Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 23 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Rettungsdienst

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayRDG – Kosten von Anschaffungen (1)

(1) Der Staat erstattet den Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Kosten der Anschaffung

  1. 1.
    von Sonderfahrzeugen und -geräten der Berg- und der Wasserrettung, Rettungsbooten und Fernmeldegeräten für die Berg- und Wasserrettung sowie
  2. 2.
    der kommunikations- und informationstechnischen Ausstattung von Rettungsleitstellen und Rettungswachen, ihrer fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen und Datenverarbeitungsprogramme,

soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und die Anschaffungskosten nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.

(2) Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Durchführenden des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in jährlichen Beschaffungsplänen fest. Diese Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrundegelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 18 - 27a, Zweiter Teil - Rettungsdienst/