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§ 11 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  3. 3.

    seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/