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§ 30a HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 30a HSOG – Meldeauflagen

1Die Polizeibehörden können zur Verhütung von Straftaten eine Person anweisen, sich an bestimmten Tagen bis zu zweimal zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begehen wird. 2Die Meldung hat bei der Polizeistation oder bei dem Polizeirevier des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu erfolgen; mit Einverständnis der betroffenen Person kann auch eine andere Dienststelle einer Polizeibehörde des Bundes oder der Länder bestimmt werden. 3Sofern die Meldeauflage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt, ist sie auf diese oder eine zusammenhängende Serie von Veranstaltungen zu beschränken. 4Die Meldeauflage ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen der Meldeauflage fortbestehen. 6Die Verlängerung der Maßnahme bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. 7Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. 8Liegen die Voraussetzungen der Maßnahme nicht mehr vor, ist sie unverzüglich zu beenden. 9Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 10Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 80, ERSTER TEIL - Aufgaben und Befugnisse/§§ 11 - 43b, Zweiter Abschnitt - Befugnisse/
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