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§ 14 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWG – Wahlschein

(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.

    ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

  2. 2.

    sie oder er die Berichtigung des Wählerverzeichnisses ohne Verschulden nicht beantragen konnte,

  3. 3.

    ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

(3) Die oder der Wahlberechtigte, die oder der einen Wahlschein erhalten hat, kann ihr oder sein Stimmrecht nur gegen Vorlage des Wahlscheins ausüben.

(4) Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 13 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 5 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 12 - 14, Vierter Abschnitt - Wählerverzeichnis und Wahlschein/