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Art. 114 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil VIII – Entlastung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 114 BayHO – Entlastung

(1) Der für Finanzen zuständige Staatsminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres im Lauf des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Staatsregierung Rechnung zu legen (Art. 80 der Verfassung). Der Oberste Rechnungshof berichtet unmittelbar dem Landtag und der Staatsregierung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über die Entlastung der Staatsregierung.

(3) Der Landtag kann die Staatsregierung ersuchen, bestimmte Maßnahmen einzuleiten; er kann ferner einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Obersten Rechnungshof zurückverweisen.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Staatsregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 114, Teil VIII - Entlastung/