NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)

Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgaben 1
Begriffsbestimmungen 2
Bodendenkmale 3
Denkmalliste 4
Denkmalfachbehörde 5
Denkmalschutzbehörden 6
Landesdenkmalrat 7
Erhaltung von Denkmalen 8
Nutzung von Denkmalen 9
Schutz der unmittelbaren Umgebung 10
Genehmigungspflichtige Maßnahmen 11
Genehmigungsverfahren 12
Wiederherstellung; Stilllegung 13
Auskunfts- und Duldungspflichten 14
Öffentliche Förderung 15
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung 16
Enteignung 17
(weggefallen) 18
Ordnungswidrigkeiten 19
Verwaltungsvorschriften 20
Religionsgemeinschaften 21
Überleitungsvorschrift 22
In-Kraft-Treten 23

§ 22 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VSG Bln – Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich

(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird.

(3) Die empfangende Stelle von Daten nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 27.04.2024