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Art. 8 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayHO – Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit

  1. 1.
    dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder
  2. 2.
    Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/