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§ 97 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Polizeibehörden

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 01.01.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 97 HSOG – Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten

(1) Das Landespolizeipräsidium kann den ihm nachgeordneten Polizeibehörden, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt, Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) 1Die Polizeibehörden unterrichten, die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt, unterrichtet im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Erteilung von Weisungen befugten Behörden unverzüglich über wichtige Ereignisse. 2Die Polizeipräsidien sind ferner verpflichtet, die zuständige örtliche Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde unverzüglich über wichtige polizeiliche Ereignisse zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 81 - 103, ZWEITER TEIL - Organisation und Zuständigkeiten/§§ 91 - 99, Dritter Abschnitt - Polizeibehörden/
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