NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)

Vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) 

Geändert durch Artikel XIII § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel
  
Landesbeamtengesetz (LBG) I
Änderung des Laufbahngesetzes II
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung III
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung IV
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes V
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien VI
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung VII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten VIII
Änderung der Schullaufbahnverordnung IX
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften X
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes XI
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften XII
Schlussvorschriften XIII

Art. 1 DRÄndG – Artikel I
Landesbeamtengesetz (LBG)

Landesbeamtengesetz


Art. 2 DRÄndG – Artikel II
Änderung des Laufbahngesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 14 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "§ 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe "§ 16 (weggefallen)" ersetzt.

    3. c)

      Die Angabe "§ 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe "§ 25 Probezeit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

  5. 5.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt gefasst:

    "§ 13
    Probezeit

    (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

    (2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

    (3) Auf die Probezeit kann die Zeit

    1. 1.

      eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

    2. 2.

      eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

    angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

    (4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

    (5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

    1. 1.

      die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

    2. 2.

      die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,

    3. 3.

      die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

    (4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

    (5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

    (6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 3 Nummer 3 genannten Grundes besteht, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1."

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn

      1. 1.

        dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,

      2. 2.

        dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

      verliehen wird."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 5 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 13 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

      1. 1.

        während der Probezeit,

      2. 2.

        vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

      Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn

      1. 1.

        Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder

      2. 2.

        während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2)."

    4. d)

      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

  9. 9.

    § 16 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung oder Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden."

  11. 11.

    In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

  12. 12.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 25
      Probezeit"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. § 13 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dienstzeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  13. 13.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

      1. 1.

        Probezeit und Mindestprobezeit (§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2),

      2. 2.

        Höchstdauer anrechenbarer Zeiten (§ 14),

      3. 3.

        Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 15 Absatz 3 Satz 1),

      4. 4.

        Beförderung während der Probezeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1),

      5. 5.

        Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2),

      6. 6.

        Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),

      7. 7.

        Probezeit der freien Bewerber (§ 25)."

    2. b)

      In Absatz 2 werden in Nummer 1 die Wörter "oder Anstellung" und in Nummer 3 das Wort "Anstellungen" und das folgende Komma gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

  14. 14.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerbern, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind."

  15. 15.

    In § 33 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    "Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt."

  16. 16.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die aufgrund einer Regelung nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "Die abweichend von Satz 1" ersetzt.

  17. 17.

    Es wird folgender § 39a eingefügt:

    "§ 39a
    Übergangsvorschriften

    (1) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen. Sie führen die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

    (2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

    1. 1.

      sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

    2. 2.

      1. a)

        das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

      2. b)

        sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

      In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

      (3) Auf Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."


Art. 3 DRÄndG – Artikel III
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (GVBl. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr.

      (3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht."

  2. 2.

    In § 4 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  3. 3.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 13
      Verlängerung des Vorbereitungsdienstes"
    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen" durch die Angabe "Sonderurlaubsverordnung" ersetzt.

    3. c)

      Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      "(3) Hat der Anwärter Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus verlängern.

      (4) Bei Anwärtern, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den mittleren Dienst nicht geeignet erscheinen, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    In § 18 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  5. 5.

    In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  6. 6.

    § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

  7. 7.

    § 21 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen der in Satz 1 genannten Prüfungsausschussmitglieder durch ein ärztliches Gutachten eines von ihnen beauftragten Arztes nachzuweisen."

  8. 8.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Das Beamtenverhältnis" durch die Wörter "Der Vorbereitungsdienst" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  9. 9.

    In § 32 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  10. 10.

    In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "(Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung)" ersetzt.


Art. 4 DRÄndG – Artikel IV
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Übersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 6 Dienstbezeichnung und Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

    2. b)

      Nach der Angabe "§ 31 Beamte geschlossener Laufbahnen" wird die Angabe "§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit" eingefügt.

  2. 2.

    § 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  4. 4.

    § 11 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 .

  5. 5.

    § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben."

  6. 6.

    § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt haben und"

  7. 7.

    § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  8. 8.

    § 16 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 .

  9. 9.

    § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"

  11. 11.

    § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  12. 12.

    § 22 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 .

  13. 13.

    § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,"

  14. 14.

    § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen."

  15. 15.

    § 25 wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Steuerverwaltungsdienst

    Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a, 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde."

  16. 16.

    Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

    "§ 31a
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."


Art. 5 DRÄndG – Artikel V
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  2. 2.

    In § 1 werden nach dem Wort "mittelbaren" die Wörter "Landesbeamtinnen und" eingefügt.

  3. 3.

    In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 15 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

  5. 5.

    Die §§ 4 bis 8 werden aufgehoben.

  6. 6.

    Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

    "§ 9
    Zulassung zur Probezeit

    (1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf zugelassen werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist und entweder

    1. 1.

      einen Bachelorabschluss nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer Universität oder Fachhochschule erlangt hat, der nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    2. 2.

      die Diplomprüfung mit einem Fachhochschulabschluss (FH) in einer geeigneten Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, die nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    3. 3.

      die Diplomprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes bestanden hat.

    (2) Über die Anerkennung eines Bachelorabschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 oder eines Fachhochschulabschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die in dem Bachelorstudien- oder Fachhochschulstudiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich mit denen des Studienganges zur Diplomprüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gleichwertig sind.

    (3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes zuerkannt."

  7. 7.

    Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Probezeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat.

    (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist."

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt gefasst:

    "§ 11
    Beförderung

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben."

  9. 9.

    § 12 wird wie folgt gefasst:

    "§ 12
    Einstellungsvoraussetzungen

    (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat, oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat.

    (2) Weitere Einstellungsvoraussetzungen regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren Bibliotheksdienst."

  10. 10.

    Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ‚(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".‘

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen."

    2. b)

      In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  12. 12.

    § 15 wird wie folgt gefasst:

    "§ 15
    Probezeit

    Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 14) sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 16
      Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie

      1. 1.

        ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,

      2. 2.

        eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben,

      3. 3.

        nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen,

      4. 4.

        mindestens 40 Jahre alt sind und

      5. 5.

        erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind."

    3. c)

      Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

      "(4) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 abgesehen werden."

  14. 14.

    § 17 wird wie folgt gefasst:

    "§ 17
    Beförderungen

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben."

  15. 15.

    § 18 wird wie folgt gefasst:

    "§ 18
    Übergangsvorschrift

    Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamtin oder Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben."

  16. 16.

    Die §§ 19 bis 21 werden aufgehoben.

  17. 17.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, des § 16 Absatz 1 Nummer 2 und des § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 94) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

  18. 18.

    In § 23 wird die Überschrift "Feststellung entsprechender Schulbildung" eingefügt.

  19. 19.

    § 24 wird wie folgt gefasst:

    "§ 24
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung."

  20. 20.

    In § 25 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.


Art. 6 DRÄndG – Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  2. 2.

    In der Inhaltsübersicht wird zu Abschnitt III die Angabe "Prüfung" durch "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  3. 3.

    § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1
    Einstellungsvoraussetzungen

    In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

    und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt."

  4. 4.

    Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

    ‚§ 2
    Ausbildungsbehörde

    Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats.

    § 3
    Bewerbungen

    Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

    § 4
    Einstellung

    Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

    § 5
    Rechtsstellung

    (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliotheksreferendarin" oder zum "Bibliotheksreferendar" ernannt.

    (2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    § 6
    Ziel des Vorbereitungsdienstes

    Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden.'

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Verlängerung richtet sich nach § 14. Mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 17 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Bücherei" jeweils durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Gliederung der Ausbildung

    Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

    1. 1.

      die berufspraktische Ausbildung (§ 10),

    2. 2.

      die fachtheoretische Ausbildung (§ 13)."

  7. 7.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "Dem Referendar" durch die Wörter "Der Referendarin oder dem Referendar" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

  8. 8.

    §§ 10 bis 14 werden wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Berufspraktische Ausbildung

    (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden.

    § 11
    Ausbildungsleitung

    Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

    § 12
    Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

    Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

    § 13
    Fachtheoretische Ausbildung

    (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    § 14
    Verlängerung

    (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn

    1. 1.

      die Referendarin oder der Referendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      die Referendarin oder der Referendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 15 Absatz 2 Satz 2),

    3. 3.

      die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholt (§ 17), oder

    4. 4.

      sie die Eignung der Referendarin oder des Referendars für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann.

    (2) Hat die Referendarin oder der Referendar Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 2 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern.

    (3) Bei Referendarinnen oder Referendaren, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden."

  9. 9.

    In der Überschrift des Abschnittes III wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  10. 10.

    Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

    ,§ 15
    Laufbahnprüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken befähigt ist.

    (2) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken und findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

    § 16
    Prüfungszeugnis

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

    § 17
    Wiederholung

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

    § 18
    Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung)

    Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

    § 19
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats.


Art. 7 DRÄndG – Artikel VII
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  5. 5.

    In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Satz 2, § 15 und § 20 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  6. 6.

    In § 23 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  7. 7.

    § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  8. 8.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden."

  9. 9.

    § 29 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

  10. 10.

    In § 30a Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  11. 11.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  12. 12.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung."

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.


Art. 8 DRÄndG – Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die durch Artikel VII der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt gefasst:

    "§ 4
    Ausbildungsstelle

    Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  3. 3.

    In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "den Dienstbehörden im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.

  5. 5.

    § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "im Bereich der Ausbildungsbehörde (§ 4)" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

  6. 6.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  8. 8.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        der Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden (§ 11 Absatz 3) sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote (§ 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.

  9. 9.

    In § 17 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.

  10. 10.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

  11. 11.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörden" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  12. 12.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Verlängerung

    (1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle insgesamt höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn

    1. 1.

      der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen an den meisten Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder länger als zwei Monate an einem Studienpraktikum oder im Ganzen länger als sechs Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      der Anwärter das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 14 Absatz 3, § 16 Absatz 2),

    3. 3.

      der Anwärter zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 30 Absatz 2),

    4. 4.

      der Anwärter die Prüfung wiederholt (§ 34),

    5. 5.

      sie aus besonderen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit des Anwärters für seine Eignung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

    Die Fachhochschule bestimmt nach Anhörung der Ausbildungsstelle die Lehrveranstaltungen, an denen der Anwärter teilzunehmen hat.

    (2) Anwärter, die

    1. 1.

      auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder

    2. 2.

      die auf Grund ihrer Vorbildung (§ 1 Nummer 2 Buchstabe c) erforderliche endgültige Zulassung zum Studium nach § 11 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes nicht erhalten oder

    3. 3.

      die Ausbildung an der Fachhochschule nach dem Grundstudium nicht fortsetzen oder

    4. 4.

      das Grundstudium auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen haben,

    deren Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  13. 13.

    In § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  14. 14.

    In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  15. 15.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 8 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 10 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  16. 16.

    § 36 wird wie folgt gefasst:

    "§ 36
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 oder in den Fällen des § 37 Absatz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Bei einmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  17. 17.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

    2. b)

      In dem neuen Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  18. 18.

    In § 40 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  19. 19.

    In der Anlage 1 (zu § 17), Anlage 2 (zu § 35 Absatz 1) und Anlage 3 (zu § 37) werden jeweils in der Überschrift die Wörter "bei der Senatsverwaltung für Justiz" gestrichen.


Art. 9 DRÄndG – Artikel IX
Änderung der Schullaufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt wird die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2

    Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst an den in § 17 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Schularten, am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein sowie den Schulpsychologischen Dienst."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  4. 4.

    In § 4 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  5. 5.

    In §§ 6 und 7 werden jeweils unter der Überschrift "als Beförderungsämter" in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern "des Rektors" ein Komma und die Wörter "des Gesamtschulrektors" angefügt.

  6. 6.

    In § 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  8. 8.

    In § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  9. 9.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  10. 10.

    In § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 18a wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  11. 11.

    In § 19 Absatz 5 und 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  12. 12.

    Die §§ 20 bis 22 werden wie folgt gefasst:

    "§ 20

    Als Lehreranwärter darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt

    1. 1.

      des Lehrers,

    2. 2.

      des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,

    3. 3.

      des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder

    4. 4.

      eine nach § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung

    bestanden hat. Das Gleiche gilt für Bewerber, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst gemäß §§ 16 oder 17 des Lehrerbildungsgesetzes erfüllen.

    § 21

    Als Studienreferendar darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder eine nach § 9 Absatz 2 oder § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung bestanden hat. § 20 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 22

    (1) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten bleiben die Schulferien außer Betracht.

    (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    In § 23 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  14. 14.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" wird durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  15. 15.

    § 24a wird aufgehoben.

  16. 16.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird nach dem Wort "Dienstzeit" der Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummern 4 bis 12 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      4. dd)

        In Nummern 6 bis 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "§ 15 Abs. 5 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

  17. 17.

    In der Überschrift zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt und in § 27 wird jeweils die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  18. 18.

    In § 28 Absatz 6 wird die Angabe ",24a" gestrichen.

  19. 19.

    In § 29 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  20. 20.

    In § 30 Satz 1 und § 31 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  21. 21.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  22. 22.

    In § 33 Absatz 1 und § 34 Satz 1 wird das Wort "angestellt" jeweils durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  23. 23.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.

      3. cc)

        Im neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  24. 24.

    In § 37 Nummer 1 bis 4 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  25. 25.

    In § 38 Absatz 2 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  26. 26.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im einleitenden Teilsatz wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  27. 27.

    § 40 wird wie folgt gefasst:

    "§ 40

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  28. 28.

    § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "In der Laufbahn des Schulpsychologierats darf nur eingestellt werden, wer eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 besitzt und die Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat."

  29. 29.

    § 44 wird wie folgt gefasst:

    "§ 44

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit einer Befähigung nach § 19 Absatz 3 bis 8."

  30. 30.

    In § 46 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  31. 31.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden bei der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter "des Landesschulrats" durch die Wörter "des Leitenden Oberschulrats, des Senatsdirigenten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Landesschulrat" durch das Wort "Senatsdirigenten" ersetzt.

  32. 32.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Es setzt voraus die Ernennung

      1. 1.

        zum Schulrat eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 oder gemäß § 34 und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),

      2. 2.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 3) eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      3. 3.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 4) eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      4. 4.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 5) und zum Senatsdirigenten eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst."

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  33. 33.

    In § 50 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  34. 34.

    § 51 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  35. 35.

    In § 53 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  36. 36.

    Die §§ 54 und 55 werden aufgehoben.

  37. 37.

    In § 56 Satz 1 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  38. 38.

    § 57 wird aufgehoben.

  39. 39.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" werden die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

      2. bb)

        In der Überschrift zu Nummer 1 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  40. 40.

    § 59 wird aufgehoben.

  41. 41.

    § 60 Satz 3 wird aufgehoben.

  42. 42.

    In § 61 werden die Wörter "dem Senator für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.


Art. 10 DRÄndG – Artikel X
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 31. Januar 1983 (GVBl. S. 312) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Übersicht wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "§ 6 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

      2. bb)

        Die Angabe "§ 7 Dienstbezeichnungen, Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" wird durch die Angabe "§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" ersetzt.

    2. b)

      § 6 wird aufgehoben.

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Für

        1. 1.

          die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit,

        2. 2.

          Beförderungen,

        3. 3.

          den Aufstieg oder den Aufstieg in besonderen Fällen aus einer Laufbahn besonderer Fachrichtung in die nächsthöhere Laufbahn derselben besonderen Fachrichtung,

        gilt die Verwaltungs-Laufbahnverordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 ist nur insoweit zulässig, als sie über die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 3 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3) hinausgehen."

  3. 3.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2006 (GVBl. S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      § 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      In § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 7 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Bei Regierungsreferendaren, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und § 16 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    6. f)

      § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Sind Regierungsreferendare durch Krankheit oder nicht in ihrer Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

    7. g)

      § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "In Zweifelsfällen ist ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein ärztliches Gutachten eines von diesem beauftragten Arztes einzuholen."

    8. h)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Regierungsreferendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird."

  4. 4.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 30. August 2006 (GVBl. S. 916) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 7" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 7" ersetzt.

    2. b)

      § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        das Landeslabor Berlin-Brandenburg,"

    3. c)

      Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    4. d)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen oder ihrem oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen -" durch die Angabe "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.

    6. f)

      § 29 wird wie folgt gefasst:

      "§ 29
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 25 Absatz 3 schriftlich zu erklären, dass sie oder er die Prüfung wiederholen möchte. Erklärt die Anwärterin oder der Anwärter, die Prüfung nicht wiederholen zu wollen, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  5. 5.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 (GVBl. S. 1021), die durch Verordnung vom 10. Mai 1973 (GVBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        mindestens eine Hauptschule mit hinreichendem Erfolg besucht haben oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 7 des Laufbahngesetzes) besitzen und"

    2. b)

      § 5 wird wie folgt gefasst:

      ,§ 5
      Rechtsstellung

      Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Büro-Anwärter" ernannt.'

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Bei Anwärtern, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Erwerb der Laufbahnbefähigung

      Mit der Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Absatz 3 Satz 2) erwirbt der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes."

  6. 6.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 598) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 9" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 9" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

      3. cc)

        Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 31 wird wie folgt gefasst:

      "§ 31
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 27 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  7. 7.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 606) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

    6. f)

      § 35 Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

  8. 8.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 615) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Referendar nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Referendar gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen möchte; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen möchte, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  9. 9.

    § 1 Absatz 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304) wird wie folgt gefasst:

    "(6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung".

  10. 10.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 374), die durch Nummer 24 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 8 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung" durch die Angabe "§ 8 Rechtsstellung" ersetzt.

    2. b)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wir wie folgt gefasst:

        "§ 8
        Rechtsstellung"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag oder dem Tag der Wiederholungsprüfung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens."

  11. 11.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 24. Juli 1972 (GVBl. S. 1728), die zuletzt durch Nummer 26 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 16. August 2001 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt.

      § 2
      Ausbildungsbehörden

      Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt."

    2. b)

      § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung (§ 8) und die fachtheoretische Ausbildung (§ 10). Die Verlängerung richtet sich nach § 11. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 13 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    4. d)

      In der Überschrift zu § 11 werden die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    5. e)

      § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Laufbahnprüfung."

  13. 13.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2219), die zuletzt durch Nummer 28 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  14. 14.

    Die Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  15. 15.

    Die Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301, 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  16. 16.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 23. August 1978 (GVBl. S. 1820), die durch Artikel III der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Justizoberwachtmeisteranwärter" durch das Wort "Justizhauptwachtmeisteranwärter" ersetzt.

    2. b)

      § 12 wird wie folgt gefasst:

      "§ 12
      Ernennung

      Nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann der Anwärter, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden."

  17. 17.

    § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 23. November 2001 (GVBl. S. 600) wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  18. 18.

    In § 2 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes vom 11. Juni 1963 (GVBl. S. 608), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  19. 19.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 26 Beendigung des Beamtenverhältnisses" durch die Angabe "§ 26 Beendigung des Vorbereitungsdienstes" ersetzt.

    2. b)

      § 26 wird wie folgt gefasst:

      "§ 26
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern, die

      1. 1.

        die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Tag, an dem das Prüfungsverfahren des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs abgeschlossen ist,

      2. 2.

        die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 3.

      Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  20. 20.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 347), die zuletzt durch Nummer 101 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      § 9 wird wie folgt gefasst:

      "§ 9
      Ausbildungsstelle und Leitung der Ausbildung

      (1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird.

      (2) Die Ausbildungsstelle richtet Lehrgänge ein und bestellt für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter und die übrigen Lehrkräfte.

      (3) Mit der Ausbildung sind Dienstkräfte zu beauftragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und für diese Aufgabe geeignet sind.

      (4) Jeder Lehrgang soll aus nicht mehr als 20 Teilnehmern bestehen."

    3. c)

      In § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    4. d)

      § 12 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 7 wird aufgehoben.

    5. e)

      In § 13 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 21 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    6. f)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    7. g)

      In § 25 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  21. 21.

    § 20a der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 21. März 1983 (GVBl. S. 583), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl. S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "§ 20a
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheids gemäß § 19 Satz 2 oder in den Fällen des § 20b Satz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  22. 22.

    Die Verordnung über die Laufbahn der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 3. August 1992 (GVBl. S. 256), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 6. Juni 2000 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in § 1 wird vor dem Wort "allgemeinen" jeweils das Wort "mittleren" eingefügt.

    2. b)

      In § 3 wird das Wort "Justizvollzugssekretäranwärter" durch das Wort "Justizvollzugsobersekretäranwärter" ersetzt.

    3. c)

      Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

      "§ 6
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

      § 7
      Probezeit

      (1) Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Die Probezeit dauert drei Jahre; die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate.

      (2) Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf nicht unterschritten werden."

    4. d)

      § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        sich nach Beendigung der Probezeit mindestens ein Jahr bewährt haben."

    5. e)

      § 11 wird wie folgt gefasst:

      "§ 11
      Schlussvorschriften

      Beamte des Werk- und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten sind Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 107 des Landesbeamtengesetzes."

  23. 23.

    Die Verordnung über die Diplomprüfungen für den gehobenen Bibliotheksdienst in der Fassung vom 14. April 1978 (GVBl. S. 1036) wird aufgehoben.

  24. 24.

    In § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 4. September 1974 (GVBl. S. 2124), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" jeweils durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  25. 25.

    § 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Rechtsstellung nach der Prüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Mit dem erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  26. 26.

    Die Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung bei Prüfungen für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst vom 16. November 1979 (GVBl. S. 2097) wird aufgehoben.

  27. 27.

    In § 10 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230) wird die Angabe "§ 12 Abs. 3 Satz 6 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englischen Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt."

    2. b)

      § 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

        "Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    4. d)

      § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung."

  29. 29.

    Die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 5 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

    2. b)

      § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten."

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vor."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  30. 30.

    Das Lehrerbildungsgesetz vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 9 Absatz 9 werden vor den Wörtern "dem Landesbeamtengesetz" die Wörter "dem Beamtenstatusgesetz und" eingefügt.

    2. b)

      § 11a Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind

      1. 1.

        fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und

      2. 2.

        fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist,

      zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht."

    3. c)

      In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    4. d)

      § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Lehrer die Laufbahnbefähigung als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik."

    5. e)

      § 17 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Wer vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem vorgeschriebenen oder mangels solcher Vorschriften üblichen Wege eine Laufbahnbefähigung für ein Lehramt erworben hat, besitzt eine Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes."

      2. bb)

        Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        "(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats entscheidet, welcher Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes die in Absatz 1 genannten Befähigungen entsprechen und für welches Lehramt im Sinne dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die in Absatz 2 genannten Prüfungen erworben sind."

  31. 31.

    Die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Nummer 78 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      1. "3.

        Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246)."

    2. b)

      In den Anlagen 2a bis 2f werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  32. 32.

    Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel XXII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In den Anlagen 1 bis 12 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  33. 33.

    In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), die durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, werden die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Anstellung" durch die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und" ersetzt.


Art. 11 DRÄndG – Artikel XI
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2
    Landesbesoldungsordnungen

    (1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

    (2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -."

  2. 2.

    Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    "§ 2a
    Eingangsämter

    Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 4 festgelegt."

  3. 3.

    Anlage I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift der Anlage I "Landesbesoldungsordnungen - LBesO -" wird die Angabe "- LBesO -" durch die Angabe "A und B" ersetzt.

    2. b)

      In den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

      1. ,16.

        An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.'

    3. c)

      Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Besoldungsgruppe A 10 werden in der Fußnote 2 die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      2. bb)

        In der Besoldungsgruppe A 11 "Fachlehrer" werden im Funktionszusatz unter dem ersten und dritten Spiegelstrich jeweils die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      3. cc)

        In Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" durch die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      4. dd)

        In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor an einer Fachschule" der Funktionszusatz

        1. "-

          an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung -

          =mit mehr als 360 Schülern - 3) 5)
          =mit bis zu 360 Schülern - 5)"

          angefügt.

      5. ee)

        Im Anhang zur Besoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) werden bei Besoldungsgruppe 10 "Lehrer für Fachpraxis" im Funktionszusatz die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" durch die Amtsbezeichnung "Leitender Oberschulrat" mit dem Funktionszusatz "als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied" ersetzt.

  4. 4.

    Nach der Anlage III wird folgende Anlage IV angefügt:

    "Anlage IV

    Landesbesoldungsordnung R
    Vorbemerkungen
    1. 1.

      Amtsbezeichnungen

      Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

    2. 2.

      Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

      (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

      (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

      (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

      Besoldungsgruppe R 1

      Richter am Amtsgericht

      Richter am Arbeitsgericht

      Richter am Landgericht

      Richter am Sozialgericht

      Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 1)

      Direktor des Arbeitsgerichts 1)

      Direktor des Sozialgerichts 1)

      Staatsanwalt 2)

      1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

      Besoldungsgruppe R 2

      Richter am Amtsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Arbeitsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Finanzgericht

      Richter am Landessozialgericht

      Richter am Kammergericht

      Richter am Oberverwaltungsgericht

      Richter am Sozialgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Vorsitzender Richter am Landgericht

      Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 3)

      Direktor des Arbeitsgerichts 3)

      Direktor des Sozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

      Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

      Vizepräsident des Landgerichts 5)

      Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

      Oberstaatsanwalt

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)

      • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)

      • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10)

      1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
      2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
      3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

      Besoldungsgruppe R 3

      Vorsitzender Richter am Finanzgericht

      Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

      Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

      Vorsitzender Richter am Kammergericht

      Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 1)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

      Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Landgerichts 2)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

      Oberstaatsanwalt

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 5)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
      5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 4

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
      4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 5

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landessozialgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 2)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
      3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
      4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 6

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Präsident des Landessozialgerichts 3)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 3)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
      3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
      4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 8

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landessozialgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 1)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

      1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Art. 12 DRÄndG – Artikel XII
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Das Senatorengesetz in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 17 Absatz 2 wird die Angabe "im Sinne des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung."

  2. 2.

    Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch Nummer 3 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt VI wird in Nummer 10 Buchstabe c gestrichen und Nummer 11 aufgehoben.

  3. 3.

    Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 8a Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      "Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes."

    2. b)

      In § 26 Absatz 4 wird die Angabe "§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 6 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 7 werden die Wörter "mindestens alle zwei Jahre" durch die Wörter "regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre" ersetzt.

  5. 5.

    Artikel IV des 4. Verwaltungsreformgesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 5 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  7. 7.

    § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 204) wird wie folgt gefasst:

    "(2) § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes finden weiterhin entsprechende Anwendung."

  8. 8.

    § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 113 des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden."

  9. 9.

    Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Nummer 8 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "Beamten auf Zeit" die Wörter "Beamtinnen auf Zeit und" eingefügt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

        "Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat."

    2. b)

      § 2 wird wie folgt gefasst:

      "§ 2

      (1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.

      (2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie."

    3. c)

      § 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen."

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben."

      3. cc)

        Absatz 5 wird aufgehoben.

    4. d)

      In § 3a Absatz 3 werden vor den Wörtern "zum Beamten auf Zeit" die Wörter "zur Beamtin auf Zeit oder" eingefügt.

    5. e)

      § 3b wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Landesbeamter" die Wörter "Landesbeamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren."

  10. 10.

    Artikel VIII §§ 3 und 4 und Artikel IX des Elften Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Nummer 12 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  11. 11.

    Artikel II des Fünfundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Artikel IV des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) wird aufgehoben.

  13. 13.

    In § 10 Absatz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, werden vor der Angabe "§ 15 des Landesbeamtengesetzes" die Wörter "§ 12 des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

  14. 14.

    Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 35c des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 111 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 62 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 27 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12a Absatz 4 wird die Angabe "§ 35a oder § 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  15. 15.

    In § 1 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung vom 12. August 1988 (GVBl. S. 1491, 1948), die zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Satz 2 LBG" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  16. 16.

    Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

        "Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt."

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 35a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  17. 17.

    Das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) wird aufgehoben.

  18. 18.

    Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Dieses Gesetz gilt für die

        1. 1.

          von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

        2. 2.

          von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

          1. a)

            während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

          2. b)

            nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes)."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes"

      durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 8 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In § 15 Absatz 4 wird die Angabe "nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.

    5. e)

      In § 16 Absatz 5 wird die Angabe "§ 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      In § 40 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 29 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    8. h)

      § 43 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

        2. bbb)

          In Satz 3 werden die Wörter "in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten Gewerkschaften und Berufsverbände" durch die Wörter "Spitzenorganisationen nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 5 wird die Angabe "§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In § 46 Absatz 2 wird die Angabe "§ 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch "§ 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    10. j)

      In § 47 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    11. k)

      In § 48 Satz 3 und § 50 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  19. 19.

    Artikel XII des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422) wird aufgehoben.

  20. 20.

    Die Verordnung zur Ergänzung des Reisekostenrechts vom 8. August 1974 (GVBl. S. 1911) wird aufgehoben.

  21. 21.

    In § 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom 23. April 2001 (GVBl. S. 118) wird die Angabe "§ 10a Landesbeamtengesetz" durch die Angabe "§ 97 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  22. 22.

    Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte" und in § 8 Nummer 3 Buchstabe a die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" jeweils durch die Angabe "beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    2. b)

      In § 40 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      "Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

    3. c)

      In § 63 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

    4. d)

      In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    5. e)

      In § 85 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Polizeivollzugsbeamte" durch das Wort "Polizeivollzugskräfte" ersetzt.

    6. f)

      In § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a werden die Wörter "oder entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      § 88 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 3 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 8 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 12 wird der Klammerzusatz "(§ 15 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

    8. h)

      In § 94 wird die Angabe "nach § 60 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 83 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In der Anlage wird in Nummer 4 Buchstabe a die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

  23. 23.

    § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 324), das zuletzt durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    1. "1.

      notwendige Reisekosten, die Mitglieder der Gutachterstelle anlässlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen außerhalb Berlins tatsächlich erwachsen sind, höchstens jedoch in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,"

  24. 24.

    In § 11 Absatz 1 der Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), wird die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 203), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "§ 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  25. 25.

    § 10 Absatz 1 Satz 1 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel I § 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festsetzen."

  26. 26.

    Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)" durch die Wörter "des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  27. 27.

    In § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 21 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 35 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  29. 29.

    Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      § 55 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 werden im Einleitungssatz das Wort "Rechtsverhältnis" durch die Wörter "Amt und das Dienstverhältnis" sowie das Wort "endet" durch das Wort "enden" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,"

      3. cc)

        In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz" eingefügt.

    3. c)

      § 93 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung."

    4. d)

      § 95 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "§ 35e des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 55 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 5 wird die Angabe "§ 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    5. e)

      In § 102 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  30. 30.

    Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  31. 31.

    § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 2266), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1988 (GVBl. S. 2362)," durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Wörter "§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  32. 32.

    Die §§ 23 bis 31 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl. S. 116), das zuletzt durch Nummer 53 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  33. 33.

    In § 40 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  34. 34.

    In § 3 Absatz 2 der Zweiten Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174) werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  35. 35.

    In § 33 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  36. 36.

    Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die durch Artikel III der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 32 Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  37. 37.

    In § 7 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Nummer 60 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  38. 38.

    In § 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  39. 39.

    In § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1160), die zuletzt durch Artikel IX der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677, 681) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  40. 40.

    In § 22 Absatz 1 Satz 2 , § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Nummer 68 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  41. 41.

    Das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Nummer 56 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 3c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 3e wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Der Richter darf vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung nicht befördert werden. Die unabhängige Stelle für Richter kann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet auch in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes."

  42. 42.

    Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 23, 44 und 48 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "des § 77 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter "der beamtenrechtlichen Regelungen" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird die Angabe "des § 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  43. 43.

    Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel I § 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      "Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht."

    2. b)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 27 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 37 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 41 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  44. 44.

    Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift zu § 7 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In § 9 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    3. c)

      § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen."

  45. 45.

    In § 49 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, werden das Wort "Anstellung" und das Komma gestrichen.

  46. 46.

    Artikel III § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477, 479) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  47. 47.

    Artikel IV und Artikel XVI Absatz 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), das durch Nummer 96 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  48. 48.

    § 15 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2155), die zuletzt durch Artikel I § 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Bei Reisen zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Landes Berlin erhalten der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertreter Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  49. 49.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. August 1999 (GVBl. S. 480), die zuletzt durch Artikel I § 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  50. 50.

    § 4 der Verordnung über die Unfallkasse Berlin vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 655) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69)," durch die Wörter "für die Beamten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.


Art. 13 DRÄndG – Artikel XIII
Schlussvorschriften

§ 1
Neubekanntmachung

(1) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Schullaufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Bezirksamtsmitgliedergesetz , die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung und die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2
Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels XI dieses Gesetzes im Amt befinden, werden wie folgt übergeleitet:

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 innehaben, nach Besoldungsgruppe A 4,

  2. b)

    Oberstaatsanwältinnen als Hauptabteilungsleiterinnen und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 181 Planstellen (R 2) nach Besoldungsgruppe R 3,

  3. c)

    Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Oberstaatsanwalt als Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte (R 2 mit Amtszulage) nach Besoldungsgruppe R 3,

  4. d)

    Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R 4) nach Besoldungsgruppe R 5.

Sie werden in entsprechende Planstellen eingewiesen.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neue Amtsbezeichnung.

§ 3
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(weggefallen)

§ 4
Übergangsvorschrift

Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Polizeipräsidenten gelten das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572), § 3 Absatz 3 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453) sowie § 3 Absatz 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460) mit der Maßgabe fort, dass er im Falle der Abberufung in den einstweiligen Ruhestand tritt.

§ 5
Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes

Bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin gemäß § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 76 Absatz 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel XI und Artikel XIII § 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel XI Nummer 3 Buchstabe d am 1. Juni 2009 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel XIII § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

Landesbeamtengesetz (LBG)

In der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)  (1)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Einleitende Vorschriften 1 - 7
  
Abschnitt II  
Ernennung 8 - 17
  
Abschnitt III  
Rechtliche Stellung der Beamten 18 - 62
  
1.  
Pflichten 18 - 39
  
2.  
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 40 , 41
  
3.  
Rechte 42 - 60
  
4.  
Versetzung und Abordnung 61 , 62
  
Abschnitt IV  
Beendigung des Beamtenverhältnisses 63 - 86
  
1.  
Fälle der Beendigung 63
  
2.  
Entlassung 64 - 70
  
3.  
Eintritt in den Ruhestand 71 - 82
  
4.  
Verlust der Beamtenrechte 83 - 86
  
Abschnitt V  
Landespersonalausschuss 87 - 97
  
Abschnitt VI  
Beamte auf Zeit 98 - 101
  
Abschnitt VII  
Polizeibeamte 102 - 107
  
Abschnitt VIII  
Feuerwehrbeamte 108
  
Abschnitt IX  
Justizvollzugsbeamte 109
  
Abschnitt X  
Ehrenbeamte 110
  
Abschnitt XI  
Beschwerdeweg und Rechtsschutz 111 - 114
  
Abschnitt XII  
Übergangs- und Schlussvorschriften 115 - 120
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 1 - 7, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 LBG – Geltungsbereich  (1)

Dieses Gesetz gilt für die Landesbeamten, soweit nicht für einzelne Beamte oder Beamtengruppen etwas anderes gesetzlich bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 2 LBG – Beamtenverhältnis  (1)

(1) Landesbeamter ist, wer zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

(2) Ein Beamter, der das Land Berlin zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 3 LBG – Oberste Dienstbehörde  (1)

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten

  1. 1.
    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
  2. 2.
    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. 3.
    des Rechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes,
  4. 4.
    beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  5. 5.
    der Bezirksverwaltungen: die Senatsverwaltung für Inneres, für Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
  6. 6.
    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung für Inneres oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die Senatsverwaltung für Inneres. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 4 LBG – Dienstbehörde  (1)

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.

(2) Für die Beamten beim Abgeordnetenhaus ist der Präsident des Abgeordnetenhauses, für die Beamten des Rechnungshofes der Präsident des Rechnungshofes, für die Beamten beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienstbehörde.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist das Bezirksamt Dienstbehörde.

(4) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres, die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens der für sie zuständigen Dienstbehörde.

(6) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde. Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 5 LBG – Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter  (1)

(1) Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

  1. 1.
    im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,
  2. 2.
    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. 3.
    beim Rechnungshof: der Präsident des Rechnungshofes,
  4. 4.
    beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  5. 5.
    im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,
  6. 6.
    im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 6 LBG – Einrichtung von Amtsstellen  (1)

(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. 1.
    hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. 2.
    solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 7 LBG – Arten von Beamten  (1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn

    1. a)

      der Beamte auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden darf oder

    2. b)

      dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion übertragen wird ( § 10b ),

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte

    1. a)

      zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

    2. b)

      zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion ( § 10a )

      eine Probezeit zurück zu legen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst, einen Ausbildungsdienst oder eine Grundausbildung abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 verwendet werden soll.

(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 8 - 17, Abschnitt II - Ernennung

§ 8 LBG – Fälle der Ernennung  (1)

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( § 7 Abs. 1 ),
  3. 3.
    zur ersten Verleihung eines Amtes,
  4. 4.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. 5.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Widerruf", "auf Probe", "auf Lebenszeit" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung oder "als Ehrenbeamter",
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt nur der in Satz 2 Nr. 1 genannte Zusatz, so liegt eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf vor. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 9 LBG – Einstellungsvoraussetzungen  (1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,

  3. 3.
    1. a)

      die vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden ( Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag ).

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 10 LBG – Beamter auf Lebenszeit  (1)

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. 1.
    die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. 2.
    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3.
    sich in einer Probezeit bewährt hat.

Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn es sich um Elternzeit oder um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz handelt oder die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs anerkannt hat, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 10a LBG – Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe  (1)

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

  1. 1.
    der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer Vertreter mit leitender Funktion,
  2. 2.
    der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten insbesondere der Leiter von Schulen sowie ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie
  3. 3.
    mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung ( § 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. 2.
    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
  2. 2.
    mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. 3.
    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  4. 4.
    mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder
  5. 5.
    mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und 67 Abs. 1 , 2 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird innerhalb des ersten Jahres festgestellt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 das Beamtenverhältnis auf Probe bereits nach Ablauf von zwölf Monaten beendet werden. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamten Verhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 10b LBG

(weggefallen)


§ 11 LBG – Ernennungsbehörden  (1)

(1) Der Senat ernennt die Beamten der Hauptverwaltung ( § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamten werden von den Dienstbehörden ( § 4 ) im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamten ist von dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 12 LBG – Auswahl der Bewerber  (1)

Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 13 LBG – Wirksamwerden der Ernennung  (1)

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn ( § 2 Abs. 2 ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 14 LBG – Nichtigkeit der Ernennung  (1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn

  1. 1.
    sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
  2. 2.
    sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder
  3. 3.
    die ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuss rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 15 LBG – Rücknahme der Ernennung  (1)

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses schließt die Rücknahme der Ernennung nicht aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 16 LBG – Folgen der Nichtigkeit, Rücknahmeerklärung  (1)

(1) In den Fällen des § 14 hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde oder der Landespersonalausschuss es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 15 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 17 LBG – Gültigkeit der Amtshandlungen  (1)

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot ( § 16 Abs. 1 ) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme ( § 16 Abs. 2 ) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten nicht wegen der bei seiner Ernennung vorliegenden Mängel ungültig. Die gezahlten Bezüge, Versorgungsbezüge und sonstigen Geldleistungen ( § 49 ) können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 18 - 39, 1. - Pflichten

§ 18 LBG – Pflichten gegenüber der Allgemeinheit  (1)

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 19 LBG – Politische Betätigung  (1)

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 20 LBG – Berufspflichten  (1)

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 21 LBG – Befolgung dienstlicher Anordnungen  (1)

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 22 LBG – Verantwortlichkeit  (1)

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt der nächst höhere Vorgesetzte die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. Satz 3 gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 23 LBG – Diensteid  (1)

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so darf er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 24 LBG – Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen  (1)

(1) Der Beamte darf Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 25 LBG – Verbot der Amtsausübung  (1)

(1) Die Dienstbehörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist vor Erlass des Verbotes zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 26 LBG – Amtsverschwiegenheit  (1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Dienstbehörde oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die letzte Dienstbehörde; die Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf Dienstvorgesetzte übertragen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde ereignet, so darf die Genehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der Dienstbehörde oder der letzten Dienstbehörde amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 27 LBG – Aussagegenehmigung  (1)

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten Schutz zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 28 LBG – Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst  (1)

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Dienstbehörde oder obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 29 LBG – Nebentätigkeit, Grundsätze  (1)

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 30 Abs. 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 28 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Die Genehmigung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. 4.
    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. 5.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. 6.
    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden, überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen hat oder bei denen die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2), Entscheidungen über diese Anträge und alle Mitteilungen, die die Nebentätigkeit eines Beamten betreffen, sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 30 LBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht  (1)

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 29 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. 4.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Der Beamte hat ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.

(3) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, vor der Aufnahme unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich seiner Dienstbehörde anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 31 LBG – Rückgriffhaftung des Dienstherrn  (1)

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle seines Dienstherrn übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 32 LBG – Beendigung der Nebentätigkeit  (1)

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 33 LBG – Ausführungsverordnung  (1)

Die zur Ausführung der §§ 28 bis 32 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat; die Höchstbeträge, die dem Beamten zu belassen sind, können nach Besoldungsgruppen gestaffelt werden,
  3. 3.
    unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist und im Falle des Verzuges mit der Abführung des Nutzungsentgelts Verzugszinsen zu zahlen sind. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Brutto-Einkommens festgelegt werden und bei bestimmten Nebentätigkeiten entfallen,
  4. 4.
    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  5. 5.
    dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seiner Dienstbehörde die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 33a LBG – Ruhestandsbeamte; Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit  (1)

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 34 LBG – Annahme von Belohnungen und Geschenken  (1)

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seiner gegenwärtigen oder letzten Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35 LBG – Arbeitszeit  (1)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung ( § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes ) erhalten.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen fünfzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.

(4) Die wöchentliche Arbeitszeit darf auch so geleistet werden, dass der Arbeitszeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres stattfindet.

(5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35a LBG – Teilzeitbeschäftigung auf Antrag  (1)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich in allen Laufbahnen, Aufgabenbereichen und Funktionen möglich.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 28 bis 30 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 29 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange er

  1. 1.
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. 2.
    einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach § 35e zwölf Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35b LBG

(weggefallen)


§ 35c LBG – Altersteilzeit  (1)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

  3. 3.

    die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,

  4. 4.

    dienstliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege, nicht entgegenstehen und

  5. 5.

    die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.

(2) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, stehen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gleich.

(3) § 35a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35d LBG – Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit  (1)

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 35a bis 35c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35e LBG – Beurlaubung ohne Dienstbezüge  (1)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 30 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach Absatz 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35a Abs. 5 , die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, solange er

  1. 1.
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. 2.
    einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 35a Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 kann dem Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

(6) Während einer Beurlaubung nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Die Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach den Absätzen 1 und 4 zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(8) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35f LBG – Unterrichtung über Folgen  (1)

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 35g LBG – Widerruf der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit  (1)

Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung mit abweichender Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist ein Widerruf in den folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. 1.
    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    beim Dienstherrnwechsel,
  3. 3.
    bei Gewährung von Urlaub nach § 35e Abs. 4 oder
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Beamten entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 36 LBG – Fernbleiben vom Dienst  (1)

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung hat der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt oder einen von der Dienstbehörde bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 37 LBG – Wohnung  (1)

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstbehörde kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 38 LBG – Besondere dienstliche Verhältnisse  (1)

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 39 LBG – Dienstkleidung  (1)

Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 40 - 41, 2. - Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 40 LBG – Dienstvergehen  (1)

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder des Landes Berlin zu beeinträchtigen, oder
  3. 3.
    gegen § 26 (Amtsverschwiegenheit), gegen § 33a (Ruhestandsbeamte, Anzeigepflicht und Verbot einer Nebentätigkeit) oder gegen § 34 (Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder
  4. 4.
    seinen Verpflichtungen nach § 80 Abs. 3 oder entgegen § 74 oder § 80 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 41 LBG – Haftung  (1)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 42 - 60, 3. - Rechte

§ 42 LBG – Fürsorge und Schutz  (1)

(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Bei der dienstlichen Verwendung des Beamten oder der Beamtin sind die Belange der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

(3) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen.

(4) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

(5) Für die Gewährung von Elternzeit der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 42a LBG – Arbeitsschutz  (1)

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht der Senat durch Verordnung Abweichendes regelt.

(2) Der Senat kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr sowie der Zivil- und Katastrophenschutzdienste, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 43 LBG

(weggefallen)


§ 43a LBG

(weggefallen)


§ 44 LBG – Beihilfen  (1)

(1) Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

(2) Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ( § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften ) sind nicht beihilfefähig.

(4) Die nach Anwendung des § 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen

A 7 bis A 8 um 50 Euro,
A 9 bis A 12 um 100 Euro,
A 13 , A 14 , C 1 , AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 8. Lebensaltersstufeum 200 Euro,
A 15 , A 16 , B 2 , C 2 , C 3 , AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 um 310 Euro,
B 3 bis B 7 , C 4 , AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 460 Euro,
B 8 bis B 11 und R 8 um 770 Euro

gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

(5) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(6) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale.

(7) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen:

  1. 1.
    Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird,
  3. 3.
    Waisen,
  4. 4.
    Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und
  5. 5.
    Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.

(8) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

(9) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr.

(10) Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Land Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 45 LBG

(weggefallen)


§ 46 LBG

(weggefallen)


§ 47 LBG – Amtsbezeichnung  (1)

(1) Die Amtsbezeichnungen der Beamten werden durch Gesetz bestimmt. Über die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 61 Abs. 2 ) gilt § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 48 LBG – Besoldung  (1)

Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 49 LBG – Sonstige Geldleistungen  (1)

Für Geldleistungen, die nicht Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes oder Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind (Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Abs. 6 (Ausschluss von Verzugszinsen) , § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung) , § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 50 LBG – Versorgung  (1)

Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 51 LBG – Sachschadenersatz  (1)

(1) Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte notwendigerweise mit sich geführt hat, ohne eigenes Verschulden beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

(2) Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 52 LBG – Forderungsübergang  (1)

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 53 LBG – Zusicherungen  (1)

Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten höhere Geldleistungen ( § 49 ) verschaffen sollen, als ihm nach den maßgebenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 54 LBG – Reise- und Umzugskosten  (1)

Für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten, die beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen entstanden sind, bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet werden und Lebenspartner Ehegatten gleichstehen. Soweit es Abweichungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin von Vorschriften des Bundes erfordern, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 und Satz 2 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 55 LBG – Urlaub  (1)

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind; hierbei stehen Lebenspartner Ehegatten gleich. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(3) Eine Urlaubsgenehmigung darf nicht versagt werden zur Wahrnehmung von Verpflichtungen, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dienen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56 LBG – Personalakten  (1)

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte soll nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1996 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56a LBG – Beihilfevorgänge  (1)

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56b LBG – Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen  (1)

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56c LBG – Einsichtnahme in die Personalakten  (1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, jederzeit ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist jederzeit Einsicht zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Dienstbehörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56d LBG – Weitergabe von Personalakten und Auskünfte  (1)

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörden ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56e LBG – Tilgungsfristen für Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen  (1)

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

  1. 1.
    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. 2.
    falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, sind mit Zustimmung des Beamten unverzüglich zu entfernen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56f LBG – Aufbewahrungsfristen für Personalakten  (1)

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. 1.
    wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 83 dieses Gesetzes und des § 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. 2.
    wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. 3.
    wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Die Vorschriften des Archivgesetzes des Landes Berlin bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 56g LBG – Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten  (1)

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden (Personalinformationssystem). Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 57 LBG – Vereinigungsfreiheit  (1)

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden Gewerkschaft oder einem entsprechenden Berufsverband dienstlich weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 58 LBG – Dienstzeugnis  (1)

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 59 LBG – Personalvertretung  (1)

Die Personalvertretung der Beamten wird durch das Personalvertretungsgesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 60 LBG – Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände  (1)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) Ferner sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt werden, die durch mindestens eines ihrer Mitglieder im Hauptpersonalrat vertreten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 61 - 62, 4. - Versetzung und Abordnung

§ 61 LBG – Versetzung  (1)

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beruht die Versetzung nicht auf einem Antrag des Beamten, so ist ihm vor der Versetzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 62 LBG – Abordnung  (1)

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Landesdienst ( § 2 ) abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnitts III mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid ( § 23 ), Jubiläumszuwendungen ( § 46 ), Amtsbezeichnung ( § 47 ), Besoldung ( § 48 ), sonstige Geldleistungen ( § 49 ), Versorgung ( § 50 ) und über den Forderungsübergang ( § 52 ) entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Bezüge und sonstigen Geldleistungen ( § 49 ) ist auch der Dienstherr ( § 2 Abs. 2 ) verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 63, 1. - Fälle der Beendigung

§ 63 LBG

(1)

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. 1.
    Entlassung,
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte,
  3. 3.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz .

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 64 - 70, 2. - Entlassung

§ 64 LBG – Entlassung kraft Gesetzes  (1)

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verliert oder
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 65 LBG – Entlassung aus anderen Gründen  (1)

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    wenn er nach Erreichen der Altersgrenze ernannt worden ist oder
  3. 3.
    wenn er ohne Genehmigung der Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes nimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 66 LBG – Entlassung auf Antrag  (1)

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen ist der Dienstbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erklären. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der Dienstbehörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 67 LBG – Entlassung der Beamten auf Probe  (1)

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. 1.
    ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder
  3. 3.
    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit ( § 77 ) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 72 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1.  

    bis zu drei Monaten

    1.  

      zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2.  

    von mehr als drei Monaten

    1.  

      ein Monat zum Monatsschluss,

  3.  

    von mindestens einem Jahr

    1.  

      sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze ( § 76 ), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 68 LBG – Beamte auf Widerruf  (1)

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden; bei Dienstunfähigkeit ( § 77 ) ist er zu entlassen. § 67 Abs. 3 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, im Ausbildungsdienst oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst, den Ausbildungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

  1. 1.
    das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
  2. 2.
    das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Hat der Beamte die Prüfung bestanden (Satz 2 Nr. 1), so ist die Bekanntgabe nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes zulässig. Die Laufbahnvorschriften können als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Prüfungsstichtag vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 69 LBG – Entlassungsverfügung  (1)

Die Entlassung wird von der Dienstbehörde verfügt und tritt im Falle des § 65 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestellt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 70 LBG – Folge der Entlassung  (1)

(1) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen ( § 49 ), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung darf er nicht mehr führen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 71 - 82, 3. - Eintritt in den Ruhestand

§ 71 LBG – Voraussetzungen  (1)

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die §§ 72 bis 82 . Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, die §§ 77 Abs. 3 , 79 und 82 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 72 LBG – Einstweiliger Ruhestand  (1)

(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der Senatskanzlei,
  3. 3.
    den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der Senatskanzlei,
  4. 4.
    den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn innerhalb der in Satz 4 genannten Frist eine Versetzung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht möglich ist. Beginnt der einstweilige Ruhestand erst nach Ende der Frist von zwölf Monaten, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Stellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 73 LBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes  (1)

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 74 LBG – Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand  (1)

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 75 LBG – Beendigung des einstweiligen Ruhestandes  (1)

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ( § 74 ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 76 LBG – Altersgrenze  (1)

(1) Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr hinaus. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für den Beamten in den Fällen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, kann die Dienstbehörde anordnen, dass der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem fünfundsechzigsten Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden.

(3) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der für ihn maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 77 LBG – Dienstunfähigkeit  (1)

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder ein beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Dienstbehörde untersuchen oder beobachten zu lassen, kann er so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwer behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. 2.
    das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 77a LBG – Begrenzte Dienstfähigkeit  (1)

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 77 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 77 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 79 , 81a und 82 gelten entsprechend. § 29 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 78 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag  (1)

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 77 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 79 LBG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen  (1)

(1) Hält der Dienstvorgesetzte oder die Dienstbehörde den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die Dienstbehörde dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können sich innerhalb eines Monats äußern. Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 80 LBG – Wiederverwendung aus dem Ruhestand  (1)

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Ein Verfahren über eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 50. Lebensjahres nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen nach Ablauf von fünf Jahren nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. § 75 gilt entsprechend.

(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ( § 77a ) möglich.

(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder ein beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen; § 77 Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstfähigkeit ärztlich festgestellt. Der Beamte kann eine solche Untersuchung und Beobachtung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, nach Weisung der Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, die von einem von der Behörde bestimmten Arzt vorgeschlagen wurden, teilzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 81 LBG – Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand  (1)

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig ( § 77 ) geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Versetzung in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen.

(3) § 77 Abs. 3 und die §§ 78 bis 80 finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 81a LBG – Weitergabe von ärztlichen Gutachten  (1)

(1) Wird in den Fällen der §§ 78 bis 81 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Dienstbehörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 77 Abs. 3 , § 78 Abs. 2 und den §§ 79 bis 81 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Dienstbehörde erteilten Auskünfte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 82 LBG – Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand, Beginn des Ruhestandes  (1)

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 73 , 76 und 77 Abs. 4 , mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

(3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 83 - 86, 4. - Verlust der Beamtenrechte

§ 83 LBG – Gerichtliche Verurteilung  (1)

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  1. 1.
    wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 84 LBG – Folgen des Verlustes der Beamtenrechte  (1)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 83 , so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen ( § 49 ), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 85 LBG – Gnadenerweis  (1)

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte ( §§ 83 , 84 ) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt § 86 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 86 LBG – Wiederaufnahmeverfahren  (1)

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt, bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Bezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 87 - 97, Abschnitt V - Landespersonalausschuss

§ 87 LBG – Errichtung  (1)

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 88 LBG – Besetzung  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines Hauptamtes. Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein weiteres Mitglied und sein Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. 2.
    zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. 3.
    ein Mitglied und sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen,
  4. 4.
    ein Mitglied und sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuss als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens fünf Mitglieder und ihre Vertreter einschließlich des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreter müssen Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreter müssen Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzender des Landespersonalausschusses das von der Senatsverwaltung für Inneres bestellte Mitglied.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 89 LBG – Unabhängigkeit der Mitglieder  (1)

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.

(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 90 LBG – Aufgaben  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über

  1. 1.
    die Befähigung der freien Bewerber ( § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ),
  2. 2.
    die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Anstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamten.

(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 91 LBG – Geschäftsordnung  (1)

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 92 LBG – Sitzungen  (1)

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 93 LBG – Vorbereitung der Verhandlungen, Verhandlungsleitung  (1)

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuss in der Senatsverwaltung für Inneres einzurichtenden Geschäftsstelle.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 94 LBG – Beweiserhebung, Amtshilfe  (1)

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 95 LBG – Beschlüsse  (1)

(1) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben, im Übrigen der zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres mitzuteilen. Ablehnende Beschlüsse sind zu begründen.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 96 LBG – Dienstaufsicht  (1)

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 89 ergebenden Einschränkungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 97 LBG

(weggefallen)


§§ 98 - 101, Abschnitt VI - Beamte auf Zeit

§ 98 LBG – Allgemeines  (1)

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden gesetzlich geregelt.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 99 LBG – Amtszeit  (1)

(1) Die Amtszeit der Beamten auf Zeit wird gesetzlich bestimmt.

(2) Der Beamte auf Zeit ist verpflichtet, das Amt für mindestens die gleiche Amtszeit weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen mindestens für diesen Zeitraum wieder ernannt werden soll. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 100 LBG – Beendigung eines anderen Beamtenverhältnisses  (1)

Mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit endet ein Beamtenverhältnis anderer Art zum selben Dienstherrn durch Entlassung. Dies gilt nicht für ein Beamtenverhältnis der in § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 genannten Art.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 101 LBG – Ablauf der Amtszeit  (1)

(1) Der Beamte auf Zeit tritt auch mit dem Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 102 - 107, Abschnitt VII - Polizeibeamte

§ 102 LBG – Begriffsbestimmung  (1)

Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 103 LBG – Pflichten der Polizeivollzugsbeamten  (1)

Die Polizeivollzugsbeamten haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 104 LBG – Gemeinsames Wohnen  (1)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten können für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 105 LBG – Heilfürsorge  (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei haben für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diesen Anspruch haben alle Polizeivollzugsbeamten für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.

(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 106 LBG – Altersgrenze  (1)    (2)

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106 , 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr ( § 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 107 LBG – Polizeidienstunfähigkeit  (1)

(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festgestellt.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 61 erfüllt sind. Besitzt er die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes nachzuweisen. Soweit für die neue Laufbahn keine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes erlassen wurde, weil nach § 11 Abs. 1 des Laufbahngesetzes andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben worden sind, regelt das Nähere über den Nachweis der für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde durch besondere Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 108, Abschnitt VIII - Feuerwehrbeamte

§ 108 LBG

(1)    (2)

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. § 106 Abs. 2 und § 107 finden entsprechende Anwendung.

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106 , 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr ( § 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 109, Abschnitt IX - Justizvollzugsbeamte

§ 109 LBG

(1)    (2)

Auf Justizvollzugsbeamte finden die §§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130), gilt:

"Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106 , 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in §§ 106 und 109 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
    des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes
    des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
    des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
    des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die Altersgrenze.
(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten des höheren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altergrenze.
(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten
  1. 1.
    des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
  3. 3.
    des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, nicht aber die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen,
    des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
    des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
    des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Lassen die Personalakten der aus dem Organ Feuerwehr der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder andere amtliche Nachweise eine Feststellung des geleisteten Einsatzdienstes nach § 108 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht zu, so kann die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor dem 3. Oktober 1990 durch Versicherung an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes glaubhaft gemacht werden. Die Berliner Feuerwehr ( § 1 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ) ist zu dem in Satz 2 genannten Zweck befugt, Erklärungen nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzunehmen.
(6) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeitbeschäftigung aufgenommen haben, bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich diese am 12. April 2007 in der Freistellungsphase befinden."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 110, Abschnitt X - Ehrenbeamte

§ 110 LBG

(1)

(1) Für Ehrenbeamte ( § 7 Abs. 2 ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. 2.
    Keine Anwendung finden die §§ 29 , 30 , 33 , 35 , 37 , 44 , 45 , 48 bis 52 , 61 und 65 Nr. 2 .
  3. 3.
    Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes .

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 111 - 114, Abschnitt XI - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 111 LBG – Beschwerden  (1)

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten ( § 5 ), so kann sie bei dem nächst höheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 111a LBG – Vorverfahren  (1)

Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

  1. 1.
    in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,
  2. 2.
    in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,
  3. 3.
    bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 112 LBG – Klagen  (1)

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten unmittelbar die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 113 LBG – Vertretung des Dienstherrn  (1)

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ( § 3 ) vertreten.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die Senatsverwaltung für Inneres.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 114 LBG – Zustellung von Entscheidungen  (1)

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird und die Sicherung des Nachweises des Zuganges der Verfügung oder Entscheidung erforderlich ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 115 - 120, Abschnitt XII - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 115 LBG – Mitwirkung der Aufsichtsbehörde von Körperschaften  (1)

Ist Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen der Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde aufstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 116 LBG – Reichsgebiet  (1)

Als Reichsgebiet im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 116a LBG – Amtsarzt  (1)

Amtsarzt im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jeder Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 117 LBG – Beweismittel  (1)

Können Urkunden, die für die Geltendmachung von Rechten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, nicht beigebracht werden, so können als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ( § 156 des Strafgesetzbuches ) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 118 LBG – Übertragung von Befugnissen  (1)

Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 119 LBG – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften  (1)

(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 120 LBG – In-Kraft-Treten (1)    (2)

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1952 in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603).
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

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