NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Verwaltungsbehörden

Vom 30. Juli 1952 (BL I 2000 - a)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11)  (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel 3 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11):

"(1) ....

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Fachämter Einwohnerwesen der Bezirksämter dem Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde zugeordnet.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des

  1. 1.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Mitte ohne Geschäftsstelle,

  2. 2.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Altona ohne Zentrales Fundbüro und ohne Geschäftsstellen,

  3. 3.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Eimsbüttel ohne Geschäftsstelle,

  4. 4.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Nord ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstellen,

  5. 5.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Wandsbek,

  6. 6.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Bergedorf und

  7. 7.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Harburg ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstelle

in das Amt Hamburg Service der für die Bezirke zuständigen Behörde versetzt.

(4) Abweichend von § 28 Absatz 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), nimmt zunächst der Personalrat des Bezirksamts Harburg übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung der Dienststelle "Hamburg Service" der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wahr. Die Amtszeit dieses Übergangspersonalrats endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Dienststelle "Hamburg Service" zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.

(5) Abweichend von § 50 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes erhält der Personalrat des Bezirksamts Harburg für den Zeitraum bis zur Neuwahl des Personalrats für die betriebliche Einheit eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 1,0 Stelle.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bezirksämtern für deren Fachbereich "Einwohnerdaten", "Ausländerangelegenheiten" und "Zentrales Meldewesen" jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3 versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023."


§ 1 VerwBehG

(1) Der Senat führt die Verwaltung. Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt. Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.

(3) Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.

(4) Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.


§ 2 VerwBehG

Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.


§ 3 VerwBehG

Der Senat ist die oberste Beschwerdeinstanz in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 4 VerwBehG

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbstständig erledigt.

(2) Fachbehörden sind:

  1. 1.

    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

  2. 2.

    die Behörde für Schule und Berufsbildung,

  3. 3.

    die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,

  4. 4.

    die Behörde für Kultur und Medien,

  5. 5.

    die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,

  6. 6.

    die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

  7. 7.

    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  8. 8.

    die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

  9. 9.

    die Behörde für Inneres und Sport,

  10. 10.

    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

  11. 11.

    die Finanzbehörde.

Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.

(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.

(4) Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.


§ 5 VerwBehG

Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.


§ 6 VerwBehG

(1) Die Finanzbehörde ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.

(2) Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.


§ 7 VerwBehG

(weggefallen)


§ 8 VerwBehG

(weggefallen)


§ 9 VerwBehG

(weggefallen)


§ 10 VerwBehG

(weggefallen)


§ 11 VerwBehG

(weggefallen)


§ 12 VerwBehG

(weggefallen)


§ 13 VerwBehG

(weggefallen)


§ 14 VerwBehG

(weggefallen)


§ 15 VerwBehG

(weggefallen)


§ 16 VerwBehG

Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.


§ 17 VerwBehG

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.


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