeldgesetzes oder der an seiner Stelle abzuwendenden Versorgungsregelung.

(2) Das gleiche gilt für einen versorgungsberechtigten früheren Angestellten oder Arbeiter.


§ 12 SenatsG – Amtsbezüge und andere Leistungen

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Tag, an dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet,

  1. 1.

    als Amtsbezüge

    1. a)

      ein Amtsgehalt in Höhe von 123 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      einen Familienzuschlag entsprechend den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der gesetzlich festgelegten Höhe für die Besoldungsgruppe B 11 ,

  2. 2.

    eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    andere Leistungen in entsprechender Anwendung der allgemein für hamburgische Beamte geltenden Vorschriften.

(2) Neben den Amtsbezügen erhalten

 der Erste Bürgermeister639,11 Euro
   
 der Zweite Bürgermeister 383,47 Euro,
   
 die übrigen Senatoren 281,21 Euro

monatlich als Aufwandsentschädigung.

(3) Außerdem erhalten die Mitglieder des Senats Entschädigung für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Bestätigung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werden, sowie Tagegelder und Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb Hamburgs. Die Höhe dieser Entschädigungen bestimmt der Senat mit Zustimmung des Bürgerschaft.


§ 12a SenatsG – Beitrag der Mitglieder des Senats zu den Versorgungsleistungen

Mitglieder des Senats leisten einen Beitrag zu den Versorgungsleistungen (Versorgungssolidarbeitrag). Zu diesem Zweck wird von den Amtsbezügen ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), bezogen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , abgesetzt.


§ 13 SenatsG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für dieselbe Anzahl von Monaten gewährt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. 1.
    für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
  2. 2.
    für die weitere Zeit die Hälfte des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 sowie in voller Höhe ein Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags in der gesetzlich festgelegten Höhe.

Der Empfänger von Übergangsgeld erhält eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen gewährt.


§ 14 SenatsG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn er

  1. 1.
    sein Amt insgesamt mindestens vier Jahre oder für eine nicht nach Artikel 11 der Verfassung beendete Wahlperiode bekleidet hat oder
  2. 2.
    bei Beendigung seines Amtsverhältnisses infolge einer Gesundheitsbeschädigung, die er bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes Verschulden erlitten hat, in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich beschränkt ist.

Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung stehen Amtszeiten als Mitglied des Senats gleich.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem

  1. 1.

    die für entsprechende hamburgische Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht oder

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen

wird, jedoch nicht über den Beginn des Kalendermonats hinaus, von dem an Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des hamburgischen Beamtenrechts festgestellt wird.

(3) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr als Mitglied des Senats zweieinhalb vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Dem Ruhegehalt werden für jedes vollendete Lebensjahr nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bis zum Eintritt in den Senat eineinviertel vom Hundert, höchstens jedoch fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1, hinzugerechnet. Der Höchstsatz für das Ruhegehalt beträgt 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats vor Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender hamburgischer Beamter die für ihn jeweils geltende Altersgrenze erreicht, das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Ein ehemaliges Mitglied des Senats, das nicht nach Absatz 1 ruhegehaltsberechtigt ist, erhält bei Beendigung seines Amtsverhältnisses einen Ausgleich in Höhe seines Versorgungssolidarbeitrages nach § 12a sowie in Höhe der Beiträge, die ein Arbeitgeber als seinen Anteil zur Rentenversicherung der Angestellten für die Amtszeit zu entrichten gehabt hätte (Arbeitgeberanteil). Der Ausgleich ist um den Arbeitgeberanteil zu mindern, wenn die Amtszeit als Mitglied des Senats für eine Versorgung aus einer Verwendung oder Tätigkeit der in § 16 Absätze 2 und 3 genannten Art als Dienstzeit im Sinne der jeweils anzuwendenden Versorgungsregelung angerechnet wird. Wenn das ehemalige Mitglied des Senats in einem neuen Amtsverhältnis als Mitglied des Senats ruhegehaltsberechtigt wird, ist der Ausgleich zurückzuzahlen; wenn später die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten, ist der Ausgleich in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückzuzahlen.

(5) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft zur Vermeidung einer unbilligen Härte

  1. 1.
    ein Ruhegehalt bis zur Höhe des sich nach Absatz 3 ergebenden Betrages gewähren, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, und
  2. 2.
    abweichend von Absatz 3 ein höheres Ruhegehalt bewilligen insbesondere unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse; der Höchstsatz des Ruhegehaltes darf dabei nicht überschritten werden. Das Ruhegehalt kann auch befristet oder unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zuerkannt werden.

(6) Die Bürgerschaft kann einem Kandidaten für das Amt eines Mitglied des Senats oder einem Mitglied des Senats, dessen Anwartschaft auf eine anderweitige Altersversorgung mit Rücksicht auf die Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats erlischt oder beeinträchtigt wird, zum Ausgleich einer dadurch entstehenden Härte für den Fall der Begünstigung des Amtsverhältnisses ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Absatzes 5 bewilligen.


§ 15 SenatsG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes übergangsgeldberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Sterbegeld nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. Sie erhalten ferner vom Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats an für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 13 Absatz 2 oder deren Rest ein aus dem Übergangsgeld nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berechnetes Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag auf dieser Grundlage.

(2) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes nach § 14 Absatz 1 ruhegehaltsberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. § 14 Absätze 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.


§ 16 SenatsG – Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats aus demselben Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Übergangsgeld und Ruhegehalt zu, so wird nur die höhere Versorgung gezahlt.

(2) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglieds des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis nach hamburgischem Recht für denselben Zeitraum Einkommen aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied des Senats oder aus einer früheren Verwendung im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung) zu, so ruht dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes oder des Ruhegehalts.

(3) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglied des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Einkommen aus einer früheren Verwendung oder Tätigkeit

  1. 1.

    im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ) nach außerhamburgischem Recht,

  2. 2.

    im außerhamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ),

  3. 3.

    in einem anderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder

  4. 4.

    bei einer Einrichtung oder für eine Einrichtung, an der die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mindestens überwiegend finanziell beteiligt ist, zu, so werden die Amtsbezüge, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt um das andere Einkommen gekürzt.

Eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus einer früheren Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder gesetzgebende Körperschaft eines Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits eine Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet oder tätig, so wird auf das Übergangsgeld Einkommen aus dieser Verwendung oder Tätigkeit in voller Höhe angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht. Eine Anrechnung dieser Bezüge entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Anrechnung des Übergangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Einkommenssteuergesetzes , so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Entschädigungen anzuzeigen.

(5) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes , wird auf das Ruhegehalt die Hälfte dieser Einkünfte angerechnet; das danach verbleibende Ruhegehalt wird aber nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; von dem Ruhegehalt verbleiben mindestens 20 vom Hundert. Eine Anrechnung der Bezüge nach Satz 2 entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft der Länder die Anrechnung des Ruhegehalts auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Bezüge anzuzeigen. Nach Erreichen der für hamburgische Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gilt Satz 1 nur für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ).

(6) Ist ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet worden oder tätig gewesen und steht ihm daraus Versorgung zu, so sind neben diesen neuen Versorgungsbezügen die Versorgungsbezüge nach § 14 nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Als Höchstgrenze gilt das Ruhegehalt, das sich nach § 14 Absatz 3 ergibt, wenn auch für die Zeiten einer Verwendung der in Satz 1 genannten Art nach dem Ausscheiden aus dem Senat entsprechend für jedes vollendete Jahr eineinviertel vom Hundert hinzugerechnet wird, ohne dass jedoch dem Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 Satz 1 insgesamt mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 hinzugerechnet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Hinterbliebenen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Senats sowie auf die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Senats, denen Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zusteht, sinngemäß Anwendung.

(8) § 10 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes findet auf die Zahlung der Amtsbezüge und des Übergangsgeldes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,79375 der Vomhundertsatz 3,78 tritt. Auf die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung findet § 67 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Regelung über die Mindestruhensbeträge sinngemäß Anwendung.


§ 17 SenatsG – Aberkennung von Bezügen

Hat ein amtierender oder ein ehemaliges Mitglied des Senats seinen Amtspflichten erheblich zuwidergehandelt oder sich während oder nach seiner Amtszeit durch sein Verhalten der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig gezeigt, so kann der Anspruch auf Ruhegehalt, Übergangsgeld und Hinterbliebenenversorgung ganz oder teilweise aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag des Senats durch das Hamburgische Verfassungsgericht.


§ 18 SenatsG – Ergänzende Bestimmungen

(1) Ergänzend sind die für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 15 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, § 66 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als Ruhegehalt im Sinne seines Absatzes 2 der Betrag von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt wird.

(2) § 53 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.


§ 19 SenatsG – Änderungsvorschrift


§ 20 SenatsG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Senats, die vor dem 13. November 1997 aus dem Senat ausgeschieden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Höchstsatz des Ruhegehalts 71,75 vom Hundert beträgt. Mitgliedern des Senats, die bereits vor dem 12. November 1997 dem Senat angehört haben und danach wieder Mitglied geworden sind, bleiben die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten; sie erhöhen sich für jedes weitere Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; die zusätzlich erworbenen Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Am 12. November 1997 in den Senat eingetretene Mitglieder, die vorher bereits Mitglied des Senats waren, nach diesem Gesetz bis dahin noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen aber Amtszeiten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind, erhalten unter den in § 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Ruhegehalt, das mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 beträgt und mit jedem Amtsjahr vor dem 12. November 1997 um drei vom Hundert und mit jedem, weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert steigt; diese Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 12. November 1997 und dem 6. März 2011 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 bis 16 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 7. März 2011 und dem 8. Februar 2013 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 und 15 sowie § 16 Absätze 1 , 2 und 6 bis 8 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Der Ausgleich nach § 14 Absatz 4 kommt nur für Mitglieder des Senats in Betracht, deren Amtsverhältnis nach dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Senatsgesetzes vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 111) endet. Dabei wird auch die Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt.


§ 20a SenatsG

(weggefallen)


§ 21 SenatsG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt am 1. Februar 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Senatsgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 55 und 67) außer Kraft.


Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Verwaltungsbehörden

Vom 30. Juli 1952 (BL I 2000 - a)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11)  (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel 3 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11):

"(1) ....

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Fachämter Einwohnerwesen der Bezirksämter dem Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde zugeordnet.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des

  1. 1.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Mitte ohne Geschäftsstelle,

  2. 2.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Altona ohne Zentrales Fundbüro und ohne Geschäftsstellen,

  3. 3.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Eimsbüttel ohne Geschäftsstelle,

  4. 4.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Nord ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstellen,

  5. 5.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Wandsbek,

  6. 6.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Bergedorf und

  7. 7.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Harburg ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstelle

in das Amt Hamburg Service der für die Bezirke zuständigen Behörde versetzt.

(4) Abweichend von § 28 Absatz 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), nimmt zunächst der Personalrat des Bezirksamts Harburg übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung der Dienststelle "Hamburg Service" der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wahr. Die Amtszeit dieses Übergangspersonalrats endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Dienststelle "Hamburg Service" zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.

(5) Abweichend von § 50 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes erhält der Personalrat des Bezirksamts Harburg für den Zeitraum bis zur Neuwahl des Personalrats für die betriebliche Einheit eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 1,0 Stelle.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bezirksämtern für deren Fachbereich "Einwohnerdaten", "Ausländerangelegenheiten" und "Zentrales Meldewesen" jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3 versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023."


§ 1 VerwBehG

(1) Der Senat führt die Verwaltung. Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt. Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.

(3) Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.

(4) Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.


§ 2 VerwBehG

Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.


§ 3 VerwBehG

Der Senat ist die oberste Beschwerdeinstanz in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 4 VerwBehG

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbstständig erledigt.

(2) Fachbehörden sind:

  1. 1.

    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

  2. 2.

    die Behörde für Schule und Berufsbildung,

  3. 3.

    die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,

  4. 4.

    die Behörde für Kultur und Medien,

  5. 5.

    die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,

  6. 6.

    die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

  7. 7.

    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  8. 8.

    die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

  9. 9.

    die Behörde für Inneres und Sport,

  10. 10.

    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

  11. 11.

    die Finanzbehörde.

Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.

(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.

(4) Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.


§ 5 VerwBehG

Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.


§ 6 VerwBehG

(1) Die Finanzbehörde ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.

(2) Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.


§ 7 VerwBehG

(weggefallen)


§ 8 VerwBehG

(weggefallen)


§ 9 VerwBehG

(weggefallen)


§ 10 VerwBehG

(weggefallen)


§ 11 VerwBehG

(weggefallen)


§ 12 VerwBehG

(weggefallen)


§ 13 VerwBehG

(weggefallen)


§ 14 VerwBehG

(weggefallen)


§ 15 VerwBehG

(weggefallen)


§ 16 VerwBehG

Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.


§ 17 VerwBehG

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.


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