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Art. 9 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayHO – Beauftragter für den Haushalt

(1) Der Leiter einer Dienststelle hat die Einnahmen und die Ausgaben zu bewirtschaften, soweit er nicht einen Beauftragten für den Haushalt bestellt. Wird ein Beauftragter für den Haushalt bestellt, soll er dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.

(3) Ist ein Beauftragter für den Haushalt nicht bestellt, so nimmt der Leiter der Dienststelle die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.

(4) Dem Beauftragten für den Haushalt steht ein Widerspruchsrecht nach näherer Bestimmung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/