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Art. 31 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen fünfjährigen Finanzplan auf. Es fordert hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen an und kann diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.

(2) Der Finanzplan wird von der Staatsregierung beschlossen und dem Landtag vorgelegt. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft das Staates unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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