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Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -

Vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) (1)

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) (3)

Inhaltsübersicht (2) §§
  
Erstes Kapitel  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung1
Allgemeine Grundsätze2
Aufgaben und Ziele3
Wunsch- und Wahlrecht3a
Bedarfsanzeige und Anmeldung 3b
Kindertagespflege4
Angebote für Schulkinder5
  
Zweites Kapitel  
Finanzielle Förderung  
  
Erster Abschnitt  
Rahmenbestimmungen  
  
Träger von Kindertageseinrichtungen6
Diskriminierungsverbot7
Gemeinsame Förderung aller Kinder8
Zusammenarbeit mit den Eltern9
Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung9a
Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene 9b
Gesundheitsvorsorge10
Fortbildung und Evaluierung11
Datenerhebung und -verarbeitung12
  
Zweiter Abschnitt  
Förderung in Kindertageseinrichtungen  
  
Frühkindliche Bildung13
Pädagogische Konzeption13a
Beobachtung und Dokumentation13b
Sprachliche Bildung13c
Angebotsstruktur13d
Öffnungszeiten und Schließtage13e
Kooperationen und Übergänge14
Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung 14a
Zusammenarbeit mit der Grundschule 14b
(weggefallen)15
Familienzentren16
plusKITA16a
Zusätzlicher Sprachförderbedarf 16b
  
Dritter Abschnitt  
Förderung in Kindertagespflege  
  
Förderung in Kindertagespflege17
  
Vierter Abschnitt  
Finanzierung  
  
Allgemeine Voraussetzungen18
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen19
Zuschuss des Jugendamtes20
Rücklagen20a
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen21
Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen21a
Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf21b
Landeszuschuss für Qualifizierung21c
Interkommunaler Ausgleich21d
Planungsgarantie21e
Landeszuschuss zur Qualitätssicherung21f
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege22
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit23
Investitionskostenförderung24
  
Fünfter Abschnitt  
Allgemeine Verfahrensvorschriften  
  
Erprobungen25
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften26
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften27
Schlussbestimmung28
  
Anlagen  
  
Anlage zu § 19Anlage 1
Anlage zu § 21Anlage 2
Anlage zu § 21fAnlage 3
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462)

(3) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/
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