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Art. 87 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 87 BayHO – Rechnungslegung der Staatsbetriebe

(1) Staatsbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die Art. 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof zu übersenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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