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Art. 26 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayHO – Staatsbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) Staatsbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.

(1a) In geeigneten Fällen sind Staatsbetriebe in Rechtsformen des privaten Rechts zu überführen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

  1. 1.
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Staat ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
  2. 2.
    Stellen außerhalb der Staatsverwaltung, die vom Staat Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten in die Erläuterungen aufzunehmen oder dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht darauf verzichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/