(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132) (1)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
[...]
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Aufgaben der juristischen Ausbildung | 1 |
Ausbildungsgang und Prüfungen | 2 |
Notenstufen und Punktezahlen | 3 |
Teil 2 | |
Studium und erste juristische Prüfung | |
Abschnitt 1 | |
Universitätsstudium | |
Studienzeiten | 4 |
Anrechnung von Vorstudien | 5 |
Gegenstand des Studiums | 6 |
Pflichtfächer | 7 |
Schwerpunktbereiche | 8 |
Zwischenprüfung | 9 |
Praktische Studienzeiten | 10 |
Abschnitt 2 | |
Erste juristische Prüfung | |
Zweck der ersten juristischen Prüfung | 11 |
Durchführung der ersten juristischen Prüfung | 12 |
Justizprüfungsamt | 13 |
Abschnitt 3 | |
Staatliche Pflichtfachprüfung | |
Gegenstand und Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung | 14 |
Prüfungsfachausschüsse | 15 |
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission | 16 |
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung | 17 |
Versagung der Zulassung | 18 |
Aufsichtsarbeiten | 19 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen | 20 |
Zulassung zur mündlichen Prüfung | 21 |
Mündliche Prüfung | 22 |
Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung | 23 |
Prüfungsniederschrift | 24 |
Rücktritt und Unterbrechung | 25 |
Freiversuch | 26 |
Notenverbesserung | 27 |
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung | 28 |
Störung und Täuschungsversuch | 29 |
Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern | 30 |
Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung | 31 |
Einsicht in die Prüfungsakten | 32 |
Abschnitt 4 | |
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung | |
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 33 |
Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung | 34 |
Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung | 35 |
Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 36 |
Universitäre Prüfungsordnung | 37 |
Abschnitt 5 | |
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung | |
Bestehen der ersten juristischen Prüfung, Zeugnis | 38 |
Teil 3 | |
Vorbereitungsdienst | |
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst | 39 |
Leitung der Ausbildung | 40 |
Grundsätze der Ausbildung | 41 |
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 42 |
Pflichtstationen | 43 |
Einführungslehrgänge | 44 |
Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge | 45 |
Wahlstation | 46 |
Stationszeugnisse | 47 |
Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare | 48 |
Unterhaltsbeihilfe | 49 |
Urlaub | 50 |
Gastreferendarinnen und Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern | 51 |
Zweite juristische Staatsprüfung | 52 |
Ergänzungsvorbereitungsdienst | 53 |
Beendigung des Vorbereitungsdienstes | 54 |
Teil 4 | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsvorschriften | 55 |
Gesetz zur Neufassung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
[...]
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506)
Zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Inhaltsverzeichnis | §§ |
Erlaubnisbedürftige Sammlungen | 1 |
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis | 2 |
Form und Inhalt der Erlaubnis | 3 |
Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis | 4 |
Pflichten des Veranstalters | 5 |
Änderung des Sammlungszweckes | 6 |
Treuhänder | 7 |
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen | 8 |
Andere Sammlungen | 9 |
Ordnungswidrigkeiten | 10 |
Zuständigkeiten | 11 |
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften | 12 |
Einschränkung von Grundrechten | 13 |
Verwaltungsvorschriften | 14 |
In-Kraft-Treten | 15 |
(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung ( § 1 Abs. 1 und 2 ) anzugeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages ( § 2 Abs. 2 ), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.
Bei Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach Beginn der Sammlung bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.
(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
(2) Mit der Bestellung des Treuhänders, die im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, verliert der Veranstalter die Befugnis, den Sammlungsertrag zu verwalten und über denselben zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.
(3) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Sammlungsertrag sofort in Besitz zu nehmen. Er übt unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus, wobei er auch alle Pflichten des Veranstalters zu erfüllen hat. Zu diesem Zweck darf er die Geschäftsräume des Veranstalters betreten.
(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a .
(2) Jugendliche vom 14. bis zum 15. Lebensjahr dürfen nicht zu Haussammlungen herangezogen werden. Bei Straßensammlungen dürfen sie nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
(3) Für Kinder vom vollendeten 12. Lebensjahr an und für Jugendliche kann die Erlaubnisbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
(1) Wer eine Sammlung von Geld- und Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde ( § 11 ) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
(2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Dies gilt nicht für solche Veranstalter, die in einem anderen Bundesland ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
(4) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.
(5) § 7 gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Sammlungserträge, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden; sie sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Erlaubnisbehörde ist
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Sammlungen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
die Gemeinde für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 8 und 10 keine Anwendung auf
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen
in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,
auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
Sammlungen der Ordensgemeinschaften und religiösen Kongregationen, die nach ihren kirchlichen genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.
Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes ) eingeschränkt.
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.