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§ 26 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 26 HStrG – Schutzwald

(1) Waldungen längs der Landesstraßen und der Kreisstraßen kann der Regierungspräsident im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast bis zu einer Breite von vierzig Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zum Schutzwald erklären.

(2) 1Der Schutzwald ist vom Waldbesitzer zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. 2Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die nach dem Hessischen Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), zuständige Behörde sichergestellt.

(3) 1Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile, die ihm durch die Erklärung zum Schutzwald gegenüber uneingeschränkter ordnungsmäßiger Bewirtschaftung seiner Grundstücke entstehen. 2Die Entschädigung ist vom Träger der Straßenbaulast zu zahlen. 3Über die Entschädigung entscheidet der Regierungspräsident. 4Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. 5Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HStrG,HE - Hessisches Straßengesetz/§§ 1 - 36a, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/