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§ 21a NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 21a NVwVG – Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. 2Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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