Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 91 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 91 BayHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung

(1) Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.

    Teile des Staatshaushaltsplans ausführen oder vom Staat Ersatz von Aufwendungen erhalten,

  2. 2.

    Mittel oder Vermögensgegenstände des Staates verwalten,

  3. 3.

    vom Staat Zuwendungen erhalten,

  4. 4.

    vom Staat Billigkeitsleistungen gewährt bekommen oder

  5. 5.

    auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an den Staat abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach Nrn. 1 bis 4 an Dritte weiter, so kann der Oberste Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Abs. 1 Nrn. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Abs. 1 Nr. 5). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Oberste Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrunde liegenden Voraussetzungen.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch den Staat kann der Oberste Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den Staat getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Staates vorgelegen haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/