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§ 10 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Mit Abgabe ihrer oder seiner Stimme wählt sie oder er den Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe und zugleich deren Landeswahlvorschlag, wenn ein solcher vorliegt.

(2) Für den Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann die Stimme nur in den Wahlkreisen abgegeben werden, in denen ein Kreiswahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe zugelassen ist.

(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(4) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. 2.

    durch Briefwahl

teilnehmen.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(7) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/