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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 1 - 36a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 30b HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 30b HStrG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierung kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die
- 1.
- 2.
näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 29b Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
- 3.
näher bestimmt wird, welche Anlage einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 30a gehört;
- 4.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach §§ 29b Abs. 2 Satz 2 und 30a Abs. 2 Satz 1 näher bestimmt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 1 - 36a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/
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