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§ 26 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Finanzielle Förderung → Fünfter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 26 KiBiz – Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.

(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,

  2. 2.

    die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2018/ 2019 anzupassen,

  3. 3.

    das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,

  4. 4.

    den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2015 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 28 Absatz 2 verändert

  5. 5.

    Kriterien für das Gütesiegel "Familienzentrum NRW" und das Verfahren zu seiner Verleihung festzulegen und

  6. 6.

    auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.

Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.

(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen

  1. 1.

    eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur sprachlichen Bildung einschließlich der Erfassung und Mitteilung summarischer Ergebnisse zu § 13c Absatz 4 an das Jugendamt,

  2. 2.

    eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung),

  3. 3.

    eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).

Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 6 - 28, Zweites Kapitel - Finanzielle Förderung/§§ 25 - 28, Fünfter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften/