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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/
Dokument
§ 11 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 11 LWG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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