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§ 46 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 46 HStrG – Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde und Straßenbaubehörde für Bundes- und Landesstraßen ist Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.

(3) 1Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde. 2Soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde. 3Satz 2 gilt auch für Bundesstraßen.

(4) 1Bei sonstigen öffentlichen Straßen, für welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von dem Verwaltungsorgan der juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen. 2Ist eine juristische Person des Privatrechts Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen, ist die Straßenbaubehörde nach Abs. 2 zuständig.

(5) Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben auf die obere Straßenbaubehörde durch Rechtsverordnung übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 41 - 48, Dritter Teil - Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden/
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