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§ 8 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWG – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  3. 3.

    nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/