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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PartG - Parteiengesetz/§§ 23 - 31, Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung/
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§ 26a PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Rechenschaftslegung
§ 26a PartG – Begriff der Ausgabe
(1) 1Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. 2Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.
(2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben zu erfassen.
(4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.
Zu § 26a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3673).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PartG - Parteiengesetz/§§ 23 - 31, Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung/
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