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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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Art. 98 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Rechnungsprüfung
Art. 98 BayHO – Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Oberste Rechnungshof ist zu hören, wenn Ansprüche des Staates, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgt werden sollen. Er kann auf die Anhörung verzichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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