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§ 49a LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 49a LWG – Veröffentlichungen im Internet

Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 24 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 39 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften/
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