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Art. 21 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/