NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 3 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 12 AbfKlärV
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht

Teil 2 – Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden → Abschnitt 3 – Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm

Titel: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfKlärV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AbfKlärV – Abgabe von Klärschlamm

(1) Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben. Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder einzubringen. Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht entgegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt wird. Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammverwertung verantwortlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm

  1. 1.

    an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder an einen Komposthersteller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts abgeben oder

  2. 2.

    an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klärschlamms abgeben,

sofern sichergestellt ist, dass der Gemischhersteller das hergestellte Klärschlammgemisch, der Komposthersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm unmittelbar an den Klärschlammnutzer abgibt. Der Gemischhersteller hat das hergestellte Klärschlammgemisch, der Komposthersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm auf- oder einzubringen.


§ 76 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Vierter Unterabschnitt – Berufsausbildung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 76 SGB III – Außerbetriebliche Berufsausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro. 3Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.

Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

  1. 1.

    die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder

  2. 2.

    deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.

Absatz 5 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Nummer 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(6) 1Nicht förderungsberechtigt sind

  1. 1.

    Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer,

    1. a)

      die kein Aufenthaltsrecht haben oder

    2. b)

      deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,

    und ihre Familienangehörigen,

  3. 3.

    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes .

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 5Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.

Absatz 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(7) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes . 2Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes . 3Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


§ 208 SGB III

(weggefallen)


§ 108b SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 108b SGB IV – Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen

1Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. 2Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. 3Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).


§ 23 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

  1. 1.

    eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

  2. 2.

    einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

  3. 3.

    Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

  4. 4.

    Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4.

(2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873) und 17. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.); geändert durch G vom 23. 10. 2001 (a. a. O.), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873) und 17. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die § 31 bis 34 anzuwenden.

(4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches . 2Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (a. a. O.).

(5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

Zu § 23: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 23 SGB V , RdSchr. 96 k Tit. 3 , RdSchr. 99 i Tit. 6 , RdSchr. 03 o Zu § 23 SGB V .


§ 248 SGB V – Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. 3Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445) und durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 248: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII 3.3.1.5 .


§ 368 SGB V – Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Zur Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 29 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen → Vierter Titel – Ergänzende Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 SGB VI

(weggefallen)


§ 279e SGB VI

(weggefallen)


§ 304 SGB VI – Waisenrente

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  1. 1.

    eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

  2. 2.

    die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055); der bisherige Wortlaut des § 304 wurde Absatz 1.


Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)

Vom 19. März 1998 (GVBl S. 220, BayRS 2023-15-I)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 56 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Auf Grund von

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Allgemeines 1
Verwaltungsrat 2
Vorstand 3
Verschwiegenheitspflicht 4
Unternehmenssatzung 5
Zusammenfassung von Kommunalunternehmen 6
Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben 7
Anmeldung zum Handelsregister 8
Finanzausstattung 9
Finanzierung von Investitionen 10
Leitung des Rechnungswesens 11
Kassengeschäfte 12
Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde 13
Gewinn und Verlust 14
Wirtschaftsjahr 15
Wirtschaftsplan 16
Erfolgsplan 17
Vermögensplan 18
Finanzplanung 19
Buchführung und Kostenrechnung 20
Berichtspflichten 21
Jahresabschluss 22
Bilanz 23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht 24
Anhang, Anlagennachweis 25
Lagebericht 26
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 27
Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens 28
  29
  30
In-Kraft-Treten 31

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III)
- Arbeitsförderung -

Vom 24. März 1997 ( BGBl. I S. 594 ,  595 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)

Inhaltsübersicht  * §§
  
Erstes Kapitel  
Allgemeine Vorschriften  
  
Erster Abschnitt  
Grundsätze  
  
Ziele der Arbeitsförderung 1
Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit 2
Leistungen der Arbeitsförderung 3
Vorrang der Vermittlung 4
Vorrang der aktiven Arbeitsförderung 5
(weggefallen) 6
Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 7
Vereinbarkeit von Familie und Beruf 8
Ortsnahe Leistungserbringung 9
Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern 9a
(weggefallen) 10 - 11
  
Zweiter Abschnitt  
Berechtigte  
  
Geltung der Begriffsbestimmungen 12
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 13
Auszubildende 14
Ausbildung- und Arbeitsuchende 15
Arbeitslose 16
Drohende Arbeitslosigkeit 17
Langzeitarbeitslose 18
Menschen mit Behinderungen 19
Berufsrückkehrende 20
Träger 21
  
Dritter Abschnitt  
Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen  
  
Verhältnis zu anderen Leistungen 22
Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung 23
  
Zweites Kapitel  
Versicherungspflicht  
  
Erster Abschnitt  
Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige  
  
Versicherungspflichtverhältnis 24
Beschäftigte 25
Sonstige Versicherungspflichtige 26
Versicherungsfreie Beschäftigte 27
Sonstige versicherungsfreie Personen 28
  
Zweiter Abschnitt  
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag  
  
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag 28a
  
Drittes Kapitel  
Aktive Arbeitsförderung  
  
Erster Abschnitt  
Beratung und Vermittlung  
  
Erster Unterabschnitt  
Beratung  
  
Beratungsangebot 29
Berufsberatung 30
Grundsätze der Berufsberatung 31
Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung 31a
Eignungsfeststellung 32
Berufsorientierung 33
Arbeitsmarktberatung 34
  
Zweiter Unterabschnitt  
Vermittlung  
  
Vermittlungsangebot 35
Grundsätze der Vermittlung 36
Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung 37
Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden 38
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber 39
Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung 39a
  
Dritter Unterabschnitt  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Allgemeine Unterrichtung 40
Einschränkung des Fragerechts 41
Grundsatz der Unentgeltlichkeit 42
Anordnungsermächtigung 43
  
Zweiter Abschnitt  
Aktivierung und berufliche Eingliederung  
  
Förderung aus dem Vermittlungsbudget 44
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 45
Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen 46
Verordnungsermächtigung 47
  
Dritter Abschnitt  
Berufswahl und Berufsausbildung  
  
Erster Unterabschnitt  
Übergang von der Schule in die Berufsausbildung  
  
Berufsorientierungsmaßnahmen 48
Berufsorientierungspraktikum 48a
Berufseinstiegsbegleitung 49
Anordnungsermächtigung 50
  
Zweiter Unterabschnitt  
Berufsvorbereitung  
  
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 51
Förderungsberechtigte junge Menschen 52
Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme 53
Maßnahmekosten 54
Einstiegsqualifizierung 54a
Anordnungsermächtigung 55
  
Dritter Unterabschnitt  
Berufsausbildungsbeihilfe  
  
Berufsausbildungsbeihilfe 56
Förderungsfähige Berufsausbildung 57
Förderung im Ausland 58
(weggefallen) 59
Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung 60
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung 61
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen 62
Fahrkosten 63
Sonstige Aufwendungen 64
Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform 65
Anpassung der Bedarfssätze 66
Einkommensanrechnung 67
Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe 68
Dauer der Förderung 69
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose 70
Auszahlung 71
Anordnungsermächtigung 72
  
Vierter Unterabschnitt  
Berufsausbildung  
  
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen 73
Mobilitätszuschuss 73a
Assistierte Ausbildung 74
Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung 75
Vorphase der Assistierten Ausbildung 75a
Außerbetriebliche Berufsausbildung 76
(weggefallen) 77 - 79
Anordnungsermächtigung 80
  
Fünfter Unterabschnitt  
Jugendwohnheime  
  
Förderung von Jugendwohnheimen 80a
Anordnungsermächtigung 80b
  
Vierter Abschnitt  
Berufliche Weiterbildung  
  
Grundsatz 81
Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 82
Qualifizierungsgeld 82a
Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes 82b
Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers 82c
Weiterbildungskosten 83
Lehrgangskosten 84
Fahrkosten 85
Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung 86
Kinderbetreuungskosten 87
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld 87a
  
Fünfter Abschnitt  
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit  
  
Erster Unterabschnitt  
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung  
  
Eingliederungszuschuss 88
Höhe und Dauer der Förderung 89
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen 90
Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses 91
Förderungsausschluss und Rückzahlung 92
  
Zweiter Unterabschnitt  
Selbständige Tätigkeit  
  
Gründungszuschuss 93
Dauer und Höhe der Förderung 94
  
Sechster Abschnitt  
Verbleib in Beschäftigung  
  
Erster Unterabschnitt  
Kurzarbeitergeld  
  
Erster Titel  
Regelvoraussetzungen  
  
Anspruch 95
Erheblicher Arbeitsausfall 96
Betriebliche Voraussetzungen 97
Persönliche Voraussetzungen 98
Anzeige des Arbeitsausfalls 99
Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen 100
  
Zweiter Titel  
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes  
  
Saison-Kurzarbeitergeld 101
Ergänzende Leistungen 102
Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 103
  
Dritter Titel  
Leistungsumfang  
  
Dauer 104
Höhe 105
Nettoentgeltdifferenz 106
Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit 106a
  
Vierter Titel  
Anwendung anderer Vorschriften  
  
Anwendung anderer Vorschriften 107
  
Fünfter Titel  
Verfügung über das Kurzarbeitergeld  
  
Verfügung über das Kurzarbeitergeld 108
  
Sechster Titel  
Verordnungsermächtigung  
  
Verordnungsermächtigung 109
  
Zweiter Unterabschnitt  
Transferleistungen  
  
Transfermaßnahmen 110
Transferkurzarbeitergeld 111
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld 111a
  
Siebter Abschnitt  
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben  
  
Erster Unterabschnitt  
Grundsätze  
  
Teilhabe am Arbeitsleben 112
Leistungen zur Teilhabe 113
Leistungsrahmen 114
  
Zweiter Unterabschnitt  
Allgemeine Leistungen  
  
Leistungen 115
Besonderheiten 116
  
Dritter Unterabschnitt  
Besondere Leistungen  
  
Erster Titel  
Allgemeines  
  
Grundsatz 117
Leistungen 118
  
Zweiter Titel  
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld  
  
Übergangsgeld 119
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld 120
Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit 121
Ausbildungsgeld 122
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung 123
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung 124
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches 125
Einkommensanrechnung 126
  
Dritter Titel  
Teilnahmekosten für Maßnahmen  
  
Teilnahmekosten für Maßnahmen 127
Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung 128
  
Vierter Titel  
Anordnungsermächtigung  
  
Anordnungsermächtigung 129
  
Achter Abschnitt  
Befristete Leistungen und innovative Ansätze  
  
(weggefallen) 130 - 131
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung 131a
Weiterbildungsförderung in der Altenpflege 131b
(weggefallen) 132
Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk 133
(weggefallen) 134
Erprobung innovativer Ansätze 135
  
Viertes Kapitel  
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld  
  
Erster Abschnitt  
Arbeitslosengeld  
  
Erster Unterabschnitt  
Regelvoraussetzungen  
  
Anspruch auf Arbeitslosengeld 136
Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit 137
Arbeitslosigkeit 138
Sonderfälle der Verfügbarkeit 139
Zumutbare Beschäftigungen 140
Arbeitslosmeldung 141
Anwartschaftszeit 142
Rahmenfrist 143
Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung 144
  
Zweiter Unterabschnitt  
Sonderformen des Arbeitslosengeldes  
  
Minderung der Leistungsfähigkeit 145
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 146
  
Dritter Unterabschnitt  
Anspruchsdauer  
  
Grundsatz 147
Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer 148
  
Vierter Unterabschnitt  
Höhe des Arbeitslosengeldes  
  
Grundsatz 149
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen 150
Bemessungsentgelt 151
Fiktive Bemessung 152
Leistungsentgelt 153
Berechnung und Leistung 154
  
Fünfter Unterabschnitt  
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs  
  
Anrechnung von Nebeneinkommen 155
Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen 156
Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung 157
Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung 158
Ruhen bei Sperrzeit 159
Ruhen bei Arbeitskämpfen 160
  
Sechster Unterabschnitt  
Erlöschen des Anspruchs  
  
Erlöschen des Anspruchs 161
  
Siebter Unterabschnitt  
Teilarbeitslosengeld  
  
Teilarbeitslosengeld 162
  
Achter Unterabschnitt  
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung  
  
Verordnungsermächtigung 163
Anordnungsermächtigung 164
  
Zweiter Abschnitt  
Insolvenzgeld  
  
Anspruch 165
Anspruchsausschluss 166
Höhe 167
Vorschuss 168
Anspruchsübergang 169
Verfügungen über das Arbeitsentgelt 170
Verfügungen über das Insolvenzgeld 171
Datenaustausch und Datenübermittlung 172
  
Dritter Abschnitt  
Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung  
  
Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 173
Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 174
Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis 175
  
Fünftes Kapitel  
Zulassung von Trägern und Maßnahmen  
  
Grundsatz 176
Fachkundige Stelle 177
Trägerzulassung 178
Maßnahmezulassung 179
Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 180
Zulassungsverfahren 181
Beirat 182
Qualitätsprüfung 183
Verordnungsermächtigung 184
  
Sechstes Kapitel  
Ergänzende vergabespezifische Regelungen  
  
Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen 185
(weggefallen) 186 - 279a
  
Siebtes Kapitel  
Weitere Aufgaben der Bundesagentur  
  
Erster Abschnitt  
Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung  
  
Aufgaben 280
Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung 281
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 282
Übermittlung von Daten 282a
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur 282b
Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht 283
  
Zweiter Abschnitt  
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen  
  
Erster Unterabschnitt  
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern  
  
Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten 284
(weggefallen) 285 - 286
Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer 287
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht 288
  
Zweiter Unterabschnitt  
Beratung und Vermittlung durch Dritte  
  
Erster Titel  
Berufsberatung  
  
Untersagung der Berufsberatung 288a
Offenbarungspflicht 289
Vergütungen 290
  
Zweiter Titel  
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung  
  
(weggefallen) 291
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland 292
(weggefallen) 293 - 295
Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden 296
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung 296a
Unwirksamkeit von Vereinbarungen 297
Behandlung von Daten 298
Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung 299
(weggefallen) 300
  
Dritter Titel  
Verordnungsermächtigung  
  
Verordnungsermächtigung 301
(weggefallen) 302 - 303
  
Dritter Abschnitt  
(weggefallen) 304 - 308
  
Achtes Kapitel  
Pflichten  
  
Erster Abschnitt  
Pflichten im Leistungsverfahren  
  
Erster Unterabschnitt  
Meldepflichten  
  
Allgemeine Meldepflicht 309
Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit 310
  
Zweiter Unterabschnitt  
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten  
  
Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung 311
Arbeitsbescheinigung 312
Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts 312a
Nebeneinkommensbescheinigung 313
Bescheinigungsverfahren 313a
Insolvenzgeldbescheinigung 314
  
Dritter Unterabschnitt  
Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten  
  
Allgemeine Auskunftspflicht Dritter 315
Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld 316
Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld 317
Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 318
Mitwirkungs- und Duldungspflichten 319
  
Vierter Unterabschnitt  
Sonstige Pflichten  
  
Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten 320
  
Zweiter Abschnitt  
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen  
  
Schadensersatz 321
  
Dritter Abschnitt  
Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung  
  
Verordnungsermächtigung 321a
Anordnungsermächtigung 322
  
Neuntes Kapitel  
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen  
  
Erster Abschnitt  
Antrag und Fristen  
  
Antragserfordernis 323
Antrag vor Leistung 324
Wirkung des Antrages 325
Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung 326
  
Zweiter Abschnitt  
Zuständigkeit  
  
Grundsatz 327
  
Dritter Abschnitt  
Leistungsverfahren in Sonderfällen  
  
Vorläufige Entscheidung 328
Einkommensberechnung in besonderen Fällen 329
Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten 330
Vorläufige Zahlungseinstellung 331
Übergang von Ansprüchen 332
Aufrechnung 333
Pfändung von Leistungen 334
Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung 335
(weggefallen) 336
Wirkung von Widerspruch und Klage 336a
  
Vierter Abschnitt  
Auszahlung von Geldleistungen  
  
Auszahlung im Regelfall 337
  
Fünfter Abschnitt  
Berechnungsgrundsätze  
  
Allgemeine Berechnungsgrundsätze 338
Berechnung von Zeiten 339
  
Zehntes Kapitel  
Finanzierung  
  
Erster Abschnitt  
Finanzierungsgrundsatz  
  
Aufbringung der Mittel 340
  
Zweiter Abschnitt  
Beiträge und Verfahren  
  
Erster Unterabschnitt  
Beiträge  
  
Beitragssatz und Beitragsbemessung 341
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 342
(weggefallen) 343
Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 344
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger 345
Pauschalierung der Beiträge 345a
Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag 345b
  
Zweiter Unterabschnitt  
Verfahren  
  
Beitragstragung bei Beschäftigten 346
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten 347
Beitragszahlung für Beschäftigte 348
Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige 349
Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag 349a
Meldungen der Sozialversicherungsträger 350
Beitragserstattung 351
  
Dritter Unterabschnitt  
Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften  
  
Verordnungsermächtigung 352
Anordnungsermächtigung 352a
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften 353
  
Dritter Abschnitt  
Umlagen  
  
Erster Unterabschnitt  
Winterbeschäftigungs-Umlage  
  
Grundsatz 354
Höhe der Umlage 355
Umlageabführung 356
Verordnungsermächtigung 357
  
Zweiter Unterabschnitt  
Umlage für das Insolvenzgeld  
  
Aufbringung der Mittel 358
Einzug und Weiterleitung der Umlage 359
Umlagesatz 360
Verordnungsermächtigung 361
(weggefallen) 362
  
Vierter Abschnitt  
Beteiligung des Bundes  
  
Finanzierung aus Bundesmitteln 363
Liquiditätshilfen 364
Stundung von Darlehen 365
  
Fünfter Abschnitt  
Rücklage und Versorgungsfonds  
  
Bildung und Anlage der Rücklage 366
Versorgungsfonds 366a
  
Elftes Kapitel  
Organisation und Datenschutz  
  
Erster Abschnitt  
Bundesagentur für Arbeit  
  
Bundesagentur für Arbeit 367
Aufgaben der Bundesagentur 368
Besonderheiten zum Gerichtsstand 369
Beteiligung an Gesellschaften 370
  
Zweiter Abschnitt  
Selbstverwaltung  
  
Erster Unterabschnitt  
Verfassung  
  
Selbstverwaltungsorgane 371
Satzung und Anordnungen 372
Verwaltungsrat 373
Verwaltungsausschüsse 374
Amtsdauer 375
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen 376
  
Zweiter Unterabschnitt  
Berufung und Abberufung  
  
Berufung und Abberufung der Mitglieder 377
Berufungsfähigkeit 378
Vorschlagsberechtigte Stellen 379
  
Dritter Unterabschnitt  
Neutralitätsausschuss  
  
Neutralitätsausschuss 380
  
Dritter Abschnitt  
Vorstand und Verwaltung  
  
Vorstand der Bundesagentur 381
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder 382
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit 383
Geschäftsführung der Regionaldirektionen 384
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt 385
Innenrevision 386
Personal der Bundesagentur 387
Ernennung der Beamtinnen und Beamten 388
Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte 389
Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen 390
(weggefallen) 391
Obergrenzen für Beförderungsämter 392
  
Vierter Abschnitt  
Aufsicht  
  
Aufsicht 393
  
Fünfter Abschnitt  
Datenschutz  
  
Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur 394
Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen 395
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot 396
Automatisierter Datenabgleich 397
Datenübermittlung durch beauftragte Dritte 398
(weggefallen) 399 - 403
  
Zwölftes Kapitel  
Bußgeldvorschriften  
  
Erster Abschnitt  
Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 404
Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung 405
  
Zweiter Abschnitt  
(weggefallen) 406 - 407
  
Dreizehntes Kapitel  
Sonderregelungen  
  
Erster Abschnitt  
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands  
  
Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze 408
(weggefallen) 409 - 416a
  
Zweiter Abschnitt  
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben  
  
Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" 417
Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 418
(weggefallen) 419
Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt 420
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen 421
Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 421a
Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland 421b
Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit 421c
Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld 421d
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union 421e
Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld 421f
  
Dritter Abschnitt  
Grundsätze bei Rechtsänderungen  
  
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 422
(weggefallen) 423 - 424
  
Vierter Abschnitt  
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch  
  
Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht 425
(weggefallen) 426 - 427
Gleichstellung von Mutterschaftszeiten 427a
(weggefallen) 428 - 429
Sonstige Entgeltersatzleistungen 430
(weggefallen) 431 - 433
  
Fünfter Abschnitt  
Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen  
  
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 434
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 435
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 436
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 437
(weggefallen) 438
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 439
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente 440
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung 441
Beschäftigungschancengesetz 442
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 443
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 444
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung 444a
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 445
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes 445a
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften 446
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung 447
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern 448
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung 449
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung 450
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 451
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 452
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze 453
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 454
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 455
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes 456
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 457
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung 458
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)

* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Grundsätze

§ 1 SGB III – Ziele der Arbeitsförderung

Neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).

(1) 1Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. 2Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. 3Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. 4Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. 5Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

  1. 1.

    die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,

  2. 2.

    die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,

  3. 3.

    unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und

  4. 4.

    die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) 1Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. 2Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. 3Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.


§ 2 SGB III – Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

  1. 1.

    Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und

  2. 2.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Erster Satzteil und Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere

  1. 1.

    im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,

  2. 2.

    vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,

  3. 3.

    Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676), 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917) und 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

  1. 1.

    zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,

  2. 2.

    geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,

  3. 3.

    die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  4. 4.

    geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und

  5. 5.

    Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 Nummern 1, 3 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

  1. 1.

    ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,

  2. 2.

    eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,

  3. 3.

    eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und

  4. 4.

    an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Absatz 5 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607).


§ 3 SGB III – Leistungen der Arbeitsförderung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches .

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

  1. 1.

    des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7 ,

  2. 2.

    der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

  3. 3.

    der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

  4. 4.

    der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,

  5. 5.

    des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,

  6. 6.

    des Wintergeldes,

  7. 7.

    der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,

  8. 8.

    der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und

  9. 9.

    des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

Absatz 3 Nummer 4 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) Entgeltersatzleistungen sind

  1. 1.

    Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,

  2. 2.

    Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,

  3. 3.

    Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  4. 4.

    Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

  5. 5.

    Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und

  6. 6.

    Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.

Absatz 4 Nummer 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).


§ 4 SGB III – Vorrang der Vermittlung

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) 1Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 2Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. 3Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93 .

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).


§ 5 SGB III – Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).


§ 6 SGB III

(weggefallen)


§ 7 SGB III – Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

1Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. 2Dabei ist grundsätzlich auf

  1. 1.

    die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,

  2. 2.

    die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und

  3. 3.

    den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

abzustellen.

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 8 SGB III – Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).

(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(2) 1Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. 2Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 8a SGB III

(weggefallen)


§ 8b SGB III

(weggefallen)


§ 9 SGB III – Ortsnahe Leistungserbringung

(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1a) (weggefallen)

(2) 1Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607).

(3) 1Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

  1. 1.

    Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ,

  2. 2.

    Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  3. 3.

    Kammern und berufsständischen Organisationen,

  4. 4.

    Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

  5. 5.

    allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

  6. 6.

    Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

  7. 7.

    Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

2Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

  1. 1.

    eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

  2. 2.

    Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

3Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§ 9a SGB III – Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern

Eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. 2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  1. 1.

    die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,

  2. 2.

    Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie

  3. 3.

    die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.

Satz 1 geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 Nummer 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.); die bisherige Nummer 2 wurde (geändert) Nummer 3.


§ 10 SGB III

(weggefallen)


§ 11 SGB III

(weggefallen)


§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
§§ 12 - 21, Zweiter Abschnitt - Berechtigte

§ 12 SGB III – Geltung der Begriffsbestimmungen

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.


§ 13 SGB III – Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter ( § 12 Abs. 2 des Vierten Buches ).

Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 14 SGB III – Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

Geändert durch G vom 10. 10. 2007 (BGBl I S. 2329) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 15 SGB III – Ausbildung- und Arbeitsuchende

1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 16 SGB III – Arbeitslose

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. 1.

    vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  2. 2.

    eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

  3. 3.

    sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Absatz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 17 SGB III – Drohende Arbeitslosigkeit

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

  1. 1.

    versicherungspflichtig beschäftigt sind,

  2. 2.

    alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und

  3. 3.

    voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Überschrift und erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 18 SGB III – Langzeitarbeitslose

(1) 1Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348).

(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:

  1. 1.

    Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch ,

  2. 2.

    Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ,

  3. 3.

    Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen,

  4. 4.

    Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,

  5. 5.

    Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,

  6. 6.

    Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und

  7. 7.

    kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917). Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Nummer 4 eingefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939); die bisherigen Nummern 4 bis 6 wurden Nummern 5 bis 7.

(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.


§ 19 SGB III – Menschen mit Behinderungen

Neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Absatz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§ 20 SGB III – Berufsrückkehrende

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

  1. 1.

    ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

  2. 2.

    in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Überschrift und erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).


§ 21 SGB III – Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).


§§ 1 - 23, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
§§ 22 - 23, Dritter Abschnitt - Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

§ 22 SGB III – Verhältnis zu anderen Leistungen

(1) 1Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. 2Leistungen nach den §§ 82  und  82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1a) 1Leistungen nach den §§ 82  und  82a dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. 2Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung vorbereitet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. 2Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44  und  45 , sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394) und geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (a. a. O.), wurde Satz 4.

(3) 1Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) 1Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

  1. 1.

    Leistungen nach § 35 ,

  2. 2.

    Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt ,

  3. 3.

    Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach des §§ 48a  und  54a ,

  4. 4.

    Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt , mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82a , und Leistungen nach den §§ 131a und 131b ,

  5. 5.

    Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts ,

  6. 6.

    Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach

    1. a)

      den §§ 112 bis 114 , 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1 , 2  und  6 ,

    2. b)

      § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

    3. c)

      den §§ 119 bis 121 ,

    4. d)

      den §§ 127  und  128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

2Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches . 3Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. 4Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches , die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl I S. 446), 20. 5. 2020 (a. a. O.) und 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 23 SGB III – Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) 1Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. 2Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970); bisheriger Wortlaut des § 23 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§§ 24 - 28a, Zweites Kapitel - Versicherungspflicht
§§ 24 - 28, Erster Abschnitt - Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige

§ 24 SGB III – Versicherungspflichtverhältnis

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

Zu § 24: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I , RdSchr. 13 a .


§ 25 SGB III – Beschäftigte

(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. 2Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

  1. 1.

    Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,

  2. 2.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und

  3. 3.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248)

(2) 1Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. 2Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 . 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes , wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

Zu § 25: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I , RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 26 SGB III – Sonstige Versicherungspflichtige

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. 1.

    Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  2. 2.

    Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes , des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 3a.

    (weggefallen)

  5. 4.

    Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung ( §§ 43 bis 45 , 176  und  177 des Strafvollzugsgesetzes ) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind,

  6. 5.

    Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 2 neugefasst durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730). Nummer 4 Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

  1. 1.

    von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,

  2. 2.

    von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,

  3. 2a.

    von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8  und  8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,

  4. 2b.

    von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder

  5. 3.

    von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,

wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902). Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.). Satzteil nach Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(2a) 1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

  1. 1.

    unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und

  2. 2.

    sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.

2Satz 1 gilt nur für Kinder

  1. 1.

    der oder des Erziehenden,

  2. 2.

    seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder

  3. 3.

    ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

3Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist ( § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches ).

Absatz 2a eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2b) 1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches , der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. 2Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

Absatz 2b neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(3) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. 2Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. 3Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. 4Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. 5Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. 6Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

Absatz 3 Satz 3 eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 6 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).

Zu § 26: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I , RdSchr. 99 j Tit. A.I , RdSchr. 02 l Tit. A.IV.1 , RdSchr. 15 b Tit. 5.1 , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 27 SGB III – Versicherungsfreie Beschäftigte

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

  1. 1.

    Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

  2. 2.

    Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  3. 3.

    Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  4. 4.

    satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,

  5. 5.

    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst und Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. 2Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

  1. 1.

    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ,

  2. 2.

    wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder wegen eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld oder

  3. 3.

    wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ( § 74 Fünftes Buch , § 44 Neuntes Buch ) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe

nur geringfügig beschäftigt sind.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388). Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer

  1. 1.

    unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. 2Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,

  2. 2.

    Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister ( § 12 Abs. 4 Viertes Buch ) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,

  3. 3.

    Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn

    1. a)

      die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,

    2. b)

      sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und

    3. c)

      die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,

  4. 4.

    Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,

  5. 5.

    Beschäftigung, die nach den §§ 16e  und  16i des Zweiten Buches gefördert wird.

Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3 erster Satzteil und Nummer 3 Buchstaben a und c geändert und Nummern 4 und 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 5 geändert durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583). Nummer 6 gestrichen durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).

(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

  1. 1.

    ihrer Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule oder

  2. 2.

    ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(5) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

Zu § 27: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I.2 , RdSchr. 04 j Tit. B , Tit. C.1 , RdSchr. 18 c Tit. C.3 , RdSchr. vom 31.05.2021 .


§ 28 SGB III – Sonstige versicherungsfreie Personen

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

  1. 1.

    die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,

  2. 2.

    die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,

  3. 3.

    während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung ( § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 28: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I.2 , Tit. A.II.5.1.5 , RdSchr. 02 l Tit. A.IV.1.4 .


§§ 24 - 28a, Zweites Kapitel - Versicherungspflicht
§ 28a, Zweiter Abschnitt - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

§ 28a SGB III – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Neugefasst durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).

(1) 1Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,

  3. 3.

    eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,

  4. 4.

    eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder

  5. 5.

    sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

2Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 18. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 4 und 5 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.).

(2) 1Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

  1. 1.

    innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

  2. 2.

    unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte

und weder versicherungspflichtig ( §§ 25 , 26 ) noch versicherungsfrei ( §§ 27 , 28 ) ist; eine geringfügige Beschäftigung ( § 27 Absatz 2 ) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. 3Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(3) 1Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht ( §§ 25 , 26 ) oder Versicherungsfreiheit ( §§ 27 , 28 ) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 2; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 3.

(4) 1Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht ( §§ 25 , 26 ) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2Eine geringfügige Beschäftigung ( § 27 Absatz 2 ) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

  1. 1.

    wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,

  2. 2.

    mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,

  3. 3.

    wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,

  4. 4.

    in den Fällen des § 28 ,

  5. 5.

    durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Absatz 5 Nummern 1, 3 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung
§§ 29 - 34, Erster Unterabschnitt - Beratung

§ 29 SGB III – Beratungsangebot

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) 1Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2152).

(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

(4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.


§ 30 SGB III – Berufsberatung

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. 1.

    zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,

  2. 2.

    zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

  3. 3.

    zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,

  4. 4.

    zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,

  5. 5.

    zu Leistungen der Arbeitsförderung,

  6. 6.

    zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307). Nummer 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).


§ 31 SGB III – Grundsätze der Berufsberatung

Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

1Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.


§ 31a SGB III – Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Wohnanschrift,

  6. 6.

    voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,

  7. 7.

    erreichter Abschluss.

(2) 1Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. 2Erforderlich sind folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.

3Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. 4Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. 5Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.


§ 32 SGB III – Eignungsfeststellung

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 33 SGB III – Berufsorientierung

1Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen

  1. 1.

    zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und

  2. 2.

    zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

2Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 34 SGB III – Arbeitsmarktberatung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. 1.

    zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

  2. 2.

    zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,

  3. 3.

    zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  4. 4.

    zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

  5. 5.

    zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  6. 6.

    zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung
§§ 35 - 39a, Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung

§ 35 SGB III – Vermittlungsangebot

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. 2Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. 3Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) 1Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. 2Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) 1Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.


§ 36 SGB III – Grundsätze der Vermittlung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) 1Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. 2Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. 3Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

  1. 1.

    es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und

  2. 2.

    die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) 1Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. 2Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.


§ 37 SGB III – Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). 2Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) 1In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

  1. 1.

    das Eingliederungsziel,

  2. 2.

    die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,

  3. 3.

    welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,

  4. 4.

    die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

2Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) 1Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. 2Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. 3Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. 4Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467).


§ 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. 2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. 3Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 4Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. 5Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309  und  310 entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651); die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 3 bis 5.

(3) 1Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. 2Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. 3Die Anzeige- und Nachweispflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2024).

(4) 1Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

  1. 1.

    solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder

  2. 2.

    bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.

2Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. 3Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5) 1Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

  1. 1.

    bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder

  2. 2.

    solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.

2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 39 SGB III – Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden.

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. 2Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

(3) 1Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn

  1. 1.

    sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,

  2. 2.

    der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird,

  3. 3.

    die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.

2Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.


§ 39a SGB III – Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

1Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes , so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

Eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung
§§ 40 - 43, Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 40 SGB III – Allgemeine Unterrichtung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

(2) 1Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. 2Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.

(3) 1Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. 3Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. 4Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 41 SGB III – Einschränkung des Fragerechts

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

  1. 1.

    eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle

    1. a)

      in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder

    2. b)

      bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung

    vorgesehen ist,

  2. 2.

    die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und

  3. 3.

    bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029); der bisherige Wortlaut des § 41 wurde Absatz 1.


§ 42 SGB III – Grundsatz der Unentgeltlichkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.

(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn

  1. 1.

    die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und

  2. 2.

    sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.

(3) 1Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. 2Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 ( BGBl. I S. 821 ) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.


§ 43 SGB III – Anordnungsermächtigung

1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. 2Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 44 - 47, Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung

§ 44 SGB III – Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 2Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. 3Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) 1Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. 2Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. 3Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  1. 1.

    Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

  4. 4.

    Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder

  5. 5.

    Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). 2Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. 3Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. 4Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. 5Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert und Nummer 2 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. 2Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 3Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. 4Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) 1Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). 2Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. 3Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

  1. 1.

    eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,

  2. 2.

    eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder

  3. 3.

    eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.

4Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 5Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) 1Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 2 § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2.500 Euro. 4Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3.000 Euro festgelegt werden. 5Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1.250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 6Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

  1. 1.

    von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

  2. 2.

    bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Satz 4 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 16. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (a. a. O.).

(7) 1Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. 2In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

Absatz 8 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 46 SGB III – Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§ 47 SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung
§§ 48 - 50, Erster Unterabschnitt - Übergang von der Schule in die Berufsausbildung

§ 48 SGB III – Berufsorientierungsmaßnahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. 2Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.


§ 48a SGB III – Berufsorientierungspraktikum

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen

  1. 1.

    die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,

  2. 2.

    keine Schule besuchen und

  3. 3.

    bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.

(2) 1Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll

  1. 1.

    eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und

  2. 2.

    eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) 1Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten

  1. 1.

    für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie

  2. 2.

    für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. 3Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 4Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1  und  3 entsprechend.


§ 49 SGB III – Berufseinstiegsbegleitung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.

(2) 1Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger junger Menschen durch Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung der jungen Menschen in eine Berufsausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). 2Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einer Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. 3Hierzu sollen die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die junge Menschen in der Region mit ähnlichen Inhalten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenarbeiten.

(3) 1Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbildung. 2Die Berufseinstiegsbegleitung endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule.

(4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen.

(5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger die angemessenen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.


§ 50 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung
§§ 51 - 55, Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung

§ 51 SGB III – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) 1Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

  1. 1.

    nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und

  2. 2.

    nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.

2Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.

(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.

(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.


§ 52 SGB III – Förderungsberechtigte junge Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

  1. 1.

    bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,

  2. 2.

    die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und

  3. 3.

    deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) 1Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

  1. 1.

    sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

  2. 2.

    schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

3Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. 4Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. 5Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 53 SGB III – Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

1Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. 2Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. 3Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. 4Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 54 SGB III – Maßnahmekosten

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

  1. 1.

    die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

  2. 2.

    die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie

  3. 3.

    erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 .

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 54a SGB III – Einstiegsqualifizierung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 262 Euro monatlich begrenzt. 3Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes .

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).

(2) 1Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie

  1. 1.

    auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,

  2. 2.

    auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes , § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung , des Seearbeitsgesetzes , nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und

  3. 3.

    in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.

2Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.

Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581). Satz 1 Nummer 3 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024).

(3) 1Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz , im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581).

(4) Förderungsfähig sind

  1. 1.

    bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,

  2. 2.

    Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und

  3. 3.

    lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

(5) 1Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.

Absatz 5 Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(6) 1Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. 2Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


§ 55 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen

  1. 1.

    über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,

  2. 2.

    zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie

  3. 3.

    über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung
§§ 56 - 72, Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe

§ 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

  1. 1.

    die Berufsausbildung förderungsfähig ist,

  2. 2.

    sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und

  3. 3.

    ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 . 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

Zu § 56: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 57 SGB III – Förderungsfähige Berufsausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz , der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2 , auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.


§ 58 SGB III – Förderung im Ausland

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

  1. 1.

    eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und

  2. 2.

    die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475).


§ 59 SGB III

(weggefallen)


§ 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

  1. 1.

    außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

  2. 2.

    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

  1. 1.

    18 Jahre oder älter ist,

  2. 2.

    verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

  3. 3.

    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

  4. 4.

    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) 1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 61 SGB III – Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).

(2) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

Absatz 2 aufgehoben durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025); der bisherige Absatz 3, geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), wurde Absatz 2. Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (a. a. O.), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).


§ 62 SGB III – Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).

(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475). Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).

(3) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).


§ 63 SGB III – Fahrkosten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

  1. 1.

    Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),

  2. 2.

    bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.

2Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

  1. 1.

    bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,

  2. 2.

    bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.

2In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. 2Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. 3Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.


§ 64 SGB III – Sonstige Aufwendungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) 1Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

  1. 1.

    soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,

  2. 2.

    soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und

  3. 3.

    wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).


§ 65 SGB III – Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.


§ 66 SGB III – Anpassung der Bedarfssätze

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 67 SGB III – Einkommensanrechnung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

  1. 1.

    der oder des Auszubildenden,

  2. 2.

    der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und

  3. 3.

    der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von

  1. 1.

    § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;

  2. 2.

    § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;

  3. 3.

    § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;

  4. 4.

    § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) 1Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) 1Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.


§ 68 SGB III – Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) 1Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

  1. 1.

    die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder

  2. 2.

    sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) 1Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.


§ 69 SGB III – Dauer der Förderung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 2Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:

  1. 1.

    bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Fall einer Berufsausbildung jedoch nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht,

  2. 2.

    für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn

    1. a)

      bei einer Berufsausbildung die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht oder

    2. b)

      bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, nicht länger als 18 Wochen ( § 3 des Mutterschutzgesetzes ) unterbrochen wird,

  3. 3.

    wenn bei einer Berufsausbildung die oder der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder

  4. 4.

    wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben der oder des Auszubildenden vorliegt.

Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).


§ 70 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose

1Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. 2In diesem Fall wird Einkommen, das die oder der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 71 SGB III – Auszahlung

1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 72 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung
§§ 73 - 80, Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung

§ 73 SGB III – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) 1Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts ( § 91 ) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.


§ 73a SGB III – Mobilitätszuschuss

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn

  1. 1.

    die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und

  2. 2.

    ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.

2 § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. 2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.

(3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.


§ 74 SGB III – Assistierte Ausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. 2Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).

(2) 1Ziele der Assistierten Ausbildung sind

  1. 1.

    die Aufnahme einer Berufsausbildung und

  2. 2.

    die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.

2Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.

(3) 1Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung

  1. 1.

    eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder

  2. 2.

    wegen in ihrer Person liegender Gründe

    1. a)

      nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder

    2. b)

      nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.

2Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. 3Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

(4) 1Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. 2Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.

(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

(7) 1Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. 2Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. 3Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. 4Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.


§ 75 SGB III – Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

(2) Die begleitende Phase umfasst

  1. 1.

    sozialpädagogische Begleitung,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung,

  3. 3.

    Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und

  4. 4.

    Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

(3) 1Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. 2Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger.

(4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.

(5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.

(6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt.

(7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung

  1. 1.

    administrativ und organisatorisch sowie

  2. 2.

    zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung

unterstützt werden.


§ 75a SGB III – Vorphase der Assistierten Ausbildung

Eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) 1In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. 2Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 3Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem

  1. 1.

    sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

  2. 2.

    schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

4Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.

(2) 1In der Vorphase wird der junge Mensch bei der Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. 2Abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf sind in angemessenem Umfang betriebliche Praktika vorzusehen.

(3) 1Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. 2Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden.

(4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.

(5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, können bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7 unterstützt werden.


§ 76 SGB III – Außerbetriebliche Berufsausbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro. 3Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.

Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

  1. 1.

    die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder

  2. 2.

    deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.

Absatz 5 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Nummer 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(6) 1Nicht förderungsberechtigt sind

  1. 1.

    Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer,

    1. a)

      die kein Aufenthaltsrecht haben oder

    2. b)

      deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,

    und ihre Familienangehörigen,

  3. 3.

    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes .

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 5Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.

Absatz 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).

(7) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes . 2Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes . 3Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.

Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


§ 77 SGB III

(weggefallen)


§ 78 SGB III

(weggefallen)


§ 79 SGB III

(weggefallen)


§ 80 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung
§§ 80a - 80b, Fünfter Unterabschnitt - Jugendwohnheime

§ 80a SGB III – Förderung von Jugendwohnheimen

1Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 2Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 80b SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 81 - 87a, Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung

§ 81 SGB III – Grundsatz

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. 1.

    die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,

  2. 2.

    die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und

  3. 3.

    die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

2Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) 1Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. 1.

    nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,

  2. 2.

    für den angestrebten Beruf geeignet sind,

  3. 3.

    voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und

  4. 4.

    mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.

2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. 3Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. 4Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

  1. 1.

    sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und

  2. 2.

    zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. 4Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. 5Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. 1.

    die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und

  2. 2.

    der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(4) 1Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). 2Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. 3Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 4Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

  1. 1.

    der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder

  2. 2.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

Absatz 4 Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 4 Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).


§ 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. 1.

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,

  2. 2.

    der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegt,

  3. 3.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,

  4. 4.

    die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und

  5. 5.

    die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

2Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 neugefasst sowie Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024); der bisherige Satz 5 wurde Satz 2.

(2) 1Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. 2Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

  1. 1.

    mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 Prozent,

  2. 2.

    500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 Prozent

der Lehrgangskosten trägt. 3Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. 4Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. 1.

    bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 neugefasst und Nummer 3 gestrichen sowie Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(3) 1Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. 2Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. 3Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 4Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit

  1. 1.

    weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 Prozent,

  2. 2.

    mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 Prozent,

  3. 3.

    500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 Prozent

des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

Absatz 3 Satz 4 Nummern 1, 2 und 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(4) 1Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. 2Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(5) 1Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn

  1. 1.

    der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und

  2. 2.

    diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

2Bei der Ermessensentscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. 3Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. 4 § 83 Absatz 2 bleibt unberührt.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024); der bisherige Absatz 6, eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044), wurde Absatz 5; die bisherigen Absätze 7 bis 9 wurden Absätze 6 bis 8. Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024).

(6) 1 § 81 Absatz 4 findet Anwendung. 2Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 3Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

    1. a)

      nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,

    2. b)

      nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und

    3. c)

      nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und

  2. 2.

    im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.

Der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 6 durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(7) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen.

Der bisherige Absatz 8 wurde Absatz 7 durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(8) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2024 ausgeschlossen.

Der bisherige Absatz 9, angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023), wurde Absatz 8 durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(9) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.

Absatz 9 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).


§ 82a SGB III – Qualifizierungsgeld

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn

  1. 1.

    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  2. 2.

    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  3. 3.

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,

  4. 4.

    der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und

  5. 5.

    die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst.

(2) 1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. 1.

    strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb bestehen und diese mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen,

  2. 2.

    der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung finanziert und

  3. 3.

    beim Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag betriebsbezogene Regelungen getroffen wurden über

    1. a)

      das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs,

    2. b)

      die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und

    3. c)

      die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist es in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind. 3Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist in dem Betrieb zu ermitteln, für den die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag abgeschlossen wurde. 4Der nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 ermittelte Anteil der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Dauer von drei Jahren ab Antragstellung. 5Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht an den Kosten nach Satz 1 Nummer 2 beteiligt werden; zulässig ist eine Kostenübernahme durch Dritte. 6Abweichend von Satz 1 Nummer 3 ist in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anstelle einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ausreichend.

(3) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die Notwendigkeit der strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die mit der beruflichen Weiterbildung verbundenen Beschäftigungsperspektiven und das Ausmaß der Inanspruchnahme nach § 323 Absatz 3 angemessen zu berücksichtigen.

(4) 1Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. 1.

    die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird,

  2. 2.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat und

  3. 3.

    das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

2Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. 3 § 98 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die persönlichen Voraussetzungen sind in Zeiten, in denen ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt besteht, nicht erfüllt.

(5) 1Eine Förderung ist nicht möglich, wenn

  1. 1.

    der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist oder

  2. 2.

    für die gleiche Maßnahme Leistungen nach § 82 beantragt wurden.

2Die §§ 107  und  108 gelten entsprechend, das Qualifizierungsgeld tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes.

(6) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.

(7) 1 § 318 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflichten nur für den Arbeitgeber gelten, auch wenn die Maßnahme bei einem Träger durchgeführt wurde oder wird. 2 § 318 Absatz 2 findet keine Anwendung.


§ 82b SGB III – Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) 1Das Qualifizierungsgeld beträgt

  1. 1.

    für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

  2. 2.

    für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. 2Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Rahmen von § 82a im Referenzzeitraum ergibt (Ist-Entgelt). 3Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.

(2) Bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz bleiben Arbeitsentgelte außer Betracht,

  1. 1.

    die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Mehrarbeit erhalten haben,

  2. 2.

    die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einmalig gewährt werden,

  3. 3.

    die im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall für den Referenzzeitraum zusätzlich vereinbart worden sind oder

  4. 4.

    die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) 1Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen als wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a kein Arbeitsentgelt, so ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. 2Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Als Arbeitsentgelt ist für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen hat, das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.

(5) 1Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Referenzzeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, so ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Referenzzeitraumes im Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 2Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, so ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

(6) 1Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. 2Mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel gilt § 153 für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Qualifizierungsgeld entsprechend; bei der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die im Referenzzeitraum zuletzt galt. 3 § 317 gilt entsprechend.


§ 82c SGB III – Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) 1Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit erwerbstätig, für die ihr oder ihm Qualifizierungsgeld zusteht, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat, in dem die Tätigkeit neben der Weiterbildung ausgeübt wird, auf das Qualifizierungsgeld anzurechnen. 2Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind bei der Anrechnung pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weist höhere Betriebsausgaben nach. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einkommen aus Erwerbstätigkeiten, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden.

(2) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Qualifizierungsgeld

  1. 1.

    vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a erhält oder

  2. 2.

    auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a erhält,

werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.


§ 83 SGB III – Weiterbildungskosten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

  1. 1.

    Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,

  2. 2.

    Fahrkosten,

  3. 3.

    Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

  4. 4.

    Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.


§ 84 SGB III – Lehrgangskosten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

  1. 1.

    der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,

  2. 2.

    der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie

  3. 3.

    der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

  1. 1.

    die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

  2. 2.

    das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und

  3. 3.

    eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.


§ 85 SGB III – Fahrkosten

Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 86 SGB III – Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

  1. 1.

    für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und

  2. 2.

    für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 und 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).


§ 87 SGB III – Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025), 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:

  1. 1.

    nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und

  2. 2.

    nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.

(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 88 - 94, Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
§§ 88 - 92, Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

§ 88 SGB III – Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 89 SGB III – Höhe und Dauer der Förderung

1Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082), geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1756) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).


§ 90 SGB III – Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.


§ 91 SGB III – Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen

  1. 1.

    das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie

  2. 2.

    der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.


§ 92 SGB III – Förderungsausschluss und Rückzahlung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder

  2. 2.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) 1Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. 2Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

  2. 2.

    eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

  3. 3.

    das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,

  4. 4.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder

  5. 5.

    der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.

3Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. 4Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. 5Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 88 - 94, Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
§§ 93 - 94, Zweiter Unterabschnitt - Selbständige Tätigkeit

§ 93 SGB III – Gründungszuschuss

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) 1Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. 1.

    bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,

  2. 2.

    der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

  3. 3.

    ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

2Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Zu § 93: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 94 SGB III – Dauer und Höhe der Förderung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

(2) 1Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. 2Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld
§§ 95 - 100, Erster Titel - Regelvoraussetzungen

§ 95 SGB III – Anspruch

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. 1.

    ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

  2. 2.

    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  3. 3.

    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

  4. 4.

    der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 95: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 96 SGB III – Erheblicher Arbeitsausfall

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  1. 1.

    er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

  2. 2.

    er vorübergehend ist,

  3. 3.

    er nicht vermeidbar ist und

  4. 4.

    im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

2Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

(3) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. 2Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. 2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

  1. 1.

    überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

  2. 2.

    durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder

  3. 3.

    durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

3Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es

  1. 1.

    vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit ( § 101 Absatz 1 ) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,

  2. 2.

    ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,

  3. 3.

    zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,

  4. 4.

    den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder

  5. 5.

    länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

4In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.


§ 97 SGB III – Betriebliche Voraussetzungen

1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 98 SGB III – Persönliche Voraussetzungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. 1.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

    1. a)

      fortsetzt,

    2. b)

      aus zwingenden Gründen aufnimmt oder

    3. c)

      im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

  2. 2.

    das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und

  3. 3.

    die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  1. 1.

    während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,

  2. 2.

    während des Bezugs von Krankengeld sowie

  3. 3.

    während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.). Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(4) 1Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. 3Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Zu § 98: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 99 SGB III – Anzeige des Arbeitsausfalls

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(2) 1Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.


§ 100 SGB III – Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.

(2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. 2Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 3Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 4Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.

(3) 1Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches ) tatsächlich nicht erhält. 2Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. 3Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld
§§ 101 - 103, Zweiter Titel - Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

§ 101 SGB III – Saison-Kurzarbeitergeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

  1. 1.

    sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,

  2. 2.

    der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und

  3. 3.

    die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.

Absatz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(2) 1Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. 2Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 3Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.

(3) 1Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.

(5) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. 2Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. 3Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

(6) 1Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn

  1. 1.

    er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und

  2. 2.

    an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).

2Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. 3Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.

(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.

Absatz 7 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710); der bisherige Absatz 8 wurde (neugefasst) Absatz 7.

Zu § 101: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 102 SGB III – Ergänzende Leistungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) 1Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. 2Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

Zu § 102: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 103 SGB III – Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. 2Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. 3Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.

(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

  1. 1.

    der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und

  2. 2.

    die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld
§§ 104 - 106a, Dritter Titel - Leistungsumfang

§ 104 SGB III – Dauer

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.


§ 105 SGB III – Höhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  1. 1.

    für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

  2. 2.

    für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 105: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 106 SGB III – Nettoentgeltdifferenz

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

  1. 1.

    dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und

  2. 2.

    dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

2Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 3Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. 4Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. 5Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. 6 § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. 7Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Absatz 1 Satz 7 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. 2Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. 3Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) 1Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 2Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. 3Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. 2War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Zu § 106: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 106a SGB III – Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

Neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).

(1) 1Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

  1. 1.

    vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und

  2. 2.

    an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die

    1. a)

      insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder

    2. b)

      auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten Träger durchgeführt wird.

2Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. 3Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).

(2) 1Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2.500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. 2Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).

(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld
§ 107, Vierter Titel - Anwendung anderer Vorschriften

§ 107 SGB III – Anwendung anderer Vorschriften

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld
§ 108, Fünfter Titel - Verfügung über das Kurzarbeitergeld

§ 108 SGB III – Verfügung über das Kurzarbeitergeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.

(2) 1Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. 2Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

(3) 1Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. 2Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld
§ 109, Sechster Titel - Verordnungsermächtigung

§ 109 SGB III – Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Absätze 1, geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044), und 1a, eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044), gestrichen durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1790); die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 1 bis 3.

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. 2In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

(3) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1790).

Absätze 4 bis 8 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1790).

(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. 2Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.

(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,

  2. 2.

    abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub verzichtet wird,

  3. 3.

    abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet wird.

2Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. 2Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. 2Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(8) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches , die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. 2Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung
§§ 110 - 111a, Zweiter Unterabschnitt - Transferleistungen

§ 110 SGB III – Transfermaßnahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

  1. 1.

    sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes , von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,

  2. 2.

    die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,

  3. 3.

    die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und

  4. 4.

    die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.

2Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. 3Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes , unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.

(2) 1Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. 2Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.

(3) 1Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. 2Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. 3Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.


§ 111 SGB III – Transferkurzarbeitergeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

  1. 1.

    und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,

  2. 2.

    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  3. 3.

    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  4. 4.

    sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes , von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und

  5. 5.

    der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

2Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467).

(2) 1Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. 2Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

(3) 1Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

  1. 1.

    in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,

  2. 2.

    die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,

  3. 3.

    die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und

  4. 4.

    ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.

2Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178 .

(4) 1Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. 1.

    von Arbeitslosigkeit bedroht ist,

  2. 2.

    nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

  3. 3.

    nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und

  4. 4.

    vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung

    1. a)

      sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und

    2. b)

      an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.

2 § 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

(6) 1Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1 , 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. 2Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

(7) 1Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. 2Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. 3Als geeignet gelten insbesondere

  1. 1.

    Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder

  2. 2.

    eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.

4Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. 5Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(8) 1Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. 2 § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109 .

Absatz 9 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710); der bisherige Absatz 10 wurde Absatz 9. Geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

Zu § 111: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 111a SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

Neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. 1.

    die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,

  2. 2.

    der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und

  3. 3.

    der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

2Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend.

(2) 1Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn

  1. 1.

    die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und

  2. 2.

    der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

2Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.

(3) 1In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent. 2Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
§§ 112 - 114, Erster Unterabschnitt - Grundsätze

§ 112 SGB III – Teilhabe am Arbeitsleben

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) 1Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. 2Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.


§ 113 SGB III – Leistungen zur Teilhabe

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

  1. 1.

    allgemeine Leistungen sowie

  2. 2.

    besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.


§ 114 SGB III – Leistungsrahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts , soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387); der bisherige Wortlaut des § 114 wurde Absatz 1.


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
§§ 115 - 116, Zweiter Unterabschnitt - Allgemeine Leistungen

§ 115 SGB III – Leistungen

Die allgemeinen Leistungen umfassen

  1. 1.

    Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

  2. 2.

    Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,

  3. 3.

    Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82  und  82a ,

  4. 4.

    Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024).


§ 116 SGB III – Besonderheiten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) 1Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. 2In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 3Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025). Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(4) 1Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. 2In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025); die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6; der bisherige Absatz 6, angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), wurde Absatz 7. Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

(6) 1Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen

  1. 1.

    nicht arbeitslos sind,

  2. 2.

    als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder

  3. 3.

    einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

2Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist.

Absatz 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Absatz 7 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
§§ 117 - 129, Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen
§§ 117 - 118, Erster Titel - Allgemeines

§ 117 SGB III – Grundsatz

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

  1. 1.

    Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

    1. a)

      einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder

    2. b)

      einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme

    unerlässlich machen oder

  2. 2.

    die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

2In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b und Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57 , 60 , 61a  und  62 des Neunten Buches erbracht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).


§ 118 SGB III – Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

  1. 1.

    das Übergangsgeld,

  2. 2.

    das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

  3. 3.

    die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2, neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
§§ 117 - 129, Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen
§§ 119 - 126, Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

§ 119 SGB III – Übergangsgeld

1Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

  2. 2.

    sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches , einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches , soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135). Satz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (a. a. O.).

Zu § 119: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 120 SGB III – Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

  1. 1.

    mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Absatz 3 angefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) (14. 6. 2023).


§ 121 SGB III – Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

1Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

  1. 1.

    durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder

  2. 2.

    sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.

2Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§ 122 SGB III – Ausbildungsgeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

  1. 1.

    einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,

  2. 2.

    einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und

  3. 3.

    einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ,

wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 123 SGB III – Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

1Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

  1. 1.

    bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ,

  2. 2.

    bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

  3. 3.

    bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

2Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. 3Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung , so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (a. a. O.), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).


§ 124 SGB III – Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

  1. 1.

    bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ,

  2. 2.

    bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

  3. 3.

    bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025). Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (a. a. O.), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).


§ 125 SGB III – Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025), geändert durch G vom 8. 7. 2019 (a. a. O.) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).


§ 126 SGB III – Einkommensanrechnung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

  1. 1.

    des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,

  2. 2.

    der Eltern bis zu 4.392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.736 Euro monatlich und

  3. 3.

    der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.736 Euro monatlich.

Absatz 2 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150). Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.), 8. 7. 2019 (a. a. O.) und 15. 7. 2022 (a. a. O.).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
§§ 117 - 129, Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen
§§ 127 - 128, Dritter Titel - Teilnahmekosten für Maßnahmen

§ 127 SGB III – Teilnahmekosten für Maßnahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49 , 64 , 73  und  74 des Neunten Buches . 2Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.


§ 128 SGB III – Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025). Geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
§§ 117 - 129, Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen
§ 129, Vierter Titel - Anordnungsermächtigung

§ 129 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung
§§ 130 - 135, Achter Abschnitt - Befristete Leistungen und innovative Ansätze

§ 130 SGB III

(weggefallen)


§ 131 SGB III

(weggefallen)


§ 131a SGB III – Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:

  1. 1.

    Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,

  2. 2.

    Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder

  3. 3.

    Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.

2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).


§ 131b SGB III – Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

1Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl I S. 446). Satz 1 geändert durch G vom 3. 3. 2016 (BGBl I S. 369) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581).


§ 132 SGB III

(weggefallen)


§ 133 SGB III – Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks ( § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung ) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101  und  102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082) und 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) 1Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2  und  4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. 2Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) 1Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. 2Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.


§ 134 SGB III

(weggefallen)


§ 135 SGB III – Erprobung innovativer Ansätze

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

Absatz 1 Satz 3, geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467), gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(2) 1Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§§ 136 - 144, Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen

§ 136 SGB III – Anspruch auf Arbeitslosengeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. 1.

    bei Arbeitslosigkeit oder

  2. 2.

    bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.


§ 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

  1. 1.

    arbeitslos ist,

  2. 2.

    sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

  3. 3.

    die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.


§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  1. 1.

    nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

  2. 2.

    sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und

  3. 3.

    den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. 2Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) 1Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und

  3. 3.

    die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  2. 2.

    Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,

  3. 3.

    bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und

  4. 4.

    bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.


§ 139 SGB III – Sonderfälle der Verfügbarkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. 2Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) 1Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. 2Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn

  1. 1.

    die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und

  2. 2.

    die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.

(4) 1Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. 2Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. 3Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.


§ 140 SGB III – Zumutbare Beschäftigungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) 1Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. 3Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) 1Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. 2Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. 4Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. 5Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. 7Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.


§ 141 SGB III – Arbeitslosmeldung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) 1Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches erfüllen. 3Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Absatz Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

Der bisherige Absatz 3 wurde (geändert) Absatz 2 durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

  1. 1.

    bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,

  2. 2.

    mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) 1Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. 2Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


§ 142 SGB III – Anwartschaftszeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist ( § 143 ) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

  1. 1.

    sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

  2. 2.

    das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117), 18. 12. 2018 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 143 SGB III – Rahmenfrist

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) 1In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.


§ 144 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

  1. 1.

    bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder

  2. 2.

    die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

Zu § 144: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§§ 145 - 146, Zweiter Unterabschnitt - Sonderformen des Arbeitslosengeldes

§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. 2Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. 4Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) 1Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. 2Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. 3Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. 4Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) 1Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. 2Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.


§ 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). 2Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 3Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

(2) 1Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches , die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

Zu § 146: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 9.3.1.3 , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§§ 147 - 148, Dritter Unterabschnitt - Anspruchsdauer

§ 147 SGB III – Grundsatz

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

  1. 1.

    der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und

  2. 2.

    dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

2Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monatenund nach Vollendung des ... Lebensjahres... Monate
12 6
16 8
20 10
24 12
3050.15
3655.18
4858.24

(3) 1Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten... Monate
63
84
105

2Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.


§ 148 SGB III – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

  1. 1.

    die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,

  2. 2.

    jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,

  3. 3.

    die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,

  4. 4.

    die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,

  5. 5.

    die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung ( § 66 des Ersten Buches ) versagt oder entzogen worden ist,

  6. 6.

    die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,

  7. 7.

    jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,

  8. 8.

    die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.

Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als drei Monaten ergibt. 4Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs ( § 147 Absatz 4 ).

Absatz 2 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145 , 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.

Der bisherige Absatz 3, angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), wurde Absatz 4 durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§§ 149 - 154, Vierter Unterabschnitt - Höhe des Arbeitslosengeldes

§ 149 SGB III – Grundsatz

Das Arbeitslosengeld beträgt

  1. 1.

    für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 , 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 , 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

  2. 2.

    für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467).


§ 150 SGB III – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

  1. 1.

    Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,

  2. 2.

    Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes , wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,

  3. 3.

    Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,

  4. 4.

    Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz , wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,

  5. 5.

    Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz , es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

  1. 1.

    der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

  2. 2.

    in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder

  3. 3.

    es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

2Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.


§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. 2Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

  1. 1.

    die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,

  2. 2.

    die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

  1. 1.

    für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

  2. 2.

    für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde ( § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag,

  4. 4.

    für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Nummer 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024).

(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(5) 1Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. 3Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152 , ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.


§ 152 SGB III – Fiktive Bemessung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. 2In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) 1Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. 2Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

  1. 1.

    eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,

  2. 2.

    einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,

  3. 3.

    eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,

  4. 4.

    keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).


§ 153 SGB III – Leistungsentgelt

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. 2Abzüge sind

  1. 1.

    eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,

  2. 2.

    die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und

  3. 3.

    der Solidaritätszuschlag.

3Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind

  1. 1.

    Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und

  2. 2.

    der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.

4Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:

  1. 1.

    für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,

  2. 2.

    für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches ,

  3. 3.

    für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches .

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) (1. 1. 2024). Satz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Satz 4 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(2) 1Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. 2Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) 1Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

  1. 1.

    die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder

  2. 2.

    sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

2Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042).

(4) 1Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. 2Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 154 SGB III – Berechnung und Leistung

1Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. 2Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§§ 155 - 160, Fünfter Unterabschnitt - Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

§ 155 SGB III – Anrechnung von Nebeneinkommen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. 2Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit ( § 138 Absatz 3 ) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit ( § 138 Absatz 3 ) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  1. 1.

    vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder

  2. 2.

    auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme

erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.


§ 156 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

  1. 1.

    Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,

  2. 2.

    Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,

  3. 3.

    Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

  4. 4.

    Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

2Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. 3Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

  1. 1.

    im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,

  2. 2.

    im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und

  3. 3.

    im Fall der Nummer 4

    1. a)

      mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,

    2. b)

      nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.


§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) 1Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 2Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) 1Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches ) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. 2Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Zu § 157: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.1.9 , Tit. 6.3.2.1 .


§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. 2Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

  1. 1.

    zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,

  2. 2.

    zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

4Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. 5Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung ( § 157 Absatz 2 ) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 6Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. 7Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 6 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. 2Er ruht nicht über den Tag hinaus,

  1. 1.

    bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,

  2. 2.

    an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder

  3. 3.

    an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.

3Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. 4Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. 5Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches ) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. 2Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Zu § 158: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.1.10 , Tit. 6.3.2.1 .


§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  1. 1.

    die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

  2. 2.

    die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete ( § 38 Absatz 1 ) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

  3. 3.

    die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

  4. 4.

    die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( § 45 ) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

  5. 5.

    die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

  6. 6.

    die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),

  7. 7.

    die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),

  8. 8.

    die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen ( § 309 ), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),

  9. 9.

    die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

3Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467). Satz 2 Nummern 6 und 7 eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029); die bisherigen Nummern 6 und 7 wurden Nummern 8 und 9.

(2) 1Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. 2Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(3) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. 2Sie verkürzt sich

  1. 1.

    auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

  2. 2.

    auf sechs Wochen, wenn

    1. a)

      das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder

    2. b)

      eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

  1. 1.

    im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

  2. 2.

    im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

  3. 3.

    in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

2Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche ( § 38 Absatz 1 ) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Zu § 159: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.1.8 , Tit. 6.3.2.1 .


§ 160 SGB III – Ruhen bei Arbeitskämpfen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. 2Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.

(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.

(3) 1Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

  1. 1.

    dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder

  2. 2.

    nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist,

    1. a)

      eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und

    2. b)

      das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen wird.

2Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. 3Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten oder auf sie oder ihn angewendet würden.

(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss ( § 380 ). 2Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. 2Die Klage ist gegen die Bundesagentur zu richten. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 5Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. 6Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen.


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§ 161, Sechster Unterabschnitt - Erlöschen des Anspruchs

§ 161 SGB III – Erlöschen des Anspruchs

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

  1. 1.

    mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,

  2. 2.

    wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§ 162, Siebter Unterabschnitt - Teilarbeitslosengeld

§ 162 SGB III – Teilarbeitslosengeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

  1. 1.

    teilarbeitslos ist,

  2. 2.

    sich teilarbeitslos gemeldet und

  3. 3.

    die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.

(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

  2. 2.

    1Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.

  3. 3.

    Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.

  4. 4.

    Bei der Feststellung der Lohnsteuer ( § 153 Absatz 2 ) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.

  5. 5.

    Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,

    1. a)

      wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,

    2. b)

      wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder

    3. c)

      spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

Zu § 162: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld
§§ 163 - 164, Achter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

§ 163 SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    Versorgungen im Sinne des § 9 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist; es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht, und

  2. 2.

    das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 138 Absatz 2 und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 164 SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen

  1. 1.

    zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen ( § 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 ),

  2. 2.

    zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können ( § 138 Absatz 5 Nummer 2 ), und

  3. 3.

    zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3 .

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 165 - 172, Zweiter Abschnitt - Insolvenzgeld

§ 165 SGB III – Anspruch

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. 2Als Insolvenzereignis gilt

  1. 1.

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,

  2. 2.

    die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

  3. 3.

    die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

3Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) 1Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. 2Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht ( § 7 Absatz 1a des Vierten Buches ), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. 3Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

Zu § 165: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 166 SGB III – Anspruchsausschluss

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

  1. 1.

    sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben,

  2. 2.

    sie durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben haben oder

  3. 3.

    die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.

(2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten.


§ 167 SGB III – Höhe

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze ( § 341 Absatz 4 ) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. 1.

    im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden, oder

  2. 2.

    im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer,

sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.


§ 168 SGB III – Vorschuss

1Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

  1. 1.

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

  2. 2.

    das Arbeitsverhältnis beendet ist und

  3. 3.

    die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

2Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4Er ist zu erstatten,

  1. 1.

    wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder

  2. 2.

    soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 169 SGB III – Anspruchsübergang

1Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. 2 § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 170 SGB III – Verfügungen über das Arbeitsentgelt

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.

(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.

(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat.

(4) 1Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. 2Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.


§ 171 SGB III – Verfügungen über das Insolvenzgeld

1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 172 SGB III – Datenaustausch und Datenübermittlung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. 2Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.


§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§§ 173 - 175, Dritter Abschnitt - Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung

§ 173 SGB III – Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist ( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches ), hat Anspruch auf

  1. 1.

    Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und

  2. 2.

    Erstattung der von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

2Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.

(2) 1Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. 2Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

(3) 1Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. 2Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. 3Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.

(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.


§ 174 SGB III – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die

  1. 1.

    nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,

  2. 2.

    nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,

haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.

(2) 1Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. 2Hierbei sind zugrunde zu legen

  1. 1.

    für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ( §§ 241 , 242a des Fünften Buches ),

  2. 2.

    für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches .

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.

(4) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder nach § 23 Absatz 4a des Elften Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) (1. 7. 2023).


§ 175 SGB III – Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches , der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. 2Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 3Die §§ 166 , 314 , 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. 2Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.


§§ 176 - 184, Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen

§ 176 SGB III – Grundsatz

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.

(2) 1Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. 2Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180 .


§ 177 SGB III – Fachkundige Stelle

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. 2Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden. 3Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn

  1. 1.

    sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,

  2. 2.

    die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen ein,

  3. 3.

    sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,

  4. 4.

    die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung ordnungsgemäß durchzuführen,

  5. 5.

    sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewendet werden,

  6. 6.

    sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt,

  7. 7.

    sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,

  8. 8.

    sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und

  9. 9.

    sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügt.

2Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.

(3) 1Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.

(4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.

(5) 1Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. 2Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.


§ 178 SGB III – Trägerzulassung

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

  1. 1.

    er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

  2. 2.

    er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,

  3. 3.

    Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,

  4. 4.

    er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

  5. 5.

    seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 179 SGB III – Maßnahmezulassung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie

  1. 1.

    nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,

  2. 2.

    angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und

  3. 3.

    nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(2) 1Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81  und  82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. 2Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044); der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.


§ 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81  und  82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn

  1. 1.

    durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,

  2. 2.

    sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder

  3. 3.

    sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt

und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. 2Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(3) 1Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn

  1. 1.

    überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder

  2. 2.

    überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die

  1. 1.

    auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder

  2. 2.

    Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(4) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3 , wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.


§ 181 SGB III – Zulassungsverfahren

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle zu beantragen. 2Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.

(2) 1Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen fachkundigen Stelle beantragt worden ist, ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen Stelle mitzuteilen. 2Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger beantragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Träger kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenzauswahl von Maßnahmen prüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. 2Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. 3Für nach der Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 wieder zu eröffnen.

(4) 1Die fachkundige Stelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlichen Prüfungen. 2Sie soll dabei Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise berücksichtigen. 3Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. 4Die Entscheidung bedarf der Schriftform. 5An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.

(5) 1Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. 2 § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) 1Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. 2Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81  und  82 werden wie folgt bezeichnet:

  1. 1.

    "Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) - von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle",

  2. 2.

    "Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) - von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle" oder

  3. 3.

    "Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) - von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle".

(7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt.

(8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur vorzulegen.

(9) 1Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Zahl

  1. 1.

    der im vorangegangenen Kalenderjahr neu erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen und

  2. 2.

    der am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültigen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen

für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. 2Die Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu veröffentlichen.

Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).


§ 182 SGB III – Beirat

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

(2) 1Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. 2Er setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter

    1. a)

      der Länder,

    2. b)

      der kommunalen Spitzenverbände,

    3. c)

      der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    4. d)

      der Arbeitgeber,

    5. e)

      der Bildungsverbände,

    6. f)

      der Verbände privater Arbeitsvermittler,

    7. g)

      des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

    8. h)

      des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,

    9. i)

      der Akkreditierungsstelle sowie

  2. 2.

    zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.

3Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter

  1. 1.

    der Länder ist der Bundesrat,

  2. 2.

    der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

  3. 3.

    der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  4. 4.

    der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

  5. 5.

    der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,

  6. 6.

    der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.

2 § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376 .


§ 183 SGB III – Qualitätsprüfung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. 2Sie kann insbesondere

  1. 1.

    von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und

  2. 2.

    die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) 1Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. 2Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. 3Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) 1Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. 2Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

  1. 1.

    der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,

  2. 2.

    die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,

  3. 3.

    die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder

  4. 4.

    die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.


§ 184 SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren zu regeln.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 185 - 279a, Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185 SGB III – Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(1) 1Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. 2Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. 3Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:

  1. 1.

    das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie

  2. 2.

    die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.

2Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes .

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.


§ 186 SGB III

(weggefallen)


§ 187 SGB III

(weggefallen)


§ 188 SGB III

(weggefallen)


§ 189 SGB III

(weggefallen)


§ 189a SGB III

(weggefallen)


§ 190 SGB III

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§ 191 SGB III

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§ 192 SGB III

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§ 193 SGB III

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§ 194 SGB III

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§ 195 SGB III

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§ 196 SGB III

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§ 197 SGB III

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§ 198 SGB III

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§ 199 SGB III

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§ 200 SGB III

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§ 201 SGB III

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§ 202 SGB III

(weggefallen)


§ 203 SGB III

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§ 204 SGB III

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§ 205 SGB III

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§ 206 SGB III

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§ 207 SGB III

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§ 207a SGB III

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§ 208 SGB III

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§ 209 SGB III

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§ 210 SGB III

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§ 211 SGB III

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§ 212 SGB III

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§ 213 SGB III

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§ 214 SGB III

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§ 214a SGB III

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§ 215 SGB III

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§ 216 SGB III

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§ 216a SGB III

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§ 216b SGB III

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§ 217 SGB III

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§ 218 SGB III

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§ 219 SGB III

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§ 220 SGB III

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§ 221 SGB III

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§ 222 SGB III

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§ 223 SGB III

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§ 224 SGB III

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§ 225 SGB III

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§ 226 SGB III

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§ 227 SGB III

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§ 228 SGB III

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§ 229 SGB III

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§ 230 SGB III

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§ 231 SGB III

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§ 232 SGB III

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§ 233 SGB III

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§ 234 SGB III

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§ 235 SGB III

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§ 235a SGB III

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§ 235b SGB III

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§ 235c SGB III

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§ 235d SGB III

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§ 236 SGB III

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§ 237 SGB III

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§ 238 SGB III

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§ 239 SGB III

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§ 240 SGB III

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§ 241 SGB III

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§ 242 SGB III

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§ 243 SGB III

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§ 244 SGB III

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§ 245 SGB III

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§ 246 SGB III

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§ 246a SGB III

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§ 246b SGB III

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§ 246c SGB III

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§ 246d SGB III

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§ 247 SGB III

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§ 248 SGB III

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§ 249 SGB III

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§ 250 SGB III

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§ 251 SGB III

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§ 252 SGB III

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§ 253 SGB III

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§ 254 SGB III

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§ 255 SGB III

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§ 256 SGB III

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§ 257 SGB III

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§ 258 SGB III

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§ 259 SGB III

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§ 260 SGB III

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§ 261 SGB III

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§ 262 SGB III

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§ 263 SGB III

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§ 264 SGB III

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§ 265 SGB III

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§ 265a SGB III

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§ 266 SGB III

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§ 267 SGB III

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§ 267a SGB III

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§ 268 SGB III

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§ 269 SGB III

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§ 270 SGB III

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§ 270a SGB III

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§ 271 SGB III

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§ 272 SGB III

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§ 273 SGB III

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§ 274 SGB III

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§ 275 SGB III

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§ 276 SGB III

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§ 277 SGB III

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§ 278 SGB III

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§ 279 SGB III

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§ 279a SGB III

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§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§§ 280 - 283, Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

§ 280 SGB III – Aufgaben

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie

  1. 1.

    Statistiken erstellt,

  2. 2.

    Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt

    und

  3. 3.

    Bericht erstattet.


§ 281 SGB III – Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über

  1. 1.

    Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,

  2. 2.

    Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch ,

  3. 3.

    Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch ,

  4. 4.

    sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,

  5. 5.

    Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie

  6. 6.

    weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.

2Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. 3Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.

(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke

  1. 1.

    Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,

  2. 2.

    Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,

  3. 3.

    Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches ,

  4. 4.

    Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches ,

  5. 5.

    Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,

  6. 6.

    Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.

(3) 1Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 3Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

(4) 1Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. 2Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. 3Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.


§ 282 SGB III – Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

(1) 1Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. 2Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917). Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).

Absätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443); bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 5 und 6.

(2) 1Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. 2Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere

  1. 1.

    untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,

  2. 2.

    vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,

  3. 3.

    volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung messen und

  4. 4.

    Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen.

(5) 1Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 2Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. 3Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 4Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. 5Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 7Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.

Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(6) 1Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einem besonders geschützten Dateisystem zu speichern. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 3Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist.

Absatz 6 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(7) 1Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. 2 § 282a Absatz 5 gilt entsprechend. 3Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches .

Absatz 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 282a SGB III – Übermittlung von Daten

Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970).

(1) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist. 2Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1882); bisherige Absätze 1 bis 5 wurden Absätze 2 bis 6. Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Bisheriger Wortlaut von Absatz 1 wurde Satz 1, geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(2) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(2a) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. 2Satz 1 gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 11. 2010 (BGBl I S. 1480).

(2b) 1Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden Tabellen mit statistischen Ergebnissen über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - übermitteln, soweit diese zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. 2Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. 3Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Angaben dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Angaben für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. 4Die Angaben dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 5Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 6Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Angaben bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725). Satz 1 geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1626), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2613) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 bis 5, Satz 2 geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1626) und 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2613) und Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), wurden Sätze 3 bis 6. Sätze 3, 4 und 6 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.)

(3) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden Tabellen mit statistischen Ergebnissen über Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Beamtinnen und Beamte sowie geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind. 2Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. 3Diese übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(4) Für die Speicherung und für die Nutzung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der Bundesagentur Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vorsehen kann.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.


§ 282b SGB III – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

Eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

  1. 1.

    Ausbildungsvermittlung,

  2. 2.

    Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

  3. 3.

    Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches .

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 283 SGB III – Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 aufgehoben durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.

Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 aufgehoben durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).


§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
§§ 284 - 288, Erster Unterabschnitt - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

§ 284 SGB III – Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

Neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(2) 1Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. 2Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721).

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(4) 1Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. 2Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(6) 1Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. 2Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

Absatz 6 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557).

(7) 1Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. 2Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. 3Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

Absatz 7 gestrichen durch G vom 17. 6. 2013 (BGBl I S. 1555); der bisherige Absatz 8, angefügt durch G vom 17. 6. 2013 (BGBl I S. 1555, 2013 II S. 680), wurde Absatz 7. Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557), bisherige Satz 2 wurde Satz 3.


§ 285 SGB III

(weggefallen)


§ 286 SGB III

(weggefallen)


§ 287 SGB III – Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer

Überschrift neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die

  1. 1.

    Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen,

  2. 2.

    Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  3. 3.

    Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,

  4. 4.

    Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  5. 5.

    Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden der Zollverwaltung sowie

  6. 6.

    Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen.

2Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842), 8. 6. 2005 (BGBl I S. 1530) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz noch teilweise erstatten lassen.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 ( BGBl. I S. 821 ) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).


§ 288 SGB III – Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,

  2. 2.

    Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,

  3. 3.

    Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,

  5. 5.

    das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,

  6. 6.

    weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,

  7. 7.

    weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie

  8. 8.

    die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung

näher bestimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummern 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte
§§ 288a - 290, Erster Titel - Berufsberatung

§ 288a SGB III – Untersagung der Berufsberatung

Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970).

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. 2Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (a. a. O.) (1. 1. 2024).

(2) 1Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit

  1. 1.

    die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und

  2. 2.

    die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.

2Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 289 SGB III – Offenbarungspflicht

1Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. 2Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 290 SGB III – Vergütungen

1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. 2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte
§§ 291 - 300, Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 291 SGB III

(weggefallen)


§ 292 SGB III – Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.

Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 293 SGB III

(weggefallen)


§ 294 SGB III

(weggefallen)


§ 295 SGB III

(weggefallen)


§ 296 SGB III – Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden

Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. 2In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. 3Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. 4Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. 2Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(3) 1Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2.000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. 2Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. 3Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(4) 1Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. 2Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) ist gegenstandslos.


§ 296a SGB III – Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung

1Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. 2Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.

Eingefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 297 SGB III – Unwirksamkeit von Vereinbarungen

Unwirksam sind

  1. 1.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und

  2. 1a.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,

  3. 2.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,

  4. 3.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und

  5. 4.

    Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Nummer 1 geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) ist gegenstandslos.


§ 298 SGB III – Behandlung von Daten

(1) 1Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. 2Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2  und  3 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) und 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(2) 1Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. 2Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. 3Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig. 4Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. 5Betroffene Personen können nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.

Absatz 2 Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 299 SGB III – Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,

  2. 2.

    den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  3. 3.

    den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  4. 4.

    die zu leistende Tätigkeit,

  5. 5.

    die vertragliche Arbeitszeit,

  6. 6.

    das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,

  7. 7.

    die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,

  8. 8.

    die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

  9. 9.

    einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und

  10. 10.

    die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.

Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Nummer 10 geändert durch G vom 28. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 172) (1. 7. 2023).


§ 300 SGB III

(weggefallen)


§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte
§§ 301 - 303, Dritter Titel - Verordnungsermächtigung

§ 301 SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 302 SGB III

(weggefallen)


§ 303 SGB III

(weggefallen)


§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
§§ 304 - 308, Dritter Abschnitt - (weggefallen)

§ 304 SGB III

(1)  (weggefallen)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 20 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden in § 304 Absatz 1 Nummer 1 zum 1. Januar 2005 nach dem Wort "diesem" die Wörter "und dem Zweiten" eingefügt. Nach Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) werden in § 304 Absatz 2 Nummer 8 das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölftes Buch" ersetzt werden. Diese Änderungen sind nicht durchführbar, da § 304 durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) zum 1. August 2004 aufgehoben wurde.


§ 305 SGB III

(weggefallen)


§ 306 SGB III

(1)  (weggefallen)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 12g Absatz 18 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) wird in § 306 Absatz 3 zum 1. September 2004 das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt. Diese Änderung ist nicht durchführbar, da § 306 bereits durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) zum 1. August 2004 aufgehoben wurde.


§ 307 SGB III

(weggefallen)


§ 308 SGB III

(weggefallen)


§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten
§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren
§§ 309 - 310, Erster Unterabschnitt - Meldepflichten

§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht

(1) 1Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

  1. 1.

    Berufsberatung,

  2. 2.

    Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

  3. 3.

    Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

  4. 4.

    Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

  5. 5.

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.

(3) 1Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. 2Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 310 SGB III – Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten
§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren
§§ 311 - 314, Zweiter Unterabschnitt - Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten

§ 311 SGB III – Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2024).

(1) 1Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,

  1. 1.

    eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer

    1. a)

      unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und

    2. b)

      spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;

  2. 2.

    eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.

2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 3Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) 1Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. 3Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45 , die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben.

Zu § 311: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 312 SGB III – Arbeitsbescheinigung

(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

  1. 1.

    die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

  2. 2.

    Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

  3. 3.

    das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;

es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . 2Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. 3Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.

(2) 1Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2 .

Absatz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 312: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.III.1 .


§ 312a SGB III – Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10. 2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 . 2Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 3Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 2; der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 .

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 313 SGB III – Nebeneinkommensbescheinigung

(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1 .

Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).


§ 313a SGB III – Bescheinigungsverfahren

Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1 , § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. 2Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.

(2) 1Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. 2Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. 3Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat.


§ 314 SGB III – Insolvenzgeldbescheinigung

(1) 1Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:

  1. 1.

    die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie

  2. 2.

    die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind.

2Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. 3Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. 4Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. 5Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. 6Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) 1In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).


§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten
§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren
§§ 315 - 319, Dritter Unterabschnitt - Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 315 SGB III – Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2 § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

  1. 1.

    selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht oder

  2. 2.

    nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(5) 1Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. 2Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. 3 § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 316 SGB III – Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171 , 175 , 320 Absatz 2 , des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.


§ 317 SGB III – Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 318 SGB III – Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).

(1) 1Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(2) 1Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,

  1. 1.

    der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und

  2. 2.

    eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen.

2Träger sind verpflichtet,

  1. 1.

    ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,

  2. 2.

    der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung vorschreibt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 319 SGB III – Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) 1Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden, bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. 2Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) 1In automatisierten Dateisystemen gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. 2Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. 3In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. 4Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet werden. 5Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842); bisheriger Wortlaut des § 319 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).


§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten
§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren
§ 320, Vierter Unterabschnitt - Sonstige Pflichten

§ 320 SGB III – Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

(1) 1Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. 2Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1a) 1Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit mit dem Antrag nach § 323 Absatz 3 und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen. 2Er hat diese Leistung kostenlos zu errechnen und nach Bewilligung durch die Agentur für Arbeit auszuzahlen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) 1Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. 2Kosten werden nicht erstattet.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(3) 1Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. 2Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. 3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre aufzubewahren.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4a) 1Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen nachzuweisen. 2Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(5) 1Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. 3Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten
§ 321, Zweiter Abschnitt - Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

§ 321 SGB III – Schadensersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 , eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

  2. 2.

    eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315 , der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

  3. 3.

    als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3 , Abs. 3  und  4a nicht erfüllt,

  4. 3a.

    als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Absatz 5 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Träger der Maßnahme weiterleitet,

  5. 4.

    als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,

  6. 5.

    als Arbeitgeber seine Pflichten nach § 320 Absatz 1a beim Qualifizierungsgeld nicht erfüllt,

ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Nummer 3a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 5 eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024). Satzteil nach Nummer 5 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).


§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten
§§ 321a - 322, Dritter Abschnitt - Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

§ 321a SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.

Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 322 SGB III – Anordnungsermächtigung

1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).


§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§§ 323 - 326, Erster Abschnitt - Antrag und Fristen

§ 323 SGB III – Antragserfordernis

(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. 2Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. 3Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. 4Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für das Qualifizierungsgeld.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) 1Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. 2Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. 3Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. 4Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. 5Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. 6In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044); die bisherigen Sätze 3 und 4, geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurden Sätze 4 und 5. Satz 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691). Satz 6 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) 1Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag ist eine Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen. 3Der Arbeitgeber hat in Folgeanträgen darzulegen, wie viele der für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grundlage der Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers eine Maßnahme im Rahmen von § 82a abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. 4Sind zum Zeitpunkt eines Folgeantrags seit dem letzten Nachweis des nach § 82a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu belegenden Anteils der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger als drei Jahre vergangen, ist kein erneuter Nachweis hierüber erforderlich.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).


§ 324 SGB III – Antrag vor Leistung

(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) 1Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. 2Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).

(3) 1Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. 2Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. 3Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 325 SGB III – Wirkung des Antrages

(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

(2) 1Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (a. a. O.), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).

(4) (weggefallen)

(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 2 gestrichen durch G vom 24. 4. 2006 (a. a. O.).

(6) 1Qualifizierungsgeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).


§ 326 SGB III – Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung

(1) 1Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.


§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 327, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit

§ 327 SGB III – Grundsatz

(1) 1Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes, der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und des Qualifizierungsgeldes, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. 2Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3) 1Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. 2Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. 3Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und für Qualifizierungsgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl I S. 2230), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602), 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 23. 4. 2004 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602), 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602).

(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§§ 328 - 336a, Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen

§ 328 SGB III – Vorläufige Entscheidung

(1) 1Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

  1. 1.

    die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,

  2. 2.

    eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder

  3. 3.

    zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

2Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3) 1Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl I S. 2230).


§ 329 SGB III – Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 396); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 329. Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 330 SGB III – Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) 1Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. 2Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Absatz 4 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).


§ 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.).

(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 332 SGB III – Übergang von Ansprüchen

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die leistungspflichtige Person bewirken, dass Ansprüche einer erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf

  1. 1.

    Renten der Sozialversicherung,

  2. 2.

    Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,

  3. 3.

    Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,

  4. 4.

    Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen ,

  5. 5.

    Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ,

  6. 6.

    Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz ,

  7. 7.

    Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezugs der zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat,

in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur übergehen, es sei denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches . 2Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die der rückzahlungspflichtigen Person für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. 3Hat die rückzahlungspflichtige Person den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, als die rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(2) Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur abzuführen.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3) 1Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist, hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. 2Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. 3Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an die Antragstellerin oder den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für Arbeit nach Absatz 1 nicht vorliegt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.


§ 333 SGB III – Aufrechnung

(1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl I S. 2230), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.

(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf

  1. 1.

    Rückzahlung von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102 , die vorläufig erbracht wurden, und

  2. 2.

    Winterbeschäftigungs-Umlage

gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 1 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).


§ 334 SGB III – Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozessordnung .

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602).


§ 335 SGB III – Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

(1) 1Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. 2Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. 3Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. 4Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ( § 217a des Fünften Buches ) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. 5Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 5 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(2) 1Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches , denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde ( § 145 Absatz 3 ). 3Zu ersetzen sind

  1. 1.

    vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,

  2. 2.

    vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.

4Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. 5Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.), 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 18. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 Nummer 2 und Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(3) 1Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. 2Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches .

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

Absatz 4 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Absatz 5 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 335: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. C.I.7 , RdSchr. 15 e Tit. IV.5 .


§ 336 SGB III

(weggefallen)


§ 336a SGB III – Wirkung von Widerspruch und Klage

1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

  1. 1.

    bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,

  2. 2.

    bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

  3. 3.

    bei Aufforderungen nach § 309 , sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes ( § 86a Abs. 2 Nr. 2 ).

Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 Nummer 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisherige Nummer 2, neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) in Verb. mit G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), wurde Nummer 1; bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3.


§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 337, Vierter Abschnitt - Auszahlung von Geldleistungen

§ 337 SGB III – Auszahlung im Regelfall

(1) (weggefallen)

(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.

(3) 1Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im Voraus ausgezahlt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.


§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§§ 338 - 339, Fünfter Abschnitt - Berechnungsgrundsätze

§ 338 SGB III – Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) (weggefallen)

(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.


§ 339 SGB III – Berechnung von Zeiten

1Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. 2Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. 3Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§ 340, Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz

§ 340 SGB III – Aufbringung der Mittel

Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

Zu § 340: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II , RdSchr. 02 l Tit. B.V .


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 341 - 345b, Erster Unterabschnitt - Beiträge

§ 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (1) erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

Absatz 2 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) in Verb. mit G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3286), durch G vom 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860), 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(3) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. 2Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. 3Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. 4Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II , RdSchr. 02 l Tit. B.V.2 .

(1)

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024:

  • (West) = 7.550,00 EUR.

  • (Ost) = 7.450,00 EUR.


§ 342 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße  (1) .

Zu § 342: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.1 .

(1)

Seit 1. 1. 2024 = 35,35 EUR monatlich; im Beitrittsgebiet = 34,65 EUR monatlich.


§ 343 SGB III

(weggefallen)


§ 344 SGB III – Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) 1Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (1) . 2Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(3) Für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2) zugrunde zu legen.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.1 , RdSchr. vom 18.03.2020 Tit. 5.3.2 .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(2)

20 % ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.


§ 345 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

1Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

  1. 1.

    die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (1) ,

  2. 2.

    die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind ( § 25 Abs. 2 Satz 2 , § 26 Abs. 1 Nr. 2 ), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2) ,

  3. 3.

    die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße (3) ,

  4. 4.

    die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,

  5. 5.

    die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,

  6. 5a.

    die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5,

  7. 5b.

    die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,

  8. 6.

    die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (4) ( § 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches ). 2Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,

  9. 6a.

    die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,

  10. 6b.

    die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,

  11. 7.

    die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,

  12. 8.

    die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind ( § 26 Abs. 2b ), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (5) ; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummern 4 und 5 wurden Nummern 5 und 6. Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 5a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 5b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024). Nummer 6 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummer 6a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 6b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.). Nummer 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Nummer 8 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Zu § 345: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.2 , RdSchr. 99 j Tit. B.I , RdSchr. 02 l Tit. B.V.1 , RdSchr. 15 b Tit. 5.2 .

(1)

1/5 ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.

(2)

40 % ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.386,00 EUR.

(3)

90 % ab 1. 1. 2024 = 3.181,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.118,50 EUR.

(4)

70 % ab 1. 1. 2024 = 3.622,50 EUR monatlich.

(5)

50 % ab 1. 1. 2024 = 1.767,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.732,50 EUR.


§ 345a SGB III – Pauschalierung der Beiträge

1Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind ( § 26 Abs. 2 Nr. 3 ) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt

1.für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
2.für das Jahr 200418 Millionen Euro,
3.für das Jahr 200536 Millionen Euro,
4.für das Jahr 200619 Millionen Euro und
5.für das Jahr 200726 Millionen Euro.

3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.

    die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

  2. 2.

    die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

  3. 3.

    die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.  (1)

Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860); der bisherige Absatz 1 wurde Wortlaut des § 345a. Satz 1 und Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des Gesamtbeitrags für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für das Jahr 2023 vom 2. Mai 2023 (BAnz AT 19.05.2023 B6) beträgt der Gesamtbeitrag für die Personen, die als Bezieherin oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind, für das Jahr 2023 16,05 Millionen Euro.


§ 345b SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).

1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (1) ,

  3. 3.

    in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2) .

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2) . 3Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

Satz 1 Nummer 1, geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417), gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 2 eingefügt durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(2)

50 % ab 1. 1. 2024 = 1.767,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.732,50 EUR.


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 346 - 351, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren

§ 346 SGB III – Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) 1Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

  1. 1.

    von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,

  2. 2.

    im Übrigen von den Arbeitgebern.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Absatz 1b gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (1) nicht übersteigt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526), geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) 1Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

Zu § 346: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7 , RdSchr. 97 h Tit. A.II.5.1 , RdSchr. 03 e Tit. A.3 , Tit. C , RdSchr. 04 j Tit. C.1.1 , RdSchr. 12 e Tit. 4 .

(1)

1/5 ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.


§ 347 SGB III – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung,

  2. 2.

    für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,

  3. 3.

    für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,

  4. 4.

    für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft,

  5. 5.

    für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:

    1. a)

      Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld,

    2. b)

      Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder

    3. c)

      eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

  6. 5a.

    für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,

  7. 6.

    für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,

  8. 6a.

    für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,

  9. 6b.

    für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen

    1. a)

      von der Pflegekasse, wenn die oder der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,

    2. b)

      vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn die oder der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist,

    3. c)

      von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn die oder der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist;

    die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

  10. 7.

    für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,

  11. 8.

    für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,

  12. 9.

    (weggefallen)

  13. 10.

    für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind ( § 26 Absatz 2b ) und eine

    1. a)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von der Pflegekasse,

    2. b)

      in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,

    3. c)

      pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.

Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummern 4 und 5 wurden Nummern 5 und 6. Nummer 5 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.), 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 5a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 6a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 6b eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.). Nummern 7 und 8 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Nummer 7 geändert durch 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummer 10 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Zu § 347: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.5.2 , RdSchr. 99 j Tit. B.I , RdSchr. 02 l Tit. B.V.3 , RdSchr. 03 e Tit. C.III.2 , RdSchr. 15 b Tit. 5.3 .


§ 348 SGB III – Beitragszahlung für Beschäftigte

(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Zu § 348: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.6.1 .


§ 349 SGB III – Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.

Absatz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681) und 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860).

(3) 1Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(4) 1Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. 4Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.

Absatz 4 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(4a) 1Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind ( § 26 Abs. 2b ), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 3Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4b) 1Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend  (1) .

Absatz 4b eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) und 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

Zu § 349: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.6.2 , RdSchr. 02 l Tit. B.V.4 , RdSchr. 15 b Tit. 5.5 und Tit. 5.6 .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Absatz 4a Satz 3


§ 349a SGB III – Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3 § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).


§ 350 SGB III – Meldungen der Sozialversicherungsträger

(1) 1Die Einzugsstellen ( § 28i Viertes Buch ) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. 2Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 351 SGB III – Beitragserstattung

(1) 1Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches , dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 2 § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.

(2) Die Beiträge werden erstattet durch

  1. 1.

    die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

  2. 2.

    die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602). Nummer 2, geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917), gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710); die bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), wurde Nummer 2.

Zu § 351: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.III .


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 352 - 353, Dritter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 352 SGB III – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben,

  2. 2.

    das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 352a SGB III – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( § 28a ) zu bestimmen.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).


§ 353 SGB III – Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.

Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 354 - 362, Dritter Abschnitt - Umlagen
§§ 354 - 357, Erster Unterabschnitt - Winterbeschäftigungs-Umlage

§ 354 SGB III – Grundsatz

1Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. 2Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.

Neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1790). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).


§ 355 SGB III – Höhe der Umlage

1Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können, zu erheben. 2Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten können pauschaliert und für die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt werden.

Neugefasst durch G vom 22. 10. 1997 (BGBl I S. 2486). Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (a. a. O.).


§ 356 SGB III – Umlageabführung

Neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(1) 1Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. 2Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. 3Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. 4Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. 2Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.


§ 357 SGB III – Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,

  2. 2.

    den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,

  3. 3.

    zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

  4. 4.

    die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,

  5. 5.

    die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und

  6. 6.

    das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage

festzulegen.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. 2Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 354 - 362, Dritter Abschnitt - Umlagen
§§ 358 - 362, Zweiter Unterabschnitt - Umlage für das Insolvenzgeld

§ 358 SGB III – Aufbringung der Mittel

Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) 1Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(3) 1Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

  1. 1.

    das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,

  2. 2.

    die Verwaltungskosten und

  3. 3.

    die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.

2Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 358: Vgl. RdSchr. 10 d Tit. II.2 .


§ 359 SGB III – Einzug und Weiterleitung der Umlage

Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 2Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 359: Vgl. RdSchr. 10 d Tit. II.4 .


§ 360 SGB III – Umlagesatz

Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent. (1)

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2447), geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 0,06 Prozent.


§ 361 SGB III – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,  (1)

  2. 2.

    die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2447), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.); bisheriger Satz 1 wurde einziger Satz.

(1) Red. Anm.:

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 beträgt 0,06 Prozent, s. § 1 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 379).


§ 362 SGB III

(weggefallen)


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 363 - 365, Vierter Abschnitt - Beteiligung des Bundes

§ 363 SGB III – Finanzierung aus Bundesmitteln

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781); der bisherige Absatz 2, geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), wurde neuer Absatz 1; der bisherige Absatz 3, geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O:), wurde neuer Absatz 2.

(1) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 364 SGB III – Liquiditätshilfen

(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).


§ 365 SGB III – Stundung von Darlehen

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

Eingefügt durch G vom 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416).


§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung
§§ 366 - 366a, Fünfter Abschnitt - Rücklage und Versorgungsfonds

§ 366 SGB III – Bildung und Anlage der Rücklage

(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 366a SGB III – Versorgungsfonds

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245).

(1) 1Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für

  1. 1.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte und

  3. 3.

    Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird,

wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" errichtet. 2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird finanziert aus

  1. 1.

    regelmäßigen sowie ergänzenden Zuweisungen der Bundesagentur,

  2. 2.

    den sich nach § 14a Absatz 2  und  3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und

  3. 3.

    den Erträgen des Versorgungsfonds.

Absatz 2 erster Satzteil geändert und Nummern 1 und 2 gestrichen durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17); die bisherigen Nummern 3 und 4 wurden (geändert) Nummern 1 und 2; die bisherige Nummer 5 wurde Nummer 3. Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(3) 1Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. 2Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. 3Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).

(4) 1Die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 dienen dazu, die Versorgungsanwartschaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personenkreises der Bundesagentur abzudecken. 2Die Höhe der monatlich für jede Person abzuführenden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und ist regelmäßig zu überprüfen. 3Die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen sowie das Verfahren der Überprüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung der Liquidität des Sondervermögens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. 4Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit sicherzustellen. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. 6Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).

(5) 1Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesagentur. 2Die Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. 3Sie hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. 4Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungsfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen sind. 5Die Jahresrechnung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) 1Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Mittel des Versorgungsfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend der für den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grundsätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von der Bundesagentur jährlich aufzustellenden langfristigen Planung der Nettozuweisungen und Abflüsse zu verwalten und anzulegen. 3Über die Terminierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.

(7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus diesem geleistet.


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§§ 367 - 370, Erster Abschnitt - Bundesagentur für Arbeit

§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit

Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) 1Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. 2Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) 1Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. 2Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.


§ 368 SGB III – Aufgaben der Bundesagentur

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. 2Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.

(1a) 1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

  2. 2.

    Aufklärung, Beratung und Information.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) 1Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. 2Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. 3Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.

Absatz 2 (redaktionell hinter Absatz 1a) eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisherige Absätze 2 und 4 wurden Absätze 3 und 5; bisheriger Absatz 3, neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), wurde Absatz 4.

(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).

(2b) 1Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. 2Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. 3Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).

(3) 1Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. 2Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.

(4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.

(5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.


§ 368a SGB III

(weggefallen)


§ 369 SGB III – Besonderheiten zum Gerichtsstand

Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 370 SGB III – Beteiligung an Gesellschaften

Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung
§§ 371 - 376, Erster Unterabschnitt - Verfassung

§ 371 SGB III – Selbstverwaltungsorgane

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(2) 1Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. 2Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(3) 1Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.

(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.

(5) 1Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. 2Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. 3Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.

Absatz 5 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(6) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.

(7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602); bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8. Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(8) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.


§ 372 SGB III – Satzung und Anordnungen

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst.

Absatz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).


§ 373 SGB III – Verwaltungsrat

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. 2Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.

(2) 1Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. 2Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt.

(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. 2Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vortragen.

Absatz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.

(6) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 2Jede Gruppe kann bis zu fünf stellvertretende Mitglieder benennen. 3Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften können die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag der Bundesregierung, und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwaltungsrat berufen worden sind, jeweils zwei stellvertretende Mitglieder und das Mitglied, das auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände in den Verwaltungsrat berufen worden ist, ein stellvertretendes Mitglied benennen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).


§ 374 SGB III – Verwaltungsausschüsse

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.

(2) 1Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.

(4) 1Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. 2Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 374a SGB III

(weggefallen)


§ 375 SGB III – Amtsdauer

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.

(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.

(4) Die Amtsdauer der stellvertretenden Mitglieder endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 376 SGB III – Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

Neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung
§§ 377 - 379, Zweiter Unterabschnitt - Berufung und Abberufung

§ 377 SGB III – Berufung und Abberufung der Mitglieder

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. 2Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,

  2. 2.

    das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,

  3. 3.

    die vorschlagende Stelle es beantragt oder

  4. 4.

    das Mitglied es beantragt.

2Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) 1Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. 2Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).


§ 378 SGB III – Berufungsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 379 SGB III – Vorschlagsberechtigte Stellen

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen

  1. 1.

    der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,

  2. 2.

    der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,

die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind

  1. 1.

    die Bundesregierung für drei Mitglieder,

  2. 2.

    der Bundesrat für drei Mitglieder und

  3. 3.

    die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied.

(2a) (weggefallen)

(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. 2Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. 3Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen. 4Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. 5Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung
§ 380, Dritter Unterabschnitt - Neutralitätsausschuss

§ 380 SGB III – Neutralitätsausschuss

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus

  1. 1.

    drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat angehören,

  2. 2.

    drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitgeber im Verwaltungsrat angehören, sowie

  3. 3.

    der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.

2Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. 3Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. 4Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§§ 381 - 392, Dritter Abschnitt - Vorstand und Verwaltung

§ 381 SGB III – Vorstand der Bundesagentur

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. 2Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. 3Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. 4Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. 2Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbstständig wahr.

(4) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.

(5) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. 2Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. 3Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.


§ 382 SGB III – Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. 2Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. 3Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. 4Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(2) 1Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. 3Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. 4Mehrere Amtszeiten sind zulässig.

(3) 1Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. 2Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. 3Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. 4Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. 5Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. 6Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. 7Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160). Satz 7 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) 1Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(5) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.

Absatz 5 Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(6) 1Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. 2Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. 3Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).

(7) 1Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. 2Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.

Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457), geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).


§ 383 SGB III – Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. 2Eine Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).

(2) 1Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. 2Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).

(3) 1Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. 2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).

(4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.

Absatz 4 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).


§ 384 SGB III – Geschäftsführung der Regionaldirektionen

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).


§ 385 SGB III – Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. 2Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.

(2) 1Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. 2Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. 3Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3) 1Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. 2Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben.

(4) 1Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. 2In Konfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.


§ 386 SGB III – Innenrevision

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. 2Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

(3) 1Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. 2Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. 3Sie können jederzeit das Wort ergreifen.


§ 387 SGB III – Personal der Bundesagentur

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(2) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. 2Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen übertragen. 3 § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(3) 1Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist. 3Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 4Verlängerungen sind zulässig. 5Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. 6Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. 7Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. 8Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 5 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4; bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 6 bis 8.

(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457).

(5) 1Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. 2Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. 3Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. 4Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457). Satz 2 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(6) 1Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. 2Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz , einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. 3Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1457). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(7) 1Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 2Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe.

Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).


§ 388 SGB III – Ernennung der Beamtinnen und Beamten

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.


§ 389 SGB III – Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:

  1. 1.

    die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur,

  2. 2.

    die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur,

  3. 3.

    die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion,

  4. 4.

    die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie

  5. 5.

    die Funktionen der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

2Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. 3Es kann wiederholt begründet werden. 4Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. 5Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. 6Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes .

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht. 2Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.

(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.


§ 390 SGB III – Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Der Vorstand regelt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen die Bedingungen, unter denen die Bundesagentur Anstellungsverträge mit obersten Führungskräften und Arbeitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagentur gilt (obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte). 2Die Funktionen der Beschäftigten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren Tätigkeitsebenen zuzuordnen. 3Im Haushaltsplan der Bundesagentur ist für die Vergütung der in Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter Titel auszubringen. 4Dabei ist in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stellenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. 5Für die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die dieser entsprechende Spannbreite der Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz auszuweisen.

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Vergütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zulagen gezahlt werden können. 2Zusätzlich können ein individueller leistungsbezogener Bestandteil sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bundesagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete geschäftspolitische Ergebniskomponente geleistet werden.

(3) 1Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen A und B auszurichten. 2Für die Zuordnung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der übertragenen Funktion verbundene Aufgaben- und Personalverantwortung, die Schwierigkeit der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder der Grad der Anforderungen und Belastungen maßgeblich. 3Die Summe aus Festgehalt und Zulagen darf für oberste Führungskräfte die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung B , für obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A , jeweils zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in vergleichbaren Funktionen nicht übersteigen. 4Dabei darf für oberste Führungskräfte das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bundesbesoldungsordnung B zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden. 5 § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt.

(4) 1Der leistungsbezogene Bestandteil nach Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leistung der oder des Beschäftigten zu bemessen. 2Er darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts betragen. 3Die geschäftspolitische Ergebniskomponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigsten Jahresfestgehalts zu begrenzen. 4Der Vorstand der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteiligung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leistungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden, die für die geschäftspolitische Ergebniskomponente maßgeblich sind. 5Grundlage dafür ist ein mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.

(5) 1Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt an den Änderungen des höchsten Festgehalts für tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. 2Die Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon unberührt.

(6) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann. 2 § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3Für solche Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:

  1. 1.

    ein entsprechender Betrag in dem Titel nach Absatz 1 Satz 3 und

  2. 2.

    die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage nach Satz 1 erhalten können, in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel nach Absatz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.


§ 391 SGB III

(weggefallen)


§ 392 SGB III – Obergrenzen für Beförderungsämter

Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§ 393, Vierter Abschnitt - Aufsicht

§ 393 SGB III – Aufsicht

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz
§§ 394 - 403, Fünfter Abschnitt - Datenschutz

§ 394 SGB III – Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

  1. 1.

    die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,

  2. 2.

    die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,

  3. 3.

    die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,

  4. 4.

    die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,

  5. 5.

    die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz , die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,

  6. 6.

    die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,

  7. 7.

    die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz ,

  8. 8.

    die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,

  9. 9.

    der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,

  10. 10.

    die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970). Satz 2 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950). Satz 2 Nummer 9 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 395 SGB III – Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 396 SGB III – Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

1Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 397 SGB III – Automatisierter Datenabgleich

Eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706).

(1) 1Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen, beziehen oder innerhalb der letzten vierzehn Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen:

  1. 1.

    Versicherungsnummer ( § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ),

  2. 2.

    Familienname und Vornamen ( § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches ),

  3. 3.

    Geburtsdatum ( § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches ),

  4. 4.

    Anschrift ( § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vierten Buches ),

  5. 5.

    Betriebsnummer des Arbeitgebers ( § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches ),

  6. 6.

    zuständige Einzugsstelle ( § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches ),

  7. 7.

    Beschäftigungsbeginn ( § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches ),

  8. 8.

    Beschäftigungszeitraum ( § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches ),

  9. 9.

    Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel und Abgabegründe für die Meldungen ( § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ),

  10. 10.

    Stornokennzeichen ( § 14 Absatz 1 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung ),

  11. 11.

    beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro ( § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches ),

  12. 12.

    Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde ( § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches ),

  13. 13.

    Entgeltersatzleistungen ( § 107 Absatz 1 des Vierten Buches ).

2Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. 3Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens ( § 28a Absatz 7 des Vierten Buches ) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. 4Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. 5Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer 11 genannte Arbeitsentgelt genutzt werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467). Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummern 2 bis 4 eingefügt und Nummern 11 bis 13 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.); die bisherigen Nummern 2 bis 5 wurden Nummern 5 bis 8; die bisherige Nummer 6, geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), wurde Nummer 9; die bisherige Nummer 7 wurde (geändert) Nummer 10. Satz 5 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) Die Bundesagentur darf anhand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Betriebsnummer die Anzahl der Beschäftigten und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln und diese Angaben mit den von dem Arbeitgeber in den Selbstinformationseinrichtungen angegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur Verhinderung von Datenmissbrauch bei der Vermittlung über Selbstinformationseinrichtungen erforderlich ist.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Absatz 2, Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), wurde (geändert) Absatz 3.

(3) Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Daten dürfen nur für die dort jeweils genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen, verarbeitet werden.

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Wortlaut des Absatz 3.


§ 398 SGB III – Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).


§ 399 SGB III

(weggefallen)


§ 400 SGB III

(weggefallen)


§ 400a SGB III

(weggefallen)


§ 400b SGB III

(weggefallen)


§ 401 SGB III

(weggefallen)


§ 402 SGB III

(weggefallen)


§ 403 SGB III

(weggefallen)


§§ 404 - 407, Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschriften
§§ 404 - 405, Erster Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 404 SGB III – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

  1. 1.

    entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder

  2. 2.

    eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,

  2. 1a.

    entgegen § 82 Absatz 5 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

  3. 2.

    entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluss nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

  4. 3.

    entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt,

  5. 4.

    entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 , § 6 Absatz 2a , § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz , § 16a Absatz 3 Satz 1 , § 16b Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz , § 16c Absatz 2 Satz 3 , § 16d Absatz 1 Satz 4 , Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 , § 16f Absatz 3 Satz 4 , § 17 Absatz 3 Satz 1 , § 20 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,

  6. 5.

    entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  7. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,

  8. 7.

    entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  9. 8.

    entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

  10. 9.

    einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  11. 10.

    (weggefallen)

  12. 11.

    entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,

  13. 12.

    (weggefallen)

  14. 13.

    entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

  15. 14.

    (weggefallen)

  16. 15.

    (weggefallen)

  17. 16.

    einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1   (1) zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  18. 17.

    (weggefallen)

  19. 18.

    (weggefallen)

  20. 19.

    entgegen

    1. a)

      § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 , § 312 Absatz 1 oder § 313 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 ,

    2. b)

      § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 , oder § 314 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 ,

    eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  21. 20.

    entgegen § 313 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt,

  22. 21.

    entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

  23. 22.

    (weggefallen)

  24. 23.

    entgegen § 315 Abs. 1 , 2 Satz 1 oder Abs. 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 , § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 , § 316 , § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

  25. 24.

    entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,

  26. 25.

    entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  27. 26.

    entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  28. 27.

    entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

Absatz 2 Nummer 1 eingefügt durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787); bisherige Nummern 1 bis 4 wurden Nummern 2 bis 5. Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummer 3 neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) in Verb. mit G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 20. 12. 2011 (a. a. O.) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307). Nummer 4 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 5 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 14. 3. 2005 (a. a. O.) und durch G vom 15. 8. 2019 (a. a. O.). Nummern 6 und 7 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.); bisherige Nummern 5 bis 23 wurden Nummern 8 bis 26. Nummer 8 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.) und 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Nummern 9 und 11 neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (a. a. O.). Nummer 12 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Nummer 13 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Nummer 16 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (a. a. O.). Nummern 19 bis 21 neugefasst und Nummer 22 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 19 Buchstabe a geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Nummer 23 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummer 24 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Nummer 25 geändert und Nummer 26 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.); bisherige Nummer 26 wurde Nummer 27. Nummer 26 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: § 357 Absatz 1


§ 405 SGB III – Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842).

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. 1.

    des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,

  2. 2.

    des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur,

  3. 3.

    des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2 § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 , ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842), 30. 7. 2005 (BGBl I S. 1950) in Verb. mit G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824), 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).

(5) 1Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16 und 19 Buchstabe a . 2Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3 . 3Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).

(6) 1Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§§ 404 - 407, Zwölftes Kapitel - Bußgeldvorschriften
§§ 406 - 407, Zweiter Abschnitt - (weggefallen)

§ 406 SGB III

(weggefallen)


§ 407 SGB III

(weggefallen)


§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 408 - 416a, Erster Abschnitt - Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 408 SGB III – Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

  1. 1.

    an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),

  2. 2.

    an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet

maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.


§ 409 SGB III

(weggefallen)


§ 410 SGB III

(weggefallen)


§ 411 SGB III

(weggefallen)


§ 412 SGB III

(weggefallen)


§ 413 SGB III

(weggefallen)


§ 414 SGB III

(weggefallen)


§ 415 SGB III

(weggefallen)


§ 416 SGB III

(weggefallen)


§ 416a SGB III

(weggefallen)


§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 417 - 421u, Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§ 417 SGB III – Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

Neugefasst durch G vom 14. 7. 2020 (BGBl I S. 1683).


§ 418 SGB III – Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. 2Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.

(2) Vom 1. Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind.

Zu § 418: Vgl. RdSchr. 03 e Tit. A , Tit. E.II.2 , Tit. G.III.1 .


§ 419 SGB III

(weggefallen)


§ 420 SGB III – Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.

Neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§ 420a SGB III

(weggefallen)


§ 421 SGB III – Förderung der Teilnahme an Sprachkursen

Eingefügt durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. 2Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. 3Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) 1Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. 2Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:

  1. 1.

    die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

  2. 2.

    die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und

  3. 3.

    die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.

(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 .


§ 421a SGB III – Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

1Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches ; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Eingefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939).


§ 421b SGB III – Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

1Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3 § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307). Satz 2 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217) (19. 8. 2023).


§ 421c SGB III – Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit

1Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. 2Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 421d SGB III – Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld

Eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691).

(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2691); der bisherige Wortlaut des § 421d wurde Absatz 1.

(2) 1Für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen oder wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3 , dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht. 2Satz 1 gilt nur für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022. 3Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem 10. Dezember 2020 entstanden, so sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung des Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsachen nachweist.

(3) 1Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht für das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2021 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2022 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für jeweils 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für jeweils 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als jeweils 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als jeweils 70 Tage fortgezahlt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2), 22. 4. 2021 (BGBl I S. 802), 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906), 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(4) 1Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches. 3Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).


§ 421e SGB III – Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Eingefügt durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl I S. 2416).

(1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) liegt.

(2) Leistungsberechtigten Personen, die

  1. 1.

    laufende Geldleistungen nach diesem Buch bereits vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bezogen haben und

  2. 2.

    ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft hatten,

werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.


§ 421f SGB III – Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.

(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.


§ 421g SGB III

(weggefallen)


§ 421h SGB III

(weggefallen)


§ 421i SGB III

(weggefallen)


§ 421j SGB III

(weggefallen)


§ 421k SGB III

(weggefallen)


§ 421l SGB III

(weggefallen)


§ 421m SGB III

(weggefallen)


§ 421n SGB III

(weggefallen)


§ 421o SGB III

(weggefallen)


§ 421p SGB III

(weggefallen)


§ 421q SGB III

(weggefallen)


§ 421r SGB III

(weggefallen)


§ 421s SGB III

(weggefallen)


§ 421t SGB III

(weggefallen)


§ 421u SGB III

(weggefallen)


§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 422 - 424, Dritter Abschnitt - Grundsätze bei Rechtsänderungen

§ 422 SGB III – Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

  1. 1.

    der Anspruch entstanden ist,

  2. 2.

    die Leistung zuerkannt worden ist oder

  3. 3.

    die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.


§ 423 SGB III

(weggefallen)


§ 424 SGB III

(weggefallen)


§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 425 - 433, Vierter Abschnitt - Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch

§ 425 SGB III – Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.


§ 426 SGB III

(weggefallen)


§ 427 SGB III

(weggefallen)


§ 427a SGB III – Gleichstellung von Mutterschaftszeiten

Eingefügt durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538).

(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet

  1. 1.

    von Amts wegen

    1. a)

      über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu, die allein deshalb abgelehnt worden sind, weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht berücksichtigt worden sind, wenn die Entscheidung am 28. März 2006 noch nicht unanfechtbar war,

    2. b)

      über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1 genannten Mutterschaftsleistungen bisher nicht oder nur vorläufig entschieden worden ist;

  2. 2.

    im Übrigen auf Antrag.


§ 428 SGB III

(weggefallen)


§ 429 SGB III

(weggefallen)


§ 430 SGB III – Sonstige Entgeltersatzleistungen

(1) Bei der Anwendung der Regelungen über die für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisheriger Absatz 2, geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), wurde Absatz 1; bisherige Absätze 3 bis 6 wurden Absätze 2 bis 5.

(2) 1Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. 2Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.

(3) 1Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes , der vor dem 1. Januar 1998 entstanden und am 1. Januar 1998 noch nicht erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs Tage. 2Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.

(4) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Konkursausfallgeld in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist.

(5) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst sind, vor dem 1. Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung der Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grundlage des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 1998 nicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.


§ 431 SGB III

(weggefallen)


§ 432 SGB III

(weggefallen)


§ 433 SGB III

(weggefallen)


§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 434 - 458, Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

§ 434 SGB III – Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt

  1. 1.

    eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,

  2. 2.

    eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers.

(2) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 (1) gilt die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung.

(3) Bei der Anwendung des § 145 gilt die Feststellung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der Erwerbsminderung.

(4) Bei der Anwendung des § 156 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(5) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes , deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichstehen und

  2. 2.

    an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: § 28 Absatz 1 Nummer 2


§ 435 SGB III – Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

1Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. 2Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 436 SGB III – Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

1Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. 4Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 437 SGB III – Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung. 2 § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung. 3Von der Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 52 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit befanden.

(2) 1Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Angestellte des Bundes und in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet. 2Die Bundesrepublik Deutschland tritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. 3Von der Überleitung nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind Angestellte, die am 2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen Alters erfüllt haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befanden.

(3) 1Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt. 2Die Eingruppierung in die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe besteht fort, solange überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarifrecht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen werden. 3Soweit in den Fällen einer fortbestehenden Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätigkeit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Aufstieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. 4Eine Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Angestellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem Tarifrecht des Bundes entscheiden.

(4) 1Die bei der Bundesanstalt anerkannten Beschäftigungszeiten werden auf die Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes angerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der Zusatzversorgung. 2Nehmen die übergeleiteten Angestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften gewährt. 3Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des Arbeitgebers angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat außer- und übertariflich ergänzende Regelungen treffen.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von der Bundesagentur in sonstiger Weise als Angestellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung wechseln.

(6) 1Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbezüge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes übernommenen Beamtinnen und Beamten für die bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten. 2Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit der Übernahme in den Dienst des Bundes zurückgelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten. 3Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend.

Absatz 7 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1614).


§ 438 SGB III

(weggefallen)


§ 439 SGB III – Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008

das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,

das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 440 SGB III – Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.

(2) 1 § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. 2In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37 , 37c , 48  und  421i in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleichgestellt.

(4) 1 § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. 2In diesen Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 248 und  249 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.


§ 441 SGB III – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).


§ 442 SGB III – Beschäftigungschancengesetz

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem 1. Januar 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. Januar 2011 an geltenden Fassung. 2Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden.

(2) 1Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 2 § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.


§ 443 SGB III – Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn und solange die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten nach dem vor diesem Tag geltenden Recht durchgeführt werden.

(2) Beschäftigungen im Sinne des § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wenn und solange diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem bis zum 31. März 2012 geltenden Recht gefördert werden.

(3) 1Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforderlich. 2Dies gilt weder für Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen, noch für Träger, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchführen. 3Zulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84 und  85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbindung mit § 180 gleichgestellt. 4Ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.

(4) 1Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung , die bis zum 31. März 2012 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31. März 2015. 2Die jährliche Überprüfung anerkannter Stellen wird ab 1. April 2012 von der Akkreditierungsstelle wahrgenommen.

(5) 1Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und  390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. 2Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. 3Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. 4Hat sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. 5In diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. 6Tritt eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 7 § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(6) 1 § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden soll. 3 § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) § 421s in der am 31. März 2012 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnahmen, über die die Bundesagentur vor dem 31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen hat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Absatz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.


§ 444 SGB III – Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend.


§ 444a SGB III – Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann.

(2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt.

(3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2016 entstanden sind.


§ 445 SGB III – Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a , 61 , 62 , 64 , 67 , 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 anzuwenden.

Angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475).


§ 445a SGB III – Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Abweichend von § 422 sind

  1. 1.

    die §§ 54a , 61 , 62 , 64 , 67 , 79 , 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes ,

  2. 2.

    die §§ 54a , 61 , 62 , 64 , 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und

  3. 3.

    die §§ 67  und  126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3

anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1025).


§ 446 SGB III – Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(1) 1Für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. 2Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. 2 § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.


§ 447 SGB III – Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ( § 144 ) und für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose ( § 70 ).

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben.


§ 448 SGB III – Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

1Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbindung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.

Angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).


§ 449 SGB III – Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Angefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).

Zu § 449: Vgl. RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 450 SGB III – Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) 1Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. 2Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.

(2) 1Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. 2Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

(3) 1Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung. 2Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.


§ 451 SGB III – Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1 § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

  1. 1.

    Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

  2. 2.

    keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.

(2) Die §§ 312 , 312a , 313 , 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.


§ 452 SGB III – Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932) (1. 1. 2024).

(1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Nummer 1 , § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.


§ 453 SGB III – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

Angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).


§ 454 SGB III – Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1) § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung.

(2) 1Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5Die Befreiung gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung.

Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); der bisherige Wortlaut des § 454 wurde Absatz 1.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 455 SGB III – Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a , 61 , 62 , 64 , 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.

Angefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).


§ 456 SGB III – Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes

Angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.

(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist.

(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.


§ 457 SGB III – Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).


§ 458 SGB III – Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen haben.

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).


Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
(SGB IV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363)

Zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)

Inhaltsübersicht  * §§
  
Erster Abschnitt  
Grundsätze und Begriffsbestimmungen  
  
Erster Titel  
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung  
  
Sachlicher Geltungsbereich 1
Versicherter Personenkreis 2
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich 3
Ausstrahlung 4
Einstrahlung 5
Vorbehalt abweichender Regelungen 6
  
Zweiter Titel  
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit  
  
Beschäftigung 7
Feststellung des Erwerbsstatus 7a
Wertguthabenvereinbarung 7b
Verwendung von Wertguthaben 7c
Führung und Verwaltung von Wertguthaben 7d
Insolvenzschutz 7e
Übertragung von Wertguthaben 7f
(weggefallen) 7g
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze 8
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten 8a
Beschäftigungsort 9
Beschäftigungsort für besondere Personengruppen 10
Tätigkeitsort 11
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister 12
Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe 13
  
Dritter Titel  
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen  
  
Arbeitsentgelt 14
Arbeitseinkommen 15
Gesamteinkommen 16
Verordnungsermächtigung 17
Umrechnung von ausländischem Einkommen 17a
Bezugsgröße 18
  
Vierter Titel  
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes  
  
Art des zu berücksichtigenden Einkommens 18a
Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens 18b
Erstmalige Ermittlung des Einkommens 18c
Einkommensänderungen 18d
Ermittlung von Einkommensänderungen 18e
  
Fünfter Titel  
Verarbeitung der Versicherungsnummer  
  
Zulässigkeit der Verarbeitung 18f
Angabe der Versicherungsnummer 18g
  
Sechster Titel  
(weggefallen)  
  
(weggefallen) 18h
  
Siebter Titel  
Betriebsnummer  
  
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber 18i
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger 18k
Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren 18l
Verarbeitung der Betriebsnummer 18m
Absendernummer 18n
Verarbeitung der Unternehmernummer 18o
  
Zweiter Abschnitt  
Leistungen und Beiträge  
  
Erster Titel  
Leistungen  
  
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen 19
Benachteiligungsverbot 19a
  
Zweiter Titel  
Beiträge  
  
Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich 20
Bemessung der Beiträge 21
Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse 22
Fälligkeit 23
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen 23a
Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen 23b
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen 23c
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses 23d
Säumniszuschlag 24
Verjährung 25
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge 26
Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs 27
Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs 28
  
Dritter Abschnitt  
Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag  
  
Erster Titel  
Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung  
  
Meldepflicht 28a
Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung 28b
Verordnungsermächtigung 28c
  
Zweiter Titel  
Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung  
  
Gesamtsozialversicherungsbeitrag 28d
Zahlungspflicht, Vorschuss 28e
Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung 28f
Beitragsabzug 28g
Einzugsstellen 28h
Zuständige Einzugsstelle 28i
Weiterleitung von Beiträgen 28k
Vergütung 28l
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen 28m
Verordnungsermächtigung 28n
  
Dritter Titel  
Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung  
  
Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten 28o
Prüfung bei den Arbeitgebern 28p
Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung 28q
Schadensersatzpflicht, Verzinsung 28r
  
Vierter Abschnitt  
Träger der Sozialversicherung  
  
Erster Titel  
Verfassung  
  
Rechtsstellung 29
Eigene und übertragene Aufgaben 30
Organe 31
(weggefallen) 32
Vertreterversammlung, Verwaltungsrat 33
Satzung 34
Vorstand 35
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen 35a
Geschäftsführer 36
Besondere Ausschüsse 36a
Verhinderung von Organen 37
Beanstandung von Rechtsverstößen 38
Versichertenälteste und Vertrauenspersonen 39
Ehrenämter 40
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen 41
Haftung 42
  
Zweiter Titel  
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen  
  
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane 43
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane 44
Sozialversicherungswahlen 45
Wahl der Vertreterversammlung 46
Gruppenzugehörigkeit 47
Vorschlagslisten 48
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen 48a
Feststellungsverfahren 48b
Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung 48c
Stimmenzahl 49
Wahlrecht 50
Wählbarkeit 51
Wahl des Vorstandes 52
Wahlorgane 53
Durchführung der Wahl 54
Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber 55
Wahlordnung 56
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren 57
Amtsdauer 58
Verlust der Mitgliedschaft 59
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane 60
Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen 61
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane 62
Beratung 63
Beschlussfassung 64
Hybride und digitale Sitzungen 64a
Getrennte Abstimmung 65
Erledigungsausschüsse 66
  
Dritter Titel  
Haushalts- und Rechnungswesen  
  
Aufstellung des Haushaltsplans 67
Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans 68
Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung 69
Haushaltsplan 70
Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 71
Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit 71a
Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit 71b
Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit 71c
Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 71d
Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan 71e
Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn 71f
Vorläufige Haushaltsführung 72
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben 73
Nachtragshaushalt 74
Verpflichtungsermächtigungen 75
Erhebung der Einnahmen 76
Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung 77
Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit 77a
Verordnungsermächtigung 78
Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung 79
  
Vierter Titel  
Vermögen  
  
Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze 80
Betriebsmittel 81
Rücklage 82
Verwaltungsvermögen 82a
Anlegung der Mittel 83
Beleihung von Grundstücken 84
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen 85
Ausnahmegenehmigung 86
  
Fünfter Titel  
Aufsicht  
  
Umfang der Aufsicht 87
Prüfung und Unterrichtung 88
Aufsichtsmittel 89
Aufsichtsbehörden 90
Zuständigkeitsbereich 90a
  
Fünfter Abschnitt  
Versicherungsbehörden  
  
Arten 91
Versicherungsämter 92
Aufgaben der Versicherungsämter 93
Bundesamt für Soziale Sicherung 94
  
Sechster Abschnitt  
Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung  
  
Erster Titel  
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung  
  
Gemeinsame Grundsätze Technik 95
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern 95a
Systemprüfung 95b
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern 95c
  
Zweiter Titel  
Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger  
  
Kommunikationsserver 96
Annahmestellen 97
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen 98
Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung 98a
  
Dritter Titel  
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung  
  
Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren 99
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises 100
Stammdatendatei 101
Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren 102
Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung 103
  
Siebter Abschnitt  
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung  
  
Informations- und Beratungsanspruch 104
Informationsportal 105
  
Achter Abschnitt  
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren  
  
Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 106
Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 106a
Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 106b
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat 106c
Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c 106d
Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen 107
Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger 108
Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld 108a
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen 108b
Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber 109
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit 109a
(weggefallen) 110
  
Neunter Abschnitt  
Aufbewahrung von Unterlagen  
  
Aufbewahrungspflicht 110a
Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen 110b
Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung 110c
  
Zehnter Abschnitt  
Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 111
Allgemeines über Bußgeldvorschriften 112
Zusammenarbeit mit anderen Behörden 113
  
Elfter Abschnitt  
Übergangsvorschriften  
  
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes 114
(weggefallen) 115
Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben 116
(weggefallen) 116a
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner 117
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst 118
Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld 119
(weggefallen) 120
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen 121
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 122
Übergangsregelung 123
Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches 124
Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs 125
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern 126
(weggefallen) 127
Außerordentliche Hemmung der Verjährung 128
Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 129
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren 130
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren 131
(weggefallen) 132
Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger 133
Übergangsregelung zum Übergangsbereich 134
Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses 135
* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 6, Erster Titel - Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

§ 1 SGB IV – Sachlicher Geltungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f , 18g  und  19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

Absatz 4 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).


§ 2 SGB IV – Versicherter Personenkreis

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes .

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

  1. 1.

    Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,

  2. 2.

    behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,

  3. 3.

    Landwirte.

(3) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

  1. 1.

    in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,

  2. 2.

    in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.

2Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. 3Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. 4Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. 5Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.


§ 3 SGB IV – Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

  1. 1.

    soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,

  2. 2.

    soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

Absatz 2 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 3.


§ 4 SGB IV – Ausstrahlung

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

Zu § 4: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .


§ 5 SGB IV – Einstrahlung

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .


§ 6 SGB IV – Vorbehalt abweichender Regelungen

Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§§ 7 - 13, Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 7 SGB IV – Beschäftigung

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) 1Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

  1. 1.

    während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und

  2. 2.

    das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. 3Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. 4Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. 5Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. 7Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

Absatz 1a Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 7 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes .

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. 2Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. 4Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes .

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.).

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 a Tit. 1 , RdSchr. 02 k Tit. 3.1 , RdSchr. 03 e Tit. C , Tit. D.II , RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a , RdSchr. 10 a Tit. 3 , RdSchr. 10 c Tit. 2.1 , RdSchr. 13 a , RdSchr. 13 f , RdSchr. vom 02.04.2020 , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(1) 1Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. 2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ( § 28a ) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. 2Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. 3Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 4Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. 2Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

Absätze 4a bis 4c eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(4a) 1Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. 2Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. 3Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. 4Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. 5Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) 1Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. 2Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. 3In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. 4Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. 5Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) 1Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. 2Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. 3Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. 4Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden (geändert) Absätze 5 und 6.

(5) 1Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

  1. 1.

    zustimmt und

  2. 2.

    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

2Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

Absatz 5 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(6) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. 2Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. 3Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

Absatz 6 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(7) 1Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

Zu § 7a: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 3.1 , RdSchr. 06 i Tit. 3.1 , RdSchr. 07 q Tit. I.3 , Tit. I.4 , RdSchr. 10 a Tit. 4 .


§ 7b SGB IV – Wertguthabenvereinbarung

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

  1. 1.

    der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,

  2. 2.

    diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,

  3. 3.

    Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,

  4. 4.

    das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und

  5. 5.

    das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze (1) übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Nummer 5 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 7b: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 3.3 , Tit. 4.6.2.1 .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.


§ 7c SGB IV – Verwendung von Wertguthaben

(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden

  1. 1.

    für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,

    1. a)

      in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,

    2. b)

      in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,

    3. c)

      für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,

  2. 2.

    für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,

    1. a)

      die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder

    2. b)

      in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2384).

(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.

Zu § 7c: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4.2 .


§ 7d SGB IV – Führung und Verwaltung von Wertguthaben

(1) 1Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. 2Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) 1Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 2Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

  1. 1.

    dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder

  2. 2.

    das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

Zu § 7d: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4.3.1 .


§ 7e SGB IV – Insolvenzschutz

(1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

  1. 1.

    ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn

  2. 2.

    das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (1) übersteigt.

2In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) 1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. 2Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen ( § 18 des Aktiengesetzes ) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) 1Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

  1. 1.

    für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,

  2. 2.

    die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,

  3. 3.

    die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder

  4. 4.

    die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,

weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. 2Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. 3Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) 1Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. 2Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. 3Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Zu § 7e: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4.5 .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR; im Beitrittsgebiet 3.465,00 EUR.


§ 7f SGB IV – Übertragung von Wertguthaben

(1) 1Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b

  1. 1.

    auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat,

  2. 2.

    auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (1) übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen.

2Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.

(2) 1Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch nehmen. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. 2Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. 3Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Absatz 2 gesondert auszuweisen.

Zu § 7f: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 8 .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 21.210,00 EUR; im Beitrittsgebiet 20.790,00 EUR.


§ 7g SGB IV

(weggefallen)


§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. 1.

    das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

  2. 2.

    die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651) und 28. 6. 2022 (a. a. O.).

Absätze 1a und 1b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1a) 1Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.  (1)

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

Absatz 2 Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).

(3) 1Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 8: Vgl. § 115 SGB IV ; Geringfügigkeits-Richtlinien ; RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.3 .

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 30. November 2023 (BAnz AT 07.12.2023 B1) beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1. Januar 2024 538 Euro und ab dem 1. Januar 2025 556 Euro.


§ 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8 . 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Zu § 8a: Vgl. RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.3 .


§ 9 SGB IV – Beschäftigungsort

(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen

  1. 1.

    von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder

  2. 2.

    außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.

(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

(5) 1Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. 2Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. 3Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.

(6) 1In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. 2Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.

(7) 1Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. 2Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 9: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020 .


§ 10 SGB IV – Beschäftigungsort für besondere Personengruppen

(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.

(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. 2Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. 2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.


§ 11 SGB IV – Tätigkeitsort

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 6.2 .


§ 12 SGB IV – Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister

(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.

(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.

(5) 1Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.


§ 13 SGB IV – Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§§ 14 - 18, Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen

§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt

(1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) 1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. 2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck ( § 28a Absatz 7 ) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

Zu § 14: Vgl. RdSchr. 06 e , RdSchr. 18 d Tit. 7 .


§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen

(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Zu § 15: Vgl. RdSchr. 17 h Tit. A.VIII.3.1.4 .


§ 16 SGB IV – Gesamteinkommen

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Zu § 16: Vgl. RdSchr. 19 g .


§ 17 SGB IV – Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung  1 mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

  1. 1.

    dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,

  2. 2.

    dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,

  3. 3.

    wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,

  4. 4.

    den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.

2Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße ( § 18 ). 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

1

Vgl. Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV


§ 17a SGB IV – Umrechnung von ausländischem Einkommen

(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. 2Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.

(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. 2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. 3Überstaatliches Recht bleibt unberührt.

(3) 1Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis

  1. 1.

    die Sozialleistung zu ändern ist,

  2. 2.

    sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder

  3. 3.

    eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.

2Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf

  1. 1.

    Unterhaltsleistungen,

  2. 2.

    Prämien für eine Krankenversicherung.

2Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.


§ 18 SGB IV – Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) 1Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. 2Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Wortlaut des Absatz 2 wurde (geändert) Satz 1.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Zu § 18: Bezugsgröße ab 1. 1. 2024 = 42.420 EUR jährlich bzw. 3.535 EUR monatlich (2016 = 2.905 EUR monatlich, 2017 = 2.975 EUR monatlich, 2018 = 3.045 EUR monatlich, 2019 = 3.115 EUR monatlich; 2020 = 3.185 EUR monatlich; 2021 = 3.290 EUR monatlich; 2022 = 3.290 EUR monatlich; 2023 = 3.395 EUR monatlich);
Bezugsgröße (Ost) ab 1. 1. 2024 = 41.580 EUR jährlich bzw. 3.465 EUR monatlich (2016 = 2.520 EUR monatlich, 2017 = 2.660 EUR monatlich, 2018 = 2.695 EUR monatlich, 2019 = 2.870 EUR monatlich, 2020 = 3.010 EUR monatlich; 2021 = 3.115 EUR monatlich; 2022 = 3.150 EUR monatlich; 2023 = 3.290 EUR monatlich);
vgl. § 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§§ 18a - 18e, Vierter Titel - Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

§ 18a SGB IV – Art des zu berücksichtigenden Einkommens

(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

  1. 1.

    Erwerbseinkommen,

  2. 2.

    Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),

  3. 3.

    Vermögenseinkommen,

  4. 4.

    Elterngeld und

  5. 5.

    Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes .

2Nicht zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,

  2. 2.

    Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,

  3. 3.

    Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und

  4. 4.

    Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 Nummer 1 neugefasst, Nummer 2 geändert und Nummern 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

  1. 1.

    Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13 , 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2 ,

  2. 2.

    Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15 , 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und

  3. 3.

    Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes .

(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

  1. 1.

    das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,

  2. 2.

    Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar ,

  3. 3.

    Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,

  4. 4.

    die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a  und  2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,

  5. 5.

    das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,

  6. 6.

    das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,

  7. 7.

    Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,

  8. 8.

    der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,

  9. 9.

    Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,

  10. 10.

    Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.

2Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. 3Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3386) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(4) 1Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

  1. 1.
    1. a)

      Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes ; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,

    2. b)

      Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.

    2Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,

  2. 2.

    Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und

  3. 3.

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes , soweit sie mindestens 1.000 Euro im Kalenderjahr betragen.

Absatz 4 Nummer 3 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2024).

Zu § 18a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .


§ 18b SGB IV – Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. 2Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. 4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. 5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.

(2) 1Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. 2Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. 3Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. 4Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. 5Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. 6Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 6 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) 1Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. 2Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. 4Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.

Absatz 3 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

  1. 1.

    bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei

    1. a)

      Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,

    2. b)

      Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;

    das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,

  2. 2.

    bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,

  3. 3.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,

  4. 4.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,

  5. 5.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,

  6. 6.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,

  7. 7.

    bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt,

  8. 8.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.

2Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.

Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummern 3 bis 5 geändert, Nummer 8 angefügt, Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.

(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.

Zu § 18b: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .


§ 18c SGB IV – Erstmalige Ermittlung des Einkommens

(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.

(2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. 2Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.

(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.

(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.

Zu § 18c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .


§ 18d SGB IV – Einkommensänderungen

(1) 1Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. 2Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. 2Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 2 wurde (neugefasst) Satz 3.

Zu § 18d: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .


§ 18e SGB IV – Ermittlung von Einkommensänderungen

(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.

(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.

(3a) 1Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. 2Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.

(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.

Zu § 18e: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V .


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§§ 18f - 18g, Fünfter Titel - Verarbeitung der Versicherungsnummer

§ 18f SGB IV – Zulässigkeit der Verarbeitung

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes verarbeiten. 2Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. 3Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. 4Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches , auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden.

Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) 1Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 1966), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Post AG dürfen die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3  und  5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erforderlich ist.

Absatz 2c eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).

(3) 1Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist

  1. 1.

    bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    im Rahmen der Beitragszahlung oder

  3. 3.

    bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.

2Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Absatz 3a aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).

(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.

Absatz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 18g SGB IV – Angabe der Versicherungsnummer

1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§ 18h, Sechster Titel - (weggefallen)

§ 18h SGB IV

(weggefallen)


§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§§ 18i - 18o, Siebter Titel - Betriebsnummer

§ 18i SGB IV – Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches elektronisch zu übermitteln.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(3) 1Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. 2Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. 3Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.

(4) 1Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. 2Dies gilt auch für anlassbezogene Bestandsmeldungen. 3Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten.

Absatz 4 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 .

Absatz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.

Absatz 6 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 18k SGB IV – Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. 2Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. 3Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. 4Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Bundesagentur für Arbeit, die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 18l SGB IV – Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. 2 § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. 2Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. 3 § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.


§ 18m SGB IV – Verarbeitung der Betriebsnummer

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2  und  4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches , der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) 1Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. 2Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 18n SGB IV – Absendernummer

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) Eine meldende Stelle erhält auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernummer, die der Betriebsnummer der meldenden Stelle entspricht.

(2) 1In den Fällen, in denen eine meldende Stelle für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will, erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine gesonderte Absendernummer. 2Für diese gesonderte achtstellige Absendernummer ist ein festgelegter alphanumerischer Nummernkreis zu nutzen. 3Das Nähere zum Aufbau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 .


§ 18o SGB IV – Verarbeitung der Unternehmernummer

Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1  und  2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist.

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§§ 19 - 28, Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge
§§ 19 - 19a, Erster Titel - Leistungen

§ 19 SGB IV – Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

1Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. 2Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.


§ 19a SGB IV – Benachteiligungsverbot

1Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. 2Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.


§§ 19 - 28, Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge
§§ 20 - 28, Zweiter Titel - Beiträge

§ 20 SGB IV – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich  (1)

Überschrift geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Der Übergangsbereich (2) im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 , die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016), 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).

(2a) 1Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:

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2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. 3Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. 5Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

string

7Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. 8Die §§ 121  und  123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 9Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Sätze 1 und 6 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).

(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn

  1. 1.

    Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder

  2. 2.

    Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.

Absatz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 vom 30. November 2023 (BAnz AT 08.12.2023 B3) beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 40,9 Prozent. Der Faktor F beträgt für das Jahr 2024 0,6846.

(2)

Übergangsbereich "ab" ab 1. 1. 2024: 538,01 EUR.

Übergangsbereich "bis" seit 1. 10. 2022: 2.000,00 EUR.

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7.3 , RdSchr. vom 20.12.2022-II .


§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

  1. 1.

    die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und

  2. 2.

    sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.


§ 22 SGB IV – Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse

(1) 1Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. 3Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(2) 1Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. 2Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. 3Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen ( § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches ).

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

Zu § 22: Vgl. BeitrBerMehrBesGs , RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 03 e Tit. B .


§ 23 SGB IV – Fälligkeit

(1) 1Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. 2Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. 3Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. 4In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. 5Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. 6Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 26 Absatz 2b des Dritten Buches sowie für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. 7Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

Absatz 1 Satz 3 neugefasst durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2143). Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133); die bisherigen Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 4 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 6 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(2) 1Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. 2Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. 3Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks ( § 28a Absatz 7 ) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

Absatz 2a geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) 1Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. 2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. 3Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. 4Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

Zu § 23: Vgl. RdSchr. 01 e Zu § 23 SGB IV , RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 15 b Tit. 3.6 , Tit. 4.6 , RdSchr. 16 f Tit. III , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 2.2.1 .


§ 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen

(1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. 2Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie

  1. 1.

    üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,

  2. 2.

    als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,

  3. 3.

    als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder

  4. 4.

    als vermögenswirksame Leistungen

vom Arbeitgeber erbracht werden. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

(3) 1Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. 2Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 zweiter Halbsatz geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(4) 1In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

Zu § 23a: Vgl. RdSchr. 83 b Tit. A , RdSchr. 03 e Tit. B , RdSchr. 03 k Tit. III .


§ 23b SGB IV – Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

(1) 1Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. 2Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.

(2) 1Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere

  1. 1.

    nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder

  2. 2.

    nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,

ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. 2Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 3Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 4Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. 5Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen. 6Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. 7Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. 8Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem

  1. 1.

    im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind,

  2. 2.

    das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.

9Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. 10Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen. 11Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.

Absatz 2 Sätze 4 und 10 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2a) 1Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. 2Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.

Absatz 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(3a) 1Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,

  1. 1.

    wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder

  2. 2.

    soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.

2Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind.

(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.

Zu § 23b: Vgl. RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a .


§ 23c SGB IV – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen

Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. 2Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. 3Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

Absätze 2, 2a, 2b und 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), wurde Wortlaut des § 23c. Der bisherige Wortlaut des § 23c wurde Absatz 1 durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

  1. 1.

    einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

  2. 2.

    einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

ausgeübt werden. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

Absatz 2 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Wortlaut des § 23c wurde Absatz 1.


§ 23d SGB IV – Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 24 SGB IV – Säumniszuschlag

(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. 3Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. 4Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches .

Absatz 1 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt und Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.

(1a) (weggefallen)

Absatz 1a gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) 1Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. 2Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 24: Vgl. RdSchr. 94 d .


§ 25 SGB IV – Verjährung

(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. 4Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. 5Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1  und  1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches .

Absatz 2 Satz 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 6 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 7, angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

Zu § 25: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 25 SGB IV , RdSchr. 01 e Zu § 25 SGB IV .


§ 26 SGB IV – Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

(1) 1Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. 2Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. 3Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) 1Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. 2Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) 1In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. 2Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. 3Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. 4Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. 5Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. 6Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. 7Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 .

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 7 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 26: Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung ; RdSchr. 77 a Zu § 26 SGB IV , RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 02 l Tit. B.II.6 , Tit. B.III.6 , RdSchr. 04 t .


§ 27 SGB IV – Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 27: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 27 SGB IV .


§ 28 SGB IV – Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

  1. 1.

    mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,

  2. 2.

    mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.

Zu § 28: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 28 SGB IV .


§§ 28a - 28r, Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§§ 28a - 28c, Erster Titel - Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

§ 28a SGB IV – Meldepflicht

(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

  1. 1.

    bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

  2. 2.

    bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

  3. 3.

    bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

  4. 4.

    bei Beginn der Elternzeit,

  5. 4a.

    bei Ende der Elternzeit,

  6. 5.

    bei Änderungen in der Beitragspflicht,

  7. 6.

    bei Wechsel der Einzugsstelle,

  8. 7.

    bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

  9. 8.

    bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

  10. 9.

    bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

  11. 10.

    auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2 ,

  12. 11.

    bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

  13. 12.

    bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,

  14. 13.

    bei Beginn der Berufsausbildung,

  15. 14.

    bei Ende der Berufsausbildung,

  16. 15.

    bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

  17. 16.

    bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

  18. 17.

    bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

  19. 18.

    bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2) über- oder unterschritten wird,

  20. 19.

    bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

  21. 20.

    bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung zu erstatten. 2Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 neugefasst und Nummer 4a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 10 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 Nummer 11 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 12 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298). Satz 1 Nummer 15 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 1 Nummer 18 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 1 Nummer 20 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) 1Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

  1. 1.

    die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;

  2. 2.

    die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

  3. 3.

    das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.

3Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

  1. 1.

    seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

  2. 2.

    seinen Familien- und Vornamen,

  3. 3.

    sein Geburtsdatum,

  4. 4.

    seine Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,

  6. 6.

    die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

  7. 7.

    die Beitragsgruppen,

  8. 8.

    die zuständige Einzugsstelle und

  9. 9.

    den Arbeitgeber.

2Zusätzlich sind anzugeben

  1. 1.

    bei der Anmeldung

    1. a)

      die Anschrift,

    2. b)

      der Beginn der Beschäftigung,

    3. c)

      sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

    4. d)

      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,

    5. e)

      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,

    6. f)

      die Angabe der Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    bei allen Entgeltmeldungen

    1. a)

      eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,

    2. b)

      das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,

    3. c)

      in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,

    4. d)

      der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

    5. e)

      Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,

    6. f)

      für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19

    1. a)

      das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,

    2. b)

      im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a, eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482), gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248, 2021 I S. 154). Satz 2 Nummer 1 Buchstaben d und e geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970). Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.).

(3a) 1Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(3b) 1Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. 2Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 .

Absatz 3b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Absätze 3c bis 3e eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(3c) 1Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. 3Für die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu erstatten.

(3d) 1Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Daten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.

(3e) 1Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. 2In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches anzuhören.

(4) 1Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. 1.

    im Baugewerbe,

  2. 2.

    im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

  3. 3.

    im Personenbeförderungsgewerbe,

  4. 4.

    im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

  5. 5.

    im Schaustellergewerbe,

  6. 6.

    bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

  7. 7.

    im Gebäudereinigungsgewerbe,

  8. 8.

    bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

  9. 9.

    in der Fleischwirtschaft,

  10. 10.

    im Prostitutionsgewerbe,

  11. 11.

    im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

2Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. 1.

    den Familien- und die Vornamen,

  2. 2.

    die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),

  3. 3.

    die Betriebsnummer des Arbeitgebers und

  4. 4.

    den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

3Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. 4Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Absatz 4 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 9 geändert und Nummer 10 angefügt durch G vom 21. 10. 2016 (BGBl I S. 2372). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).

(4a) 1Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. 2In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

  1. 1.

    die Versicherungsnummer des Beschäftigten,

  2. 2.

    die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

  3. 3.

    das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

Absatz 4a neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

Absatz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

  1. 1.

    im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder

  2. 2.

    mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes

verfolgt, Personen geringfügig nach § 8 , kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

Absatz 6a Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(7) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (2) nicht übersteigt. 2Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. 3Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. 4Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 eingefügt und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), wurde (geändert) Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(8) 1Der Haushaltsscheck enthält

  1. 1.

    den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,

  2. 2.

    den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,

  3. 3.

    die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und

  4. 4.
    1. a)

      bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

    2. b)

      bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 , die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,

    3. c)

      bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,

    4. d)

      bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

    5. e)

      bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,

    6. f)

      bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.

2Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(9) 1Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. 2Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten. 3Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(9a) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. 2Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

Absatz 9a eingefügt durch G vom 26. 5. 2021 (BGBl I S. 1170).

(10) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. 2Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. 3Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. 4Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

Absatz 10 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(11) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. 2Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. 3Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

  1. 1.

    die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,

  2. 2.

    den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,

  3. 3.

    das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,

  4. 4.

    das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,

  5. 5.

    die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,

  6. 6.

    den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,

  7. 7.

    die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,

  8. 8.

    die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

  9. 9.

    den Arbeitgeber,

  10. 10.

    den Ort des Beschäftigungsbetriebes,

  11. 11.

    den Monat der Abrechnung.

4Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

Absatz 11 Satz 1 und 3 Nummer 10 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

Absatz 13 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.

s. Grundsätze zum elektronischen Abruf der zuständigen Krankenkasse nach § 28a Absatz 3e SGB IV in der jeweils geltenden Fassung.

Zu § 28a: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 6 , RdSchr. 03 k , RdSchr. 09 a Tit. 7 , RdSchr. 10 a Tit. 5 , RdSchr. 16 d , RdSchr. vom 01.04.2022 Tit. 5 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.1 , Tit. 4 , RdSchr. vom 28.03.2024 .


§ 28b SGB IV – Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:

  1. 1.

    die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,

  2. 2.

    den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,

  3. 3.

    den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2,

  4. 4.

    gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind.

2Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes . 3Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV ; Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV ; Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV ; Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB IV in den jeweils geltenden Fassungen; Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Absatz 2 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung; RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 2.2.1 .


§ 28c SGB IV – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere

  1. 1.

    die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,

  3. 3.

    welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

  4. 4.

    das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

  5. 5.

    unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,

  6. 6.

    in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

  7. 7.

    in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

Absatz 2 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 28c. Erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 2 neugefasst und Nummer 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 28c: Vgl. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung .


§§ 28a - 28r, Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§§ 28d - 28n, Zweiter Titel - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung

§ 28d SGB IV – Gesamtsozialversicherungsbeitrag

1Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. 2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. 3Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Zu § 28d: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.IV.2 .


§ 28e SGB IV – Zahlungspflicht, Vorschuss

(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. 2Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. 3Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. 2Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. 3Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 4Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258).

(2a) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2a Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) 1Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. 2Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 3a Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.

(3b) 1Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. 2Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

Absatz 3b Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3c) 1Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. 2Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 ( BGBl. I S. 624 ) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

Absatz 3d neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3e) 1Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. 2Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. 3Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

  1. a)

    wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder

  2. b)

    wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder

  3. c)

    wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.

4Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) 1Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. 2Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

Absatz 3f neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3g) 1Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. 2Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. 3Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. 4Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

  1. a)

    die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,

  2. b)

    die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

Absatz 3g eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1602).

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

Absatz 3h eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1602).

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

Zu § 28e: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.IV .


§ 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

(1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung ( § 28p ) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. 2Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. 4Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1a) 1Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. 2Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

Absatz 1a geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1602).

(1b) 1Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. 2Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. 3Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. 3Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. 4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. 5Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. 6Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. 2Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. 3Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. 4Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

Absatz 3 Satz 5, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 28f: Vgl. Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkungspflichten bei der Beitragsüberwachung ; RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 01 e Zu § 28f SGB IV , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 4.2 .


§ 28g SGB IV – Beitragsabzug

1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. 3Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

Zu § 28g: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.IV.5 , RdSchr. 89 f Tit. 6 , RdSchr. 04 p Tit. C.3.2 .


§ 28h SGB IV – Einzugsstellen

(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. 2Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) 1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. 2Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. 3Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. 4Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 4 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (a. a. O.).

Absatz 2a gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. 2Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. 3Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

  1. 1.

    den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und

  2. 2.

    die Höhe des Arbeitsentgelts ( § 14 Absatz 3 ), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Zu § 28h: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.V , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 4.1 .


§ 28i SGB IV – Zuständige Einzugsstelle

1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. 2Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. 3Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. 4Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 5Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Satz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Satz 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

Zu § 28i: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.V , RdSchr. 01 e Zu § 28i SGB IV .


§ 28k SGB IV – Weiterleitung von Beiträgen

(1) 1Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter fest:

  1. 1.

    Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:

    1. a)

      Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,

    2. b)

      Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.

  2. 2.

    Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.

  3. 3.

    Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.

(2) 1Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitergeleitet. 2Das Nähere zur Bestimmung des Anteils der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

Zu § 28k: Vgl. RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 5.6 .


§ 28l SGB IV – Vergütung

(1) 1Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für

  1. 1.

    die Geltendmachung der Beitragsansprüche,

  2. 2.

    den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,

  3. 3.

    die Prüfung bei den Arbeitgebern,

  4. 4.

    die Durchführung der Meldeverfahren,

  5. 5.

    die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,

  6. 6.

    die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,

eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. 2Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören. 3In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 28l: Vgl. RdSchr. 01 e Zu § 28l SGB IV .


§ 28m SGB IV – Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt.

(2) 1Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. 2Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.

(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Zu § 28m: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D .


§ 28n SGB IV – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

  1. 1.

    die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,

  2. 2.

    zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,

  3. 3.

    Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur für Arbeit, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2.500 Euro abgesehen werden kann,

  4. 4.

    Näheres über die Führung von Entgeltunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.

Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 28n: Vgl. Beitragsverfahrensverordnung ; RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 01 e Zu § 28n SGB IV .


§§ 28a - 28r, Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§§ 28o - 28r, Dritter Titel - Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung

§ 28o SGB IV – Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(2) 1Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.


§ 28p SGB IV – Prüfung bei den Arbeitgebern

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen ( § 28a ) mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. 6Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 6 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1a) 1Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. 2Die Prüfung erfolgt

  1. 1.

    mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,

  2. 2.

    mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und

  3. 3.

    bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.

3Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. 4Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. 5Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. 6Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. 7Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes .

Absatz 1a neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311). Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1b) 1Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311); der bisherige Absatz 1b wurde Absatz 1c.

(1c) 1Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. 2Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) 1Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) 1Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) 1Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Absatz 6a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730).

(7) 1Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. 2In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:

  1. 1.

    die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,

  2. 2.

    die Absendernummern,

  3. 3.

    die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,

  4. 4.

    das Aktenzeichen des Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,

  6. 6.

    die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches ,

  7. 7.

    das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,

  8. 8.

    die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,

  9. 9.

    die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,

  10. 10.

    die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,

  11. 11.

    eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,

  12. 12.

    die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,

  13. 13.

    das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie

  14. 14.

    bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung.

4Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1  und  2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches . 5Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

  1. 1.

    die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,

  2. 2.

    die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,

  3. 3.

    die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen ( § 28f Absatz 3 ) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,

  4. 4.

    die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie

  5. 5.

    die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung

zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. 9Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. 10Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. 11Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 12Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

Absatz 8 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Sätze 9 bis 12 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.

    den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,

  2. 2.

    die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und

  3. 3.

    den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

Absatz 9 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) 1Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3 § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

Zu § 28p: Vgl. Beitragsverfahrensverordnung ; RdSchr. 10 e .


§ 28q SGB IV – Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. 2Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5 , soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. 4Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 5Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. 6Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.).

(1a) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 . 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. 4Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. 5Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Sätze 1, 3 und 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.

(3) 1Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. 3Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.

(5) 1Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme ( § 28p Absatz 8 ) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. 3Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(6) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

Zu § 28q: Vgl. RdSchr. 01 e Zu § 28q SGB IV , RdSchr. 10 e Tit. 4 .


§ 28r SGB IV – Schadensersatzpflicht, Verzinsung

(1) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. 2Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches . 2Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.


§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung
§§ 29 - 42, Erster Titel - Verfassung

§ 29 SGB IV – Rechtsstellung

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.


§ 30 SGB IV – Eigene und übertragene Aufgaben

(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.

(2) 1Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. 2Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.

(3) 1Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. 2Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.


§ 31 SGB IV – Organe

(1) 1Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. 2Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. 3Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.

(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.

(3) 1Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. 2Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.

(3a) 1Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. 2 § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.

(3b) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. 2Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.

(4) 1Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. 2Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.


§ 32 SGB IV

(weggefallen)


§ 33 SGB IV – Vertreterversammlung, Verwaltungsrat

(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. 3Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.

(2) 1Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. 2Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a . 2Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. 3Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2 , § 38 und nach dem Zweiten Titel .

(4) 1Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. 2Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.


§ 34 SGB IV – Satzung

(1) 1Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) 1Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.


§ 35 SGB IV – Vorstand

(1) 1Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können.

(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.

(3) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b , soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.


§ 35a SGB IV – Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen

(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und  (1) sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. 3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 4Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über

  1. 1.

    die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,

  2. 2.

    die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.

2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 2Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

(4) 1Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500.000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. 2Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. 3Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. 4 § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. 5Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.

Absatz 4 Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(5) 1Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 2Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. 3Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(6) 1Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. 2Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. 3Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.

Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6a) 1Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. 3Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. 4Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. 5Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

Absatz 6a eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Sätze 2 und 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(7) 1Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2  und  3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 3Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 7 Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: oder


§ 36 SGB IV – Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2a) 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 2Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.

Absatz 2a Satz 2 und 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 1 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 1 und 2.

(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(3a) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. 2Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. 3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das Direktorium entsprechend.

Absatz 3a Satz 4 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).

(3b) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. 2Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 . 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.

(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. 2Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. 5Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. 6Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.

Absatz 4 Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3; die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6.

(5) 1Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. 2Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.

(6) 1Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. 2Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. 3Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.


§ 36a SGB IV – Besondere Ausschüsse

(1) 1Durch Satzung können

  1. 1.

    der Erlass von Widerspruchsbescheiden und

  2. 2.

    in der Unfallversicherung ferner

    1. a)

      die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,

    2. b)

      Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

besonderen Ausschüssen übertragen werden. 2 § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. 2Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. 3In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.

(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.

(4) 1 § 64a Absatz 1 , 3  und  4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. 2 § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

Absatz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).


§ 37 SGB IV – Verhinderung von Organen

(1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. 2Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.

(2) 1Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. 2Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.


§ 38 SGB IV – Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) 1Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) 1Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.


§ 39 SGB IV – Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass

  1. 1.

    bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,

  2. 2.

    auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,

  3. 3.

    die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.


§ 40 SGB IV – Ehrenämter

(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. 3Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend.

(2) 1Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden. 2Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. 3Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(3) 1Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. 2Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. 3Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. 4Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. 5Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. 6Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. 7Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 41 SGB IV – Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

(1) 1Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. 2Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.

(2) 1Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. 2Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (1) ( § 18 ). 3Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. 4Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.

(3) 1Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Absatz 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. 2Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.

(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. 2Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstandes. 3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(1)

1/75 ab 1. 1. 2024 = 47,13 EUR, im Beitrittsgebiet = 46,20 EUR (gerundet).


§ 42 SGB IV – Haftung

(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes .

(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.

(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.

(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung
§§ 43 - 66, Zweiter Titel - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

§ 43 SGB IV – Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) 1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. 2Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder. 3Die Vertreterversammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt Satz 2. 4Für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Absatz 5 .

(2) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. 2Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Bei dem Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen. 4Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder. 5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.

(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. 2Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.


§ 44 SGB IV – Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen

  1. 1.

    je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,

  2. 2.

    bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,

  3. 3.

    bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. 2Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. 3Bei Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 4Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung fest. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält.

Absatz 2 Satz 6 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2a) 1Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. 2Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt

  1. 1.

    bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

  2. 2.

    bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,

  3. 3.

    bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich

    1. a)

      für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

    2. b)

      für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle.

3Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. 4Das Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.

Absatz 2a berichtigt am 3. 3. 2011 (BGBl I S. 363). Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836, 2014 I S. 1311). Satz 2 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 2. Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 4 und 6 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.); die bisherige Nummer 5 wurde (geändert) Nummer 4. Satz 2 Nummer 4 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.).

(3) 1In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. 2An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu ergänzen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(4) 1Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln. 2Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen. 3Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode regeln.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).

(5) 1Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 3Die weiteren Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. 4Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an.

Absatz 5 Satz 4 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Satz 5 wurde Satz 4.

(6) 1Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. 2Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählt. 3Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 4Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden.

(7) 1Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. 2Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. 3Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. 4Das Nähere regelt die Satzung.

Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (a. a. O.).


§ 45 SGB IV – Sozialversicherungswahlen

(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2) 1Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 46 SGB IV – Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. 2Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. 3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.


§ 47 SGB IV – Gruppenzugehörigkeit

(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören

  1. 1.

    bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,

  2. 2.

    bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,

  3. 3.

    bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

  1. 1.

    die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,

  2. 2.

    bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,

  3. 3.

    bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

  1. 1.

    die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,

  2. 2.

    die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).

(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.


§ 48 SGB IV – Vorschlagslisten

(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

  1. 1.

    Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

  2. 2.

    Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

  3. 3.

    für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,

  4. 4.

    Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).

2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu 10.000 Versicherten von10 Personen,
10.001 bis 50.000 Versicherten von25 Personen,
50.001 bis 100.000 Versicherten von50 Personen,
100.001 bis 500.000 Versicherten von100 Personen,
500.001 bis 3.000.000 Versicherten von300 Personen,
mehr als 3.000.000 Versicherten von1.000 Personen 

unterzeichnet sein. 2Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 2Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. 2Das gilt nicht, wenn diese

  1. 1.

    seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder

  2. 2.

    bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder

  3. 3.

    bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.

3Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. 2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl ( § 49 Absatz 2 ) verfügen.

(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten ( § 51 Absatz 4 Satz 1 ) enthalten. 2Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

Absatz 6a, eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. 2Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. 3Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

Absatz 7 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(8) 1Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. 2Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. 3Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) 1Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

Absätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 48a SGB IV – Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen

(1) 1Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. 2Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.

(2) 1Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. 2In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.

(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.

(4) 1Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. 2Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,

  2. 2.

    Eintritt und Austritt der Mitglieder,

  3. 3.

    Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  4. 4.

    Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,

  5. 5.

    Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.


§ 48b SGB IV – Feststellungsverfahren

(1) 1Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. 2Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers einzureichen.

(2) 1Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. 2Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.

(3) 1Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. 2Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 48c SGB IV – Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung

(1) 1Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten beantragen. 2Die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 .

(2) 1Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. 2Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. 3Die Entscheidung ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben. 4Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. 2Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48b Absatz 2 entsprechend. 3Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen ist. 4Die Ablehnung der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar.


§ 49 SGB IV – Stimmenzahl

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Absatz 1 ) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. 2Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,

21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,

51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. 3Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10.000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100.000 Einwohner. 2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Absatz 1 ) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.


§ 50 SGB IV – Wahlrecht

(1) 1Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

  1. 1.

    bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,

  2. 2.

    das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.

2Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. 3In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 51 SGB IV – Wählbarkeit

(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

  1. 1.

    bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,

  2. 2.

    das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,

  3. 3.

    das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

  4. 4.

    eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.

2In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). 2Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. 3Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

Absatz 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

  1. 1.

    aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

  3. 3.

    in Vermögensverfall geraten ist,

  4. 4.

    seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,

  5. 5.
    1. a)

      als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,

    2. b)

      als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

    3. c)

      als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

    beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,

  6. 6.
    1. a)

      regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder

    2. b)

      in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben

    tätig ist.

Absatz 6 Nummer 5 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.


§ 52 SGB IV – Wahl des Vorstandes

(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1a) 1Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.

(3) § 45 Absatz 2 , § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 , § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.


§ 53 SGB IV – Wahlorgane

(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. 2Die Mitglieder der Wahlorgane und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. 2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger. 3Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der Sozialversicherungswahlen informieren. 4Den Landeswahlbeauftragten obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger.

Absatz 2 Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); Satz 2 zweiter Halbsatz wurde (geändert) Satz 4.

(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.

(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.


§ 54 SGB IV – Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.

(2) 1Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. 2Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. 3Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.

(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.

(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.

Absatz 4 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 55 SGB IV – Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber

(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.

(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind

die Versicherungsträger,

die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,

die Gemeindeverwaltungen,

die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie

die Bundesagentur für Arbeit.

(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.


§ 56 SGB IV – Wahlordnung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. 2Es trifft darin insbesondere Vorschriften über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,

  3. 3.

    die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,

  4. 4.

    den Zeitpunkt für die Wahlen,

  5. 5.

    die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,

  6. 6.

    die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,

  7. 7.

    die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,

  8. 8.

    die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,

  9. 9.

    die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,

  10. 10.

    die Stimmabgabe,

  11. 11.

    die Briefwahl,

  12. 12.

    die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  13. 12a.

    die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,

  14. 13.

    die Wahlen in besonderen Fällen,

  15. 14.

    die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.

Satz 2 Nummer 12a eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

Zu § 56: Vgl. Wahlordnung für die Sozialversicherung .


§ 57 SGB IV – Rechtsbehelfe im Wahlverfahren

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3 , § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) 1Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. 2Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.


§ 58 SGB IV – Amtsdauer

(1) 1Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. 2Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.

(2) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2Wiederwahl ist zulässig.


§ 59 SGB IV – Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig

  1. 1.

    durch Tod,

  2. 2.

    durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.

(2) 1Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. 2Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.

(3) 1Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. 2Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. 3Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

(4) 1Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. 2Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.

(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.


§ 60 SGB IV – Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) 1Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen. 2Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder weiblich sein. 3Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträger schriftlich zu begründen. 4Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.

(1a) 1Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen. 2Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. 3Das Nähere regelt die Satzung. 4Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen.

(3) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. 2Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.

(4) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag beim Vorstand eingeht. 2Nach Ablauf eines Monats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 3Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wählen.

(5) 1 § 46 Absatz 3 Satz 1 sowie die §§ 51  und  57 gelten entsprechend. 2An die Stelle des Zeitpunkts der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 61 SGB IV – Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen

(1) 1Für die Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen gelten die §§ 52 , 56 bis 60 und 62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 2Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.

(2) 1Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. 2Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.


§ 62 SGB IV – Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane

(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 2Bei gleicher Stimmenzahl gelten die Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben. 3Gilt hiernach mehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als gewählt, entscheidet das Los; das Gleiche gilt für die Reihenfolge. 4Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4 erforderlich.

(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein Jahr den Vorsitz führen. 2Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben die Vertreter der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwechselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu führen; Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. 3Die Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. 4Die Satzung bestimmt das Nähere.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.

(5) 1Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen. 2Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der Neuwahl.

(6) 1Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger gewählt. 2Für einen nach § 59 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans gewählt.


§ 63 SGB IV – Beratung

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

(3) 1Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. 2Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( § 35 des Ersten Buches ) befassen. 3Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

(3a) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. 2Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind

  1. 1.

    die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeichneten Daten und

  2. 2.

    andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme der genannten Personen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.

(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person ( § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.


§ 64 SGB IV – Beschlussfassung

(1) 1Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. 2Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. 3Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absatz 3a, eingefügt durch G vom 23. 11. 2020 (BGBl I S. 2474), gestrichen durch G vom 23. 11. 2020 (BGBl I S. 2474, 2021 I S. 4906, 2022 I S. 1454) (1. 1. 2024).

(4) 1Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. 2Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. 4Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. 5Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.


§ 64a SGB IV – Hybride und digitale Sitzungen

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).

(1) 1Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). 2Das Nähere bestimmt die Satzung; insbesondere kann die Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 3Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen. 4Die Satzung kann weitere Ausnahmen bestimmen.

(2) 1In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2Der Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht; das Nähere bestimmt die Satzung.

(3) 1Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 . 2Bei öffentlichen digitalen Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. 4Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 5In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 6Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) 1Der Versicherungsträger hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. 2Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. 4 § 64 Absatz 1 bleibt unberührt.


§ 65 SGB IV – Getrennte Abstimmung

(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für

  1. 1.

    die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,

  2. 2.

    die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,

  3. 3.

    die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,

  4. 4.

    den Beschluss über den Haushalt,

  5. 5.

    die personelle Besetzung von Ausschüssen,

  6. 6.

    den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften.

Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.


§ 66 SGB IV – Erledigungsausschüsse

(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. 2Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 3Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.

(2) 1Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 , 64 und 64a Absatz 1 , 3  und  4 entsprechend. 2 § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).


§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung
§§ 67 - 79, Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen

§ 67 SGB IV – Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.

(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.


§ 68 SGB IV – Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans

(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. 2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


§ 69 SGB IV – Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung

(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

Absatz 5 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(6) 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. 2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.


§ 70 SGB IV – Haushaltsplan

(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.

(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.

(3) 1Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. 3Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. 4Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.

(4) 1Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist,

  2. 2.

    der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.

2Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. 3Die Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Absatz 4 aufgestellt und von der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 festgestellt.

(5) 1Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. 2Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. 3Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. 4Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.

Absatz 5 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.


§ 71 SGB IV – Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. 2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. 3Die Abstimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt.

(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.

(3) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. 2Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. 3Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.


§ 71a SGB IV – Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit

(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. 2Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.

(4) 1Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. 2Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.


§ 71b SGB IV – Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit

(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für

  1. 1.

    die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches ,

  2. 2.

    die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches ,

  3. 3.

    die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches ,

  4. 4.

    den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und

  5. 5.

    Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches

sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.

Absatz 1 Nummer 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisherige Nummer 1, geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Nummer 1a. Nummer 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Nummern 2, 3 und 5 geändert, Nummer 4 neugefasst und Nummern 6 und 7 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.

(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).

(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. 3Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.


§ 71c SGB IV – Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.


§ 71d SGB IV – Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufzustellen. 2Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 15. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

(3) 1Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).


§ 71e SGB IV – Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 71f SGB IV – Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn

Eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(1) 1Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. 4Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. 6Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(2) 1Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. 2Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. 3Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. 4Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. 5Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. 6Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).


§ 72 SGB IV – Vorläufige Haushaltsführung

(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,

  1. 1.

    um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) 1Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§ 73 SGB IV – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und

  2. 2.

    durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.

(2) 1Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. 2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 4Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Sätze 3 und 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), wurde Satz 6. Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und V vom 31. 8. 2015 (a. a. O.).

(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.


§ 74 SGB IV – Nachtragshaushalt

1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. 2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.


§ 75 SGB IV – Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. 3 § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.


§ 76 SGB IV – Erhebung der Einnahmen

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) 1Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

  1. 1.

    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,

  2. 2.

    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

  3. 3.

    erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. 4Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. 2Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. 3Die Einzugsstelle darf

  1. 1.

    eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie

  2. 2.

    die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße (1) übersteigt, und

  3. 3.

    den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße (2) übersteigt,

nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. 3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 4Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 42.420,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 41.580,00 EUR.

(2)

1/6 ab 1. 1. 2024 = 7.070,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 6.930,00 EUR.


§ 77 SGB IV – Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung

(1) 1Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. 2Über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. 3Über die Entlastung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. 4Über die Entlastung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat.

(1a) 1Die Jahresrechnung einer Krankenkasse einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenversicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln. 2Die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt. 3Dabei sind bei der Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres müssen mit den entsprechenden Schlusssalden der Jahresrechnungen des vorhergehenden Rechnungsjahres übereinstimmen.

  2. 2.

    Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die

    1. a)

      dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr feststellbar ist, oder

    2. b)

      es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

  3. 3.

    Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.

  4. 4.

    Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

  5. 5.

    Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.

  6. 6.

    Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

4Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverordnung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu ihrer Finanzlage zu erhalten. 5Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. 6Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.

(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.


§ 77a SGB IV – Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.


§ 78 SGB IV – Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. 2Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.

Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).

Zu § 78: Vgl. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung , Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung .


§ 79 SGB IV – Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung

(1) 1Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. 2Die Unterlagen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar und geprüft zuzuleiten. 3Nach Aufbereitung leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen weiter. 4Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land haben. 5Soweit ein Versicherungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugeleitet. 6Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden. 7Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Kalenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres unmittelbar vor.

Absatz 1 Satz 7 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt. 2Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.

(3a) 1Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist. 2Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist.

Absatz 3a Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474). Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.

Zu § 79: Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung .


§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung
§§ 80 - 86, Vierter Titel - Vermögen

§ 80 SGB IV – Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze

Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) 1Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.

(3) 1Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. 2Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. 3Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.

Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 81 SGB IV – Betriebsmittel

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.


§ 82 SGB IV – Rücklage

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.


§ 82a SGB IV – Verwaltungsvermögen

1Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände der Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung angelegt werden und nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. 2Es umfasst insbesondere

  1. 1.

    alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,

  2. 2.

    Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensgewährungen und

  3. 3.

    die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 83 SGB IV – Anlegung der Mittel

Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in

  1. 1.

    Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der Europäischen Union zum Handel zugelassen sind oder in diesen einbezogen sind; Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder deren Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

  2. 2.

    Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

    1. a)

      wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,

    2. b)

      bei Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören oder

    3. c)

      soweit der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nach der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen; sofern der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nur der Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis zu der jeweiligen Sicherungsgrenze gewährleistet sein,

  3. 3.

    Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Union,

  4. 4.

    Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen

    1. a)

      öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Union,

    2. b)

      Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Union, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder

    3. c)

      Kreditinstitute unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe b und c,

  5. 5.

    Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch , wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erworben werden dürfen; soweit danach eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; eine damit verbundene Aufnahme von kurzfristigen Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens zulässig,

  6. 6.

    Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Union besteht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 1a und 1b eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in

  1. 1.

    Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des Versicherungsträgers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der Europäischen Union, insbesondere an Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, und

  3. 3.

    Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Union.

(1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in

  1. 1.

    Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen Union befinden, dürfen für das Immobilien-Sondervermögen nicht erworben werden; Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend; unbeschadet dessen ist eine mit der Anlage verbundene Aufnahme von Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, zulässig und

  2. 2.

    Euro-denominierten Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements; die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen.

(2) 1Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. 2Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. 3Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. 4Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) 1Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. 2Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst und Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 84 SGB IV – Beleihung von Grundstücken

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.


§ 85 SGB IV – Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

Überschrift neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  1. 1.

    Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2 ,

  2. 2.

    der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  3. 3.

    die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und

  4. 4.

    die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.  (1)

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3a) 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7.500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Absätze 3b und 3c eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3b) 1Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

  1. 1.

    Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,

  2. 2.

    eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,

  3. 3.

    eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.

2Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

(3c) 1Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. 2Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.

(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 2. Mai 2023 (BAnz AT 19.05.2023 B5) beträgt der Baukostenindex  1  , der vom Jahr 2024 an zu berücksichtigen ist, 147,8 (2022  2 ; 2015 = 100).

1

Preisindex für Wohngebäude (reine Baukosten).

2

Einschließlich Umsatzsteuer.


§ 86 SGB IV – Ausnahmegenehmigung

1Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. 2In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung
§§ 87 - 90a, Fünfter Titel - Aufsicht

§ 87 SGB IV – Umfang der Aufsicht

(1) 1Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. 2Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) 1Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4 , § 15 Absatz 1 , § 20 Absatz 2 Satz 2 , § 31 Absatz 2 Satz 2 , § 32 Absatz 4 , § 34 Absatz 3 Satz 1 , § 40 Absatz 5 , § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 88 SGB IV – Prüfung und Unterrichtung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.

(2) 1Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. 2Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).


§ 89 SGB IV – Aufsichtsmittel

(1) 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. 2Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. 3Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. 4Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 5 § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. 2Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.


§ 90 SGB IV – Aufsichtsbehörden

(1) 1Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 aufgehoben durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2a) 1Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Absatz 2a Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(4) 1Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. 2Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. 3Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.

(5) 1Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. 2Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. 5Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. 6Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.

Absatz 4 neugefasst und Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 90a SGB IV – Zuständigkeitsbereich

(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:

  1. 1.

    bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen ( § 143 des Fünften Buches ),

  2. 2.

    bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,

  3. 3.

    bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,

  4. 4.

    bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches , für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§§ 91 - 94, Fünfter Abschnitt - Versicherungsbehörden

§ 91 SGB IV – Arten

(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.


§ 92 SGB IV – Versicherungsämter

1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. 3Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. 5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.


§ 93 SGB IV – Aufgaben der Versicherungsämter

(1) 1Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2) 1Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. 2Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.

(3) 1Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. 2Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.


§ 94 SGB IV – Bundesamt für Soziale Sicherung

Überschrift geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2Es hat seinen Sitz in Bonn.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2Die Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 1 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).


§§ 95 - 103, Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
§§ 95 - 95c, Erster Titel - Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95 SGB IV – Gemeinsame Grundsätze Technik

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) 1Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). 2Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. 3Beauftragt ein Meldepflichtiger einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Meldepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den Standard für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. 2Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. 3Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. 5Die Gemeinsamen Grundsätze  1 bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(3) 1Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. 2Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. 3Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. 4Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

1

Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Darstellung, Aktualisierung und zum Abrufverfahren (§ 95 Abs. 2 SGB IV) in der jeweils geltenden Fassung


§ 95a SGB IV – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz , insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und Beschäftigten eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.

(3) 1Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem Online-Datenspeicher abspeichern. 2Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. 3Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme abzusichern. 4Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden.

(4) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung festlegt.

(5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(6) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. 2Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. 3Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.

(7) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. 2Von diesen Kosten übernehmen

  1. 1.

    60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,

  2. 2.

    30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und

  3. 3.

    10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

3Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.


§ 95b SGB IV – Systemprüfung

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. 3Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu verwenden.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(2) 1Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. 2Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. 3Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. 4Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist.

(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware.

(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt.

Absatz 4 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).


§ 95c SGB IV – Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn

  1. 1.

    dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen  1 entsprechend § 28b Absatz 1 ,

  3. 3.

    Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten oder

  4. 4.

    Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen.

Absatz 2 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 8. 2023).

1

Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse und den Krankenkassen nach § 95c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB IV in den jeweils geltenden Fassungen.


§§ 95 - 103, Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
§§ 96 - 98a, Zweiter Titel - Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96 SGB IV – Kommunikationsserver

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) 1Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit anderen öffentlichen Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. 2Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen. 3Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. 4Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2) 1Der Meldepflichtige hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen. 2Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. 3Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen. 442 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. 5Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 42 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. 6Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. 7Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. 8Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).


§ 97 SGB IV – Annahmestellen

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) 1Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. 2Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches . 3Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus:

  1. 1.

    die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

  2. 2.

    die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,

  3. 3.

    die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  4. 4.

    die Bundesagentur für Arbeit,

  5. 5.

    die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,

  6. 6.

    die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.), wurde Satz 4.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) 1Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. 2Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. 3Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. 4Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze  1 des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Absatz 4 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(5) 1Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 3Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert.

Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

1

Vgl. Grundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren nach § 97 Absatz 4 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung


§ 98 SGB IV – Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

1Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. 2Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches . 3Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. 4Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), wurde Wortlaut des § 98.


§ 98a SGB IV – Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. 2Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.


§§ 95 - 103, Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
§§ 99 - 103, Dritter Titel - Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

§ 99 SGB IV – Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) 1Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. 2Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 95b Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches .

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. 2Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.

(3) 1Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. 2Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. 2Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 .

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).


§ 100 SGB IV – Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. 1.

    die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;

  2. 2.

    die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

  3. 3.

    die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

  4. 4.

    das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 .


§ 101 SGB IV – Stammdatendatei

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches , die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 2Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.

(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.


§ 102 SGB IV – Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. 3 § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 .

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 103 SGB IV – Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

1Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99 , 100 , 101 und 102 . 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 103: Vgl. Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV .


§§ 104 - 105, Siebter Abschnitt - Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

§ 104 SGB IV – Informations- und Beratungsanspruch

1Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. 2In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. 3Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).


§ 105 SGB IV – Informationsportal

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.

(2) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.

(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(4) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. 2Von diesen Kosten übernehmen:

  1. 1.

    50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,

  2. 2.

    30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,

  3. 3.

    10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und

  4. 4.

    10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

3Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.


§§ 106 - 110, Achter Abschnitt - Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

§ 106 SGB IV – Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(1) 1Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden ist, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

Absätze 2 bis 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelungen nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind

  1. 1.

    für Beamte und diesen gleichgestellten Personen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,

  2. 2.

    für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,

  3. 3.

    für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder

  4. 4.

    für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auch durch die betroffene Person selbst mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe gestellt werden kann und in diesem Fall die A1-Bescheinigung an die betroffene Person zu übermitteln ist.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).


§ 106a SGB IV – Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(1) 1Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , hat die selbständig erwerbstätige Person die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. 2 § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

Absätze 2 und 3 neugefasst und Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden

  1. 1.

    für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,

  2. 2.

    für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatbasis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder

  3. 3.

    für selbständig erwerbstätige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(3) 1In Deutschland wohnende Personen haben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen, wenn sie

  1. 1.

    ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,

  2. 2.

    ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Absatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedoder Vertragsstaaten ausüben,

  3. 3.

    gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben oder

  4. 4.

    in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Personen beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben.

2Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 . 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch zugänglich zu machen ist. 4 § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 106b SGB IV – Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

1In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. 2 § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).


§ 106c SGB IV – Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(1) 1Gelten für Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf Grundlage dieses Abkommens für diese Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 3Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der entsprechenden Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugängig macht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind

  1. 1.

    für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,

  2. 2.

    für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bundesrepublik Deutschland,

  3. 3.

    für Beschäftigte des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsgewerbes oder des grenzüberschreitenden Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes oder

  4. 4.

    für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden Seeschiffes.

(3) 1Gelten für eine Person, die eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grundlage dieses Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat die selbständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu übermitteln. 2 § 106a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3In Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbstätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer besonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für abhängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbständige Absatz 3 entsprechend.

Zu § 106c: Vgl. Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV , Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106a SGB IV in den jeweils geltenden Fassungen.


§ 106d SGB IV – Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c

1Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. 2In den Fällen der §§ 106 , 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1  und  2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhören.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).


§ 107 SGB IV – Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 2Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. 3Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. 4Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 6Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen.  1 7Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. 8Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches .

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) 1Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c , insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. 2Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. 3Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu übermitteln. 4Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. 5Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

1

Vgl. Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen in der jeweils geltenden Fassung


§ 108 SGB IV – Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) 1Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312 , 312a  und  313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen.  1 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(2) 1Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c  und  18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. 3Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. 5Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor. 6Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 7Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. 2In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

1

Vgl. Grundsätze für den elektronischen Datenaustausch bei Anträgen auf Kurzarbeit, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 108 Absatz 1 SGB IV (Grundsätze KEA - Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) in der jeweils geltenden Fassung


§ 108a SGB IV – Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld

Eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2668).

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung ab und übermittelt die erhobenen Daten an die beauftragende Behörde durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. 2Die von der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.

(2) 1Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden oder den für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen zu erstatten.

(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden regeln die für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.


§ 108b SGB IV – Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen

1Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. 2Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. 3Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).


§ 109 SGB IV – Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

Eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482).

(1) 1Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1. 1.

    den Namen des Beschäftigten,

  2. 2.

    den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

  3. 3.

    das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

  4. 4.

    die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

  5. 5.

    die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

2In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung   (1) zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. 3Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. 4Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. 5Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert und Nummer 5 angefügt sowie Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. 2Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a  und  12 .

(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. 2Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482).

(4) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen.  1 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.

1

Vgl. Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU) in der jeweils geltenden Fassung

Zu § 109: Vgl. Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 SGB IV und § 109a SGB IV in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung


§ 109a SGB IV – Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2024).

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1. 1.

    den Namen des Versicherten,

  2. 2.

    den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

  3. 3.

    das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

  4. 4.

    die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

  5. 5.

    die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

(2) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112) (1. 1. 2024).

Zu § 109a: Vgl. Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 SGB IV und § 109a SGB IV in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung


§ 110 SGB IV

(weggefallen)


§§ 110a - 110d, Neunter Abschnitt - Aufbewahrung von Unterlagen

§ 110a SGB IV – Aufbewahrungspflicht

(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.

(2) 1Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. 2Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten auf einem anderen dauerhaften Datenträger

    1. a)

      mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

    2. b)

      während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können,

  2. 2.

    die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmen und

  3. 3.

    als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) 1Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen lesbar zu machen. 2Soweit erforderlich, ist die Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt wird.


§ 110b SGB IV – Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen

(1) 1Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden. 2Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder bleiben unberührt. 3Satz 1 gilt insbesondere für

  1. 1.

    Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,

  2. 2.

    Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und

  3. 3.

    der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.

(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung zurückzugeben.

(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.


§ 110c SGB IV – Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a , den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. 2Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes . 3Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

  1. 1.

    das Nähere zu bestimmen über

    1. a)

      die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a ,

    2. b)

      die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,

  2. 2.

    für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.


§ 110d SGB IV

(weggefallen)


§§ 111 - 113, Zehnter Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 111 SGB IV – Bußgeldvorschriften

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 1a.

    entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 28a Absatz 1 bis 3  oder  9 , oder

    2. b)

      § 28a Absatz 4 Satz 1 ,

    jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. 2a.

    entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  5. 2b.

    entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  6. 2c.

    entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

  7. 2d.

    entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

  8. 3.

    entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt,

  9. 3a.

    entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,

  10. 4.

    entgegen § 28o

    1. a)

      eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

    2. b)

      die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  11. 5.

    entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  12. 6.

    entgegen § 99 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 , eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  13. 7.

    (weggefallen)

  14. 8.

    einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7 , § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

2In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

Absatz 1 berichtigt am 23. 12. 2009 (BGBl I S. 3973). Satz 1 Nummer 1 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 399). Satz 1 Nummer 2b und 2c eingefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983); bisherige Nummer 2b wurde Nummer 2d. Satz 1 Nummer 2b und 2c geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 3 und 3a geändert und Nummer 3b gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b geändert und Nummer 5 und 6 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), 23. 11. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 9 bis 14 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder

  2. 2.

    entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder

  2. 2.

    entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§ 112 SGB IV – Allgemeines über Bußgeldvorschriften

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.

    der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten

    1. a)

      nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a , soweit sie einen Verstoß im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststellen,

    2. b)

      nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b , soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,

  4. 4.

    die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b , soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2 ,

  5. 4a.

    der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2 , wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird,

  6. 4b.

    die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6 ,

  7. 5.

    die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3 .

Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummern 3 und 4 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 399). Nummer 4c gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298). Nummer 5 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde ( § 69 Absatz 2 , 3  und  5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) wahr.

(3) 1Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 2Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .


§ 113 SGB IV – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

1Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Vorschriften ergeben. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. 3Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes , unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).


§§ 114 - 135, Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 114 SGB IV – Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Erwerbseinkommen,

  2. 2.

    Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 . 2Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.

(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen

  1. 1.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,

  2. 2.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 42,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 und

  3. 3.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 29 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.

2Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen

  1. 1.

    bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,

  2. 2.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert,

  3. 3.

    bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 37,5 vom Hundert.


§ 115 SGB IV

(weggefallen)


§ 116 SGB IV – Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.

(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.

(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b , die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.

Zu § 116: Vgl. RdSchr. 09 a Tit. 4 .


§ 116a SGB IV

(weggefallen)


§ 117 SGB IV – Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner

Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.

Absatz 1 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Wortlaut des Absatzes 2 wurde (geändert) § 117.


§ 118 SGB IV – Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

Eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).


§ 119 SGB IV – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3 , § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§ 120 SGB IV

(weggefallen)


§ 121 SGB IV – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

1 § 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 2Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

Angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 122 SGB IV – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBl. I S. 3054 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§ 123 SGB IV – Übergangsregelung

Angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Wortlaut des § 123 wurde Absatz 1.

(2) 1Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2042 gehalten werden.

(3) Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. August 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden.


§ 124 SGB IV – Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches

1Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 4Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.

Neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).

Zu § 124: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024 .


§ 125 SGB IV – Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs

Neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).

(1) 1Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

(2) 1Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.

Zu § 125: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024 .


§ 126 SGB IV – Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.

Angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 127 SGB IV

(weggefallen)


§ 128 SGB IV – Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.

Angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 129 SGB IV – Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.

Angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 130 SGB IV – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

Angefügt durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl I S. 274). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906), 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938).


§ 131 SGB IV – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren

1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 3Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit.

Angefügt durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl I S. 274).


§ 132 SGB IV

(weggefallen)


§ 133 SGB IV – Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger

1Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 2Bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.

Angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).


§ 134 SGB IV – Übergangsregelung zum Übergangsbereich  (1)

1Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:

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2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Die §§ 121  und  123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie der Faktoren F und FÜ für das Jahr 2023 vom 12. Dezember 2022 (BAnz AT 20.12.2022 B2) beträgt der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltende Faktor FÜ für das Jahr 2023 0,7417.


§ 135 SGB IV – Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses

1Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeichnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Betriebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. 2Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen.

Angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)
Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 ,  2482 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Erstes Kapitel  
Allgemeine Vorschriften 1 - 4b
  
Zweites Kapitel  
Versicherter Personenkreis  
  
Erster Abschnitt  
Versicherung kraft Gesetzes 5 - 8
  
Zweiter Abschnitt  
Versicherungsberechtigung 9
  
Dritter Abschnitt  
Versicherung der Familienangehörigen 10
  
Drittes Kapitel  
Leistungen der Krankenversicherung  
  
Erster Abschnitt  
Übersicht über die Leistungen 11
  
Zweiter Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften 12 - 19
  
Dritter Abschnitt  
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 20 - 24i
  
Vierter Abschnitt  
Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten 25 - 26
  
Fünfter Abschnitt  
Leistungen bei Krankheit  
  
Erster Titel  
Krankenbehandlung 27 - 43c
  
Zweiter Titel  
Krankengeld 44 - 51
  
Dritter Titel  
Leistungsbeschränkungen 52 - 52a
  
Sechster Abschnitt  
Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung 53 - 54
  
Siebter Abschnitt  
Zahnersatz 55 - 59
  
Achter Abschnitt  
Fahrkosten 60
  
Neunter Abschnitt  
Zuzahlungen, Belastungsgrenze 61 - 62a
  
Zehnter Abschnitt  
Weiterentwicklung der Versorgung 63 - 68c
  
Viertes Kapitel  
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Grundsätze 69 - 71
  
Zweiter Abschnitt  
Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten  
  
Erster Titel  
Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung 72 - 76
  
Zweiter Titel  
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen 77 - 81
  
Dritter Titel  
Verträge auf Bundes- und Landesebene 82 - 87e
  
Vierter Titel  
Zahntechnische Leistungen 88
  
Fünfter Titel  
Schiedswesen 89 - 89a
  
Sechster Titel  
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss 90 - 94
  
Siebter Titel  
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung 95 - 98
  
Achter Titel  
Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung 99 - 105
  
Neunter Titel  
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung 106 - 106d
  
Dritter Abschnitt  
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen 107 - 114
  
Vierter Abschnitt  
Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten 115 - 123
  
Fünfter Abschnitt  
Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln 124 - 125b
  
Sechster Abschnitt  
Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln 126 - 128
  
Siebter Abschnitt  
Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern 129 - 131a
  
Achter Abschnitt  
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern 132 - 134a
  
Neunter Abschnitt  
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung 135 - 139e
  
Zehnter Abschnitt  
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen 140
  
Elfter Abschnitt  
Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern 140a - 140d
  
Zwölfter Abschnitt  
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten 140e
  
Dreizehnter Abschnitt  
Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten 140f - 140h
  
Fünftes Kapitel  
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 141 - 142
  
Sechstes Kapitel  
Organisation der Krankenkassen  
  
Erster Abschnitt  
Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen 143 - 172
  
Erster Titel  
Arten der Krankenkassen 143 - 148
  
Zweiter Titel  
Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen 149 - 154
  
Dritter Titel  
Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen 155 - 164
  
Vierter Titel  
Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz 165 - 172
  
Zweiter Abschnitt  
Wahlrechte der Mitglieder 173 - 185
  
Erster Titel  
(weggefallen)  
  
Zweiter Titel  
(weggefallen)  
  
Dritter Abschnitt  
Mitgliedschaft und Verfassung  
  
Erster Titel  
Mitgliedschaft 186 - 193
  
Zweiter Titel  
Satzung, Organe 194 - 197b
  
Vierter Abschnitt  
Meldungen 198 - 206
  
Siebtes Kapitel  
Verbände der Krankenkassen 207 - 219d
  
Achtes Kapitel  
Finanzierung  
  
Erster Abschnitt  
Beiträge  
  
Erster Titel  
Aufbringung der Mittel 220 - 225
  
Zweiter Titel  
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder 226 - 240
  
Dritter Titel  
Beitragssätze, Zusatzbeitrag 241 - 248
  
Vierter Titel  
Tragung der Beiträge 249 - 251
  
Fünfter Titel  
Zahlung der Beiträge 252 - 256a
  
Zweiter Abschnitt  
Beitragszuschüsse 257 - 258
  
Dritter Abschnitt  
Verwendung und Verwaltung der Mittel 259 - 264
  
Vierter Abschnitt  
Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds 265 - 273
  
Fünfter Abschnitt  
Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände 274
  
Neuntes Kapitel  
Medizinischer Dienst  
  
Erster Abschnitt  
Aufgaben 275 - 277
  
Zweiter Abschnitt  
Organisation 278 - 283a
  
Zehntes Kapitel  
Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz  
  
Erster Abschnitt  
Informationsgrundlagen  
  
Erster Titel  
Grundsätze der Datenverarbeitung 284 - 287a
  
Zweiter Titel  
Informationsgrundlagen der Krankenkassen 288 - 293a
  
Zweiter Abschnitt  
Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz  
  
Erster Titel  
Übermittlung von Leistungsdaten 294 - 303
  
Zweiter Titel  
Datentransparenz 303a - 303f
  
Dritter Abschnitt  
Datenlöschung, Auskunftspflicht 304 - 305b
  
Elftes Kapitel  
Telematikinfrastruktur 306 - 383
  
Erster Abschnitt  
Anforderungen an die Telematikinfrastruktur 306 - 309
  
Zweiter Abschnitt  
Gesellschaft für Telematik 310 - 322
  
Erster Titel  
Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik 310 - 316
  
Zweiter Titel  
Beirat der Gesellschaft für Telematik 317 - 318b
  
Dritter Titel  
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik 319 - 322
  
Dritter Abschnitt  
Betrieb der Telematikinfrastruktur 323 - 328
  
Vierter Abschnitt  
Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit 329 - 333
  
Fünfter Abschnitt  
Anwendungen der Telematikinfrastruktur 334 - 363
  
Erster Titel  
Allgemeine Vorschriften 334 - 340
  
Zweiter Titel  
Elektronische Patientenakte 341 - 355
  
Erster Untertitel  
Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte 342 - 345
  
Zweiter Untertitel  
Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten 346 - 351
  
Dritter Untertitel  
Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte 352 - 353
  
Vierter Untertitel  
Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten 354 - 355
  
Dritter Titel  
Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort 356
  
Vierter Titel  
Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen 357
  
Fünfter Titel  
Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung 358 - 359a
  
Sechster Titel  
Übermittlung ärztlicher Verordnungen 360 - 361b
  
Siebter Titel  
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister 362 - 362b
  
Achter Titel  
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke 363
  
Sechster Abschnitt  
Telemedizinische Verfahren 364 - 370b
  
Siebter Abschnitt  
Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen 371 - 375
  
Achter Abschnitt  
Finanzierung und Kostenerstattung 376 - 383
  
Zwölftes Kapitel  
Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal 384 - 395
  
Dreizehntes Kapitel  
Straf- und Bußgeldvorschriften 396 - 399
  
Vierzehntes Kapitel  
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 400 - 402
  
Fünfzehntes Kapitel  
Weitere Übergangsvorschriften 403 - 425
  
Anlagen  
  
Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung Anlage 1
Datenschutz-Folgenabschätzung Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 4b, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung

1Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 4Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).


§ 2 SGB V – Leistungen

(1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( § 12 ) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. 3Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) 1Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 2Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. 3Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. 3Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. 2Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 2 Abs. 2 SGB V Tit. 1 , RdSchr. 12 a Zu § 2 SGB V .


§ 2a SGB V – Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 2a: Vgl. RdSchr. 03 o Zu § 2a SGB V Tit. 1 .


§ 2b SGB V – Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten

Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Überschrift und Wortlaut geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).


§ 3 SGB V – Solidarische Finanzierung

1Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. 2Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. 3Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.


§ 4 SGB V – Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

Absatz 3 Satz 2, angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1738), gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 bis 6, neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Sätze 7 bis 9 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).

(5) 1Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e .

Absatz 5 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

Absatz 6 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 4a SGB V – Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Wettbewerb der Krankenkassen dient dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. 2Dieser Wettbewerb muss unter Berücksichtigung der Finanzierung der Krankenkassen durch Beiträge und des sozialen Auftrags der Krankenkassen angemessen sein. 3Maßnahmen, die der Risikoselektion dienen oder diese unmittelbar oder mittelbar fördern, sind unzulässig.

(2) Unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen sind unzulässig.

(3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen zu regeln im Hinblick auf

  1. 1.

    Inhalt und Art der Werbung,

  2. 2.

    Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließlich der Aufwandsentschädigungen für externe Dienstleister, die zu Werbezwecken beauftragt werden,

  3. 3.

    die Trennung der Werbung von der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten,

  4. 4.

    die Beauftragung und Vergütung von Mitarbeitern, Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsgesellschaften und Dritten zu Werbezwecken,

  5. 5.

    die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nach § 194 Absatz 1a .

2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(5) Beauftragen Krankenkassen Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsgesellschaften oder Dritte zu Zwecken des Wettbewerbs und insbesondere der Werbung, haben sie sicherzustellen, dass die Beauftragten die für entsprechende Maßnahmen der Krankenkassen geltenden Vorschriften einschließlich der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 einhalten.

(6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 des Vierten Buches und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen gebucht werden.

(7) 1Krankenkassen können von anderen Krankenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind, ihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen. 2Die zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigte Krankenkasse soll die Schuldnerin vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihr Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. 3Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann die Abmahnende von der Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 4Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 können einstweilige Anordnungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. 5Ist auf Grund von Satz 1 Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. 6Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 7Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. 8Der Ausspruch nach Satz 5 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); der bisherige § 4a wurde § 4b.


§ 4b SGB V – Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266 , 267  und  269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

Der bisherige § 4a, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 587), wurde § 4b durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis
§§ 5 - 8, Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes

§ 5 SGB V – Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. 1.

    Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

  2. 2.

    Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ( § 159 des Dritten Buches ) oder wegen einer Urlaubsabgeltung ( § 157 Absatz 2 des Dritten Buches ) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

  3. 2a.

    Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

  4. 3.

    Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ,

  5. 4.

    Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes ,

  6. 5.

    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  7. 6.

    Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches ,

  8. 7.

    behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,

  9. 8.

    behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

  10. 9.

    Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,

  11. 10.

    Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,

  12. 11.

    Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,  (1)

  13. 11a.

    Personen, die eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,

  14. 11b.

    Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch

    1. a)

      auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder

    2. b)

      auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,

    erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,

  15. 12.

    Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,

  16. 13.

    Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

    1. a)

      zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

    2. b)

      bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1  oder  2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Nummer 2a eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Nummer 6 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.), 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 8 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Nummer 9 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Nummer 10 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 14. 12. 2019 (a. a. O.). Nummer 11 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678), geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 11a eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Nummer 11b eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Nummer 12 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606), geändert durch G vom 20. 12. 1991 (a. a. O.). Nummer 13 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war. 2Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. 3Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind ( § 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches ) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. 4Eine Anrechnung erfolgt nicht für

  1. 1.

    ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder

  2. 2.

    ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(4a) 1Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

  1. 1.

    Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,

  2. 2.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und

  3. 3.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

2Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(5) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. 2Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5a) 1Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1  oder  2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. 3Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. 4Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(6) 1Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. 2Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(7) 1Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. 2Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(8) 1Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 2Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. 3Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1169). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 3. 2002 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(8a) 1Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten , Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches , dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes . 3Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Absatz 8a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(9) 1Kommt eine Versicherung nach den §§ 5 , 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9 , ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5 , 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 7Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Absatz 9 gestrichen durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631); bisheriger Absatz 10 (angefügt durch G vom 22. 12. 1999, BGBl I S. 2626) wurde Absatz 9. Satz 7 angefügt durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).

(10) (nicht belegt)

(11) 1Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Absatz 11 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 2 , RdSchr. 88 b Tit. A , RdSchr. 96 a Tit. 1.1 , RdSchr. 99 j Tit. A.I , Tit. A.VI , RdSchr. 01 h , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.1 , RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. 04 r Tit. A.I.1 , Tit. A.I.5 , RdSchr. 10 e , RdSchr. 15 e Tit. I.1.1.1 , RdSchr. 19 b , RdSchr. 19 l Tit. A.I , Anhang , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 1 , Tit. 1.7 , RdSchr. vom 02.04.2020 , RdSchr. vom 24.07.2023-II , RdSchr. vom 23.11.2023 .

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1300)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 5 Absatz 1 Nummer 11 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren.

  2. 2.

    Soweit die Vorschrift mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, kann sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet werden. Kommt es innerhalb der Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung, so bestimmt sich der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ab 1. April 2002 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477).

  3. 3.

    Artikel 56 Absatz 3 Halbsatz 1 des Gesundheits-Reformgesetzes in der Fassung des Artikels 25 Nummer 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 6 SGB V – Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. 1.

    Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

  2. 1a.

    nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,

  3. 2.

    Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

  4. 3.

    Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

  5. 4.

    Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  6. 5.

    Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  7. 6.

    die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,

  8. 7.

    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt (1) oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,

  9. 8.

    Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Nummer 1a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) 1Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(3a) 1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. 2Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 3Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 4 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).

(5) (weggefallen)

(6) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900 Euro. 2Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 3Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. 4Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (2)

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(7) 1Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2)

Absatz 8 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A , RdSchr. 99 j Tit. A.II , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.2 , RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. 19 a , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 2 .

(1)

Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A.II.8 , RdSchr. 19 l Tit. A.II .

(2)

Zu § 6: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 beträgt für das Jahr 2024 69.300 Euro (2008 = 48.150 Euro; 2009 = 48.600 Euro; 2010 = 49.950 Euro; 2011 = 49.500 Euro; 2012 = 50.850 Euro; 2013 = 52.200 Euro; 2014 = 53.550 Euro; 2015 = 54.900 Euro; 2016 = 56.250 Euro; 2017 = 57.600 Euro; 2018 = 59.400 Euro; 2019 = 60.750 Euro; 2020 = 62.550 Euro; 2021 = 64.350 Euro; 2022 = 64.350 Euro; 2023 = 66.600 Euro).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 7 beträgt für das Jahr 2024 62.100 Euro (2008 = 43.200 Euro; 2009 = 44.100 Euro; 2010 = 45.000 Euro; 2011 = 44.550 Euro; 2012 = 45.900 Euro; 2013 = 47.250 Euro; 2014 = 48.600 Euro; 2015 = 49.500 Euro; 2016 = 50.850 Euro; 2017 = 52.200 Euro; 2018 = 53.100 Euro; 2019 = 54.450 Euro; 2020 = 56.250 Euro; 2021 = 58.050 Euro; 2022 = 58.050 Euro; 2023 = 59.850 Euro)
vgl. § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 322).


§ 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

(1) 1Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8 , 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

  1. 1.

    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

  2. 2.

    nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ,

  3. 3.

    nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz .

2 § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388).

(2) 1Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. 3 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A.II.12 , RdSchr. vom 31.05.2021 .


§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. 1.

    wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 ,

  2. 1a.

    durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 ) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  3. 2.

    durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

  4. 2a.

    durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,

  5. 3.

    weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,

  6. 4.

    durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ( § 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12 ),

  7. 5.

    durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit ( § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 ),

  8. 6.

    durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

  9. 7.

    durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen ( § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 ).

2Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 23. 12. 2014 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. 4Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. 2Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A.II.11 , RdSchr. 99 j Tit. A.III , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.3 , RdSchr. 04 r Tit. A.I.2.2 , RdSchr. 19 a Tit. 7.1 und Tit. 7.2 , RdSchr. 19 l Tit. A.III , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 3 .


§§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 9, Zweiter Abschnitt - Versicherungsberechtigung

§ 9 SGB V – Freiwillige Versicherung

(1) 1Der Versicherung können beitreten

  1. 1.

    Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,

  2. 2.

    Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,

  3. 3.

    Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,

  4. 4.

    schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches , wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,

  5. 5.

    Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,

  6. 6.

    innerhalb von drei Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ,

  7. 7.

    innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,

  8. 8.

    Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.

2Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 Nummer 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 6 neugefasst durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024). Satz 1 Nummern 7 und 8 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,

  3. 3.

    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,

  4. 4.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches ,

  5. 5.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,

  6. 6.

    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Nummer 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Nummer 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

Absatz 3 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 81 d Tit. V , RdSchr. 99 j Tit. A.IV , RdSchr. 19 l Tit. A.IV , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8 .


§§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 10, Dritter Abschnitt - Versicherung der Familienangehörigen

§ 10 SGB V – Familienversicherung

(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. 1.

    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. 2.

    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

  3. 3.

    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

  4. 4.

    nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und

  5. 5.

    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2)   zulässig. (3)

2Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 3 eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403); bisheriger Satz 3, angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 16. 2. 2001 (a. a. O.), wurde Satz 4. Satz 3, geändert durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 250) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387); der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228), wurde Satz 3.

(2) Kinder sind versichert

  1. 1.

    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

  2. 2.

    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

  3. 3.

    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz , dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,

  4. 4.

    ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen ( § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches ) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 17. 12. 1993 (BGBl I S. 2118), 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze  (4)   übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. (3)

Absatz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches ). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren (5) und einheitliche Meldevordrucke fest.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 10: Vgl. Fami-MeldeVf , RdSchr. 88 c Zu § 10 SGB V , RdSchr. 99 i Tit. 1 , RdSchr. 99 j Tit. A.V , RdSchr. 03 e Tit. G.II , RdSchr. 15 e Tit. I.1.5 , RdSchr. 19 h , RdSchr. 19 l Tit. A.IV , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 1.5.2 , RdSchr. vom 29.09.2022 .

(1)

1/7 ab 1. 1. 2024 = 505,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.

(3)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG = 1.230 EUR kalenderjährlich.

(4)

1/12 ab 1. 1. 2024 = 5.775,00 EUR, bzw. besondere JAEG = 5.175,00 EUR.

(5)

Vgl. Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze) in der jeweils geltenden Fassung


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§ 11, Erster Abschnitt - Übersicht über die Leistungen

§ 11 SGB V – Leistungsarten

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. 1.

    bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( §§ 24c bis 24i ),

  2. 2.

    zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch ( §§ 20 bis 24b ),

  3. 3.

    zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten ( §§ 25 und 26 ),

  4. 4.

    zur Behandlung einer Krankheit ( §§ 27 bis 52 ),

  5. 5.

    des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches .

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050), geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Nummer 5 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) 1Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 2Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. 3Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. 4Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2495), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 4.

(4) 1Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. 2Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. 3Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. 4In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. 5Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 6Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5. Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) 1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. 2Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches .

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ( §§ 23 , 40 ), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( § 24d ), der künstlichen Befruchtung ( § 27a ), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz ( § 28 Absatz 2 ), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln ( § 34 Absatz 1 Satz 1 ), mit Heilmitteln ( § 32 ), mit Hilfsmitteln ( § 33 ) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen ( § 33a ), im Bereich der häuslichen Krankenpflege ( § 37 ) und der Haushaltshilfe ( § 38 ) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. 2Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. 3Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 11 SGB V , RdSchr. 90 g , RdSchr. 96 k Tit. 1 , RdSchr. 99 i Tit. 2 , RdSchr. 03 o Zu § 11 SGB V , RdSchr. 12 a Zu § 11 SGB V , RdSchr. 15 c Zu § 11 SGB V , RdSchr. 17 j Zu § 11 SGB V .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 12 - 19, Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) 1Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 12 SGB V , RdSchr. 07 p Tit. 6.3 .


§ 13 SGB V – Kostenerstattung

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ( § 2 Abs. 2 ) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 2Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. 3Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. 4Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. 5Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. 6Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. 7Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. 8Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. 9Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. 10Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. 11Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. 12Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 11 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 2Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. 3Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(3a) 1Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. 4Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. 5Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. 6Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 7Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. 8Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. 9Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 4 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 9 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) 1Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 2Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 3Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 4Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. 5Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. 6Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. 2Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 13: Vgl. GMGEmpf , RdSchr. 88 c Zu § 13 SGB V Tit. 2 , RdSchr. 03 o Zu § 13 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 13 SGB V , RdSchr. 18 b Zu § 13 Abs. 3a SGB V , RdSchr. 19i Zu § 13 SGB V .


§ 14 SGB V – Teilkostenerstattung

(1) 1Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, dass an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. 2Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im Voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. 2Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

Zu § 14: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 14 SGB V .


§ 15 SGB V – Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(1) 1Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. 2Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(2) 1Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. 2Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3) 1Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. 2Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) 1In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11 , bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. 2Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

Absatz 5 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(6) 1Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. 2Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. 3Muss die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. 5Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. 6Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 21. 12. 2015 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 6.

Zu § 15: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 15 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 15 SGB V , RdSchr. vom 17.08.2022 .


§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs

(1) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

  1. 1.

    sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

  2. 2.

    Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,

  3. 2a.

    in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,

  4. 3.

    nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,

  5. 4.

    sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

2Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 7. 1995 (BGBl I S. 962), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1815) und 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(3) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. 2Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

(3a) 1Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes . 2Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25  und  26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. 4Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. 5Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), wurde Satz 5.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

Zu § 16: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 16 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 16 SGB V , RdSchr. 09 b Zu § 16 Abs. 3a SGB V , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6.12 .


§ 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(1) 1Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für

  1. 1.

    die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und

  2. 2.

    Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,

soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

Zu § 17: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 17 SGB V .


§ 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. 2Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3) 1Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. 2Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. 3Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 4 angefügt durch G vom 6. 8. 1998 (BGBl I S. 2005).

Zu § 18: Vgl. GMGEmpf . Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 18 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 4 .


§ 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) 1Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. 2Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. 3Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. 4Die Vorschriften des Zehnten Buches , insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Zu § 19: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 19 SGB V , RdSchr. 03 o Zu § 19 SGB V , RdSchr. 08 g , RdSchr. 12 a Zu § 19 SGB V , RdSchr. vom 24.07.2023 Tit. 2.3.4 , RdSchr. vom 24.07.2023-II Tit. A.2.4.2.5 .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 20 - 24i, Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(1) 1Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. 2Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. 3Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. 2Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. 4Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.

(3) 1Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:

  1. 1.

    Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,

  2. 2.

    Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,

  3. 3.

    Tabakkonsum reduzieren,

  4. 4.

    gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,

  5. 5.

    gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,

  6. 6.

    depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,

  7. 7.

    gesund älter werden und

  8. 8.

    Alkoholkonsum reduzieren.

2Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. 3Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. 4Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.

(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als

  1. 1.

    Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5,

  2. 2.

    Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und

  3. 3.

    Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b .

(5) 1Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. 2Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 , nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. 3Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. 4Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. 5Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368); die bisherigen Sätze 1 bis 5 wurden Sätze 2 bis 6. Satz 3 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 4 und 5.

(6) 1Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro (1) umfassen. 2Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro (2) für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro (3) für Leistungen nach § 20b auf. 3Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b , die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1  und  2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro (4) auf. 4Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a , so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. 5Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 6Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. 7Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.

Absatz 6 Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 5. Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 3 .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 8,53 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 2,44 EUR.

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 3,58 EUR.

(4)

Ab 1. 1. 2024 = 1,13 EUR.


§ 20a SGB V – Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368); die bisherigen §§ 20a und 20b, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurden §§ 20b und 20c; der bisherige § 20c, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde § 20h; der bisherige § 20d, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde § 20i.

(1) 1Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. 2Die Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. 3Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. 4Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen. 5Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonderes erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).

(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen.

Absätze 3 und 4 neugefasst und Absätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).

(3) 1Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Land gemeinsam bei einem der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften. 2Die Arbeitsgemeinschaften unterstützen mit ihren Leistungen die Umsetzung der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1 . 3Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellungnahmen der weiteren an den Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1 Beteiligten. 4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren das Nähere über die Aufgaben der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, deren Arbeitsweise und die Verwendung der ihnen nach Absatz 7 Satz 4 zugewiesenen Mittel. 5Die Arbeitsgemeinschaften sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. 6Widerspruchsbescheide erlässt die bei Errichtung der Arbeitsgemeinschaft zu bildende Widerspruchsstelle. 7Die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaften erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Auskünfte.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 insbesondere durch

  1. 1.

    die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3,

  2. 2.

    die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung,

  3. 3.

    die Entwicklung, Erprobung und wissenschaftliche Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte,

  4. 4.

    die Erstellung eines Arbeitsprogramms des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Nationalen Präventionskonferenz jeweils bis zum 30. November eines Jahres für das Folgejahr.

2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 beauftragen. 3 § 197b gilt entsprechend.

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich über die Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie über die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 im vorangegangenen Jahr. 2Der Bericht hat auch Angaben zur Höhe der Ausgaben und zu deren Verwendung für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, zur Art und Zahl der erreichten Lebenswelten, zur inhaltlichen Ausrichtung der Leistungen sowie zu den erreichten Zielgruppen und den Kooperationspartnern zu enthalten.

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauftragt einen unabhängigen Dritten mit der wissenschaftlichen Auswertung und Begleitung der Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie der Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 und von deren jeweiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Versicherten. 2Über das Ergebnis dieser Evaluation berichtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2027.

(7) 1Die Krankenkassen wenden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 ab dem 1. Januar 2024 mindestens einen Betrag in Höhe von 0,53 Euro aus dem Betrag auf, den sie nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben 1 , und stellen diesen Betrag dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung. 2Der Betrag ist entsprechend § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis jeweils zum 1. Oktober eines Jahres die zur Durchführung seiner Aufgaben nach Absatz 4 im Folgejahr notwendigen Ausgaben einschließlich der sächlichen und personellen Aufwendungen fest, die aus dem Betrag nach Satz 1 finanziert werden. 4Den nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Teil der nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Mittel verteilt er nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Arbeitsgemeinschaften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3. 5Werden die nach Satz 1 in einem Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder von einer Arbeitsgemeinschaft nicht verausgabt, so sind sie im Folgejahr zusätzlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 oder Absatz 4 zu verwenden. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen nach Satz 3, den Schlüssel zur Verteilung der Mittel nach Satz 4 und die Verwaltung der Mittel.

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen tritt in die Rechte und Pflichten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein, die sich aus den nach § 20a Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2023 geltenden Fassung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für die Bundesrepublik Deutschland begründeten Zuwendungsrechtsverhältnissen ergeben.

1

2024: 0,53 EUR


§ 20b SGB V – Betriebliche Gesundheitsförderung

(1) 1Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. 2Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. 3Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368, 1781).

(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. 2Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. 3 § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(3) 1Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1  und  2 des Elften Buches , unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. 2Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen nach Absatz 1, die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung und die Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach Absatz 1 im Betrieb erbringt. 3Örtliche Unternehmensorganisationen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1  oder  2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände sollen an der Beratung beteiligt werden. 4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln einheitlich und gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1  oder  2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände durch Kooperationsvereinbarungen. 5Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(4) 1Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung. 2Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. 3Die Mittel dienen der Umsetzung der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 4. 4Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

Zu § 20b: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 20a SGB V .


§ 20c SGB V – Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

(1) 1Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. 2Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b und informieren diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. 3Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(2) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. 2Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 3 § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).


§ 20d SGB V – Nationale Präventionsstrategie

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e .

(2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz 3,

  2. 2.

    die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsbericht) nach Absatz 4.

(3) 1Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für die Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in Betrieben zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen, insbesondere durch Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und Berichtspflichten. 2Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch gemeinsame Ziele zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit und der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1  und  2 des Elften Buches . 3Bei der Festlegung gemeinsamer Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen berücksichtigt. 4Die Rahmenempfehlungen werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und den Ländern vereinbart. 5Das Bundesministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bundesministerien, soweit die Rahmenempfehlungen ihre Zuständigkeit berühren. 6An der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre Spitzenverbände auf Bundesebene, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die obersten Landesjugendbehörden beteiligt.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); die bisherigen Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6. Satz 4 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

(4) 1Die Nationale Präventionskonferenz erstellt den Präventionsbericht alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem Bundesministerium für Gesundheit zu. 2Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei. 3Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu den Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g und zu den Ausgaben für die Leistungen der Träger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, den Zugangswegen, den erreichten Personen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit bei der Durchführung von Leistungen sowie zu möglichen Schlussfolgerungen. 4Der Bericht enthält auch Empfehlungen für die weitere Entwicklung des in § 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ausgabenrichtwerts für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20 bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2 bestimmten Mindestwerte für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b . 5Die Leistungsträger nach Satz 3 erteilen der Nationalen Präventionskonferenz die für die Erstellung des Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte. 6Das Robert Koch-Institut liefert für den Präventionsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmonitorings erhobenen relevanten Informationen. 7Die Länder können regionale Erkenntnisse aus ihrer Gesundheitsberichterstattung für den Präventionsbericht zur Verfügung stellen.


§ 20e SGB V – Nationale Präventionskonferenz

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(1) 1Die Aufgabe der Entwicklung und Fortschreibung der nationalen Präventionsstrategie wird von der Nationalen Präventionskonferenz als Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenorganisationen der Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen. 2Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken um. 3Im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an Programmen und Projekten im Sinne der Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 erhält der Verband der privaten Krankenversicherungsunternehmen e. V. ebenfalls einen Sitz. 4Die Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung zur Verfügung zu stellenden Mittel bemisst sich mindestens nach dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach § 20a aufzuwenden haben, multipliziert mit der Anzahl der in der privaten Krankenversicherung Vollversicherten. 5Die Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, zur Verfügung zu stellenden Mittel bemisst sich nach dem Betrag, den die Pflegekassen nach § 5 Absatz 2 des Elften Buches für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben, multipliziert mit der Anzahl ihrer Versicherten. 6Bund und Länder erhalten jeweils vier Sitze mit beratender Stimme. 7Darüber hinaus entsenden die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesagentur für Arbeit, die repräsentativen Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie das Präventionsforum jeweils einen Vertreter in die Nationale Präventionskonferenz, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. 8Die Nationale Präventionskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin werden insbesondere die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festgelegt. 9Die Geschäftsordnung muss einstimmig angenommen werden. 10Die Geschäftsstelle, die die Mitglieder der Nationalen Präventionskonferenz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 1 unterstützt, wird bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung angesiedelt.

(2) 1Die Nationale Präventionskonferenz wird durch ein Präventionsforum beraten, das in der Regel einmal jährlich stattfindet. 2Das Präventionsforum setzt sich aus Vertretern der für die Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände sowie der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Nationalen Präventionskonferenz nach Absatz 1 zusammen. 3Die Nationale Präventionskonferenz beauftragt die Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung e. V. mit der Durchführung des Präventionsforums und erstattet dieser die notwendigen Aufwendungen. 4Die Einzelheiten zur Durchführung des Präventionsforums einschließlich der für die Durchführung notwendigen Kosten werden in der Geschäftsordnung der Nationalen Präventionskonferenz geregelt.


§ 20f SGB V – Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(1) 1Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. 2Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 , nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen.

(2) 1Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Erfordernisse insbesondere über

  1. 1.

    gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder,

  2. 2.

    die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten,

  3. 3.

    die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen,

  4. 4.

    Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch ,

  5. 5.

    die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und

  6. 6.

    die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanter Einrichtungen und Organisationen.

2An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. 3Sie können den Rahmenvereinbarungen beitreten. 4Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Rahmenvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches nicht angewendet.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).


§ 20g SGB V – Modellvorhaben

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(1) 1Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 und ihre Verbände können zur Erreichung der in den Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele einzeln oder in Kooperation mit Dritten, insbesondere den in den Ländern zuständigen Stellen nach § 20f Absatz 1 , Modellvorhaben durchführen. 2Anhand der Modellvorhaben soll die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung verbessert werden. 3Die Modellvorhaben können auch der wissenschaftlich fundierten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen. 4Die Aufwendungen der Krankenkassen für Modellvorhaben sind auf die Mittel nach § 20 Absatz 6 Satz 2 anzurechnen.

(2) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf fünf Jahre zu befristen und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.


§ 20h SGB V – Förderung der Selbsthilfe

(1) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 4. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. 3Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände berücksichtigen im Rahmen der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 auch solche digitalen Anwendungen, die den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. 2Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. 3Die Förderung kann als Pauschal- und Projektförderung erfolgen.

Der bisherige Absatz 2, Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Absatz 3 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 1,05 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.  1 2Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten aufzubringen. 3Mindestens 70 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für die kassenartübergreifende Pauschalförderung aufzubringen. 4Über die Vergabe der Fördermittel aus der Pauschalförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 3 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. 5Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Pauschalförderung zur Verfügung zu stellen.

Der bisherige Absatz 3, Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368), wurde Absatz 4 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.) und 9. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

1

2024: 1,28 EUR


§ 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes , dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. 2Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. 3Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit; die Leistungen können auch Schutzimpfungen mit zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche umfassen, für die die Arzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kommission zugelassen sind. 4Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. 5Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. 6Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454). Satz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Satz 5 und (geändert) Satz 6. Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 7 gestrichen durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

  1. 1.

    Versicherte Anspruch auf

    1. a)

      bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen,

    2. b)

      bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben,

    3. c)

      bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören,

  2. 2.

    Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben.

3Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden; er umfasst auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a des Infektionsschutzgesetzes . 4Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Impfziele sind dabei zu berücksichtigen. 5Als Priorisierungskriterien kommen insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht. 6Ein Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen hätte. 7Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis vorgesehen werden. 8Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, festgelegt wird, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden. 9Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen. 10Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. 11Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche Apothekerverband anzuhören. 12Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören. 13In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt werden

  1. 1.

    zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1,

  2. 2.

    zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren,

  3. 3.

    zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen,

  4. 4.

    zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds,

  5. 5.

    zur anteiligen Kostentragung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum Verfahren und zu den Zahlungsmodalitäten, und

  6. 6.

    zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmen.

14Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt. 15Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu erstatten; in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden. 16Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten. 17Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss, soweit die Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, in Abweichung von Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von diesen Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Sätze 2 bis 5 neugefasst und Sätze 6 bis 14 angefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397). Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454) und Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl I S. 370). Satz 3 geändert durch G vom 28. 5. 2021 (BGBl I S. 1174) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 29. 3. 2021 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 bis 10 wurden Sätze 6 bis 12; der bisherige Satz 11 wurde (Nummer 5 geändert) Satz 13; der bisherige Satz 12 wurde Satz 14; der bisherige Satz 13 wurde (geändert) Satz 15; der bisherige Satz 14 wurde (neugefasst) Satz 16. Sätze 14 und 17 eingefügt durch G vom 28. 5. 2021 (a. a. O.); der bisherige Satz 14 wurde (geändert) Satz 15; der bisherige Satz 15 wurde (neugefasst) Satz 16; der bisherige Satz 16 wurde Satz 18. Sätze 16 und 17 ersetzt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454); der bisherige Satz 18 wurde Satz 17.

(4) 1Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. 2Die Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren.

Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

(5) 1Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. 2Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. 3Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. 4Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. 5Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 5. 2021 (BGBl I S. 1174).


§ 20j SGB V – Präexpositionsprophylaxe

Eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) Versicherte mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf

  1. 1.

    ärztliche Beratung über Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie

  2. 2.

    Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.

(2) Das Nähere zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zu den Voraussetzungen für die Ausführung der Leistungen vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. September 2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(3) Auf Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 2 hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu überprüfen und spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss dieser Vereinbarung anzupassen.

(4) Versicherte nach Absatz 1 haben nach Beratung Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verordnung der Präexpositionsprophylaxe auf das Infektionsgeschehen im Bereich sexuell übertragbarer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards.


§ 20k SGB V – Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. 2Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. 3Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.


§ 21 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)

(1) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. 2Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. 3In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. 4Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. 5Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.).

(2) 1Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Zu § 21: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 21 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 6 , RdSchr. 99 i Tit. 4 .


§ 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)

(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.

Absatz 2 Satz 1 gestrichen durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520); bisheriger Satz 2 wurde Absatz 2.

(3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.).

(4) (weggefallen)

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92 .

Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 22: Vgl. IndProphR ; RdSchr. 88 c Zu § 22 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 6.3 , RdSchr. 97 c Tit. 2 .


§ 22a SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. 2Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. 3Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 .


§ 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

  1. 1.

    eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

  2. 2.

    einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

  3. 3.

    Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

  4. 4.

    Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4.

(2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873) und 17. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.); geändert durch G vom 23. 10. 2001 (a. a. O.), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873) und 17. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die § 31 bis 34 anzuwenden.

(4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches . 2Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2873). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (a. a. O.).

(5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

Zu § 23: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 23 SGB V , RdSchr. 96 k Tit. 3 , RdSchr. 99 i Tit. 6 , RdSchr. 03 o Zu § 23 SGB V .


§ 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874).

(1) 1Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(2) § 23 Absatz 5  und  5a gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 24: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 24 SGB V , RdSchr. 96 k Tit. 4 , RdSchr. 99 i Tit. 7 , RdSchr. 03 o Zu § 24 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 24 SGB V .


§ 24a SGB V – Empfängnisverhütung

Eingefügt durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(2) 1Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 22. 3. 2019 (BGBl I S. 350). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.).

Zu § 24a: Vgl. RdSchr. vom 15.03.2023 Tit. 2 .


§ 24b SGB V – Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Eingefügt durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. 2Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050).

(2) 1Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-  (1) und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. 2Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 .

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050).

(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,

  1. 1.

    die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,

  2. 2.

    die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder

  3. 3.

    die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.

(4) 1Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfasst

  1. 1.

    die Anästhesie,

  2. 2.

    den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,

  3. 3.

    die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,

  4. 4.

    die Injektion von Medikamenten,

  5. 5.

    die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,

  6. 6.

    die Assistenz durch einen anderen Arzt,

  7. 7.

    die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation.

2Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. 3Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. 4Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach Satz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes .

Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Zu § 24b: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 8 , RdSchr. 03 o Zu § 24b SGB V , RdSchr. 12 a Zu § 24b SGB V , RdSchr. vom 15.03.2023 Tit. 3 .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Verband-


§ 24c SGB V – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

  1. 1.

    ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

  2. 2.

    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen,

  3. 3.

    Entbindung,

  4. 4.

    häusliche Pflege,

  5. 5.

    Haushaltshilfe,

  6. 6.

    Mutterschaftsgeld.

2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 24d SGB V – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

1Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. 2Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. 3Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. 4Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

Zu § 24d: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 3 .


§ 24e SGB V – Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

1Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. 2Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3 , § 32 Absatz 2 , § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Zu § 24e: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 4 .


§ 24f SGB V – Entbindung

1Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. 2Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. 3Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. 4Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 5 § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

Zu § 24f: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 5 .


§ 24g SGB V – Häusliche Pflege

1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2 § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

Zu § 24g: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 6 .


§ 24h SGB V – Haushaltshilfe

1Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Zu § 24h: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 7 .


§ 24i SGB V – Mutterschaftsgeld

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(1) 1Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. 2Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), geändert durch G vom 23. 5. 2017 (a. a. O.).

(2) 1Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. 2Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. 3Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. 4Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. 5Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) 1Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. 2Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. 3Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. 4Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. 5Bei Entbindungen nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend. 6Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst, Satz 2 eingefügt und Satz 6 angefügt durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden (geändert) Sätze 3 bis 5.

(4) 1Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. 2Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 24i: Vgl. RdSchr. 17 j Tit. 9 .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 25 - 26, Vierter Abschnitt - Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten

§ 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen

(1) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes . 2Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 . 3Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. 4Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617).

(3) 1Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. 2Die im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass

  1. 1.

    das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,

  2. 2.

    die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,

  3. 3.

    genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.

3Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Gesundheitsuntersuchung beschließen. 4 § 137e gilt entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(4) 1Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. 3Ferner bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. 5Im Übrigen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. 6Die Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 3 neugefasst durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (a. a. O.).

(4a) 1Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. 2Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 1966). Satz 1 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

(5) 1In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. 2Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. 3Die Auswahl der Ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens. 4Die Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt werden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 25: Vgl. GesUR; RdSchr. 88 c Zu § 25 SGB V , RdSchr. vom 02.04.2020 .


§ 25a SGB V – Organisierte Früherkennungsprogramme

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617).

(1) 1Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Absatz 2 , für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. 2Diese Programme umfassen insbesondere

  1. 1.

    die regelmäßige Einladung der Versicherten in Textform zur Früherkennungsuntersuchung nach Satz 1,

  2. 2.

    die mit der Einladung erfolgende umfassende und verständliche Information der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung, über die nach Absatz 4 vorgesehene Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zum Schutz dieser Daten getroffenen Maßnahmen, den Verantwortlichen und bestehende Widerspruchsrechte,

  3. 3.

    die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der Untersuchungsmethoden, der Abstände zwischen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, des Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie

  4. 4.

    die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennungsprogramme unter besonderer Berücksichtigung der Teilnahmeraten, des Auftretens von Intervallkarzinomen, falsch positiver Diagnosen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern.

3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten auch einen Abgleich der Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder der klinischen Krebsregister, soweit dies insbesondere für die Erfassung des Auftretens von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern erforderlich ist. 4Die entstehenden Kosten für den Datenabgleich werden von den Krankenkassen getragen; der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 30. April 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. 2Für künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien. 3Handelt es sich um eine neue Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren das Nähere über die Durchführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. 4In den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu bestimmen. 5Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist bei den Richtlinien zu beteiligen.

(3) 1Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen fest, dass notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms beschließen. 2 § 137e gilt entsprechend. 3Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die Regelung des Näheren über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.

(4) 1Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen sind befugt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu verarbeiten; die Befugnis umfasst auch die Befugnis zur Anonymisierung der Daten für den Zweck der Übermittlung nach Absatz 5 Satz 2. 2Für die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die zuständigen Meldebehörden die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 des Bundesmeldegesetzes aus den Melderegistern an die in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 4 bestimmten Stellen übermitteln; ferner dürfen die in § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Daten der Krankenkassen verarbeitet werden; sofern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. 3Die Versicherten können in Textform weiteren Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4Andere personenbezogene Daten der Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten über die Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen für die Einladungen nur mit Einwilligung der Versicherten verarbeitet werden. 5Für die Datenverarbeitungen zum Zwecke der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt § 299 , sofern der Versicherte nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. 6Ein Abgleich der Daten nach Satz 4 und der Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten abgeleiteten Pseudonyms zulässig, sofern der Versicherte nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. 7Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen und den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern übermittelt werden sollen. 8Das Nähere zur technischen Umsetzung des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der Gemeinsame Bundesausschuss und die von den Ländern zur Durchführung des Abgleichs bestimmten Krebsregister bis zum 31. Dezember 2021. 9Die epidemiologischen oder klinischen Krebsregister übermitteln erstmals bis Ende 2023 und anschließend regelmäßig ausschließlich zum Zweck des Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Daten zusammen mit dem Pseudonym nach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 .

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.), 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 6 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890). Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 18. 8. 2021 (a. a. O.).

(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prüfung des berechtigten Interesses des Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. 3Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen. 4Das Nähere zu einem Verfahren der nach Absatz 4 erhobenen Daten einschließlich der Datenübermittlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit in seiner Verfahrensordnung .

Absatz 5 Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§ 25b SGB V – Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(1) Die Kranken- und Pflegekassen können zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:

  1. 1.

    der Erkennung von seltenen Erkrankungen,

  2. 2.

    der Erkennung von Krebserkrankungen,

  3. 3.

    der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können,

  4. 4.

    der Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches ,

  5. 5.

    der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist, oder

  6. 6.

    der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.

(2) 1Eine Verarbeitung der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden personenbezogenen Daten der Versicherten zur Durchführung einer Auswertung nach Absatz 1 ist ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, soweit sie zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich und geeignet ist. 2Die Kranken- und Pflegekassen haben in den Hinweisen nach Absatz 1 auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 3 hinzuweisen und über ihre Pflicht nach Absatz 5 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu informieren. 3Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Hinweisen nach Absatz 1 ist unzulässig. 4Die Weitergabe der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden personenbezogenen Daten der Versicherten an Dritte ist untersagt. 5Abweichend von Satz 4 ist die Verarbeitung dieser Daten durch Auftragsverarbeiter zulässig.

(3) 1Die Datenverarbeitung nach Absatz 2 ist zu unterlassen, soweit der Versicherte einer Datenverarbeitung ausdrücklich gegenüber seiner Kranken- und Pflegekasse widersprochen hat. 2Die Versicherten sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der in Absatz 1 genannten Datenverarbeitung, von den Kranken- und Pflegekassen über die Datenverarbeitung und über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Satz 1 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, auch öffentlich, zu informieren. 3Die Einlegung des Widerspruchs muss barrierefrei und jederzeit möglich sein. 4In den Informationen nach Satz 2 müssen die Kranken- und Pflegekassen darüber informieren, dass sie gemäß Absatz 6 Satz 1 Versicherte, die der Verarbeitung nach Absatz 2 nicht widersprochen oder widersprochen haben, nicht bevorzugen oder benachteiligen dürfen.

(4) 1Sofern bei einer in Absatz 1 genannten Auswertung eine konkrete Gesundheitsgefährdung, das konkrete Risiko einer Erkrankung oder einer Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer Impfindikation identifiziert wird, ist der Versicherte hierauf umgehend in präziser, transparenter, verständlicher Weise und in einer klaren und einfachen Sprache hinzuweisen. 2Der Hinweis nach Satz 1 ist mit einer Empfehlung zu verbinden, eine ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder pflegerische Beratung in Anspruch zu nehmen. 3Die Empfehlung ist zu begründen. 4Die Hinweise nach Satz 1 erfolgen schriftlich und können, soweit erforderlich, zusätzlich in einer anderen geeigneten Form erfolgen. 5Die Kranken- und Pflegekassen haben die Hinweise nach Satz 1 zu Dokumentations- und Transparenzzwecken in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.

(5) Die Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, auf Anfrage der betroffenen Person oder ihres Vertreters, dieser oder diesem die Datengrundlage mitzuteilen, auf welcher ein Hinweis nach Absatz 1 oder Absatz 4 erteilt wurde.

(6) 1Die Kranken- und Pflegekasse ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2 die Ziele und Datengrundlagen einer in Absatz 1 genannten Auswertung anzuzeigen. 2Über ein Programm zu der in Absatz 1 genannten Auswertung hat die Krankenkasse oder Pflegekasse den Verwaltungsrat der Krankenkasse oder Pflegekasse unverzüglich zu unterrichten.

(7) 1Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einer Datenverarbeitung nach Absatz 2 nicht widersprochen oder widersprochen haben. 2Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Hinweis nach Absatz 1 oder Absatz 4 beachtet oder nicht beachtet haben.

(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals bis zum 30. Juni 2026 darüber, wie und in welchem Umfang Versicherte über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 informiert wurden, wie und in welchem Umfang Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 durchgeführt wurden und welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Versorgung haben sowie über die Zahl der Versicherten, die von dem Widerspruchsrecht nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen.

(9) Hat eine Kranken- und Pflegekasse entgegen den vorstehenden Absätzen Daten verarbeitet und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.


§ 26 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(1) 1Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. 2Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. 3Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 , die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. 4Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. 5Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. 6Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(2) 1 § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3 . 3Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. 4In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. 6Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 4 eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.

(3) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. 2Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

Zu § 26: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 26 SGB V , RdSchr. 97 c Tit. 4 .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit
§§ 27 - 43c, Erster Titel - Krankenbehandlung

§ 27 SGB V – Krankenbehandlung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst

  1. 1.

    Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

  2. 2.

    zahnärztliche Behandlung,

  3. 2a.

    Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,

  4. 3.

    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,

  5. 4.

    häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,

  6. 5.

    Krankenhausbehandlung,

  7. 6.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

3Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. 4Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. 5Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war. 6Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 2 Nummer 2 geändert und Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 2 Nummer 6 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 3 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5; der bisherige Satz 5 wurde gestrichen durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211). Satz 6 angefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).

(1a) 1Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8  und  8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. 2Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes , auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. 3Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. 4Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). 5Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes , von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. 6Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. 7Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. 8Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. 9Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. 10Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. 11Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Satz 1 geändert, Satz 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 5 bis 9 wurden Sätze 7 bis 11. Sätze 10 und 11 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

  1. 1.

    asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,

  2. 2.

    Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes , ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse ( § 4 ) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970). Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

Zu § 27: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 27 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 11 , RdSchr. 98 g Tit. 2 , RdSchr. 99 i Tit. 9 , RdSchr. 15 c , RdSchr. vom 17.08.2022 .


§ 27a SGB V – Künstliche Befruchtung

Eingefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211).

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. 1.

    diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

  2. 2.

    nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,

  3. 3.

    die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,  (1)

  4. 4.

    ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und

  5. 5.

    sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. 2Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) 1Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(4) 1Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Absatz 4, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde (geändert) Absatz 5.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

Zu § 27a: Vgl. RdSchr. 90 b , RdSchr. 03 o Zu § 27a SGB V , RdSchr. 19i Zu § 27a SGB V .

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 350)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 27a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 27b SGB V – Zweitmeinung

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 3 einzuholen. 2Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 , für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht; ab dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. 2Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. 3Kriterien für die besondere Expertise sind

  1. 1.

    eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist,

  2. 2.

    Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.

4Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. 5Zusätzliche Kriterien sind insbesondere

  1. 1.

    Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,

  2. 2.

    regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet oder

  3. 3.

    besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls interdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung sind.

6Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 7 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt:

  1. 1.

    zugelassene Ärzte,

  2. 2.

    zugelassene medizinische Versorgungszentren,

  3. 3.

    ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,

  4. 4.

    zugelassene Krankenhäuser sowie

  5. 5.

    nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind.

(5) 1Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. 2Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält. 3Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. 4In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. 5Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. 6Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.

(6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. 2Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. 3Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet.


§ 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

(1) 1Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. 2Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. 3Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. 4Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. 2Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 3In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. 4In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. 5Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 8Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. 9Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. 10Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 5. 1998 (BGBl I S. 907). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).

(3) 1Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26  und  27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789).

Zu § 28: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 28 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 10 , RdSchr. 97 c Tit. 5 , RdSchr. 98 g Tit. 2 , RdSchr. 99 i Tit. 10 , RdSchr. vom 17.08.2022 .


§ 29 SGB V – Kieferorthopädische Behandlung

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853).

(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

(2) 1Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. 2Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. 3Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.

(3) 1Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. 2Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Absätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Wählen Versicherte im Fall von kieferorthopädischen Behandlungen Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden (Mehrleistungen), haben die Versicherten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. 2In diesem Fall ist von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) 1Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leistungen, die als Mehrleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. 2Er kann solche nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen benennen, die nicht als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleistungen). 3Sofern es zur Abgrenzung zwischen Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Bewertungsausschuss die im einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische Leistung.

(7) 1Werden im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung neben kieferorthopädischen Leistungen, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen erbracht, ist der Versicherte vor Beginn der Behandlung vom behandelnden Zahnarzt über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der die von der Krankenkasse zu tragenden Kostenanteile und die vom Versicherten zu tragenden Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen gegenübergestellt werden. 2Hiermit ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen einschließlich einer zuzahlungsfreien Behandlung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen aufgeklärt worden ist. 3Die Bundesmantelvertragspartner vereinbaren für die schriftliche Vereinbarung nach Satz 1 und für die Erklärung des Versicherten nach Satz 2 verbindliche Formularvordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab dem diese verbindlich zu verwenden sind.

(8) 1Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen anlassbezogen die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten aus Absatz 7 Satz 1. 2Der behandelnde Zahnarzt ist verpflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 vorzulegen. 3Soweit es zur Nachvollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zusatzkosten erforderlich ist, kann die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behandlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen von dem behandelnden Zahnarzt anfordern. 4Der behandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur Übermittlung der behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der Versicherte ihm gegenüber in die Übermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. 5Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und der Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen Daten sowie die Daten, die in den ihnen übermittelten behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist.

Zu § 29: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 29 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 10 , RdSchr. 98 g Tit. 3 , RdSchr. 99 i Tit. 11 .


§ 30 SGB V

(weggefallen)


§ 30a SGB V

(weggefallen)


§ 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 403).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. 3Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. 4Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. 5Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. 6Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. 7Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1087). Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 3 und 4, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), wurden Sätze 4 und 5. Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1a) 1Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. 2Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. 3Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. 4Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. 5Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. 7 § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. 8Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. 9Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung .

Absatz 1a eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 2 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 5 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Sätze 6 bis 9 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (a. a. O.) (27. 7. 2023).

(1b) 1Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. 2Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. 3Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).

(2) 1Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130 ,  130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler . 2Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1 , 1b , 3a  und  3b . 3Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. 4Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2 ; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2  und  5 zu vereinbaren. 5Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (a. a. O.).

(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. 3Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. 5Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. 6Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 7Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. 8Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262) und 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisheriger Satz 5, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 6. Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(4) 1Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).

(5) 1Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. 3Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 . 4Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. 5Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 6Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 7Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. 8Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(6) 1Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  1. 1.

    eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

    1. a)

      nicht zur Verfügung steht oder

    2. b)

      im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

  2. 2.

    eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

2Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. 3Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. 4Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt. 6Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren. 7Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. 8Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. 9Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 . 10Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. 11Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 12Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

Absatz 6 angefügt durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 403). Satz 3 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202); der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 5 wurde Satz 6; die bisherigen Sätze 6 bis 8 wurden (geändert) Sätze 7 bis 9; der bisherige Satz 9 wurde Satz 10. Satz 6 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 7 bis 9 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Sätze 11 und 12 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

Zu § 31: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 31 SGB V , RdSchr. 03 o Zu § 31 SGB V .


§ 31a SGB V – Medikationsplan

Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(1) 1Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. 2Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge. (1) 3Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2) 1In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren

  1. 1.

    alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,

  2. 2.

    Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie

  3. 3.

    Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.

2Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.

(3) 1Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. 2Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. 3Ab dem 1. Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erlaubt. 4Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. 5Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind im elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 4 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3a) 1 Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. 2Hierfür sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank nach § 31b zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) 1Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. 2Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Sätze 3 bis 8 gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.).

(5) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach § 63 unberührt.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 5.

(1) Red. Anm.:

Zu § 31a: s. Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans - BMP in der jeweils gültigen Fassung.


§ 31b SGB V – Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit stellt die Errichtung und das Betreiben einer Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel sicher. 2Es kann die Errichtung und das Betreiben einer Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder nach § 31c auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen.

(2) In der Referenzdatenbank sind für jedes in den Verkehr gebrachte Fertigarzneimittel die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke zu erfassen und in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen.

(3) 1Die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke basieren auf den Angaben, die der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des jeweiligen Arzneimittels zugrunde liegen. 2Die Wirkstoffbezeichnung, Darreichungsform und Wirkstärke sind im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu vereinheitlichen und patientenverständlich so zu gestalten, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. 3Vor der erstmaligen Bereitstellung der Daten ist das Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer herzustellen. 4 § 31a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die in der Referenzdatenbank verzeichneten Angaben sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Wochen, zu aktualisieren.

(4) Von Unternehmen oder Personen, die die Referenzdatenbank für die Zwecke ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, können kostendeckende Entgelte verlangt werden.


§ 31c SGB V – Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann eine juristische Person des Privatrechts mit ihrem Einverständnis mit der Aufgabe und den hierfür erforderlichen Befugnissen beleihen, die Referenzdatenbank nach § 31b zu errichten und zu betreiben, wenn diese Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe bietet.

(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe, wenn

  1. 1.

    die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind und

  2. 2.

    sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Organisation sowie technische und finanzielle Ausstattung hat.

(3) 1Die Beleihung ist zu befristen und soll fünf Jahre nicht unterschreiten. 2Sie kann verlängert werden. 3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beleihung jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung

  1. 1.

    zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder

  2. 2.

    nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.

(4) 1Die Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere

  1. 1.

    sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehenen, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, informieren,

  2. 2.

    Maßnahmen beanstanden und entsprechende Abhilfe verlangen.

(5) 1Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit nachzukommen. 2Im Falle der Amtshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber der Beliehenen bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.


§ 32 SGB V – Heilmittel

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. 2Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. 3Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Satz 3.

(1a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. 2Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. 3Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. 4Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Absatz 1c gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. 2Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung ( § 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. 3Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5, angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.).

Zu § 32: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 32 SGB V , RdSchr. 03 o Zu § 32 SGB V .


§ 33 SGB V – Hilfsmittel

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. 3Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 4Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 5Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. 6Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. 7Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. 9Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. 10 § 18b Absatz 3 des Elften Buches ist zu beachten.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut der Sätze 4 bis 7 wurde Absatz 2. Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); die bisherigen Sätze 2, 3 und 5 wurden Sätze 3, 4 und 6; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424), wurde Satz 7. Sätze 6 bis 8 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 9 und 10. Satz 10 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 10. 2023).

(2) 1Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. 2Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

  1. 1.

    nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder

  2. 2.

    einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus

aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92 , bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. 4Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.

Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631), wurde Satz 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(3) 1Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 , bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. 3Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. 4Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

Absatz 4 Satz 1 gestrichen durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631); bisheriger Wortlaut des Satzes 2 wurde Absatz 4. Geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. 2Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, dass die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) 1Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. 2Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3 § 18b Absatz 3 und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 10. 2023).

(5b) 1Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. 2Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. 3Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

Absatz 5b eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(6) 1Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. 2Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Absatz 8 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Zu § 33: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 33 SGB V , RdSchr. 03 o Zu § 33 Abs. 1 SGB V , Zu § 33 Abs. 2 SGB V , RdSchr. 07 o Tit. 3 , Tit. 4 , Tit. 5 , Tit. 6 , RdSchr. 07 p .


§ 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger und höherer Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen (digitale Gesundheitsanwendungen). 2Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die

  1. 1.

    vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen wurden und

  2. 2.

    entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden.

3Für die Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2 ist das Vorliegen der medizinischen Indikation nachzuweisen, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene das Nähere über das Verfahren der Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2, insbesondere über den Nachweis einer medizinischen Indikation, in einer Richtlinie. 5Wählen Versicherte Medizinprodukte, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 134 übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 6Nicht von dem Anspruch umfasst sind Medizinprodukte, die der Steuerung von aktiven therapeutischen Produkten dienen, digitale Gesundheitsanwendungen, die zur Verwendung mit einem bestimmten Hilfsmittel oder Arzneimittel bestimmt sind sowie allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 4 eingefügt und Satz 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5.

(2) 1Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risikoklasse I oder IIa nach § 13 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist oder nach Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9) zugeordnet und als solche bereits in den Verkehr gebracht sind, als Medizinprodukt der Risikoklasse IIa auf Grund der Übergangsbestimmungen in Artikel 120 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht wurden oder als Medizinprodukt der Risikoklasse I auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zunächst verkehrsfähig bleiben und im Verkehr sind. 2Medizinprodukte mit höherer Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risikoklasse IIb nach Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 zugeordnet und als solche bereits in den Verkehr gebracht sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Hersteller stellen den Versicherten digitale Gesundheitsanwendungen im Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung. 2Ist eine Übertragung oder Abgabe nach Satz 1 nicht möglich, können digitale Gesundheitsanwendungen auch über öffentlich zugängliche digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung gestellt werden; in diesen Fällen erstattet die Krankenkasse dem Versicherten die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der Vergütungsbeträge nach § 134 . 3Der Hersteller stellt den Versicherten die technische Ausstattung, die im Einzelfall zur Versorgung mit einer digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich ist, in der Regel leihweise zur Verfügung.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) 1Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben unberührt. 2Der Leistungsanspruch nach Absatz 1 besteht unabhängig davon, ob es sich bei der digitalen Gesundheitsanwendung um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode handelt; es bedarf keiner Richtlinie nach § 135 Absatz 1 Satz 1 . 3Ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 auf digitale Gesundheitsanwendungen, die Leistungen enthalten, die nach dem Dritten Kapitel ausgeschlossen sind oder über die der Gemeinsame Bundesausschuss bereits eine ablehnende Entscheidung nach den §§ 92 , 135 , 137c  oder  137h Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 getroffen hat, besteht nicht.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten dürfen Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen. 2Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten dürfen mit Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen oder mit Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine Zuweisung oder eine Übermittlung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen zum Gegenstand haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall ein anderes Vorgehen geboten ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für elektronische Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(5a) Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen dürfen mit Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die geeignet sind, die Wahlfreiheit der Versicherten oder die ärztliche Therapiefreiheit bei der Auswahl der Arzneimittel oder Hilfsmittel zu beschränken.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, einen Bericht vor, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu Lasten seiner Mitglieder gewährt werden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht den Bericht barrierefrei im Internet. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene vor der Veröffentlichung des Berichtes Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte des Berichts in der Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 festlegen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals

  1. 1.

    die Anzahl der Verordnungen je digitaler Gesundheitsanwendung durch den behandelnden Arzt oder den behandelnden Psychotherapeuten,

  2. 2.

    die Anzahl der aufgrund einer Verordnung zur Verfügung gestellten digitalen Gesundheitsanwendungen je digitaler Gesundheitsanwendung,

  3. 3.

    die Anzahl der bei den Krankenkassen gestellten Anträge auf Genehmigung je digitaler Gesundheitsanwendung, darunter die Anzahl der genehmigten und der abgelehnten Anträge und

  4. 4.

    die Höhe der Leistungsausgaben seiner Mitglieder für Leistungen nach Absatz 1.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Zu § 33a: Vgl. RdSchr. vom 02.12.2021 .


§ 34 SGB V – Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

I. d. F. vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) (vgl. Artikel 2 des G vom 18. 12. 1995, BGBl I S. 1986).

(1) 1Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. 3Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. 5Satz 1 gilt nicht für:

  1. 1.

    versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

  2. 2.

    versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.

6Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:

  1. 1.

    Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

  2. 2.

    Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

  3. 3.

    Abführmittel,

  4. 4.

    Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

7Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 8Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. 9Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 .

Absatz 1 Sätze 1 bis 4 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 1 wurde (geändert) Satz 6. Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Sätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).

(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. 2Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 ( BGBl. I S. 301 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 ( BGBl. I S. 4554 ) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 . 2Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. 2Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.); bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).

(5) (weggefallen)

(6) 1Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. 2Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. 3Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. 5Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. 6Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. 7Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 34: Vgl. HilfsMKVV ; RdSchr. 88 c .


§ 34a SGB V

(weggefallen)


§ 35 SGB V – Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel  (1)

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 , für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. 2In den Gruppen sollen Arzneimittel mit

  1. 1.

    denselben Wirkstoffen,

  2. 2.

    pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen,

  3. 3.

    therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,

zusammengefasst werden; unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. 3Bei der Bildung von Gruppen nach Satz 1 soll bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen zur Behandlung bakterieller Infektionskrankheiten (Antibiotika) die Resistenzsituation berücksichtigt werden. 4Arzneimittel, die als Reserveantibiotika für die Versorgung von Bedeutung sind, können von der Bildung von Gruppen nach Satz 1 ausgenommen werden. 5Die nach Satz 2 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. 6Ausgenommen von den nach Satz 2 Nummer 2 und 3 gebildeten Gruppen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten. 7Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen. 9Für die Vorbereitung der Beschlüsse nach Satz 1 durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt § 106 Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 10Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss Dritte beauftragt, hat er zu gewährleisten, dass diese ihre Bewertungsgrundsätze und die Begründung für ihre Bewertungen einschließlich der verwendeten Daten offen legen. 11Die Namen beauftragter Gutachter dürfen nicht genannt werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 Nummer 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 3, 4 und 6 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 4, eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), wurde Satz 7; der bisherige Satz 5, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), wurde Satz 8; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (a. a. O.) und geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), wurde Satz 9; die bisherigen Sätze 7 und 8, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (a. a. O.), wurden Sätze 10 und 11. Satz 5 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(1a) 1Bei der Bildung von Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 bleiben Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder unberücksichtigt. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt für Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder, die nach der erstmaligen Bekanntmachung der nach Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste in Verkehr gebracht werden und für die kein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden ist, eine fiktive Eingruppierung in eine Festbetragsgruppe vor. 3Das Nähere hierzu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung . 4Für die in Satz 2 genannten Arzneimittel setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen fiktiven Festbetrag fest, der bei einer Eingruppierung in eine Festbetragsgruppe entsprechend der fiktiven Eingruppierung nach Satz 2 auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer gelten würde. 5Die Absätze 7 und 8 sind auf die Festsetzung des fiktiven Festbetrags entsprechend anzuwenden.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(1b) 1Eine therapeutische Verbesserung nach Absatz 1 Satz 6 liegt vor, wenn das Arzneimittel einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vorzuziehen ist. 2Bewertungen nach Satz 1 erfolgen für gemeinsame Anwendungsgebiete der Arzneimittel der Wirkstoffgruppe. 3Ein höherer Nutzen nach Satz 1 kann auch eine Verringerung der Häufigkeit oder des Schweregrads therapierelevanter Nebenwirkungen sein. 4Der Nachweis einer therapeutischen Verbesserung erfolgt aufgrund der Fachinformationen und durch Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre Methodik internationalen Standards entspricht. 5Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen. 6Die Ergebnisse der Bewertung sind in der Begründung zu dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 fachlich und methodisch aufzubereiten, sodass die tragenden Gründe des Beschlusses nachvollziehbar sind. 7Vor der Entscheidung sind die Sachverständigen nach Absatz 2 auch mündlich anzuhören. 8Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses aus wichtigem Grund ist die Begründung des Beschlusses bekannt zu machen, sobald die Vorlage nach § 94 Abs. 1 erfolgt, spätestens jedoch mit Bekanntgabe des Beschlusses im Bundesanzeiger. 9Ein Arzneimittel, das von einer Festbetragsgruppe freigestellt ist, weil es einen therapierelevanten höheren Nutzen nur für einen Teil der Patienten oder Indikationsbereiche des gemeinsamen Anwendungsgebietes nach Satz 1 hat, ist nur für diese Anwendungen wirtschaftlich; das Nähere ist in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu regeln.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984). Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

(2) 1Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt den jeweiligen Festbetrag auf der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen fest. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann einheitliche Festbeträge für Verbandmittel festsetzen. 3Für die Stellungnahmen der Sachverständigen gilt Absatz 2 entsprechend.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) (weggefallen)

(5) 1Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. 2Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten; soweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. 3Die Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. 4Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. 5Dabei müssen mindestens ein Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert von 160 nicht überschreiten. 6Bei der Berechnung nach Satz 4 sind hochpreisige Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert an den verordneten Packungen in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. 7Für die Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren Jahresdaten nach § 84 Abs. 5 zugrunde zu legen. 8Hebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen Festbetrag auf und findet anschließend § 130a Absatz 3a Anwendung, gilt § 130a Absatz 3d Satz 2 .

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853). Satz 3 gestrichen durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984); bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 7 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 8 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

Absätze 5a und 5b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(5a) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstellt nach Anhörung des nach § 52b Absatz 3b des Arzneimittelgesetzes eingerichteten Beirats erstmals bis zum 27. Juli 2023 eine aktuelle Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind. 2Die nach Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3Sofern Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Bekanntmachung im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hebt innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung der nach Satz 1 erstellten Liste oder einer Änderung dieser Liste die für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge auf. 5Abweichend von Satz 4 hebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für die in der nach Satz 1 erstellten Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge erstmals ab dem 1. Februar 2024 auf.

(5b) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des nach § 52b Absatz 3b des Arzneimittelgesetzes eingerichteten Beirats für Arzneimittel mit einem versorgungskritischen Wirkstoff erstmals ab dem 1. Oktober 2023 die Anhebung des Festbetrags auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer um 50 Prozent oder des für die Anwendung maßgeblichen Preisstands nach § 130a Absatz 3a um 50 Prozent empfehlen. 2Die Empfehlung ist unter Angabe des Wirkstoffs und der betroffenen Darreichungsformen schriftlich zu begründen. 3Auf der Grundlage der Empfehlung kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die betroffenen Arzneimittel einmalig eine Anhebung des Festbetrags auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer oder des für die Anwendung maßgeblichen Preisstands nach § 130a Absatz 3a um 50 Prozent bestimmen. 4Die Bestimmung nach Satz 3 ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung nach Satz 4 einen neuen Festbetrag auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die betroffenen Arzneimittel fest, der um 50 Prozent höher als der bisher festgesetzte Festbetrag ist. 6Der neue Festbetrag gilt bis zur nächsten Anpassung des Festbetrags nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, mindestens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Bekanntmachung seiner Festsetzung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(6) 1Sofern zum Zeitpunkt der Anpassung des Festbetrags ein gültiger Beschluss nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt und tatsächlich Arzneimittel auf Grund dieses Beschlusses von der Zuzahlung freigestellt sind, soll der Festbetrag so angepasst werden, dass auch nach der Anpassung eine hinreichende Versorgung mit Arzneimitteln ohne Zuzahlung gewährleistet werden kann. 2In diesem Fall darf die Summe nach Absatz 5 Satz 5 den Wert von 100 nicht überschreiten, wenn zu erwarten ist, dass anderenfalls keine hinreichende Anzahl zuvor auf Grund von § 31 Absatz 3 Satz 4 von der Zuzahlung freigestellter Arzneimittel weiterhin freigestellt wird.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(7) 1Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach Absatz 1 Satz 1 bis 6, gegen die rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 8 oder gegen sonstige Bestandteile der Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 4 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt und veröffentlicht Übersichten über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel und übermittelt diese im Wege der Datenübertragung dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet. 2Die Übersichten sind vierteljährlich zu aktualisieren.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018).

(9) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen rechnet die nach Absatz 7 Satz 1 bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend den Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung um und macht die umgerechneten Festbeträge bis zum 30. Juni 2011 bekannt. 2Für die Umrechnung ist die Einholung von Stellungnahmen Sachverständiger nicht erforderlich. 3Die umgerechneten Festbeträge finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

Zu § 35: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 35 SGB V .

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. Januar 2003 (BGBl. I S. 126)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die in § 35 und in § 36 in Verbindung mit § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477) den dort genannten Verbänden eingeräumte Ermächtigung, Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 35a SGB V – Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Überschrift neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet den Nutzen aller erstattungsfähigen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen. 2Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung. 3Die Nutzenbewertung erfolgt auf Grund von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die er einschließlich aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens sowie vier Wochen nach Zulassung neuer Anwendungsgebiete des Arzneimittels an den Gemeinsamen Bundesausschuss elektronisch zu übermitteln hat, und die insbesondere folgende Angaben enthalten müssen:

  1. 1.

    zugelassene Anwendungsgebiete,

  2. 2.

    medizinischer Nutzen,

  3. 3.

    medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie,

  4. 4.

    Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht,

  5. 5.

    Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung,

  6. 6.

    Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung.

4Bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach Satz 3 Nummer 3 als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Absatz 1b Satz 1 bis 5 nachzuweisen. 5Legt der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Verfahrensordnung, wann die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. 7Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats das Nähere zur Nutzenbewertung. 8Darin sind insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    Anforderungen an die Übermittlung der Nachweise nach Satz 3,

  2. 2.

    Grundsätze für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und des Zusatznutzens, und dabei auch die Fälle, in denen der Gemeinsame Bundesausschuss als zweckmäßige Vergleichstherapie eine zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln bestimmen kann oder in denen zusätzliche Nachweise erforderlich sind, und die Voraussetzungen, unter denen Studien bestimmter Evidenzstufen zu verlangen sind; Grundlage sind die internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie,

  3. 3.

    Verfahrensgrundsätze,

  4. 4.

    Grundsätze der Beratung nach Absatz 7,

  5. 5.

    die Veröffentlichung der Nachweise, die der Nutzenbewertung zu Grunde liegen, sowie

  6. 6.

    Übergangsregelungen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die bis zum 31. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

9Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt weitere Einzelheiten in seiner Verfahrensordnung. 10Zur Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie kann er verlangen, dass der pharmazeutische Unternehmer Informationen zu den Anwendungsgebieten des Arzneimittels übermittelt, für die eine Zulassung beantragt wird. 11Für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1) zugelassen sind, gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt; Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 müssen vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3b nicht vorgelegt werden. 12Übersteigt der Umsatz des Arzneimittels nach Satz 11 mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu Apothekenverkaufspreisen sowie außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich Umsatzsteuer in den letzten zwölf Kalendermonaten einen Betrag von 30 Millionen Euro, so hat der pharmazeutische Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 zu übermitteln und darin den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie abweichend von Satz 11 nachzuweisen. 13Für Arzneimittel nach Satz 11, die am 1. Dezember 2022 die Umsatzschwelle nach Satz 12 überschritten haben und noch nicht unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 bewertet wurden, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Verfahren zeitlich befristet aussetzen; die Aussetzung lässt die an die Überschreitung der Umsatzschwelle anknüpfenden Rechtswirkungen unberührt. 14Der Umsatz nach Satz 12 ist auf Grund der Angaben nach § 84 Absatz 5 Satz 4 sowie durch geeignete Erhebungen zu ermitteln. 15Zu diesem Zweck teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf Verlangen die erzielten Umsätze des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung mit. 16Abweichend von Satz 11 kann der pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind, dem Gemeinsamen Bundesausschuss unwiderruflich anzeigen, dass eine Nutzenbewertung nach Satz 2 unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 durchgeführt werden soll.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 3 geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 6 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); die bisherigen Sätze 6 bis 12 wurden Sätze 7 bis 13. Satz 8 Nummer 2 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (a. a. O.) (27. 7. 2023). Sätze 9, 11 und 13 geändert, Satz 12 neugefasst und Sätze 14 und 15 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 12 geändert und Satz 13 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); die bisherigen Sätze 13 bis 15 wurden Sätze 14 bis 16.

(1a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den pharmazeutischen Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 und das Arzneimittel von der Nutzenbewertung nach Absatz 3 auf Antrag freizustellen, wenn zu erwarten ist, dass den gesetzlichen Krankenkassen nur geringfügige Ausgaben für das Arzneimittel entstehen werden. 2Der pharmazeutische Unternehmer hat seinen Antrag entsprechend zu begründen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Freistellung befristen. 4Ein Antrag auf Freistellung nach Satz 1 ist nur vor der erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 zulässig. 5Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

Absatz 1a Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5.

(1b) 1Für zugelassene Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3; die ärztliche Behandlung mit einem solchen Arzneimittel unterliegt nicht der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach den §§ 135 , 137c  oder  137h . 2Satz 1 gilt nicht für biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte. 3Für folgende Arzneimittel besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3:

  1. 1.

    für Arzneimittel, die nach § 34 Absatz 1 Satz 5 für versicherte Kinder und Jugendliche nicht von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen sind,

  2. 2.

    für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34 Absatz 1 Satz 6 von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen sind.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Sätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); der bisherige Wortlaut des Absatzes 1b wurde Satz 3.

(1c) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den pharmazeutischen Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizustellen, wenn es sich um ein Antibiotikum handelt, das gegen durch multiresistente bakterielle Krankheitserreger verursachte Infektionen, für die nur eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, wirksam ist und der Einsatz dieses Antibiotikums einer strengen Indikationsstellung unterliegt (Reserveantibiotikum). 2Der pharmazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach Satz 1 entsprechend zu begründen. 3Ein Antrag auf Freistellung nach Satz 1 ist nur vor der erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 zulässig. 4Das Nähere zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung bis zum 31. Dezember 2020. 5Das Robert Koch-Institut bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur Einordnung eines Antibiotikums als Reserveantibiotikum bis zum 31. Dezember 2020 und veröffentlicht diese Kriterien auf seiner Internetseite. 6Das Robert Koch-Institut hat zu diesen Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine nicht abschließende Liste von multiresistenten bakteriellen Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen. 7Hat der Gemeinsame Bundesauschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach Satz 1 beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten. 8Bei dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festzulegen. 9Dazu holt er eine Stellungnahme beim Robert Koch-Institut ein, die im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist.

Absatz 1c eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1d) 1Auf Antrag eines betroffenen pharmazeutischen Unternehmers oder mehrerer betroffener pharmazeutischer Unternehmer stellt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob eine Kombination von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie in demselben Anwendungsgebiet eingesetzt werden können, einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. 2Die Feststellung erfolgt aufgrund von vergleichenden Studien in dem Anwendungsgebiet, die von dem pharmazeutischen Unternehmer oder von den pharmazeutischen Unternehmern mit dem Antrag elektronisch an den Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln sind. 3Der Antrag ist unzulässig, wenn bereits

  1. 1.

    in einem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 ein mindestens beträchtlicher Zusatznutzen der Kombination festgestellt wurde oder

  2. 2.

    ein Verfahren der Nutzenbewertung nach Absatz 1 anhängig ist, im Zuge dessen der Gemeinsame Bundesausschuss erstmalig über die Benennung der Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die auf Grund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet eingesetzt werden können, nach Absatz 3 Satz 4 beschließt.

4Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 findet entsprechende Anwendung. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Stellungnahme dazu, ob die vorgelegten Studien einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination für die Patienten in dem Anwendungsgebiet erwarten lassen. 6Die Stellungnahme ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Internet zu veröffentlichen. 7 § 92 Absatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt über die Feststellung innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Stellungnahme. 9Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. 10Die Feststellung wird Bestandteil der Beschlüsse über die Nutzenbewertung aller Arzneimittel der Kombination, in denen bei Bedarf jeweils die Benennung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. 11Eine erneute Feststellung kann entsprechend Absatz 5 Satz 1 bis 4 beantragt werden.

Absatz 1d eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 3 eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023); die bisherigen Sätze 3 bis 7 wurden Sätze 4 bis 8; der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 9; die bisherigen Sätze 9 und 10 wurden Sätze 10 und 11.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 und entscheidet, ob er die Nutzenbewertung selbst durchführt oder hiermit das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen oder Dritte beauftragt. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erhalten auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. 3Die Nutzenbewertung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem nach Absatz 1 Satz 3 maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Nachweise abzuschließen und im Internet zu veröffentlichen.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt über die Nutzenbewertung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung. 2 § 92 Absatz 3a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme zu geben ist. 3Mit dem Beschluss wird insbesondere der Zusatznutzen des Arzneimittels festgestellt. 4In dem Beschluss benennt der Gemeinsame Bundesausschuss alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet eingesetzt werden können, es sei denn, der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach Satz 1 einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination festgestellt oder nach Absatz 1d Satz 1 festgestellt, dass die Kombination einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt; bis zum 12. November 2022 bereits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. Mai 2023 entsprechend zu ergänzen. 5Die Geltung des Beschlusses über die Nutzenbewertung kann befristet werden. 6Der Beschluss ist im Internet zu veröffentlichen. 7Der Beschluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ; § 94 Absatz 1 gilt nicht. 8Innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung veröffentlicht die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Information der Öffentlichkeit zudem den Beschluss und die tragenden Gründe in englischer Sprache auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Absatz 3 Satz 4 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde Satz 8. Satz 4 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(3a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nach Absatz 3 eine maschinenlesbare Fassung zu dem Beschluss, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 9 geeignet ist. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorgaben zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach Satz 1 zu regeln. 3Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 2 in seiner Verfahrensordnung. 4Vor der erstmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. 5Zu den vor der erstmaligen Änderung der Verfahrensordnung nach Satz 3 gefassten Beschlüssen nach Absatz 3 veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss die maschinenlesbare Fassung nach Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Änderung der Verfahrensordnung nach Satz 3.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde (neugefasst) Satz 4; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 5.

(3b) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens bei den folgenden Arzneimitteln vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen zum Zweck der Nutzenbewertung fordern:

  1. 1.

    bei Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, genehmigt wurde oder für die nach Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Zulassung erteilt wurde, sowie

  2. 2.

    bei Arzneimitteln, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind.

2Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Befugnis zur Versorgung der Versicherten mit einem solchen Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf solche Leistungserbringer beschränken, die an der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. 3Die näheren Vorgaben an die Dauer, die Art und den Umfang der Datenerhebung und Auswertung, einschließlich der zu verwendenden Formate, werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt. 4Er hat dabei insbesondere Vorgaben zur Methodik sowie zu patientenrelevanten Endpunkten und deren Erfassung zu bestimmen. 5Dabei soll er laufende und geplante Datenerhebungen zu dem Arzneimittel berücksichtigen, insbesondere solche, die sich aus Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen der Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden ergeben. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei auch indikationsbezogene Datenerhebungen ohne Randomisierung fordern. 7Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut sind vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 zu beteiligen. 8Unter Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollen auch die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und der betroffene pharmazeutische Unternehmer vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 schriftlich beteiligt werden. 9Das Nähere zum Verfahren der Anforderung von anwendungsbegleitenden Datenerhebungen und Auswertungen, einschließlich der Beteiligung nach Satz 4, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 10Die gewonnenen Daten und die Verpflichtung zur Datenerhebung sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle achtzehn Monate, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu überprüfen. 11Für Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. 12Klagen gegen eine Maßnahme nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert, Satz 8 eingefügt und Satz 12 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); die bisherigen Sätze 8 bis 10 wurden Sätze 9 bis 11. Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).

(4) 1Wurde für ein Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 4 keine therapeutische Verbesserung festgestellt, ist es in dem Beschluss nach Absatz 3 in die Festbetragsgruppe nach § 35 Absatz 1 mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln einzuordnen. 2 § 35 Absatz 1b Satz 6 gilt entsprechend. 3 § 35 Absatz 1b Satz 7 und 8 sowie Absatz 2 gilt nicht.

(5) 1Für ein Arzneimittel, für das ein Beschluss nach Absatz 3 vorliegt, kann der pharmazeutische Unternehmer eine erneute Nutzenbewertung beantragen, wenn er die Erforderlichkeit wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen. 3Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf Anforderung die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 innerhalb von drei Monaten. 4Die erneute Nutzenbewertung beginnt frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Beschlusses nach Absatz 3. 5Die Absätze 1 bis 4 und 5a bis 8 gelten entsprechend.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108), wurde Satz 5.

(5a) 1Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3 keinen Zusatznutzen oder nach Absatz 4 keine therapeutische Verbesserung fest, hat er auf Verlangen des pharmazeutischen Unternehmers eine Bewertung nach § 35b oder nach § 139a Absatz 3 Nummer 6 in Auftrag zu geben, wenn der pharmazeutische Unternehmer die Kosten hierfür trägt. 2Die Verpflichtung zur Festsetzung eines Festbetrags oder eines Erstattungsbetrags bleibt unberührt.

Absatz 5a Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(5b) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann den für die Vorlage der erforderlichen Nachweise maßgeblichen Zeitpunkt auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers abweichend von Absatz 1 Satz 3 bestimmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem nach Absatz 1 Satz 3 maßgeblichen Zeitpunkt die Zulassung von mindestens einem neuen Anwendungsgebiet zu erwarten ist. 2Der vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte maßgebliche Zeitpunkt darf nicht mehr als sechs Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 3 liegen. 3Der pharmazeutische Unternehmer hat den Antrag spätestens drei Monate vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet über den Antrag innerhalb von acht Wochen. 5Er regelt das Nähere in seiner Verfahrensordnung. 6 § 130b Absatz 3a Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt.

Absatz 5b neugefasst durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(6) 1Für ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff, der kein neuer Wirkstoff im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach Absatz 1 veranlassen, wenn für das Arzneimittel eine neue Zulassung mit neuem Unterlagenschutz erteilt wird. 2Satz 1 gilt auch für Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn für das Arzneimittel eine neue Zulassung mit neuem Unterlagenschutz erteilt wird. 3Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis 7 ohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach Absatz 1. 4Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss berät den pharmazeutischen Unternehmer insbesondere zu vorzulegenden Unterlagen und Studien sowie zur Vergleichstherapie; er kann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte Informationen zur Verfügung stellen. 2Er kann hierüber Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmer treffen. 3Eine Beratung vor Beginn von Zulassungsstudien der Phase drei, zur Planung klinischer Prüfungen oder zu anwendungsbegleitenden Datenerhebungen soll unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder des Paul-Ehrlich-Instituts stattfinden. 4Zu Fragen der Vergleichstherapie sollen unter Beachtung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des pharmazeutischen Unternehmers die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft schriftlich beteiligt werden. 5Der pharmazeutische Unternehmer erhält eine Niederschrift über das Beratungsgespräch. 6Für die pharmazeutischen Unternehmer ist die Beratung gebührenpflichtig. 7Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut die Kosten zu erstatten, die diesen im Rahmen der Beratung von pharmazeutischen Unternehmern nach den Sätzen 1 und 3 entstehen, soweit diese Kosten vom pharmazeutischen Unternehmer getragen werden. 8Das Nähere einschließlich der Erstattung der für diese Beratung entstandenen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 neugefasst und Sätze 4, 6 und 7 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5; der bisherige Satz 5 wurde Satz 8.

(8) 1Eine gesonderte Klage gegen die Aufforderung zur Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1, die Nutzenbewertung nach Absatz 2, den Beschluss nach Absatz 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in eine Festbetragsgruppe nach Absatz 4 ist unzulässig. 2 § 35 Absatz 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108).


§ 35b SGB V – Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Überschrift geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt auf Grund eines Antrags nach § 130b Absatz 8 das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung. 2In dem Auftrag ist insbesondere festzulegen, für welche zweckmäßige Vergleichstherapie und Patientengruppen die Bewertung erfolgen soll sowie welcher Zeitraum, welche Art von Nutzen und Kosten und welches Maß für den Gesamtnutzen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung; für die Auftragserteilung gilt § 92 Absatz 3a entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auch eine mündliche Anhörung durchführt. 3Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten; Basis für die Bewertung sind die Ergebnisse klinischer Studien sowie derjenigen Versorgungsstudien, die mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 vereinbart wurden oder die der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmens anerkennt; § 35a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft, angemessen berücksichtigt werden. 5Das Institut bestimmt auftragsbezogen über die Methoden und Kriterien für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie. 6Das Institut gewährleistet vor Abschluss von Bewertungen hohe Verfahrenstransparenz und eine angemessene Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a Abs. 5 Genannten. 7Das Institut veröffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien im Internet.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.) und 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261). Satz 6 geändert und Satz 8 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwerpunkte vereinbaren. 2Die Frist zur Vorlage dieser Studien bemisst sich nach der Indikation und dem nötigen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. 3Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 4Die Studien sind auf Kosten des pharmazeutischen Unternehmers bevorzugt in Deutschland durchzuführen.

(3) 1Auf Grundlage der Kosten-Nutzen-Bewertung nach Absatz 1 beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss über die Kosten-Nutzen-Bewertung und veröffentlicht den Beschluss im Internet. 2 § 92 Absatz 3a gilt entsprechend. 3Mit dem Beschluss werden insbesondere der Zusatznutzen sowie die Therapiekosten bei Anwendung des jeweiligen Arzneimittels festgestellt. 4Der Beschluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ; der Beschluss kann auch Therapiehinweise nach § 92 Absatz 2 enthalten. 5 § 94 Absatz 1 gilt nicht.

(4) 1Gesonderte Klagen gegen den Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bewertung nach Absatz 1 Satz 3 sind unzulässig. 2Klagen gegen eine Feststellung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absätze 2 bis 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).


§ 35c SGB V – Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(1) 1Für die Abgabe von Bewertungen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen sind, beruft das Bundesministerium für Gesundheit Expertengruppen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, davon mindestens eine ständige Expertengruppe, die fachgebietsbezogen ergänzt werden kann. 2Das Nähere zur Organisation und Arbeitsweise der Expertengruppen regelt eine Geschäftsordnung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. 3Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Experten gilt § 139b Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Expertengruppen mit Bewertungen nach Satz 1 beauftragen; das Nähere regelt er in seiner Verfahrensordnung. 5Bewertungen nach Satz 1 kann auch das Bundesministerium für Gesundheit beauftragen. 6Die Bewertungen werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugeleitet. 7Bewertungen sollen nur mit Zustimmung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmer erstellt werden. 8Gesonderte Klagen gegen diese Bewertungen sind unzulässig.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262); bisheriger Wortlaut des § 35c wurde Absatz 2. Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 6 bis 8.

(2) 1Außerhalb des Anwendungsbereichs des Absatzes 1 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Studien, sofern hierdurch eine therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten ist, damit verbundene Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen stehen, die Behandlung durch einen Arzt erfolgt, der an der vertragsärztlichen Versorgung oder an der ambulanten Versorgung nach den §§ 116b und 117 teilnimmt, und der Gemeinsame Bundesausschuss der Arzneimittelverordnung nicht widerspricht. 2Eine Leistungspflicht der Krankenkasse ist ausgeschlossen, sofern das Arzneimittel auf Grund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom pharmazeutischen Unternehmer kostenlos bereitzustellen ist. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss ist mindestens zehn Wochen vor dem Beginn der Arzneimittelverordnung zu informieren; er kann innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Mitteilung widersprechen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind. 4Das Nähere, auch zu den Nachweisen und Informationspflichten, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 . 5Leisten Studien nach Satz 1 für die Erweiterung einer Zulassung einen entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen die Verordnungskosten zu erstatten. 6Dies gilt auch für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach europäischem Recht.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).


§ 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel  (1)

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. 2Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. 3Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Auskünfte, insbesondere auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu erteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(3) § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. Januar 2003 (BGBl. I S. 126)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die in § 35 und in § 36 in Verbindung mit § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477) den dort genannten Verbänden eingeräumte Ermächtigung, Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 36: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 36 SGB V .


§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege

(1) 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. 2 § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. 3Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. 4Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. 5In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst ( § 275 ) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(1a) 1Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. 2Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

(2) 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2 § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden. 4Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. 5Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. 6Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. 7Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2  oder  4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211). Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden (geändert) Sätze 4 bis 6. Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220) (31. 10. 2023). Satz 4 eingefügt durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066); bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 6 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 8, angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191), gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.) (31. 10. 2023).

(2a) 1Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. 2Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 4Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); der bisherige Absatz 2a, eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114), wurde Absatz 2b. Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2b) 1Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. 2Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. 3 § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

(7) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. 2Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

Absätze 8 bis 10 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) 1Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. 2Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. 3Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) 1Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. 2Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Zu § 37: Vgl. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie , RdSchr. 88 c Zu § 37 SGB V , RdSchr. 03 o Zu § 37 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 37 SGB V , Rdschr. 16 c Tit. 3 .


§ 37a SGB V – Soziotherapie

Eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(1) 1Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. 2Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. 3Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

  1. 1.

    die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,

  2. 2.

    die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,

  5. 5.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

Absatz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 37a: Vgl. Soziotherapie-Richtlinie . Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16 , RdSchr. 03 o Zu § 37a SGB V .


§ 37b SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 2Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. 3Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. 4Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. 5Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. 6Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.).

(2) 1Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. 2Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere

  1. 1.

    die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,

  2. 2.

    Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,

  3. 3.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. 2Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 37b: Vgl. Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie , RdSchr. 07 e Zu § 37b SGB V , RdSchr. 09 b Zu § 37b Abs 1 SGB V .


§ 37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1) 1Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. 3Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach Absatz 2. 4Die Leistung bedarf der Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. 5Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicherten zu erörtern und individuell festzustellen, bei Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer Fachkompetenz. 6Bei Versicherten, die beatmet werden oder tracheotomiert sind, sind mit jeder Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung sowie die zu deren Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu erheben, zu dokumentieren und auf deren Umsetzung hinzuwirken. 7Zur Erhebung und Dokumentation nach Satz 6 sind auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen oder Ärzte oder nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser berechtigt; sie nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 jeweils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt, und für volljährige Versicherte getrennt das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen

  1. 1.

    an den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach Satz 2,

  2. 2.

    an die Zusammenarbeit der an der medizinischen und pflegerischen Versorgung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer, insbesondere zur Sicherstellung der ärztlichen und pflegerischen Versorgungskontinuität und Versorgungskoordination,

  3. 3.

    an die Verordnung der Leistungen einschließlich des Verfahrens zur Feststellung des Therapieziels nach Satz 5 sowie des Verfahrens zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials bei Versicherten, die beatmet werden oder tracheotomiert sind und

  4. 4.

    an die besondere Qualifikation der Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte, die die Leistung verordnen dürfen.

(2) 1Versicherte erhalten außerklinische Intensivpflege

  1. 1.

    in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,

  2. 2.

    in Einrichtungen im Sinne des § 43a Satz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a Satz 3 in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches ,

  3. 3.

    in einer Wohneinheit im Sinne des § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder

  4. 4.

    in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte Menschen.

2Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen. 3Hierbei ist zu prüfen, ob und wie die medizinische und pflegerische Versorgung am Ort der Leistung nach Satz 1 sichergestellt ist oder durch entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen in angemessener Zeit sichergestellt werden kann; dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen. 4Über die Nachbesserungsmaßnahmen nach Satz 3 schließt die Krankenkasse mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung, an der sich nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs weitere Leistungsträger zu beteiligen haben. 5Zur Umsetzung der Zielvereinbarung schuldet die Krankenkasse nur Leistungen nach diesem Buch. 6Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 3 erfüllt sind, wird durch die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung des Versicherten am Leistungsort durch den Medizinischen Dienst getroffen. 7Die Krankenkasse hat ihre Feststellung jährlich zu überprüfen und hierzu eine persönliche Begutachtung des Medizinischen Dienstes zu veranlassen. 8Liegen der Krankenkasse Anhaltspunkte vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, kann sie die Überprüfung nach Satz 7 zu einem früheren Zeitpunkt durchführen. 9Ist die Feststellung nach Satz 6 oder die Überprüfung nach den Sätzen 7 und 8 nicht möglich, weil der oder die Versicherte oder eine andere an den Wohnräumen berechtigte Person sein oder ihr Einverständnis zu der nach den Sätzen 6 bis 8 gebotenen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in den Wohnräumen nicht erteilt hat, so kann in den Fällen, in denen Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem Leistungsort nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erbracht oder gewünscht werden, die Leistung an diesem Ort versagt und der oder die Versicherte auf Leistungen an einem Ort im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwiesen werden.

(3) 1Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, umfasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags nach § 43 des Elften Buches , die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften Buches . 2Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist. 3Die Krankenkassen können in ihrer Satzung bestimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus weitergewährt werden.

(4) 1Kann die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachkraft für die außerklinische Intensivpflege stellen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 2Die Möglichkeit der Leistungserbringung im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2 , § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches in Verbindung mit § 29 des Neunten Buches bleibt davon unberührt.

(5) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung an die Krankenkasse den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. 2Versicherte, die außerklinische Intensivpflege an einem Leistungsort nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhalten und die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung an die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertrage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten.

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2026 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege vor. 2Darin sind insbesondere aufzuführen:

  1. 1.

    die Entwicklung der Anzahl der Leistungsfälle,

  2. 2.

    Angaben zur Leistungsdauer,

  3. 3.

    Angaben zum Leistungsort einschließlich Angaben zur Berücksichtigung von Wünschen der Versicherten,

  4. 4.

    Angaben zu Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Leistungsbewilligung und deren Ergebnis sowie

  5. 5.

    Angaben zu Satzungsleistungen der Krankenkassen nach Absatz 3 Satz 3.


§ 38 SGB V – Haushaltshilfe

(1) 1Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4 , §§ 24 , 37 , 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. 4Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. 5Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 3 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.).

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) 1Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. (1) 2Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1)

täglicher Erstattungshöchstbetrag 2,5 Prozent der Bezugsgröße ab 1. 1. 2024: 88,38 EUR (gerundet 88,00 EUR).

stündlicher Erstattungshöchstbetrag ab 1. 1. 2024: 11,00 EUR.

Zu § 38: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 38 SGB V , RdSchr. 03 o Zu § 38 SGB V , RdSchr. 12 a Zu § 38 SGB V , Rdschr. 16 c Tit. 2 .


§ 39 SGB V – Krankenhausbehandlung

(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. 2Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. 3Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung ( § 28 Abs. 1 ), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. 4Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. 5Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. 6Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Sätze 4 bis 6, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 4 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1a) 1Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. 2 § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. 3Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. 4 § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. 5Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. 6Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b , 38 , 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch . 7Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. 8Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. 9Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden ( § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ). 10Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. 11Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. 12Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . 13Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 14Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 15Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 6 und 11 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 6, geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757), wurde (geändert) Satz 7; der bisherige Satz 7 wurde Satz 8; der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 9; der bisherige Satz 9 wurde (neugefasst) Satz 10; die bisherigen Sätze 10 bis 13 wurden Sätze 12 bis 15. Satz 7 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220); der bisherige Satz 7, geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562), wurde Satz 8; die bisherigen Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10; der bisherige Satz 10 wurde (geändert) Satz 11; die bisherigen Sätze 11 und 12 wurden Sätze 12 und 13; der bisherige Satz 13, geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), wurde Satz 14; der bisherige Satz 14, neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 15.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). 2Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, dass sie miteinander verglichen werden können. 3Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(4) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. 2Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631), 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 1. 11. 1996 (a. a. O.).

Zu § 39: Vgl. Abrechnungsvereinbarung Tagesstationäre Behandlung , RdSchr. 88 c Zu § 39 SGB V , RdSchr. 92 b Tit. 14 , RdSchr. 03 o Zu § 39 SGB V , RdSchr. 19i Zu § 39 SGB V .


§ 39a SGB V – Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Überschrift neugefasst durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728).

(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. 2Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. 3Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. 5Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. 6In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. 7Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu berücksichtigen. 8Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 9In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. 10Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. 12Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 13Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.) und 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger zweiter Halbsatz wurde (geändert) Satz 6. Satz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.) und 1. 12. 2015 (a. a. O.). Sätze 6 bis 9 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.); bisheriger Satz 6 wurde Satz 10; bisherige Sätze 7 bis 9, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurden Sätze 11 bis 13. Satz 8 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. 3Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst

  1. 1.

    mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie

  2. 2.

    unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.

4Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. 5Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten. 6Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmen. 7Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 betragen je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2) nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches , sie dürfen die zuschussfähigen Personal- und Sachkosten des Hospizdienstes nicht überschreiten. 8Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit. 9Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie der Versorgung von Erwachsenen durch ambulante Hospizdienste durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen. 10Zudem ist der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Rechnung zu tragen. 11Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet ist, und dass die Förderung zeitnah ab dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambulante Hospizdienst zuschussfähige Sterbebegleitung leistet. 12Die Vereinbarung ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 13Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches sollen mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten.

Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728); bisheriger Wortlaut des § 39a wurde Absatz 1. Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 2 eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4; der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde Satz 6; der bisherige Satz 6, eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 7; der bisherige Satz 7, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Satz 8; der bisherige Satz 8, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 9. Sätze 10 bis 12 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 9 neugefasst und Satz 10 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 10 wurde Satz 11; der bisherige Satz 11, geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde Satz 12; der bisherige Satz 12 wurde Satz 13.

Zu § 39a: Vgl. RdSchr. 97 c Tit. 13 , RdSchr. 09 b Zu § 39a SGB V .

(1)

9 v. H. ab 1. 1. 2024 = 318,15 EUR.

(2)

13 v. H. ab 1. 1. 2024 = 459,55 EUR.


§ 39b SGB V – Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. 2Der Anspruch umfasst auch die Erstellung einer Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote. 3Die Krankenkasse leistet bei Bedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme. 4Die Beratung soll mit der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches und anderen bereits in Anspruch genommenen Beratungsangeboten abgestimmt werden. 5Auf Verlangen des Versicherten sind Angehörige und andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu beteiligen. 6Im Auftrag des Versicherten informiert die Krankenkasse die Leistungserbringer und Einrichtungen, die an der Versorgung des Versicherten mitwirken, über die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt dem Versicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes Begleitschreiben aus. 7Maßnahmen nach dieser Vorschrift und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. 8Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.

Absatz 1 Satz 7 geändert und Satz 8 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 9 wurde Satz 8.

(2) 1Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt für seine Mitglieder das Nähere zu Form und Inhalt der Informationen und berücksichtigt dabei das Informationsmaterial und die Formulierungshilfen anderer öffentlicher Stellen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 39c SGB V – Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

1Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. 2Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. 3Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 39c: Vgl. Rdschr. 16 c zu Tit. 4 .


§ 39d SGB V – Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. 2Bedarfsgerecht kann insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage von in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken für verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. 3Die Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt ist. 4Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15.000 Euro je Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. 5Die Fördermittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden verausgabt. 6Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.

(2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende Koordinierungstätigkeiten, insbesondere

  1. 1.

    die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung,

  2. 2.

    die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden Stellen auf Kommunal- und Landesebene,

  3. 3.

    die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit,

  4. 4.

    die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote entsprechend dem regionalen Bedarf,

  5. 5.

    die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,

  6. 6.

    die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene.

(3) 1Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum 31. März 2022 einschließlich der Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten Netzwerkkoordination. 2Bei der Erstellung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung. 4Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für den Bericht erforderlichen Informationen insbesondere über die Struktur der Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung erfolgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zu übermitteln.


§ 39e SGB V – Übergangspflege im Krankenhaus

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. 2Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. 3Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. Oktober 2021 das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4. 6Kommt die Vereinbarung nach Satz 5 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

(2) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. 2Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.


§ 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. 2Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2Für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. 3Die Krankenkasse kann für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 4Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. 5Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. 6 § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. 7Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. 8Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 9Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757), wurde Satz 6. Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 6 geändert und Sätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches . 2Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. 3Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. 4Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. 5Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. 6Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. 7Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. 8Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. 9Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. 10Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. 11Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. 12Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 11 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. 13Satz 11 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 14Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 15 § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 16Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3.072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. 17Satz 16 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. 18Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Sätze 2 bis 10 und 14 eingefügt und Satz 20 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220); die bisherigen Sätze 2 und 3, eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurden Sätze 11 und 12; der bisherige Satz 4 wurde (neugefasst) Satz 13; der bisherige Satz 5, geändert durch 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde Satz 15; die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 16 und 17; der bisherige Satz 8, angefügt als Satz 6 durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), wurde Satz 18; der bisherige Satz 9, angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde Satz 19. Satz 20 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Sätze 11 und 12 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (a. a. O.) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 13 wurde Satz 11; die bisherigen Sätze 14 und 15 wurden (geändert) Sätze 12 und 13; die bisherigen Sätze 16 bis 18 wurden Sätze 14 bis 16; der bisherige Satz 19 wurde (geändert) Satz 17; der bisherige Satz 20 wurde Satz 18.

(3a) 1Bei einer stationären Rehabilitation haben Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. 2Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegkasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. 3Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Absatz 2 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14 , 15a , 17  und  31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

Absatz 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 2Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. 3Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 6 angefügt durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um Anschlussrehabilitation handelt. 2Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 40: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 40 SGB V , RdSchr. 96 k Tit. 10 , RdSchr. 99 i Tit. 17 , RdSchr. 03 o Zu § 40 SGB V , RdSchr. 19 e Tit. 1 , RdSchr. 19i Zu § 40 SGB V .


§ 41 SGB V – Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874).

(1) 1Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874). Satz 4 neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(2) § 40 Absatz 3 , 3a  und  4 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 41: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 41 SGB V , RdSchr. 96 k Tit. 11 , RdSchr. 99 i Tit. 18 , RdSchr. 03 o Zu § 41 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 41 SGB V , RdSchr. 19 e Tit. 2 .


§ 42 SGB V – Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.

Zu § 42: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 42 SGB V .


§ 43 SGB V – Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 73 und 74 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,

  1. 1.

    solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,

  2. 2.

    wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist,

wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.

Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 1 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046); bisherige Nummern 2, eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), und 3 wurden Nummern 1 und 2. Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.).

(2) 1Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. 2Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. 3Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Wortlaut des § 43 wurde Absatz 1. Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 43: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 43 SGB V , RdSchr. 99 i Tit. 19 .


§ 43a SGB V – Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen

(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt unberührt.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Wortlaut des § 43a wurde Absatz 1.

Zu § 43a: Vgl. RdSchr. 91 d Tit. 3 .


§ 43b SGB V – Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige § 43b wurde (geändert) § 43c.

1Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. 2Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen.


§ 43c SGB V – Zahlungsweg

Der bisherige § 43b wurde (geändert) § 43c durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. 2Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789).

(3) 1Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. 2Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. 3Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. 4Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. 5Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 6Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. 7Die dem Krankenhaus für Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. 8Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. 9Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. 10Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz 1 der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse nicht. 11Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirtschaftlich ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789). Satz 7 geändert und Satz 8 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309); bisherige Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10. Satz 10 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 11 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 43c: Vgl. RdSchr. 92 b Tit. 17 .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit
§§ 44 - 51, Zweiter Titel - Krankengeld

§ 44 SGB V – Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ( § 23 Abs. 4 , §§ 24 , 40 Abs. 2 und § 41 ) behandelt werden.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  1. 1.

    die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 , sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8  und  8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,

  2. 2.

    hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),

  3. 3.

    Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 , die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes , eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. 2Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,

  4. 4.

    Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. 2Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.

2Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. 3Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. 4Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummern 2 und 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) 1Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. 2Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. 3Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. 4Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 5 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 44: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 44 SGB V , RdSchr. 09 b Zu § 44 SGB V , RdSchr. 15 c Tit. 9.3.1.3 , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1 .


§ 44a SGB V – Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

1Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. 2Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (1) geleistet. 3Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. 4 § 44 Absatz 3 , § 47 Absatz 2 bis 4 , die §§ 47b , 49 und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. 5Ansprüche nach dieser Vorschrift haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.

§ 44a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 44a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 9 .

(1)

Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024 = 172,50 EUR.


§ 44b SGB V – Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

Eingefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).

(1) 1Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie

  1. 1.

    zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,

    1. a)

      der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,

    2. b)

      bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen,

    3. c)

      der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches , § 35a des Achten Buches oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erhält und

    4. d)

      der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt,

  2. 2.

    im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten

    1. a)

      ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder

    2. b)

      eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,

  3. 3.

    gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches oder § 35a des Achten Buches und keine Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erbringen und

  4. 4.

    ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.

2Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. 3Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. 2Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 bleibt unberührt.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(4) 1 § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.


§ 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2 § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(1a) 1Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. 4 § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. 5Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. 6Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(2) 1Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. 3Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ( § 23a des Vierten Buches ) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (1) nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. 4Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. 5 § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 , Absatz 4 Satz 3 bis 5 und § 47b gelten entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in dem Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454). Sätze 1 und 2 geändert und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

Absatz 2b gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(3) 1Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 2Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder Absatz 1a anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. 3Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(4) 1Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  1. a)

    die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

  2. b)

    bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

  3. c)

    die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

2Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. 3Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und die §§ 47  und  47b gelten entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2872). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a sind.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2872), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).

Zu § 45: Vgl. RdSchr. 17 i .

(1)

70 v. H. ab 1. 1. 2024 = 120,75 EUR.


§ 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

1Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. 1.

    bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ( § 23 Abs. 4 , §§ 24 , 40 Abs. 2 und § 41 ) von ihrem Beginn an,

  2. 2.

    im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

2Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 3Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. 4Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. 5Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Satz 1 Nummer 2 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisheriger Satz 2, neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), wurde Satz 3; bisheriger Satz 3, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 4; bisherige Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.

Zu § 46: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 46 SGB V , RdSchr. 96 a Tit. 12.1 , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.2 , Tit. 6.5 .


§ 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes

(1) 1Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. 4Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 5Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. 6Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. 7Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. 8Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. 3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches ), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden ( § 23b Abs. 2 des Vierten Buches ), bleiben außer Betracht. 5Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940). Satz 5 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971).

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) 1Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1 . 2Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. 3Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. 4Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. 5Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971).

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (1) berücksichtigt.

Zu § 47: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 .

(1)

Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024 = 172,50 EUR.


§ 47a SGB V – Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. 2Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) 1Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. 2Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

Zu § 47a: Vgl. Gemeinsame Grundsätze zum elektronischen Meldeverfahren bei Beitragszahlungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung.


§ 47b SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld

Eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

(2) 1Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. 2Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

Absatz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(4) 1Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. 2Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) 1In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. 2Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Zu § 47b: Vgl. RdSchr. 19 i , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2 .


§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes

(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 2Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

  1. 1.

    nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

  2. 2.

    erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch .

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 48: Vgl. RdSchr. 93 b , RdSchr. 12 c .


§ 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. 1.

    soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

  2. 2.

    solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,

  3. 3.

    soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen,

  4. 3a.

    soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat.  (1)

  5. 3b.

    solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,

  6. 4.

    soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,

  7. 5.

    solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,

  8. 6.

    soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung ( § 7 Abs. 1a des Vierten Buches ) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,

  9. 7.

    während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,

  10. 8.

    solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1809), 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254), 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648), 21. 3. 2005 (a. a. O.), 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 3a eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.) (1. 1. 2024); die bisherige Nummer 3a, neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (a. a. O.), wurde Nummer 3b. Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.) und 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummer 6 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688). Nummer 7 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Satzzeichen entspricht der amtlichen Vorlage.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631).

(4) (weggefallen)

Absatz 4, angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 49: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 49 SGB V , RdSchr. 96 k Tit. 13 , RdSchr. 15 c Tit. 9.6 , RdSchr. 19 i , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6 .


§ 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).

(1) 1Für Versicherte, die

  1. 1.

    Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. 2.

    Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,

  3. 3.

    Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 ,

  4. 4.

    Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,

  5. 5.

    Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. 2Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. 3In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuss des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. 4Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

  1. 1.

    der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

  2. 2.

    der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder

  4. 4.

    einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,

  5. 5.

    von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

Zu § 50: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 50 SGB V , RdSchr. 15 c Tit. 9.3.1.5 , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 7 .


§ 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) 1Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261); geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325); geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 19. 6. 2001 (a. a. O).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. 2Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Absatz 3 Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 51: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 51 SGB V , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 8 .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit
§§ 52 - 52a, Dritter Titel - Leistungsbeschränkungen

§ 52 SGB V – Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des § 52 wurde Absatz 1. Geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

Zu § 52: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 52 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 52 SGB V .


§ 52a SGB V – Leistungsausschluss

1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 52a: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 52a SGB V .


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 53 - 54, Sechster Abschnitt - Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung

§ 53 SGB V – Wahltarife

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). 2Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. 2Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. 3Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63 , § 73b , § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. 2Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. 3Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. 4Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. 5Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. 6Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 3 bis 6 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. 2Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. 3 § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(5) (weggefallen)

Absatz 5 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. 2Von § 47 kann abgewichen werden. 3Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. 4Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. 5Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. 6In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. 7Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

Absatz 6 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Satz 2 wurde (geändert) Satz 3. Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.).

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) 1Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. 2Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. 3Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. 4Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 , jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. 5Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. 6Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

Absatz 8 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(9) 1Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. 2Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. 3Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. 4Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

Zu § 53: Vgl. RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 8.4 .


§ 54 SGB V

(weggefallen)


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 55 - 59, Siebter Abschnitt - Zahnersatz

§ 55 SGB V – Leistungsanspruch

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445).

(1) 1Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. 2Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. 3Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 70 Prozent. 4Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

  1. 1.

    die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und

  2. 2.

    sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.

5Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 75 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. 6Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4 im Kalenderjahr 2020. 7In begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 und unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. 8Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. 9Bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüssen, die sich durch die Anwendung des Satzes 6 rückwirkend erhöhen, ist die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Festzuschuss nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der Krankenkasse genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht beendet worden ist. 10Das Nähere zur Erstattung regeln die Bundesmantelvertragspartner.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 6 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.); der bisherige Satz 6, eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 7; die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden Sätze 8 und 9. Satz 7 geändert, Satz 9 neugefasst und Satz 10 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.).

(2) 1Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. 2Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

  1. 1.

    die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,

  2. 2.

    der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches , Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch , Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder

  3. 3.

    die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Sozialen Entschädigung getragen werden.

3Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. 4Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch . 5Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2) nach § 18 des Vierten Buches .

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.) (1. 1. 2024).

(3) 1Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. 2Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines Gesamtbetrages aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. 3Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe eines Gesamtbetrages bestehend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.

(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

Zu § 55: Vgl. RdSchr. 04 q , RdSchr. 13 i , RdSchr. 19 i .

(1)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR.

(2)

15 v. H. ab 1. 1. 2024 = 530,25 EUR, 10 v. H. ab 1. 1. 2024 = 353,50 EUR.


§ 56 SGB V – Festsetzung der Regelversorgungen

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.

(2) 1Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. 2Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. 3Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. 4Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. 5Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zugrunde zu legen. 6Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. 7Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. 8Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. 9In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. 10Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. 11Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. 12Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.

(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(5) 1 § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. 2Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5 , gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6 entsprechend.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 57 SGB V – Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 . 2Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3 . 3Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. 4Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. 5Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 2; der bisherige Satz 6 wurde Satz 3; der bisherige Satz 7 wurde (geändert) Satz 4; der bisherige Satz 8, neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde Satz 5; der bisherige Satz 9, neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde gestrichen.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. 2 § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 3Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2 ; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. 4Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. 5Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. 6Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. 7Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. 8Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. 9Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3 , 4  und  9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 4 geändert, Satz 8 neugefasst und Satz 9 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 58 SGB V

(weggefallen)


§ 59 SGB V

(weggefallen)


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§ 60, Achter Abschnitt - Fahrkosten

§ 60 SGB V – Fahrkosten

(1) 1Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. 3Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. 4Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. 5Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. 1.

    ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H",

  2. 2.

    eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder

  3. 3.

    bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(2) 1Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

  1. 1.

    bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,

  2. 2.

    bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

  3. 3.

    bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

  4. 4.

    bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b , wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung ( § 39 ) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.

2Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.), 23. 10. 2001 (a. a. O.) und 14. 11. 2003 (a. a. O.).

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

  1. 1.

    bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,

  2. 2.

    bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,

  3. 3.

    bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,

  4. 4.

    bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag  (1) für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

Absatz 3 Nummer 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(4) 1Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. 2 § 18 bleibt unberührt.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(5) 1Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1  und  3 des Neunten Buches übernommen. 2Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. 3Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1759). Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

Zu § 60: Vgl. § 3 MAKV , RdSchr. 88 c Zu § 60 SGB V , RdSchr. 01 g Zu § 73 SGB IX , RdSchr. 03 o Zu § 60 SGB V .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: der jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 61 - 62a, Neunter Abschnitt - Zuzahlungen, Belastungsgrenze

§ 61 SGB V – Zuzahlungen

1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. 3Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. 4Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. 5Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. 6Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (1. 2. 2024). Die Änderung durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) ist gegenstandslos.

Zu § 61: Vgl. RdSchr. 03 o Zu § 61 SGB V .


§ 62 SGB V – Belastungsgrenze

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. 2Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. 4Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. 6Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. 7Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. 8Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 .

Absatz 1 Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 3 wurde Satz 6. Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 6 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Sätze 7 und 8 gestrichen durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.); bisheriger Satz 9, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 7; bisheriger Satz 10 wurde Satz 8.

(2) 1Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. 2Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert (1)   und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert (2) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. 3Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag (3) zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. 4Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch . 5Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

  1. 1.

    die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,

  2. 2.

    bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Sozialen Entschädigung getragen werden

sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz (4) für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. 6Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf (4) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. 7Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

Absatz 2 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 5 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 3. 4. 2013 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (a. a. O.) (1. 1. 2024). Satz 6 angefügt durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014), geändert durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 3. 4. 2013 (a. a. O.).

(3) 1Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. 2Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Absatz 5 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Zu § 62: Vgl. Chroniker-Richtlinie , RdSchr. 03 o Zu § 62 SGB V , RdSchr. 07 e Zu § 62 SGB V , RdSchr. 07 l , RdSchr. 13 i , SGBV§62VfGs .

(1)

15 v. H. ab 1. 1. 2024 = 6.363,00 EUR jährlich.

(2)

10 v. H. ab 1. 1. 2024 = 4.242,00 EUR jährlich.

(3)

2024: 9.312,00 EUR

(4)

Ab 1. 1. 2024 = 563,00 EUR monatlich.


§ 62a SGB V

(weggefallen)


§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
§§ 63 - 68c, Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung

§ 63 SGB V – Grundsätze

Neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(3) 1Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches , soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. 2Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, dass durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. 3Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. 4Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412) und 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3352). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3a) 1Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. 2Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. 3Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. 4Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3352). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz , im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

  1. 1.

    die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie

  2. 2.

    die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer

vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3c) 1Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. 2Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. 4Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 6Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.

Absatz 3c neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581).

(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

Absatz 3d eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(5) 1Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. 2Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 3Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. 4Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

Absatz 5 Satz 1, geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisheriger Satz 2 wurde Satz 1; bisheriger Satz 3, angefügt durch G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.), wurde Satz 2; bisherige Sätze 4 und 5, angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3352), wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(6) 1Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. 2Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.


§ 64 SGB V – Vereinbarungen mit Leistungserbringern

Neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(1) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. 2Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(2) (weggefallen)

(3) 1Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a , der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergütungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 , die Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren Leistungsumfang anzupassen. 2Kommt eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Bereinigung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. 3Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfasst, sind die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. 4Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. 5Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. 6Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. 7Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773), 14. 11. 2003 (a. a. O.), 21. 7. 2012 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412) und 21. 7. 2012 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch 21. 7. 2012 (a. a. O.). Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(4) 1Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten durchführen. 2Sie können vorsehen, dass der Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, dass die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.


§ 64a SGB V – Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene gemeinsam können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu drei Jahren vereinbaren. 2Werden Modellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Durchführung des Modellvorhabens in einem Bezirk einigen. 3Überschüsse aufgrund von Minderaufwendungen, die durch Maßnahmen des Modellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkassen realisiert werden, sind in Teilen an die Leistungserbringer weiterzuleiten. 4Die durch das Modellvorhaben den Krankenkassen entstehenden Mehraufwendungen sind auszugleichen. 5Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu dem Modellvorhaben, insbesondere

  1. 1.

    einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in allen versorgungsrelevanten Indikationen,

  2. 2.

    die im Modellprojekt zu erbringenden Leistungen und deren Dokumentation,

  3. 3.

    die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüssen und deren teilweise Weiterleitung an die Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum Ausgleichsverfahren nach Satz 4.

6Im Übrigen gilt für die Vereinbarung nach Satz 1 § 63 Absatz 3 und 4 bis 6 entsprechend. 7 § 65 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitung und Auswertung von den Vertragspartnern nach Satz 1 veranlasst wird. 8Für das Modellvorhaben ist eine Vereinbarung nach § 106b Absatz 1 Satz 1 zu treffen. 9Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2 können gemeinsame Empfehlungen insbesondere zum Inhalt und zur Durchführung des Modellvorhabens vereinbaren, die in der Vereinbarung nach Satz 1 zu beachten sind.

Absatz 1 Satz 8 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium nach den Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen. 2Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. 3 § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. 4Die Festsetzung soll unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart wurde.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst, Sätze 2 und 3 eingefügt und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.


§ 64b SGB V – Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).

(1) 1Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1  oder  2 kann auch die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein, die auf eine Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. 2In jedem Land soll unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf mehrere Länder erstreckt werden. 3Eine bestehende Verpflichtung der Leistungserbringer zur Versorgung bleibt unberührt. 4 § 63 Absatz 3 ist für Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295 , 300 , 301  und  302 sowie des § 17d Absatz 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen werden darf. 5 § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. 6Die Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Vereinbarung zu erfolgen.

(2) 1Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im Regelfall auf längstens 15 Jahre zu befristen. 2Unter Vorlage des Berichts nach § 65 können die Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung beantragen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes zu übermittelnden Daten von den Vertragsparteien des Modellvorhabens insbesondere auch Informationen zur vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und den der verhandelten Vergütungen zugrunde gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich der Auswertung nach § 65 mitzuteilen. 2Über Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG-Institut schließen die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine Vereinbarung. 3 § 21 Absatz 4 , 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung und die Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. 4Für die Finanzierung der Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.

(4) Private Krankenversicherungen und der Verband der privaten Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren Finanzierung beteiligen.


§ 64c SGB V – Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

Eingefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222).

(1) 1Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 , um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes zu gewinnen. 2Das Modellvorhaben ist insbesondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention auszurichten. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens einer Kassenärztlichen Vereinigung. 4Soweit eine überbezirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvorhaben in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam durchgeführt werden. 5Das Modellvorhaben kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen. 6 § 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu erfolgen hat.

(2) 1Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a anrufen. 2Die Anrufung des Schiedsgremiums soll unterbleiben, wenn in einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirkliche Versorgung besteht oder eine Durchführung eines Modellvorhabens in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 64d SGB V – Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. 2In den Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln. 3Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023. 4Die Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. März 2022 fest. 5Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rahmenvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen Regelungen für eine Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pflegeheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches zu treffen, die eine Teilnahme von Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens ab dem 1. April 2023 ermöglichen. 6Der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Absatz 1 Satz 5 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); der bisherige Satz 5 wurde Satz 6.

(2) 1In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 und 5 ist insbesondere folgendes festzulegen:

  1. 1.

    ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module nach § 14 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt werden können,

  2. 2.

    Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei der Durchführung von Modellvorhaben,

  3. 3.

    einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit,

  4. 4.

    Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit.

2Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. 3Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. 4Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(3) 1Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. 2 § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. 3Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. 4Enthält der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen.

Absatz 3 Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).


§ 64e SGB V – Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt bis zum 1. April 2024 mit den Leistungserbringern, deren Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen einen einheitlichen Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels einer Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen. 2Die Laufzeit des Modellvorhabens beträgt abweichend von § 63 Absatz 5 mindestens fünf Jahre. 3Vor Abschluss des Vertrages ist der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann dem Vertrag durch Mitteilung an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und an die Leistungserbringer nach Satz 1 beitreten. 5Eine Kündigung des Vertrages durch den Verband der Privaten Krankenversicherung muss gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Leistungserbringern nach Satz 1 erklärt werden. 6Eine Kündigung des Vertrages durch einen Leistungserbringer muss gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, sofern dieser dem Vertrag beigetreten ist, erfolgen. 7Die Kündigung nach den Sätzen 5 oder 6 berührt die Wirksamkeit des Vertrages für die übrigen Vertragspartner nicht. 8Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 nach Abschluss des Vertrages nach Satz 1 festgestellt worden ist, können dem Vertrag beitreten, indem sie ihren Beitritt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen erklären.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(2) 1Das Modellvorhaben umfasst eine einheitliche, qualitätsgesicherte und standardisierte und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erbringende Diagnostik und eine personalisierte Therapiefindung mittels einer Genomsequenzierung bei dem Versicherten, der nach Absatz 5 an dem Modellvorhaben teilnimmt, bei seltenen oder bei onkologischen Erkrankungen. 2Die Leistung ist unter Beachtung des Gendiagnostikgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorgaben zu erbringen und umfasst insbesondere

  1. 1.

    die sachgerechte und soweit möglich an evidenzbasierten Leitlinien orientierte Prüfung der Indikationsstellung für die Genomsequenzierung und Erwägung anderer diagnostischer oder therapeutischer Möglichkeiten in multidisziplinären Fallkonferenzen, bei der alle für den jeweiligen Fall relevanten medizinischen Fachgebiete vertreten sind,

  2. 2.

    die standardisierte Phänotypisierung,

  3. 3.

    die Sequenzierung, die auch parallele Untersuchungen aller kodierenden Abschnitte umfassen kann,

  4. 4.

    die bioinformatische Auswertung,

  5. 5.

    die klinische Interpretation,

  6. 6.

    die Befundmitteilung nach Durchführung der Sequenzierung sowie

  7. 7.

    die Durchführung einheitlicher Reevaluationszyklen.

3Zusätzlich zur Genomsequenzierung des Versicherten kann ein Teil der Diagnostik die Genomsequenzierung eines biologischen Elternteils oder beider biologischen Elternteile des Versicherten sein, wenn der biologische Elternteil oder beide biologische Elternteile darin einwilligen. 4Die Genomsequenzierung nach Satz 3 soll in einer multidisziplinären Fallkonferenz nach Satz 2 Nummer 1 beschlossen werden, wenn sie erforderlich ist, um die Diagnostik des Versicherten zu ermöglichen oder wesentlich zu verbessern. 5Die Genomsequenzierung nach Satz 3 umfasst die in Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen sowie die Leistungen, die zur Gewinnung des notwendigen Probenmaterials erforderlich sind. 6Zuständig für die Maßnahmen und Leistungen nach Satz 5 ist die Krankenkasse des am Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten. 7Die im Rahmen der Diagnostik und Therapiefindung erhobenen Daten sind von den Leistungserbringern innerhalb von drei Monaten in der Dateninfrastruktur nach Absatz 9 zu dokumentieren.

(3) 1Zur Teilnahme an dem Modellvorhaben berechtigte Leistungserbringer sind:

  1. 1.

    Krankenhäuser, insbesondere Hochschulkliniken, die über ein Zentrum für seltene oder onkologische Erkrankungen verfügen, das die Qualitätsanforderungen in Anlage 1 oder 2 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 erfüllt oder

  2. 2.

    in Netzwerken organisierte onkologische Zentren, insbesondere das Deutsche Netzwerk für Personalisierte Medizin, das Nationale Netzwerk Genomische Medizin Lungenkrebs, das Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs, das Deutsche Konsortium für Translationale Krebsforschung und das Nationale Centrum für Tumorerkrankungen.

2Die Ausweisung und Festlegung als Zentrum oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus wird nicht vorausgesetzt. 3Maßgeblich für die Teilnahme am Modellprojekt ist eine therapie- oder maßnahmenbegleitende Datenerhebung, die eine Evaluation und gegebenenfalls Anpassung der empfohlenen Therapien und Maßnahmen ermöglicht. 4Die Leistungserbringer nach Satz 1 müssen über ein qualitätsgesichertes, interdisziplinäres und multiprofessionelles Versorgungsangebot verfügen sowie die Aufgaben zur Diagnostik und Therapiefindung nach Absatz 2 übernehmen. 5Eine Teilnahme des Leistungserbringers an multidisziplinären Fallkonferenzen im Bereich der Diagnostik von seltenen oder von onkologischen Erkrankungen ist nachzuweisen. 6Die Deutsche Krankenhausgesellschaft teilt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Empfehlungen für die Konkretisierung der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Anforderungen sowie für weitere geeignete Voraussetzungen für die Teilnahme der Leistungserbringer nach Satz 1 am Modellvorhaben mit, die bei der Prüfung nach Absatz 4 Satz 2 berücksichtigt werden sollen. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die anzuwendenden Empfehlungen zu veröffentlichen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gegenüber zu begründen, wenn Empfehlungen nicht angewendet werden.

(4) 1Die Teilnahme der Leistungserbringer an dem Modellvorhaben kann bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 beantragt werden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und entscheidet durch Verwaltungsakt über die Berechtigung des antragstellenden Leistungserbringers zur Teilnahme an dem Modellvorhaben. 3Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, um über den Antrag abschließend entscheiden zu können, fordert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Unterlagen von dem Leistungserbringer an. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die am Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer namentlich auf seiner Internetseite. 5Die Leistungserbringer haben mit dem Antrag auf Teilnahme der Veröffentlichung nach Satz 4 zuzustimmen.

Absatz 4 Satz 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(5) 1Versicherte können an dem Modellvorhaben teilnehmen, wenn

  1. 1.

    eine Diagnose einer seltenen oder einer onkologischen Erkrankung vorliegt oder abgeklärt werden soll, die einer nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Indikation entspricht,

  2. 2.

    auf Grund des bisherigen Behandlungsverlaufs die Teilnahme an dem Modellvorhaben empfohlen wird von

    1. a)

      dem Leistungserbringer, der den Versicherten behandelt, oder

    2. b)

      einem Leistungserbringer, dessen Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist.

2Die Teilnahme am Modellvorhaben ist dann zu empfehlen, wenn von einer Genomsequenzierung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die Diagnose oder ein klinisch relevanter Mehrwert für die Behandlung des Versicherten zu erwarten ist. 3Die Empfehlung zur Teilnahme nach Satz 1 Nummer 2 Ziffer b soll durch mindestens eine multidisziplinäre Fallkonferenz, die durch den Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 einberufen wird, bestätigt werden. 4Eine den Vorgaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 entsprechende Information über den bisherigen Behandlungsverlauf durch den behandelnden Leistungserbringer an den am Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer sowie eine Information über die durch Diagnostik und Therapiefindung gewonnenen Erkenntnisse durch den am Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer an den behandelnden Leistungserbringer ist sicherzustellen.

(6) 1Die Leistungserbringer, Genomrechenzentren, klinischen Datenknoten sowie Datendienste sind befugt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 10 bis 10c zu verarbeiten. 2Die Nutzung der Daten zu den in Absatz 9c Satz 7 Nummer 1 und Absatz 11 Satz 3 Nummer 4 genannten Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Versicherten gegenüber den Leistungserbringern unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung. 3Im Fall einer Genomsequenzierung nach Absatz 2 Satz 3 ist die in Satz 2 genannte Einwilligung abweichend von Satz 2 durch den biologischen Elternteil oder durch beide biologischen Elternteile einzeln zu erklären. 4Der Plattformträger stellt eine datenschutzkonforme, barrierefreie und einheitliche Ausgestaltung der Erklärung der in Satz 2 genannten Einwilligung der Versicherten sicher. 5Dies hat im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten zu erfolgen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(7) 1In dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 haben die Vertragspartner insbesondere Vereinbarungen zu treffen über

  1. 1.

    die Indikationen in den Bereichen seltener und onkologischer Erkrankungen, bei denen klinische oder wissenschaftliche Hinweise zu einem Einfluss individueller und genetischer Informationen auf die Diagnose und die Therapieentscheidung vorliegen,

  2. 2.

    die Informationspflichten nach Absatz 5 Satz 4,

  3. 3.

    die Voraussetzungen zur Beendigung der umfassenden Diagnostik und der Therapiefindung im Modellvorhaben, der Rücküberweisung des Versicherten zur weiteren Behandlung im Rahmen der Regelversorgung in die ambulante oder stationäre Versorgung sowie über die Möglichkeit für die Versicherten, weiterhin kontinuierliche Reevaluation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 im Rahmen des Modellvorhabens in Anspruch zu nehmen, deren Ergebnisse bei der Behandlung in der Regelversorgung zu berücksichtigen sind,

  4. 4.

    zusätzliche Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringer, die die Qualität der zu erbringenden Leistungen und die Sicherheit der Versicherten gewährleisten,

  5. 5.

    Anforderungen an die Koordination und Strukturierung der Abläufe bei den Leistungserbringern einschließlich Festlegungen zu Reevaluationszyklen sowie über die aktive Kooperation der Leistungserbringer in einem Netzwerk,

  6. 6.

    die einheitliche Verwendung der in Absatz 6 Satz 4 genannten Erklärung der Einwilligung der Versicherten durch die Leistungserbringer,

  7. 7.

    Möglichkeiten zur Kooperation der am Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer im Hinblick auf die Erbringung von in Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen und Maßnahmen,

  8. 8.

    einheitliche Vorgaben für die Vergütung für die im Rahmen dieses Modellvorhabens zu erbringenden Leistungen,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen dieses Modellvorhabens zu erbringenden Leistungen,

  10. 10.

    die Sicherstellung der Anbindung der Leistungserbringer an die Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9 bis 11b,

  11. 11.

    Maßnahmen zur Bereitstellung der im Rahmen der Diagnostik und Therapiefindung erhobenen Daten von allen an dem Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringern in den Genomrechenzentren und den klinischen Datenknoten,

  12. 12.

    die Folgen einer Kündigung eines Leistungserbringers insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den durch diesen Leistungserbringer bereits generierten Daten.

2Der Vertrag ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu schließen. 3Der Vertrag ist von den Vertragspartnern der Fortentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik anzupassen oder, wenn sich aus den Zwischenberichten nach Absatz 13 Satz 3 ein Anpassungsbedarf ergibt. 4Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bezüglich der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vertragsinhalte Einvernehmen herzustellen. 5Die nach der aufgrund des § 140g erlassenen Rechtsverordnung anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 anzuhören. 6Die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. 7 § 116b Absatz 6 Satz 13 bis 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die Leistungen zu bereinigen ist, die im Rahmen des Modellvorhabens nach Absatz 2 erbracht werden. 8Für die Vergütung der Leistungen, die durch die Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist, im Rahmen des Modellvorhabens erbracht werden, gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 entsprechend; das Nähere über das Verfahren der Abrechnung ist in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 zu vereinbaren. 9 § 136c Absatz 5 Satz 3 und § 140a Absatz 2 Satz 7 gelten entsprechend.

Absatz 7 Satz 1 Nummern 6, 10 und 11 neugefasst, Satz 1 Nummer 12 gestrichen und Satz 8 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024); die bisherige Nummer 13 des Satzes 1 wurde Nummer 12.

(8) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. April 2024 zu Stande, wird der Vertragsinhalt von einer von den Vertragsparteien gemeinsam zu benennenden unabhängigen Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 2Kann das nach Absatz 7 Satz 4 erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, legt die Schiedsperson nach Anhörung der Deutschen Krankenhausgesellschaft die in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vertragsinhalte fest. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Gesamtheit der Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist, je zur Hälfte. 4Klagen, die die Festlegung des Vertragsinhalts betreffen, sind gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson, zu richten.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(9) 1Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Plattformträger) wird eine zentrale Plattform für das Modellvorhaben in seiner Trägerschaft eingerichtet und betrieben. 2Der Plattformträger unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches . 3Er muss durch die Qualifikation seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch seine räumliche, sachliche und technische Ausstattung gewährleisten, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. 4Der Plattformträger hat insbesondere

  1. 1.

    die klinischen Datenknoten, Genomrechenzentren und Datendienste zuzulassen und zu kontrollieren sowie Anforderungen an die Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung der in den Genomrechenzentren nach Absatz 10a Satz 4 und den klinischen Datenknoten nach Absatz 10b Satz 4 zu speichernden Daten festzulegen,

  2. 2.

    ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und ihren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,

  3. 3.

    das Modellvorhaben weiterzuentwickeln,

  4. 4.

    die Öffentlichkeit über das Modellvorhaben zu informieren,

  5. 5.

    den Nutzungsberechtigten auf Antrag Daten bereitzustellen und zugänglich zu machen.

5Zum Betrieb der Plattform und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 4 wird beim Plattformträger eine Geschäftsstelle eingerichtet. 6Das Nähere zur Organisation und Arbeitsweise der Geschäftsstelle sowie zur Ausgestaltung der Aufgaben nach Satz 4, insbesondere zu den Voraussetzungen einer Zulassung sowie zu Art, Umfang und Verfahren einer Kontrolle nach Satz 4 Nummer 1, legt der Plattformträger in einer Geschäfts- und Nutzungsordnung fest. 7Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Absatz 9 neugefasst und Absätze 9a bis 9c eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(9a) 1Der Plattformträger richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Beirat unter seinem Vorsitz sowie Arbeitsgruppen ein. 2Der Beirat berät den Plattformträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 9c Satz 12 und 13. 3Die Arbeitsgruppen unterstützen den Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe; ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 4Der Plattformträger beruft für den Beirat sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. 5Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. 6Er stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass vertreten sind:

  1. 1.

    das Bundesministerium für Gesundheit,

  2. 2.

    die Vertrauensstelle,

  3. 3.

    die Leistungserbringer,

  4. 4.

    die Betreiber der Genomrechenzentren und klinischen Datenknoten,

  5. 5.

    die gesetzliche Krankenversicherung,

  6. 6.

    die maßgeblichen Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen,

  7. 7.

    die Gesundheitsforschung.

7Beratend können an den Sitzungen des Beirats Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Verbands der Universitätsklinika teilnehmen. 8Das Nähere zu den Aufgaben und der Besetzung des Beirats und der Arbeitsgruppen ist in der Geschäfts- und Nutzungsordnung nach Absatz 9 Satz 6 festzulegen.

(9b) 1Der Plattformträger richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen wissenschaftlichen Ausschuss unter seinem Vorsitz ein. 2Der wissenschaftliche Ausschuss berät und unterstützt den Plattformträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 9 Satz 4 Nummer 5. 3Absatz 9a Satz 4, 5 und 8 gilt entsprechend.

(9c) 1Das Robert Koch-Institut richtet eine Vertrauensstelle für das Modellvorhaben ein. 2Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Vertrauensstelle hat insbesondere

  1. 1.

    zu den ihr nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten eine zufällige Vorgangsnummer zu generieren und diese an den jeweiligen Leistungserbringer zu übermitteln,

  2. 2.

    zu der ihr nach Absatz 10a Satz 4 Nummer 1 übermittelten Vorgangsnummer ein Genomdatensatzpseudonym zu generieren und dieses an ein Genomrechenzentrum zu übermitteln,

  3. 3.

    zu der ihr nach Absatz 10b Satz 4 Nummer 1 übermittelten Vorgangsnummer ein Klinikdatensatzpseudonym zu generieren und dieses an einen klinischen Datenknoten zu übermitteln,

  4. 4.

    für eine in Satz 7 Nummer 1 genannte Fallidentifizierung zu den ihr nach Absatz 10 Satz 3 Nummer 1 übermittelten Daten eine zufällige Vorgangsnummer zu generieren und diese zusammen mit dem Kontakt des ersuchten Leistungserbringers an den ersuchenden Leistungserbringer zu übermitteln,

  5. 5.

    für eine in Satz 7 Nummer 1 genannte Fallidentifizierung aus den ihr nach Absatz 10 Satz 3 Nummer 2 übermittelten Daten die Arbeitsnummer zu ermitteln und diese an den ersuchten Leistungserbringer zu übermitteln,

  6. 6.

    für eine in Satz 7 Nummer 2 genannte Information des behandelnden Leistungserbringers aus den ihr nach Absatz 10 Satz 4 übermittelten Daten die Arbeitsnummer zu ermitteln und diese an den behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln.

4Nach der Übermittlung ist die Vorgangsnummer bei der Vertrauensstelle, den Leistungserbringern, Genomrechenzentren und klinischen Datenknoten zu löschen. 5Das Verfahren zur Pseudonymisierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik eine widerrechtliche Identifizierung der betroffenen Patientinnen und Patienten ausschließen. 6Das Verfahren zur Pseudonymisierung wird von der Vertrauensstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. 7Die Vertrauensstelle ist zur Wiederherstellung des Fallbezugs der Daten und zur Übermittlung von Daten berechtigt, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Fallidentifizierung durch einen ersuchenden Leistungserbringer oder

  2. 2.

    zur Information des behandelnden Leistungserbringers eines Versicherten.

8Die Wiederherstellung des Fallbezugs und die Übermittlung von Daten sind zur Fallidentifizierung erforderlich, wenn die Behandlung eines Versicherten nach klinisch-diagnostischer Einschätzung des ersuchenden Leistungserbringers den fachlichen Austausch und Kontakt mit einem ersuchten Leistungserbringer im Modellvorhaben erfordert, bei dem ein ähnlich gelagerter Fall vorliegt. 9Die Wiederherstellung des Fallbezugs und die Übermittlung von Daten sind zur Information des behandelnden Leistungserbringers eines Versicherten erforderlich, wenn sich aus Vorhaben, die unter Nutzung von pseudonymisierten Einzeldatensätzen nach Absatz 11a durchgeführt wurden, Informationen ergeben, die für die Versorgung eines Versicherten im Modellvorhaben relevant sind. 10Hierüber hat der jeweilige Nutzungsberechtigte den Plattformträger unverzüglich zu informieren. 11Der Plattformträger hat mittels eines entsprechenden Datendienstes die Information und die jeweils relevanten Pseudonyme unverzüglich an den jeweiligen behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 12Der Plattformträger und die Vertrauensstelle haben im Einvernehmen mit zwei von den klinischen Krebsregistern der Länder nach § 65c zu benennenden Vertretern dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai 2025 ein Konzept zur Verknüpfung und Verarbeitung von pseudonymisierten Daten des Modellvorhabens und der klinischen Krebsregister der Länder nach § 65c vorzulegen. 13Der Plattformträger hat im Einvernehmen mit dem Forschungsdatenzentrum und den beteiligten Vertrauensstellen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai 2026 ein Konzept zur Verknüpfung und Verarbeitung von pseudonymisierten Daten des Modellvorhabens und des Forschungsdatenzentrums vorzulegen.

(10) 1Die Leistungserbringer übermitteln für die in Absatz 11 Satz 3 genannten Zwecke für jeden teilnehmenden Versicherten

  1. 1.

    an die Vertrauensstelle die von ihnen erstellte Arbeitsnummer und die Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 ,

  2. 2.

    an ein Genomrechenzentrum die Vorgangsnummer und die Daten der Genomsequenzierung,

  3. 3.

    an einen klinischen Datenknoten die Vorgangsnummer, die klinischen Daten und die Daten der jeweiligen Einwilligung.

2Die klinischen Daten umfassen die Angaben zu Alter, Geschlecht und Kreisschlüssel, die Daten der Phänotypisierung sowie die Daten zum Behandlungsverlauf. 3Für eine in Absatz 9c Satz 7 Nummer 1 genannte Fallidentifizierung übermittelt

  1. 1.

    der ersuchende Leistungserbringer an die Vertrauensstelle das über einen Datendienst breitgestellte Genomdatensatz- oder Klinikdatensatzpseudonym,

  2. 2.

    der ersuchte Leistungserbringer an die Vertrauensstelle die nach Absatz 9c Satz 3 Nummer 4 generierte zufällige Vorgangsnummer, die ihm vom ersuchenden Leistungserbringer mitgeteilt wurde.

4Für eine in Absatz 9c Satz 7 Nummer 2 genannte Fallidentifizierung übermittelt der behandelnde Leistungserbringer an die Vertrauensstelle die nach Absatz 9c Satz 11 vom Plattformträger übermittelten relevanten Pseudonyme.

Absatz 10 neugefasst und Absätze 10a bis 10c eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(10a) 1Qualifizierte Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung können Genomrechenzentren einrichten. 2Ihr Einsatz im Modellvorhaben bedarf der Zulassung durch den Plattformträger gegenüber dem Betreiber des Genomrechenzentrums. 3Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Genomrechenzentren haben insbesondere

  1. 1.

    die ihnen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Daten auf ihre Datenqualität gemäß den Anforderungen nach Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 zu prüfen, zu speichern und die jeweiligen Vorgangsnummern an die Vertrauensstelle zu übermitteln,

  2. 2.

    die gespeicherten Genomdaten mit den nach Absatz 9c Satz 3 Nummer 2 übermittelten Genomdatensatzpseudonymen zu verknüpfen und zu speichern.

5Die Genomrechenzentren haben die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen. 6Der Zugang zu den in den Genomrechenzentren gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der Absätze 11 bis 11b. 7Kommt das Genomrechenzentrum seinen Verpflichtungen nach Satz 4 nicht nach, kann der Plattformträger gegenüber dem Genomrechenzentrum Maßnahmen zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung anordnen. 8Kommt das Genomrechenzentrum den Anordnungen wiederholt nicht nach, kann der Plattformträger gegenüber dem Genomrechenzentrum den Ausschluss vom Modellvorhaben anordnen.

(10b) 1Die Leistungserbringer richten klinische Datenknoten ein und betreiben diese oder schließen sich dem klinischen Datenknoten eines anderen Leistungserbringers an. 2Ihr Einsatz im Modellvorhaben bedarf der Zulassung durch den Plattformträger gegenüber dem Betreiber des klinischen Datenknotens. 3Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die klinischen Datenknoten haben insbesondere

  1. 1.

    die ihnen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten auf ihre Datenqualität gemäß den Anforderungen nach Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 zu prüfen, zu speichern und die jeweiligen Vorgangsnummern an die Vertrauensstelle zu übermitteln,

  2. 2.

    die gespeicherten klinischen Daten und Daten der Einwilligung mit den nach Absatz 9c Satz 3 Nummer 3 übermittelten Klinikdatensatzpseudonymen zu verknüpfen und zu speichern.

5Die klinischen Datenknoten haben die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen. 6Der Zugang zu den in den klinischen Datenknoten gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der Absätze 11 bis 11b. 7Kommt der klinische Datenknoten seinen Verpflichtungen nach Satz 4 nicht nach, kann der Plattformträger gegenüber dem klinischen Datenknoten Maßnahmen zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung anordnen. 8Kommt der klinische Datenknoten den Anordnungen wiederholt nicht nach, kann der Plattformträger gegenüber dem klinischen Datenknoten den Ausschluss vom Modellvorhaben anordnen.

(10c) 1Das Zugänglichmachen von Daten nach Absatz 11 und das Bereitstellen von Daten nach Absatz 11a erfolgen über automatisierte, informationstechnische Lösungen (Datendienste). 2Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Einsatz der Datendienste im Modellvorhaben bedarf der Zulassung durch den Plattformträger gegenüber dem Betreiber des Datendienstes.

(11) 1Der Plattformträger macht die in den klinischen Datenknoten und Genomrechenzentren gespeicherten Daten nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 sowie der Absätze 11a und 11b den Nutzungsberechtigten zugänglich. 2Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 , soweit diese nach Satz 3 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind. 3Die vom Plattformträger zugänglich gemachten Daten dürfen von den Nutzungsberechtigten verarbeitet werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

  1. 1.

    Verbesserung der Versorgung durch umfassende Diagnostik und Therapiefindung mittels einer Genomsequenzierung,

  2. 2.

    Qualitätssicherung,

  3. 3.

    Evaluation des Modellvorhabens,

  4. 4.

    wissenschaftliche Forschung.

4Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 5 vor, stellt der Plattformträger dem Nutzungsberechtigten auf Antrag die entsprechend den Anforderungen des Nutzungsberechtigten ausgewählten Daten durch einen einmaligen oder wiederholten Zugang zu einem Datendienst anonymisiert und aggregiert bereit. 5In dem Antrag hat der Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um eine von ihm zur Untersuchung vorgesehene Frage zu beantworten.

Absatz 11 neugefasst und Absätze 11a und 11b eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(11a) 1Der Plattformträger kann einem Nutzungsberechtigten pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass ein in Absatz 11 Satz 3 genannter Nutzungszweck dies erfordert. 2Für den in Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 genannten Zweck kann der Plattformträger dem Nutzungsberechtigten auf Antrag pseudonymisierte Einzeldatensätze über einen Datendienst für eine wiederholte Nutzung bereitstellen. 3Der Plattformträger stellt einem Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze für die Verarbeitung unter Kontrolle des Plattformträgers bereit, soweit

  1. 1.

    gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, und

  2. 2.

    durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten ausgeschlossen ist.

4Der Plattformträger kann Personen, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen, pseudonymisierte Einzeldatensätze nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellen, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. 5 § 1 Absatz 2 , 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(11b) 1Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach den Absätzen 11 und 11a zugänglich gemachten oder bereitgestellten Daten

  1. 1.

    nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht oder bereitgestellt werden, und

  2. 2.

    nicht an Dritte weitergeben, wenn nicht der Plattformträger auf Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im Rahmen eines in Absatz 11 Satz 3 genannten Nutzungszwecks genehmigt. 2Das Nähere zu den Voraussetzungen einer in Satz 1 Nummer 2 genannten Genehmigung ist in der Geschäfts- und Nutzungsordnung nach Absatz 9 Satz 6 festzulegen.

2Die Nutzungsberechtigten informieren den Plattformträger über die Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnisse. 3Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verarbeitung der nach den Absätzen 11 und 11a zugänglich gemachten oder bereitgestellten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen oder Leistungserbringern herzustellen. 4Wird ein Bezug zu Personen oder Leistungserbringern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Plattformträger unverzüglich zu melden. 5Die vorsätzliche Verarbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern und zum Zwecke der bewussten Verschaffung von Kenntnissen über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist untersagt. 6Dies gilt nicht für den Fall einer in Absatz 9c Satz 7 Nummer 1 genannten Fallidentifizierung durch die Vertrauensstelle. 7Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Nutzungsberechtigte die vom Plattformträger nach den Absätzen 11 und 11a zugänglich gemachten oder bereitgestellten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des Plattformträgers entsprechen, kann der Plattformträger den Nutzungsberechtigten vom Datenzugang ausschließen. 8Der Ausschluss kann befristet werden. 9Der Plattformträger informiert die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden über jeden in Satz 8 genannten begründeten Verdacht einer rechtswidrigen Verarbeitung und über jeden Ausschluss eines Nutzungsberechtigten vom Datenzugang.

(12) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere

  1. 1.

    zu Art und Umfang der nach den Absätzen 9 bis 11b zu übermittelnden Daten und zu den Fristen der Datenübermittlung,

  2. 2.

    zur Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer,

  3. 3.

    zum Verfahren der Pseudonymisierung und

  4. 4.

    zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach den Absätzen 9 bis 11b.

Absatz 12 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(13) 1 § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Bericht über die Ergebnisse der Auswertungen einen Vorschlag zur Übernahme der Leistungen des Modellvorhabens in die Regelversorgung enthalten muss und die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen hat. 2Nach Ablauf der Laufzeit nach Absatz 1 Satz 2 und bis zur Vorlage des Berichts über die Ergebnisse der Auswertungen oder bis zu einer gesetzlichen Regelung zur Übernahme in die Regelversorgung können die Krankenkassen das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages nach § 140a fortführen. 3Darüber hinaus hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit während der Laufzeit des Modellvorhabens jährlich ein Zwischenbericht der Evaluierung, der insbesondere die wissenschaftliche Auswertung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse enthält, vorzulegen.

Absatz 13 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024).

(14) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrages ganz oder teilweise versagt. 3Im Rahmen der Prüfung kann das Bundesministerium für Gesundheit vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusätzliche Informationen, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen, sowie ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Ablauf der Frist nach Satz 2 gehemmt. 4Bereits während der laufenden Vertragsverhandlungen ist das Bundesministerium für Gesundheit berechtigt, Auskunft über den Stand der Verhandlungen zu verlangen und sich hierzu relevante Unterlagen vorlegen zu lassen. 5Es ist berechtigt, an den Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen. 6Über die jeweiligen Verhandlungstermine hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Bundesministerium für Gesundheit frühzeitig zu informieren.

(15) Die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes , insbesondere zur Aufklärung, Einwilligung und Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen bleiben unberührt.


§ 65 SGB V – Auswertung der Modellvorhaben

1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.

Neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).


§ 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 , 25a  und  26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 2Um den Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang verarbeiten.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

(1a) 1Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.

(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(3) 1Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. 2Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. 3Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Satz 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).


§ 65b SGB V – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Neugefasst durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen muss eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichten; er hat dafür das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. 2Die Stiftung soll den Namen "Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland" tragen. 3Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1. Januar 2024 aufnehmen. 4Zweck der Stiftung ist es, eine unabhängige, qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sicherzustellen. 5Hierdurch sollen die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen gestärkt und mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll den Inhalt des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festlegen.

(2) 1Für die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor. 2Sie kann dazu mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. 3Die Information und Beratung der Patientinnen und Patienten hat niedrigschwellig, bürgernah, barrierefrei, zielgruppengerecht und qualitätsgesichert zu erfolgen. 4Die nähere Ausgestaltung des Beratungs- und Informationsangebots obliegt dem Stiftungsvorstand. 5Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(3) In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen:

  1. 1.

    der Stiftungsvorstand,

  2. 2.

    der Stiftungsrat und

  3. 3.

    der wissenschaftliche Beirat.

(4) 1Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. 2Er besteht aus zwei Mitgliedern. 3Sie werden durch den Stiftungsrat bestellt und abberufen. 4Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus; die Stiftungssatzung regelt insbesondere auch das Nähere zum Bewerbungsverfahren für die Gewinnung von Personen als Mitglieder des Stiftungsvorstands. 5Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen schlagen dem Stiftungsrat einvernehmlich zwei Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor. 6Der Stiftungsrat kann den Vorschlag nur aus wichtigem Grund ablehnen. 7Erfolgt innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher Vorschlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des Stiftungsvorstands, ohne an Vorschläge der in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen gebunden zu sein. 8Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre. 9Die erneute Bestellung ist zulässig.

(5) 1Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat nach Absatz 7 vorbehalten sind. 2Die Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands sind insbesondere,

  1. 1.

    die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung so zu führen, wie es die Förderung ihres Zwecks nach Absatz 1 Satz 4 erfordert, und jährlich einen Haushaltsplan vorzubereiten,

  2. 2.

    den Stiftungsrat bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 dienen, hinzuzuziehen,

  3. 3.

    auf Vorschlag des Stiftungsrats die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nach Absatz 9 Satz 3 zu bestellen und abzuberufen,

  4. 4.

    den Stiftungsrat und den wissenschaftlichen Beirat regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, über die Geschäfte der Stiftung zu unterrichten sowie dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht zu den Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung vorzulegen,

  5. 5.

    zu gewährleisten, dass die Information und Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen auf Basis des Standes der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen und am Beratungsbedarf der Bevölkerung ausgerichtet sind,

  6. 6.

    Sorge dafür zu tragen, dass Beschäftigte der Stiftung oder an der Verfolgung des Stiftungszwecks beteiligte Institutionen und Personen nicht tätig werden, wenn und soweit bei diesen ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse vorliegt, das geeignet ist, die Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots vorübergehend oder dauerhaft zu gefährden,

  7. 7.

    nach Ablauf jedes Kalenderjahres den Jahresabschluss und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 zu erstellen und den Bericht barrierefrei zu veröffentlichen und

  8. 8.

    im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine externe und unabhängige Überprüfung des Jahresabschlusses in Auftrag zu geben; die Kosten hierfür werden aus der jährlichen Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1 finanziert.

(6) 1Dem Stiftungsrat sollen angehören:

  1. 1.

    die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten als dem Stiftungsrat vorsitzende Person,

  2. 2.

    sieben benannte Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange von Patientinnen und Patienten einsetzen,

  3. 3.

    zwei benannte Mitglieder des Deutschen Bundestages,

  4. 4.

    je eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des in der Bundesregierung für den Verbraucherschutz zuständigen Ressorts,

  5. 5.

    zwei benannte Vertreterinnen oder Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und

  6. 6.

    im Fall einer anteiligen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Höhe von 7 Prozent an der Finanzierung nach Absatz 11 Satz 5 eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.

2Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2. 3Die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 und Satz 2 genannten Institutionen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten binnen einer von ihr oder ihm gesetzten Frist. 4Erfolgt die Benennung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2 nicht fristgerecht, benennt die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2. 5Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. 6Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. 7Stellen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die finanzielle Beteiligung vor Ablauf der Amtszeit nach Satz 5 oder 6 ein, endet die Mitgliedschaft der Vertreterin oder des Vertreters nach Satz 1 Nummer 6; die Stiftungssatzung regelt insbesondere das Nähere zu dem Zeitpunkt und den Folgen des Verlusts der Mitgliedschaft.

Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (19. 10. 2023).

(7) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitglieder des Stiftungsvorstands nach Absatz 4 Satz 3 zu bestellen und abzuberufen,

  2. 2.

    die Personen vorzuschlagen, die zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats nach Absatz 9 Satz 3 bestellt und als Mitglieder abberufen werden,

  3. 3.

    den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 zu unterstützen und zu beaufsichtigen,

  4. 4.

    über den Haushalt der Stiftung zu entscheiden und die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung zu kontrollieren,

  5. 5.

    über die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 10 Satz 5 zu entscheiden,

  6. 6.

    über Änderungen der Stiftungssatzung zu beschließen und

  7. 7.

    zu dem Bericht des Stiftungsvorstands nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 zu den Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung Stellung zu nehmen.

(8) 1Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse nach Absatz 7 Nummer 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder von dessen Vertretung. 4Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 8, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach Absatz 7 Nummer 1 und die Änderung der Stiftungssatzung nach Absatz 7 Nummer 6 sowie bei Entscheidungen über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4. 5Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt sind, können gegen Anträge zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4 begründeten Einspruch erheben. 6Wurde gegen einen Antrag ganz oder teilweise Einspruch erhoben, können die Anträge zur Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4, soweit gegen sie Einspruch erhoben wurde, nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 7Das Nähere wird in der Stiftungssatzung geregelt.

(9) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige Sachverständige an. 2Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. 3Sie werden vom Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. 4Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. 5Der wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat bei grundsätzlichen Fragen, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben.

(10) 1Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und unabhängig zu evaluieren. 2Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung

  1. 1.

    der Zweckerfüllung der Stiftung,

  2. 2.

    der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots,

  3. 3.

    der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots sowie

  4. 4.

    der Beratungszahlen.

3Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats in Auftrag gegeben. 4Die Evaluation wird aus der Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1 finanziert. 5Bei Mängeln, die sich bei der Evaluation ergeben haben, entscheidet der Stiftungsrat über erforderliche Maßnahmen zu deren Beseitigung.

(11) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet der Stiftung ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro zu. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Stiftung das Nähere zur Finanzierung nach Satz 1. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung nach Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 4Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 5Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten der Finanzierung beteiligen. 6In diesem Fall verringert sich der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuzuwendende Gesamtbetrag nach Satz 1 um den entsprechenden Betrag. 7Im Fall einer finanziellen Beteiligung vereinbart der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Stiftung das Nähere zur finanziellen Beteiligung. 8Der Betrag nach Satz 1 ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen; die Tätigkeit der von ihnen entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt.

Zu § 65b: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 22 .


§ 65c SGB V – Klinische Krebsregister

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617).

(1) 1Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen die Länder klinische Krebsregister. 2Die klinischen Krebsregister haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die personenbezogene Erfassung der Daten aller in einem regional festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten Patientinnen und Patienten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Ausnahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind,

  2. 2.

    die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,

  3. 3.

    den Datenaustausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,

  4. 4.

    die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung,

  5. 5.

    die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 ,

  6. 6.

    die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,

  7. 7.

    die Erfassung von Daten für die epidemiologischen Krebsregister,

  8. 8.

    die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes,

  9. 9.

    die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 ,

  10. 10.

    die Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der wissenschaftlichen Forschung

  11. 11.

    die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts für Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle auf Anfrage eines behandelnden Arztes und für die Rückmeldung an diesen; die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2023 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der Deutschen Krebsgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie von Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen,

  12. 12.

    die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts zur systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und zur Integration der Daten zu Spät- und Langzeitfolgen in die Krebsregistrierung; die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2024 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland, der Gesellschaft für Telematik und von Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen.

3Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzenden Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig. 4Die Daten sind jährlich landesbezogen auszuwerten. 5Eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. 6Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesrecht vorbehalten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 2 Nummer 6 neugefasst, Nummern 8 und 9 eingefügt und Nummern 11 und 12 angefügt durch G vom 18. 8. 2021 (a. a. O.); die bisherige Nummer 8 wurde (geändert) Nummer 10. Satz 3 neugefasst und Satz 6 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (a. a. O.).

(1a) 1Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland stellen gemeinsam mit den Krebsregistern sicher, dass der einheitliche onkologische Basisdatensatz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organisationen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen regelmäßig aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die von den klinischen Krebsregistern erhoben werden können, um sie den Zentren der Onkologie für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. 2Auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3 treffen die Krebsregister erstmals zum 31. Dezember 2021 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die notwendigen Spezifikationen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität dieses Basisdatensatzes. 3Der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die Spezifikationen nach Satz 2 haben grundsätzlich international anerkannten, offenen Standards zu entsprechen. 4Abweichungen von den international anerkannten, offenen Standards sind zu begründen und transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen. 5Die Spezifikationen nach Satz 2 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890). Sätze 2 und 5 neugefasst und Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt einheitliche Voraussetzungen für diese Förderung im Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern fest. 3Er hat in den Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. 1.

    die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen Krebsregister,

  2. 2.

    die Nutzung eines einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten; ab dem Jahr 2024 die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen nach Maßgabe der Spezifikationen nach Absatz 1a Satz 2,

  3. 3.

    die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung,

  4. 4.

    ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer,

  5. 5.

    die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Krebsbehandlung,

  6. 6.

    die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,

  7. 7.

    die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren,

  8. 8.

    die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit den Krankenkassen.

4Soweit ein Einvernehmen über die Fördervoraussetzungen nach Satz 2 nicht erzielt werden kann, können die Länder gemeinsam ihren Vorschlag oder kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen seinen Vorschlag zu den Fördervoraussetzungen dem Bundesministerium für Gesundheit vorlegen, das in diesem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen kann.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890). Satz 3 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 eingefügt durch G vom 18. 8. 2021 (a. a. O.); die bisherigen Nummern 2 bis 7 wurden Nummern 3 bis 8. Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 gestrichen durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).

(3) 1Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen:

  1. 1.

    die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,

  2. 2.

    die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

  3. 3.

    den Gemeinsamen Bundesausschuss,

  4. 4.

    die Deutsche Krebsgesellschaft,

  5. 5.

    die Deutsche Krebshilfe,

  6. 6.

    die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren,

  7. 7.

    die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland,

  8. 8.

    die Bundesärztekammer,

  9. 9.

    die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie

  10. 10.

    die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen.

2Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern, indem sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 für Meldungen in Bezug auf privat krankenversicherte Personen zahlen. 3Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug auf die nach diesen Vorschriften berechtigten Personen einen Teil der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen.

Absatz 3 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).

(4) 1Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedkassen fest, dass

  1. 1.

    das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und

  2. 2.

    in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.

2Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse an dieses Register oder dessen Träger einmalig für jede erstmals in diesem Register verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale im Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. 3Ab dem Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt, wenn es sich um eine Meldung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsarten durch die Krebsregister nach Landesrecht vorgesehen ist. 4Die Festlegung, welche Fälle der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei Vertretern der klinischen Krebsregister sowie mit der Deutschen Krebsgesellschaft. 5In jedem Folgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches . 6Auf Antrag der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen oder des Landes haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale mit dem Land zu vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten erforderlich ist, um eine Förderung der erforderlichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent zu gewährleisten. 7Zum Zweck der Prüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen Krebsregister auf Anforderung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. 8Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 6 an die Seite der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister abzudecken. 10Die Überprüfung der Pauschale nach Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und danach alle fünf Jahre. 11Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die Höhe der Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern fest. 12Sofern ein Einvernehmen über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht erzielt wird, legt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder der Länder die Höhe der Pauschale fest. 13Zum Zweck der Überprüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die Krebsregister auf Anforderung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Bezugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der Privaten Krankenversicherung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).

(5) 1Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die klinischen Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. 2Nachdem die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klinische Krebsregister den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich jeweils zum 31. Dezember schriftlich oder elektronisch mit, ob es die Fördervoraussetzungen weiter erfüllt. 3Kann das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach. 4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können eine Prüfung durchführen, ob ein klinisches Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. 5Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Prüfung zu beteiligen. 6Ergibt die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische Krebsregister von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon unterrichtet. 7Das klinische Krebsregister hat die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach Satz 6 nachzuweisen. 8Im Fall von Satz 2, Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 weiter. 9Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 informieren die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen den jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten Krankenversicherung über die klinischen Krebsregister, die nach Satz 3 oder Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen. 10Werden die Fördervoraussetzungen durch das jeweilige klinische Krebsregister auch ein Jahr nach der Unterrichtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht vollständig erfüllt, entfällt die Förderung.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).

(5a) 1Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Krankenkasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 an dieses Krebsregister folgenden Anteil der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9:

  1. 1.

    85 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird, dass das Krebsregister mindestens 95 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und

  2. 2.

    70 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird, dass das Krebsregister mindestens 85 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.

2Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3 oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 mindestens 95 Prozent oder 85 Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).

(6) 1Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. 2Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. 3Die Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem klinischen Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten zu erstatten. 4Die Höhe der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 5Die Vereinbarungspartner nach Satz 4 überprüfen in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Höhe der einzelnen Meldevergütungen und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind. 6Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 7Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen erstatten. 8Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a .

Absatz 6 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst, Satz 4 gestrichen und Satz 5 eingefügt durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890); der bisherige Satz 5, geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde Satz 4. Sätze 6 und 8 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (a. a. O.). Sätze 9 bis 12 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(7) 1Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung zusammen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchführen. 3Hierfür übermitteln die Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf Anforderung die erforderlichen Daten in anonymisierter Form. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Beschluss die von den Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene zu übermittelnden Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt entsprechend. 5Bei der Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswertungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum Einbringen von Vorschlägen zu geben.

(8) 1Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des § 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. 2Soweit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(9) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht regelmäßig die Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 geregelt sind, an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. 2Leistungserbringer, die an einem nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behandlungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender Funktion teilnehmen, können die in dem Programm für die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an das klinische Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach umfassender Information hierin schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. 3Macht der Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er insoweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6.

Absatz 9 Satz 1 geändert durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890). Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(10) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung. 2Im Rahmen der Evaluation sind insbesondere folgende Aspekte zu untersuchen:

  1. 1.

    der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung, die Zusammenarbeit mit den zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung des Zusammenwirkens von Versorgung und Forschung,

  2. 2.

    der Stand der Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung und

  3. 3.

    die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Fördervoraussetzungen für die Feststellung der Funktionsfähigkeit der klinischen Krebsregister.

3Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. 4Die Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tragen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Absatz 10 neugefasst durch G vom 18. 8. 2021 (BGBl I S. 3890).


§ 65d SGB V – Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

Eingefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 mit insgesamt fünf Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. 2Förderungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die ein freiwilliges Therapieangebot vorhalten und die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als förderungsfähig anerkannt werden. 3Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4 , Absatz 3a  und  5 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der Patienten zu gewährleisten ist. 4Die Anonymität darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patienten dazu ihre Einwilligung erteilen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 11. 7. 2021 (a. a. O.).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2Ziel dieser wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung ist die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen.

(3) 1Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen. 2Die Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen oder deren Verbände tätig oder als Leistungserbringer oder deren Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.

(4) 1Die Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. 2Das Nähere zur Umlage und zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3An Modellvorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung können sich über die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen, insbesondere private Krankenversicherungen und der Verband der Privaten Krankenversicherung sowie öffentliche Stellen. 4Das Verfahren nach § 64 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.


§ 65e SGB V – Ambulante Krebsberatungsstellen

Eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro und ab dem 1. Juli 2021 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Millionen Euro. 2Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem Anteil von 7 Prozent an der Förderung nach Satz 1. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. 4Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches .

Absatz 1 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung. 3Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung ins Benehmen. 4In den Grundsätzen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Definition der förderfähigen ambulanten Krebsberatungsstellen sowie Kriterien zur Abgrenzung zu nicht förderfähigen Einrichtungen,

  2. 2.

    Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot der ambulanten Krebsberatungsstellen,

  3. 3.

    sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, Qualitätsmanagement sowie Fortbildung,

  5. 5.

    das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln,

  6. 6.

    bis zum 1. September 2021 und unter Beteiligung der in den Ländern zuständigen Behörden das Nähere zur Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen und

  7. 7.

    das Nähere zur Erfassung und zentralen Veröffentlichung der geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen.

5Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen. 6Für bereits am 1. Januar 2020 bestehende Krebsberatungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Übergangsregelungen vorzusehen.

Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben. 2Die Förderung darf 80 Prozent der nach den Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwendungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebsberatungsstelle nicht übersteigen. 3Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geförderte Krebsberatungsstellen können ab dem 1. Juli 2021 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 eine Erhöhung ihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 2Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Förderung.

Zu § 65e: Vgl. AmbKrBStFöGs .


§ 65f SGB V – Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. 3Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln:

  1. 1.

    die Benennung einer zentralen Stelle zur Koordinierung der Spendersuche und Spenderauswahl einschließlich der Zusammenführung der bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,

  2. 2.

    das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle mit den beteiligten maßgeblichen Organisationen bei der Suche und Auswahl geeigneter Spender sowie

  3. 3.

    die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren zur Abrechnung.

4Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich insbesondere folgende Regelungen enthalten:

  1. 1.

    Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung des Datenaustausches zwischen den in Satz 1 genannten Organisationen sowie zur Zusammenführung der vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen und

  2. 2.

    Vorgaben für die übergreifende Evaluation und Qualitätssicherung des Such- und Auswahlverfahrens.

5 § 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vorgaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Blutstammzelltransplantaten aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben unberührt.

Der durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) eingefügte § 65e wurde § 65f durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

1Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. 2Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. 3Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Wortlaut des § 66, geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277), wurde Satz 1. Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 67 SGB V – Elektronische Kommunikation

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, insbesondere zur

  1. 1.

    elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren,

  2. 2.

    Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie

  3. 3.

    Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.

(3) 1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. 2Die Pilotvorhaben müssen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. 3Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. 4Für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen. 5Im Rahmen der Pilotvorhaben ist zu gewährleisten, dass den Versicherten eine Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse ermöglicht wird.

Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 68 SGB V

(weggefallen)


§ 68a SGB V – Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. 2Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung beitragen.

(2) Digitale Innovationen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

  1. 1.

    digitale Medizinprodukte,

  2. 2.

    telemedizinische Verfahren oder

  3. 3.

    IT-gestützte Verfahren in der Versorgung.

(3) 1Krankenkassen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. 2Dritte sind insbesondere

  1. 1.

    Hersteller von Medizinprodukten,

  2. 2.

    Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,

  3. 3.

    Forschungseinrichtungen sowie

  4. 4.

    Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern.

(4) Die Förderung erfolgt entweder durch eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit Dritten nach Absatz 3 oder durch einen Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen nach § 263a , soweit sie mit einer fachlich-inhaltlichen Kooperation zwischen Krankenkasse und Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden wird.

(5) 1Um den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung zu ermitteln und um positive Versorgungseffekte digitaler Anwendungen zu evaluieren, können Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. 2Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. 3Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. 4Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte nach den Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen.


§ 68b SGB V – Förderung von Versorgungsinnovationen

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Die Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern. 2Diese sollen insbesondere ermöglichen,

  1. 1.

    die Versorgung der Versicherten anhand des Bedarfs, der aufgrund der Datenauswertung ermittelt worden ist, weiterzuentwickeln und

  2. 2.

    Verträge mit Leistungserbringern unter Berücksichtigung der Erkenntnisse nach Nummer 1 abzuschließen.

3Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig. 4Für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen nach Satz 1 und für die Gewinnung von Versicherten für diese Versorgungsinnovationen können Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. 5Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. 6Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. 7Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten. 2Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(3) 1Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. 2Die Versicherten können der gezielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen. 3Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des Widerspruchs.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder Versorgungsinnovationen fördern und welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung haben. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 68c SGB V – Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Entwicklung digitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1  und  2 fördern. 2Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. 3Im Rahmen der Förderung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 68a Absatz 3 Satz 2 entwickeln oder von diesen entwickeln lassen.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) 1Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. 2Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. 4Eine Übermittlung der Daten an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(3) 1Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen versichertenbezogene Daten im erforderlichen Umfang auswerten. 2Für die Bedarfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die für diesen Zweck erforderlichen anonymisierten Daten. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 69 - 71, Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze

§ 69 SGB V – Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Kapitel sowie die §§ 63  und  64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94 . 2Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63 ,  64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz , dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. 3Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).

(2) 1Die §§ 1 bis 3 Absatz 1 , die §§ 19 bis 21 , 32 bis 34a , 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. 3Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2). Satz 4, geändert durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203), gestrichen durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1937).

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) 1Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63  und  140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. 2Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4  und  6 der Vergabeverordnung vorsehen. 3Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung , mit Ausnahme der §§ 53 , 58 , 60  und  63 , kann abgewichen werden. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1937).


§ 70 SGB V – Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit

(1) 1Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. 2Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.


§ 71 SGB V – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel

Überschrift geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018).

(1) 1Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). 2Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme ( § 137g ) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(2) 1Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. 2Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. 3Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 2 neugefasst und Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).

(4) 1Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1  und  2 , §§ 83  und  85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 3Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 2 eingefügt und Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Sätze 2 und 4 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b  und  140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(6) 1Wird durch einen der in den §§ 73b , 127  und  140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. 2Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. 3Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. 4Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. 5Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. 6Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. 7Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 . 9Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 , Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 10Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. 11Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 8 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 9 eingefügt durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 9 und 10, angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.), werden Sätze 10 und 11.

Zu § 71:

Bekanntmachung über die auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds festzustellende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 8. September 2023 (BAnz AT 15.09.2023 B3)

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt:

Auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds beträgt die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied auf der Basis der Veränderungsraten des Zeitraums des zweiten Halbjahres 2022 und des ersten Halbjahres 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum

im gesamten Bundesgebiet +4,22 %.

Die korrespondierende Zahl des Vorjahres wurde mit Bekanntmachung vom 30. August 2022 (BAnz AT 09.09.2022 B2) veröffentlicht.


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 72 - 76, Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 72 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. 2Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 72a SGB V – Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zulassung nach § 95b Abs. 1 verzichtet oder die vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, dass dadurch die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den Sicherstellungsauftrag.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereinigung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versorgung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte sowie durch ermächtigte Einrichtungen durchgeführt wird.

Absatz 2 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(3) 1Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen. 2Sie können auch Eigeneinrichtungen gemäß § 140 Abs. 2 errichten. 3Mit Ärzten oder Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichteten ( § 95b Abs. 1 ), dürfen keine Verträge nach Satz 1 abgeschlossen werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. 2Die Höhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahnärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewährleistungen oder eingeräumten Garantien oder vereinbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orientieren. 3Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach Absatz 3 abschließen, können höhere Vergütungsansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen erst später Verträge abgeschlossen werden.

(5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen werden.

(6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen und die für die Abrechnung der vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen.


§ 73 SGB V – Kassenärztliche  (1) Versorgung, Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

  1. 1.

    die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,

  2. 2.

    die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,

  3. 3.

    die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,

  4. 4.

    die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1a) 1An der hausärztlichen Versorgung nehmen

  1. 1.

    Allgemeinärzte,

  2. 2.

    Kinder- und Jugendärzte,

  3. 3.

    Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,

  4. 4.

    Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und

  5. 5.

    Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,

teil (Hausärzte). 2Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. 3Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. 4Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. 5Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. 6Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(1b) 1Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. 2Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 3Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

Absatz 1b neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1c) (weggefallen)

(2) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die

  1. 1.

    ärztliche Behandlung,

  2. 2.

    zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 ,

  3. 2a.

    Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,

  4. 3.

    Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

  5. 4.

    ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

  6. 5.

    Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  7. 6.

    Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,

  8. 7.

    Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

  9. 7a.

    Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,

  10. 8.

    Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,

  11. 9.

    Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst ( § 275 ) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,

  12. 10.

    medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 ,

  13. 11.

    ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b ,

  14. 12.

    Verordnung von Soziotherapie,

  15. 13.

    Zweitmeinung nach § 27b ,

  16. 14.

    Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b .

2Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. 3Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. 4Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. 5Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. 6Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12 .

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 Nummer 7a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 13 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 1 Nummer 14 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 5 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 6.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen  (2) Versorgung sind.

(4) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 2Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. 3In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. 4Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) 1Der an der kassenärztlichen  (2) Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. 2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. 3Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über  (3) die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) (vgl. Artikel 2 des G vom 18. 12. 1995, BGBl I S. 1986). Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948) und 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(6) Zur kassenärztlichen  (2) Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) 1Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 2 § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 2Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3 , der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 . 3In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. 4Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. 5Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. 6Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Sätze 7 bis 10 gestrichen durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(9) 1Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

  1. 1.

    die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,

  2. 2.

    die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 ,

  3. 3.

    die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2 ,

  4. 4.

    die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,

  5. 5.

    die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und

  6. 6.

    ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes , auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes

und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. 3Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. 4Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. 5Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. 6Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. 7Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. 8Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. 9Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.

Absatz 9 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 9 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).

(10) 1Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

Absatz 10 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(11) 1Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. 2In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. 3Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.

Absatz 11 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsärztliche

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: vertragsärztlichen

(3) Red. Anm.:

Müsste lauten: auf

Zu § 73: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16 , RdSchr. 19 i .


§ 73a SGB V

(weggefallen)


§ 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.

(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen:

  1. 1.

    Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren,

  2. 2.

    Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien,

  3. 3.

    Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie,

  4. 4.

    Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements.

(3) 1Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. 2Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt. 3Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. 4Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. 5Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. 6Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung und an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. 7Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. 8Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277); bisheriger Satz 3 wurde (geändert) Satz 6; bisheriger Satz 4 wurde Satz 7. Sätze 3 und 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 8 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(4) 1Zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen spätestens bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. 2Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Absatz 4a beantragen. 3Ist ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen oder soll ein Vertrag zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen geschlossen werden, können Verträge auch abgeschlossen werden mit

  1. 1.

    vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,

  2. 2.

    Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

  3. 3.

    Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,

  4. 4.

    Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit Gemeinschaften nach Nummer 2 sie hierzu ermächtigt haben.

4Finden die Krankenkassen in dem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung keinen Vertragspartner, der die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1 Verträge mit einem oder mehreren der in Satz 3 genannten Vertragspartner zu schließen. 5In den Fällen der Sätze 3 und 4 besteht kein Anspruch auf Vertragsabschluss; die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien auszuschreiben. 6Soweit die hausärztliche Versorgung der Versicherten durch Verträge nach diesem Absatz durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. 7Satz 6 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.

Absatz 4 Sätze 1 bis 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 7 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(4a) 1Beantragt eine Gemeinschaft gemäß Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schiedsverfahrens, haben sich die Parteien auf eine unabhängige Schiedsperson zu verständigen, die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4 Satz 1 festlegt. 2Einigen sich die Parteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 4Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 5Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(5) 1In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nähere über den Inhalt und die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere die Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln; in Verträgen, die nach dem 31. März 2014 zustande kommen, sind zudem Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren. 2Eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. 3Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i , 25 , 26 , 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 4Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen regeln. 5 § 106d Absatz 3 gilt hinsichtlich der arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend. 6Zugelassene strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge nach Absatz 4. 7Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261). Satz 3 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 5 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 6 angefügt durch G vom 27. 3. 2014 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(5a) 1Kündigt die Krankenkasse einen Vertrag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablauf dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande, gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. 2Dies gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3 .

Absatz 5a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren.

(7) 1Die Vertragspartner der Gesamtverträge haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. 2Die Bereinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalendervierteljahr, für welches die Gesamtvergütung bereinigt werden soll, entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der für dieses Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versicherten sowie dem vertraglich vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 . 3Dabei können die Bereinigungsbeträge unter Beachtung der Maßgaben nach Satz 2 auch pauschaliert ermittelt werden. 4Kommt eine rechtzeitige Einigung über die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nicht zustande, können auch die Vertragspartner der Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung das Schiedsamt nach § 89 anrufen. 5Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern bis spätestens drei Wochen vor dem Kalendervierteljahr, für welches die Gesamtvergütung für die in diesem Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versicherten bereinigt werden soll. 6Die Krankenkasse kann, falls eine rechtzeitige Bereinigung nicht festgesetzt worden ist, den Behandlungsbedarf unter Beachtung der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig bereinigen. 7Sie kann auch die Anerkennung und Umsetzung des geltenden Bereinigungsverfahrens für die Bereinigung der Gesamtvergütung für an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte mit Wohnort im Bezirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen von diesen Kassenärztlichen Vereinigungen verlangen. 8Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall der Rückführung von Bereinigungsbeträgen bei Beendigung der Teilnahme eines Versicherten sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5 Satz 9 anzuwenden. 9Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die zur Bereinigung erforderlichen Vorgaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben umzusetzen.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finanziert werden.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261).

(9) Die Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1 vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).


§ 73c SGB V – Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. 2Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).


§ 73d SGB V

(weggefallen)


§ 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung

1Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ( § 275 ) einholen. 2Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 74: Vgl. WEZustAbgVbg , RdSchr. 19 i .


§ 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. 2Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. 3Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 2 und 3.

(1a) 1Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. 2Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. 3Die Terminservicestelle hat

  1. 1.

    Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,

  2. 2.

    Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,

  3. 3.

    Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und

  4. 4.

    Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.

4Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme

  1. 1.

    von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,

  2. 2.

    der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und

  3. 3.

    der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4

eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. 5Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. 6Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. 7Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. 8Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. 9Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. 10In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. 11Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,

  2. 2.

    zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,

  3. 3.

    zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,

  4. 4.

    über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,

  5. 5.

    zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2 .

12Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. 13Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29 . 14Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ; einer Überweisung bedarf es nicht. 15Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. 16Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. 17Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. 18Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. 19Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. 20Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. 21Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert, Sätze 2, 3 und 13 neugefasst, Sätze 4, 14 und 17 eingefügt und Satz 20 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 4 bis 7 wurden (geändert) Sätze 5 bis 8; der bisherige Satz 8 wurde Satz 9; die bisherigen Sätze 9 und 10 wurden (geändert) Sätze 10 und 11; der bisherige Satz 11 wurde Satz 12; der bisherige Satz 12 wurde (geändert) Satz 13; der bisherige Satz 14 wurde (neugefasst) Satz 16; der bisherige Satz 15 wurde (geändert) Satz 18; der bisherige Satz 16 wurde Satz 19. Satz 3 Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); die bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4. Satz 3 Nummer 4 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 14 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 21 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).

(1b) 1Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. 2Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. 4Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. 5Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 6Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. 7Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. 8Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2 und 4 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), wurde Satz 3; die bisherigen Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 5 bis 8. Sätze 6 und 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).

(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. 2Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(3) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. 2Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlasst werden.

(3a) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. 2Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte , Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte , Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. 3Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423), 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434), 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3b) 1Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. 2Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 3Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. 4Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. 5Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

  1. 1.

    den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,

  2. 2.

    die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und

  3. 3.

    die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.

6Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. 7Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. 8Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).

(3c) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. 6Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. 7Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

  1. 1.

    die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,

  2. 2.

    in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,

  3. 3.

    Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,

  4. 3a.

    bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,

  5. 4.

    Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,

  6. 5.

    Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und

  7. 6.

    Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.

2Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. 3Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. 4Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. 5Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 11. 12. 2001 (BGBl I S. 3526). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 3a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 5 und 6 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 4 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 5.

(7a) 1Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. 2Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

Absatz 7a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

Absatz 8 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

Absatz 9 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050).


§ 75a SGB V – Förderung der Weiterbildung

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur Hälfte. 3Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. 4Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen.

(2) 1Die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung auch verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern. 2Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets gewährt.

(3) 1Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll bundesweit insgesamt mindestens 7.500 betragen. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nicht begrenzen.

(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1 bis 3. 2Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über

  1. 1.

    die Höhe der finanziellen Förderung,

  2. 2.

    die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung,

  3. 3.

    die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen,

  4. 4.

    ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie

  5. 5.

    die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte).

3Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen herzustellen. 4Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a .

Absatz 4 Satz 1 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. 2Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung anzustreben.

(6) 1Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu vereinbarende Höhe der finanziellen Förderung ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Vergütung erhalten. 2In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden. 3Die Vertragspartner haben die Angemessenheit der Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.

(7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch vereinbart werden, dass

  1. 1.

    die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,

  2. 2.

    eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin erfolgt,

  3. 3.

    bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermittel überregional für die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern können, und für die Qualifizierung von Weiterbildern bereitgestellt werden,

  4. 4.

    in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeitraum übertragen sowie überregional und unabhängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitgestellt werden.

Absatz 7 Nummer 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Vereinigung mit der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen.

(9) 1Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 entsprechend. 2Es sind bundesweit bis zu 2.000 Weiterbildungsstellen, davon mindestens 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern.

Absatz 9 Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).


§ 75b SGB V

(weggefallen)


§ 75c SGB V

(weggefallen)


§ 76 SGB V – Freie Arztwahl

(1) 1Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2 , den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. 2Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. 3Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. 4Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(1a) 1In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz vermittelt. 2Die Inanspruchnahme umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(3) 1Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. 2Der Versicherte wählt einen Hausarzt. 3Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung ( § 73 ) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.); geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) 1Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 77 - 81a, Zweiter Titel - Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

§ 77 SGB V – Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen

(1) 1Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen). 2Bestehen in einem Land mehrere Kassenärztliche Vereinigungen, können sich diese nach Absatz 2 vereinigen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder vereinigen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3 § 155 Absatz 2 , 5  und  6 gilt entsprechend. 4Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. 5Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. 6Darüber hinaus können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen besonderen Gründen erforderlich ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9  und  9a angestellten Ärzte, die in Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. 2Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. 3Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.

Absatz 4 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(6) 1 §§ 88 , 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 2Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung eine andere Kassenärztliche Vereinigung nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches beauftragt, eine ihr obliegende Aufgabe wahrzunehmen und hiermit eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die Beauftragte verbunden ist, wird die Beauftragte mit dem Empfang der ihr nach § 285 Absatz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten Verantwortliche. 3 § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1 Nummer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass nur der Auftragsverarbeiter anzuzeigen ist.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 77a SGB V – Dienstleistungsgesellschaften

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.

(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:

  1. 1.

    Beratung beim Abschluss von Verträgen, die die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen,

  2. 2.

    Beratung in Fragen der Datenverarbeitung, der Datensicherung und des Datenschutzes,

  3. 3.

    Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,

  4. 4.

    Vertragsabwicklung für Vertragspartner von Verträgen, die die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen,

  5. 5.

    Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxisnetze.

(3) 1Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden. 2Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.


§ 77b SGB V – Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Vor der Entscheidung des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. 2Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(2) 1Der Vorstand hat zur Information der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jährlich einen Bericht über die Einrichtungen zu erstellen, an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind. 2Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.

    den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren Einrichtungen,

  2. 2.

    den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,

  3. 3.

    die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der Einrichtung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Auswirkungen der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten Sicherheiten,

  4. 4.

    die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung.

3Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a , an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind, und für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1 , an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind.

Absatz 3 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3.


§ 78 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) 1Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. 2Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.

(3) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 2Die §§ 88  und  89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 3 Satz 3, geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), gestrichen durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

(5) 1Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. 2Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5 , die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit Absatz 3a , für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. 3Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 4Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen. 5Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. 6Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5 , die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit Absatz 3a , für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend.

Absatz 6 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 78a SGB V – Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf eine Satzung wegen nachträglich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Änderung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornehmen. 2Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen.

(2) 1Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen ein Beschluss der Vertreterversammlung erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist gefasst wird. 2Wird der erforderliche Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss der Vertreterversammlung ersetzen.

(3) 1Verstößt ein Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben. 2Mit Zugang der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden. 3Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 4Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben.

(4) 1Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist. 2Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 78b SGB V – Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. 2Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn

  1. 1.

    ein Mitglied des Vorstandes interne oder externe Maßnahmen ergreift, die nicht im Einklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften stehen,

  2. 2.

    ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vornimmt, die die interne Organisation der Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit der Organe untereinander erheblich beeinträchtigen,

  3. 3.

    die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht gewährleistet ist oder

  4. 4.

    hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder eines ehemaligen Organmitglieds einen Schaden der Körperschaft verursacht hat.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, zur Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder entsenden. 4Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln darf. 5Die Befugnisse der Organe im Außenverhältnis bleiben unberührt. 6Die Entsendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.

(2) 1Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. 2Sie kann an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. 3Die Organe und Organmitglieder haben die entsandte Person bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu unterstützen. 4Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.

(3) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gewähren der nach Absatz 1 entsandten Person eine Vergütung und angemessene Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen festgesetzt. 3Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen zudem die übrigen Kosten, die durch die Entsendung entstehen.

(4) 1Der Entsendung der Person hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu veranlassen. 2Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die Entsendung der Person haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 78c SGB V – Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen, hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78a Absatz 1 bis 3 , § 78b Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 79a Absatz 1a und 2 Satz 1 , über den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren vorzulegen.

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).


§ 79 SGB V – Organe

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. 2Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 2Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. 3Bei mehr als 5.000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2.000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10.000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5.000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. 4Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) 1Die Vertreterversammlung hat insbesondere

  1. 1.

    die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

  2. 2.

    den Vorstand zu überwachen,

  3. 3.

    alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,

  4. 4.

    den Haushaltsplan festzustellen,

  5. 5.

    über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

  6. 6.

    die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

  7. 7.

    über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.

2Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. 3Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. 4Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 5Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. 6Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.

Absatz 3 Sätze 3 bis 6 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(3a) 1In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. 2Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. 3Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(3b) 1Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. 2Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. 3Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. 4Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. 5Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. 6Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. 7Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. 8Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

(3c) 1Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. 2Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. 3Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. 4Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.

Absätze 3b bis 3d eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

Absatz 3e, eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299), gestrichen durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299, 2021 I S. 4906, 2022 I S. 1454) (1. 1. 2024).

(4) 1Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 2Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 5Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. 6Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 7Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. 8Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. 9Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. 10Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 7; der bisherige Satz 5, erster Halbsatz geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde Satz 8; die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 9 und 10. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 9 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) 1Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4 , Absatz 2 , 5 Satz 1 , Absatz 6a  und  7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. 2Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. 3Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. 4Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. 5Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. 6Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 7Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. 8Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. 9Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

Absatz 6 Satz 1 neugefasst, Satz 3 eingefügt und Sätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265), wurde Satz 4.

(7) 1Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. 2In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. 3Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. 4Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.

Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).


§ 79a SGB V – Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen sich weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen wahr. 2Auf deren Kosten werden ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch dann geführt, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, insbesondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereinigung betreiben oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigen oder treffen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Absätze 1a und 1b eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1a) 1Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sich weigert, ihre oder seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übertragen. 2Dies gilt auch, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet, insbesondere wenn sie oder er die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet, die Auflösung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betreibt oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.

(1b) 1Die Bestellung eines Beauftragten nach Absatz 1a erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 2Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Umfang und für die Dauer der Bestellung im Innen- und Außenverhältnis. 3Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gewähren dem nach Absatz 1a bestellten Beauftragten eine Vergütung und angemessene Auslagen. 4Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen festgesetzt. 5Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen zudem die übrigen Kosten, die durch die Bestellung des Beauftragten entstehen. 6Werden dem Beauftragten Befugnisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.

(2) 1Der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. 3Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestellten Beauftragten haben die Stellung des Organs der Kassenärztlichen Vereinigung, für das sie die Geschäfte führen.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).


§ 79b SGB V – Beratender Fachausschuss für Psychotherapie

1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für Psychotherapie gebildet. 2Der Ausschuss besteht aus sechs Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 3Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. 4Dem Ausschuss ist vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 6Das Nähere regelt die Satzung. 7Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt.

Eingefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 4 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 5 bis 8 wurden Sätze 4 bis 7.


§ 79c SGB V – Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse

1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für

  1. 1.

    die hausärztliche Versorgung,

  2. 2.

    die fachärztliche Versorgung und

  3. 3.

    angestellte Ärztinnen und Ärzte.

2Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. 3Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind. 4Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. 5Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 6Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 7 § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7.


§ 80 SGB V – Wahl und Abberufung

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

Absätze 1 und 1a neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung. 2Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. 3Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind. 4Das Nähere zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung, einschließlich des Anteils der übrigen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt die Satzung.

(1a) 1Der Vorsitzende und jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen sind Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 2Die Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 3Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen berücksichtigt werden.

(2) 1Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl

  1. 1.

    aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,

  2. 2.

    die Mitglieder des Vorstandes,

  3. 3.

    den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

2Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes sein. 3Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt die Wahl auf der Grundlage von getrennten Vorschlägen der Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und der Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. 4Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darf weder an der hausärztlichen noch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. 5Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. 6Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(3) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden für sechs Jahre gewählt. 2Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluss des sechsten Kalenderjahres. 3Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(4) 1Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter der Vertreterversammlung verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung verletzt hat. 2Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. 4Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).


§ 81 SGB V – Satzung

(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,

  2. 2.

    Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,

  3. 3.

    Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,

  4. 4.

    Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,

  5. 5.

    Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  6. 6.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

  7. 7.

    Änderung der Satzung,

  8. 8.

    Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,

  9. 9.

    Art der Bekanntmachungen,

  10. 10.

    die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.

2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

  1. 1.

    die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,

  2. 2.

    die Richtlinien nach § 75 Abs. 7 , § 92 , § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. 3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. 4Ein Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ) findet nicht statt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).


§ 81a SGB V – Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten. 2Sie nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.

(2) 1Jede Person kann sich in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden. 2Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.

(3) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinander und mit den Krankenkassen und ihren Verbänden zusammenzuarbeiten. 2Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen organisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 Satz 1 , der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form zu beteiligen sind. 3Über die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).

(3a) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach § 197a Absatz 1 übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. 2Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3b) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten an die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:

  1. 1.

    die Zulassungsausschüsse nach § 96 ,

  2. 2.

    die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung nach § 106d zuständig sind,

  3. 3.

    die Stellen, die für die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig sind, und

  4. 4.

    die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der partiellen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.

2Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.

(5) 1Der Vorstand hat der Vertreterversammlung im Abstand von zwei Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten. 2In den Berichten sind zusammengefasst auch die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat, die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung und die dagegen getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5 , sowie der verhinderte und der entstandene Schaden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie sonstige geeignete Fälle sind als anonymisierte Fallbeispiele zu beschreiben. 3Die Berichte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Vereinigungen sind auch den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zuzuleiten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).

(6) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,

  2. 2.

    die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2,

  3. 3.

    die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit nach Absatz 3,

  5. 5.

    die Unterrichtung nach Absatz 4 und

  6. 6.

    die Berichte nach Absatz 5.

2Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 3Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im Internet.

Absatz 6 angefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 82 - 87e, Dritter Titel - Verträge auf Bundes- und Landesebene

§ 82 SGB V – Grundsätze

(1) 1Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. 2Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. 2Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305), durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

Zu § 82: Vgl. BMV-Ä , BMV-Z , EKV .


§ 83 SGB V – Gesamtverträge

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. 2Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. 3 § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. 5Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2001 (BGBl I S. 3526), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 83.


§ 84 SGB V – Arznei- und Heilmittelvereinbarung

Neugefasst durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773). Überschrift geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen nach § 31 bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung. 2Die Vereinbarung umfasst

  1. 1.

    ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen,

  2. 2.

    Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet, Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, auch zur Verordnung wirtschaftlicher Einzelmengen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung und

  3. 3.

    Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.

3Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt die bisherige Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter. 4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen teilen das nach Satz 2 Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit. 5Die Krankenkasse kann mit Ärzten abweichende oder über die Regelungen nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarungen treffen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262) und 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984). Satz 4 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. 1.

    Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten,

  2. 2.

    Veränderungen der Preise der Leistungen nach § 31 ,

  3. 3.

    Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen,

  4. 4.

    Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 ,

  5. 5.

    der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzneimittel,

  6. 6.

    Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität bei der Arzneimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2,

  7. 7.

    Veränderungen des Verordnungsumfangs von Leistungen nach § 31 auf Grund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen und

  8. 8.

    Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2.

Absatz 2 Nummern 2 und 7 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Nummer 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(3) 1Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 festgestellte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 das nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge. 2Die Vertragsparteien haben dabei die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. 3Bei Unterschreitung des nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand der Gesamtverträge werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt, entrichten die beteiligten Krankenkassen auf Grund einer Regelung der Parteien der Gesamtverträge auch unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen vereinbarten Bonus an die Kassenärztliche Vereinigung.

Absatz 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Absatz 4a gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262); bisheriger Absatz 4b wurde Absatz 4a.

(4a) Die Vorstände der Krankenkassenverbände sowie der Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind und der Kassenärztlichen Vereinigungen haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen.

(5) 1Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Absatz 3 erfassen die Krankenkassen die während der Geltungsdauer der Arzneimittelvereinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht versichertenbezogen. 2Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten kassenartenübergreifend zusammenführt und jeweils der Kassenärztlichen Vereinigung übermittelt, der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, angehören; zugleich übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Daten den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 sind. 3Ausgaben nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Leistungen nach § 31 , die durch Kostenerstattung vergütet worden sind. 4Zudem erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede Kassenärztliche Vereinigung monatliche Berichte über die Entwicklung der Ausgaben von Leistungen nach § 31 und übermitteln diese Berichte als Schnellinformationen den Vertragspartnern nach Absatz 1 insbesondere für Abschluss und Durchführung der Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen nach § 73 Abs. 8 . 5Für diese Berichte gelten Satz 1 und 2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermitteln sind. 6Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält für die Vereinbarung der Rahmenvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen nach § 73 Abs. 8 eine Auswertung dieser Berichte. 7Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. 8 § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder die von den Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauftragte Arbeitsgemeinschaft stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der in den Sätzen 1 bis 6 genannten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 9 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

Absatz 6 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Absätze 7 bis 9 wurden Absätze 6 bis 8.

(6) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach Absatz 1 sowie für die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73 Abs. 8 . 2Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittelverordnungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei ist auf Unterschiede in der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. 3Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der Arzneimittelvereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 4 bis 6 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 7 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich entsprechend anzuwenden. 2Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen. 3Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung erfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter Form. 4Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 5Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der notwendigen Versorgung mit Leistungen nach § 31 die Ausgabenvolumen nach Absatz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhöhen.

Absatz 8 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).


§ 85 SGB V – Gesamtvergütung

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2001 (BGBl I S. 3526). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) 1Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. 2Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. 3Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. 4Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. 5Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22 , 25 Abs. 1 und 2 , § 26 werden als Pauschalen vereinbart. 6Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. 7Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. 8Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 bis 9 und 14 gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853); bisherige Sätze 10 bis 13 wurden Sätze 3 bis 6. Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 7 angefügt durch G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 8 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.) und 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(2a) (weggefallen)

Absatz 2a gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2b) (weggefallen)

(2c) 1Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, dass für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. 2 § 89 Abs. 1 gilt nicht.

Absatz 2c eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(2d) 1Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. 2Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22 , 22a , 26 Absatz 1 Satz 5 , § 87 Absatz 2i  und  2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. 4Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

Absatz 2d eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(3) 1In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. 2Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ( § 71 ) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 5 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3a) 1Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. 2Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22 , 22a , 26 Absatz 1 Satz 5 , § 87 Absatz 2i  und  2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. 4Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

Absätze 3f und 3g, eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. 2Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. 3Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. 4Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. 5Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. 6Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 4 neugefasst und Absatz 4a gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Absätze 4b bis 4f gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 85a SGB V – Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(1) 1Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. 2Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen Festsetzung schriftlich widersprochen hat. 3Satz 1 gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht.

(2) 1Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. 2Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. 3Das Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83 .

(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.

(4) 1Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren. 2Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig auszugleichen. 3Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. 4Das Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83 .

(5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu berücksichtigen.

(6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung.

(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersituation resultierende, verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten.

Absatz 7 eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).


§ 85b SGB V

(weggefallen)


§ 85c SGB V

(weggefallen)


§ 85d SGB V

(weggefallen)


§ 86 SGB V – Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Überschrift neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge

  1. 1.

    bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und

  2. 2.

    bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form.

2Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. 3In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen.

(3) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. 2In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).


§ 86a SGB V – Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form

1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form. 2In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).


§ 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

Überschrift neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkosten. 2In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. 3Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. 4Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, dass bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind. 5Dabei ist  (1) für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen kann. 6Die für eine Verordnung nach § 37 Absatz 8 zu verwendenden Vordrucke und Nachweise sind so zu gestalten, dass sie von den übrigen Verordnungen nach § 37 zu unterscheiden sind. 7Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. 8Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. 9Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. 10Zur Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. 11Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. 12Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. 13Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. 14Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. 15Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zusätzlich vergütet werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert, Satz 4 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.). Satz 6 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 6, neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurde Satz 7; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.), wurde gestrichen. Sätze 8 bis 11 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 12 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Sätze 13 und 14 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 15 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1a) 1In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. 2Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. 3Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. 4Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. 5Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. 6Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. 7Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. 8Der Vertragszahnarzt hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. 9Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 8 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018).

(1b) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. 2Im Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren:

  1. 1.

    Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen,

  2. 2.

    Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer,

  3. 3.

    Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und betreuenden Angehörigen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität.

3Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. 5Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. 6Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre beginnend zum 31. Dezember 2023 über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. 7Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 6 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1c) 1Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1 , 2  und  3 geregelten Fällen insbesondere

  1. 1.

    bei kieferorthopädischen Maßnahmen,

  2. 2.

    bei der Behandlung von Parodontopathien,

  3. 3.

    bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3 ,

  4. 4.

    für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 9

abweichend von § 275 Absatz 1 , 2  und  3 statt einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahrens einholen. 2Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des Gutachtenverfahrens sein können. 3Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vornehmen lassen. 4Der behandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu übermitteln. 5Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen Stellungnahme verarbeiten. 6Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5 , § 276 Absatz 1 , 2 Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend.

Absatz 1c eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. 2Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. 3Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen. 4Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden. 5Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. 6Hierzu legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten anpassen wird. 7Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. 8Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt werden.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 7 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); wurde Satz 8.

Absätze 2a bis 2d neugefasst und Absätze 2e bis 2g eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Absatz 2d wurde Absatz 2h.

(2a) 1Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. 2Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen. 3Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. 6Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2 . 7Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüfen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. 8In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen. 9In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. 10Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. 11Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. 12Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. 13Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. 14Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. 15Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 . 16Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von einem Jahr, erstmals zum 1. Juni 2024, einen gemeinsamen Bericht vor

  1. 1.

    über den Stand der Beratungen und Beschlussfassungen nach Satz 7,

  2. 2.

    über die Erbringung von ambulanten telemedizinischen Leistungen, aufgeschlüsselt nach Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,

  3. 3.

    zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer an der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde, aufgeschlüsselt nach Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,

  4. 4.

    zum Verhältnis der Zahl der telemedizinischen zu der Zahl der sonstigen Behandlungsfälle je Vertragsarzt, aufgeschlüsselt nach Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,

  5. 5.

    zu der Zahl der zugelassenen telemedizinischen Zentren zur Überwachung von Patienten mit fortgeschrittener Herzschwäche sowie

  6. 6.

    zu den jeweiligen Veränderungen der in den Nummern 1 bis 5 genannten Daten im Vergleich zum Berichtszeitraum des vorhergehenden Berichts und im Gesamtverlauf.

17Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. 18In dem Beschluss nach Satz 7 sind durch den Bewertungsausschuss Regelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach denen telemedizinische Leistungen in einem weiten Umfang ermöglicht werden. 19Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. 20Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zu enthalten; die Vergütung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu erhöhen; die Vergütungsregelung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist bis zum 1. Januar 2024 zu vereinbaren. 21Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die nach dem Schweregrad zu differenzierenden Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen. 22Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. 23Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. 24Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. 25Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. 26Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden.

Absatz 2a Sätze 3 bis 7 eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622). Satz 3 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 5 wurde Satz 4; der bisherige Satz 6 wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 7 wurde Satz 6; der bisherige Satz 8, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde Satz 7. Satz 6 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 7 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444); die bisherigen Sätze 8 bis 12, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurden Sätze 9 bis 13; der bisherige Satz 13, neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562), wurde Satz 14; der bisherige Satz 14, neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.) und geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde Satz 15; der bisherige Satz 15, neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 16; die bisherigen Sätze 16 bis 22, angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurden Sätze 17 bis 23; der bisherige Satz 17, neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde Satz 18; der bisherige Satz 19, neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde Satz 20; der bisherige Satz 20, neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.), wurde Satz 21; der bisherige Satz 21 wurde Satz 22; der bisherige Satz 22, neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.), wurde Satz 23; der bisherige Satz 23, angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 24; der bisherige Satz 24, angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 25; der bisherige Satz 25, angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050), wurde Satz 26; der bisherige Satz 26, angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604), wurde Satz 27; die bisherigen Sätze 27 und 28, angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.), wurden Sätze 28 und 29. Satz 16 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 18 neugefasst Satz 20 neugfasst durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Sätze 19 bis 21 und Sätze 30 bis 33 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 22 wurde Satz 19; der bisherige Satz 23, geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793), wurde Satz 20; die bisherigen Sätze 24 bis 29 wurden Sätze 21 bis 26.

(2b) 1Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. 2Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. 3Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale aufzunehmen:

  1. 1.

    ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 , wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,

  2. 2.

    ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,

  3. 3.

    ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,

  4. 4.

    ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie

  5. 5.

    ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 .

4Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. 5Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. März 2022 eine Anpassung der im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, ändern und widerrufen zu können. 6Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.

Absatz 2b Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 5, angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2c) 1Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. 2Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. 3Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Grundpauschale aufzunehmen:

  1. 1.

    ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 , wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,

  2. 2.

    ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,

  3. 3.

    ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie

  4. 4.

    ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt.

4Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zuschläge gelten bei der Behandlung aufgrund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entsprechend. 5Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. 6Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. 7Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. 8Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. 9Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. 10Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung stehen.

Absatz 2c Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 5; die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); die bisherigen Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 5 bis 8; die bisherigen Sätze 8 und 9, angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604), wurden Sätze 9 und 10.

(2d) 1Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. 2Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden.

Absätze 2d Satz 1 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen.

Absätze 2e neugefasst und Absatz 2f gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2f) (weggefallen)

(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere

  1. 1.

    die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,

  2. 2.

    Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie

  3. 3.

    die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist,

zu berücksichtigen.

Absatz 2g erster Satzteil und Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2h) 1Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. 2Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. 3Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.

Absatz 2h eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2i) 1Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. 2 § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2i eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2j) 1Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. 2Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. 3Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. 4 § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2j eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(2k) 1Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. 2Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. 3 § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1 .

Absatz 2k eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 4 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2l) 1Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. 2Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 . 3Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor.

(2m) 1Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16 , 17 Absatz 1 sowie den §§ 18 , 20 , 24 , 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. 2Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen.

Absatz 2l neugefasst und Absatz 2m eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

Absätze 2n bis 2p eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2n) 1Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden können. 2Die Festlegungen nach Satz 1 haben die Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu ermöglichen. 3Bei der Beschlussfassung über die Festlegungen nach Satz 1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3 sowie die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. 4In den Beschlüssen über Festlegungen nach Satz 1 sind Qualitätszuschläge vorzusehen.

(2o) 1Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. Dezember 2024 Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder Konsilien erbracht werden. 2In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Berücksichtigung der elektronischen Patientenakte in der Versorgung,

  2. 2.

    die Berücksichtigung des elektronischen Medikationsplans in der Versorgung,

  3. 3.

    die Berücksichtigung elektronischer Arztbriefe und sicherer Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 in der Versorgung,

  4. 4.

    die Berücksichtigung elektronischer Programme für eine standardisierte Ersteinschätzung,

  5. 5.

    die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zur Videosprechstunde und

  6. 6.

    die strukturierte Anschlussversorgung bei Videosprechstunden.

(2p) 1Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Vorgaben für die Erbringung psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im Rahmen einer Videosprechstunde. 2Der Bewertungsausschuss überprüft auf Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über erforderliche Anpassungen.

(3) 1Der Bewertungsausschuss besteht aus drei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Vertreter. 2Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. 3Die Beratungen des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich. 4Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des Bewertungsausschusses.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3a) 1Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. 3Absatz 6 gilt entsprechend.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3b) 1Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87 , 87a und 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. 2Träger des Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. 4Absatz 6 gilt entsprechend.

Absatz 3b neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 3 und 4 neugefasst und Sätze 5 bis 7 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3c) 1Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. 3Das Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 3.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3d) 1Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der Bewertungsausschuss. 2Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. 3Absatz 6 gilt entsprechend. 4Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit.

Absatz 3d neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3e) 1Der Bewertungsausschuss beschließt

  1. 1.

    bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt,

  2. 2.

    eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie

  3. 3.

    eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags nach Absatz 3c bestimmt.

2Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu veröffentlichen. 4Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. 5Eine Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f verlangen. 6Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung.

Absatz 3e neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(3f) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6 , arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form. 2Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. 3Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. 4Für die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend. 5Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen.

Absatz 3f eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 6 wurde Satz 5.

(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss.

Absatz 3g eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Kommt im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. 2Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Absatz 6 entsprechend. 3Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(5) 1Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. 2Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1 . 3Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. 4Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit.

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(5a) 1Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. 2Kommt durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. 3Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. 4Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. 5Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. 6Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den Beschluss fest. 7Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Absatz 5a neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5b) 1Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 anzupassen. 2Satz 1 gilt entsprechend für weitere Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich machen. 3In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. 4Für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt. 5Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. 6Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. 7Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1 , die vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat.

Absatz 5b eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(5c) 1Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind. 2Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. 3Solange keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. 4Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 12 gilt entsprechend. 5Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 getroffen ist.

Absatz 5c eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 4 zweiter Halbsatz geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(6) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist unterbrochen. 3Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. 4Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. 5Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. 7Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. 8Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen. 9Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt entsprechend. 10Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 6 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 6, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 7; der bisherige Satz 7 wurde Satz 8; der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 9; der bisherige Satz 9, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde Satz 10.

Absätze 7 bis 9 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 7 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

Zu § 87: BMÄ vom 17. 4. 1978, zuletzt geändert am 6. 5. 2003 (DÄBl S. A 3316); BMV-Ä , BMV-Z ; E-GO, zuletzt geändert am 6. 5. 2003; EKV .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: sind


§ 87a SGB V – Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. 2Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. 3Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbart werden. 4Bei der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt ist. 5Aus dem vereinbarten Punktwert nach diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. 6Besonders förderungswürdige Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die telemedizinisch erbracht werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.); bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 neugefasst durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(3) 1Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. 2Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 . 3Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. 4Darüber hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. 5Von den Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:

  1. 1.

    Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,

  2. 2.

    Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3 und 4 ,

  3. 3.

    Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt,

  4. 4.

    Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ,

  5. 5.

    bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der jeweiligen Arztpraxis untersucht und behandelt wurden,

  6. 6.

    Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden; bei einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte begrenzt,

  7. 7.

    die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes und

  8. 8.

    ab dem 1. April 2023 kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen.

6Darüber hinaus können Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder wenn dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. 7Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt auf ein Jahr zu bereinigen. 8Zudem haben sie unter Berücksichtigung der vom Bewertungsausschuss zu beschließenden Vorgaben nach Satz 10 vierteljährlich ein für die Kassenärztliche Vereinigung spezifisch durchzuführendes Korrekturverfahren zu vereinbaren, mit dem bei der Bereinigung nach Satz 7 nicht berücksichtigte Leistungsmengen bei den in Satz 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen berücksichtigt werden. 9Das Korrekturverfahren erfolgt für vier Quartale beginnend mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021; der Zeitraum wird verlängert, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 30. Juni 2021 gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wird, und endet ein Jahr nach deren Aufhebung zum Ende des dann laufenden Quartals. 10Der Bewertungsausschuss beschließt nach Maßgabe der Sätze 11 und 12 Vorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich der jeweiligen Korrekturbeträge der Leistungsmengen bei den in Satz 5 Nummer 5 und 6 genannten Leistungen, um die nach Satz 1 vereinbarte Gesamtvergütung basiswirksam zusätzlich zur Bereinigung nach Satz 7 zu bereinigen. 11Der Korrekturbetrag für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen wird quartalsweise für jede Kassenärztliche Vereinigung ermittelt auf der Grundlage des aus den Abrechnungsdaten des Jahres 2018, unter Berücksichtigung der Abrechnungsdaten der Jahre 2016 und 2017, abgeleiteten zu erwartenden Verhältnisses aus dem Punktzahlvolumen für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen zum Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen bei rechnerischer Anwendung dieses Verhältnisses auf das Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen im zu bereinigenden Quartal nach Satz 9; von dem ermittelten Korrekturbetrag in Abzug zu bringen ist die bereits nach Satz 7 erfolgte Bereinigung für die in Satz 5 Nummer 5 genannten Leistungen. 12Für die Ermittlung des Korrekturbetrags für die in Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen gilt Satz 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass das zu erwartende Verhältnis aus einer empirisch zu bestimmenden Quote ermittelt wird, die sich am höchsten Anteil des Punktzahlvolumens für die in Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen an dem Punktzahlvolumen aller Leistungen innerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung und der in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung in einem Quartal im Bereinigungszeitraum nach Satz 7 bemisst. 13Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5 Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei der Abrechnung zu kennzeichnen. 14Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7 bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5 wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 30. November 2022 entsprechende Vorgaben. 15Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr 2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn und soweit das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genannten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen dieser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Prozent übersteigt. 16Die arztgruppenspezifischen Auszahlungsquoten sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen. 17Der Bewertungsausschuss beschließt das Nähere zur Bereinigung nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März 2023. 18Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob und wieweit durch die Vergütung der Leistungen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024 gegenüber dem zum Vergleich herangezogenen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist. 19Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. 20Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu berichten. 21Die Evaluierung umfasst auch die Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4 . 22Abweichend von Satz 20 hat der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich, erstmals bis zum 30. September 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 zu berichten. 23Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 8 genannten Leistungen für vier Quartale zu bereinigen. 24Hierzu wird die Leistungsmenge der Leistungen nach Satz 5 Nummer 8 aus dem Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der Auszahlungsquote dieser Leistungen im Vorjahresquartal ermittelt. 25Die Auszahlungsquote ist von der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen. 26Die Bereinigung darf nicht zu Lasten anderer Arztgruppen gehen. 27In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden. 28Das Nähere regelt der Bewertungsausschuss.

Absatz 3 Sätze 2 bis 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 5 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 5 Nummer 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 5 Nummer 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 5 Nummer 5 geändert durch G vom 16. 3. 2020 (BGBl I S. 497) und 7. 11. 2022 (a. a. O.). Satz 5 Nummer 6 geändert durch G vom 16. 3. 2020 (a. a. O.) und 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023). Satz 5 Nummer 7 angefügt durch G vom 16. 3. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 5. 2023 (a. a. O.) (16. 5. 2023). Satz 5 Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 5. 2023 (a. a. O.) (16. 5. 2023). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Sätze 8 bis 10 neugefasst und Sätze 11 und 12 angefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530). Satz 13 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.). Sätze 14 bis 22 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.). Sätze 23 bis 28 angefügt durch G vom 11. 5. 2023 (a. a. O.) (16. 5. 2023).

(3a) 1Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist. 2Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. 3Die Zahl der Versicherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln. 4Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. 5Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen.

Absatz 3a Sätze 2 und 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3b) 1Die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen sind ab dem 1. April 2023 von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten. 2Abweichend von § 85 Absatz 1 und abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. 3Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien vereinbaren Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, soweit die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten abgerechneten Leistungen die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausschöpfen. 4Für die erstmalige Festsetzung der auf die Leistungen nach § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ist das Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen im zweiten Quartal 2022 gemäß dem Verteilungsmaßstab ausgezahlt worden ist. 5Sofern dieses Honorarvolumen Zuschläge enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vereinbaren. 6Für die Zuschläge nach den Sätzen 3 und 5 sowie nach § 87a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. 7Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die erstmalig rückwirkend zum 1. April 2023 für das laufende Kalenderjahr und danach jährlich für das folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. 8Zudem beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. 9Eine Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die auf die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. 10Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die Kassenärztliche Vereinigung die Entwicklung der in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen und von deren Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweist. 11Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 Satz 5 Nummer 8, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 über die Ergebnisse.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).

(4) 1Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen

  1. 1.

    der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung,

  2. 2.

    der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung,

  3. 3.

    von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen,

  4. 4.

    des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und

  5. 5.

    des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung;

dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den Behandlungsbedarf nach Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger Anteil an dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, bereinigten Behandlungsbedarf entsprechend ihres aktuellen Anteils an der Menge der für vier Quartale abgerechneten Leistungen jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung anzupassen. 3Die jeweils jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 einerseits sowie auf der Grundlage demografischer Kriterien (Alter und Geschlecht) andererseits durch eine gewichtete Zusammenfassung der vom Bewertungsausschuss als Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilten Raten zu vereinbaren. 4Falls erforderlich, können weitere für die ambulante Versorgung relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden. 5Die jeweils jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab dem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf der Grundlage dieser Veränderungsrate zu vereinbaren.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4a) 1Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. 2Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. 3Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2016 mit. 4Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. 5Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. 6Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. 7Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. 8Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. 9Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. 10Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. 11Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) 1Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen

  1. 1.

    zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4,

  2. 2.

    zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie

  3. 3.

    zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6.

2Bei der Empfehlung teilt der Bewertungsausschuss den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern die Ergebnisse der Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses zu den Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mit. 3Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche Veränderungsraten, wobei eine Rate insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und die andere Rate auf demografischen Kriterien (Alter und Geschlecht) basiert. 4Die Veränderungsraten werden auf der Grundlage des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 Teil B Nummer 2.3 bestimmt mit der Maßgabe, die Datengrundlagen zu aktualisieren. 5Zur Ermittlung der diagnosenbezogenen Rate ist das geltende Modell des Klassifikationsverfahrens anzuwenden. 6Der Bewertungsausschuss kann das Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen und fortentwickeln. 7Der Bewertungsausschuss hat zudem Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu beschließen; er kann darüber hinaus insbesondere Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein Verfahren zur Bereinigung der Relativgewichte des Klassifikationsverfahrens im Falle von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 beschließen. 8Die Empfehlungen nach Satz 1 sowie die Vorgaben nach Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum 31. August zu beschließen; die Mitteilungen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spätestens zum 15. September. 9Der Bewertungsausschuss beschließt geeignete pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8 . 10In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht. 11Ab dem Jahr, in dem die Veränderungsraten auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022 durch das Institut des Bewertungsausschusses nach Satz 3 errechnet werden, sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Absatz 4 Satz 2 zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entstehen, in den Berechnungen zu bereinigen. 12Hierzu hat der Bewertungsausschuss ein entsprechendes Verfahren zu beschließen. 13Der Bewertungsausschuss hat bis zum 1. September 2019 Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen, die an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, eine Vergütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5 vorzusehen ist. 14Soweit erforderlich, beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a für die von ihm beschlossenen Vergütungen für Leistungen die Empfehlungen zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 2 bis 5 neugefasst und Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 9 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 10 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Sätze 11 bis 13 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 11 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 14 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(5a) 1Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. 2Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren Beratungsunterlagen vorzulegen. 3 § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).


§ 87b SGB V – Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. 2Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).

(2) 1Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. 2Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. 3Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. 4Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. 5Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. 6Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 5 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 6.

(2a) 1Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. 2Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. 3In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. 4Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. 5Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl I S. 370).

(3) 1Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1  oder  3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. 2Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. 3Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. 2Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. 3Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. 4Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.


§ 87c SGB V – Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. 2Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. 4Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Form, Inhalt, Umfang sowie zu den Fristen der Berichte und zu den Datenübermittlungen zu bestimmen.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 neugefasst durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).


§ 87d SGB V

(weggefallen)


§ 87e SGB V – Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

1Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 , § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 55 Abs. 4 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte . 2Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zugrunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. 3Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. 4Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2h Satz 2 erfüllt hat. 5Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§ 88, Vierter Titel - Zahntechnische Leistungen

§ 88 SGB V – Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren Übermittlung. 3Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. 2Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. 3Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) 1Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. 2Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 89 - 89a, Fünfter Titel - Schiedswesen

§ 89 SGB V – Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

Neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).

(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Bundesschiedsämter).

(3) 1Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche oder die vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. 2Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. 3Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem Schiedsamt gestellten Antrag.

(4) 1Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. 3In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das Schiedsamt weiter. 4Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.

(5) 1Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 2Bei der Festsetzung des Inhalts eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertreter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt mit. 3Die in Absatz 1 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können von Satz 2 abweichende Regelungen vereinbaren. 4Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 5Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 6Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige Schiedsamt bilden, bestellt. 7Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) 1Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 2 § 213 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 4Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(7) 1Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. 4Die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Vertreter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. 5Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben. 6Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 7Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 8Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) 1Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Ist das Schiedsamt in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. 3In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertreter anwesend sind. 4Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. 5Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) 1Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. 2Nach Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. 3Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. 4Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 5Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) 1Die Aufsicht über die Landesschiedsämter führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. 3Die Aufsicht über die Bundesschiedsämter führt das Bundesministerium für Gesundheit. 4Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 5Die Aufsicht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Entscheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6 vorzulegen sind. 6Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1  und  2 , den §§ 83 , 85  und  87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 7Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 8Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) 1Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Bundesebene. 2Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schiedsamtsverordnung entsprechend.

(13) 1Die Innungsverbände der Zahntechniker, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Landesebene. 2Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Innungsverbände der Zahntechniker und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verordnung entsprechend.

Zu § 89: Schiedsamtsverordnung vom 28. 5. 1957 (BGBl I S. 570), zuletzt geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 89a SGB V – Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

Eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land bilden je ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene.

(3) 1Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten. 2Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des sektorenübergreifenden Vertrages gesetzlich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergreifende Schiedsgremium mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. 3Das Schiedsverfahren beginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium gestellten Antrag.

(4) 1Kündigt eine Vertragspartei einen sektorenübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. 3In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium weiter. 4Das Schiedsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.

(5) 1Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 2Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 4Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, bestellt. 5Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) 1Über den unparteiischen Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und von deren Stellvertretern durch die für das sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 3Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(7) 1Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. 4Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie deren Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. 5Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben. 6Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 7Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 8Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) 1Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Ist das sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. 3In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der unparteiische Vorsitzende und das weitere unparteiische Mitglied oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums oder deren Stellvertreter anwesend sind. 4Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) 1Setzt das sektorenübergreifende Schiedsgremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. 2Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden unparteiischen Mitglieder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. 5Klagen gegen Entscheidungen des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 6Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) 1Die Aufsicht über die sektorenübergreifenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. 3Die Aufsicht über das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene führt das Bundesministerium für Gesundheit. 4Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 5Das Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt auch für das Bundesversicherungsamt, soweit ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien gemäß Satz 6 vorzulegen sind. 6Die Entscheidungen der Schiedsgremien über die Vergütung der Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 7Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. 8Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

Absatz 10 Satz 8 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11 gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 90 - 94, Sechster Titel - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss

§ 90 SGB V – Landesausschüsse

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. 2Die Ersatzkassen können diese Aufgabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder eine Ersatzkasse übertragen.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 3 wurde (geändert) Satz 2.

(2) 1Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See. 2Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände sowie die Ersatzkassen einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen berufen. 4Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verringert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. 5Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen bestellt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 2, 3 und 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) 1Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und die Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen andererseits tragen die Kosten der Landesausschüsse je zur Hälfte. 4Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Nähere über die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Ausschussmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(4) 1Die Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen sich nach diesem Buch. 2In den Landesausschüssen sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 wirken die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden beratend mit. 3Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4In den Landesausschüssen umfasst das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Antragstellung.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2 § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(6) 1Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2 , § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden vorzulegen. 2Diese können die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 3 § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 90: Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen vom 10. 11. 1956 (BGBl I S. 861), zuletzt geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


§ 90a SGB V – Gemeinsames Landesgremium

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) 1Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. 2Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben; hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2 , § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung zu nehmen.


§ 91 SGB V – Gemeinsamer Bundesausschuss

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. 3Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) 1Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. 2Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. 3Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. 4Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. 5Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. 6Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. 7Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. 8Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. 9Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. 10Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. 11Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. 12Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. 13Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. 14Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 15Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 17Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. 18Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. 19Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. 20Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. 21Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. 22Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisherige Sätze 4 bis 11 wurden Sätze 8 bis 15. Satz 12 und 13 eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 12, neugefasst durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108), wurde Satz 14; die bisherigen Sätze 13 und 14 wurden Sätze 15 und 16; der bisherige Satz 15, neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 17; die bisherigen Sätze 16 und 17, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurden gestrichen. Satz 13 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 14 geändert durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265). Sätze 15 bis 19 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 15 bis 17 wurden Sätze 20 bis 22.

(2a) 1Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. 2Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. 4Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) 1Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. 2Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3a) 1Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. 2Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. 3Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. 4Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. 5Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192).

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

  1. 1.

    eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b , der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,

  2. 2.

    eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.

2Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. 5Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. 6Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. 7Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. 8Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Sätze 3 bis 8 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(5) 1Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

Absatz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(7) 1Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 2Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. 3Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. 4Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. 5Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. 6Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. 7Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

Absatz 7 Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494). Satz 6 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(8) (weggefallen)

Absatz 8 gestrichen durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(9) 1Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(10) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. 2Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. 3Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

Absatz 10 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(11) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5 , § 136b Absatz 3 Satz 1 , § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. 2Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

Absatz 11 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das Bundesministerium für Gesundheit. 2Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches gelten entsprechend. 3Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2 , § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1 und 1a des Vierten Buches entsprechend. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium für Gesundheit. 5Er teilt dem Bundesministerium für Gesundheit mit, wenn er eine vorläufige Haushaltsführung, die Genehmigung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder einen Nachtragshaushalt beschließt. 6Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis 84 , 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und § 86 des Vierten Buches und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. 7Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. 8Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht übersteigen. 9Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwenden.

Absatz 1 Satz 6 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 8 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. 2In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem einzurichten. 3Die Ergebnisse des internen Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium nach § 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 in regelmäßigen Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 91b SGB V – Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus

1Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmals bis zum 30. Juni 2020 das Nähere zum Verfahren, das der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 135 Absatz 1 und bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 137c Absatz 1 zu beachten hat. 2Es kann in der Rechtsverordnung Folgendes näher regeln:

  1. 1.

    den Ablauf des Verfahrens beim Gemeinsamen Bundesauschuss, insbesondere Fristen und Prozessschritte sowie die Ausgestaltung der Stellungnahmeverfahren und die Ausgestaltung von Beauftragungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Unterlagen und die Nachweise zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

  3. 3.

    die Anforderungen an die Ausgestaltung der tragenden Gründe der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere zur Darlegung der den Feststellungen und Bewertungen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf fehlende oder unzureichende Behandlungsalternativen, Besonderheiten seltener Erkrankungen und Umstände, wonach Studien nicht oder nicht in angemessener Zeit durchführbar sind.

3Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 und jeweils nach Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsverordnung hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Verfahrensordnung an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen.

Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).


§ 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Überschrift neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. 2Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

  1. 1.

    ärztliche Behandlung,

  2. 2.

    zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,

  4. 4.

    ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

  5. 5.

    Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

  6. 6.

    Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes ,

  7. 7.

    Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches ,

  8. 8.

    Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

  9. 9.

    Bedarfsplanung,

  10. 10.

    medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4 ,

  11. 11.

    Maßnahmen nach den §§ 24a  und  24b ,

  12. 12.

    Verordnung von Krankentransporten,

  13. 13.

    Qualitätssicherung,

  14. 14.

    spezialisierte ambulante Palliativversorgung,

  15. 15.

    Schutzimpfungen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444). Satz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 2 Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 2 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 Nummer 8 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 9 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 Nummer 10 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 Nummer 11 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050). Satz 2 Nummer 12 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 2 Nummern 13 bis 15 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1a) 1Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. 4Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. 5Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. 6Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a  und  35b so zusammenzustellen, dass dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. 2Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. 3Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 4Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:

  1. 1.

    Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,

  2. 2.

    Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,

  3. 3.

    Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.

5Absatz 3a gilt entsprechend. 6In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. 7In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. 8Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. 9Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. 10Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. 11Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. 12Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) (vgl. Artikel 2 des G vom 18. 12. 1995, BGBl I S. 1986). Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684); die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (a. a. O.). Sätze 5 und 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984). Sätze 8 bis 12 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 11 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(2a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. 2Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. 3Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 4Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. 5Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(3) 1Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. 2Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

Absatz 3 Satz 4 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684).

(3a) 1Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

  1. 1.

    die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,

  2. 2.

    das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

  3. 3.

    Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a .

Absatz 4 Nummer 3 angefügt und Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Satzes 1 wurde Absatz 4. Nummer 3 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617).

(4a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. 2Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. 4Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 5 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(5) 1Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches ) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 2In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(6) 1In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

  1. 1.

    der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,

  2. 2.

    die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,

  3. 3.

    die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,

  4. 4.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,

  5. 5.

    auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie

  6. 6.

    die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1 .

2Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 1 Nummer 3 neugefasst, Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 geändert und Satz 1 Nummern 5 und 6 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6a) 1In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. 2Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. 3Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht ( § 28 Abs. 3 ) abgebenden Vertragsarztes. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

Absatz 6a eingefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt und Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde (geändert) Satz 4. Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(6b) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. 3In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

Absatz 6b eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(6c) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. 3Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

Absatz 6c eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(7) 1In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

  1. 1.

    die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,

  2. 2.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,

  4. 4.

    Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),

  5. 5.

    Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.

2Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520); bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8. Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 1. 12. 2015 (a. a. O.).

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Absätze 7b und 7c eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(7b) 1Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absätze 7d und 7e eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(7d) 1Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135 , 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) 1Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. 2Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. 3Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. 5Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 6Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. 7Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

Absatz 7e Satz 1 geändert und Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(7f) 1Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 2Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. 4Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7f eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 1 bis 3 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.).

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7g eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Absatz 8 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Zu § 92: Vgl. AM-RL ; AU-RL ; BPl-RL-Ä ; BedarfsPl-RL ZÄ ; FU-RL ; GesUR ; HeilM-RL ; HilfsMR ; HKrPflR ; KE-RL ; KinderR ; KFE-RL ; KrTrR ; KünstlBefrR ; MVV-RL ; PsychothR ; RehaR ; SozioThR ; ZÄBeh-RL ; ZahnersR . Vgl. RdSchr. 90 b Tit. 2.4 , RdSchr. 99 i Tit. 16 , RdSchr. 15 c Tit. 11 .


§ 92a SGB V – Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss  (1)

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. 2Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. 3Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. 4Förderkriterien sind insbesondere:

  1. 1.

    Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,

  2. 2.

    Behebung von Versorgungsdefiziten,

  3. 3.

    Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,

  4. 4.

    interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,

  5. 5.

    Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen,

  6. 6.

    Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,

  7. 7.

    Evaluierbarkeit,

  8. 8.

    Patientenbeteiligung.

5Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. 6Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. 7Der Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 führt in der Regel drei Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch. 8Dies sind das einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, das einstufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und das zweistufige Verfahren. 9In den einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die Durchführung von Vorhaben gefördert. 10Im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge werden bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die nach Absatz 3 Satz 3 im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. 11Im zweistufigen Verfahren wird in der ersten Stufe die Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für bis zu sechs Monate gefördert und in der zweiten Stufe werden Vorhaben zur Durchführung ausgewählt und wird die Durchführung dieser Vorhaben gefördert. 12Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Sätze 7 bis 9 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 7 wurde Satz 10. Sätze 7 bis 9 neugefasst und Sätze 10 und 11 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 10 wurde Satz 12.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. 2Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. 3Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden.

Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3; der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 4.

(3) 1Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt jährlich 200 Millionen Euro. 2Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwendungen. 3Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, wobei 20 Millionen Euro jährlich für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die in Absatz 2 Satz 4 genannte Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, aufgewendet werden sollen. 4Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. 5Die Laufzeit eines im Rahmen des einstufigen Verfahrens mit langer Laufzeit oder des zweistufigen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 8 geförderten Vorhabens und eines nach Absatz 2 geförderten Vorhabens kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung im zweistufigen Verfahren nicht zur Laufzeit eines Vorhabens zählt. 6Die Laufzeit eines im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit geförderten Vorhabens kann bis zu zwei Jahre betragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 geändert, Sätze 3 bis 6 neugefasst und Sätze 7 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) 1Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , werden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte getragen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. 3. 4Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 ; § 266 Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. 5Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(5) 1Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Effektivität zur Weiterentwicklung der Versorgung. 2Die hierfür entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. 3Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag in der Regel im Abstand von vier Jahren, erstmals zum 30. Juni 2028, einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vor.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(1) Red. Anm.:

Vgl.
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenspezifischen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht vom 12. Oktober 2020 (BAnz AT 12.10.2020 B5),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (zweistufiges Verfahren) vom 3. März 2022 (BAnz AT 03.03.2022 B3),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenspezifischen Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (zweistufiges Verfahren) vom 2. März 2023 (BAnz AT 29.03.2022 B3),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 30. Juni 2023 (BAnz AT 03.08.2023 B4),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenspezifischen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 30. Juni 2023 (BAnz AT 03.08.2023 B5),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht vom 30. Juni 2023 (BAnz AT 03.08.2023 B6),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (einstufig lang) vom 22. März 2024 (BAnz AT 26.04.2024 B3),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (zweistufig lang) vom 22. März 2024 (BAnz AT 26.04.2024 B4),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (einstufig kurz) vom 22. März 2024 (BAnz AT 02.05.2024 B1),
Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenspezifischen Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (zweistufig lang) vom 22. März 2024 (BAnz AT 06.05.2024 B5).


§ 92b SGB V – Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet. 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2 , jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2 , der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. 4 § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7 , Absatz 5  sowie  6 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste Alternative fest. 2Die Förderung von Vorhaben im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit erfolgt in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen. 3Die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative legt das Bundesministerium für Gesundheit fest. 4Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. 5Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen. 6Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative fest. 7Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 6 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. 8Er beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. 9Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4 . 10Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. 11Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere Folgendes regelt:

  1. 1.

    seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4,

  2. 2.

    das Konsultationsverfahren nach Satz 1,

  3. 3.

    das Förderverfahren nach Satz 7,

  4. 4.

    die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1 und 4 ,

  5. 5.

    die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6,

  6. 6.

    die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7.

12Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); die bisherigen Sätze 5 bis 8 wurden Sätze 3 bis 6; der bisherige Satz 9 wurde (geändert) Satz 7; die bisherigen Sätze 10 bis 12 wurden Sätze 8 bis 10; der bisherige Satz 13 wurde (neugefasst) Satz 11; der bisherige Satz 14 wurde Satz 12.

(3) 1Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate nach Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu neuen Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. 2Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die jeweiligen Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur Versorgungsforschung nach § 92a Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in die Regelversorgung beschließen. 3In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und 2 muss konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen soll, und festgestellt werden, welche Organisation der Selbstverwaltung oder welche andere Einrichtung für die Überführung zuständig ist. 4Wird empfohlen, eine neue Versorgungsform nicht in die Regelversorgung zu überführen, ist dies zu begründen. 5Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden veröffentlicht. 6Stellt der Innovationsausschuss die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in die Versorgung zu beschließen. 7Die Adressaten der Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 berichten dem Innovationsausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss über die Umsetzung der Empfehlung. 8Die Rückmeldungen der Adressaten nach Satz 7 werden veröffentlicht.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); die bisherigen Absätze 3 bis 7 wurden Absätze 4 bis 8. Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) 1Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Der personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.

Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Die Änderung durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) ist nicht durchführbar.

(5) 1Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen Weisung des Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen,

  2. 2.

    Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 137a ,

  3. 3.

    Erlass von Förderbescheiden,

  4. 4.

    administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, Antragstellern und Zuwendungsempfängern,

  5. 5.

    Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge im Rahmen der Konzeptentwicklung des zweistufigen Verfahrens für neue Versorgungsformen,

  6. 6.

    Betreuung des Expertenpools nach Absatz 6,

  7. 7.

    administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen,

  8. 8.

    Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale Sicherung,

  9. 9.

    kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben,

  10. 10.

    Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach Absatz 3,

  11. 11.

    Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle Rückforderung der Fördermittel,

  12. 12.

    Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse.

2Die Beratung und die Unterstützung der Förderinteressenten, Antragsteller und Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen keine weitergehenden Ansprüche aus.

Der bisherige Absatz 4 wurde (neugefasst) Absatz 5 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 Nummer 5 geändert und Nummer 6 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); die bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7; die bisherige Nummer 7 wurde (geändert) Nummer 8; die bisherigen Nummern 8 bis 11 wurden Nummern 9 bis 12.

(6) 1Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenpool gebildet. 2Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. 3Sie werden auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. 4Sie sind ehrenamtlich tätig. 5Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung. 6Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses festgelegt wird. 7Die Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen. 8Abweichungen von den Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. 9Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an einer Antragstellung beteiligt sein.

Der bisherige Absatz 5 wurde (neugefasst) Absatz 6 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(7) Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 ist die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften durch den Innovationsausschuss zu beteiligen.

Der bisherige Absatz 6 wurde (neugefasst) Absatz 7 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(8) 1Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 8 durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).


§ 93 SGB V – Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. 2Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

I. d. F. vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) (vgl. Artikel 2 des G vom 18. 12. 1995, BGBl I S. 1986). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325).

(2) Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266); bisheriger Wortlaut des § 93 wurde Absatz 1. Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Zu § 93: Arzneimittelübersicht zu der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Veröffentlichung im BAnz am 18. 10. 2003, BAnz Nr. 195a (Beilage) sowie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.


§ 94 SGB V – Wirksamwerden der Richtlinien

(1) 1Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 2Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von vier Wochen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. 4Die Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. 5Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 geändert durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (a. a. O.), V vom 29. 10. 2001 (a. a. O.), G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.) und 31. 10. 2006 (a. a. O.). Satz 6 gestrichen durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948).

(2) 1Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger und deren tragende Gründe im Internet bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden Gründe im Internet enthalten.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 95 - 98, Siebter Titel - Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung

§ 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. 2Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. 3Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. 4Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. 5Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 eingefügt und Satz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.); bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5.

(1a) 1Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 , von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3 , von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. 2Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. 3Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. 4Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. 5Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 4; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 5.

(1b) 1Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. 2In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. 3Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

  1. 1.

    in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,

  2. 2.

    in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.

4Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. 5Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. 6Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. 2Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. 3Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

  1. 1.

    nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,

  2. 2.

    nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.

4Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. 5Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. 6Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. 7Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 8Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. 9Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. 10Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. 11Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Sätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisherige Sätze 6 bis 9 wurden Sätze 7 bis 10. Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 8 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 9 geändert und Satz 10 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 10 wurde Satz 11.

(3) 1Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz  (1) zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. 2Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. 3Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. 4Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz , zu prüfen. 5Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 2 (geändert durch G vom 21. 12. 1992, a. a. O.) wurde (geändert) Satz 3. Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(4) 1Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. 2Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. 3Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(5) 1Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6) 1Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. 2Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung der Hälfe oder eines Viertels der Zulassung beschließen. 3Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. 4Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. 5Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. 6Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 5. Satz 5 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 6.

(7) 1Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes  (2) . 2Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(8) (weggefallen)

(9) 1Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. 2Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. 3Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(9a) 1Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. 2Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

Absatz 9a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a , wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

Absatz 9b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

Absätze 10 bis 12 gestrichen durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) 1In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte ( § 101 Abs. 3 Satz 1 ) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. 2Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Absatz 13 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsarztsitz

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsarztsitzes

(3) Red. Anm.:

Müsste lauten: tätigen Ärzten


§ 95a SGB V – Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:

  1. 1.

    die Approbation als Arzt,

  2. 2.

    den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist.

(2) 1Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat. 2Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(3) 1Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss unbeschadet ihrer mindestens fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin abschließen. 2Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten einzuschließen:

  1. 1.

    mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtigten niedergelassenen Arztes,

  2. 2.

    mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,

  3. 3.

    höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen Tätigkeit betraut ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 2. 12. 2007 (a. a. O.).

(4) Die Voraussetzungen zur Eintragung sind auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung des Artikels 30 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat.

Absatz 4 geändert durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686).

(5) 1Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechende besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt worden ist. 2Einzutragen sind auch Inhaber von Bescheinigungen über besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30 der in Satz 1 genannten Richtlinie , Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiterbildung oder Inhaber einer Bescheinigung über besondere erworbene Rechte von Fachärzten nach Artikel 27 dieser Richtlinie .

Absatz 5 neugefasst durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686).


§ 95b SGB V – Kollektiver Verzicht auf die Zulassung

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.

(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 , kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.

(3) 1Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. 2Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. 3Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. 4Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.


§ 95c SGB V – Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

Neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(1) 1Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:

  1. 1.

    die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes und

  2. 2.

    den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung

    1. a)

      für die Behandlung von Erwachsenen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren,

    2. b)

      für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren oder

    3. c)

      in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sind.

2Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. 3Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung. 4Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen.

(2) 1Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung den Fachkundenachweis voraus. 2Der Fachkundenachweis setzt voraus:

  1. 1.

    für den nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;

  2. 2.

    für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden;

  3. 3.

    für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.


§ 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. 2Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. 3Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) 1Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. 2Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. 3In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(3) 1Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. 2Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. 3Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. 4Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. 5Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. 6Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. 7Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

Absatz 3 Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisherige Sätze 4 bis 8 wurden Sätze 3 bis 7.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.

(5) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 5 oder nach § 119b . 2Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. 3Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. 4Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. 5Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. 6Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.

Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(6) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. 2Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. 3Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. 4Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).


§ 95e SGB V – Berufshaftpflichtversicherung

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. 2Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unterschritten werden. 3Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 2 entspricht.

(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindestversicherungssummen als die in Satz 1 genannte Mindestversicherungssumme vereinbaren.

(3) 1Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen

  1. 1.

    bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie

  2. 2.

    auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

2Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses,

  2. 2.

    die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie

  3. 3.

    Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.

3Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes .

(4) 1Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unverzüglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes auf. 2Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beschließen. 3Satz 2 gilt im Fall der bevorstehenden Beendigung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes entsprechend, wenn der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht spätestens bis zum Ende des auslaufenden Versicherungsverhältnisses nachkommt. 4Der Vertragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. 5Das Ende des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen wurde. 6Das Ruhen der Zulassung endet mit dem Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Vertragsarzt. 7Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist. 2Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten mit der Maßgabe, dass ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. 3Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(6) 1Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. 2Kommen die Leistungserbringer der Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.

(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zuständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht nach Absatz 1.


§ 96 SGB V – Zulassungsausschüsse

(1) Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte und einen Zulassungsausschuss für Zahnärzte.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. 2Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. 3Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 4Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 5Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. 6Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 3 bis 6.

(2a) 1Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

  1. 1.

    ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ,

  2. 2.

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a ,

  3. 3.

    Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4 ,

  4. 4.

    Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10 ,

  5. 5.

    Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,

  6. 6.

    Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und

  7. 7.

    Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte .

2Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3) 1Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. 2Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen. 2Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


§ 97 SGB V – Berufungsausschüsse

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuss für Ärzte und einen Berufungsausschuss für Zahnärzte. 2Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuss für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. 2Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. 4 § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 (1) und Abs. 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) 1Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. 2Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss gilt als Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ).

(4) Der Berufungsausschuss kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) 1Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 6


§ 98 SGB V – Zulassungsverordnungen

(1) 1Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung ( § 99 ) und die Beschränkung von Zulassungen. 2Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand,

  2. 2.

    die Geschäftsführung der Ausschüsse,

  3. 3.

    das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik,

  4. 4.

    die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,

  5. 5.

    die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,

  6. 6.

    das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner,

  7. 7.

    die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,

  8. 8.

    die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen,

  9. 9.

    die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen,

  10. 10.

    die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung,

  11. 11.

    die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung,

  12. 12.

    die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen,

  13. 13.

    die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können,

  14. 13a.

    die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,

  15. 14.

    die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden,

  16. 15.

    die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Nummern 4 und 6 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Nummern 8 und 9 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Nummer 10 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.) und 22. 12. 2006 (a. a. O.). Nummer 11 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.) und 28. 5. 2008 (a. a. O.). Nummer 12 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Nummer 13 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.). Nummer 13a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.). Nummer 14 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), 21. 12. 1992 (a. a. O.), G vom 27. 4. 1993 (BGBl I S. 512) in Verb. mit Bek. vom 16. 12. 1993 (BGBl I S. 2436) und durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686). Nummer 15 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 99 - 105, Achter Titel - Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung

§ 99 SGB V – Bedarfsplan

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. 2Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. 3Soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden. 4Den zuständigen Landesbehörden und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan ist der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. 6Sie kann den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden. 7Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 3 bis 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 7. Satz 4 geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277).

(2) 1Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anrufen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer Beanstandung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.


§ 100 SGB V – Unterversorgung

(1) 1Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen. 2Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung einzuräumen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den Zulassungsverordnungen anzuordnen.

(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 101 SGB V – Überversorgung

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

  1. 1.

    einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,

  2. 2.

    Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,

  3. 2a.

    Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,

  4. 2b.

    Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,

  5. 3.

    Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,

  6. 3a.

    allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,

  7. 4.

    Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,

  8. 5.

    Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,

  9. 6.

    Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.

2Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. 3Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. 4Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. 5Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. 6Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. 7Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. 8Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. 9Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. 10Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b , ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. 11Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. 12Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. 13Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. 14Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. 15Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 Nummer 2b neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 Nummer 4 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853), 14. 11. 2003 (a. a. O.), 22. 12. 2006 (a. a. O.), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Nummer 5 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.), 22. 12. 2006 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) ist gegenstandslos. Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 7 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.) und 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 8; die bisherigen Sätze 8 und 9, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurden Sätze 9 und 10. Satz 7 geändert, Satz 8 eingefügt und Sätze 12 bis 14 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10; der bisherige Satz 10 wurde (geändert) Satz 11. Satz 12 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 12 bis 14 wurden Sätze 13 bis 15.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.

    wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,

  2. 2.

    weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1.000 übersteigt oder

  3. 3.

    zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520); bisheriger Wortlaut des § 101 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. 2Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 , spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. 3Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. 4Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. 5Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Sätze 1 und 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115)

(3a) 1Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. 2Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(4) 1Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. 2Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. 3Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. 4Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. 5In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. 6Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. 7Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 5 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 6 eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (a. a. O.); bisheriger Satz 6, geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), wurde (geändert) Satz 7. Satz 7 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (a. a. O.).

(5) 1Hausärzte ( § 73 Abs. 1a ) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. 2Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. 3Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. 5Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. 6Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 101: Bedarfsplanungs-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung.


§ 102 SGB V

(weggefallen)


§ 103 SGB V – Zulassungsbeschränkungen

(1) 1Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. 2Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuss nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. 3Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(2) 1Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. 2Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. 3Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. 4Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. 5Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. 6Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. 7Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. 8Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 5 eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 5 bis 7, angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurden Sätze 6 bis 8.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(3a) 1Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. 2Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. 3Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. 4Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. 5Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. 6Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. 7Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. 8Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. 9Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. 10 § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. 11Ein Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ) findet nicht statt. 12Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. 13Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. 14Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (a. a. O.). Sätze 4 bis 8 eingefügt und Satz 14 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 4 bis 8 wurden Sätze 9 bis 13.

(4) 1Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. 2Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. 3Dem Zulassungsausschuss sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. 4Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. 5Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die berufliche Eignung,

  2. 2.

    das Approbationsalter,

  3. 3.

    die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,

  4. 4.

    eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,

  5. 5.

    ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,

  6. 6.

    ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,

  7. 7.

    ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,

  8. 8.

    Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,

  9. 9.

    bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.

6Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. 7Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. 8Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. 9Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. 10Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. 11Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 5 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 5 Nummer 8 geändert und Nummer 9 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 6 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 6, eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Satz 7; der bisherige Satz 7, eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 8; der bisherige Satz 8 wurde Satz 9; der bisherige Satz 9, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.) und 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 10; der bisherige Satz 10, neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 11.

(4a) 1Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. 2Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. 3Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. 4Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. 5Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. 6 § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), wurde Satz 2 und bisheriger Satz 5 wurde Satz 3. Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 6. Satz 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(4b) 1Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. 2Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. 3Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. 4Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. 5Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. 6 § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 6. Satz 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(4c) 1Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. 2Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. 3Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. 4Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

Absatz 4c eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. 2In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. 3Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) 1Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) 1In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluss von Belegarztverträgen auszuschreiben. 2Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. 3Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

Absatz 8 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 104 SGB V – Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine vertragsärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu berücksichtigen haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 auch das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 105 SGB V – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 3, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(1a) 1Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten. 3Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  1. 1.

    Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen,

  2. 2.

    Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung,

  3. 3.

    Vergabe von Stipendien,

  4. 4.

    Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung,

  5. 5.

    Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,

  6. 6.

    Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a Satz 1 , und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13 ,

  7. 7.

    Förderung des Betriebs der Terminservicestellen,

  8. 8.

    Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer Kooperationen der Leistungserbringer.

4Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden. 5Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds. 6Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. 7Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. 8Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Praxen vorsehen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert, Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

Absätze 1b bis 1d eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.

(1c) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. 3In Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz 2 , spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen verpflichtet. 4Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c anzuwenden. 5Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57 , 87  und  87e anzuwenden.

Absatz 1c Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit.

(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, dass medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(3) 1Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes und bis zum letzten Tag des vierten Monats nach deren Ende erforderlich sind, zu erstatten. 2Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. 3Zum Zweck der Abrechnung der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906, 5162).

(4) 1Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. 2Über die Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. 3Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages nach den §§ 83 , 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt jeweils zur Hälfte. 4Über das Nähere zur Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Sätze 2, 3 und 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.).

(5) 1Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. 2Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. 3Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. 4 § 95 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. 5In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
§§ 106 - 106d, Neunter Titel - Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung

§ 106 SGB V – Wirtschaftlichkeitsprüfung

Neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. 3Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. 4Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. 5Die §§ 296  und  297 gelten entsprechend.

(2) 1Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch

  1. 1.

    arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a ,

  2. 2.

    arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b .

2Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1 , 2  und  4 sowie § 297 Absatz 2 übermittelt werden. 3Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) 1Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a  und  106b , ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. 2Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. 3Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. 4Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. 5Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. 6Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. 7Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.

Absatz 3 Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 3 geändert und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 6 und 7.

(4) 1Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. 2Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296  und  297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. 3Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.


§ 106a SGB V – Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige § 106a wurde § 106d.

Absätze 1 bis 4 neugefasst und Absatz 5 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden. 2Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.

(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere

  1. 1.

    bei begründetem Verdacht auf fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehlindikation),

  2. 2.

    bei begründetem Verdacht auf fehlende Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ineffektivität),

  3. 3.

    bei begründetem Verdacht auf mangelnde Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualitätsmangel), insbesondere in Bezug auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,

  4. 4.

    bei begründetem Verdacht auf Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel oder

  5. 5.

    bei begründetem Verdacht, dass Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan sind.

(3) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. November 2019 das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. 2Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(4) 1Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. 2Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. 3In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. 4Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.


§ 106b SGB V – Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen wird ab dem 1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen geprüft, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu treffen sind. 2Auf Grundlage dieser Vereinbarungen können Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise nach § 106 Absatz 3 festgelegt werden. 3In den Vereinbarungen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen enthalten sein. 4Die Vereinbarungen nach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 verordnet werden.

(1a) 1Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe gilt eine angemessene Überschreitung der Menge gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich. 2Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in den Impfsaisons 2020/2021 bis 2022/2023 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich. 3Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202, 2020 I S. 318).

(1c) .Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der Verordnung auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 erstellten Liste geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich

Absatz 1c eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).

(2) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die Prüfungen nach Absatz 1. 2Darin ist insbesondere festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen mindestens durchgeführt werden sollen. 3Festzulegen ist auch ein Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen. 4Die Vereinbarungspartner nach Satz 1 legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. 5Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können darüber hinaus weitere anzuerkennende besondere Verordnungsbedarfe vereinbaren. 6Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet das zuständige Schiedsamt gemäß § 89 .

Absatz 2 Satz 6 geändert und Satz 7 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2a) 1Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2 sind auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung zu begrenzen. 2Etwaige Einsparungen begründen keinen Anspruch zugunsten des verordnenden Arztes. 3Das Nähere wird in den einheitlichen Rahmenvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) 1Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zustande kommen, wird der Vertragsinhalt durch das zuständige Schiedsamt gemäß § 89 festgesetzt. 2Bis zu einer Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen in den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen nicht:

  1. 1.

    Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf nach § 32 Absatz 1a ;

  2. 2.

    Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 beigetreten ist; die Krankenkasse übermittelt der Prüfungsstelle die notwendigen Angaben, insbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Verträge;

  3. 3.

    Verordnungen von Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ;

  4. 4.

    Verordnungen von Heilmitteln nach § 73 Absatz 11 Satz 1 .

Absatz 4 Nummer 2 geändert und Nummern 3 und 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 bleiben unberührt.


§ 106c SGB V – Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss. 2Der Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. 3Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Über den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz des Beschwerdeausschusses sollen sich die Vertragspartner nach Satz 1 einigen. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspartnern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Beschwerdeausschusses.

(2) 1Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverantwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. 2Die Prüfungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereinigung, einem Landesverband der Krankenkassen oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft im Land errichtet. 3Über die Errichtung, den Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie einigen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30. November über die personelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das folgende Kalenderjahr. 4Der Leiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und gestaltet die innere Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gerecht wird. 5Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3 nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5. 6Die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses tragen die Kassenärztliche Vereinigung und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. 7Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse einschließlich der Entschädigung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern entsandten Vertreter. 8Die Rechtsverordnung kann auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen. 2Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. 3Für das Verfahren sind § 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. 4Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes . 5Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung. 6Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht statt.

(4) 1Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können mit Zustimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses über den Bereich eines Landes oder einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren. 2Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Bereich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeausschuss führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat. 3Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.

(5) 1Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 2Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen. 3Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.


§ 106d SGB V – Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung.

(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität, auf Einhaltung der Vorgaben nach § 295 Absatz 4 Satz 3 sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. 2Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des Arztes; Vertragsärzte und angestellte Ärzte sind entsprechend des jeweiligen Versorgungsauftrages gleich zu behandeln. 3Bei der Prüfung nach Satz 2 ist ein Zeitrahmen für das pro Tag höchstens abrechenbare Leistungsvolumen zugrunde zu legen; zusätzlich können Zeitrahmen für die in längeren Zeitperioden höchstens abrechenbaren Leistungsvolumina zugrunde gelegt werden. 4Soweit Angaben zum Zeitaufwand nach § 87 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz bestimmt sind, sind diese bei den Prüfungen nach Satz 2 zugrunde zu legen. 5Satz 2 bis 4 gilt  (1) nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung. 6Bei den Prüfungen ist von dem jeweils angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen. 7Soweit es für den jeweiligen Prüfungsgegenstand erforderlich ist, sind die Abrechnungen vorangegangener Abrechnungszeiträume in die Prüfung einzubeziehen. 8Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die in Absatz 5 genannten Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen unverzüglich über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse. 9Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am 31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); die bisherigen Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Satz 6 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 8 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 9 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) 1Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen insbesondere hinsichtlich

  1. 1.

    des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht,

  2. 2.

    der Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug auf die angegebenen Befunde,

  3. 3.

    der Plausibilität der Zahl der vom Versicherten in Anspruch genommenen Ärzte, unter Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehörigkeit.

2Sie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen unverzüglich über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse.

Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789) und 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.)

(4) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Absatz 2 beantragen. 2Die Kassenärztliche Vereinigung kann, sofern dazu Veranlassung besteht, Prüfungen durch die Krankenkassen nach Absatz 3 beantragen. 3Bei festgestellter Unplausibilität nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann die Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen beantragen; dies gilt für die Kassenärztliche Vereinigung bei festgestellter Unplausibilität nach Absatz 2 entsprechend. 4Wird ein Antrag nach Satz 1 von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht innerhalb von sechs Monaten bearbeitet, kann die Krankenkasse einen Betrag in Höhe der sich unter Zugrundelegung des Antrags ergebenden Honorarberichtigung auf die zu zahlende Gesamtvergütung anrechnen.

Absatz 4 Satz 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4. 2In den Vereinbarungen sind auch Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, einer Überschreitung der Zeitrahmen nach Absatz 2 Satz 3 sowie des Nichtbestehens einer Leistungspflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leistungserbringer bekannt sein musste, vorzusehen. 3Die Maßnahmen, die aus den Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 folgen, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides festgesetzt werden; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. 4Der Inhalt der Richtlinien nach Absatz 6 ist Bestandteil der Vereinbarungen.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

(6) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich der Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschlussfrist nach Absatz 5 Satz 3 und des Einsatzes eines elektronisch gestützten Regelwerks; die Richtlinien enthalten insbesondere Vorgaben zu den Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 und 3. 2Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 3Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 4Kommen die Richtlinien nicht zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 2 und 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(7) § 106 Absatz 4 gilt entsprechend.

Absatz 7 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Die Sätze 2 bis 4 gelten


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 107 - 114, Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 107 SGB V – Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

  1. 1.

    der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,

  2. 2.

    fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,

  3. 3.

    mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,

und in denen

  1. 4.

    die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

  1. 1.

    der stationären Behandlung der Patienten dienen, um

    1. a)

      eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder

    2. b)

      eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen,

  2. 2.

    fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,

    und in denen

  3. 3.

    die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b neugefasst durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).


§ 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

  1. 1.

    Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,

  2. 2.

    Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder

  3. 3.

    Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098).


§ 108a SGB V – Krankenhausgesellschaften

1Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. 2In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).


§ 109 SGB V – Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

(1) 1Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. 2Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. 3Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. 4Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. 5Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(2) 1Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. 2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(3) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

  1. 1.

    nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,

  2. 2.

    bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder

  3. 3.

    für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.

2Abschluss und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. 3Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 geändert und Nummer 2 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); die bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3.

(4) 1Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. 2Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung ( § 39 ) der Versicherten verpflichtet. 3Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).

(5) 1Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. 2Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 3Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 4Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(6) 1Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. 3In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).


§ 110 SGB V – Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

(1) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. 2Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. 3Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. 4Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes   (1) zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. 5Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. 6Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 7Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 8Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. 9Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 eingefügt und Sätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2) 1Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. 2Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. 3Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. 5Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

Absatz 2 Satz 1 gestrichen und Satz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); die bieherigen Sätze 2 und 3 wurden (geändert) Satz 1 und Satz 2; der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurde (geändert) Satz 3; die bisherigen Sätze 5 und 6, angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurden Sätze 4 und 5. Sätze 3 und 5 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


§ 110a SGB V – Qualitätsverträge

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Die Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen schließen zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leistungsbereichen mit dem Krankenhausträger Verträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung (Qualitätsverträge). 2Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. 3Die Qualitätsverträge sind zu befristen; eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ist zulässig, bis eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b Absatz 8 Satz 3 vorliegt, nach der für die jeweilige Leistung oder den jeweiligen Leistungsbereich künftig kein Qualitätsvertrag mehr zur Verfügung stehen sollte. 4In den Qualitätsverträgen darf nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. 5Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags besteht nicht. 6Die Vertragsparteien nach Satz 1 sind befugt und verpflichtet, dem Institut nach § 137a die für die Untersuchung nach § 136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffentlichung nach § 136b Absatz 8 Satz 5 erforderlichen vertragsbezogenen Daten zu den Qualitätsverträgen zu übermitteln.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst, Satz 3 geändert und Satz 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Absatz 1 ab dem Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die weiteren neuen Leistungen oder Leistungsbereiche nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die erforderlichen Anpassungen der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten verbindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge. 2Die Rahmenvorgaben, insbesondere für die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit den Inhalt der Rahmenvorgaben fest.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Die Ausgaben der Krankenkassen zur Durchführung der Qualitätsverträge sollen insgesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro umfassen; der Betrag ist in den Folgejahren von 2023 bis einschließlich 2028 entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 2Unterschreiten die jährlichen Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat die Krankenkasse erstmals für das Jahr 2023 die nicht verausgabten Mittel für die Durchführung von Qualitätsverträgen in der Regel im Folgejahr an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. 3Bei der Berechnung des Ausgabevolumens einer Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind pro Qualitätsvertrag eine angemessene Pauschale für die Vertragsvorbereitungen sowie sämtliche Ausgaben der Krankenkasse zur Durchführung der Qualitätsverträge nach Vertragsschluss zu berücksichtigen. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft auf Grundlage der jährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2023, ob die Ausgaben der Krankenkassen den Betrag nach Satz 1 erreichen. 5Unterschreiten die Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 1, berechnet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betrages und macht diesen Betrag durch Bescheid geltend. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann abweichend von Satz 2 ausnahmsweise mit einer Krankenkasse, die einen oder mehrere Qualitätsverträge mit Vereinbarungen über erfolgsabhängige Zahlungen nachweist, einen längeren Abrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren vereinbaren. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zum Verfahren für eine solche Verlängerung des Abrechnungszeitraums und legt angemessene Pauschalen nach Satz 3 für die Vertragsvorbereitung fest, die den unterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen insbesondere für Erarbeitung und Verhandlung der Vertragsinhalte berücksichtigen. 8Die Regelungen nach Satz 7 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Oktober 2021 zu beschließen und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung vorzulegen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Aufstellung der in diesem Jahr rechtskräftig festgestellten Beträge.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 111 SGB V – Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge ( § 23 Abs. 4 ) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung  (1) ( § 40 ), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die

  1. 1.

    die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und

  2. 2.

    für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung  (1) notwendig sind.

2 § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. 4Absatz 5 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).

(3) 1Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. 2Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. 3Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) 1Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71 nicht. 3Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 4Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 5Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 6Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 7Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

Absatz 5 Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220); die bisherigen Sätze 2 und 3, angefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622), wurden Sätze 5 und 6. Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 7 und 8. Satz 6 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906) und 18. 3. 2022 (BGBl I S. 473). Satz 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454); die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7.

(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 5.

(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen

  1. 1.

    das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1,

  2. 2.

    Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und

  3. 3.

    die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4.

2Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. 3Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. 4Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. 5Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Anschlussrehabilitation

(2) Red. Anm.:

Nach § 1 der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1710), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2022 (BAnz AT 11.04.2022 V1), wird die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.


§ 111a SGB V – Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen

Neugefasst durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874).

(1) 1Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter ( § 24 ) oder Rehabilitation für Mütter und Väter ( § 41 ) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. 2 § 111 Absatz 2 , 4 Satz 1 und 2 , Absatz 5  und  7 sowie § 111b gelten entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(2) 1Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 111b SGB V – Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622). Überschrift neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. 2Diese entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. 2Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von den zuständigen Landesbehörden bestellt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. 2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Mai 2021 eine gemeinsame Schiedsstelle, die in Angelegenheiten nach § 111 Absatz 7 , § 111a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c Absatz 5 entscheidet. 2Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmenempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 oder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Die jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen sich über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und von deren Stellvertretern durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 7 § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).


§ 111c SGB V – Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitationseinrichtungen,

  1. 1.

    für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und

  2. 2.

    die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation notwendig sind. 2Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.

2Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1 § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. 3Mit dem Versorgungsvertrag wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen. 4Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 5Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.

(3) 1Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71 nicht. 3Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 4Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 5Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 6Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 7Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

Absatz 3 Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 5 und 6. Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 7 und 8. Satz 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454); die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7.

(4) 1Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Absatz 4 Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen

  1. 1.

    das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1 ,

  2. 2.

    Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und

  3. 3.

    die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4.

2Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. 3Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. 4Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. 5Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest.

Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).


§ 111d SGB V – Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580).

(1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 oder nach § 111a Absatz 1 erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die zwischen dem 16. März und dem 30. September 2020 sowie seit dem 18. November 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397).

(2) 1Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen. 2Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3 zu multiplizieren. 3Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse, die alle von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land gemeldeten Beträge summiert. 4Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021 durchzuführen.  (1)

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397).

(3) 1Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 Absatz 5 . 2Die tagesbezogene Pauschale für ab dem 18. November 2020 gemeldete Beträge beträgt 50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 Absatz 5 .

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397).

(4) 1Die Länder oder die benannten Krankenkassen übermitteln die für ihre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land oder die benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 3Um eine schnellstmögliche Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die benannte Krankenkasse beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Abschlagszahlungen beantragen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der Abschlagszahlungen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich stationär behandelten oder aufgenommenen Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2 sowie der Ermittlung des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3.

(6) 1Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstatten dem Land oder der benannten Krankenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel aus Vergütungen oder Ausgleichszahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen können. 2Das Land oder die benannte Krankenkasse leiten die Zahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.

(7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die Länder oder die benannten Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.

(8) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4 Satz 2 ab dem 18. November 2020 an die Länder oder die benannte Krankenkasse überwiesenen Betrags mit. 2Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach Satz 1. 3Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397).

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis zu neun Monate verlängern.

Absatz 9 angefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397).

(1) Red. Anm.:

Nach § 4 Absatz 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1) wird die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Mai 2021 verlängert.


§ 112 SGB V – Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Verträge regeln insbesondere

  1. 1.

    die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der

    1. a)

      Aufnahme und Entlassung der Versicherten,

    2. b)

      Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,

  2. 2.

    die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,

  3. 3.

    Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,

  4. 4.

    die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,

  5. 5.

    den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,

  6. 6.

    das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 .

2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 7, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. 3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

Absatz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(6) Beim Abschluss der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.

Zu § 112: Vgl. RdSchr. 90 b Tit. 2.5 .


§ 113 SGB V – Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen. 2Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt. 3Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) 1Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 , in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. 2Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt.

(4) 1Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch Hochschulambulanzen nach § 117 , psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 , sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b geltenden Regelungen geprüft. 2Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§ 106 bis 106b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).


§ 114 SGB V – Landesschiedsstelle

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. 2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 2Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. 3Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Absatz 6 Satz 3 bestellt. 5Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

Absatz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 115 - 123, Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten

§ 115 SGB V – Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten

Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Verträge regeln insbesondere

  1. 1.

    die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken),

  2. 2.

    die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen,

  3. 3.

    die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergütung vereinbart werden,

  4. 4.

    die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Missbrauch; in den Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden,

  5. 5.

    die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus,

  6. 6.

    ergänzende Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a .

2Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a .

Absatz 3 neugefasst und Absatz 3a gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. 2Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

Absatz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 115a SGB V – Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

  1. 1.

    die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder

  2. 2.

    im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

2Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. 3Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. 2Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. 3Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. 4Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. 5Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. 6Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. 7Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 11. 1997 (BGBl I S. 2631). Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 20. 7. 2007 (BGBl I S. 1574) und 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes . 2Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. 4Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. 5Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

Zu § 115a: Vgl. RdSchr. 15 c .


§ 115b SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar 2022

  1. 1.

    einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen,

  2. 2.

    einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.

2Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwerden an die Stelle der am 31. Dezember 2019 geltenden Vereinbarung. 3In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten ambulant durchführbaren Operationen und die stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. 4Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. 5In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. 6In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. 7Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2023, durch Vereinbarung an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. 8Der Vereinbarungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 2 neugefasst, Sätze 3 und 4 eingefügt und Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), wurde Satz 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde Satz 6.

(1a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020 das Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht wird. 2Das Gutachten hat ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren. 3Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(2) 1Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen zugelassen. 2Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss ( § 96 ); die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. 3Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. 4Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 5Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301 , soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. 6Leistungen, die Krankenhäuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 Nummer 1 .

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.).

(3) 1Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . 2Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a .

Absatz 3 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 4.

(4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. 2Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.


§ 115c SGB V – Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung

(1) 1Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. 2Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. 3Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684).

(2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984); bisheriger Wortlaut des § 115c wurde Absatz 1.


§ 115d SGB V – Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Eingefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(1) 1Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, anstelle einer vollstationären Behandlung eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld erbringen. 2Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen Einrichtungen für eine stationsäquivalente Behandlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. 3In geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Krankenhaus an der ambulanten psychiatrischen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017

  1. 1.

    die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert wird,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung,

  3. 3.

    die Anforderungen an die Beauftragung von an der ambulanten psychiatrischen Behandlung teilnehmenden Leistungserbringern oder anderen, zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigten Krankenhäusern.

2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften die Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen nach § 301 Absatz 2 Satz 2 .

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. 2Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.


§ 115e SGB V – Tagesstationäre Behandlung

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) 1Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. 2Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird. 3Leistungen nach den §§ 115b , 115f  und  121 , Leistungen, die auf der Grundlage der §§ 116 , 116a , 117 , 118a , 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht werden. 4Bei Versicherten, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung nicht erbracht werden. 5Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.

(2) 1Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60 ; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. 2Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert und in geeigneter Weise hinzuweisen. 3Eine Verordnung der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Krankenfahrten kann durch das Krankenhaus erfolgen.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).

(3) 1Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. 2Sofern Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. 3Bei Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. 4Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. 5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. 2Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.


§ 115f SGB V – Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) 1Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023

  1. 1.

    eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, und

  2. 2.

    für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen die Vergütung nach Nummer 1 erfolgt.

2Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. 3Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen. 4Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. 5Berücksichtigt werden können auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. 6Spätestens ab dem Jahr 2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeigneter empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs zu kalkulieren und anzupassen.

(2) 1Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. 2Die Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen, erstmals spätestens bis zum 31. März 2024. 3Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 2 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind; für die Auswahl dieser Leistungen gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).

(3) 1Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. 2Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 3Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. 4Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können. 5 § 295 Absatz 1b Satz 1 , § 295a und § 301 Absatz 1  und  2 gelten für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend.

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sektorengleiche Vergütung und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen ist. 2Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1 sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 ergänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. 3Gegenstand der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Leistungen sein, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind.

Absatz 4 Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand von jeweils 18 Monaten und legen dem Bundesministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April 2024, einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.


§ 116 SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte

1Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss ( § 96 ) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).


§ 116a SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung

1Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. 2Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei Jahren zu überprüfen.

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).


§ 116b SGB V – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) 1Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. 2Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen:

  1. 1.

    Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie

    1. a)

      onkologische Erkrankungen,

    2. b)

      rheumatologische Erkrankungen,

    3. c)

      HIV/AIDS,

    4. d)

      Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 - 4),

    5. e)

      Multiple Sklerose,

    6. f)

      zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),

    7. g)

      komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie,

    8. h)

      Folgeschäden bei Frühgeborenen oder

    9. i)

      Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen;

    bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen;

  2. 2.

    seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen wie

    1. a)

      Tuberkulose,

    2. b)

      Mukoviszidose,

    3. c)

      Hämophilie,

    4. d)

      Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen,

    5. e)

      schwerwiegende immunologische Erkrankungen,

    6. f)

      biliäre Zirrhose,

    7. g)

      primär sklerosierende Cholangitis,

    8. h)

      Morbus Wilson,

    9. i)

      Transsexualismus,

    10. j)

      Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen,

    11. k)

      Marfan-Syndrom,

    12. l)

      pulmonale Hypertonie,

    13. m)

      Kurzdarmsyndrom oder

    14. n)

      Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern sowie

  3. 3.

    hochspezialisierte Leistungen wie

    1. a)

      CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder

    2. b)

      Brachytherapie.

3Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 Nummer 2 Buchstabe n neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(2) 1An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. 2Soweit der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 9 und 10 zwischen den in Satz 1 genannten Leistungserbringern erforderlich ist, sind diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Satz 1 ebenfalls vorzulegen. 3Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus den in Absatz 4 Satz 11 zweiter Halbsatz genannten Gründen nicht möglich ist. 4Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. 5Der Landesausschuss nach Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungserbringer zusätzlich erforderliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 4 unterbrochen. 6Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum der Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. 7Nach Satz 4 berechtigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich die Berechtigung erstreckt. 8Erfüllt der Leistungserbringer die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht mehr, hat er dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wegfalls gegenüber dem Landesausschuss nach Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 7 genannten Stellen zu melden. 9Der Landesausschuss nach Satz 1 kann einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass sowie unabhängig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten späteren Überprüfung seiner Teilnahmeberechtigung auffordern, ihm gegenüber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt. 10Die Sätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend.

Absatz 2 Satz 6 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 6 wurde Satz 7; der bisherige Satz 7 wurde (geändert) Satz 8; der bisherige Satz 8 wurde Satz 9; der bisherige Satz 9 wurde (geändert) Satz 10.

(3) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 wird der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). 2Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. 3Über den Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. 5Die dem Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. 6Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. 7Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unberührt. 8Er ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.

Absatz 3 Satz 7 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1. 2Er konkretisiert die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung oder nach weiteren von ihm festzulegenden Merkmalen und bestimmt den Behandlungsumfang. 3In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann. 4Er regelt die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 . 5Bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1. 6Satz 5 gilt nicht bei Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich. 7Für seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung die Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt. 8Für die Behandlung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht zugleich um seltene Erkrankungen oder Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen handelt, kann er Empfehlungen als Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt abgeben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist. 9Zudem kann er für die Versorgung bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. 10Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. 11Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich

  1. a)

    kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder

  2. b)

    er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte.

12Der Gemeinsame Bundesausschuss hat spätestens jeweils zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, der für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b getroffen wurde, die Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen. 13Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Sätze 4, 5, 8, 9 und 10 geändert und Sätze 12 und 13 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1 , einer Trägerorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen. 2Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(6) 1Die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet; Leistungserbringer können die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung von Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beauftragen. 2Für die Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren jeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5. 3Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. 4Bei den seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die Diagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert werden. 5Die Vertragspartner können einen Dritten mit der Kalkulation beauftragen. 6Die Gebührenpositionen sind in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen. 7Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . 8Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. 9Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind und nur von den an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern abgerechnet werden können. 10Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richtlinie nach Absatz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können; ihnen sind die für die Prüfungen erforderlichen Belege und Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. 11Für die Abrechnung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend. 12Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. 13Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. 14Die Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grundversorgung gehen. 15In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 7 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 8 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 10 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 16, angefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(7) 1Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. 2Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. 3Die Vereinbarungen über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. 4Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. 5Leistungserbringer nach Absatz 2 erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 , das eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen dieses auf die Vordrucke auf. 6Das Nähere zu Form und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sätzen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vordrucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 12 zu regeln. 7Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch die Prüfungsstellen gegen Kostenersatz durchgeführt wird, soweit die Krankenkasse mit dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat.

Absatz 7 Satz 7 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(8) 1Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten weiter. 2Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses. 3Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet.

Absatz 8 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(9) 1Die Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bewerten. 2Gegenstand der Bewertung sind insbesondere der Stand der Versorgungsstruktur, der Qualität sowie der Abrechnung der Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Entwicklung in anderen Versorgungsbereichen. 3Die Ergebnisse der Bewertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. März 2017 zuzuleiten. 4Die Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemeinsam.

Zu § 116b: Vgl. ASV-RL vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1).


§ 117 SGB V – Hochschulambulanzen

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).

(1) 1Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen

  1. 1.

    in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie

  2. 2.

    für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen,

ermächtigt. 2In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. 4Sie können zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. 5Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . 6Ist ein Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 5 neugefasst und Sätze 6 bis 8 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 9 wurde Satz 6.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen

  1. 1.

    an Psychologischen Universitätsinstituten und

  2. 2.

    an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann,

im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. 2Für die Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311); bisheriger Wortlaut des § 117 wurde Absatz 1. Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 2, geändert durch G vom 23. 4. 2002 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 2.

(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Sätze 2 und 3, geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), gestrichen durch G vom 15. 11. 2019 (a. a. O.).

Absätze 3a bis 3c eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(3a) 1Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss:

  1. 1.

    Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder

  2. 2.

    Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden.

2Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,

  1. 1.

    soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und

  2. 2.

    sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

(3b) 1Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,

  1. 1.

    soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und

  2. 2.

    sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

2Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war.

(3c) 1Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. 2 § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. 4Sie haben die Auszahlung des Vergütungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen. 5Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. Juli 2021, mitzuteilen. 6Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen.

Absatz 3c neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2 § 137c Absatz 3 gilt entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).


§ 118 SGB V – Psychiatrische Institutsambulanzen

Neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(1) 1Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. 2Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. 3Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. 4Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. 5Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.

Absatz 1 Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. 3Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a . 4Absatz 1 Satz 3 gilt. 5Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. 6Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5. Satz 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. 2In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

  1. 1.

    unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen,

  2. 2.

    besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie

  3. 3.

    das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.

3Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. 4Die Überweisung soll in der Regel durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).


§ 118a SGB V – Geriatrische Institutsambulanzen

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).

(1) 1Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen. 3Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermächtigung eines in der geriatrischen Rehabilitationsklinik angestellten Arztes oder eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.

Absatz 1 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft:

  1. 1.

    Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten Versorgung geriatrischer Patienten nach Nummer 2,

  2. 2.

    die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten, die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Nummer 1 bedürfen,

  3. 3.

    sächliche und personelle Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung und

  4. 4.

    in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann.

2Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a .

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 119 SGB V – Sozialpädiatrische Zentren

(1) 1Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss ( § 96 ) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.

(2) 1Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. 2Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

Zu § 119: Vgl. RdSchr. 91 d Tit. 3 .


§ 119a SGB V – Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

1Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu ermächtigen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung dieser Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt ist. 2Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. 3In dem Zulassungsbescheid ist zu regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. 4Die ärztlich geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


§ 119b SGB V – Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen

Eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(1) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. 2Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 innerhalb von drei Monaten zu vermitteln. 3Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 4Soll die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen. 5Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. 6Der in der Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden. 7Er soll mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. 8Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen Leistungserbringern im Rahmen der Verträge nach Satz 1.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.); bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 8 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114).

(2a) 1Die Vertragsparteien nach Absatz 2 haben erstmals bis zum 30. Juni 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. 2In der Vereinbarung können auf Verlangen der für die Interessensvertretung maßgeblichen Verbände auf Bundesebene auch technische Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berücksichtigt werden. 3Sobald die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie in der Vereinbarung berücksichtigt werden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere Videosprechstunden sollen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 Verwendung finden.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(3) 1Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen evaluiert die mit der Vergütungsregelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen und berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2017 über die Ergebnisse. 2Die für die Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an den Bewertungsausschuss nach Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt entsprechend. 3Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu treffenden Vereinbarung die mit den Kooperationsverträgen nach Absatz 1 verbundenen Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 4Über die Ergebnisse berichten sie der Bundesregierung im Abstand von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).


§ 119c SGB V – Medizinische Behandlungszentren

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen.

(2) 1Die Behandlung durch medizinische Behandlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. 2Die medizinischen Behandlungszentren sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.


§ 120 SGB V – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

(1) 1Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 75 Absatz 1b Satz 2 , § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a , § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. 2Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. 4Die Vergütung der von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. 5Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562), 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(1a) 1Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. 2Die Pauschalen werden von der Krankenkasse unmittelbar vergütet. 3 § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. 4Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 geregelt. 5Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. 6Der jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach Satz 1 festzulegen. 7Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 4 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309); bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7. Satz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613). Satz 7 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).

(2) 1Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. 2Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hochschulambulanz behandelt werden. 3Sie muss die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. 4Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. 5Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. 6Als Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von Leistungen durch die Einrichtungen nach Satz 1 festzulegen. 7Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Vergütung der Leistungen, die die psychiatrischen Institutsambulanzen im Rahmen der Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b erbringen, nach den entsprechenden Bestimmungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung zu erfolgen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 3 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) und 4. 4. 2017 (a. a. O.). Satz 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 6, neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 5. Satz 6 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 7 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754), geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(3) 1Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. 2 § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. 3Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial-pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 , für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. 4Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), wurde Satz 2; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 17. 7. 2009 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 4.

(3a) 1Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 und 6 vereinbart. 2Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität ist nicht vorzunehmen. 3Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a ; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(3b) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2023 eine Richtlinie, die Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet. 2Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Festlegungen sind zu berücksichtigen. 3Dabei ist auch das Nähere vorzugeben

  1. 1.

    zur Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung vornimmt,

  2. 2.

    zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Feststellung des Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs,

  3. 3.

    zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Ersteinschätzung,

  4. 4.

    zum Nachweis gegenüber der Terminservicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a Satz 4 Nummer 2 vorliegt,

  5. 5.

    zur Weiterleitung an Notdienstpraxen gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 und

  6. 6.

    zu Übergangsfristen für die Umsetzung der Richtlinie, soweit diese für eine rechtzeitige Integration der Richtlinie in die organisatorischen Abläufe der Krankenhäuser erforderlich sind.

4Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkrafttreten der Richtlinie nach Satz 1 voraus, dass bei der Durchführung der Ersteinschätzung nach Satz 1 ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde oder zu diesem Zeitpunkt keine Notdienstpraxis in oder an dem jeweiligen Krankenhaus gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 in unmittelbarer Nähe geöffnet ist. 5Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a beschließt bis zum Beginn des übernächsten auf das Inkrafttreten der Richtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals die sich aus der Richtlinie nach Satz 1 ergebenden notwendigen Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 zu prüfen. 7Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Entwicklung der Leistungen in Notaufnahmen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2026 zu berichten; § 87 Absatz 3a gilt entsprechend.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 1 und Satz 3 Nummer 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 3 Nummer 5 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023). Satz 3 Nummer 6 angefügt und durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.) und 19. 6. 2023 (a. a. O.) (1. 7. 2023). Satz 5 neugefasst und Sätze 6 und 7 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.).

(4) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. 2Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. 3Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfasst, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.


§ 121 SGB V – Belegärztliche Leistungen

(1) 1Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. 2Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(3) 1Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. 2Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. 3Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für

  1. 1.

    den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und

  2. 2.

    die vom Belegarzt veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534).

(6) 1Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. 2Die in der stationären Qualitätssicherung für belegärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes berücksichtigt. 3Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart.

Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).


§ 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

Eingefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ( § 27a Abs. 1 ) nur erbringen lassen durch

  1. 1.

    Vertragsärzte,

  2. 2.

    zugelassene medizinische Versorgungszentren,

  3. 3.

    ermächtigte Ärzte,

  4. 4.

    ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

  5. 5.

    zugelassene Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. 2Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

  1. 1.

    über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ( § 27a Abs. 1 ) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

  2. 2.

    die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ( § 27a Abs. 1 ) bieten.

(3) 1Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. 2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ( § 27a Abs. 1 ) am besten gerecht werden.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.

Zu § 121a: Vgl. RdSchr. 90 b Tit. 2.6 .


§ 122 SGB V – Behandlung in Praxiskliniken

1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag

  1. 1.

    einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.

2Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet.

Eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534).


§ 123 SGB V

(weggefallen)


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 124 - 125b, Fünfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln

§ 124 SGB V – Zulassung

Neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

  1. 1.

    die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,

  2. 2.

    über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und

  3. 3.

    die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. 2Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 3Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. 4Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. 5Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. 6Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. 7Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. 8Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. 9Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 10Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. 11Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. 12Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1 .

Absatz 2 Satz 6 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 7 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 7, geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 8; die bisherigen Sätze 8 bis 10 wurden Sätze 9 bis 11; der bisherige Satz 11, angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 12.

(2a) 1Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. 2Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. 2Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. 3Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(5) 1Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. 2Einer Zulassung bedarf es nicht. 3Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

Absatz 5 Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

Absatz 6 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 125 SGB V – Verträge zur Heilmittelversorgung

Neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. 2Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu schließen. 4Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu veröffentlichen.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen für deren Abrechnung,

  2. 1a.

    die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die

    1. a)

      festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und

    2. b)

      mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein müssen,

  3. 2.

    die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung,

  4. 3.

    die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere Maßnahmen der Physiotherapie,

  5. 4.

    der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation zusammensetzt,

  6. 5.

    Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

  7. 5a.

    die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität erforderlichen Daten der Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5 ,

  8. 6.

    der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem verordnenden Vertragsarzt,

  9. 7.

    die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den Leistungserbringer,

  10. 8.

    Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung,

  11. 9.

    Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll,

  12. 10.

    personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können, sowie

  13. 11.

    die Vergütung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von Heilmittelerbringern, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind.

Absatz 2 Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Nummer 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Nummer 5a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Nummern 9 und 10 geändert und Nummer 11 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2a) 1In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu regeln. 2Insbesondere ist bis zum 31. Dezember 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können,

  2. 2.

    die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen.

3Die Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 2 sind im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. 4Kommt eine Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2021 zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 6 die Vertragsinhalte nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten fest.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3) 1Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. 2Sie haben bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Entwicklung der Personalkosten,

  2. 2.

    die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie

  3. 3.

    die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis.

3 § 71 findet keine Anwendung.

(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben.

(5) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. 2Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten für den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. 3Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. 4Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.

Absatz 5 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. 4Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 5Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 6Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 7Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 8Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. 9Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. 10 § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. 11Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 12Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 13Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt.

(7) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmitteln schließen. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Trägern von Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe, deren Verbänden oder den für die Erbringung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht zuständigen Behörden Verträge über die Einzelheiten der Versorgung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, mit Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe schließen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten jeweils entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.

(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.

(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 .


§ 125a SGB V – Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

Eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, sofern sich die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen für ihren Heilmittelbereich gemeinsam zum Abschluss eines solchen Vertrages entschließen. 2Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. 4Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. 5Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang möglich. 6Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Verhandlung der Vereinbarungen einzubeziehen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 3 gestrichen durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5; die bisherigen Sätze 7 und 8, geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 geändert und Satz 7 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 , die unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung geeignet sind,

  2. 2.

    Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abzuweichen,

  3. 3.

    einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § 125 Absatz 1 abweichen,

  4. 4.

    Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden Preisstruktur,

  5. 5.

    Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, insbesondere für solche Ausweitungen, die weder morbiditätsbedingt sind noch auf dem therapeutischen Fortschritt oder Veränderungen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, sowie

  7. 7.

    Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Nummer 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird der Inhalt des Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. 2Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen.

(6) 1Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten übermitteln die Vertragspartner nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem insbesondere die mit der Versorgungsform verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, die Mengenentwicklung, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität darzulegen sind. 2Die Vertragspartner nach Satz 1 übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach Abschluss der Verträge einen Zwischenbericht.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 125b SGB V – Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Die Änderung durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906) ist gegenstandslos durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2a) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des 25. November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. 2Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. 3Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes , längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. April 2023.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162). Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454)

(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 126 - 128, Sechster Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln

§ 126 SGB V – Versorgung durch Vertragspartner

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1  und  3 abgegeben werden. 2Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1a) 1Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. 2Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. 3Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 4Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. 5Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 6Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. 7Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. 8Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1b) 1Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. 4Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(2) 1Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. 2Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. 4Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 5Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. 6Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. 7Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. 8Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. 9Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 10Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. 11Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.


§ 127 SGB V – Verträge

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Absätze 1, 1a und 1b gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Absätze 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6 wurden Absätze 1 bis 9.

(1) 1Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. 2Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. 3Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 4In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. 5Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. 6Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. 8Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. 9Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5; der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018), wurde Satz 6; der bisherige Satz 6, eingefügt durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.), wurde Satz 7; die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden Sätze 8 und 9.

(1a) 1Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. 2Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. 3Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 4Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. 5Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. 6Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. 7Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. 8Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 9Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 10Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. 11Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 12Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 5 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); die bisherigen Sätze 5 bis 11 wurden Sätze 6 bis 12.

(2) 1Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 2Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 3Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. 5 § 126 Abs. 1a  und  2 bleibt unberührt.

Absatz 2 eingefügt als Absatz 2a durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(3) 1Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 2Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. 3In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. 2Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. 3Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. 4Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. 5Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 5 eingefügt als Absatz 4a durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(6) 1Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. 2Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. 4Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.

Absatz 6 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt und Satz 4 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(7) 1Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. 2Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. 3Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. 4Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. 5Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. 6Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. 7Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.

Absatz 7 eingefügt als Absatz 5a durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.

Absatz 8 eingefügt als Absatz 5b durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(9) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. 2Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 3Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 4Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. 5In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. 6 § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. 7In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. 8Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. 9Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 . 10Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.

Absatz 9 angefügt als Absatz 6 durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 5 und 6; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 7. Sätze 7 bis 9 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 7 wurde Satz 10. Satz 8 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

Zu § 127: Vgl. RdSchr. 07 o Tit. 9 .


§ 128 SGB V – Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten

Eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(1) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

(2) 1Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. 2Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. 3Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) 1Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden. 2Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 4a und 4b eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).

(4) 1Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. 2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. 3Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.

(4a) 1Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. 2 § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. 3In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. 4Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. 5Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig.

(4b) 1Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. 2Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. 3Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.

(5) 1Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten. 2In diesen Fällen ist auch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu informieren. 3Gleiches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf die Forderung oder Annahme unzulässiger Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung von Versicherten nach Absatz 5a vorliegen.

Absatz 5 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Absätze 5a und 5b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

(5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.

(6) 1Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. 2Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 . 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den Leistungserbringern, die diese Leistungen erbringen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 129 - 131a, Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

§ 129 SGB V – Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur

  1. 1.

    Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt

    1. a)

      ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder

    2. b)

      die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,

  2. 2.

    Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1 , 1a , 1b , 2 , 3a  und  3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels:

    1. a)

      bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: mindestens 15 Prozent niedriger,

    2. b)

      bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger,

    3. c)

      bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens 5 Prozent niedriger;

    in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,

  3. 3.

    Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und

  4. 4.

    Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.

2Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. 3Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist; die Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 3 rabattierten Arzneimittels ist der Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 6 rabattierten Arzneimittels gleichgestellt. 4Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8c mit Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist. 5Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 , hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. 6Abweichend von den Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 7 § 13 Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. 8Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 Nummer 2. 9Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. 10Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. 11Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des Berichts weiterhin notwendig ist. 12Die Regelungen für preisgünstige Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2 bis 7 gelten entsprechend für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologisches Referenzarzneimittel festgestellt hat.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202, 2494), geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 6; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), wurde Satz 7; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), wurde (geändert) Satz 8. Satz 4 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (a. a. O.) (27. 7. 2023). Sätze 9 bis 11 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.). Satz 12 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.).

(1a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. 4Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. August 2020 zu bestimmen. 5Spätestens bis zum 16. August 2023 gibt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken. 6Dabei soll der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst Hinweise zur Austauschbarkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten geben. 7Zur Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. 8Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Sätze 3 bis 6 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 27. 3. 2014 (a. a. O.), wurde Satz 7. Satz 5 geändert und Satz 6 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 7 und 8.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. 2Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. 3Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. 4Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. 1.

    die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,

  2. 2.

    die Packungsanzahl,

  3. 3.

    die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

  4. 4.

    die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (1. 8. 2023).

(2b) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit eine Liste für Kinderarzneimittel erstellen, die essentielle Arzneimittel für die Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. 2Die nach Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8, Absatz 2a und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels, das auf der nach Satz 1 erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen. 4Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).

(3) 1 Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie

  1. 1.

    einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder

  2. 2.

    dem Rahmenvertrag beitreten.

2Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. 3Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870).

(4) 1Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. 2In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 3Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, dass Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. 4Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten darf. 5Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. 6Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. 7Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.

Absatz 4 Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert und Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870).

(4a) 1Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. 2Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. 3Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 .

Absatz 4a eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3 .

Absatz 4b eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(4c) 1Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. 2Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. 3Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. 4Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.

Absatz 4c eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(4d) 1Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,

  2. 2.

    das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,

  3. 3.

    die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a , Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,

  4. 4.

    die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt,

  5. 5.

    die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird oder

  6. 6.

    ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels nach Absatz 2b erfolgt.

2Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung .

Absatz 4d eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 1 Nummern 4 und 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).

(4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zu den Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 4d und zur Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2a vorzulegen.

Absatz 4e eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(5) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. 2Absatz 3 gilt entsprechend. 3In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. 4Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), gestrichen und Satz 4 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 3.

(5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung .

Absatz 5a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(5b) 1Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. 2In Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. 3In der besonderen Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden.

Absatz 5b eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5c) 1Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. 2Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 4Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. 5Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 6Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz , nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1 . 7Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. 8Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. 9Sofern eine Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. 10Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. 11Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 12Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen. 13Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach den Sätzen 1 bis 5 vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar ist, die Sätze 6 bis 12 entsprechend.

Absatz 5c eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Sätze 2 bis 5 und 9 bis 11 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 6 und 7; der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), wurde (geändert) Satz 8; der bisherige Satz 5 wurde Satz 12. Satz 6 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870). Satz 13 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(5d) 1Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 4Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 5Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen.

Absatz 5d eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(5e) 1Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. 2Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei

  1. 1.

    der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden,

  2. 2.

    der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,

  3. 3.

    der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und

  4. 4.

    der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.

3Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. 4Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung. 5Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu treffen. 6Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 7Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Absätze 5e und 5f eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870).

(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.

Absatz 5g eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870).

(5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere

  1. 1.

    die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,

  2. 2.

    die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen,

  3. 3.

    die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung und

  4. 4.

    die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336  und  337 , die Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten.

Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Inhalte der Maßnahmen nach Satz 1 sowie das Nähere insbesondere zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Berücksichtigung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung der erbrachten Maßnahmen und zu deren Abrechnung. Für eine evidenzbasierte Ausgestaltung der Maßnahmen der assistierten Telemedizin ist der Gemeinsame Bundesausschuss im Wege einer Stellungnahme vor Abschluss der in Satz 3 vorgesehenen Vereinbarung zu beteiligen. In der Stellungnahme soll der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere zu Art, Umfang und Qualität der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 3 Stellung nehmen. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten. Die Inhalte der Stellungnahme sind vor Abschluss der Vereinbarung zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Satz 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit vor Abschluss vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb eines Monats beanstanden. Die Vereinbarung nach Satz 3 ist bis zum 31. März 2025 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. § 11 Absatz 1  und  1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben unberührt. Soweit dies zur Erbringung und Abrechnung der Maßnahmen nach Satz 1 und zur Erfüllung von Dokumentationspflichten erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 31. März 2027 über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Apotheken. Soweit dies für die Erbringung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 erforderlich ist, erhalten die Apotheken einen Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung, die Verwendung und das Löschen von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 sind spätestens ab dem Zeitpunkt anzubieten, ab dem die elektronische Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht.

Absatz 5h eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) 1Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.

Vgl. Artikel 2 G vom 18. 12. 1995 (BGBl I S. 1986). Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948), 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 festgesetzt.

Absatz 7 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(9) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 3Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 4Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 6Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 9 Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(10) 1Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. 2Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln.

Absatz 10 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 129a SGB V – Krankenhausapotheken

1Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. 2Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. 3Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. 4Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).


§ 130 SGB V – Rabatt

(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung , die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), und 3, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung , die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) 1Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemisst sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948) und 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(3) 1Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129 .


§ 130a SGB V – Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Überschrift geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hundert. 3Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. 4Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. 5Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. 6Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. 7Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen entnommen und abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt. 8Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels abgerechnet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 8. 2005 (BGBl I S. 2570), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261). Satz 2 eingefügt durch G vom 27. 3. 2014 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurden Sätze 3 und 4; der bisherige Satz 4 wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984) und geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), wurde Satz 6; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990) und geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), wurde Satz 7; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.), wurde Satz 8. Sätze 6 und 8 geändert und Satz 7 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870).

(1a) 1Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen abweichend von Absatz 1 16 Prozent. 2Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1. 3Die Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 entsprechend. 4Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, die ab dem 1. August 2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung, höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 5Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2009 in den Markt eingeführt wurden, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. 6Hat ein pharmazeutischer Unternehmer für ein Arzneimittel, das im Jahr 2010 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wurde und das dem erhöhten Abschlag nach Satz 1 unterliegt, auf Grund einer Preissenkung ab dem 1. August 2010 nicht den Abschlag gezahlt, obwohl die Preissenkung nicht zu einer Unterschreitung des am 1. August 2009 geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers um mindestens 10 Prozent geführt hat, gilt für die im Jahr 2011 abgegebenen Arzneimittel abweichend von Satz 1 ein Abschlag von 20,5 Prozent. 7Das gilt nicht, wenn der pharmazeutische Unternehmer den nach Satz 6 nicht gezahlten Abschlag spätestens bis zu dem Tag vollständig leistet, an dem der Abschlag für die im Dezember 2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen ist. 8Der erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent wird durch eine erneute Preissenkung gegenüber dem am 1. August 2009 geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt entsprechend.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Sätze 1 und 4 geändert und Sätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(1b) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Ist der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst worden, erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 3Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine ab dem 12. November 2022 abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) 1Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je Mengeneinheit ausgeglichen wird. 2Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten. 3Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absätze 6 und 7 sowie § 131 Absätze 4  und  5 gelten entsprechend. 4Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. 5Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 6Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 7Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis abzüglich des Abschlags nach Satz 1 entspricht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 5 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 7 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2870).

(3) Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(3a) 1Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2026 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist. 2Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August 2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. 3Für Arzneimittel, die nach dem 1. August 2010 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. 4Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt; dies gilt nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins menschlicher Herkunft, für das nach dem 31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Ausnahme der Zulassung von anderen Stärken oder Ausbietungen. 5Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen Unternehmer. 6Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den Vorgaben des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel aufgrund dieser Vorschrift. 7Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden zusätzlich zu dem Abschlag nach den Sätzen 1 bis 5 erhoben. 8Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen nach den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, vermindern den Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. 9Für die Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entsprechend. 10Absatz 4 findet Anwendung. 11Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. Mai 2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. 12Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. 13Für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand des 1. September 2020 Anwendung findet. 14Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vorzulegen.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), 22. 12. 2013 (BGBl I S. 4382), 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261), 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 2 eingefügt und Satz 12 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 5; die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7; die bisherigen Sätze 7 und 8 wurden (geändert) Sätze 8 und 9; der bisherige Satz 9 wurde Satz 10; der bisherige Satz 10 wurde (geändert) Satz 11. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Sätze 7 und 8 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.). Satz 13 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202), geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 14 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3b) 1Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a Satz 6 entsprechend. 2Eine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. 4Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. 5Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend. 6Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. 7Für ein Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983) und 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 4 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202); der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), geändert durch G vom 4. 5. 2017 (a. a. O.), wurde Satz 5; die bisherigen Sätze 5 und 6, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurden Sätze 6 und 7.

(3c) 1Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Eingang. 5Die Entscheidung ist zusammen mit den tragenden Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln. 6Erteilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder wird die Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer mit dem pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Herstellerabgabepreis für das Arzneimittel. 7Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen Herstellerabgabepreises. 8Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel,

  1. 1.

    für die der Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt,

  2. 2.

    für die eine Empfehlung nach § 35 Absatz 5b Satz 1 vorliegt oder bei denen die in Absatz 3d Satz 4 genannten Voraussetzungen vorliegen,

  3. 3.

    für die keine therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen und

  4. 4.

    die auch nach einer Anhebung nach § 35 Absatz 5b Satz 3 des für die Anwendung maßgeblichen Preisstands nach Absatz 3a oder bei Anwendung des nach Absatz 3d Satz 4 bestimmten Preisstands nicht wirtschaftlich vertrieben werden können.

9Der Antrag nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 8 ist zu begründen und ihm sind Nachweise und Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in Satz 8 Nummer 4 genannte Voraussetzung vorliegt. 10Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Antrag nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 8 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln. 11Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm eine Feststellung, ob für das jeweilige Arzneimittel keine therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen, und übermittelt die Feststellung mit einer Begründung an das Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 12Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewertet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm das Vorliegen der in Satz 8 Nummer 4 genannten Voraussetzung und übermittelt die Bewertung mit einer Begründung an das Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 13Die Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 ist zu erteilen, wenn für ein in Satz 8 genanntes Arzneimittel die in Satz 8 Nummer 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Satz 11 festgestellt hat, dass für das jeweilige Arzneimittel keine therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen. 14Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. 15Kommt für ein in Satz 8 genanntes Arzneimittel eine Vereinbarung nach Satz 6 nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 131 Absatz 3a den Herstellerabgabepreis innerhalb von vier Wochen fest.

Absatz 3c eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Sätze 8 bis  angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3d) 1Für in § 35 Absatz 1a Satz 2 genannte Arzneimittel, für die nach Absatz 1a Satz 4 ein fiktiver Festbetrag festgesetzt wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen fiktiven Festbetrag auf Grundlage des Abgabepreises der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer. 2Für in § 35 Absatz 5 Satz 8 genannte Arzneimittel bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus den um 50 Prozent angehobenen Festbetrag auf Grundlage des Abgabepreises der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer, der zuletzt für das Arzneimittel galt. 3Für Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind und deren Festbetrag aufgehoben wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis entsprechend des Satzes 2. 4Für Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste oder der Änderung dieser Liste kein Festbetrag galt, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen zuletzt geltenden Preisstand gemäß Absatz 3a. 5Für Arzneimittel, für die das Bundesministerium für Gesundheit eine Bestimmung nach § 35 Absatz 5b Satz 3 getroffen hat und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Bestimmung kein Festbetrag galt, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen zuletzt geltenden Preisstand gemäß Absatz 3a. 6Die Sätze 1 bis 5 finden ab dem 1. Februar 2024 Anwendung.

Absatz 3d eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. 2Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. 3Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. 4 § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann Sachverständige mit der Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers beauftragen. 6Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. 7 § 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze berechnet werden können. 8Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Sätze 2 bis 8 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(5) Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b gegenüber der begünstigten Krankenkasse geltend machen.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(6) 1Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler. 2Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. 3Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmer können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); die bisherigen Sätze 3 und 4, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurden Sätze 2 und 3.

(7) 1Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. 2Pharmazeutische Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern verrechnen.

Absatz 7 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(8) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. 2Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. 3Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. 4Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante Annahme des Angebots zu informieren. 5Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmern an die Krankenkassen zu vergüten. 6Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b nicht; Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. 7Die Krankenkassen oder ihre Verbände können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. 8Die Vereinbarung von Rabatten nach Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen. 9In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind die Vielfalt der Anbieter und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. 10In den Vereinbarungen nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel, die nach den Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschlossen werden, ist eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der von der jeweiligen Vereinbarung erfassten Arzneimittel in einem Umfang zu vereinbaren, der der voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Abschluss der Vereinbarung durchschnittlich abzugebenden Menge dieser Arzneimittel entspricht. 11Als versorgungsnah gilt eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. 12Innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit der Vereinbarung nach Satz 1 darf die Bevorratung der von der jeweiligen Vereinbarung erfassten Arzneimittel unter Sicherstellung der bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Absatz 1 und 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes schrittweise reduziert werden. 13Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i und die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführten Arzneimittel zur Behandlung von Kindern.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), wurde Satz 6; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), wurde Satz 7; der bisherige Satz 6, neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), wurde Satz 8; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), wurde Satz 9. Satz 9 neugefasst durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Sätze 10 bis 12 eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023); der bisherige Satz 10, angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde (geändert) Satz 13.

Absätze 8a und 8b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023); der bisherige Absatz 8a wurde Absatz 8c.

(8a) 1Zur Vermeidung von Lieferengpässen und zur Sicherstellung einer diversifizierten, bedarfsgerechten Versorgung mit patentfreien Antibiotika bilden die Krankenkassen oder ihre Verbände für die Vergabe von Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für diese Arzneimittel Lose nach § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . 2Die Krankenkassen oder ihre Verbände legen jeweils die für die Gewährleistung der Liefersicherheit erforderliche Anzahl der Lose fest. 3Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so aus, dass Rabatte für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmern nach Absatz 8 Satz 1 vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Wirkstoffe verwenden. 4Der Verwendung von in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel steht die Verwendung von in einem Staat produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel gleich, sofern

  1. 1.

    dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist,

  2. 2.

    der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und

  3. 3.

    mindestens die Hälfte der zur Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 benötigten Wirkstoffe für die Herstellung der in Satz 1 genannten Arzneimittel in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird.

5Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 und 4 müssen mit Hinweis auf diese Vorschriften in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. 6Die übrigen Lose schreiben die Krankenkassen oder ihre Verbände so aus, dass Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer geschlossen werden. 7Die Lose nach Satz 3 ermöglichen dieselbe Liefermenge wie die Lose nach Satz 6. 8Gehen in einem der nach Satz 3 oder Satz 6 ausgeschriebenen Lose keine oder keine zuschlagsfähigen Angebote ein, hat dies keinen Einfluss auf die Erteilung des Zuschlags in den anderen nach Satz 3 oder Satz 6 ausgeschriebenen Losen. 9Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt den Krankenkassen oder ihren Verbänden auf Antrag Auskunft zur Herstellungsstätte des bei der Herstellung des rabattierten Arzneimittels tatsächlich verwendeten Wirkstoffs eines pharmazeutischen Unternehmers, wenn dies für die Entscheidung über den Zuschlag oder die Überprüfung der Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 erforderlich ist. 10Sofern Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Erteilung der Auskunft im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut.

(8b) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des nach § 52b Absatz 3b Satz 1 des Arzneimittelgesetzes eingerichteten Beirats dem Bundesministerium für Gesundheit empfehlen, einzelne patentfreie Arzneimittel mit in der Liste nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des Arzneimittelgesetzes aufgeführten versorgungskritischen Wirkstoffen oder patentfreie Arzneimittel mit versorgungskritischen Wirkstoffen eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration einzustufen. 2Sofern Wirkstoffe im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Empfehlung im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. 3Auf der Grundlage der Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einzelne patentfreie Arzneimittel mit in der Liste nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des Arzneimittelgesetzes aufgeführten versorgungskritischen Wirkstoffen oder patentfreie Arzneimittel mit versorgungskritischen Wirkstoffen eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration einstufen. 4Die Einstufung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 5Absatz 8a ist auch auf patentfreie Arzneimittel, die nach Satz 3 als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden, anzuwenden.

(8c) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten Fertigarzneimittel vereinbaren. 2Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. 3Absatz 8 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend. 4In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.

Der bisherige Absatz 8a, eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050), wurde Absatz 8c durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 4. 5. 2017 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

(9) 1Pharmazeutische Unternehmer können einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass durch einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a seine Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr finanziert werden.

Absatz 9 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Satz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).


§ 130b SGB V – Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Überschrift geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 mit Wirkung für alle Krankenkassen Erstattungsbeträge für Arzneimittel, die mit diesem Beschluss keiner Festbetragsgruppe zugeordnet wurden. 2Dabei soll jeweils ein Vertreter einer Krankenkasse an der Verhandlung teilnehmen; das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. 3Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. 4 § 130a Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend. 5Die Vereinbarung soll auch Anforderungen an die Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit einer Verordnung beinhalten. 6Der pharmazeutische Unternehmer soll dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Angaben zur Höhe seines tatsächlichen Abgabepreises in anderen europäischen Ländern übermitteln. 7Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Erstattungsbetrages sind vertraulich.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst und Satz 3 bis 5 gestrichen durch G vom 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261); bisherige Sätze 6 bis 9 wurden Sätze 3 bis 6; bisheriger Satz 10, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde Satz 7. Satz 4 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(1a) 1Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 müssen mengenbezogene Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart werden. 2Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss das Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. 3Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. 4Das Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirtschaftlichen Packungsgrößen für die in der Zulassung genannten Patientengruppen zur Verfügung, die eine therapiegerechte Dosierung ermöglichen, und ist daher bei einer oder mehreren Patientengruppen ein Verwurf von mehr als 20 Prozent des Inhalts der in Verkehr gebrachten Packungen zu erwarten, ist dieser Verwurf bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 im Verhältnis zu der jeweiligen Patientengruppe preismindernd zu berücksichtigen.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) 1Für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festgestellt hat, soll eine Vereinbarung nach Absatz 1 vorsehen, dass Verordnungen des Arzneimittels von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn der Arzt bei der Verordnung im Einzelfall die dafür vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten hat. 2Diese Anforderungen sind in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. 3Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(3) 1Der Erstattungsbetrag ist auf Grundlage des im Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 festgestellten Ausmaßes des Zusatznutzens und dessen Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu vereinbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen. 2Ist für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt, für den Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekosten führt, die mindestens 10 Prozent unterhalb derjenigen der zweckmäßigen Vergleichstherapie liegen. 3Ist für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt, zu dem Patentschutz und Unterlagenschutz weggefallen sind, soll ein Erstattungsbetrag vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die zweckmäßige Vergleichstherapie. 4Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie; Satz 2 gilt entsprechend. 5Ist für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen oder einen geringen Zusatznutzen hat, als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt, für den Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die zweckmäßige Vergleichstherapie. 6Sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mehrere Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf die zweckmäßige Vergleichstherapie abzustellen, die nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste Alternative darstellt. 7Hat der Gemeinsame Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem patentgeschützten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewertung nach § 35a unterfällt, als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, oder findet ein solches Arzneimittel gemäß Absatz 9 Satz 3 als vergleichbares Arzneimittel Berücksichtigung, ist auf die zum Vergleich heranzuziehenden Jahrestherapiekosten des Arzneimittels ein Abschlag in Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu bringen. 8Für Arzneimittel nach § 35a Absatz 3b Satz 1 wird der Erstattungsbetrag regelmäßig nach Ablauf der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gesetzten Frist zur Durchführung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und nach erneutem Beschluss über die Nutzenbewertung neu verhandelt. 9Sofern sich im Fall der Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind, anhand der gewonnenen Daten keine Quantifizierung des Zusatznutzens belegen lässt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der in angemessenem Umfang zu geringeren Jahrestherapiekosten führt als der zuvor vereinbarte Erstattungsbetrag. 10Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann auch vor Ablauf der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gesetzten Frist eine Neuverhandlung des Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 8 und 9 verlangen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Überprüfung nach § 35a Absatz 3b Satz 10 zu dem Ergebnis kommt, dass die Datenerhebung

  1. 1.

    nicht durchgeführt werden wird oder nicht durchgeführt werden kann oder

  2. 2.

    aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Belege zur Neubewertung des Zusatznutzens erbringen wird.

Absatz 3 Sätze 1 bis 6 neugefasst und Satz 7 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); die bisherigen Sätze 7 und 8, angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202), wurden Sätze 8 und 9; der bisherige Satz 9, angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 10.

(3a) 1Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt einschließlich der Vereinbarungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten nach Absatz 2 für alle Arzneimittel mit dem gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht worden sind. 2Er gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. 3Wird aufgrund einer Nutzenbewertung nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach Zulassung des neuen Anwendungsgebiets. 4Wird aufgrund einer nach § 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach Überschreitung der Umsatzschwelle. 5Wird aufgrund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach Anforderung der Nachweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 35a Absatz 5 Satz 3 . 6In anderen Fällen, in denen aufgrund einer Nutzenbewertung nach § 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart wird, gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem die jeweilige Nutzenbewertung auslösenden Ereignis. 7In den Fällen, in denen die Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbetrags im Hinblick auf die Versorgung nicht sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen würde, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem pharmazeutischen Unternehmer abweichend von Satz 1 insbesondere einen eigenen Erstattungsbetrag. 8Dieser Erstattungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. 9In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, 6 oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer auszugleichen. 10Das Nähere, insbesondere zur Abgrenzung der Fälle nach Satz 4, ist in der Vereinbarung nach Absatz 9 zu regeln.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 27. 3. 2014 (BGBl I S. 261). Sätze 2 bis 5 neugefasst und Sätze 6 bis 9 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); der bisherige Satz 6 wurde Satz 10. Satz 9 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(3b) 1Für ein Reserveantibiotikum, hinsichtlich dessen der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung nach § 35a Absatz 1c Satz 1 beschlossen hat und das vor dem 1. Januar 2031 erstmalig in Verkehr gebracht wird, gilt der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens als Erstattungsbetrag. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft hinsichtlich des in Satz 1 genannten Reserveantibiotikums mit dem pharmazeutischen Unternehmer eine Vereinbarung, die sich auf die in Absatz 1a genannten Inhalte beschränkt. 3Gegenstand dieser Vereinbarung kann eine Absenkung des Erstattungsbetrags nach Satz 1 sein. 4Für die Vereinbarung gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 7, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 7 entsprechend; für den Erstattungsbetrag gelten Absatz 3a Satz 1 und Absatz 8a entsprechend. 5Zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung nach Satz 2 teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die Abgabezahlen und Umsätze des Reserveantibiotikums mit.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(4) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses nach § 35a Absatz 3 oder nach § 35b Absatz 3 zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 5 den Vertragsinhalt innerhalb von drei Monaten fest. 2Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Therapiegebietes. 3Der im Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 jeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe, dass die Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a Satz 9 auszugleichen ist. 4Die Schiedsstelle gibt dem Verband der privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. 6Ein Vorverfahren findet nicht statt. 7Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 3 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. 4Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. 5Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.

Absatz 5 Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5; der bisherige Satz 5, geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurde (geändert) Satz 6.

(6) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 5 Satz 1. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 4Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 entsprechend. 5In der Rechtsverordnung nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, das Teilnahmerecht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten geregelt werden.

Absatz 6 Satz 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 5 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(7) 1Eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder 3 oder ein Schiedsspruch nach Absatz 4 kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. 2Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 3Bei Veröffentlichung eines neuen Beschlusses zur Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 oder zur Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b Absatz 3 für das Arzneimittel sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung einer Festbetragsgruppe nach § 35 Absatz 1 ist eine Kündigung vor Ablauf eines Jahres möglich. 4Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Festsetzung eines Festbetrags nach § 35 Absatz 3 die Vereinbarung abweichend von Satz 1 außerordentlich kündigen.

Absatz 7 Sätze 4 bis 8 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(7a) 1Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 1. Februar 2023 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. 2Im Fall einer Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren. 3Die gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

Absatz 7a neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(8) 1Nach einem Schiedsspruch nach Absatz 4 kann jede Vertragspartei beim Gemeinsamen Bundesausschuss eine Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b beantragen. 2Die Geltung des Schiedsspruchs bleibt hiervon unberührt. 3Der Erstattungsbetrag ist auf Grund des Beschlusses über die Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b Absatz 3 neu zu vereinbaren. 4Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.

(8a) 1Der nach Absatz 1 vereinbarte oder nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag gilt ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arzneimittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff fort. 2Bei einem Arzneimittel, für das bereits ein anderes Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff in Verkehr gebracht worden ist und für das der Erstattungsbetrag nach Satz 1 fortgilt, bestimmt der pharmazeutische Unternehmer den höchstens zulässigen Abgabepreis auf Grundlage des fortgeltenden Erstattungsbetrages und des diesem zugrunde liegenden Preisstrukturmodells; der pharmazeutische Unternehmer kann das Arzneimittel unterhalb dieses Preises abgeben. 3Abweichend von Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 8 und 9 bis 10 ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arzneimittels entsprechend, soweit und solange im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. 4Wird für Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 3 für diese Arzneimittel nicht. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann von der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde Auskunft über das Datum des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arzneimittels verlangen. 6Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach Satz 3 unter Angaben des Tages der Patentanmeldung sowie der entsprechenden Patentnummer innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anfrage. 7Das Nähere zur Bestimmung des Abgabepreises nach Satz 2 regeln die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 9. 8Zur Bestimmung des Abgabepreises nach Satz 2 durch den pharmazeutischen Unternehmer auf Grundlage der Regelungen nach Satz 7 veröffentlicht der Spitzenverband Bund der Krankenkasse unverzüglich nach Wegfall des Unterlagenschutzes und des Patentschutzes nach Satz 3 des erstmalig zugelassenen Arzneimittels auf seiner Internetseite das Preisstrukturmodell des fortgeltenden Erstattungsbetrages nach Satz 1.

Absatz 8a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(9) 1Die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 3b. 2Darin legen sie insbesondere Kriterien fest, die neben dem Beschluss nach § 35a und den Vorgaben nach den Absätzen 1 und 3 zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach Absatz 1 heranzuziehen sind. 3Für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 3 einen Zusatznutzen festgestellt hat, sollen die Jahrestherapiekosten vergleichbarer Arzneimittel sowie die tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten berücksichtigt werden. 4In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch Maßstäbe für die Angemessenheit der Abschläge nach Absatz 3 Satz 4 und 9 zu vereinbaren. 5In der Vereinbarung nach Satz 1 ist auch das Nähere zu Inhalt, Form und Verfahren der jeweils erforderlichen Auswertung der Daten nach § 217f Absatz 7 und der Übermittlung der Auswertungsergebnisse an den pharmazeutischen Unternehmer sowie zur Aufteilung der entstehenden Kosten zu vereinbaren. 6Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle die Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 fest. 7Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 6 entsprechend. 8Eine Klage gegen Entscheidungen der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. 9Ein Vorverfahren findet nicht statt. 10Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.

Absatz 9 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023). Satz 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 3 neugefasst durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192). Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); der bisherige Satz 4, eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurde Satz 6; die bisherigen Sätze 6 bis 8, eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (a. a. O.), wurden Sätze 7 bis 9; der bisherige Satz 9, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 10. Satz 4 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202) und 7. 11. 2022 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 9. 8. 2019 (a. a. O.).

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen schließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu erstattenden Kosten für die Nutzen-Bewertung nach § 35a und für die Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b sowie für die Festsetzung eines Erstattungsbetrags nach Absatz 4.

(11) 1Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 35a  und  130b und der Neuregelung des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) auf die Versorgung mit Arzneimitteln. 2Im Rahmen der Evaluation bewertet es insbesondere die Auswirkungen

  1. 1.

    auf die Sicherheit der Versorgung mit innovativen und wirtschaftlichen Arzneimitteln insbesondere auch für Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen sowie

  2. 2.

    auf Produktionsstandorte in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.

3Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der Evaluation; dabei stellt es zur Bewertung der Auswirkungen auf Produktionsstandorte Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz her.

Absatz 11 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).


§ 130c SGB V – Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. 2Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. 3Durch eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. 4 § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. 5Die Ergebnisse der Bewertungen nach den §§ 35a  und  35b , die Richtlinien nach § 92 , die Vereinbarungen nach § 84 und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. 6 § 130a Absatz 8 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 3 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 6 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die vereinbarten Versorgungsinhalte.

(3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 treffen.

(4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten sind.

Absatz 4 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des Absatz 4.

(5) 1Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).


§ 130d SGB V – Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie

Eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen Preisen abgegebenen Mengen zu melden. 2Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden ist. 3Die Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).

(2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden.

Absatz 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten Daten auf Plausibilität. 2Kann die Plausibilität des gemeldeten Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als Herstellerabgabepreis fest. 3Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene.

(5) 1Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 1. September 2020. 2Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).


§ 130e SGB V – Kombinationsabschlag

Eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(1) 1Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination von Arzneimitteln festgestellt hat oder nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(2) 1Zur Geltendmachung des Abschlags dürfen die Krankenkassen die ihnen vorliegenden Abrechnungsdaten versichertenbezogen verarbeiten. 2Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Feststellung und Abgrenzung abschlagspflichtiger Kombinationseinsätze in den in Satz 1 genannten Daten sowie zu Art und Umfang der für die Abrechnung des Abschlags notwendigen Nachweise und der Datenübermittlung, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bis zum 31. Oktober 2023. 3Kommen die Regelungen nach Satz 2 bis zum 31. Oktober 2023 nicht oder nicht vollständig zustande, setzt das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der Regelungen fest. 4Eine Klage gegen die Festsetzung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern unter Beachtung der Regelungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 ergänzende Vereinbarungen zur Umsetzung des Abschlags treffen. 2Die in § 130b Absatz 5 Satz 1 genannten Verbände können eine Mustervereinbarung für Vereinbarungen nach Satz 1 vereinbaren.


§ 131 SGB V – Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern

Absätze 1 bis 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene schließen einen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2In dem Rahmenvertrag ist das Nähere zu regeln über die Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer zur Umsetzung der Datenübermittlung nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3, insbesondere über

  1. 1.

    die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz erforderlichen Daten,

  2. 2.

    die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktinformationen sowie

  3. 3.

    das Datenformat.

3In dem Rahmenvertrag kann geregelt werden, dass die Vertragspartner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 Dritte beauftragen können. 4Der Rahmenvertrag wird im Hinblick auf die in die Arzneimittelversorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen Produkte im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene für diese Produkte vereinbart.

(2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann sich erstrecken auf

  1. 1.

    die Ausstattung der Packungen,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung von Preis- und Produktinformationen und für die Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten, insbesondere für die Ermittlung der Zusammenstellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2 und die Festsetzung von Festbeträgen.

(3) 1Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach Absatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien bis zum 1. November 2021 an die geänderten Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 anzupassen. 2Kommt ein Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt insoweit auf Antrag einer Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3a im Benehmen mit den Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten festgesetzt. 3Die Schiedsstelle gibt den Verbänden nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 2 entsprechend. 5Eine Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. 6Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils sechs Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. 3Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.

(3b) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a Satz 1. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 4Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 entsprechend. 5In der Rechtsverordnung nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, das Teilnahmerecht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten geregelt werden.

(3c) 1Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. 2Der Rahmenvertrag oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Rahmenvertrages oder eines Schiedsspruches fort.

(4) 1Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die erforderlich sind

  1. 1.

    zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ,

  2. 2.

    zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 und

  3. 3.

    zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Absatz 1a .

2Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu erteilen. 3Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und maschinell verwertbar auf Datenträgern

  1. 1.

    die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der Rabatte nach § 130a ,

  2. 2.

    die nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträge einschließlich der Rabatte nach § 130a und den jeweiligen Geltungsbeginn der Erstattungsbeträge sowie die jeweilige Geltungsdauer,

  3. 3.

    die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise einschließlich der Rabatte nach § 130a ,

  4. 4.

    den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a sowie

  5. 5.

    für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

4Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 beauftragen. 5Das Nähere zur Übermittlung der in Satz 3 genannten Angaben an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren die Vertragspartner nach Absatz 1; solche Vereinbarungen können auch die weiteren nach Satz 2 berechtigten Datenempfänger mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene schließen. 6Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können die Übermittlung der Angaben nach Satz 3 innerhalb angemessener Frist unmittelbar von dem pharmazeutischen Unternehmer und dem sonstigen Hersteller verlangen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(5) 1Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und die durch eine verspätete Übermittlung oder erforderliche Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend machen; das Nähere ist im Vertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. 2Die nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die korrigierten Angaben sind verbindlich. 3Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände unverzüglich über Änderungen der der Korrektur zugrundeliegenden Sachverhalte zu informieren. 4Die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Erstattung der Abschläge nach § 130a Absatz 1 , 1a , 1b , 2 , 3a  und  3b durch die pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage der Angaben nach Absatz 4 Satz 3. 5Die Korrektur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden. 6Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4 Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. 7Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes .

Absatz 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Absatz 5, Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Absatz 6. Satz 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(6) 1Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 in einer für Apotheken maschinell erfassbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben. 2Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene in Verträgen.


§ 131a SGB V – Ersatzansprüche der Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Ist ein zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenes Arzneimittel mangelhaft und erfolgt aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf oder eine von der zuständigen Behörde bekannt gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels, gehen die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über, soweit diese dem Abgebenden für die Abgabe des Arzneimittels eine Vergütung gezahlt hat. 2Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz bedarf es einer sonst nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Fristsetzung nicht. 3Der Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung und Abwicklung der Ersatzansprüche der Krankenkassen. 2In den Vereinbarungen können insbesondere Pauschbeträge und eine Abtretung von Regressansprüchen vereinbart werden.


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 132 - 134a, Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 132 SGB V – Versorgung mit Haushaltshilfe

Überschrift geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(1) 1Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. 2Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. 3Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 4Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 5Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 6Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 7Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 4 bis 7.

(2) 1Die Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 2Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.


§ 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 2Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7 ,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,

  3. 3.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,

  4. 4.

    Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,

  5. 5.

    Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch ,

  6. 6.

    Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und

  7. 7.

    Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.

5In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4 . 6Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 4 Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191); die bisherige Nummer 2 wurde Nummer 1; die bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Nummer 2; die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3; die bisherige Nummer 5, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Nummer 4; die bisherige Nummer 6, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurde Nummer 5; die bisherige Nummer 7, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Nummer 6. Satz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.). Satz 4 Nummer 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 Nummer 6 geändert und Nummer 7 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2208) (31. 10. 2023); der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 5: der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 6.

(2) 1Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. 2Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. 3Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 7 § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. 2Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. 3Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. 4Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. 5Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 6Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. 7Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. 8Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. 9Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. 10Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 11Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 12Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. 13Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 14Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. 15Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 16Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. 17Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. 18Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. 19Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023) und 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 6 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 7 und 8 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); die bisherigen Sätze 7 bis 13 wurden Sätze 9 bis 15. Satz 14 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 14 und 15 wurden Sätze 15 und 16. Satz 8 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (a. a. O.) (1. 7. 2023); der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 9; der bisherige Satz 9 wurde Satz 10; der bisherige Satz 10 wurde (neugefasst) Satz 11; die bisherigen Sätze 11 bis 16 wurden Sätze 12 bis 17. Satz 16 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2208) (31. 10. 2023); der bisherige Satz 17 wurde Satz 16. Sätze 9, 13, 14 und 17 eingefügt und Satz 15 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (a. a. O.) (16. 12. 2023); der bisherige Satz 9 wurde (geändert) Satz 10; die bisherigen Sätze 10 und 11 wurden Sätze 11 und 12; die bisherigen Sätze 12 und 13 wurden Sätze 15 und 16; die bisherigen Sätze 14 und 16 wurden Sätze 18 und 19.


§ 132b SGB V – Versorgung mit Soziotherapie

Eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986); der bisherige Wortlaut des § 132b wurde Absatz 1.

Zu § 132b: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16 .


§ 132c SGB V – Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 132 c.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.

Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisheriger Wortlaut des § 132c wurde Absatz 1.


§ 132d SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b . 2Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. 3In den Rahmenverträgen sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen. 4Der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Die Rahmenverträge sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. 6Personen oder Einrichtungen, die die in den Rahmenverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen einzeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 7In dem Vertrag nach Satz 6 werden die Einzelheiten der Versorgung festgelegt. 8Dabei sind die regionalen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(2) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese im Fall der Rahmenverträge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom Bundesversicherungsamt und im Fall der Verträge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die vertragschließenden Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 4Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(3) 1Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b  oder  140a abschließen. 2Die Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen nach Absatz 1 und in den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).


§ 132e SGB V – Versorgung mit Schutzimpfungen

(1) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i . 2Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. 3Es sind insbesondere Verträge abzuschließen mit

  1. 1.

    den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren Gemeinschaften,

  2. 2.

    den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und

  3. 3.

    den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen.

4In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen. 5In Verträgen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind insbesondere folgende Regelungen vorzusehen:

  1. 1.

    Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst,

  2. 2.

    Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes , insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind,

  3. 3.

    Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes , soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und

  4. 4.

    Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat krankenversichert sind.

6Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1 , legt eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den jeweiligen Vertragsinhalt fest. 7Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 8Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 9Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig weiter. 10Sofern erstmalig Verträge über die Versorgung mit Schutzimpfungen abgeschlossen werden, hat sich die Vergütung für die Durchführung der Schutzimpfung an bereits bestehenden Verträgen für vergleichbare Schutzimpfungen zu orientieren.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.) und geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202), wurde Satz 6; die bisherigen Sätze 5 und 6, angefügt als Sätze 4 und 5 durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), wurden Sätze 7 und 8; der bisherige Satz 7, angefügt als Satz 6 durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 9. Satz 10 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(1a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, abzuschließen, insbesondere über

  1. 1.

    die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und

  2. 2.

    die Abrechnung der Vergütung.

2In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. 3Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum 1. April 2023, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest. 4Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938). Sätze 1 und 3 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2560).

(2) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut; die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. 2Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent, in den Jahren 2020 bis 2022 von 30 Prozent, durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Kalenderjahres. 3Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. 4Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938). Satz 2 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 4 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(3) Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison bis spätestens zum 1. März eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938).

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine Erhöhung der Impfquoten für die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen anzustreben.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Zu § 132e: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 132e SGB V .


§ 132f SGB V – Versorgung durch Betriebsärzte

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügenden Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 , über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden.


§ 132g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Eingefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114).

(1) 1Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können den Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. 2Versicherte sollen über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. 3Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. 4Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden.

(2) 1In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. 2Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige und weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. 3Für mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche Übergabe des Versicherten an relevante Rettungsdienste und Krankenhäuser vorbereitet werden. 4Auch andere regionale Betreuungs- und Versorgungsangebote sollen einbezogen werden, um die umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sicherzustellen. 5Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Vereinigungen der Träger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen auf Bundesebene erstmals bis zum 31. Dezember 2016 das Nähere über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1 und 2. 2Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die Wahrnehmung der Interessen der Hospizdienste und stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, dem Medizinischen Dienst Bund, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 § 132d Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(4) 1Die Krankenkasse des Versicherten trägt die notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. 2Die Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen, die die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter und die Zahl der durchgeführten Beratungen berücksichtigen. 3Das Nähere zu den erstattungsfähigen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. 5Die ärztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergüten. 6Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen zu vereinbaren.

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und die Umsetzung der Vereinbarung nach Absatz 3. 2Er legt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen fest.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 132h SGB V – Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.


§ 132i SGB V – Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren

1Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen mit ärztlichen Einrichtungen, die auf die qualitätsgesicherte Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie durch hämostaseologisch qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte spezialisiert sind, oder mit deren Verbänden Verträge über die Behandlung von Versicherten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie. 2In diesen Verträgen soll die Vergütung von zusätzlichen, besonderen ärztlichen Aufwendungen zur medizinischen Versorgung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, insbesondere für die Beratung über die Langzeitfolgen von Gerinnungsstörungen, die Begleitung und Kontrolle der Selbstbehandlung, die Dokumentation nach § 14 des Transfusionsgesetzes und die Meldung an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21 Absatz 1a des Transfusionsgesetzes sowie für die Notfallvorsorge und -behandlung geregelt werden. 3Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 4Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 5Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

Eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).


§ 132j SGB V – Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

Eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).

(1) 1Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken, Gruppen von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese sie dazu auffordern, Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten Regionen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote abzuschließen. 2In den Verträgen ist zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für deren Durchführung,

  2. 2.

    deren Durchführung,

  3. 3.

    deren Vergütung und

  4. 4.

    deren Abrechnung.

3 § 63 Absatz 3 , 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul- Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die Krankenkasse oder den Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung der Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des Modellvorhabens vorzulegen.

(4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  1. 1.

    soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und

  2. 2.

    wenn

    1. a)

      die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und

    2. b)

      in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich ist.

(5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1.

    Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,

  2. 2.

    Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

  3. 3.

    Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.

(6) 1Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. 2Vor Abschluss der Verträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

(7) 1Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.

(8) Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die Modellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach dem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen eines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu beenden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 938).


§ 132k SGB V – Vertrauliche Spurensicherung

1Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6 . 2In den Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung sowie die Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu regeln. 3Die Leistungen werden unmittelbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die Vergütung kann pauschaliert werden. 4Das Abrechnungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. 5Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung durch das Land zustande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung haben.

Eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).


§ 132l SGB V – Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren. 2Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen.

(2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsort nach § 37c Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    personelle Anforderungen an die pflegerische Versorgung einschließlich der Grundsätze zur Festlegung des Personalbedarfs,

  2. 2.

    strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten nach Absatz 5 Nummer 1 einschließlich baulicher Qualitätsanforderungen,

  3. 3.

    Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt, dem Krankenhaus und mit weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich von Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und Maßnahmen zur Fortbildung,

  5. 5.

    Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,

  6. 6.

    Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke nach § 302 jeweils zu übermittelnden Daten,

  7. 7.

    Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und

  8. 8.

    Maßnahmen bei Vertragsverstößen.

(3) 1Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 4 anrufen. 2Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. 3Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen von Leistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus sechs Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern der vollstationären Pflegeeinrichtungen, der Leistungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der Pflegedienste sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 3Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter bestellt. 4Die beiden unparteiischen Mitglieder haben je drei Stimmen. 5Jedes andere Mitglied hat eine Stimme. 6Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 7Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 8Ergibt sich keine Mehrheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag. 9Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 10Die Rahmenempfehlungspartner nach Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter einigen. 11Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 12Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 13 § 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) 1Über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern, die

  1. 1.

    eine Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte betreiben, die Leistungen nach § 37c in Anspruch nehmen,

  2. 2.

    Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,

  3. 3.

    Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten Buches in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbringen oder

  4. 4.

    außerklinische Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten erbringen.

2Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 3Auf Verlangen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 4Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement durchzuführen, das den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. 5Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. 6Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis sie durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.

Absatz 5 Satz 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 5 wurde Satz 6.

(6) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des Versorgungsvertrages nach Absatz 5 durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. 3Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 4Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. 5Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Absatz 6 Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023); der bisherige Satz 3 wurde Satz 5.

(7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbringt.

(8) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erstellen gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit denen Verträge nach Absatz 5 bestehen und veröffentlichen sie barrierefrei auf einer eigenen Internetseite. 2Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu aktualisieren. 3Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der mit dem Leistungserbringer vertraglich vereinbarten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer enthalten. 4Die Liste darf keine versichertenbezogenen Angaben enthalten und leistungserbringerbezogene Angaben nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer erforderlich sind. 5Versicherte, die Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten auf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1 für den Einzugsbereich, in dem die außerklinische Intensivpflege stattfinden soll.


§ 132m SGB V – Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus

1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. 2Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten festgelegt.

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 133 SGB V – Versorgung mit Krankentransportleistungen

(1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. 3Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. 4Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. 5Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

  1. 1.

    vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,

  2. 2.

    bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder

  3. 3.

    die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes .

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 134 SGB V – Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen. 2Die Vergütungsbeträge gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e unabhängig davon, ob die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft oder nach § 139e Absatz 4 zur Erprobung erfolgt. 3In der Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2026 festzulegen, dass der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags betragen muss. 4Die Hersteller übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

  1. 1.

    die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung nach § 139e Absatz 4 ,

  2. 2.

    die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Vergütungsbetrags bei Abgabe an Selbstzahler und in anderen europäischen Ländern sowie

  3. 3.

    die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach § 139e Absatz 13 .

5Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Vergütungsbetrags sind vertraulich. 6Eine Vereinbarung nach diesem Absatz kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. 7Die bisherige Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 8Enthält eine bestehende Vereinbarung keine Festlegungen zu erfolgsabhängigen Preisbestandteilen, vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2026 einen Vergütungsbetrag, der den Anforderungen nach Satz 3 entspricht.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 neugefasst, Satz 4 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 angefügt und Satz 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von neun Monaten nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge fest. 2Wenn durch eine Verzögerung des Schiedsverfahrens die Festlegung der Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt, ist von der Schiedsstelle ein Ausgleich der Differenz zwischen dem Abgabepreis nach Absatz 5 und dem festgesetzten Vergütungsbetrag für den Zeitraum nach Ablauf der drei Monate nach Satz 1 bis zur Festsetzung des Vergütungsbetrags vorzusehen. 3Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. 4Die Schiedsstelle gibt dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 6Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. 7Ein Vorverfahren findet nicht statt. 8Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. 9Der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2a) Wird eine digitale Gesundheitsanwendung nach Abschluss der Erprobung gemäß § 139e Absatz 4 Satz 6 in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen, erfolgt die Festsetzung des Vergütungsbetrags für die aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung durch die Schiedsstelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des dritten auf die Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 6 folgenden Monats, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 in dieser Zeit nicht zustande gekommen ist.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei Vertretern der Krankenkassen und der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen. 3Für die unparteiischen Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 6Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 7Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 8Jedes Mitglied hat eine Stimme. 9Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. 10Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 11Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. 12Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. 13Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 14Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. 15Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 16Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. 17Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 Nummer 7 .

(4) 1Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. 2Bei der Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erbracht ist. 3Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3 die Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei nach Absatz 3 Satz 1 fest. 4Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 3 entsprechend. 5Absatz 2 Satz 4, 6, 7 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die unparteiischen Mitglieder Festsetzungen zu der Rahmenvereinbarung innerhalb von drei Monaten treffen, entsprechend.

Absatz 4 Satz 5 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(5) 1Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 gelten die tatsächlichen Preise der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen. 2In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist das Nähere zu der Ermittlung der tatsächlichen Preise der Hersteller zu regeln. 3In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann auch Folgendes festgelegt werden:

  1. 1.

    Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und

  2. 2.

    Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit vom Umfang der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.

4Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 müssen für Gruppen vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen auch in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob und inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bereits erbracht ist. 5Die nach Satz 3 Nummer 2 für den Fall der vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen zur Erprobung nach § 139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei geringer sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e Absatz 2  und  3 . 6Werden in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 für eine Gruppe vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen keine Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 festgelegt, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Verbänden nach Absatz 3 Satz 1 eine Frist von drei Monaten zur Festlegung von Höchstbeträgen nach Satz 3 Nummer 2 für diese Gruppe vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen setzen. 7Kommt eine Festlegung von Höchstbeträgen nach Satz 6 nicht in der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

Absatz 5 Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(6) In den Festlegungen der Rahmenvereinbarung sind für den Fall der Überlassung einer im Einzelfall erforderlichen technischen Ausstattung für die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung im Rahmen einer Leihe Regelungen zu treffen

  1. 1.

    über die Maßstäbe der Vereinbarung der Vergütungsbeträge und

  2. 2.

    für die Festlegung der tatsächlichen Herstellerpreise.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Zu § 134: Vgl. RdSchr. vom 02.12.2021 .


§ 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe

Eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3429).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. 2Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. 3Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1a) 1Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. 2Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1b) 1Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. 2Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. 4Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. 5Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. 6Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. 7Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 .

Absatz 1b eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

Absatz 1c eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1d) 1Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

  1. 1.

    die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,

  2. 2.

    die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und

  3. 3.

    die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.

2Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. 3Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. 4Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2  und  3 entsprechend. 5Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

Absatz 1d eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 1d, eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1759), wurde Absatz 1e.

(1e) 1Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. 2Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. 3Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

Der bisherige Absatz 1d wurde Absatz 1e durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) 1Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

  1. 1.

    einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder

  2. 2.

    einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.

2Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. 3Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Absätze 2a bis 2c eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. 2Diese enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder

  2. 2.

    Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie

  3. 3.

    Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,

  4. 4.

    Vorname und Name der Hebamme,

  5. 5.

    Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,

  6. 6.

    Telefonnummer der Hebamme,

  7. 7.

    E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,

  8. 8.

    Art der Tätigkeit,

  9. 9.

    Kennzeichen nach § 293 .

3Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. 4Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. 5Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. 6Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. 2Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. 2Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. 2Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. 3Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. 4Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1759). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 5Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. 6Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9  und  10 entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 2Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6.

Absatz 6 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 135 - 139e, Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

§ 135 SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 , einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

  1. 1.

    die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,

  2. 2.

    die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und

  3. 3.

    die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.

2Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. 3Falls die Überprüfung ergibt, dass diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. 4Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. 5Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. 6Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. 7Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. 8Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1  und  2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. 9Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 4 und 5, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurden Sätze 6 und 7. Sätze 5 bis 7 neugefasst und Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(2) 1Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. 2Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. 3Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. 4Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. 5Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. 6 § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. 7Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. 8Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Sätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 8 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 135a SGB V – Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung

Neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Überschrift neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. 2Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet,

  1. 1.

    sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und

  2. 2.

    einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 einleitender Satzteil geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Satz 2, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisheriger Satz 1 wurde einziger Satz.

(3) 1Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).


§ 135b SGB V – Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. 2Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.

(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.

(4) 1Zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und elektronisch dokumentierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. 2In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.


§ 135c SGB V – Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. 3Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

(2) 1Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. 2Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.


§ 135d SGB V – Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. 2Das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. 3Es benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. 4Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. 5Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.

(2) 1Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. 2Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten zusammen. 3Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen. 4Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 aufbereiteten aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. 5Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. 6Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten. 7Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. 8Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. 9 § 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.

(3) 1Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen veröffentlicht:

  1. 1.

    die Fallzahl der erbrachten Leistungen bis zum 30. September 2024 differenziert nach Fachabteilungen und ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bestimmt,

  2. 2.

    die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,

  3. 3.

    die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,

  4. 4.

    die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,

  5. 5.

    das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nachgewiesen hat,

  6. 6.

    die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 ,

  7. 7.

    die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.

2Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen veröffentlicht. 4Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 5Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. 6Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. 7Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. 8Dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln unverzüglich je Standort eines Krankenhauses

  1. 1.

    die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie

  2. 2.

    die Krankenhäuser die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.

9Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.

(4) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. 2Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der

  1. 1.

    Versorgungsstufe "Level 3U", wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

  2. 2.

    Versorgungsstufe "Level 3", wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,

  3. 3.

    Versorgungsstufe "Level 2", wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

  4. 4.

    Versorgungsstufe "Level 1n", wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe "Level F" oder "Level 1i" zugeordnet wurde.

3Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe "Level F" zugeordnet. 4Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe "Level 1i" zugeordnet. 5Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 6Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 7Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. 8Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.

(5) Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

(6) 1Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss

  1. 1.

    die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und

  2. 2.

    der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal

auf die Qualität der Versorgung hat. 2Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu können. 3Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. 4Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.


§ 136 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere

  1. 1.

    die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 , § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und

  2. 2.

    Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.

2Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. 3Er kann dabei die Finanzierung der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere über Qualitätssicherungszuschläge regeln.

Absatz 1 Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(2) 1Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene Regelungen angemessen gesichert werden. 2Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und § 136b bleiben unberührt.

(3) Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.

Zu § 136: Vgl. Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie nach § 135b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie/QBK-RL) , Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Absatz 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL) und Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136c Absatz 1 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, plan. QI-RL) in den jeweils gültigen Fassungen.


§ 136a SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. 2Er hat die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu beschließen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. 4Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. 2Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. 3Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. 5Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung einzubeziehen. 7Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. 9Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. 10Informationen über die Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 6 eingefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 7; der bisherige Satz 3 wurde (neugefasst) Satz 8; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 9. Satz 9 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604); der bisherige Satz 9 wurde Satz 10. Satz 9 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2208).

(2a) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung. 2Er hat dabei insbesondere geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung unterstützen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604).

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. 2Über die Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. 3Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen.

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. 2Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. 4Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. 5Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 6 § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 7Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. 8Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. 9Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.

(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. 2Er kann insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. 3Zu den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu sichern, insbesondere

  1. 1.

    die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer,

  2. 2.

    strukturelle Anforderungen und

  3. 3.

    Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung.

4Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. 5 § 136 Absatz 2  und  3 gilt entsprechend. 6Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(6) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. 2Er trifft insbesondere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung der risikoadjustierten Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache. 3Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richtlinie darzulegen. 4Die Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen. 5Die Ergebnisse der Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 berücksichtigt werden. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten Ziels. 7Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, zu berichten. 8Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).


§ 136b SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über

  1. 1.

    die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärzte und der Psychotherapeuten,

  2. 2.

    einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses,

  3. 3.

    Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser,

  4. 4.

    vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Verträge nach § 110a mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden sollen; bis zum 31. Dezember 2023 beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu weitere vier Leistungen oder Leistungsbereiche.

2 § 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätzlich die Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 1 Nummern 2 und 4 geändert und Nummer 5 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. 2Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz 1 , soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. 3Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort. 4Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder sind zulässig.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft kontinuierlich die Evidenz zu bereits festgelegten Mindestmengen sowie die Evidenz für die Festlegung weiterer Mindestmengen und fasst innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beratungen Beschlüsse über die Festlegung einer neuen oder zur Anpassung oder Bestätigung einer bereits bestehenden Mindestmenge. 2In den Beschlüssen kann der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere

  1. 1.

    vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt werden dürfen, wenn gleichzeitig Mindestmengen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie

  2. 2.

    gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festlegen.

3Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen sowie Regelungen für die erstmalige und für die auf eine Unterbrechung folgende erneute Erbringung einer Leistung aus dem Katalog festgelegter Mindestmengen vorsehen. 4Er soll insbesondere die Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren und die Festlegungen auf der Grundlage des Ergebnisses anpassen. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann beantragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Festlegung einer Mindestmenge für bestimmte Leistungen prüft. 6Für die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu denen das Beratungsverfahren vor dem 19. Juli 2022 begonnen hat, ist § 136b sowie die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung mit Wirkung zum 19. Juli 2022 das Nähere insbesondere

  1. 1.

    zur Auswahl einer planbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmenge,

  2. 2.

    zur Festlegung der Operationalisierung einer Leistung,

  3. 3.

    zur Einbeziehung von Fachexperten und Fachgesellschaften,

  4. 4.

    zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur Einhaltung der Fristvorgabe nach Absatz 3 Satz 1 sowie

  5. 5.

    zu den Voraussetzungen einer Festlegung von gleichzeitig mit der Mindestmenge zu erfüllenden Mindestanforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 5a.

(5) 1Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. 2Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. 3Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). 4Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose. 6Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (Entscheidung); der Gemeinsame Bundesausschuss legt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel fest. 7Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss einrichtungsbezogene Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen, soweit dies für Zwecke der Qualitätssicherung und ihrer Weiterentwicklung erforderlich und in Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehen ist. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss informiert die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden standortbezogen über das Prüfergebnis der abgegebenen Prognosen. 9Bei den Entscheidungen nach Satz 6 und den Übermittlungen nach Satz 7 und 8 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. 10Gegen die Entscheidung nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 11Ein Vorverfahren findet nicht statt; Klagen gegen die Entscheidungen nach Satz 6 haben ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung. 12Bis zur Prognose für das Jahr 2022 sind § 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Absatz 5 Sätze 3 und 6 geändert, Sätze 7 bis 9 eingefügt und Satz 12 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 7 wurde Satz 10; der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 11.

(5a) 1Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. 2Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. 3Bei den Entscheidungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. 4Die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wiederholte Befristungen sind zulässig. 5Die Landesbehörde hat über die Bestimmung gemäß Satz 1 und über Entscheidungen zur Nichtanwendung gemäß Satz 2 den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren und die Entscheidung zu begründen.

Absatz 5a neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(6) 1In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. 2Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu enthalten. 3Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht aufzunehmen. 4Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. 5In dem Bericht sind die besonders patientenrelevanten Informationen darzustellen. 6Besonders patientenrelevant sind insbesondere Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen Krankenhauses.

Absatz 6 Satz 5 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(7) 1Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. 2Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. 3Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen.

(8) 1Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten Leistungen oder Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität während des Erprobungszeitraums zu beauftragen. 2Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von Krankenhäusern mit und ohne Vertrag nach § 110a . 3Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2028 vorliegen, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nutzen der Qualitätsverträge zu den einzelnen Leistungen und Leistungsbereichen sowie Empfehlungen zu der Frage, ob und unter welchen Rahmenbedingungen Qualitätsverträge als Instrument der Qualitätsentwicklung weiter zur Verfügung stehen sollten. 4In dem Beschluss über die Empfehlungen nach Satz 3 hat der Gemeinsame Bundesausschuss darzustellen, inwieweit auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse erfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitätsverträgen in Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sollen. 5Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner Internetseite regelmäßig eine aktuelle Übersicht der Krankenkassen und der Zusammenschlüsse von Krankenkassen, die Qualitätsverträge nach § 110a geschlossen haben, einschließlich der Angaben, mit welchen Krankenhäusern und zu welchen Leistungen oder Leistungsbereichen sowie über welche Zeiträume die Qualitätsverträge geschlossen wurden. 6Das Institut nach § 137a übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die hierfür erforderlichen Informationen.

Absatz 8 Satz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2. Sätze 3 bis 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.).

Absatz 9 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 136c SGB V – Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung geeignet sind und nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Bestandteil des Krankenhausplans werden. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt die Beschlüsse zu diesen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren als Empfehlungen an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden; § 91 Absatz 6 bleibt unberührt.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen regelmäßig einrichtungsbezogen Auswertungsergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern. 2Die Maßstäbe und Kriterien müssen eine Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern insbesondere im Hinblick darauf ermöglichen, ob eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität im Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. 3Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss sicherzustellen, dass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren quartalsweise Daten der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung liefern. 4Er soll das Auswertungsverfahren einschließlich des strukturierten Dialogs für diese Indikatoren um sechs Monate verkürzen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes . 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen

  1. 1.

    zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,

  2. 2.

    zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und

  3. 3.

    zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.

3Bei dem Beschluss sind die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in dem Beschluss auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes fest. 5Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. 2Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese für die Notfallversorgung von Bedeutung sind. 4Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse.

Absatz 4 Satz 1 geändert und Satz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes . 2Die besonderen Aufgaben können sich insbesondere ergeben aus

  1. a)

    einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,

  2. b)

    der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder

  3. c)

    der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.

3Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Regelungen dieses Buches finanziert werden. 4 § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. 5Soweit dies für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist, sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzulegen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. 6Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 5 gilt § 94 entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).


§ 136d SGB V – Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. 2Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.


§ 137 SGB V – Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. 2Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. 3Solche Maßnahmen können insbesondere sein

  1. 1.

    Vergütungsabschläge,

  2. 2.

    der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,

  3. 3.

    die Information Dritter über die Verstöße,

  4. 4.

    die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.

4Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 . 6Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. 7Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. 2Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.).

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a , die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. 2Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. 3Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. 5Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. 6Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 4; die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.


§ 137a SGB V – Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. 2Hierzu errichtet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist.

(2) 1Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung.

(3) 1Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen. 2Es soll insbesondere beauftragt werden,

  1. 1.

    für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und Instrumente einschließlich Module für Patientenbefragungen auch in digitaler Form zu entwickeln,

  2. 2.

    die notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit zu entwickeln,

  3. 3.

    sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen und dabei, soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,

  4. 4.

    die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung zu ausgewählten Leistungen die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung zusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozialdaten darzustellen, die dem Institut von den Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt werden, sowie

  7. 7.

    Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu entwickeln und anhand dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitätssiegel in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu informieren.

3In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. 4Bei der Entwicklung von Patientenbefragungen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut vorhandene national oder international anerkannte Befragungsinstrumente berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 Nummer 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.).

(4) 1Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. 3Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. 4Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich zu informieren. 5Für die Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. 6Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Veröffentlichung vorzulegen.

(5) 1Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften erfüllt werden. 2Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. 3Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. 4Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen.

(6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere Forschungs- und Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299 .

Absatz 6 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen:

  1. 1.

    die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,

  2. 2.

    die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

  3. 3.

    der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

  4. 4.

    der Verband der Privaten Krankenversicherung,

  5. 5.

    die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer,

  6. 6.

    die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe,

  7. 7.

    die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften,

  8. 8.

    das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung,

  9. 9.

    die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,

  10. 10.

    der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten,

  11. 11.

    zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmende Vertreter sowie

  12. 12.

    die Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.

(8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend.

(9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden.

(10) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung auszuwerten. 2Jede natürliche oder juristische Person kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der Auswertungsergebnisse stellen. 3Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des berechtigten Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung ist zu veröffentlichen.

Absatz 10 Sätze 1 und 4 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(11) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwecke der qualitätsorientierten Krankenhausplanung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. 2Die Landesbehörde hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten konkreten Zwecke verarbeitet werden. 3Eine Übermittlung der Daten durch die Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. 4In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. 5Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 11 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 137b SGB V – Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a . 2Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gilt § 299 . 3Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbefragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem 1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefragungen soll er die Entwicklung der barrierefreien Durchführung bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich beauftragen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.


§ 137c SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1 , des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. 2Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf. 3Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e . 4Nach Abschluss der Erprobung erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht. 5Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. 6Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 5, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 6 und 7, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), wurden Sätze 5 und 6.

(2) 1Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium die Richtlinie erlassen. 2Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 4 unberührt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. 2Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).


§ 137d SGB V – Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 . 2Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3Dieser ist verpflichtet, die Ergebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache im Internet zu veröffentlichen. 4Um die Transparenz und Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Versicherten auf Basis der Ergebnisse auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Rehabilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren und über die Umsetzung der Barrierefreiheit berichten; er kann auch Empfehlungen aussprechen. 5Den für die Wahrnehmung der Interessen von Einrichtungen der ambulanten und stationären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Die Stellungnahmen sind bei der Ausgestaltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 einzubeziehen. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in geeigneter Form auf die Veröffentlichung von Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in der Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger hinweisen. 8Die Kosten der Auswertung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen. 9Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich nach § 37 des Neunten Buches .

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Sätze 2 bis 7 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 2 wurde Satz 8; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Satz 9.

(2) 1Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 . 2Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches zu berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen. 3Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 .

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind. 2Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 137e SGB V – Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) 1Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, muss der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens gleichzeitig eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. 2Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die Erprobung einbezogenen Indikationen und die sächlichen, personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung im Rahmen der Erprobung. 2Er legt zudem Anforderungen an die Durchführung, die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der Erprobung fest. 3Für Krankenhäuser, die nicht an der Erprobung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss nach den §§ 136 bis 136b Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung regeln. 4Die Anforderungen an die Erprobung haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität zu gewährleisten, dass die Erprobung und die Leistungserbringung durchgeführt werden können. 5Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zu beginnen. 6Eine Erprobung beginnt mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der Erprobung. 7Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Vorgaben in der Erprobungsrichtlinie innerhalb von drei Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem Bundesministerium für Gesundheit über die Überprüfung und Anpassung der Erprobungsrichtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(3) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen, wenn sie gegenüber der wissenschaftlichen Institution nach Absatz 5 nachweisen, dass sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(4) 1Die von den Leistungserbringern nach Absatz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 2Bei voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet. 3Kommt für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann, eine sich auf den gesamten Erprobungszeitraum beziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung festgelegt. 4Bei Methoden, die auch ambulant angewandt werden können, wird die Höhe der Vergütung für die ambulante Leistungserbringung durch den ergänzten Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Erprobungsrichtlinie geregelt. 5Kommt ein Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nicht fristgerecht zustande, entscheidet der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss im Verfahren nach § 87 Absatz 5a Satz 2 bis 7 . 6Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts haben keine aufschiebende Wirkung. 7Für die Abrechnung der ambulanten Leistungserbringung nach Satz 4 gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend; das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke für die Abrechnung und die Verordnung von Leistungen einschließlich der Kennzeichnung dieser Vordrucke regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinbarung. 8Kommt eine Vereinbarung nach Satz 7 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a .

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(5) 1Für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung schließt der Gemeinsame Bundesausschuss mit den maßgeblichen Wissenschaftsverbänden einen Rahmenvertrag, der insbesondere die Unabhängigkeit der beteiligten wissenschaftlichen Institutionen gewährleistet, oder beauftragt eigenständig eine unabhängige wissenschaftliche Institution. 2An der Erprobung beteiligte Medizinproduktehersteller oder Unternehmen, die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, können auch selbst eine unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beauftragen, wenn sie diese Absicht innerhalb eines vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Zeitraums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach Absatz 1, der zwei Monate nicht unterschreiten darf, dem Gemeinsamen Bundesausschuss mitteilen. 3Die an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erforderlichen Daten zu dokumentieren und der beauftragten Institution zur Verfügung zu stellen. 4Sofern hierfür personenbezogene Daten der Versicherten benötigt werden, ist vorher deren Einwilligung einzuholen. 5Für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung der Erprobung erhalten die an der Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer von der beauftragten Institution eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494). Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(6) Die Kosten einer von ihm nach Absatz 5 Satz 1 rahmenvertraglich veranlassten oder eigenständig beauftragten wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung trägt der Gemeinsame Bundesausschuss.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(7) 1Unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1 beschließt. 2Der Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegten Unterlagen. 4Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c . 5Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle des Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. 6Die Kostentragung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung richtet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6. 7Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer Erprobung ablehnt, weil er den Nutzen der Methode bereits als hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.

Absatz 7 Sätze 2 und 4 geändert und Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(8) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von Medizinprodukten und sonstige Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu den Voraussetzungen der Erbringung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zulasten der Krankenkassen, zu dem Verfahren der Erprobung sowie zu der Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses eine unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung zu beauftragen. 2Das Nähere einschließlich der Erstattung der für diese Beratung entstandenen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 137f SGB V – Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten  (1)

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. 2Bei der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten,

  2. 2.

    Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung,

  3. 3.

    Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien,

  4. 4.

    sektorenübergreifender Behandlungsbedarf,

  5. 5.

    Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten und

  6. 6.

    hoher finanzieller Aufwand der Behandlung.

3Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere für die Behandlung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. 2Zu regeln sind insbesondere Anforderungen an die

  1. 1.

    Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors,

  2. 2.

    durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 ,

  3. 3.

    Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm,

  4. 4.

    Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten,

  5. 5.

    Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen,

  6. 6.

    Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation).

3Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst Bund zu beteiligen. 5Den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu überprüfen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) 1Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 freiwillig. 2Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. 3Die Einwilligung kann widerrufen werden.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu veröffentlichen ist. 2Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzulegen sind.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(5) 1Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. 2Die Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. 3 § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(6) (weggefallen)

Absatz 6 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(7) 1Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen dies erfordern. 2Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(8) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digitaler medizinischer Anwendungen. 2Den für die Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 3Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler medizinischer Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den Anforderungen nach Absatz 2 aufgenommen wurden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(9) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seinen Richtlinien nach Absatz 2 zu den Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 bis zum 31. März 2025 ergänzend die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen. 2Zur Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen Versorgung berücksichtigt die ergänzende Regelung nach Satz 1 insbesondere

  1. 1.

    die elektronische Patientenakte,

  2. 2.

    den elektronischen Medikationsplan,

  3. 3.

    das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 ,

  4. 4.

    ambulante telemedizinische Leistungen,

  5. 5.

    digitale Gesundheitsanwendungen sowie

  6. 6.

    die Personalisierung der Behandlung.

3Die nach Satz 1 durch digitalisierte Versorgungsprozesse ergänzten strukturierten Behandlungsprogramme sind den Versicherten neben den bestehenden strukturierten Behandlungsprogrammen nach Absatz 1 zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 anzubieten; die Teilnahme ist für die Versicherten freiwillig. 4Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. September 2005 (BGBl. I S. 2888)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 266 und § 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Neufassung durch Artikel 1 Nummern 143 und 144 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist seit seiner Einführung durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 526) mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. 3.

    § 137f, § 137g , § 268 und § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Einführung beziehungsweise Neufassung durch Artikel 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3465) mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 137g SGB V – Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme  (1)

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465).

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllen. 2Dabei kann es wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. 3Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 4Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. 5Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. 6Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und Verordnungsregelungen. 7Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren zu erheben. 8Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. 9Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 10Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. 11Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 . 12In der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. 13Klagen gegen die Gebührenbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.); bisherige Sätze 4 bis 14 wurden Sätze 3 bis 13. Sätze 3 und 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (a. a. O.). Satz 10 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 11 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (a. a. O.). Satz 12 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (a. a. O.). Satz 13 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(2) 1Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen anzupassen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen bereits beantragt ist. 3Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. 4Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen Verträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der jeweils am 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Durchführung der Programme geschlossen wurden, nicht bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a ersetzt oder beendet werden; wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach § 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(3) 1Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. 2Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f durchgeführt wurde. 3Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht fristgerecht vorgelegt worden ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. September 2005 (BGBl. I S. 2888)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 266 und § 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Neufassung durch Artikel 1 Nummern 143 und 144 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist seit seiner Einführung durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 526) mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. 3.

    § 137f , § 137g, § 268 und § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Einführung beziehungsweise Neufassung durch Artikel 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3465) mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 137h SGB V – Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Wird hinsichtlich einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt, hat das anfragende Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Hersteller des Medizinprodukts dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugleich Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dieser Methode sowie zu der Anwendung des Medizinprodukts, insbesondere Daten zum klinischen Nutzen und vollständige Daten zu durchgeführten klinischen Studien mit dem Medizinprodukt, zu übermitteln. 2Nur wenn die Methode ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweist, erfolgt eine Bewertung nach Satz 4. 3Vor der Bewertung gibt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Informationen im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet allen Krankenhäusern, die eine Erbringung der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vorsehen, sowie weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern in der Regel einen Monat Gelegenheit, weitere Informationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu übermitteln. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt auf Grundlage der übermittelten Informationen innerhalb von drei Monaten eine Bewertung vor, ob

  1. 1.

    der Nutzen der Methode unter Anwendung des Medizinprodukts als hinreichend belegt anzusehen ist,

  2. 2.

    die Schädlichkeit oder die Unwirksamkeit der Methode unter Anwendung des Medizinprodukts als belegt anzusehen ist oder

  3. 3.

    weder der Nutzen noch die Schädlichkeit oder die Unwirksamkeit der Methode unter Anwendung des Medizinprodukts als belegt anzusehen ist.

5Für den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Satz 4 gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 6Das Nähere zum Verfahren ist erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 in der Verfahrensordnung zu regeln. 7Satz 1 ist erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrensordnung anzuwenden.

Absatz 1 Sätze 1 und 3 geändert, Satz 2 und Satz 4 Nummern 2 und 3 neugefasst eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risikoklasse IIb oder III nach Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 zuzuordnen sind und deren Anwendung einen besonders invasiven Charakter aufweist. 2Eine Methode weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept im Sinne von Absatz 1 Satz 2 auf, wenn sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet von anderen, in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen wesentlich unterscheidet. 3Nähere Kriterien zur Bestimmung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen regelt das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstmals bis zum 31. Dezember 2015 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(3) 1Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesausschuss, ob Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung nach den §§ 136 bis 136b zu regeln sind. 2Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung festzulegen. 3Der Anspruch auf die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Krankenhaus aufgenommen worden sind. 4Für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs, der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung die Differenz zwischen der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung und der für die Behandlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) 1Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 über eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e ; eine Prüfung des Potentials der Methode erfolgt nicht. 2Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung festzulegen. 3Der Anspruch auf die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Krankenhaus aufgenommen worden sind. 4Für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs, der zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung die Differenz zwischen der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütung und der für die Behandlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden. 5Die Methode wird im Rahmen der Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen erbracht. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit des Medizinprodukts regeln, das im Rahmen der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode angewendet wird, insbesondere einen befristeten Zeitraum für dessen Abrechnungsfähigkeit festlegen. 7Die betroffenen Hersteller haben dem Gemeinsamen Bundesausschuss unverzüglich nach Fertigstellung die Sicherheitsberichte nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG  und  93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) sowie weitere klinische Daten, die sie im Rahmen der ihnen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/745 obliegenden Überwachung nach dem Inverkehrbringen oder aus klinischen Prüfungen nach dem Inverkehrbringen gewonnen haben, zu übermitteln. 8Die Anforderungen an die Erprobung nach § 137e Absatz 2 haben unter Berücksichtigung der Versorgungsrealität die tatsächliche Durchführbarkeit der Erprobung und der Leistungserbringung zu gewährleisten. 9Die Erprobung ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Erprobungszeit erforderlich ist. 10Nach Abschluss der Erprobung oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse innerhalb von drei Monaten über eine Richtlinie nach § 137c . 11Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle des Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt.

Absatz 4 Sätze 1, 2 und 3 geändert, Satz 5 neugefasst, Sätze 6 und 7 eingefügt und Satz 11 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 8 und 9; der bisherige Satz 8 wurde (neugefasst) Satz 10.

(5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 ist eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung ausgeschlossen; der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet unverzüglich über eine Richtlinie nach § 137c Absatz 1 Satz 2 .

Absatz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(6) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Krankenhäuser und Hersteller von Medizinprodukten, auf deren Wunsch auch unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz 1 über dessen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf konkrete Methoden sowie zu dem Verfahren einer Erprobung einschließlich der Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses eine unabhängige wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung nach § 137e Absatz 5 Satz 2 zu beauftragen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen der Beratung prüfen, ob eine Methode dem Verfahren nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob sie ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweist, und hierzu eine Feststellung treffen. 3Vor einem solchen Beschluss gibt er im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet weiteren betroffenen Krankenhäusern sowie den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 5Für den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 6Für die Hersteller von Medizinprodukten ist die Beratung gebührenpflichtig. 7Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die diesen im Rahmen der Beratung von Medizinprodukteherstellern nach Satz 1 entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese Kosten vom Medizinproduktehersteller getragen werden. 8Das Nähere einschließlich der Erstattung der entstandenen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.

Absatz 6 Satz 1 geändert und Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(7) 1Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.


§ 137i SGB V – Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. 2Darüber hinaus legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. 3Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. 4Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. 5Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. 6Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. 7In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. 8Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. 9Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. 10Für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, entsprechend fort. 11Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 12Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. 13Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e.V. - DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 bis 10 wurden Sätze 5 bis 13. Satz 2 neugefasst und Satz 6 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 10 geändert, Satz 11 eingefügt und Satz 13 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); die bisherigen Sätze 11 und 12 wurden Sätze 12 und 13.

(2) 1Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unterlagen. 4Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 4 und 6 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); der bisherige Satz 5 wurde Satz 4.

(3) 1Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser Vorschrift ergeben, nicht einhält. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachverständigengutachten beauftragen; diese können sich auf die Prüfung der Frage erstrecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen in Notaufnahmen Anwendung finden können. 5Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. 6Für die Aufgaben, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. 7Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. 8Für die Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202); die bisherigen Sätze 1 bis 3 wurden Sätze 3 bis 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde (geändert) Satz 6; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), wurde Satz 7; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde Satz 8. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3a) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. 2Soweit für die Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten. 4Die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. 5Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. 6Die Pauschalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. 7Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. 8Das Institut bereitet diese Daten in einer Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 4; die bisherigen Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 5 bis 8.

(4) 1Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. 2Zu diesem Zweck schreiben die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. 3Die Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. 4Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5Kommt eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 6Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. 7Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. 8Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 8 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(4a) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert

  1. 1.

    die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3  und  4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben,

  2. 2.

    die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und

  3. 3.

    den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern.

2Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist.

Absatz 4a angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(4b) 1Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3  und  4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , ihre in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge zu vereinbaren. 2Zudem haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu vereinbaren. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten der Krankenhäuser.

Absatz 4b angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 4c neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(5) 1Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. 3Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. 4Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

(6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.

Absatz 6 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 6. Geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 137j SGB V – Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(1) 1Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt. 2Der Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines Krankenhauses zu ermitteln. 3Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. 4Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Institut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. 5Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu legende Pflegepersonal, das nicht über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes , § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder § 64 des Pflegeberufegesetzes , auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes , verfügt, ist bis zur Höhe des jeweils obersten Quartils des an allen Standorten mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen eingesetzten Pflegepersonals einzubeziehen. 6Für die Ermittlung des Pflegeaufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020 einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes tagesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. 7Das Institut aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite. 8Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das Institut auf der Grundlage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten für jeden Standort eines Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen. 9Das Institut veröffentlicht unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Absatz 1  und  6 eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. Oktober eines Jahres barrierefrei auf seiner Internetseite. 10In der Veröffentlichung weist das Institut standortbezogen auch die prozentuale Zusammensetzung des Pflegepersonals nach Berufsbezeichnungen auf Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten aus.

Absatz 1 Satz 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8; die bisherigen Sätze 8 und 9 wurden (neugefasst) Sätze 9 und 10. Satz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 9 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patientengefährdende pflegerische Versorgung noch gewährleistet ist. 2Für den Fall, dass der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die Vertragspartner nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. 3Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere

  1. 1.

    zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten eines Krankenhauses nicht unterschritten werden darf und

  2. 2.

    zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sanktionen nach Absatz 2a Satz 1 zu vereinbaren sind.

5Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spätestens nach Ablauf von drei Jahren die Notwendigkeit einer Anpassung der Untergrenze. 6In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die nach Satz 2 von den Vertragspartnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.

Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2a) 1Unterschreitet der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten auszugleichen. 3Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Unterschreitung steht. 4Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.

Absatz 2a Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. 2Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist.


§ 137k SGB V – Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); der bisherige § 137k wurde (geändert) § 137l.

(1) 1Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfsgerechte Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. 2Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absätzen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:

  1. 1.

    die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten Pflegekräfte,

  2. 2.

    den Pflegebedarf auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern und

  3. 3.

    die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte.

3Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte schrittweise an die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte anzupassen. 4Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 2.

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen Sachverständigen oder eine Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer mindestens dreimonatigen Erprobung eines im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der nichtintensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern sowie der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Kindern. 2Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. 3Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1.

    die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und

  2. 2.

    die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.

4Der Auftragnehmer kann die Form und das Verfahren der Datenübermittlung festlegen. 5Weitere nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können sich an der Erprobung beteiligen. 6Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2023 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Erprobung vorzulegen. 7Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den Absätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen. 2Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. 3Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1.

    die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und

  2. 2.

    die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.

4Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Entwicklung und Erprobung vorzulegen. 5Absatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, erstmals bis zum 30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlassen. 2In der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere bestimmen

  1. 1.

    zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minutenwerten für die pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient,

  2. 2.

    zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der Grundlage der beruflichen Qualifikationen des Pflegepersonals,

  3. 3.

    zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden

    1. a)

      Anzahl der in der jeweiligen Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und

    2. b)

      Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Soll-Personalbesetzung),

  4. 4.

    zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach Nummer 3 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich der Form und des Verfahrens der Übermittlung,

  5. 5.

    zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,

  6. 6.

    zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und

  7. 7.

    zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4.

3Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1 bestimmten Erfassungs- und Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu schließen. 4Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3 vorgesehenen Frist nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.

Absatz 4 Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur Festlegung des konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbesetzung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das Krankenhaus,

  2. 2.

    zum Nachweis der Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und

  3. 3.

    zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Krankenhaus es unterlässt,

    1. a)

      die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung anzupassen oder

    2. b)

      die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung nachzuweisen.

(6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt.

(7) Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren.


§ 137l SGB V – Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus

Der bisherige § 137k, eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754), wurde § 137l durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(1) 1Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Vorgaben zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4 . 2Zudem legen sie Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen vor. 3Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor. 4Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit der Weiterentwicklung auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der Kosten und der Verband der Privaten Krankenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. 5Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.

Absatz 1 Sätze 1 bis 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche Pflegerat e. V. - DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen.

(3) 1Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis zum 31. März 2023 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen vor. 2Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. 3Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(4) 1Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Weiterentwicklung gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. 2Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt oder ist keine Beauftragung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 festgelegten Frist erfolgt, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vornehmen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).


§ 138 SGB V – Neue Heilmittel

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


§ 139 SGB V – Hilfsmittelverzeichnis , Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis . 2In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. 3Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, sind im Hilfsmittelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festzulegen. 2Besondere Qualitätsanforderungen nach Satz 1 können auch festgelegt werden, um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen. 3Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln.

Absatz 2 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(3) 1Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers. 2Über die Aufnahme entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen; er kann vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. 3Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei der Prüfung des Antrags eine Klärung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm vorliegenden Unterlagen sowie einer Begründung seiner Einschätzung eine Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auskunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. 5Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt unmittelbar das Verfahren zur Bewertung der Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 , wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(4) 1Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. 2Auf Anfrage des Herstellers berät der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Hersteller im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Aufnahme von neuartigen Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis über Qualität und Umfang der vorzulegenden Antragsunterlagen. 3Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des medizinischen Nutzens des Hilfsmittels. 4Sofern Produkte untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind, bezieht sich die Beratung nicht auf das Verfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 1 . 5Erfordert der Nachweis des medizinischen Nutzens klinische Studien, kann die Beratung unter Beteiligung der für die Durchführung der Studie vorgesehenen Institution erfolgen. 6Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Verfahrensordnung nach Absatz 7 Satz 1. 7Für die Beratung kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren nach pauschalierten Gebührensätzen erheben. 8Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur für bestimmte Indikationen erbracht, ist die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf diese Indikationen zu beschränken. 9Nimmt der Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat er diese dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich mitzuteilen. 10Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht mehr hergestellt wird.

Absatz 4 Sätze 2 bis 7 eingefügt durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960); die bisherigen Sätze 2 bis 4, angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), wurden Sätze 8 bis 10.

(5) 1Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vergewissert sich von der formalen Rechtmäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der Konformitätserklärung und, soweit zutreffend, der Zertifikate der an der Konformitätsbewertung beteiligten Benannten Stelle. 3Aus begründetem Anlass können zusätzliche Prüfungen vorgenommen und hierfür erforderliche Nachweise verlangt werden. 4Prüfungen nach Satz 3 können nach erfolgter Aufnahme des Produkts auch auf der Grundlage von Stichproben vorgenommen werden. 5Ergeben sich bei den Prüfungen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Konsequenzen die danach zuständigen Behörden hierüber zu informieren.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1087). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(6) 1Legt der Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene Frist, die insgesamt sechs Monate nicht übersteigen darf, zur Nachreichung fehlender Unterlagen einzuräumen. 2Wenn nach Ablauf der Frist die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen, ist der Antrag abzulehnen. 3Ansonsten entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. 4Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. 5Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen. 6Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5; der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 6.

(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis , zu deren Streichung und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie das Nähere zum Verfahren der Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bundesausschuss regelt. 2Er kann dabei vorsehen, dass von der Erfüllung bestimmter Anforderungen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder die Einhaltung einschlägiger Normen oder Standards in geeigneter Weise nachgewiesen wird. 3In der Verfahrensordnung legt er insbesondere Fristen für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. 4Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 5Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 6Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. 7Sofern dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorgesehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben nach Satz 1.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(8) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von den Herstellern zu erheben sind. 2Es legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner fest. 3In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind.

(9) 1Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktualisiert wurden, einer systematischen Prüfung zu unterziehen und sie im erforderlichen Umfang fortzuschreiben. 3Er legt dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages über das Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich zum 1. März einen Bericht über die im Berichtszeitraum erfolgten sowie über die begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fortschreibungen vor. 4Die Fortschreibung umfasst die Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Streichung von Hilfsmitteln.

(10) 1Zum Zweck der Fortschreibung nach Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von dem Hersteller für seine im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte innerhalb einer in der Verfahrensordnung festgelegten angemessenen Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen anfordern. 2Bringt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. 3Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzunehmen oder zu widerrufen. 4Nach Eintritt der Bestandskraft des Rücknahme- oder Widerrufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. 5Für die Prüfung, ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Streichung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

Absatz 8 neugefasst und Absätze 9 und 10 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(11) 1Vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann auch Stellungnahmen von medizinischen Fachgesellschaften sowie Sachverständigen aus Wissenschaft und Technik einholen. 3Soweit vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte des voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit digitalen oder technischen Assistenzsystemen festgestellt werden, ist zusätzlich mindestens eine Stellungnahme eines Sachverständigen oder unabhängigen Forschungsinstituts aus dem Bereich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 11 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).


§ 139a SGB V – Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. 2Hierzu kann eine Stiftung des privaten Rechts errichtet werden.

(2) 1Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. 2Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, in den das Bundesministerium für Gesundheit einen Vertreter entsendet.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

  1. 1.

    Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten,

  2. 2.

    Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten,

  3. 3.

    Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien,

  4. 4.

    Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten,

  5. 5.

    Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen,

  6. 6.

    Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln,

  7. 7.

    Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung,

  8. 8.

    Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin.

Absatz 3 Nummer 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); die bisherigen Nummern 3 und 4 wurden Nummern 4 und 5; die bisherige Nummer 5, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Nummer 6; die bisherige Nummer 6, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), wurde Nummer 7; die bisherige Nummer 7, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), wurde Nummer 8.

(4) 1Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie erfolgt. 2Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.


§ 139b SGB V – Aufgabendurchführung

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach § 139a Abs. 3 . 2Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut beantragen. 2Das Institut kann einen Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit als unbegründet ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 bis 6 soll das Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige vergeben. 2Diese haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) 1Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 als Empfehlungen zu. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.

(5) 1Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen können beim Institut Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizinischen Verfahren und Technologien vorschlagen. 2Das Institut soll die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten besonders bedeutsamen Vorschläge auswählen und bearbeiten.

Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(6) 1Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften kann dem Bundesministerium für Gesundheit für Beauftragungen des Instituts mit Recherchen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 Themen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen; sie hat den Förderbedarf für diese Leitlinienthemen zu begründen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wählt Themen für eine Beauftragung des Instituts mit Evidenzrecherchen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 aus. 3Für die Beauftragung des Instituts durch das Bundesministerium für Gesundheit können jährlich bis zu 2 Millionen Euro aus Mitteln zur Finanzierung des Instituts nach § 139c aufgewendet werden. 4Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).


§ 139c SGB V – Finanzierung

1Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung nach den §§ 85 und 87a um einen entsprechenden Vomhundertsatz. 2Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein. 3Der Zuschlag für jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mittel an eine zu benennende Stelle werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert und Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 139c. Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).


§ 139d SGB V – Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

1Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137c unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. 2Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

Eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108).


§ 139e SGB V – Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a . 2Das Verzeichnis ist nach Gruppen von digitalen Gesundheitsanwendungen zu strukturieren, die in ihren Funktionen und Anwendungsbereichen vergleichbar sind. 3Das Verzeichnis und seine Änderungen sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) 1Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Der Hersteller hat dem Antrag Nachweise darüber beizufügen, dass die digitale Gesundheitsanwendung

  1. 1.

    den Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität einschließlich der Interoperabilität des Medizinproduktes entspricht,

  2. 2.

    den Anforderungen an den Datenschutz entspricht und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet und

  3. 3.

    positive Versorgungseffekte aufweist.

3Ein positiver Versorgungseffekt nach Satz 2 Nummer 3 ist entweder ein medizinischer Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung. 4Abweichend von Satz 2 Nummer 3 hat der Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung höherer Risikoklasse dem Antrag Nachweise beizufügen, dass die digitale Gesundheitsanwendung einen medizinischen Nutzen aufweist. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird die Prüfung von digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 bis zum 31. März 2027 evaluieren und legt dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor. 6Der Hersteller hat die nach Absatz 8 Satz 1 veröffentlichten Antragsformulare für seinen Antrag zu verwenden.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 4 wurde Satz 6.

(3) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet über den Antrag des Herstellers innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen durch Bescheid; in begründeten Einzelfällen kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. 2Die Entscheidung umfasst auch die Bestimmung der ärztlichen Leistungen, der Leistungen der Heilmittelerbringer oder der Leistungen der Hebammenhilfe, die jeweils zur Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, sowie die Bestimmung der Daten aus Hilfsmitteln und Implantaten, die nach § 374a von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeitet werden. 3Legt der Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, hat ihn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufzufordern, den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ergänzen. 4Liegen nach Ablauf der Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor und hat der Hersteller keine Erprobung nach Absatz 4 beantragt, ist der Antrag abzulehnen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(4) 1Ist dem Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen niedriger Risikoklasse der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 noch nicht möglich, kann er nach Absatz 2 auch beantragen, dass die digitale Gesundheitsanwendung für bis zu zwölf Monate in das Verzeichnis zur Erprobung aufgenommen wird. 2Der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen niedriger Risikoklasse hat dem Antrag neben den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine plausible Begründung des Beitrags der digitalen Gesundheitsanwendung zur Verbesserung der Versorgung und ein von einer herstellerunabhängigen Institution erstelltes wissenschaftliches Evaluationskonzept zum Nachweis positiver Versorgungseffekte beizufügen. 3Im Bescheid nach Absatz 3 Satz 1 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen niedriger Risikoklasse zum Nachweis der positiven Versorgungseffekte zu verpflichten und das Nähere zu den entsprechenden erforderlichen Nachweisen, einschließlich der zur Erprobung erforderlichen ärztlichen Leistungen oder der Leistungen der Heilmittelerbringer oder der Hebammen, zu bestimmen. 4Die Erprobung und deren Dauer sind im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen kenntlich zu machen. 5Der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen niedriger Risikoklasse hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens nach Ablauf des Erprobungszeitraums die Nachweise für positive Versorgungseffekte der erprobten digitalen Gesundheitsanwendung vorzulegen. 6Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet über die endgültige Aufnahme der erprobten digitalen Gesundheitsanwendung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise durch Bescheid. 7Sind positive Versorgungseffekte nicht hinreichend belegt, besteht aber aufgrund der vorgelegten Erprobungsergebnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Nachweisführung, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Zeitraum der vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung um bis zu zwölf Monate einschließlich des Zeitraums nach Satz 6 verlängern. 8Lehnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine endgültige Aufnahme in das Verzeichnis ab, so hat es die zur Erprobung vorläufig aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen. 9Eine erneute Antragstellung nach Absatz 2 ist frühestens zwölf Monate nach dem ablehnenden Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der Rücknahme des Antrags durch den Hersteller zulässig, wenn mit dem neuen Antrag neue oder noch nicht bereits übermittelte Nachweise für positive Versorgungseffekte vorgelegt werden. 10Eine wiederholte vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung ist nicht zulässig.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Sätze 5 und 7 geändert und Satz 9 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(5) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert die Vertragspartner nach § 87 Absatz 1 zeitgleich mit der Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis über die ärztlichen Leistungen, die als erforderlich für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung oder für deren Erprobung bestimmt wurden. 2Wurde eine Leistung eines Heilmittelerbringers oder einer Hebamme als erforderlich für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung oder für deren Erprobung bestimmt, informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 oder § 134a Absatz 1 über diese Leistung.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(6) 1Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen,

  1. 1.

    dass sie wesentliche Veränderungen an den digitalen Gesundheitsanwendungen vorgenommen haben oder

  2. 2.

    dass Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen notwendig sind.

2Der Hersteller hat die nach Absatz 8 Satz 1 veröffentlichten Anzeigeformulare für seine Anzeigen zu verwenden. 3Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige durch Bescheid darüber, ob das Verzeichnis anzupassen ist oder ob die digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen ist. 4Erlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kenntnis von anzeigepflichtigen Veränderungen einer digitalen Gesundheitsanwendung, so hat es dem jeweiligen Hersteller eine Frist zur Anzeige zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen betragen darf. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann dem Hersteller gleichzeitig ein Zwangsgeld von bis zu 100.000 Euro androhen und dieses Zwangsgeld im Falle der Nichteinhaltung der Frist zur Anzeige festsetzen. 6Kommt der Hersteller der Aufforderung zur Anzeige wesentlicher Veränderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis streichen. 7Der Hersteller ist verpflichtet, Veränderungen an der digitalen Gesundheitsanwendung zu dokumentieren. 8Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Vorlage der Dokumentation verlangen, wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kenntnis davon erhält, dass der Hersteller der Anzeigepflicht nach Satz 1 nicht nachgekommen ist. 9Auf Antrag des Herstellers ist eine digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen.

Absatz 6 Sätze 7 und 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 7 wurde Satz 9.

(7) 1Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach den Absätzen 2, 3, 4 und 6, einschließlich des Widerspruchsverfahrens gegen einen auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen, trägt der Hersteller. 2Die Verwaltungskosten werden nach pauschalierten Gebührensätzen erhoben. 3Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nicht in die Gebühren einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. 4Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

(8) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht im Internet einen Leitfaden zu Antrags- und Anzeigeverfahren sowie elektronische Formulare für vollständige Antrags- und Anzeigeunterlagen in deutscher und englischer Sprache. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen zu den Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden kann. 3Für die Beratung können Gebühren nach pauschalierten Gebührensätzen erhoben werden; Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend.

(9) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu

  1. 1.

    Den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Veröffentlichung, der Interoperabilität des elektronischen Verzeichnisses mit elektronischen Transparenzportalen Dritter und der Nutzung der Inhalte des Verzeichnisses durch Dritte.

  2. 2.

    den nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an die Interoperabilität und die Erfüllung der Verpflichtung zur Integration von Schnittstellen, sowie zu den positiven Versorgungseffekten,

  3. 3.

    den nach Absatz 4 Satz 2 zu begründenden Versorgungsverbesserungen und zu dem nach Absatz 4 Satz 2 beizufügenden Evaluationskonzept zum Nachweis positiver Versorgungseffekte,

  4. 4.

    den nach Absatz 6 Satz 1 anzeigepflichtigen Veränderungen und der Verpflichtung der Hersteller zur Dokumentation der Vornahme von Veränderungen an der digitalen Gesundheitsanwendung nach Absatz 6 Satz 7,

  5. 5.

    den Einzelheiten der Antrags- und Anzeigeverfahren und des Formularwesens beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

  6. 6.

    den Gebühren und Gebührensätzen für die von den Herstellern zu tragenden Kosten sowie den Auslagen nach den Absätzen 7 und 8 Satz 3,

  7. 7.

    der Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 , der Erstattung der baren Auslagen und der Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134 , dem Verfahren, dem Teilnahmerecht des Bundesministeriums für Gesundheit und der Patientenorganisationen nach § 140f an den Sitzungen der Schiedsstelle nach § 134 sowie der Verteilung der Kosten.

2Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgen unter Berücksichtigung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin.

Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 neugefasst und Nummern 2 und 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(10) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstmals bis zum 1. Januar 2024 und dann in der Regel jährlich die von digitalen Gesundheitsanwendungen nachzuweisenden Anforderungen an die Datensicherheit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 fest. 2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet ab dem 1. Juni 2024 Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 sowie Verfahren zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch entsprechende Zertifikate an. 3Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit durch den Hersteller ist spätestens ab dem 1. Januar 2025 unter Vorlage eines Zertifikates nach Satz 2 zu führen. 4Sofern in den Festlegungen nach Satz 1 Anforderungen an ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zur Authentifizierung des Versicherten vorgesehen werden, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, ist in den Festlegungen auch zu regeln, dass der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen kann, das einem niedrigeren Sicherheitsniveau entspricht.

Absatz 10 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(11) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmals bis zum 31. März 2022 und dann in der Regel jährlich die Prüfkriterien für die von digitalen Gesundheitsanwendungen nachzuweisenden Anforderungen an den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 fest. 2Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz durch den Hersteller ist ab dem 1. August 2024 durch Vorlage eines anhand der Prüfkriterien nach Satz 1 ausgestellten Zertifikates nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 zu führen.

Absatz 11 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(12) 1In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auch digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden, die durch die Träger der Rentenversicherung als Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Buch erbracht werden. 2Die Absätze 1 bis 4a und 6 bis 10 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für digitale Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 neben dem Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 zusätzlich der Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit zu führen ist. 3Nähere Regelungen zu dem zusätzlichen Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 4Durch die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 werden keine Leistungsverpflichtungen für die Krankenkassen begründet.

Absatz 12 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(13) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht ab dem 1. Januar 2026 in dem Verzeichnis nach Absatz 1 die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung einer digitalen Gesundheitsanwendung. 2Die Hersteller übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die erforderlichen Daten in anonymisierter und aggregierter Form. 3Zu den Ergebnissen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach Satz 1 zählen insbesondere

  1. 1.

    die Dauer und die Häufigkeit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung,

  2. 2.

    die Patientenzufriedenheit in Bezug auf die Qualität der digitalen Gesundheitsanwendung und

  3. 3.

    der patientenberichtete Gesundheitszustand während der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung.

4Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu

  1. 1.

    den zu übermittelnden Daten und Übermittlungsfristen,

  2. 2.

    den Methoden, Verfahren und Inhalten der Erfolgsmessung sowie

  3. 3.

    der Veröffentlichung in dem Verzeichnis nach Absatz 1.

5In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ist vorzusehen, dass die im Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung verarbeiteten Daten ohne die Einwilligung der Versicherten nicht zu weiteren Zwecken verarbeitet werden dürfen.

Absatz 13 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Zu § 139e: Vgl. RdSchr. vom 02.12.2021 .


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§ 140, Zehnter Abschnitt - Eigeneinrichtungen der Krankenkassen

§ 140 SGB V – Eigeneinrichtungen

(1) 1Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben. 2Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(2) 1Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. 2Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 140a - 140d, Elfter Abschnitt - Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern

§ 140a SGB V – Besondere Versorgung

Neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. 2Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. 3Die Verträge können auch Regelungen enthalten, die die besondere Versorgung regional beschränken. 4Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. 5Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. 6Satz 4 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.

Absatz 1 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 4; die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.

(2) 1Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. 2Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i , 25 , 26 , 27b , 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 4Die abweichende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. 5Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. 6Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. 7Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. 8Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. 9Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, dass Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. 10Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 3 und 4 neugefasst und Sätze 5, 6 und 9 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 7 und 8; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), wurde Satz 10.

(3) 1Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:

  1. 1.

    nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften,

  2. 2.

    Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten,

  3. 3.

    Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches ,

  4. 3a.

    anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den Leistungserbringern, die nach den für diese Leistungsträger geltenden Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind,

  5. 3b.

    privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen,

  6. 4.

    Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ,

  7. 5.

    pharmazeutischen Unternehmern,

  8. 6.

    Herstellern von Medizinprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 ,

  9. 7.

    Kassenärztlichen Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbänden der Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen,

  10. 8.

    Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 .

2Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt ist. 3Bei Verträgen mit Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach Nummer 8 sind die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 1 Nummern 3a und 3b eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (a. a. O.).

(3a) 1Gegenstand der Verträge kann sein

  1. 1.

    die Förderung einer besonderen Versorgung, die von den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern selbständig durchgeführt wird, oder

  2. 2.

    die Beteiligung an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches .

2Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1 dürfen erfolgen, soweit sie dem Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung dienen.

(3b) 1Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege der Sach- oder Dienstleistung sein

  1. 1.

    im Einzelfall, wenn medizinische oder soziale Gründe dies rechtfertigen, oder

  2. 2.

    in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der vom Versicherten selbst beschafften Leistungen vorliegen.

2Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern geschlossen werden, wenn eine dem Versorgungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.

Absätze 3a und 3b eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(4) 1Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. 2Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. 3Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. 4Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. 5Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. 6Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. 7Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.

Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4a) 1Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. 2Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 3In den Verträgen ist sicherzustellen, dass über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen Arzt zu treffen sind. 4Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen.

Absatz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(6) 1Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. 2Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. 3Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.


§ 140b SGB V

(weggefallen)


§ 140c SGB V

(weggefallen)


§ 140d SGB V

(weggefallen)


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§ 140e, Zwölfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140e SGB V – Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.

Neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).


§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§§ 140f - 140h, Dreizehnter Abschnitt - Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten

§ 140f SGB V – Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.

(2) 1Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 3Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. 4Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. 5Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 , § 116b Abs. 4 , § 135b Absatz 2 Satz 2 , den §§ 136 bis 136b , 136d , 137a , 137b , 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. 7Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 8Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. 9Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(3) 1Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten in

  1. 1.

    den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 ,

  2. 2.

    dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a ,

  3. 3.

    den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97 , soweit Entscheidungen betroffen sind über

    1. a)

      die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ,

    2. b)

      die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ,

    3. c)

      die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,

  4. 4.

    den Zulassungsausschüssen nach § 96 , soweit Entscheidungen betroffen sind über

    1. a)

      die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a ,

    2. b)

      die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10 ,

    3. c)

      die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4 ,

    4. d)

      die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ,

ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 3Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. 4Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 1 Nummer 4 Buchstaben c und d eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(4) 1Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2 , § 111 Absatz 7 Satz 1 , § 111c Absatz 5 Satz 1 , § 112 Absatz 5 , § 115 Abs. 5 , § 126 Abs. 1 Satz 3 , § 127 Absatz 8  und  9 , §§ 132a , 132c Absatz 2 , § 132d Abs. 2 , § 132l Absatz 1 Satz 1 , § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 3Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(5) 1Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße ( § 18 des Vierten Buches ) für jeden Kalendertag einer Sitzung. 2Der Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 2005 (BGBl I S. 1418) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(6) 1Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. 2Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle Patientenbeteiligung einrichten. 3Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts. 4Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4  und  7 , § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1 . 5Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3.

Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

(7) 1Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. 2Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. 3Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. 4Wird durch den Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden koordinierenden Maßnahmen. 5Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(8) 1Die von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung nach § 140g anerkannten Organisationen zur Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte eingerichtete Stelle (Koordinierungsstelle) erhält für ihren Aufwand einen Betrag in Höhe von 120 Euro für jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. 2Der Anspruch der Koordinierungsstelle richtet sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. 3Eine in Satz 1 genannte Neubenennung liegt vor, wenn

  1. 1.

    eine Person erstmals als sachkundige Person für das betreffende Gremium benannt wird,

  2. 2.

    eine bereits in der Vergangenheit als sachkundige Person für das betreffende Gremium benannte Person zu einem neuen Beratungsthema für das betreffende Gremium als sachkundige Person benannt wird oder

  3. 3.

    eine bereits in der Vergangenheit als sachkundige Person für das betreffende Gremium benannte Person für die Beratung in einem neu eingerichteten Untergremium des betreffenden Gremiums als sachkundige Person benannt wird.

4Die Koordinierungsstelle erhält von den Gremien, für die sachkundige Personen benannt wurden, für jedes Quartal einen Bericht über die erfolgten Neubenennungen. 5Ab dem Kalenderjahr 2024 erhöht oder vermindert sich der in Satz 1 genannte Betrag für jedes Kalenderjahr entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches .

Absatz 8 neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).


§ 140g SGB V – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 140h SGB V – Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Patientinnen und Patienten. 2Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

(2) 1Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden. 2Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden. 3Die beauftragte Person soll die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenstellen und zur Information der Bevölkerung bereithalten.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277).

(3) 1Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Rechte und des Schutzes von Patientinnen und Patienten behandeln oder berühren. 2Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes unterstützen die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe.


§§ 141 - 142, Fünftes Kapitel - Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen

§ 141 SGB V

(weggefallen)


§ 142 SGB V – Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege. 2Zur Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle ein.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).

(2) 1Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung einschließlich der Pflege mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. 2Im Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von kurzfristigen Stellungnahmen beauftragen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(3) 1Der Sachverständigenrat erstellt seine Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf Monaten und leitet sie dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung zu. 2Das Bundesministerium für Gesundheit legt jedes Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 143 - 172a, Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
§§ 143 - 148, Erster Titel - Arten der Krankenkassen

§ 143 SGB V – Ortskrankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.

(2) 1Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.


§ 144 SGB V – Betriebskrankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden.

(2) 1Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten gewählt werden kann. 2Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1 enthalten hat.

(3) Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. März 2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt.


§ 145 SGB V – Innungskrankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Innungskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden. 2 § 144 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden.


§ 146 SGB V – Landwirtschaftliche Krankenkasse

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 146a SGB V

(weggefallen)


§ 147 SGB V – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 148 SGB V – Ersatzkassen

1Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. 2Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 143 - 172a, Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
§§ 149 - 154, Zweiter Titel - Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149 SGB V – Errichtung von Betriebskrankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn

  1. 1.

    in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und

  2. 2.

    die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist.

(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen. 2Nicht bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes tätig sein dürfen. 3In der dem Antrag auf Genehmigung nach § 150 Absatz 2 beigefügten Satzung ist zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten das Personal bestellt. 4Lehnt der Arbeitgeber die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Betriebskrankenkasse ab, übernimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum 1. Januar des auf den Zugang der Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die bisher mit der Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn diese nicht widersprechen. 5Die Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 6Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor. 7Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 vorsieht, vom Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an.

(3) 1Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt, leiten 85 Prozent ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten, an den Arbeitgeber weiter. 2Trägt der Arbeitgeber die Kosten der für die Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen nur anteilig, reduziert sich der von der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entsprechend. 3Die weitergeleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen. 4Der weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben. 2Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leistungen auf Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen.


§ 150 SGB V – Verfahren bei Errichtung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2.500 Mitglieder haben wird.

(2) 1Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. 2Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.


§ 151 SGB V – Ausdehnung auf weitere Betriebe

1Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. 2 § 150 gilt entsprechend.

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 152 SGB V – Ausscheiden von Betrieben

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.

(2) 1Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden. 2Satz 1 gilt nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(3) 1Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird.


§ 153 SGB V – Auflösung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) 1Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.


§ 154 SGB V – Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

1Die §§ 149 bis 153 , 159 Absatz 2 , § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. 2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 143 - 172a, Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
§§ 155 - 164, Dritter Titel - Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155 SGB V – Freiwillige Vereinigung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) 1Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. 2Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) 1Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. 2In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. 3 § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 4Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) 1Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.


§ 156 SGB V – Vereinigung auf Antrag

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn

  1. 1.

    durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und

  2. 2.

    eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer landesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Krankenkassen dieser Kassenart des Landes nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn

  1. 1.

    durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen erhöht werden kann und

  2. 2.

    eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzungen keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.


§ 157 SGB V – Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Werden Krankenkassen nach § 156 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.

(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(3) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(4) 1Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.


§ 158 SGB V – Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48 , 49 , 50f Absatz 2 , die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3 , die §§ 81a bis 81g , 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).

(2) 1Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. 2Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. 3Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. 4Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches . 5 § 41 Absatz 3  und  4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.


§ 159 SGB V – Schließung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

(2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. 1.

    der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder

  2. 2.

    sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.


§ 160 SGB V – Insolvenz von Krankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Die Insolvenzordnung gilt für Krankenkassen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, so hat der Vorstand der Krankenkasse dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Anzeige sind aussagefähige Unterlagen beizufügen. 3Verbindlichkeiten der Krankenkasse, für die nach § 169 Absatz 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, sind bei der Feststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. 2Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde keinen Antrag nach Satz 1 stellen, sondern die Krankenkasse schließen. 3Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Satz 1 genannten Anzeige, ist die spätere Stellung eines Insolvenzantrages solange ausgeschlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. 4 § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterrichtet hierüber unverzüglich die Krankenkassen. 3Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu hören. 4Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. 5Die Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen.

(5) 1Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die Krankenkasse geschlossen. 2Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Abwicklung der Geschäfte der Krankenkasse nach den Vorschriften der Insolvenzordnung .

(6) 1Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2Abweichend von § 260 Absatz 2 Satz 3 bleiben die Beitragsforderungen der Krankenkasse außer Betracht, soweit sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen zufließen.

(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1. Januar 2015 zu erfüllen.


§ 161 SGB V – Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 162 SGB V – Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Die §§ 160 , 161 , 169  und  170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 163 SGB V – Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Finanzlage der Krankenkassen auf der Grundlage der jährlichen und der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre Leistungsfähigkeit zu bewerten. 2Hierbei sind insbesondere das Vermögen, das Rechnungsergebnis, die Liquidität und die Versichertenentwicklung zu berücksichtigen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die Krankenkassen über das Ergebnis seiner Bewertung. 4Bewertet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefährdet, so hat die Krankenkasse dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen

  1. 1.

    unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich hält, oder

  2. 2.

    ihm die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten.

5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann verlangen, dass die Krankenkassen die Unterlagen elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. 6Kommt eine Krankenkasse den Verpflichtungen nach den Sätzen 4 und 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse hierüber zu unterrichten.

(2) 1Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage dieser Unterlagen und Auskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse für bedroht, so hat er die Krankenkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten. 2Zudem hat er umgehend die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse über die finanzielle Situation, die Ergebnisse und die Bewertungen der Überprüfung nach Satz 1 sowie über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten. 3Das konkrete Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung zu veröffentlichen.

(3) 1Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Aufsichtsbehörde Vorschläge für eine Vereinigung dieser Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse vorlegen. 2Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen Beschluss.


§ 164 SGB V – Vorübergehende finanzielle Hilfen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um

  1. 1.

    Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie

  2. 2.

    die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.

2Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 3Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.

(2) 1Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. 2Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. 3Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. 4Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. 2Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. 3Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 143 - 172a, Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
§§ 165 - 172a, Vierter Titel - Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165 SGB V – Abwicklung der Geschäfte

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse wickelt die Geschäfte ab. 2Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 3Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand. 4 § 35a Absatz 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) 1Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. 2Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält. 3Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts. 5Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. 6Er hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. 7Der Vorstand hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Schließung zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.

(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Krankenkassen verteilt.


§ 166 SGB V – Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen.

(2) 1Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. 2Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. 3Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. 4Übersteigen die Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 , hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. 5Dies gilt auch bei Vereinigungsverfahren gemäß § 155 , wenn Betriebskrankenkassen beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.


§ 167 SGB V – Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf die einzelnen Krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert. 2Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Betrag wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der Mitglieder aller Krankenkassen geteilt;

  2. 2.

    das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, die von den Krankenkassen für den Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung durchgeführt wird, erfasst wird.

(2) 1Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb eines Kalenderjahres einen Betrag von 350 Millionen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinausgehenden Beträge die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 heranzuziehen, soweit diese das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke übersteigen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Aufteilung durchgeführt wird, zuletzt vorgelegt wurden. 3Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Betrag wird wie folgt berechnet:

  1. 1.

    für jede Krankenkasse wird der Betrag an Finanzreserven ermittelt, der gemäß den Sätzen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet;

  2. 2.

    übersteigt die Summe der Überschreitungsbeträge aller Krankenkassen nach Nummer 1 die noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden die noch zu erfüllenden Verpflichtungen durch die Summe der Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 geteilt;

  3. 3.

    der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert;

  4. 4.

    übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflichtungen die Summe der nach Nummer 1 ermittelten Beträge, sind für jede Krankenkasse die Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zugrunde zu legen.

4Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Krankenkasse über Finanzreserven oberhalb des 0,5fachen einer Monatsausgabe nach den Sätzen 1 und 2, werden die Finanzreserven oberhalb von 0,4 Monatsausgaben in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die verbleibenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Absatz 2 Sätze 1 und 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Krankenkasse über Finanzreserven oberhalb des 0,4fachen einer Monatsausgabe, wird der verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.

Absatz 3 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(4) 1Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Betrag auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt. 2Die Summe der sich aus Satz 1 ergebenden Beträge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die auf die einzelnen Krankenkassen nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge durch Bescheid geltend. 2Er kann Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und Teilbeträge verlangen. 3Die Krankenkasse hat die geltend gemachten Beträge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu überweisen. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. 5Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt. 6Nach Überschreiten der Frist nach Satz 3 tritt ohne Mahnung Verzug ein. 7Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 8Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. 2Das Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung. 3Ein zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. 4Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. 5Die Inanspruchnahme eines Darlehens des Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen. 6 § 271 Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 168 SGB V – Personal

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.

(2) 1Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von einer anderen Krankenkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. 2Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. 3Den übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer anderen Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. 4Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich macht.

(3) 1Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 2 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. 2Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.


§ 168a SGB V

(weggefallen)


§ 169 SGB V – Haftung im Insolvenzfall

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. 2Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen Krankenkassen geltend. 4Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge und das Verfahren zur Geltendmachung der Beträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. 5Für das Personal gilt § 168 entsprechend.

(2) 1Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. 2Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind. 3Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Württemberg. 4Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des Absatzes 1 Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 geltend.

(4) 1Für die Ansprüche der Leistungserbringer und die Ansprüche aus der Versicherung sowie für die Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen. 2Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge gilt § 167 entsprechend. 3Soweit Krankenkassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt § 167 Absatz 6 entsprechend.


§ 170 SGB V – Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. 2Auf der Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals zu bilden. 3Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. 4Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. 5Das Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden. 6Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024 vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt.

Absatz 1 Satz 6 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).

(2) 1Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt. 2Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. 3Soweit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.

    die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,

  2. 2.

    die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der Versorgungsverpflichtungen,

  3. 3.

    die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der Zuweisungsbeträge,

  4. 4.

    das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital,

  5. 5.

    die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.

2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3In diesem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 7 entsprechend.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 171 SGB V

(weggefallen)


§ 171a SGB V

(weggefallen)


§ 171b SGB V

(weggefallen)


§ 171c SGB V

(weggefallen)


§ 171d SGB V

(weggefallen)


§ 171e SGB V

(weggefallen)


§ 171f SGB V

(weggefallen)


§ 172 SGB V

(weggefallen)


§ 172a SGB V

(weggefallen)


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 173 - 185, Zweiter Abschnitt - Wahlrechte der Mitglieder

§ 173 SGB V – Allgemeine Wahlrechte

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Versicherungspflichtige ( § 5 ) und Versicherungsberechtigte ( § 9 ) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen

  1. 1.

    die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,

  2. 2.

    jede Ersatzkasse,

  3. 3.

    die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,

  4. 4.

    jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,

  5. 4a.

    die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  6. 5.

    die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,

  7. 6.

    die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.

Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 2 bis 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.).

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 ( BGBl. I S. 1532 ) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten hätte.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

Zu § 173: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 6 , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.4 , RdSchr. 04 r Tit. B.I.2 , RdSchr. 15 e Tit. II.1 , RdSchr. 19 l Tit. A.V , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 4 , RdSchr. vom 02.12.2022 .


§ 174 SGB V – Besondere Wahlrechte

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

Absatz 2 wurde (geändert) Absatz 1 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.

Absatz 3 wurde (geändert) Absatz 2 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

Absatz 5, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Absatz 3 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

Zu § 174: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.V , RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 2.2 , Tit. 8.2.2 .


§ 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. 2Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. 3Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(2) 1Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, informiert die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitgliedes. 2Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Sätze 1 und 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 1 und 2.

(2a) 1Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. 2Das gilt auch, wenn die bisherige Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet. 3Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. 4Die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. 5Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 6Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 7Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3; die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden (geändert) Sätze 4 und 5; die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. 2Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten. 3Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. 4Für die Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3a) 1Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags ( § 160 Absatz 3 Satz 1 ) der zur Meldung verpflichteten Stelle Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. 2Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. 3Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. 4Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. 5Die gewählten Krankenkassen haben die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. 6Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über die gewählte Krankenkasse zu informieren.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(4) 1Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. 2Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. 3Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. 4Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. 5Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 6Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt entsprechend. 7Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. 8Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. 9Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. 10Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1946). Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3; die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden (neugefasst) Sätze 4 und 5; die bisherigen Sätze 5 bis 7, neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133); wurden (geändert) Sätze 6 bis 8; der bisherige Satz 8, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 9; der bisherige Satz 9 wurde Satz 10. Satz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 7. 2023). Satz 7 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 7. 2023).

(4a) 1Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. 2Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a , die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. 3Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben; Absatz 2 gilt entsprechend.

Absatz 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5 sowie für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach Absatz 3.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 175: Vgl. KWEMVerfB , RdSchr. 96 a Tit. 6.4.1 , RdSchr. 99 j Tit. C.I , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.4 , RdSchr. 04 r Tit. B.I.4 , RdSchr. 09 d , RdSchr. 15 e Tit. II.1.3 , RdSchr. 19 l Tit. A.V.1 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 4 , RdSchr. vom 02.12.2022 .


§ 176 SGB V – Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes , wenn die Solidargemeinschaft am 20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen. 2Hiervon kann durch Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden. 3Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) 1Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen. 2Das Gutachten ist von einem unabhängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen und zu testieren. 3Voraussetzung für die Erteilung des Testats ist insbesondere, dass

  1. 1.

    die Beiträge der Solidargemeinschaft auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anderer einschlägiger statistischer Daten berechnet sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und

  2. 2.

    die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 jederzeit gewährleistet ist.

(4) Die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.

(5) 1Erhebt eine in Absatz 1 genannte Solidargemeinschaft von einem Mitglied einen Beitrag, der höher ist als die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, und besteht bei dem Mitglied Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. 3Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Mitglieds zu prüfen und zu bescheinigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) (1. 7. 2023).

Zu § 176: Vgl. RdSchr. vom 08.06.2021 .


§ 177 SGB V

(weggefallen)


§ 178 SGB V

(weggefallen)


§ 179 SGB V

(weggefallen)


§ 180 SGB V

(weggefallen)


§ 181 SGB V

(weggefallen)


§ 182 SGB V

(weggefallen)


§ 183 SGB V

(weggefallen)


§ 184 SGB V

(weggefallen)


§ 185 SGB V

(weggefallen)


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 186 - 197b, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung
§§ 186 - 193, Erster Titel - Mitgliedschaft

§ 186 SGB V – Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Absatz 1 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688).

(2) 1Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter ( § 179 Abs. 2 ) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. 2Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.

(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. 2Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung ( § 179 Abs. 2 ) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. 3Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.

Absätze 5 und 6 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(7) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. 2Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. 3Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

Absatz 7 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(8) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. 2Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.

(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt ( § 175 ), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.

Absatz 10 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.

Absatz 11 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 aufgehoben durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

Zu § 186: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 6.4.1 , Tit. 7.1 , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.5 , RdSchr. 04 r Tit. A.I.1.7 , RdSchr. 15 e Tit. I.1.10 , Tit. II.1 , RdSchr. 18 c Tit. D.1 , RdSchr. 19 l Tit. A.VI.2.6 , Tit. A.VI.3.1 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.1 .


§ 187 SGB V – Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.

Zu § 187: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VI .


§ 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.

(2) 1Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10 . 2Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. 3Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1169). Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387, wurde Satz 3.

(3) 1Der Beitritt ist in Textform zu erklären. 2Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) 1Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. 5Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungspflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. 6Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. 7Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 im Meldeverfahren nach § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeichnen. 8Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5, nachdem der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht und seine Nachweispflicht nach Satz 5 hinzuweisen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423). Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757). Satz 4 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387); die bisherigen Sätze 4 bis 7 wurden (geändert) Sätze 5 bis 8.

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4 . 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

Zu § 188: Vgl. Tit. A.2.4.2.5 , RdSchr. 19 a , RdSchr. 19 l Tit. A.VI , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8 , RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 8.3.2 , RdSchr. vom 24.07.2023 , RdSchr. vom 24.07.2023-II Tit. A.2.4.2.4 .


§ 189 SGB V – Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

(1) 1Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2 , jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(2) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.

Zu § 189: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VI.2 .


§ 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

Absätze 7 und 8 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie

  1. 1.

    bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder

  2. 2.

    bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.

2Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. 4Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt. 5 § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(10) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. 2Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

Absatz 10 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

  1. 1.

    mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,

  2. 2.

    bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

Absatz 11 eingefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1169).

(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 .

Absatz 11a geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

Absatz 12 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(13) 1Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

  1. 1.

    ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder

  2. 2.

    der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten , Vierten , Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.

Absatz 13 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 190: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. B.II , RdSchr. 96 a Tit. 7.2 , RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.5 , RdSchr. 04 r Tit. A.I.1.7.3 , RdSchr. 15 e Tit. I.1.10 , RdSchr. 18 c Tit. D.3 , RdSchr. 19 l Tit. A.VI , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5 .


§ 191 SGB V – Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    mit dem Tod des Mitglieds,

  2. 2.

    mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

  3. 3.

    mit dem Wirksamwerden der Kündigung ( § 175 Abs. 4 ); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder

  4. 4.

    mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

Zu § 191: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. II.1 , RdSchr. 19 l Tit. A.V , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8.3 , RdSchr. vom 24.07.2023 Tit. 4.3 .


§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. 1.

    sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,

  2. 2.

    Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,

  3. 2a.

    von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,

  4. 3.

    von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird oder

  5. 4.

    Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998). Nummer 2 geändert durch G vom 6. 12. 1991 (BGBl I S. 2142), 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638), 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Nummer 2a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 3 neugefasst durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 4 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Zu § 192: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 8.1 , RdSchr. 97 h Tit. B.I , RdSchr. 02 l Tit. A.I.2.1 , RdSchr. 04 r Tit. A.I.1.7.4 , RdSchr. 13 a Tit. 1 , RdSchr. 17 j , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.2.6 .


§ 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. 2Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes , wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1726). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(2) 1Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. 2Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1726). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 2Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 .

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 7. 1995 (BGBl I S. 962). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2000 (BGBl I S. 1815) und 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 2 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (a. a. O.).

(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 .

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

Zu § 193: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 8.2 , RdSchr. 99 j Tit. A.I.3 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.2.6 .


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 186 - 197b, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung
§§ 194 - 197b, Zweiter Titel - Satzung, Organe

§ 194 SGB V – Satzung der Krankenkassen

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Namen und Sitz der Krankenkasse,

  2. 2.

    Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,

  3. 3.

    Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

  4. 4.

    Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242 ,

  5. 5.

    Zahl der Mitglieder der Organe,

  6. 6.

    Rechte und Pflichten der Organe,

  7. 7.

    Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,

  8. 8.

    Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,

  9. 9.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,

  10. 10.

    Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und

  11. 11.

    Art der Bekanntmachungen.

Absatz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1a)  1 1Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

1

Vgl. dazu auch EU Richtlinie 2016/97 vom 20.1.2016

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(2) 1Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.


§ 194a SGB V – Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(1) 1Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können im Rahmen eines Modellprojektes abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen auch in einem elektronischen Wahlverfahren über das Internet (Online-Wahl) durchgeführt werden. 2Eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch eine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen werden kann. 3Eine entsprechende Satzungsregelung muss spätestens bis zum 30. September 2020 in Kraft treten.

(2) 1Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die Stimmabgabe per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten und durchzuführen. 2Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches .

(3) 1 Die nachgewiesenen Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen in entsprechender Anwendung von § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung umgelegt. 2Umgelegt werden dürfen insbesondere Aufwendungen für die Ausschreibung und Beauftragung externer Dienstleistungen einschließlich Kosten wissenschaftlicher und technischer Beratung sowie Sach- und Personalkosten der teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben, die in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage einer von dieser aufgestellten Projektplanung zur Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl wahrgenommen werden.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(3a) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die auf die einzelnen Krankenkassen nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebeträge fest, zieht die festgesetzten Umlagebeträge von den Krankenkassen ein und erstattet den am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen ihre Kosten. 2Hierfür teilt der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung die von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ermittelten Zahlen der wahlberechtigten Versicherten der einzelnen Krankenkassen mit. 3Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen und die von ihnen gebildete Arbeitsgemeinschaft haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. 4Für die Nachweise der Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend. 5Sach- und Personalkosten einer teilnehmenden Krankenkasse gelten in der Regel als nachgewiesen, soweit sie in Übereinstimmung mit der Projektplanung der Arbeitsgemeinschaft angefallen sind und die Arbeitsgemeinschaft die Plausibilität der Kosten bestätigt. 6Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Umlage- und Erstattungsverfahrens einschließlich Regelungen zur Verrechnung der Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen sowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Bestimmungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. 7Eine Erstattung an am Modellprojekt beteiligte Krankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebeträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung bereits eingegangen sind. 8Im Falle einer Anfechtung der Online-Wahl sind die Umlage- und Erstattungsbeträge vorläufig festzusetzen.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(4) Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen entsprechend zu wahren.


§ 194b SGB V – Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl

(1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1 § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. 2Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der Prüfung zu beauftragen.

(3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im Übrigen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    ein Wahlberechtigter darf seine Stimme entweder per Briefwahl oder per Online-Wahl abgeben,

  2. 2.

    bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,

  3. 3.

    die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, können die zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,

  4. 4.

    die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

    1. a)

      eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen, mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der Wahlplattform überzeugen kann, sowie

    2. b)

      den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist,

  5. 5.

    die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben sein muss,

  6. 6.

    der Stimmzettel für die Stimmabgabe per Online-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt entsprechen,

  7. 7.

    die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgendes enthalten:

    1. a)

      eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen, mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der Wahlplattform überzeugen kann, sowie

    2. b)

      den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist,

  8. 8.

    der Wahlberechtigte, der seine Stimme per Online-Wahl abgibt, hat

    1. a)

      die für den Zugang zur Wahlplattform erforderliche Authentisierung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Authentisierungsmittel durchzuführen,

    2. b)

      den elektronischen Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen,

    3. c)

      den Wahlvorgang durch Versenden des elektronischen Stimmzettels innerhalb der Wahlplattform abzuschließen und

    4. d)

      keine weitere Stimme per Briefwahl abzugeben,

  9. 9.

    die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl barrierefrei durchgeführt werden kann,

  10. 10.

    ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl erfolgt ist,

  11. 11.

    eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungültig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeichnung auf dem elektronischen Stimmzettel erfolgt ist oder die Kennzeichnung den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

(4) 1Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag. 2Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimmabgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben worden sind. 3Die Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 4Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. 5Auf den Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. 6Ungültige per Online-Wahl abgegebene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.

Zu § 194b: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 194c SGB V – Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach § 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. 2In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:

  1. 1.

    die technischen Vorgaben einschließlich der Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung eines angemessenen Informationssicherheitskonzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

  2. 2.

    die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung eines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl die Notfallvorsorge als auch die Notfallbewältigung einschließt,

  3. 3.

    die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung und Wahldurchführung einschließlich Stimmauszählung, für die Überwachung der Wahlplattform und für die sichere Archivierung der Wahldurchführungs- und Ergebnisdaten,

  4. 4.

    die notwendigen Dokumentations-, Test-, Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnahmen,

  5. 5.

    geeignete Verfahren für die Authentisierung des Wahlberechtigten gegenüber der Wahlplattform mittels geeigneter Authentisierungsmittel und die Authentifizierung des Wahlberechtigten durch die Wahlplattform,

  6. 6.

    informationstechnische Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zur Herstellung einer im Rahmen der technischen Möglichkeiten möglichst weitgehenden Transparenz bei der Wahlauswertung und

  7. 7.

    die Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen.

3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist bei der Erstellung und Prüfung der Umsetzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen.

(2) 1Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten (Technischen) Richtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte. 2Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversicherungswahlen werden vom Bundesministerium für Gesundheit insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Sicherheitsrisikos und einer auf der Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstellten Risikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt.

Zu § 194c: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 194d SGB V – Evaluierung

(1) 1Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 2Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,

  3. 3.

    die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz,

  4. 4.

    die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie

  5. 5.

    die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.

(2) 1Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. 2Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. 3Die Krankenkassen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Zu § 194d: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 195 SGB V – Genehmigung der Satzung

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 2Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. 3Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.


§ 196 SGB V – Einsichtnahme in die Satzung

(1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.

(2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.


§ 197 SGB V – Verwaltungsrat

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

  1. 1.

    die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

  2. 1a.

    den Vorstand zu überwachen,

  3. 1b.

    alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,

  4. 2.

    den Haushaltsplan festzustellen,

  5. 3.

    über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

  6. 4.

    die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

  7. 5.

    über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und

  8. 6.

    über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

Absatz 1 erster Satzteil geändert, Nummern 1a und 1b eingefügt und Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266); bisheriger Wortlaut des § 197 wurde Absatz 1.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.


§ 197a SGB V – Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die Krankenkassen, wenn angezeigt ihre Landesverbände, und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richten organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. 2Sie nehmen Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Jede Person kann sich in Angelegenheiten des Absatzes 1 an die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen wenden. 2Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen.

(3) 1Die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinander und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zusammenzuarbeiten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtungen nach § 81a Absatz 1 Satz 1 , der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form zu beteiligen sind. 3Über die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).

(3a) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach § 81a übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. 2Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3b) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten an die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:

  1. 1.

    die Stellen, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Leistungserbringern an der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind,

  2. 2.

    die Stellen, die für die Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind,

  3. 3.

    die Stellen, die für die Abrechnung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind,

  4. 4.

    den Medizinischen Dienst und

  5. 5.

    die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Approbation, einer Erlaubnis zur vorübergehenden oder der partiellen Berufsausübung oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.

2Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 3Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erhoben oder an ihn übermittelt wurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1 übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1 erforderlich ist. 4Die nach Satz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrichtungen nach Absatz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) Die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.

(5) 1Der Vorstand der Krankenkassen und der weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen hat dem Verwaltungsrat im Abstand von zwei Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten. 2Der Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuzuleiten. 3In dem Bericht sind zusammengefasst auch die Anzahl der Leistungserbringer und Versicherten, bei denen es im Berichtszeitraum Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leistungsmissbrauch gegeben hat, die Anzahl der nachgewiesenen Fälle, die Art und Schwere des Pflichtverstoßes und die dagegen getroffenen Maßnahmen sowie der verhinderte und der entstandene Schaden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie sonstige geeignete Fälle sind als anonymisierte Fallbeispiele zu beschreiben.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft bis zum 1. Januar 2017 nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bei seinen Mitgliedern,

  2. 2.

    die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2,

  3. 3.

    die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit nach Absatz 3,

  5. 5.

    die Unterrichtung nach Absatz 4 und

  6. 6.

    die Berichte nach Absatz 5.

2Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleicht die Ergebnisse mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ab und veröffentlicht seinen eigenen Bericht im Internet.

Absatz 6 angefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).


§ 197b SGB V – Aufgabenerledigung durch Dritte

1Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. 2Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. 3 § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 , 90 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
§§ 198 - 206, Vierter Abschnitt - Meldungen

§ 198 SGB V – Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.


§ 199 SGB V – Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung

(1) 1Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. 2Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.

(2) 1Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen. 2Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.

Zu § 199: Vgl. RdSchr. 18 c Tit. H .


§ 199a SGB V – Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

Eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren. 2Inhalt und Ausgestaltung dieser Informationen werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

(2) 1Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. 2Der Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse an, dass die Krankenkasse den Nachweis über seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule meldet. 3Die Meldung enthält neben dem Versichertenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name, Anschrift und Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen Krankenversichertennummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren erforderlich ist. 4Für die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind zuständig:

  1. 1.

    für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,

  2. 2.

    für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand,

  3. 3.

    für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,

  4. 4.

    im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule der zuständigen Krankenkasse unverzüglich

  1. 1.

    nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zum Versicherungsstatus das Datum der Einschreibung des Studenten und den Beginn des Semesters,

  2. 2.

    den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Student exmatrikuliert wurde oder das der Aufnahme eines Promotionsstudiums bei fortgesetzter Einschreibung unmittelbar vorangeht, sowie das Datum der Exmatrikulation, wenn die Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters erfolgt.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Nummer 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(4) 1Bei einem Krankenkassenwechsel eines Studenten meldet die gewählte Krankenkasse der Hochschule unverzüglich den Beginn der Versicherung bei der gewählten Krankenkasse. 2Die Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse unverzüglich nach Eingang der Meldung das Datum der Einschreibung und den Beginn des Semesters.

(5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die Krankenkasse den Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu melden:

  1. 1.

    den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und

  2. 2.

    die Begleichung der rückständigen Beiträge.

(5a) Im Rahmen der Meldungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden Angaben über Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer des Studenten zwischen der Krankenkasse und der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule übertragen, sofern diese zur Identifizierung des Studenten erforderlich sind.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(6) 1Die Meldungen der Hochschulen nach den Absätzen 2 bis 4 sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. 2Zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren haben die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eine Absendernummer nach § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beantragen. 3Die gesonderte Absendernummer und alle Angaben, die zur Vergabe der Absendernummer notwendig sind, werden in einer elektronischen Hochschuldatei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen verarbeitet. 4Die Krankenkassen dürfen die Hochschuldatei und deren Inhalte verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlich ist.

Absatz 6 Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4.

(7) 1Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden Daten für die Anträge und Meldungen regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hochschulrektorenkonferenz in Gemeinsamen Grundsätzen. (1) 2 § 95 des Vierten Buches ist anzuwenden. 3Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, das vorher den Verband der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1)

Vgl. Gemeinsame Grundsätze zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren nach § 199a Abs. 7 SGB V in der jeweils geltenden Fassung


§ 200 SGB V – Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

(1) 1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten

  1. 1.

    für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, der Träger dieser Einrichtung,

  2. 2.

    für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der zuständige Rehabilitationsträger,

  3. 3.

    für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b  und  28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist, ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. 2Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform auszustellen. 3Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständige Krankenkasse ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 199a Absatz 2 Satz 4 .

(3) 1Die Ausbildungsstätten von versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. 2Das Weitere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

Zu § 200: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.I , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 6 , EStudMeldeVfGs .


§ 201 SGB V – Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

(1) 1Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. 2Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).

(3) 1Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.

    Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,

  2. 2.

    den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,

  3. 3.

    bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist,

  4. 4.

    Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente sowie

  5. 5.

    Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.

Absatz 4 Nummer 1a gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

(5) 1Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.

(6) 1Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Zu § 201: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VII , RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 6.3 , Tit. 6.4 .


§ 202 SGB V – Meldepflichten bei Versorgungsbezügen

(1) 1Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. 2Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte , aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. 3Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. 4Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. 5Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze (1) überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. 6Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag (2) nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4; der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (a. a. O.), wurde Satz 6.

(1a) 1Die Zahlstelle hat ab dem 1. Juli 2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. 2Bei Ende des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. 3Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 5 zu erfolgen. 4Die Meldung zur Beendigung des Versorgungsbezuges ist zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten. 5Bei Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des Versorgungsbezuges ist eine Abmeldung innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. 6In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

  1. 1.

    das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,

  2. 2.

    die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers nach § 139b der Abgabenordnung ,

  3. 3.

    der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezuges,

  4. 4.

    die Zahlstellennummer der Zahlstelle.

7Bei Meldung des Beginns eines Versorgungsbezuges hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes der Zahlstelle unverzüglich die auf den Tag des Beginns des Versorgungsbezuges bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches zu übermitteln. 8Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).

(2) 1Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten. 3Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. 4Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen (3) fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Wortlaut des § 202 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583); bisheriger Satz 2 wurde Satz 4. Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(3) 1Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. 2Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. 3Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 4Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. 5Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 5.175,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.

(3)

Vgl. Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Abs. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung

Zu § 202: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024 .


§ 202a SGB V – Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches

1Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. 2Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. 3Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.

Eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).

Zu § 202a: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024 .


§ 203 SGB V – Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld

Neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2668).

(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn

  1. 1.

    die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und

  2. 2.

    die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, (1) die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest:

  1. 1.

    den Übertragungsweg und

  2. 2.

    die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze für

    1. a)

      die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1,

    2. b)

      die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und

    3. c)

      die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2.

(1)

Vgl. Grundsätze für das Meldeverfahren mit den Elterngeldstellen nach § 203 Abs. 4 SGB V in der jeweils geltenden Fassung


§ 203a SGB V – Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches .

Eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).

Zu § 203a: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. D.I.1 , RdSchr. 15 e Tit. VI .


§ 204 SGB V – Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) 1Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. 2Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. 3Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 1995 (BGBl I S. 962), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1815), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 2 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785) und G vom 22. 4. 2005 (a. a. O.).

(2) 1Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. 2An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785).

Zu § 204: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. D.II , RdSchr. 15 e Tit. VI.5 .


§ 205 SGB V – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

  1. 1.

    Beginn und Höhe der Rente,

  2. 2.

    Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie

  3. 3.

    Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Zu § 205: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VII .


§ 206 SGB V – Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

(1) 1Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

  1. 1.

    auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,

  2. 2.

    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

2Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

Zu § 206: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VII , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 6.6 .


§§ 207 - 219d, Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen

§ 207 SGB V – Bildung und Vereinigung von Landesverbänden

(1) 1In jedem Land bilden

die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen,

die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der Betriebskrankenkassen,

die Innungskrankenkassen einen Landesverband der Innungskrankenkassen.

2Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Krankenkassen gehören mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. 4Andere Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(2) 1Bestehen in einem Land am 1. Januar 1989 mehrere Landesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum 31. Dezember 1989 versagt. 2Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. 3Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen.

(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder eines Landesverbandes durch die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(3) 1Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort, wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Ländern ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 1989 versagt. 2Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. 3Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen einvernehmlich.

(4) 1Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Landesverbandes wahr. 2Sie hat insoweit die Rechtsstellung eines Landesverbands.

(4a) 1Besteht in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem Land wahr. 2Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Aufgabe wahr.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 11. 12. 2001 (BGBl I S. 3526).

(5) 1Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Landesverbände der gleichen Krankenkassenart zu einem Verband zusammenschließen. 2Das gilt auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben.


§ 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

(2) 1Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches . 2Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1  und  5 , §§ 72 bis 77 Abs. 1 , §§ 78 und 79 Abs. 1  und  2 , für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3 . 3Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 209 SGB V – Verwaltungsrat der Landesverbände

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. 2Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. 3In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein.

(2) 1Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. 2Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. 3 § 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt.

(4) 1Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2 § 33 Absatz 3 , § 37 Absatz 1 , die §§ 40 , 41 , 42 Absatz 1 bis 3 , § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , die §§ 58 , 59 , 62 , 63 Absatz 1 , 3  und  4 , § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und 66 Absatz 1 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 209a SGB V – Vorstand bei den Landesverbänden

1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3 § 35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


§ 210 SGB V – Satzung der Landesverbände

(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

  2. 2.

    Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

  3. 3.

    Entschädigungen für Organmitglieder,

  4. 4.

    Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

  5. 5.

    Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

  6. 6.

    Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  7. 7.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

  8. 8.

    Art der Bekanntmachungen.

4 § 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(2) Die Satzung muss ferner Bestimmungen darüber enthalten, dass die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).


§ 211 SGB V – Aufgaben der Landesverbände

(1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

  1. 1.

    Beratung und Unterrichtung,

  2. 2.

    Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,

  3. 3.

    Abschluss und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden sind,

  4. 4.

    Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

  5. 5.

    Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,

  6. 6.

    Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,

  7. 7.

    Arbeitstagungen,

  8. 8.

    Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.

(3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(4) 1Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht. 2Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Das Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände. 4Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).


§ 211a SGB V – Entscheidungen auf Landesebene

1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist. 3Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Januar anzupassen.

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 212 SGB V – Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen

Überschrift geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt. 2Gesellschafter der Gesellschaften sind die am 31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbandes. 3Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember 2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. 4So lange sind betriebsbedingte Kündigungen unzulässig. 5Nach dem 31. Dezember 2012 steht es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu entscheiden. 6Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. 7Der Gesellschaft nach Satz 1 können Krankenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) in Verb. mit G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(2) (weggefallen)

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände. 2Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben. 3Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichten und Rechte als vereinbart. 4Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(5) 1Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. 2Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. 3Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. 4Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. 5Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen. 6Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen. 7In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen. 8Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. 9Können sich die Ersatzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. 10Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis.

Absatz 5 Sätze 4 und 5 neugefasst und Sätze 6 bis 10 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(6) 1Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Krankenkassen der anderen Kassenarten entsprechend. 2Besteht in einem Land ein Landesverband, gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landesverbandes von einer Krankenkasse oder einem anderen Landesverband nach § 207 wahrgenommen werden. 4Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).


§ 213 SGB V – Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Das den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um. 2Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung. 3Für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. 4Bei Auflösung eines Verbandes der Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Verband der Ersatzkassen haften die Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich unbeschränkt. 5Die bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. 6 § 168 Absatz 1  und  2 gilt entsprechend. 7Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der Dienstordnungsangestellte angestellt war. 8Der Landesverband oder die Krankenkasse, der oder die einen Dienstordnungsangestellten oder einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen der Kassenart. 9Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. 10Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen.

Absatz 1 Satz 6 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 8 neugefasst und Satz 10 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(2) 1Die in den Bundesverbänden bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Personalräte nehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrates mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz übergangsweise wahr. 2Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht längstens bis zum 31. Mai 2010.

(3) Die in den Bundesverbänden am 31. Dezember 2008 jeweils bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

(4) 1Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 2Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.

(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt.

(6) 1Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund erforderlich ist. 2Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.


§ 214 SGB V – Aufgaben

1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 215 SGB V

(weggefallen)


§ 216 SGB V

(weggefallen)


§ 217 SGB V

(weggefallen)


§ 217a SGB V – Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


§ 217b SGB V – Organe

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. 2Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. 3 § 33 Abs. 3 , die §§ 40 , 41 , 42 Abs. 1 bis 3 , die §§ 58 , 59 , 62 Absatz 1 bis 4  und  6 , § 63 Abs. 1 , 3 , 4 , § 64 Absatz 1 bis 3 , § 64a und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299, 2021 I S. 4906, 2022 I S. 1454) (1. 1. 2024) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023). Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 2. 2017 (a. a. O.).

Absätze 1a bis 1e eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1a) 1Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. 2Der Verwaltungsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften verlangen. 3Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 4Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.

(1b) 1Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. 2Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. 3Der Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. 4Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. 5Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. 6Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände.

(1c) 1Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates ab. 2Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. 3Ein Anspruch des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. 4Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen.

(1e) 1Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat verletzt hat. 2Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Mit dem Beschluss über die Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. 4Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.

(2) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 4Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 5Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 6 § 35a Abs. 1 bis 3 , 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. 7Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegt. 8Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. 9Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 10Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. 11Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. 12Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 6 geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108). Satz 7 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265). Sätze 8 bis 12 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2a) 1Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. 2In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. 3Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. 4Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(3) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. 2Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. 3In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. 4Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. 5 § 64 Abs. 1  und  3 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).

(4) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet. 2Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. 3Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse. 4Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. 5Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. 6Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. 7Der Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. 8Kann ein Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil.

(5) 1Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. 2Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen Empfehlungen zu beachten. 3Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. 4In begründeten Fällen kann der Vorstand von den Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine Gründe schriftlich mit. 5Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. 6Das Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. 7Vertreter des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen.

(6) 1Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. 2Fordert der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. 3Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 217c SGB V – Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern. 2Zu wählen sind als Mitglieder des Verwaltungsrates Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie gemeinsame Versicherten- und Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse. 3Abweichend von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen. 4Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. 5 § 43 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 6Die Verteilung der Sitze bestimmt sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Festlegung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwaltungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist, die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem der Verwaltungsrat gewählt wird. 3Bei Abstimmungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen zu gewichten, soweit dies erforderlich ist, um insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat herzustellen. 4Die Verteilung der Sitze und die Gewichtung der Stimmen zwischen den Kassenarten haben zu einer größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu führen. 5Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stimmengewichtung regelt die Satzung spätestens sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates. 6Die Satzung kann vorsehen, dass die Stimmenverteilung während einer Wahlperiode an die Entwicklung der Versichertenzahlen angepasst wird.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983); bisherige Absätze 2 bis 7 wurden Absätze 3 bis 8.

(3) 1Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vorschlagslisten durchgeführt. 2Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. 3Jede Kassenart soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindestens so viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze nach der Satzung zugeordnet sind. 4Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 gemeinsam zu wählenden Mitglieder für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse. 5Verständigt sich eine Kassenart nicht auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Krankenkasse dieser Kassenart einen Bewerber als Versichertenvertreter und einen Bewerber als Arbeitgebervertreter; die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, benennen jeweils bis zu drei Versichertenvertreter. 6Aus den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die kassenartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewerbern. 7Entsprechendes gilt für die Erstellung der Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellvertretern. 8Die Vorschlagslisten werden getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt. 9Die Wahl erfolgt jeweils getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, getrennt für deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kassenarten. 10Die Versichertenvertreter in der Mitgliederversammlung wählen die Versichertenvertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat. 11Die Arbeitgebervertreter in der Mitgliederversammlung wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat. 12Bei den nach Satz 9 getrennten Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Sitze nach der Satzung zur Verfügung stehen.

Absatz 3 Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579), wurde Satz 4: der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), wurde Satz 5; die bisherigen Sätze 5 bis 10 wurden Sätze 6 bis 11; der bisherige Satz 11, geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 12.

(4) 1Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die höchste der nach Absatz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl erhalten (Höchstzahlen). 2Dabei sind so viele Bewerber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach der Satzung zu verteilen sind. 3Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreter.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).

(5) 1Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung sind die Stimmen der Mitgliedskassen des Spitzenverbandes Bund zu gewichten. 2Die Gewichtung orientiert sich an der bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitgliedes am 1. Januar eines Jahres. 3Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen jährlich zum 1. Februar anzupassen. 4Das Nähere regelt die Satzung.

Absatz 5 Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.).

(6) 1Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. 3Für die Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. 4Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu der ersten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. 5Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. 6Zu den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein. 7Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. 8Das Nähere regelt die Satzung.

(7) 1Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. 2Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt.

(8) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Wahlordnung regeln.


§ 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265); der bisherige Wortlaut des § 217d wurde Absatz 1.

(2) 1Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Mitgliedskassen gemäß den Vorgaben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. 2Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. 3Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69 , die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit Absatz 3a , für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. 4Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 5Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf eineinhalb Monate entfallen. 6Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. 7Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Mitgliedskassen zu verwenden oder an die Mitgliedskassen zurückzuzahlen.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.

(4) 1Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. 2Der Verwaltungsrat stellt ihn fest. 3Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 5Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 217e SGB V – Satzung

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. 3Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. 4Die Verbindungsstelle ( § 219a ) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. 5Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,

  2. 2.

    die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  4. 4.

    die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,

  5. 5.

    die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,

  6. 6.

    das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

  8. 8.

    die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

  9. 9.

    die Art der Bekanntmachung.

6 § 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.


§ 217f SGB V – Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Der Vorstand hat dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden. 3Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. 4In dem Bericht sind insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und das weitere Verfahren darzulegen.

Absatz 1 Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit den Versicherten und mit den Arbeitgebern. 2Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277).

(2a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen. 2Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde geltenden Bestimmungen. 4Er legt für seine Mitglieder fest, welche einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte angeboten werden und welche technischen Standards und sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten können. 5Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen Portalverbünden zu ermöglichen. 6Das Nähere einschließlich der gemeinsamen Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge ( §§ 23 , 76 des Vierten Buches ).

Absatz 3 Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten.

(4a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. 2Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(4b) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Januar 2018 in einer Richtlinie (1) Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit ihren Versicherten anzuwenden sind. 2Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Verhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. 3Insbesondere für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a und b des Ersten Buches berücksichtigt werden. 4Die Richtlinie muss zusätzlich zum 1. Oktober 2023 Regelungen zu dem Abgleich der Anschrift der Versicherten mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten enthalten. 5Die Richtlinie hat Konzepte zur Umsetzung der Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine Zertifizierung durch unabhängige Gutachter vorzusehen. 6Sie ist in Abstimmung mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erstellen und bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 7Die Richtlinie ist erstmalig zum 1. Januar 2021 und dann fortlaufend zu evaluieren und spätestens alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beauftragenden unabhängigen geeigneten Sicherheitsgutachters im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik an den Stand der Technik anzupassen. 8Die geänderte Richtlinie bedarf jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Satz 4 eingefügt und Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

Absätze 4c und 4d eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4c) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. Juni 2024 den branchenspezifischen Sicherheitsstandard im Sinne des § 392 Absatz 4 in der jeweils aktuellen Fassung als Richtlinie zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Krankenkassen für diese verbindlich fest. 2Die Richtlinie ist jährlich an die jeweils aktuelle Fassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards anzupassen.

(4d) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen erstmals zum 31. Dezember 2024 und danach jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie im Sinne des Absatzes 4c. 2Dabei ist für jede Krankenkasse gesondert darzustellen, ob die Vorgaben der Richtlinie im Sinne des Absatzes 4c umgesetzt wurden und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen ergriffen wurden.

(5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen abzurechnen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeiten.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen.

Absatz 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1)

Zu § 217f: Vgl. Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Absatz 4b SGB V in der jeweils geltenden Fassung


§ 217g SGB V – Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf eine Satzung wegen nachträglich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Änderung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. 2Kommt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen.

(2) 1Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist gefasst wird. 2Wird der erforderliche Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss des Verwaltungsrates ersetzen.

(3) 1Verstößt ein Beschluss des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben. 2Mit Zugang der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden. 3Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund des Beschlusses getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 4Kommt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben.

(4) 1Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist. 2Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 217h SGB V – Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsenden, diese Person mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. 2Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn

  1. 1.

    ein Mitglied des Vorstandes interne oder externe Maßnahmen ergreift, die nicht im Einklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften stehen,

  2. 2.

    ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vornimmt, die die interne Organisation der Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit der Organe untereinander erheblich beeinträchtigen,

  3. 3.

    die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht gewährleistet ist oder

  4. 4.

    hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder eines ehemaligen Organmitglieds einen Schaden der Körperschaft verursacht hat.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Person in diesen Fällen zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, zur Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder entsenden. 4Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln darf. 5Die Befugnisse der Organe im Außenverhältnis bleiben unberührt. 6Die Entsendung erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2) 1Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. 2Sie kann an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. 3Die Organe und Organmitglieder haben die entsandte Person bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu unterstützen. 4Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewährt der nach Absatz 1 entsandten Person eine Vergütung und angemessene Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Entsendung entstehen.

(4) 1Der Entsendung der Person hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu veranlassen. 2Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 oder gegen die Entsendung der Person haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 217i SGB V – Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

(1) 1Solange und soweit die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht zustande kommt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sich weigert, seine Geschäfte zu führen, kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen übertragen. 2Dies gilt auch, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet, insbesondere wenn er die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet, die Auflösung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen betreibt oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.

(2) 1Die Bestellung eines Beauftragten nach Absatz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das der Beauftragte bestellt wird, ruhen in dem Umfang und für die Dauer der Bestellung im Innen- und Außenverhältnis. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewährt dem nach Absatz 1 bestellten Beauftragten eine Vergütung und angemessene Auslagen. 4Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzt. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Bestellung des Beauftragten entstehen. 6Werden dem Beauftragten Befugnisse des Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vorstandes entsprechend zu kürzen.

(3) 1Der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder gegen die Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 217j SGB V – Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

Eingefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen, hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Absatz 1 bis 3 , § 217h Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 217i Absatz 1 und 3 Satz 1 und den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit § 217d Absatz 2 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren vorzulegen.


§ 218 SGB V – Regionale Kassenverbände

(1) Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.


§ 219 SGB V – Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265).

Absätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818); bisheriger Absatz 2, angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurde (geändert) Wortlaut des § 219.

Absätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265); der bisherige Wortlaut des § 219 wurde Absatz 1.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches genannten Aufgaben bilden.

(2) 1Vor der Entscheidung des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. 2Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) 1Der Vorstand hat zur Information des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht über die Einrichtungen zu erstellen, an denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist. 2Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.

    den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren Einrichtungen,

  2. 2.

    den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,

  3. 3.

    die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der Einrichtung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Auswirkungen der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Einrichtung gewährten Sicherheiten,

  4. 4.

    die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung.

3Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist.


§ 219a SGB V – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. 2Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. 3Insbesondere gehören hierzu

  1. 1.

    Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

  2. 2.

    Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

  3. 3.

    Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,

  4. 4.

    Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,

  5. 5.

    Aufklärung, Beratung und Information,

  6. 6.

    Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d .

4Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, soweit es sich um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre. 5Die Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen. 6Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

  1. 1.

    auf Beanstandungen verzichten und eine damit einhergehende Zahlungsverpflichtungen der Krankenkassen begründen sowie

  2. 2.

    im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung mit in- und ausländischen Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen der deutschen Krankenkassen verzichten und sich auf das Bestehen einer oder mehrerer ausländischer Forderungen gegenüber einer deutschen Krankenkasse mit einer ausländischen Stelle verständigen.

7Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Verpflichtung zur Zahlung ist nur möglich, wenn dies für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland und die betroffenen Krankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 8Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen des Satzes 6 und zum Verfahren legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie fest.

Absatz 1 Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 3 Nummer 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. 2 § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. 3Der für das Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des Spitzenverbandes fort.

(3) 1Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. 2Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts anderes bestimmen. 3Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. 4Das Nähere über die Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die Satzung.

(4) 1Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. 2Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.

(5) 1Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden ( § 217e Abs. 1 Nr. 3 ), und durch die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. 2Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten.

(6) 1Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. 1.

    die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten können,

  2. 2.

    der Bund die Behandlungskosten übernimmt,

  3. 3.

    die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt.

2Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum 30. Juni 2022 begonnen werden. 3Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland haben, gilt dies für alle Behandlungen, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (a. a. O.).


§ 219b SGB V – Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

1Der Datenaustausch der Krankenkassen und der anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, soweit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung stehen, die von der bei der Kommission der Europäischen Union eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind. 2Der Austausch weiterer Daten zwischen den in Satz 1 genannten Stellen im automatisierten Verfahren zur Erfüllung der in § 219a genannten Aufgaben erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrensgrundsätzen, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bestimmt werden.

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 2 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 219c SGB V

(weggefallen)


§ 219d SGB V – Nationale Kontaktstellen

Eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277). Überschrift geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, ab dem 25. Oktober 2013 wahr. 2Sie stellt insbesondere Informationen über

  1. 1.

    nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen, Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer Durchsetzung sowie die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen,

  2. 2.

    die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten,

  3. 3.

    Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr anerkennungsfähige Verschreibung,

  4. 4.

    Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und

  5. 5.

    Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten

zur Verfügung. 3In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 ist klar zu unterscheiden zwischen den Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5 in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU geltend machen können, und den Rechten, die Versicherte aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend machen können. 4Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. 5Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten erfolgen.

Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4. Satz 2 Nummern 3 und 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag.

(3) 1An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu beteiligen. 2Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. 3Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten.

(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden.

(5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen.

(6) 1Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle). 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, ist der für die Datenverarbeitung durch die nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 . 3Die Gesellschaft für Telematik übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf europäischer Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale eHealth-Kontaktstelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle aufbaut und betreibt. 4Über den Aufbau und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für Telematik ab. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft unter Berücksichtigung der europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese Festlegungen auf europäischer Ebene ab. 6Die Festlegungen sind auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aufzunehmen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 6 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Anhörung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland fest. 2Die nationale eHealth-Kontaktstelle hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. 3Hierbei finden die Regelungen des Elften Kapitels Anwendung.

Absatz 7 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 7, angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562), wurde Absatz 10. Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(8) 1Hat der Versicherte in die Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte oder in die Übermittlung der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten für die Behandlung oder die Einlösung der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingewilligt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle diese Daten zu diesem Zweck an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Behandlung stattfindet oder die Verordnung eingelöst wird, übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung oder der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth-Kontaktstelle technisch freigibt. 2Es sind technische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme der Daten und einen Zugriff durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, und durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen.

Absatz 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(9) 1Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach Absatz 6 Satz 2 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1 übertragen. 2Diese hat die Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 zu erfüllen.

Absatz 9 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(10) An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Absatz 6 sind die privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent zu beteiligen.

Der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 10 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge
§§ 220 - 225, Erster Titel - Aufbringung der Mittel

§ 220 SGB V – Grundsatz

(1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242 . 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

(2) 1Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

  1. 1.

    die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,

  2. 2.

    die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,

  3. 3.

    die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie

  4. 4.

    die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.

2Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a , für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a . 3Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76 , 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Für das Vermögen gelten die §§ 80 , 83 Absatz 1 und 2 bis 4 , die §§ 84  und  86 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 4Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. 5Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. 6Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); die bisherigen Sätze 3 und 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652), wurden Sätze 5 und 6.

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. 3Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. 4Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. 5Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

Zu § 220: Vgl. TransparBerGrdlEmpf.


§ 221 SGB V – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1346), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. 2Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) in Verb. mit G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 3 und 4, angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(3) 1Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich

  1. 1.

    um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3  und  4 und

  2. 2.

    ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes .

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds zugeführt. 4Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a und den Strukturfonds nach den §§ 12  und  12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. 5Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. 6Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 2 durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562); der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde (neugefasst) Satz 4; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 7, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), wurde Satz 6. Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).


§ 221a SGB V – Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Überschrift neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(1) 1Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. 2Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 30 Millionen Euro.

(2) 1Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 1 und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a . 2Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2021 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. 3Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. 4Der Bund leistet zum 1. Oktober 2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds auf den nach Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe eines Betrags, der unter entsprechender Anwendung der Berechnung nach Satz 3 auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungsergebnisse des ersten Halbjahres 2021 bestimmt wird. 5Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt die Überschreitungsbeträge nach den Sätzen 3 und 4 und meldet diese unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2); der bisherige Wortlaut des § 221a wurde Absatz 1.

(3) 1Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. 2Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird befristet bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats einen von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich eines vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisenden Betrags festzusetzen. 4Der in der Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende ergänzende Bundeszuschuss ist auf den Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabilisieren; der vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag ist in der Rechtsverordnung nach Satz 3 entsprechend des Verhältnisses des der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach Satz 2 vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1 festzusetzen.  (1)

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a . 2Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. 3Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. 4Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

(5) 1Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. 2Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. 3Der an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu überweisende Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli 2022.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); der bisherige Absatz 5, angefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454), wurde (geändert) Absatz 6.

(6) 1Der Bund leistet bis zum 1. April 2023 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 5 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a . 2Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 150 Millionen Euro überschreiten. 3Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung abzüglich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro ermittelt. 4Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(1) Red. Anm.:

Zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 siehe Bundeszuschussverordnung 2022 vom 18. November 2021 (BAnz AT 19.11.2021 V1)


§ 221b SGB V

(weggefallen)


§ 222 SGB V

(weggefallen)


§ 223 SGB V – Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze (1) ). 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).

Zu § 223: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D , RdSchr. 96 a Tit. 11.2 , RdSchr. 02 l Tit. B.I.1 , Tit. B.II , RdSchr. 04 r Tit. C.I.1 .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 172,50 EUR kalendertäglich bzw. 5.175,00 EUR monatlich.


§ 224 SGB V – Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

Überschrift neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(1) 1Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. 3Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748), 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261); bisheriger Wortlaut des § 224 wurde Absatz 1.

Zu § 224: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.I.2 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.5 .


§ 225 SGB V – Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er

  1. 1.

    als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,

  2. 2.

    als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder

  3. 3.

    ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 225: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.2.3 .


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge
§§ 226 - 240, Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. 1.

    das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),

  4. 4.

    das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

2Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. 3Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches , ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. 3Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (2) ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches .

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches .

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 226: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 5.1 , RdSchr. 88 b Tit. D.I , RdSchr. 12 e Tit. 4.3.2 , RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1 .

(1)

1/20 ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.

(2)

Übergangsbereich "ab" seit 1. 1. 2024: 538,01 EUR.

Übergangsbereich "bis" seit 1. 10. 2022: 2.000,00 EUR.


§ 227 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen

(1) 1Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 228: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1.2 .


§ 229 SGB V – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

(1) 1Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

  1. 1.

    Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben

    1. a)

      lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,

    2. b)

      unfallbedingte Leistungen und Leistungen Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch ,

    3. c)

      bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und

    4. d)

      bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,

  2. 2.

    Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,

  3. 3.

    Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,

  4. 4.

    Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,

  5. 5.

    Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.

2Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 229: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1.3 .


§ 230 SGB V – Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Zu § 230: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.1 .


§ 231 SGB V – Erstattung von Beiträgen

(1) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze (1) nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. 2Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze (2) überschritten hat. 2Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. 3Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).

Zu § 231: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.X .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 62.100,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 (monatlich) = 5.175.00 EUR.


§ 232 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter

(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (1) nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. 2Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl I S. 1859).

(2) 1Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. 2Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.

(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

Zu § 232: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. C.II , RdSchr. 18 c Tit. F .

(1)

1/12 ab 1. 1. 2024 = 5.175.00 EUR.


§ 232a SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld

Eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(1) 1Als beitragspflichtige Einnahmen gelten

  1. 1.

    bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (1) nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,

  2. 2.

    bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße (2) ; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.

2Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. 3Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971), geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 4 angefügt durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches beim Qualifizierungsgeld.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(3) § 226 gilt entsprechend.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.

Zu § 232a: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. B.IV , RdSchr. 03 e Tit. G , RdSchr. 04 r Tit. C.I.1.2 , RdSchr. 15 e Tit. IV.1.2 , RdSchr. vom 14.02.2023 .

(1)

1/360 ab 1. 1. 2024 = 172,50 EUR kalendertäglich bzw. 5.175,00 EUR monatlich.

(2)

0,2155faches der monatlichen Bezugsgröße ab 1. 1. 2024 = 761,79 EUR.


§ 232b SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.

(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. 2Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.

Zu § 232b: Vgl. RdSchr. 15 b Tit. 3.2.1 .


§ 233 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.


§ 234 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten

(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens ( § 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. 3Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

Zu § 234: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.2.2 .

(1)

1/180 ab 1. 1. 2024 = 19,64 EUR


§ 235 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen

Überschrift geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. 2Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. 3Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung angepasst, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. 5Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches .

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes, des Versorgungskrankengeldes oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung zugrunde liegt. 2Absatz 1 Satz 4 gilt. 3Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1) nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.

Zu § 235: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.II , RdSchr. 02 l Tit. B.II.1 .

(1)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR.


§ 236 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten

(1) 1Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist (1) , die nicht bei ihren Eltern wohnen. 2Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(2) 1 § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. 2Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.

Zu § 236: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.3.4 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.2.1 .

(1)

1/30 seit 1. 8. 2022 = 812,00 EUR monatlich (vom 1. 8. 2020 bis 31. 7. 2022 = 752,00 EUR monatlich; vom 1. 10. 2019 bis 31. 7. 2020 = 744,00 EUR monatlich; vom 1. 1. 2017 bis 30. 9. 2019 = 649,00 EUR monatlich; vom 28. 10. 2010 bis 31. 12. 2016 = 597,00 EUR monatlich; vom 1. 8. 2008 bis 27. 10. 2010 = 512,00 EUR monatlich; vom 1. 7. 2002 bis 31. 7. 2008 = 466,00 EUR monatlich).


§ 237 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. 1.

    der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

  3. 3.

    das Arbeitseinkommen.

2Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte . 4 § 226 Abs. 2 und die §§ 228 , 229  und  231 gelten entsprechend.

Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 237: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1 , RdSchr. vom 29.06.2022 .


§ 238 SGB V – Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Zu § 238: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.1 .


§ 238a SGB V – Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen ( § 240 Abs. 1 ), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

Zu § 238a: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.4 .


§ 239 SGB V – Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern

1Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 240 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 239: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.2.2 .


§ 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder  *

(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. (1) 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ( § 223 ). 3Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu festzusetzen, für die das Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen übermittelt. 4Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. 5Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 3 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(2) 1Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. 2Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. 3Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. 4Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches . 5Die §§ 223 und 228 Abs. 2 , § 229 Abs. 2 und die §§ 238a , 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(3) 1Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2) zu berücksichtigen. 2Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze (2) liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) 1Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (3) . 2Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Absatz 4 Sätze 2 bis 6 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387); der bisherige Satz 7, neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Satz 2; der bisherige Satz 8, angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), wurde Satz 3.

(4a) 1Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. 4Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt. 5Eine Festsetzung nach Satz 4 unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist. 6Ist eine Festsetzung nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5 erfolgt, ist die Festsetzung zurückzunehmen. 7Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 4 festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachweist. 8Bis zur Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ist die Verjährung von Beitragsansprüchen gehemmt. 9Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1 und 3 bis 8 entsprechend. 10Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Absatz 4a, neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Absatz 4b. Satz 4 neugefasst und Sätze 5 bis 8 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden (geändert) Sätze 9 und 10.

(4b) 1Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (4) nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) 1Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (5) , für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (6) abzusetzen. 2Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße (7) abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (4) abzusetzen. 3Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. 4Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. 5Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (8) nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Zu § 240: Vgl. BVSzGs , RdSchr. 99 j Tit. B.III , RdSchr. 03 e Tit. D.III.2 , RdSchr. 03 m Tit. 4 , RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.4 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8.4 .

(1)

s. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 5.175,00 EUR monatlich

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR

(4)

10 v. H. ab 1. 1. 2024 = 353,50 EUR

(5)

1/3 ab 1. 1. 2024 = 1.178,33 EUR

(6)

1/5 ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR

(7)

1/6 ab 1. 1. 2024 = 589,17 EUR

(8)

1/7 ab 1. 1. 2024 = 505,00 EUR

* Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1879)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 240 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 137 Buchstabe c des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge
§§ 241 - 248, Dritter Titel - Beitragssätze, Zusatzbeitrag

§ 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).


§ 241a SGB V

(weggefallen)


§ 242 SGB V – Zusatzbeitrag

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1) 1Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. 2Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). 3Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. 4Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 4 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. 2Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. 4Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

  1. 1.

    Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a ,

  2. 2.

    Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6 ,

  3. 3.

    Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 , wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,

  4. 4.

    Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,

  5. 5.

    Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch , Versorgungskrankengeld und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie

  6. 6.

    Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.

2Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) 1Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. 3Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Zu § 242: Vgl. RdSchr. 19 b .


§ 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266  und  270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Zu § 242a:
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2015 = 0,9 Prozent (vgl. Bek. vom 21. 10. 2014 , BAnz AT 22.10.2014 B3);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2016 = 1,1 Prozent (vgl. Bek. vom 26. 10. 2015 , BAnz AT 30.10.2015 B7);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2017 = 1,1 Prozent (vgl. Bek. vom 21. 10. 2016 , BAnz AT 27.10.2016 B5);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2018 = 1,0 Prozent (vgl. Bek. vom 23. 10. 2017 , BAnz AT 26.10.2017 B3);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2019 = 0,9 Prozent (vgl. Bek. vom 23. 10. 2018 , BAnz AT 26.10.2018 B4);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2020 = 1,1 Prozent (vgl. Bek. vom 22. 10. 2019 , BAnz AT 28.10.2019 B3);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2021 = 1,3 Prozent (vgl. Bek. vom 21. 10. 2020 , BAnz AT 30.10.2020 B5);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2022 = 1,3 Prozent (vgl. Bek. vom 18. 11. 2021 , BAnz AT 19.11.2021 B4);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2023 = 1,6 Prozent (vgl. Bek. vom 28. 10. 2022 , BAnz AT 31.10.2022 B5);
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2024 = 1,7 Prozent (vgl. Bek. vom 16. 10. 2023 , BAnz AT 31.10.2023 B3).


§ 242b SGB V

(weggefallen)


§ 243 SGB V – Ermäßigter Beitragssatz

1Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b . 3Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 2 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).


§ 244 SGB V – Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) 1Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

  1. 1.

    Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

  2. 2.

    Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel

des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. 2Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106).

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 21. 9. 1997 (BGBl I S. 2390), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. 2Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325) und V vom 21. 9. 1997 (BGBl I S. 2390).

Zu § 244: Vgl. KV-/PV-PauschBeitrV ; RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.3.3 .


§ 245 SGB V – Beitragssatz für Studenten und Praktikanten

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes (1) .

Absatz 2 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445), durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Wortlaut des § 245.

Zu § 245: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.2.2 .

(1)

Beitragssatz für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten seit 1. 1. 2015 = 10,22 v. H.


§ 246 SGB V – Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

Für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 .

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

Zu § 246: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. IV.1.3.1 .


§ 247 SGB V – Beitragssatz aus der Rente

1Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. 3Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 .

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.).

Zu § 247: Vgl. RdSchr. 03 m Tit. 4 , RdSchr. 19 l Tit. A VIII 3.3.1.3 .


§ 248 SGB V – Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. 3Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445) und durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 248: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII 3.3.1.5 .


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge
§§ 249 - 251, Vierter Titel - Tragung der Beiträge

§ 249 SGB V – Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(1) 1Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b .

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526), 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 249: Vgl. RdSchr. 12 e Tit. 4 .


§ 249a SGB V – Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug

1Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. 3Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

Neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

Zu § 249a: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.4.1 .


§ 249b SGB V – Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 2Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 3Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Eingefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde (geändert) Satz 3.

Zu § 249b: Vgl. RdSchr. 04 j Tit. C.1 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 .


§ 249c SGB V – Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

1Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen

  1. 1.

    bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und der Pflegekasse je zur Hälfte,

  2. 2.

    bei Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen je zur Hälfte,

  3. 3.

    bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von den Versicherten zur Hälfte und von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen jeweils anteilig,

im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. 2Die Beiträge werden von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 249c: Vgl. RdSchr. 15 b Tit. 3.3 und Tit. 3.4 .


§ 250 SGB V – Tragung der Beiträge durch das Mitglied

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

  1. 1.

    den Versorgungsbezügen,

  2. 2.

    dem Arbeitseinkommen,

  3. 3.

    den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

allein.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 3 und Satzteil nach Nummer 3 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1   (1) zu tragenden Beiträge allein.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 250: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D.III , RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.2.2.3 , Tit. A.VIII.3.4 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7 .

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 sollen in § 250 Absatz 3 die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt werden. Redaktionell wurden die Wörter "aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.


§ 251 SGB V – Tragung der Beiträge durch Dritte

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung ( § 5 Abs. 1 Nr. 6 ) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung ( § 192 Abs. 1 Nr. 3 ) zu zahlenden Beiträge.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

  1. 1.

    für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,

  2. 2.

    für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im Übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.

2Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. 3Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822), 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. 2Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes . 3Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(4) 1Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches . 2Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. 3Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. 4Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. 5Den Ausgleich führt das Bundesamt für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. 6Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.). Sätze 3 bis 6 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch .

Absatz 4a eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

Absatz 4c gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).

(5) 1Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 3Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. 5Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. 7Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches .

Absatz 5 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Sätze 3 bis 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 6 geändert und Satz 7 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 8 wurde (geändert) Satz 7.

Absatz 6 gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

Zu § 251: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.I , RdSchr. 02 l Tit. B.II.3 , RdSchr. 04 r Tit. C.I.3.1 , RdSchr. 15 e Tit. IV.1.4.1 .


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge
§§ 252 - 256a, Fünfter Titel - Zahlung der Beiträge

§ 252 SGB V – Beitragszahlung

(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches .

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) 1Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3 , 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. 2Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. 3Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. 4Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des § 252 wurde Absatz 1. Satz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(2a) 1Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3 . 2Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3 ; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. 3Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Absatz 2b gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(3) 1Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung , Prämien nach § 53 , Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. 2Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. 3Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274 .

Absätze 4 und 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Zu § 252: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.II.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.I.5 , RdSchr. 15 b Tit. 3.5.1 , RdSchr. 15 e Tit. IV.2 , RdSchr. 19 l Tit. A.IX .


§ 253 SGB V – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches .


§ 254 SGB V – Beitragszahlung der Studenten

1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. 3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 254: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.4 .


§ 255 SGB V – Beitragszahlung aus der Rente

(1) 1Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. 2Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(2) 1Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. 3Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. 4Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. 5Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), wurde Satz 5.

(3) 1Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. 2Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird ( § 272a des Sechsten Buches ), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. 3Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. 4Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Zu § 255: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.IX.1 .


§ 256 SGB V – Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen

(1) 1Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. 3Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 4Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. 5Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 21. 7. 2014 (a. a. O.). Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) 1 § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 2Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. 3Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen auf Grund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. 4Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. 5Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3) 1Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. 2Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, dass eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. 3 § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 256a SGB V – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

§ 256a eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.

(2) 1Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. 2Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.

(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 257 - 258, Zweiter Abschnitt - Beitragszuschüsse

§ 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(1) 1Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1  oder  2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. 2Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. 3Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 4Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445), durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 3Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243 . 4Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 . 5Absatz 1 Satz 3 gilt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 3 und 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(2a) 1Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

  1. 1.

    diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

  2. 2.

    einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,

  3. 2a.

    sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,

  4. 3.

    soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,

  5. 4.

    sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,

  6. 5.

    vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,

  7. 6.

    die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

2Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

Absatz 2a neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 2a eingefügt durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).

(3) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 , die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(4) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 , die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (1) ( § 223 Absatz 3 ) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

Zu § 257: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 7.2 , RdSchr. 96 a Tit. 11.11.1 , RdSchr. 97 h Tit. C , RdSchr. 99 j Tit. B.IV .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 5.175,00 EUR monatlich.


§ 258 SGB V – Beitragszuschüsse für andere Personen

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

1In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. 2Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. 3 § 257 Abs. 2a gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 258: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.IV , RdSchr. 02 l Tit. B.II.5 .


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 259 - 264, Dritter Abschnitt - Verwendung und Verwaltung der Mittel

§ 259 SGB V

(weggefallen)


§ 260 SGB V – Betriebsmittel

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

  1. 1.

    für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift,

  2. 2.

    zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(2) 1Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. 2Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über weniger als 50.000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die das 0,5fache des Betrages nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist. 3Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. 4Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299), 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.), 22. 12. 2020 (a. a. O.) und 7. 11. 2022 (a. a. O.).

(2a) 1Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. 2Im ersten Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen. 3Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.

(4) 1Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. 2Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).


§ 261 SGB V – Rücklage

(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.

(2) 1Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke (Rücklagesoll). 2Die Rücklage muss mindestens ein Fünftel des Betrages der auf den Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. 2In diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen werden, wenn dadurch Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 während des Haushaltsjahres vermieden werden.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, dass die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen.

Absatz 4 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Absatz 4 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.

(6) 1Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, dass sie für den nach Absatz 1 genannten Zweck verfügbar ist. 2Sie wird vorbehaltlich des § 262 von der Krankenkasse verwaltet.


§ 262 SGB V – Gesamtrücklage

(1) 1Die Satzungen der Landesverbände können bestimmen, dass die von den Verbandsmitgliedern zu bildenden Rücklagen bis zu einem Drittel des Rücklagesolls von dem Landesverband als Sondervermögen (Gesamtrücklage) verwaltet werden. 2Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor dem von der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage aufzufüllen.

(2) 1Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge und die aus den Veräußerungen erwachsenden Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen die aus Veräußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen. 2Der Unterschied wird auf die beteiligten Krankenkassen nach der Höhe ihres Rücklageguthabens beim Landesverband im Jahresdurchschnitt umgelegt.

(3) 1Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuss, wird er den Krankenkassen ausgezahlt, deren Rücklageguthaben beim Landesverband den nach Absatz 1 bestimmten Anteil erreicht hat. 2Ist dieses Rücklageguthaben noch nicht erreicht, wird der Überschuss bis zur Höhe des fehlenden Betrages nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben. 3Ergibt sich nach Absatz 2 ein Fehlbetrag, wird er dem Rücklageguthaben der Krankenkassen zur Last geschrieben.

(4) 1Die Krankenkasse kann über ihr Rücklageguthaben beim Landesverband erst verfügen, wenn die von ihr selbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind. 2Hat die Krankenkasse ihr Rücklageguthaben verbraucht, kann sie von dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage erhalten. 3Die Satzung des Landesverbands trifft Regelungen über die Voraussetzungen der Darlehensgewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung.

(5) Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, dass sie für die in § 261 Abs. 1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist.


§ 263 SGB V – Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 263a SGB V – Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können Krankenkassen insgesamt bis zu 10 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. 2 § 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. 2Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten.

(3) 1Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. 2Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. 3Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.


§ 264 SGB V – Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

(1) 1Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. 2Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. 3Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. 4Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. 5Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. 6Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes , die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Sätze 2 bis 7 angefügt durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1772). Satz 7 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) 1Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches , nach dem Teil 2 des Neunten Buches , von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch , die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. 2Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Wortlaut des § 264 wurde Absatz 1. Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. 2Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. 3Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. 2Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 . 3Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". 4Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(5) 1Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. 2Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. 3Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. 4Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 3 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (a. a. O.) und 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(6) 1Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. 2Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. 3Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.

Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(7) 1Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. 2Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. 3Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 264: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 264 SGB V .


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§§ 265 - 273, Vierter Abschnitt - Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 265 SGB V – Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle

1Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändige Leistungsfälle und für andere aufwändige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. 2Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes.

Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1998 (BGBl I S. 526).


§ 265a SGB V

(weggefallen)


§ 265b SGB V

(weggefallen)


§ 266 SGB V – Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung  (1)

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Überschrift neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ( § 271 ) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben ( § 270 ). 2Mit den risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. 3Durch diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 ergeben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.).

(2) 1Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld nach § 44 haben. 2Die Morbidität der Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. 3Regionale Merkmale sind solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen können.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); der bisherige Absatz 2, Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) (bisheriger Satz 3 wurde Satz 2), wurde Absatz 3. Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Die Grundpauschale und die risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(4) 1Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten. 2Dabei bleiben außer Betracht

  1. 1.

    die von Dritten erstatteten Ausgaben,

  2. 2.

    Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

3Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.

Absatz 4 Satz 1 eingefügt und Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); der bisherige Satz 1, Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), wurde (geändert) Satz 2.

(5) Die Bildung der Risikogruppen nach Absatz 2 und die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach Kriterien, die zugleich

  1. 1.

    Anreize zu Risikoselektion verringern und

  2. 2.

    keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen setzen.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604); der bisherige Absatz 5, Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Absatz 6; der bisherige Absatz 6, neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde (geändert) Absatz 7; der bisherige Absatz 7, Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) und 26. 3. 2007 (a. a. O.), Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.), Satz 1 Nummer 9 und 10 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) (bisherige Nummer 11 wurde Nummer 9), Satz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465), wurde (geändert) Absatz 8.

(6) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. 2Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt

  1. 1.

    die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Risikogruppen nach Absatz 2, und

  2. 2.

    die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge.

3Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.

Absatz 6 Sätze 1 und 3 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(7) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. 2Es legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je Risikogruppe nach Absatz 2 zugrunde. 3Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. 4Die nach Satz 2 erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. 5Sie sind nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. 6Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. 7Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 7 Sätze 1, 3 und 6 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(8) 1Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.

    die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1, der Werte nach Absatz 6 sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikoausgleichsverfahrens erforderlichen Berechnungswerte,

  2. 2.

    die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der Leistungsausgaben nach den Absätzen 3 bis 6; dabei können für Risikogruppen, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, besondere Standardisierungsverfahren und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des Krankengeldes geregelt werden,

  3. 2a.

    die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der sonstigen Ausgaben nach § 270 , die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung dieser Ausgaben sowie das Verfahren der Verarbeitung der nach § 270 Absatz 2 zu übermittelnden Daten,

  4. 2b.

    die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Risikogruppen nach Absatz 2 einschließlich der Altersabstände zwischen den Altersgruppen, auch abweichend von Absatz 2; hierzu gehört auch die Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der regionalen Merkmale,

  5. 3.

    die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich der Dauer der Teilnahme und des Verfahrens der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten,

  6. 4.

    die Berechnungsverfahren sowie die Durchführung des Zahlungsverkehrs,

  7. 5.

    die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen,

  8. 6.

    das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs einschließlich des Ausschlusses von Risikogruppen, die anhand der Morbidität der Versicherten gebildet werden, mit den höchsten relativen Steigerungsraten,

  9. 7.

    die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 5 und 12,

  10. 8.

    die Vergütung des wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die Erstellung von Gutachten nach Absatz 10,

  11. 9.

    die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274 .

2Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Satz 1 Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2a, 3 und 4 sowie Satz 2 geändert, Satz 1 Nummern 2 und 6 bis 8 neugefasst und Satz 1 Nummer 2b eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(9) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Risikostrukturausgleich nicht teil.

Absatz 9 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(10) 1Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung in einem Gutachten zu überprüfen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die Wirkungen der regionalen Merkmale als Risikomerkmal im Risikostrukturausgleich zu untersuchen. 3Die Wirkungen des Ausschlusses von Risikogruppen nach § 18 Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbesondere auf die Manipulationsresistenz und Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs einschließlich der Einhaltung der Vorgaben des § 266 Absatz 5 sind zusätzlich zu dem Gutachten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu untersuchen. 4Für den Zweck des Gutachtens nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häufigkeit der Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen zu untersuchen.

Absatz 10 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(11) 1Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. 2Die Anpassung der Datenmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. 3Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für das Ausgleichsjahr 2020 danach, ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44  und  45 haben.

Absatz 11 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(12) 1Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 werden die finanziellen Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen nach Absatz 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent begrenzt. 2Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für die Summe der Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land. 3Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 ohne Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land verteilt.

Absatz 12 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. September 2005 (BGBl. I S. 2888)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 266 und § 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Neufassung durch Artikel 1 Nummern 143 und 144 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist seit seiner Einführung durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 526) mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. 3.

    § 137f , § 137g , § 268 und § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Einführung beziehungsweise Neufassung durch Artikel 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3465) mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 266: Vgl. RSAV .


§ 267 SGB V – Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten

  1. 1.

    die Versichertentage

    1. a)

      mit den Risikomerkmalen nach § 266 Absatz 2 mit Ausnahme der Morbidität und der regionalen Merkmale,

    2. b)

      mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Länderkennzeichens,

    3. c)

      mit Wahl der Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Versorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 ,

  2. 2.

    den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,

  3. 3.

    die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des Kontenrahmens,

  4. 4.

    die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung nach § 301 Absatz 2 Satz 1 ,

  5. 5.

    die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4 , bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b  und  140a einschließlich der Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4 ,

  6. 6.

    die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1 einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl der Verordnungen,

  7. 7.

    die Angabe über die Durchführung von extrakorporalen Blutreinigungsverfahren

nach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den Inhalt der Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303 und die Art und Weise der Aufzeichnung insbesondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6 Satz 10 , § 73b Absatz 5 Satz 7 , § 83 Satz 4 , § 140a Absatz 2 Satz 10 und § 303 Absatz 4 ist unzulässig, soweit sie in diesem Buch nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2) Für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten die Versichertentage mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) 1Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 3Die Herstellung des Versichertenbezugs ist bei den Daten nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, soweit dies für die Klärung doppelter Versicherungsverhältnisse oder für die Prüfung der Richtigkeit der Daten erforderlich ist. 4Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse und über jede Herstellung des Versichertenbezugs ist ein Protokoll anzufertigen, das bei dem Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren ist.

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Daten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren nach Absatz 3 Satz 1.

(5) Die Kosten für die Datenübermittlung nach dieser Vorschrift werden von den betroffenen Krankenkassen getragen.

(6) 1Zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs analysiert das Bundesamt für Soziale Sicherung den Zusammenhang zwischen den Leistungsausgaben eines Versicherten in den vorangegangenen drei Jahren und den Leistungsausgaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr 2019. 2Hierfür übermitteln die Krankenkassen bis zum 15. August 2020 für die Berichtsjahre 2016 bis 2018 die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung; Absatz 3 gilt entsprechend. 3Das Nähere über das Verfahren der Datenmeldung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der Bestimmung nach Absatz 4 Satz 2. 4Das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens mit Übergabe des ersten Gutachtens nach § 266 Absatz 10 vorzulegen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelten Daten ohne Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§ 268 SGB V – Risikopool

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Ergänzend zum Risikostrukturausgleich gemäß § 266 werden die finanziellen Belastungen für aufwendige Leistungsfälle teilweise über einen Risikopool ausgeglichen. 2Übersteigt die Summe der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungsausgaben eines Versicherten bei einer Krankenkasse innerhalb eines Ausgleichsjahres den Schwellenwert nach Satz 3, werden 80 Prozent des den Schwellenwert übersteigenden Betrags über den Risikopool ausgeglichen. 3Der Schwellenwert beträgt 100.000 Euro und ist in den Folgejahren anhand der jährlichen Veränderungsrate der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten anzupassen.

(2) Im Risikopool sind die Leistungsausgaben ausgleichsfähig, die bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu berücksichtigen sind, abzüglich der Aufwendungen für Krankengeld nach den §§ 44  und  45 .

(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 und 6 sind die Leistungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen werden, nicht bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. 2 § 266 Absatz 6 Satz 3 , Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 sowie Absatz 9 gilt für den Risikopool entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere über

  1. 1.

    die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,

  2. 2.

    die Berechnung und die Durchführung des Risikopoolverfahrens sowie

  3. 3.

    die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte.


§ 269 SGB V – Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 , die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt.

(2) 1Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen. 2Die Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(3) 1Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. 2Die Risikozuschläge für die Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der

  1. 1.

    durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und

  2. 2.

    durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Absatz 4 Satz 1.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach dem Wohnstaat.

(5) 1Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten

  1. 1.

    die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,

  2. 2.

    die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,

  3. 3.

    die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,

  4. 4.

    die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage und

  5. 5.

    die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs.

2Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(6) 1Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. 2Für die Ausgleichsjahre 2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere

  1. 1.

    zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und

  2. 2.

    zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermittelnden Daten.

(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. 2Die Kosten für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen Krankenkassen getragen.


§ 270 SGB V – Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung

  1. 1.

    ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53 ,

  2. 2.

    ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie

  3. 3.

    ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.

2 § 266 Absatz 6 Satz 1 und 3 , Absatz 7  und  9 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.).

(2) 1Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr

  1. 1.

    je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen,

  2. 2.

    nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

2Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. 2Die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. 4Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.).

(4) 1Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1 ,  2 und den §§ 25a  und  26 , Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1 ,  3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. 3 § 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9 gilt entsprechend. 4Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 .

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 3 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).


§ 270a SGB V – Einkommensausgleich

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.

(2) 1Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. 2Die Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.

(3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve zugeführt.

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 und weist sie den Krankenkassen zu. 3 § 266 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. 4Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 .

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.). Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 271 SGB V – Gesundheitsfonds

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:

  1. 1.

    den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung,

  2. 2.

    den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255 ,

  3. 3.

    den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches ,

  4. 4.

    der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und

  5. 5.

    den Bundesmitteln nach § 221 .

2Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266 , 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. 3Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 14. 4. 2010 (BGBl I S. 410) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(1a) 1Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. 2Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2) 1Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. 2Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. 3Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr betragen. 4Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. 5Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Sätze 4 und 5 neugefasst und Satz 6 gestrichen durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(2a) 1Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. 2Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. 3Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den §§ 266 , 268 , 270  und  270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. 2Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. 3Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

(4) 1Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. 2Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. 3Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. 4Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3  und  4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12  und  12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(8) 1Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 .

Absatz 8 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).


§ 271a SGB V – Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds

Eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(1) 1Steigen die Beitragsrückstände einer Krankenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse nach Aufforderung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung diesem die Gründe hierfür zu berichten und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaubhaft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist. 2Entscheidungserhebliche Tatsachen sind durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2) 1Werden die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Beitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse säumig. 2Für jeden angefangenen Monat nach Aufforderung zur Berichtslegung wird vorläufig ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von dem Betrag erhoben, der sich aus der Rückstandsquote des die Berichtspflicht auslösenden Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder der des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse, multipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten Beiträgen der Krankenkasse des die Berichtspflicht auslösenden Monats, ergibt. 3Es wird der jeweils niedrigere Wert zur Berechnung der Säumniszuschläge in Ansatz gebracht.

(3) 1Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszuschläge zurück, wenn sie innerhalb einer angemessenen, vom Bundesamt für Soziale Sicherung festzusetzenden Frist, die im Regelfall drei Monate nach Eintritt der Säumnis nach Absatz 2 nicht unterschreiten soll, glaubhaft macht, dass die Beitragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen sind. 2Anderenfalls werden die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt und verbleiben dem Gesundheitsfonds.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4) 1Bleiben die Beitragsrückstände auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne des Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig im Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetzten Pflichtverletzung auszugehen. 2In diesem Fall soll das Bundesamt für Soziale Sicherung den Säumniszuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der Säumniszuschläge zu Grunde gelegten Differenzbetrages nach Absatz 2 erhöhen. 3Diese Säumniszuschläge gelten als endgültig festgesetzt und verbleiben dem Gesundheitsfonds.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5 Satz 2 bleiben unberührt.


§ 272 SGB V – Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(1) 1Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem 66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten, herangezogen werden. 2Abweichend von Satz 1 werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 einer Krankenkasse, die ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten, herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse ergebende Betrag ist. 3Maßgebend für die Rechengrößen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020 nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am 14. August 2020 übermittelt hat.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. 2Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Monat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. 4Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2021 erlassen.

(3) 1Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 ab dem 15. August 2020 und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 ergeben, macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend. 2Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt bereits den Bescheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat.


§ 272a SGB V – Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022

Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach § 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel abzüglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr 2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 zugeführt.

Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).


§ 272b SGB V – Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023

(1) 1Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2023 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro herangezogen werden:

  1. 1.

    60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet, und

  2. 2.

    40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht überschreitet.

2Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die von den Krankenkassen für das Geschäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rechnungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am 15. Juni 2022 übermittelt hat.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Monat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. 4Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 erlassen.

(3) 1Haben sich Krankenkassen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. 2Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. Juli 2022 und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben, macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend. 3Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zu dem nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird, bereits den Bescheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen erlassen hat.

(4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1 Satz 4 für die Anhebung des Zusatzbeitragssatzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatzbeitrags im Jahr 2023.

Eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).


§ 273 SGB V – Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Datenmeldungen der Krankenkassen nach § 267 Absatz 1 Satz 1 auf ihre Rechtmäßigkeit. 2 § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 und § 274 bleiben unberührt.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auf auffällige Steigerungen im Hinblick auf die Häufigkeit und Schwere der übermittelten Diagnosen, die nicht auf demografische Veränderungen des Versichertenbestandes zurückzuführen sind. 2Die übrigen Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer Prüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit unterziehen. 3Das Nähere, insbesondere einen Schwellenwert für die Feststellung einer Auffälligkeit, bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft bei nach Absatz 2 auffälligen Krankenkassen, ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 Absatz 1 Satz 1 geführt haben kann. 2 § 18 Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung bleibt dabei außer Betracht. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt eine Feststellung nach Satz 1 der betroffenen Krankenkasse mit. 4Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Die Krankenkasse hat innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 3 Tatsachen darzulegen, die die Auffälligkeit begründen. 2Erfolgt keine ausreichende Darlegung nach Satz 1, wird ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2 vermutet. 3Macht die Krankenkasse als Grund für die Auffälligkeit einen tatsächlichen Anstieg der Morbidität ihrer Versicherten geltend, muss sie einen aus den Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303 ersichtlichen entsprechenden Anstieg der erbrachten Leistungen darlegen. 4Legt die Krankenkasse zur Begründung der Auffälligkeit einen Versorgungsvertrag vor, prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung die Rechtmäßigkeit dieses Vertrages hinsichtlich der Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2 .

(5) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann auch dann eine Einzelfallprüfung durchführen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Krankenkasse eine rechtswidrige Datenmeldung abgegeben hat. 2Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf dessen Verlangen innerhalb von drei Monaten alle Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung des Sachverhalts bedarf. 3Kommt die Krankenkasse einem zumutbaren Verlangen des Bundesamts für Soziale Sicherung nicht, nur teilweise oder nicht in der verlangten Aufbereitung nach, wird ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2 vermutet. 4Eine Prüfung der Leistungserbringer, insbesondere im Hinblick auf Diagnosedaten, ist ausgeschlossen. 5Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) 1Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung als Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4 oder Absatz 5 einen Rechtsverstoß fest, ermittelt es einen Korrekturbetrag, um den die Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 für die betroffene Krankenkasse zu kürzen sind. 2 § 18 Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung bleibt dabei außer Betracht. 3Das Nähere über die Ermittlung des Korrekturbetrags bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 . 4Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. 5Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Korrekturbetrag nach Satz 1 festgesetzt, verrechnet es ihn mit den nach § 266 Absatz 7 Satz 2 berechneten monatlichen Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. 6Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit. 7Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen. 8Dabei muss der Korrekturbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Verrechnung vollständig verrechnet sein. 9Bei der Verteilung nach Satz 7 ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990).

(7) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 ab dem Berichtsjahr 2013 durch. 2Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 oder Absatz 5 kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung beanstandet hat. 3Satz 1 gilt nicht für abgeschlossene Einzelfallprüfungen nach § 273 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung; für die Ermittlung des Korrekturbetrags gilt Absatz 6.


§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
§ 274, Fünfter Abschnitt - Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände

§ 274 SGB V – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit hat mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Landesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Prüfstelle und des Beschwerdeausschusses nach § 106c zu prüfen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung unterstehen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen, der Landesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unabhängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten. 4Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfasst die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. 5Die Krankenkassen, die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. 6Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. 7Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können in besonderen Fällen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater mit einzelnen Bereichen der Prüfung beauftragen. 8Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten sind Kosten der Prüfung im Sinne von Absatz 2.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch V vom 29. 10. 2001 (a. a. O.), 25. 11. 2003 (a. a. O.), 31. 10. 2006 (a. a. O.), G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) und 12. 12. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.) und 24. 7. 2010 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 265). Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Die Kosten, die den mit der Prüfung befassten Stellen entstehen, tragen die Krankenkassen ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder. 2Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regeln für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Bundesministerium für Gesundheit, für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und der Landesverbände die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen selbst. 4Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. 5Der Berechnung der Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung, der Berechnung der Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten zugrunde zu legen. 6Fehlt es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt die Übersicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entsprechend. 7Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. 8Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde anzusetzen. 9Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich der Abfassung des Prüfberichts und einer etwaigen Beratung sind einzubeziehen. 10Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die Prüfungskosten vermindert, die von den in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.); geändert durch V vom 29. 10. 2001 (a. a. O.) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Sätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.). Satz 10 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.).

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen erlassen. 2Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§§ 275 - 283a, Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst
§§ 275 - 277, Erster Abschnitt - Aufgaben

§ 275 SGB V – Begutachtung und Beratung

(1) 1Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

  1. 1.

    bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,

  2. 2.

    zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches , im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,

  3. 3.

    bei Arbeitsunfähigkeit

    1. a)

      zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder

    2. b)

      zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. 2Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b neugefasst durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1a) 1Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

  1. a)

    Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder

  2. b)

    die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

2Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. 3Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. 4Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(1b) 1Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. 2Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

  1. 1.

    Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und

  2. 2.

    Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.

3Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. 4Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. 5Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. 6Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. 7Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. 8Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind

  1. 1.

    zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,

  2. 2.

    zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,

  3. 3.

    zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder

  4. 4.

    bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

9Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Absatz 1c gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

  1. 1.

    die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23 , 24 , 40  und  41 , mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 , unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussheilbehandlung  (1) ),

  2. 2.

    bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist ( § 18 ),

  3. 3.

    ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist ( § 37 Abs. 1 ),

  4. 4.

    ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist ( § 27 Abs. 2 ),

  5. 5.

    den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1 .

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Die bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), wurde Nummer 2 durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3 durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.). Die bisherige Nummer 5, angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurde Nummer 4 durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.). Nummer 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.).

(3) 1Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

  1. 1.

    vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist ( § 33 ); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,

  2. 2.

    bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,

  3. 3.

    die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,

  4. 4.

    ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist ( § 66 ).

2Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 1 und 2. Satz 1 Nummer 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

Absätze 3b und 3c eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(4) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. 2Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

Absatz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(4a) 1Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. 2Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. 3 § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. 5Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

(4b) 1Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108 , eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. 2Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. 3Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. 4Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. 5Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162).

(5) 1Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. 2Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Anschlussrehabilitation

Zu § 275: vgl. Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU)


§ 275a SGB V – Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst

Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(1) 1Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. 2Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. 3Die Kontrollen sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden.

(2) 1Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. 2Der Auftrag muss bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. 3Gegenstand der Aufträge können sein

  1. 1.

    die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c ,

  2. 2.

    die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung und

  3. 3.

    die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist.

4Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. 5Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1 .

Absatz 2 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 5 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

(3) 1Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. 2Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.

(4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden.


§ 275b SGB V – Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Überschrift geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 bis 3 des Elften Buches gilt entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auch Regelprüfungen bei Leistungserbringern zu veranlassen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. 3Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, im Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 oder nach § 37c erfüllt sind und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. 4Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 . 5 § 114a Absatz 7 Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220) und 29. 3. 2021 (BGBl I S. 370). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4 wurde Satz 5.

(2) 1Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 bis 3a des Elften Buches entsprechend. 2Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben, sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. 3Räume der Wohneinheiten und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2, die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. 4Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. 5Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen kann. 6Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. 7Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. 8 § 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220) (31. 10. 2023). Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 23. 10. 2020 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.).

(3) 1Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege. 2Die Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. 3Der Medizinische Dienst Bund hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.).

Absätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Absätze 4 und 5, angefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580), wurden Absätze 6 und 7.

(4) 1Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch wirksam aufeinander abzustimmen, insbesondere durch

  1. 1.

    regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,

  2. 2.

    Terminabsprachen für gemeinsame oder arbeitsteilige Prüfungen von Leistungserbringern und

  3. 3.

    Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen.

2Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen unter Berücksichtigung des inhaltlichen Schwerpunkts der vorgesehenen Prüfungen nach Möglichkeit vermieden werden. 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zu beteiligen. 4Im Rahmen der Zusammenarbeit sind die Krankenkassen, Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde und den Trägern der Eingliederungshilfe die ihnen nach dem Sozialgesetzbuch zugänglichen Daten über die Leistungserbringer, die sie im Rahmen von Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiten, mitzuteilen, soweit diese für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. 5Diese Daten sind insbesondere die Zahl und Art der Plätze und deren Belegung, über die personelle und sachliche Ausstattung sowie über Leistungen und Vergütungen der Leistungserbringer. 6Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. 7Erkenntnisse aus den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vom Medizinischen Dienst unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(5) 1Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Eingliederungshilfe nach Absatz 4 entstehenden Kosten. 2Eine Beteiligung an den Kosten der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer von nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden beteiligter Stellen oder Gremien sowie der Träger der Eingliederungshilfe ist unzulässig.

(6) Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.


§ 275c SGB V – Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

Eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. 2Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. 3Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. 4Die Prüfungen nach Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist.

(2) 1Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in jedem Quartal von den nach Absatz 1 Satz 1 prüfbaren Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bis zu 5 Prozent der Anzahl der bei ihr im vorvergangenen Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote); im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Prozent. 2Ab dem Jahr 2022 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. 3Maßgeblich für die Zuordnung einer Prüfung zu einem Quartal und zu der maßgeblichen quartalsbezogenen Prüfquote ist das Datum der Einleitung der Prüfung. 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:

  1. 1.

    bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt,

  2. 2.

    bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 40 Prozent und unterhalb von 60 Prozent liegt,

  3. 3.

    bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt.

5Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1 Satz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzulehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zulässige quartalsbezogene Prüfquote eines Krankenhauses von der Krankenkasse überschritten wird; dafür ist die nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 veröffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die einzelne Krankenkasse vom einzelnen Krankenhaus im vorvergangenen Quartal erhalten hat, heranzuziehen. 6Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Verdacht einer systematisch überhöhten Abrechnung, ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus ab dem Jahr 2022 auch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines Quartals zu weiteren Prüfungen nach Absatz 1 befugt. 7Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 unter Angabe der Gründe vor der Einleitung der Prüfung bei der für die Krankenhausversorgung zuständigen Landesbehörde gemeinsam anzuzeigen. 8Krankenkassen, die in einem Quartal von einem Krankenhaus weniger als 20 Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung erhalten, können mindestens eine Schlussrechnung und höchstens die aus der quartalsbezogenen Prüfquote resultierende Anzahl an Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen; die Übermittlung und Auswertung der Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt. 9Die Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der quartalsbezogenen Prüfquote.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst, Satz 2 gestrichen und Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018), wurde Satz 2. Satz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (a. a. O.). Satz 6 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2020).

(3) 1Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. 2Dieser Aufschlag beträgt

  1. 1.

    25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2,

  2. 2.

    50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6,

jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. 3In dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben. 4Die Geltendmachung des Aufschlags erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung; das Nähere vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 1; die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(4) 1Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertungen zu erstellen. 2Die Krankenkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum Ende des ersten Monats, der auf ein Quartal folgt, die folgenden Daten je Krankenhaus:

  1. 1.

    Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung,

  2. 2.

    Anzahl der beim Medizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach Absatz 1,

  3. 3.

    Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung,

  4. 4.

    Anzahl der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt haben und insoweit unbeanstandet geblieben sind.

3Ab dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der nach Satz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende des zweiten Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals folgt, für das einzelne Krankenhaus insbesondere auszuweisen und zu veröffentlichen:

  1. 1.

    Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem betrachteten Quartal eingeleiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung an allen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die, ausgehend vom betrachteten Quartal, im vorvergangenen Quartal eingegangen sind,

  2. 2.

    Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages in dem betrachteten Quartal führen und insoweit durch den Medizinischen Dienst unbeanstandet geblieben sind, an allen in dem betrachteten Quartal abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung,

  3. 3.

    zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die Höhe des Aufschlags nach Absatz 3, die sich aus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrachteten Quartals ergibt,

  4. 4.

    Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den einzelnen Krankenkassen zu gliedern sind.

4Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster Form, bundesweit und gegliedert nach Medizinischen Diensten, zu veröffentlichen. 5Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren Veröffentlichung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. 6Bei der Festlegung sind die Stellungnahmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Medizinischen Dienste einzubeziehen.

Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

(5) 1Widerspruch und Klage gegen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. 2Einwendungen gegen die Ergebnisse einzelner Prüfungen nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüfquote nicht zu berücksichtigen. 3Behördliche oder gerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfungen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige betrachtete Quartal ermittelte Prüfquote nach Absatz 2 unberührt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zulässig

  1. 1.

    bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes ; Prüfergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in denen es nach einer Prüfung bei der Abrechnung von voll- oder teilstationären Entgelten verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die ursprünglich berücksichtigten Belegungstage beibehalten werden und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Abrechnung einer ambulanten oder vorstationären Vergütung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbezogener Pflegeentgelte entfällt,

  2. 2.

    bei der Prüfung der Einhaltung von Strukturmerkmalen, die nach § 275d geprüft wurden.

(7) 1Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte für Krankenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig. 2Vereinbarungen auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 275d SGB V – Prüfung von Strukturmerkmalen

Eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen. 2Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 . 3Krankenhäuser haben die für die Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. 4Die Begutachtungen nach Satz 1 erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018).

(1a) 1Krankenhäuser können Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längstens bis zum 30. Juni eines Jahres, abrechnen, wenn

  1. 1.

    sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses angezeigt haben, dass sie die Strukturmerkmale des Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 , der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und

  2. 2.

    der der Leistung zugrunde liegende Kode des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erstmals vergütungsrelevant wurde.

2Krankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023 Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längstens bis zu sechs Monate nach der Anzeige nach Nummer 1, abrechnen, wenn sie

  1. 1.

    dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses angezeigt haben, dass sie die Strukturmerkmale des Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 , der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, über einen Zeitraum von drei Kalendermonaten vor dieser Anzeige als erfüllt und nachweisbar ansehen, und

  2. 2.

    in den letzten zwölf Monaten vor der Anzeige nach Nummer 1 noch keine Anzeige nach Nummer 1 für Leistungen nach diesem Kode vorgenommen haben.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) 1Die Strukturprüfung wird durch einen Bescheid abgeschlossen. 2Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird.

Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); der bisherige Wortlaut des Absatz 2 wurde Satz 2.

(3) 1Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 2Für die Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu übermitteln. 3Krankenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst mitzuteilen. 4Krankenhäusern, denen nach Abschluss der Strukturprüfung, die sie nach einer Anzeige nach Absatz 1a beantragt haben, keine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt wurde, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580). Satz 3 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018). Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(4) 1Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und nicht abrechnen. 2Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können diese Krankenhäuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. 3Abweichend von Satz 1 können Krankenhäuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss der Strukturprüfung erbrachte Leistungen vereinbaren und abrechnen, wenn sie die Strukturprüfung für Leistungen nach dem Kode 8-01a des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 beantragt haben.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580). Satz 2 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.


§ 276 SGB V – Zusammenarbeit

(1) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60  und  65 des Ersten Buches hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. 3Für die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches .

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

(2) 1Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275d erforderlich ist. 2Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3  und  3b , § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. 3Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis 275d genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 4Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. 5Die §§ 286 , 287 und 304 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 9Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 13. 6. 1994 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4 wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Satz 6; die bisherigen Sätze 6 bis 8, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), wurden Sätze 7 bis 9. Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 14. 12. 2019 (a. a. O). Satz 5 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.) und 11. 7. 2021 (a. a. O.).

(2a) 1Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Absatz 2a, eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), wurde Absatz 2b.

(2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter ( § 278 Absatz 2 ), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

Absatz 2b geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.

(4) 1Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. 2In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.).

(4a) 1Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Kontrollen nach § 275a entsprechend. 3Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(5) 1Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit ( § 275 Abs. 1 Nr. 3b   (1) , Abs. 1a und Abs. 1b ) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, dass der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. 2Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. 3Die §§ 65 , 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.

(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des Elften Buches .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b


§ 277 SGB V – Mitteilungspflichten

(1) 1Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. 2Der Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung mit der Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen; dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den Leistungserbringer eingewilligt haben. 3Fordern Leistungserbringer nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. 4Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten enthalten. 5Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch vollständig zu übermitteln. 6Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. 7Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Kontrollergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Kontrollergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. 8Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

Absatz 1 Sätze 1 bis 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 4 bis 6, angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), wurden Sätze 6 bis 8.

(2) 1Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes  (1) im Ergebnis nicht übereinstimmt. 2Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsarztes


§§ 275 - 283a, Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst
§§ 278 - 283a, Zweiter Abschnitt - Organisation

§ 278 SGB V – Medizinischer Dienst

Neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. 2Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. 3Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. 4In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten werden. 5 § 94 Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) 1Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. 2Die Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften liegt. 3 § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) 1Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. 2Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. 3Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 .

(4) 1Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund zweijährlich zum 1. April über

  1. 1.

    die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach den §§ 275a bis 275d ,

  2. 2.

    die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und

  3. 3.

    die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.

2Das Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 .


§ 279 SGB V – Verwaltungsrat und Vorstand

Neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) 1Der Verwaltungsrat hat

  1. 1.

    die Satzung zu beschließen,

  2. 2.

    den Haushaltsplan festzustellen,

  3. 3.

    die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,

  4. 4.

    die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 aufzustellen,

  5. 5.

    Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und

  6. 6.

    den Vorstand zu wählen und zu entlasten.

2 § 210 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. 2Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. 2Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. 4Als Vertreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. 5Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. 6Die acht Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. 7Eine Wahl unter Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. 8Ist nach dem dritten Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. 9Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Satzung. 10Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. 11Personen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden.

(5) 1Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon

  1. 1.

    fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie

  2. 2.

    zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammern.

2Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. 3Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der Vorschläge nach Satz 1 fest. 4Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung. 5Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. 6Ist eine Satz 5 entsprechende Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 reduziert sich entsprechend. 7Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen. 8Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den Benannten zur Kenntnis gibt.

Absatz 5 Satz 7 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(6) 1Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. 2Personen, die bereits mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. 3 § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. 4Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. 5 § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend.

(7) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Der Vorstand führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungsrates. 3Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. 4Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. 5Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen. 6 § 35a Absatz 3  und  6a des Vierten Buches gilt entsprechend.

(8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37 , 38 , 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 , Absatz 2  und  3 , die §§ 41 , 42 Absatz 1 bis 3 , § 43 Absatz 2 , die §§ 58 , 59 Absatz 1 bis 3 , 5  und  6 , die §§ 60 , 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz , Absatz 2 , 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6 , § 63 Absatz 1  und  2 , 3 Satz 2 und 3 , Absatz 3a bis 5 , § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2 , Absatz 3 Satz 2 und 3 und die §§ 64a  und  66 .

Absatz 8 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (21. 7. 2023).

Absatz 9, angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299), gestrichen durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299, 2021 I S. 4906, 2022 I S. 1454) (1. 1. 2024).


§ 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

Neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.

(2) 1Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. 2Dies gilt auch für Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 . 3Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen. 4Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.

(3) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 des Vierten Buches , § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches , § 73 Absatz 1 , 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches , die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches , § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Medizinischen Dienst geltendes Recht verstößt. 4Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1  und  1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. 5Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) 1Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3Die §§ 88  und  89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten.


§ 281 SGB V – Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

Neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste.

(2) 1Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4 § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. 5Für den Haushaltsplan des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend. 6Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 . 7Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1  und  1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.

Absatz 2 Satz 5 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3 § 217d Absatz 3 , die §§ 217g bis 217j , 219  und  274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten.


§ 282 SGB V – Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

Neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. 2Die Vertreter werden gewählt durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon

  1. 1.

    16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1 ,

  2. 2.

    fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und

  3. 3.

    zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 .

3Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. 4Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern sechs Stimmen. 5Die Abgabe der Stimmen der einzelnen Vertreter durch eine von der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich. 6Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7 § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 , Absatz 2  und  3 , die §§ 41 , 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches , § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11 , Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. 8Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht stimmberechtigt. 9Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können nicht gewählt werden.

Absatz 2 Satz 7 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(3) 1Der Verwaltungsrat hat

  1. 1.

    die Satzung zu beschließen,

  2. 2.

    den Haushaltsplan festzustellen,

  3. 3.

    die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen und

  4. 4.

    den Vorstand zu wählen und zu entlasten.

2 § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. 3In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. 4 § 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a , § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3 , 6 Satz 1 , Absatz 6a  und  7 des Vierten Buches gelten entsprechend. 5Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. 6Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 7Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. 8Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst Bund abzuführen. 9Vereinbarungen des Medizinischen Dienstes Bund für die Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(5) 1Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. 2Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. 3Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

Zu § 282: vgl. Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU)


§ 283 SGB V – Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. 2Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben.

(2) 1Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch

  1. 1.

    über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

  2. 2.

    zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

  3. 3.

    über die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände für die Begutachtung und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden; diese Richtlinie ist erstmals bis zum 28. Februar 2021 zu erlassen und bei Bedarf anzupassen,

  4. 4.

    zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen Aufgaben,

  5. 5.

    zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 ,

  6. 6.

    zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste,

  7. 7.

    zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals,

  8. 8.

    über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung sowie

  9. 9.

    über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

2Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:

  1. 1.

    dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

  2. 2.

    der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,

  3. 3.

    den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,

  4. 4.

    den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und

  5. 5.

    der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

3Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. 4Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. 5Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 6Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abgeben. 7Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 . 8Richtlinien und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund fort.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3) 1Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch die ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiesenen Aufgaben wahr. 2Insoweit richten sich die Verfahren nach den Vorschriften des Elften Buches . 3Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(4) 1Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit zweijährlich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht zweijährlich zum 1. September. 2Das Nähere regelt die Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.

(5) Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 283a SGB V – Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

(1) 1Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Sozialmedizinischer Dienst wahr. 2Für den Sozialmedizinischen Dienst gelten bei Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches , § 53c Absatz 1  und  3 des Elften Buches , § 53d Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des Elften Buches , den §§ 62a und 78 Absatz 1 des Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a , § 116b Absatz 6 Satz 10 , § 197a Absatz 3b Satz 3 , den §§ 275 bis 277 , 278 Absatz 2 bis 4 und § 283 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. 3Die Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes in der Begutachtung und Beratung wird mit einer eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.

(2) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ein Beirat für den Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den Vorstand in Aufgabenstellungen bei seinen Entscheidungen berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. 2Er ist vor allen Entscheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. 3Stellungnahmen des Beirates sind Gegenstand der Beratungen des Vorstandes und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. 4Der Beirat besteht aus neun Vertretern und deren persönlichen Stellvertretern. 5Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ernannt. 6Die Dauer der Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren richtet sich nach der des Vorstandes. 7Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des Beirates, regelt die Geschäftsordnung des Beirates, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Beirat aufgestellt wird.

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See trägt die Kosten der Tätigkeit des Beirates. 2Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bundes über Reisekostenvergütungen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße ( § 18 des Vierten Buches ) für jeden Kalendertag einer Sitzung.


§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
§§ 284 - 293a, Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
§§ 284 - 287a, Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 284 SGB V – Sozialdaten bei den Krankenkassen

Überschrift geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.

    die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,

  2. 2.

    die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte,

  3. 3.

    die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

  4. 4.

    die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,

  5. 5.

    die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,

  6. 6.

    die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264 ,

  7. 7.

    die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c ,

  8. 8.

    die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,

  9. 9.

    die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,

  10. 10.

    die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,

  11. 11.

    die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

  12. 12.

    die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu schließenden Vergütungsverträgen,

  13. 13.

    die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 , die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,

  14. 14.

    die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266  und  267 sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme,

  15. 15.

    die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a ,

  16. 16.

    die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und nach § 39b sowie zu deren Durchführung,

  17. 17.

    die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7 ,

  18. 18.

    die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch ,

  19. 19.

    die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1  und  2 ,

  20. 20.

    die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte, die Übertragung von Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in die elektronische Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1 ,

  21. 21.

    die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach § 386 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 ,

  22. 22.

    die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie

  23. 23.

    die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 342a Absatz 2 bis 5 der Ombudsstellen nach § 342a .

2Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. 3Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. 4Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches .

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 12 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 13 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 14 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 1 Nummer 15 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 16 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 Nummer 16a, eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.), wurde (geändert) Nummer 17 durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 17, angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Nummer 18 durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 18 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Nummer 19 neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 20 neugefasst, Nummern 21 bis 23 angefügt und Satzteil nach der bisherigen Nummer 20 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Satz 5 wurde Satz 4.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 2Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) 1Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. 2Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. 3Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches .

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 3.


§ 285 SGB V – Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.

    Führung des Arztregisters ( § 95 ),

  2. 2.

    Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,

  3. 3.

    Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen ( § 120 ),

  4. 4.

    Vergütung der belegärztlichen Leistungen ( § 121 ),

  5. 5.

    Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ( § 106 bis § 106c ),

  6. 6.

    Durchführung von Qualitätsprüfungen ( § 135b ).

Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Nummer 5 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 6 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106d und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs oder nach § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. 2Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. 3Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. 4Sie dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. 5Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. 6Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben erforderlich ist. 7Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln, soweit dies im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches erforderlich ist. 8Versichertenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl I S. 1461), geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 4 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(3a) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese

  1. 1.

    für Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation oder

  2. 2.

    für berufsrechtliche Verfahren

erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden und Heilberufskammern zu übermitteln. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018).

(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).


§ 286 SGB V – Datenübersicht

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

  1. 1.

    die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,

  2. 2.

    Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,

  3. 3.

    die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,

  4. 4.

    die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

Absatz 1, Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), und Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626); der bisherige Absatz 3, Nummer 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), wurde (Nummer 4 geändert) Wortlaut des § 286.


§ 287 SGB V – Forschungsvorhaben

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen Forschungsvorhabens möglich ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§ 287a SGB V

(weggefallen)


§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
§§ 284 - 293a, Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen
§§ 288 - 293a, Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Krankenkassen

§ 288 SGB V – Versichertenverzeichnis

1Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. 2Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.


§ 289 SGB V – Nachweispflicht bei Familienversicherung

1Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. 2Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. 3Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.


§ 290 SGB V – Krankenversichertennummer

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer. 2Die Krankenversichertennummer besteht aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann. 3Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. 4Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer verwendet werden. 5Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. 6Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. 7Wird die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben.

Absatz 1 Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl I S. 1720).

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien (1) zu regeln. 2Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. 3Die im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Verwaltungskosten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen finanziert. 4Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches . 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 6 § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 7Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 8Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 9Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl I S. 1720); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, eingefügt durch G vom 22. 6. 2005 (a. a. O.) und geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, eingefügt durch G vom 22. 6. 2005 (a. a. O.), wurde Satz 6; der bisherige Satz 6, geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 7; der bisherige Satz 7 wurde Satz 8; der bisherige Satz 8, geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 9.

(3) 1Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis der Krankenversichertennummern. 2Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. 4Das Verzeichnis darf ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer verwendet werden. 5Um Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer auszuschließen oder zu korrigieren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1 genannten Stellen § 35 des Ersten Buches entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 5 angefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).

(4) Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfrastruktur von Anbietern und Nutzern von Anwendungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4 Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des Versicherten verwendet werden, soweit dies für die eindeutige Zuordnung von Daten und Diensten bei der Nutzung dieser Anwendungen und Dienste erforderlich ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1)

Vgl. Richtlinie zum Aufbau und zur Vergabe einer Krankenversicherungsnummer und Regelungen des Krankenversichertennummernverzeichnisses nach § 290 SGB V in der jeweils geltenden Fassung


§ 291 SGB V – Elektronische Gesundheitskarte

Neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

  1. 1.

    Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,

  2. 2.

    die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und

  3. 3.

    sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a , und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 und nach dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

Absatz 2 Nummer 3 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. 2Die Krankenkassen sind verpflichtet,

  1. 1.

    Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und

  2. 2.

    Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes , nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3a) 1Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

  1. 1.

    die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und

  2. 2.

    die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7 .

2Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(4) 1Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. 2Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) 1Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. 2Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

Absatz 6 Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(7) 1Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt. 2Spätestens ab dem 1. Februar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches und automatisiertes Verfahren barrierefrei zur Verfügung, um aus der Komponente nach § 360 Absatz 10 Satz 1 heraus die Nutzung von Verfahren zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte nach § 336 Absatz 1 zu beantragen. 3Die Krankenkassen haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren spätestens am übernächsten Werktag nach der Beantragung nach Satz 2 nutzen können.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7a) 1Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach Absatz 7 nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite ab dem 15. März 2024 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 7 nicht nachgekommen sind. 3Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.

Absatz 7a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(8) 1Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2  und  3 durch die Krankenkassen ermöglicht. 2Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1 . 3Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. 4Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. 5Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. 6Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. 7Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. 8Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. 9Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 10Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Oktober 2024 berechtigten Dritten die Nutzung der digitalen Identitäten nach Satz 1 zum Zwecke der Authentifizierung von Versicherten zu ermöglichen. 11Berechtigte Dritte nach Satz 10 sind Anbieter von Anwendungen nach § 306 Absatz 4 oder Anbieter, für die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Nutzung der digitalen Identität nach Satz 1 vorgeschrieben ist. 12Darüber hinaus kann die Gesellschaft für Telematik durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 Anbieter weiterer Dienste oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a als berechtigte Dritte diskriminierungsfrei festlegen. 13Berechtigte Dritte dürfen zum Zweck der Authentifizierung von Versicherten mittels der digitalen Identitäten personenbezogene Daten des Versicherten verarbeiten, sofern diese für die Nutzung der digitalen Identität erforderlich sind und der Versicherte in die Nutzung der digitalen Identität durch die jeweilige Anwendung eingewilligt hat. 14Bei der Verarbeitung sind die Anforderungen des Datenschutzes einzuhalten. 15Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

Absatz 8 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 1 und 2 geändert eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Sätze 7 bis 9 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.); der bisherige Satz 7 wurde (geändert) Satz 10. Satz 9 geändert und Sätze 10 bis 14 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 10 wurde Satz 15.

(9) 1Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einem Leistungserbringer anfordern, der unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 an den Leistungserbringer übermittelt wird. 2Für die Mitteilung der durchgeführten Prüfung des Nachweises nach Satz 1 durch den Leistungserbringer gilt § 291b Absatz 3 entsprechend.

Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 291a SGB V – Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

Neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. 2Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. 3Ab dem 1. Januar 2026 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:

  1. 1.

    die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,

  2. 2.

    der Familienname und der Vorname des Versicherten,

  3. 3.

    das Geburtsdatum des Versicherten,

  4. 4.

    das Geschlecht des Versicherten,

  5. 5.

    die Anschrift des Versicherten,

  6. 6.

    die Krankenversichertennummer des Versicherten,

  7. 7.

    der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches der Status der auftragsweisen Betreuung,

  8. 8.

    der Zuzahlungsstatus des Versicherten,

  9. 9.

    der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,

  10. 10.

    bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,

  11. 11.

    bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4  und  6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.

Absatz 2 Nummer 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) (1. 1. 2024).

(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:

  1. 1.

    Angaben zu Wahltarifen nach § 53 ,

  2. 2.

    Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,

  3. 3.

    in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,

  4. 4.

    weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind sowie

  5. 5.

    Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

(4) 1Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2 . 2Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(5) 1Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 2Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

(6) 1Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. 2Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.

(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.


§ 291b SGB V – Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

Neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz 2  und  3 bei den Krankenkassen online überprüfen und diese Angaben aktualisieren können. 2Bis zum 31. Dezember 2025 haben die Krankenkassen auch Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Angaben nach § 291a Absatz 2  und  3 auch online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. 2Bis zum 31. Dezember 2025 ermöglichen sie dazu den Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach § 291a Absatz 2  und  3 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten und die Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten. 3Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Absatz 2  und  3 . 4Bis zum 31. März 2026 können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die Prüfung auch nach Satz 2 durchführen. 5Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei einer Prüfung vor dem 1. Januar 2026 auf der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer Prüfung ab dem 1. Januar 2026 in ihren informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu speichern. 6Die technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 4 wurde Satz 4.

(3) 1Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 erfolgt als Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295 . 2Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen den Krankenkassen die Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.

(4) 1An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die ohne persönlichen Kontakt in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von der Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 ausgenommen. 2Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Satz 1 haben sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung zu verfügen, es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.

(5) 1Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem 1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. März 2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. 2Die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung verfügt. 3Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, und die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bis zum 31. Dezember 2021 ausgenommen.

Absatz 3 Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 3.

(6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Absatz 1 .

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 291 Absatz 2 Nummer 3 , Absatz 8 und § 291a Absatz 4 Satz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 291c SGB V – Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

Neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.

(2) Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf die Daten in den Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.

(3) Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Gesundheitskarte zu informieren.


§ 291d SGB V

(weggefallen)


§ 291e SGB V

(weggefallen)


§ 291f SGB V

(weggefallen)


§ 291g SGB V

(weggefallen)


§ 291h SGB V

(weggefallen)


§ 292 SGB V – Angaben über Leistungsvoraussetzungen

1Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. 3Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.

Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 292.


§ 293 SGB V – Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

(1) 1Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des Einsatzes elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern bundeseinheitliche Kennzeichen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Bundesagentur für Arbeit und die Versorgungsverwaltungen der Länder bilden für die Vergabe der Kennzeichen nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622).

(2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam vereinbaren mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, kann dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen über Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

Absatz 3 neugefasst durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) 1Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen. 2Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Arzt- oder Zahnarztnummer (unverschlüsselt),

  2. 2.

    Hausarzt- oder Facharztkennung,

  3. 3.

    Teilnahmestatus,

  4. 4.

    Geschlecht des Arztes oder Zahnarztes,

  5. 5.

    Titel des Arztes oder Zahnarztes,

  6. 6.

    Name des Arztes oder Zahnarztes,

  7. 7.

    Vorname des Arztes oder Zahnarztes,

  8. 8.

    Geburtsdatum des Arztes oder Zahnarztes,

  9. 9.

    Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,

  10. 10.

    Hausnummer der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,

  11. 11.

    Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,

  12. 12.

    Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,

  13. 13.

    Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer und

  14. 14.

    Ende der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer.

3Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. 4Die Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu gewährleisten, dass die Arzt- und Zahnarztnummer eine Identifikation des Arztes oder Zahnarztes auch für die Krankenkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglicht. 5Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen sicher, dass das Verzeichnis die Arzt- und Zahnarztnummern enthält, welche Vertragsärzte und -zahnärzte im Rahmen der Abrechnung ihrer erbrachten und verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verwenden. 6Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2004 im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; Änderungen des Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Sätze 2 bis 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.); bisheriger Satz 5 wurde Satz 7. Satz 6 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 7 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4a) 1Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Erhebung nach dem Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fassung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12 genannten Daten. 2Die in Satz 1 genannten Daten sind innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. 3Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt angebotenen sicheren elektronischen Verfahren. 4Die übermittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13 des Bundesstatistikgesetzes (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 2. 2021 (BGBl I S. 266).

(5) 1Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung. 2Änderungen des Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. 3Das Verzeichnis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. 4Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker stellt das Verzeichnis und die Änderungen nach Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gebildeten zentralen Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; die zentrale Stelle hat die Übermittlungskosten zu tragen. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129  und  300 getroffenen Regelungen sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. 6Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die sonstigen Träger von Kosten in Krankheitsfällen übermitteln. 7Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet werden. 8Die Gesellschaft für Telematik darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nur zum Zweck der Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nach § 340 Absatz 4 verarbeiten. 9Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 10Weitere Anbieter von Arzneimitteln sind gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend auskunftspflichtig.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 3. 6. 2021 (a. a. O.). Sätze 3, 6 und 7 eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622); der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 5; der bisherige Satz 5, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 8; der bisherige Satz 6 wurde Satz 9. Sätze 5 und 6 geändert und Satz 7 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); die bisherigen Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10.

(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. 2Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. 3In diesem Fall sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. 4Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 5Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. 6Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 7Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung erforderlich ist. 9Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 10Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

  1. 1.

    die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,

  2. 2.

    die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen,

  3. 3.

    die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung,

  4. 4.

    die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichen und

  5. 5.

    die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen.

11 § 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10.

Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. 2Sie können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen; für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gehört, gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. 3Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben:

  1. 1.

    Arztnummer (unverschlüsselt),

  2. 2.

    Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8,

  3. 3.

    Datum des Staatsexamens,

  4. 4.

    Datum der Approbation,

  5. 5.

    Datum der Promotion,

  6. 6.

    Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,

  7. 7.

    Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,

  8. 8.

    Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und

  9. 9.

    Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus.

4Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. 5Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 6Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. 7Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. 8Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. 9Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verarbeiten die im Verzeichnis enthaltenen Angaben spätestens zum 1. Januar 2019 in den gesetzlich bestimmten Fällen. 10Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31. Dezember 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

  1. 1.

    die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,

  2. 2.

    die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 9,

  3. 3.

    die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen und

  4. 4.

    die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.

11Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder und für die Leistungserbringer verbindlich. 12Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a .

Absatz 7 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757). Sätze 8 bis 10 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 12 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(8) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches maßgeblichen Vereinigungen auf Bundesebene ein bundesweites Verzeichnis

  1. 1.

    der Leistungserbringer,

    1. a)

      mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 abgeschlossen haben,

    2. b)

      mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen haben,

    3. c)

      die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1  und  2 erbringen, oder

    4. d)

      bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches handelt,

  2. 2.

    der Personen, die durch die in Nummer 1 genannten Leistungserbringer in der pflegerischen Versorgung beschäftigt oder bei diesen in der pflegerischen Versorgung tätig sind, und eine der folgenden Leistungen erbringen:

    1. a)

      häusliche Krankenpflege nach § 37 ,

    2. b)

      spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1  und  2 ,

    3. c)

      außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder

    4. d)

      Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 des Elften Buches , sowie

  3. 3.

    der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 des Elften Buches abgeschlossen haben.

2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt hierbei für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Person nach Satz 1 Nummer 2 und Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 eine Beschäftigtennummer fest. 3Die Beschäftigtennummer folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. 4Das Verzeichnis nach Satz 1 enthält für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 und für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 folgende Angaben:

  1. 1.

    die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),

  2. 2.

    den Vornamen und den Namen,

  3. 3.

    das Geburtsdatum,

  4. 4.

    die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum des jeweiligen Abschlusses sowie

  5. 5.

    die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses.

5Für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 enthält das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4

  1. 1.

    das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1, in dem die Person beschäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, und

  3. 3.

    den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer nach Nummer 2.

6Für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 enthält das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4

  1. 1.

    die Anschrift der Pflegekraft und

  2. 2.

    den Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen Vertrages.

7Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer und die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflegekräfte sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Angaben nach Satz 4 Nummer 2 bis 5 und den Sätzen 5 und 6 zu übermitteln sowie unverzüglich jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen. 8Die Kosten für die Führung des Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 9Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt den Kranken- und Pflegekassen die Daten nach Satz 4 Nummer 1, 4 und 5 sowie nach Satz 5 zur Erfüllung ihrer in § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und in § 94 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Elften Buches genannten Aufgaben über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der elektronischen Datenübertragung als pseudonymisierten Gesamtdatensatz. 10Dieser Gesamtdatensatz ist den Kranken- und Pflegekassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenverband Bund der Pflegekassen mindestens monatlich zu übermitteln. 11Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden. 12Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den in Satz 7 genannten Leistungserbringern und den Pflegekräften nach Satz 1 Nummer 3 die Beschäftigtennummer zur Verfügung. 13Die Beschäftigtennummer ist für die Abrechnung der von der Person nach Satz 1 Nummer 2 oder der Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 erbrachten Leistungen zu verwenden. 14Die Kranken- und Pflegekassen haben bis zum 31. August 2024 die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung der Daten nach Satz 9 zu schaffen.

Absatz 8 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert, Satz 1 Nummern 1 und 2 neugefasst, Satz 7 geändert, Satz 9 neugefasst, Sätze 10 und 11 eingefügt und Satz 14 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 10 wurde Satz 12; der bisherige Satz 11 wurde (geändert) Satz 13.


§ 293a SGB V – Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b  und  140a einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle) ein. 2Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der Öffentlichkeit. 3Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über

  1. 1.

    die Vertragsform,

  2. 2.

    die vertragschließende Krankenkasse,

  3. 3.

    bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,

  4. 4.

    den Tag des Vertragsbeginns,

  5. 5.

    soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,

  6. 6.

    den Tag des Vertragsendes,

  7. 7.

    den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,

  8. 8.

    soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und

  9. 9.

    die Vertragsnummer nach Satz 4.

4Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen. 5Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu veröffentlichen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020. 2Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. September 2021.

(3) 1Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere

  1. 1.

    Art und Aufbau des Verzeichnisses,

  2. 2.

    das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis,

  3. 3.

    Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und

  4. 4.

    das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer.

2Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits bestehende Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. 3Die Vertragstransparenzstelle bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. März 2021. 4Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. 2Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.

(5) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b Satz 1 und 8 .

(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.


§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
§§ 294 - 303f, Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
§§ 294 - 303, Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten

§ 294 SGB V – Pflichten der Leistungserbringer

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.

Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).


§ 294a SGB V – Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden

(1) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. 2Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. 3Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.

Absatz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3108), geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.).

(2) 1Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. 2Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.

Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Wortlaut des § 294a wurde Absatz 1.

Zu § 294a: Vgl. RdSchr. 03 o Zu § 294a SGB V .


§ 295 SGB V – Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet,

  1. 1.

    die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten,

  2. 2.

    in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,

  3. 3.

    in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 maschinenlesbar

aufzuzeichnen und zu übermitteln. 2Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. 4Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln. 5In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. 6Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. 7Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. 8Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. 9Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. 10Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 über die Telematikinfrastruktur unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.), 31. 10. 2006 (a. a. O.) und G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.), 31. 10. 2006 (a. a. O.) und G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.). Sätze 5 und 7 eingefügt und Satz 9 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.) und 31. 10. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 6; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde Satz 8. Sätze 5, 8 und 9 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.). Satz 10 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1b) 1Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge, zu besonderen Versorgungsformen ( § 140a ) oder zur Versorgung nach den §§ 73b , 132e  oder  132f abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. 2Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen Institutsambulanzen. 3Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes . 4Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. 5 § 21 Absatz 4 , Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. 6Für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4  und  6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. 7Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung zustande gekommen ist. 8In Fällen der Verträge nach den §§ 73b  und  140a sind als zusätzliche Angabe je Diagnose auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990) und 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 4, angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.), neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.). Sätze 5 bis 8 gestrichen durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.). Sätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.).

(1c) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2024 die Empfangsbereitschaft für elektronische Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 383 , die die nach § 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten sicheren Verfahren nutzen, sicherzustellen.

Absatz 1c eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:

  1. 1.

    Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7 ,

  2. 2.

    Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,

  3. 3.

    Art der Inanspruchnahme,

  4. 4.

    Art der Behandlung,

  5. 5.

    Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung,

  6. 6.

    abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,

  7. 7.

    Kosten der Behandlung,

  8. 8.

    den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes ,

  9. 9.

    bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b  und  140a , an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, je Diagnose die Angabe der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4 .

2Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. 4 § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789). Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494). Satz 1 Nummer 8 geändert und Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 2; die bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen ( § 140a ) oder zur Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über

  1. 1.

    Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen,

  2. 2.

    Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,

  3. 3.

    die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1,

  4. 4.

    die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände,

  5. 5.

    Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296  und  297 .

2Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren bis zum 30. September 2021 eine Verkürzung der Frist der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen nach Satz 1 Nummer 4. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der nach Absatz 2 und der Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 4 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelten statistischen Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

Absatz 3 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummern 1 bis 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 1 Nummer 5 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(4) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung, die unter Anwendung des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 über die Telematikinfrastruktur erfolgen kann, oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. 2Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 3Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. 4Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach jährlich zu aktualisieren; die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat gegenüber den nach Satz 3 zu Beteiligenden das Verfahren nachvollziehbar und transparent zu begründen, Anforderungen für die Zertifizierung von Software, Softwareteilen und Komponenten nach Satz 6 darzulegen und die Erläuterungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 5Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3 , den §§ 73b , 76 Absatz 1a , den §§ 116 , 116a , 116b Absatz 2 , den §§ 117 bis 119 , 119c , 120 Absatz 1a , den §§ 121a , 137f  und  140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b . 6Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ 73b  und  140a zu gewährleisten. 7Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leistungserbringern nach den §§ 73b  und  140a , vergeben werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 4 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (a. a. O.).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 295: Vgl. Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 16. November 2023 (BAnz AT 11.12.2023 B2) und Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 16. November 2023 (BAnz AT 11.12.2023 B3).

Zu § 295: Vgl. RdSchr. 19 i .


§ 295a SGB V – Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b , § 132e , § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen

Eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622). Überschrift geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1) 1Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b , 132e , 132f  und  140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. 2Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. 3Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder die beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten; sie übermitteln die Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(2) 1Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung der für die Abrechnung der in Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; die Vorschriften des Fünften Abschnitts bleiben unberührt. 2 § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden mit der weiteren Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnisse ausgeschlossen sind. 3Für Auftraggeber und Auftragsverarbeiter, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift entsprechend; sie haben insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(3) 1Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle mit der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen, sofern der Versicherte schriftlich oder elektronisch in die Datenübermittlung eingewilligt hat; § 334 bleibt unberührt. 2Der Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).


§ 295b SGB V – Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(1) Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken nach § 295 Absatz 2 sind die in § 295 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d vorzunehmen ist.

(2) Die Übermittlung der unbereinigten Daten nach Absatz 1 erfolgt nach § 295 Absatz 2 in der dort vorgegebenen Struktur.

(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat spätestens vier Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals zu erfolgen.

(4) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden im Rahmen der Datenzusammenführung und -übermittlung nach § 303b über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle nach § 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen einer Vorabübermittlung handelt, zugänglich gemacht. 2Das Forschungsdatenzentrum hat die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach § 303b übermittelt worden sind. 3Auf die Nutzung unbereinigter Daten der Vorabübermittlung ist auch bei Publikation von Forschungsergebnissen in transparenter Form hinzuweisen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit unverzüglich statistische Auswertungen der ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug vor und stellt dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.


§ 296 SGB V – Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) 1Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:

  1. 1.

    Arztnummer, einschließlich von Angaben nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7 und 9 bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen,

  2. 2.

    Kassennummer,

  3. 3.

    die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,

  4. 4.

    die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,

  5. 5.

    durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,

  6. 6.

    Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts,

  7. 7.

    in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes.

2Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach § 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:

  1. 1.

    Arztnummer des verordnenden Arztes,

  2. 2.

    Kassennummer,

  3. 3.

    Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1 ,

  4. 4.

    Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.

2Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. 2Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. 3Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).


§ 297 SGB V – Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Absätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); der bisherige Absatz 2 (Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211)) wurde Absatz 1; der bisherige Absatz 4, neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), wurde Absatz 2.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:

  1. 1.

    Arztnummer,

  2. 2.

    Kassennummer,

  3. 3.

    Krankenversichertennummer,

  4. 4.

    abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295 Abs. 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1 . 3Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.

Absatz 2 Satz 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).


§ 298 SGB V – Übermittlung versichertenbezogener Daten

Überschrift geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

Geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).


§ 299 SGB V – Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten sind befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 , § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 , § 135b Absatz 2 , § 136 Absatz 1 Satz 1 , den §§ 136b , 136c Absatz 1  und  2 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. 2In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Leistungserbringern zu verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Festlegung der Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme der Qualitätssicherung insbesondere diejenigen Daten zu bestimmen, die für die Ermittlung der Qualität von Diagnostik oder Behandlung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikatoren, für die Erfassung möglicher Begleiterkrankungen und Komplikationen, für die Feststellung der Sterblichkeit sowie für eine geeignete Validierung oder Risikoadjustierung bei der Auswertung der Daten medizinisch oder methodisch notwendig sind. 4Die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber hinaus sicherzustellen, dass

  1. 1.

    in der Regel die Datenerhebung auf eine Stichprobe der betroffenen Patienten begrenzt wird und die versichertenbezogenen Daten pseudonymisiert werden,

  2. 2.

    die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer unabhängigen Stelle vorgenommen wird und

  3. 3.

    eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet.

5Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen

  1. 1.

    auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen, sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist;

  2. 2.

    auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist und

    1. a)

      die technische Beschaffenheit des die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine Pseudonymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung nicht hinnehmbaren Qualitätsverlusten verbunden wäre oder

    2. b)

      die Richtigkeit der Behandlungsdokumentation Gegenstand der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 ist;

    die Gründe sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen.

6Auch Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1 festzulegen und von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen Leistungserbringern zu erheben und zu übermitteln. 7Es ist auszuschließen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang der ihnen nach den §§ 295 , 300 , 301 , 301a  und  302 zu übermittelnden Daten hinausgeht; dies gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die für die Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 sowie die für die Durchführung der Aufgaben einer Datenannahmestelle oder für Einrichtungsbefragungen zur Qualitätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. 8Eine über die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinausgehende Verarbeitung dieser Daten, insbesondere eine Zusammenführung mit anderen Daten, ist unzulässig. 9Aufgaben zur Qualitätssicherung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und personell getrennt von ihren anderen Aufgaben wahrzunehmen. 10Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter Halbsatz können die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2 , § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinbarungen nach § 137d vorsehen, dass den Leistungserbringern nach Satz 1 die Daten der von ihnen behandelten Versicherten versichertenbezogen für Zwecke der Qualitätssicherung im erforderlichen Umfang übermittelt werden. 11Die Leistungserbringer dürfen diese versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten bereits vorliegen, zusammenführen und für die in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke verarbeiten. 12Einrichtungsbezogene Daten der Krankenhäuser, deren Verarbeitung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen ist, sind nicht zu pseudonymisieren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 5 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 5 Nummer 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), 10. 12. 2015 (a. a. O.) und 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (a. a. O.). Satz 8 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Sätze 10 und 11 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 12 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

(1a) 1Die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 erhobene und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 , § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 , § 135b Absatz 2 , § 136 Absatz 1 Satz 1 , den §§ 136b , 136c Absatz 1  und  2 , § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. 2In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Krankenkassen für Zwecke der Qualitätssicherung zu verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. 3Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (a. a. O.).

(2) 1Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. 2Es ist in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. 3Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. 4Die Gründe für die Übertragung sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. 5Bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu erfolgen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); der bisherige Satz 3 wurde (geändert) Satz 5. Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(2a) 1Enthalten die für Zwecke des Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten noch keine den Anforderungen des § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Krankenversichertennummer und ist in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehen, dass die Pseudonymisierung auf der Grundlage der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln, das einen Abgleich der für einen Versicherten vorhandenen Krankenversichertennummern ermöglicht. 2In diesem Fall hat er in den Richtlinien eine von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte eigenständige Vertrauensstelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches unterliegt, an die die Krankenkassen für die in das Qualitätssicherungsverfahren einbezogenen Versicherten die vorhandenen Krankenversichertennummern übermitteln. 3Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien die Dauer der Übergangsregelung und den Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der Stelle nach Satz 2 festzulegen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. 2Diese darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. 3Daten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden. 4Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. 5Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung der Fragebögen übernimmt. 2In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu übermitteln hat. 3Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten oder die Versendung der Fragebögen erforderlich ist. 4Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die Versendestelle erfolgen. 5Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. 6Die Versendestelle darf über die Daten nach Satz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf Grund anderer Vorschriften nur verarbeiten, sofern diese Datenverarbeitung organisatorisch, personell und räumlich von der Datenverarbeitung für den Zweck der Versendestelle nach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b erfolgt. 7Die Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht zugänglich machen. 8Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1 zu übermitteln. 9Die Daten nach Satz 8 sind von der Versendestelle spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen, es sei denn, dass es aus methodischen Gründen der Befragung erforderlich ist, bestimmte Daten länger zu verarbeiten. 10Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen. 11Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Patientenbefragungen auch in digitaler Form vorsehen; die Sätze 1 bis 10 gelten entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 6 eingefügt und Sätze 10 und 11 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 7 und 8; der bisherige Satz 8, neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 9.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2233), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten.

Absatz 6 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494).

(7) 1Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d zu verarbeiten:

  1. 1.

    Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,

  2. 2.

    Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sowie

  3. 3.

    die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der zugelassenen Krankenhäuser.

2Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. 3Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).


§ 300 SGB V – Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

(1) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),

  1. 1.

    bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz zu übertragen,

  2. 2.

    die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln.

2Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1  und  2 abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

(2) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen; die Anbieter von Leistungen nach dem vorstehenden Halbsatz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. 2Die Rechenzentren dürfen die ihnen nach Satz 1 erster Halbsatz übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. 3Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8 , den §§ 84  und  305a erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. 4Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu übermitteln. 5Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. 6Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. 7Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), wurde Satz 6. Satz 6 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl I S. 1050).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über

  1. 1.

    die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes,

  3. 3.

    die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5 ,

  4. 4.

    die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020,

  5. 5.

    die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 an Versicherte abgegeben werden.

2Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu übermitteln. 3Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden. 4Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne Mehrwertsteuer zu übermitteln. 5Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig wäre.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (a. a. O.). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).

(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.

Absatz 4 geändert durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Überschrift geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1) 1Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  1. 1.

    die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,

  2. 2.

    das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 ,

  3. 3.

    den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,

  4. 4.

    bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,

  5. 5.

    die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden Fachabteilungen,

  6. 6.

    Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,

  7. 7.

    den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,

  8. 8.

    Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant ist,

  9. 9.

    die nach den §§ 115a  und  115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte,

  10. 10.

    den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes .

2Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229), 14. 11. 2003 (a. a. O.) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.) und 19. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(2) 1Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 2Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. 3In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. 4Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu ergänzen. 5Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. 6Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. 7Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl I S. 960, 1018). Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 5. 1995 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.), 31. 10. 2006 (a. a. O.), G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) und 28. 4. 2020 (a. a. O.). Sätze 3 und 5 eingefügt und Satz 7 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789); der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.) und 31. 10. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde Satz 6. Satz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 6 und 7 geändert durch G vom 28. 4. 2020 (a. a. O.).

(2a) 1Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. 2Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. 3Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung sowie ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten, jeweils im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.

Absatz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet, den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  1. 1.

    die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,

  2. 2.

    das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,

  3. 3.

    den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,

  4. 4.

    bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des einweisenden Arztes,

  5. 5.

    den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,

  6. 6.

    Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,

  7. 7.

    die berechneten Entgelte.

2Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig. 3Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. 4Absatz 3 gilt entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(4a) 1Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 des Sechsten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen, sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Krankengeldanspruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1.

    die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6 ,

  2. 2.

    das Institutionskennzeichen der Einrichtung,

  3. 3.

    den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,

  4. 4.

    Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,

  5. 5.

    die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.

2Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. 3Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. 4Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(5) 1Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. 2Der Krankenhausträger hat den Kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.

Absatz 5 Satz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 301: Vgl. Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 16. November 2023 (BAnz AT 11.12.2023 B2) und Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 16. November 2023 (BAnz AT 11.12.2023 B3).


§ 301a SGB V – Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen

Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3429) in Verb. mit Bek. vom 6. 12. 2007 (BGBl I S. 2876). Überschrift geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  1. 1.

    die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 ,

  2. 2.

    die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,

  3. 3.

    die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,

  4. 4.

    bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,

  5. 5.

    bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,

  6. 6.

    das Kennzeichen nach § 293 ; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.

2Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).

(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 302 SGB V – Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzugeben. 2Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 , der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1  und  2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757). Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562), 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. 2Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. 3Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. 4Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. 5Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. 6 § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. 7Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer

  1. 1.

    an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,

  2. 2.

    ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und

  3. 3.

    der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat.

8Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 4 angefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684), geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.). Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. Dezember 2020 das Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu regeln.

Absatz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen oder in den Verträgen nach § 125 Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen oder die Verträge nach § 125 maßgeblich; dies gilt nicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7 und 8.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen. 2Der Bericht informiert ohne Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der Übermittlung. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der ihm nach Satz 3 übermittelten Informationen ohne Versichertenbezug und Einrichtungsbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

Absatz 5 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(6) 1Sind im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Auszahlungen für Lieferungen und Dienstleistungen durch Rechnungen des Leistungserbringers als zahlungsbegründende Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des Leistungserbringers durch eine von den Krankenkassen ausgestellte Rechnung (Gutschrift) ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse vereinbart wurde. 2Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Leistungserbringer die Gutschrift schriftlich oder elektronisch zur Prüfung zu übermitteln. 3Widerspricht der Leistungserbringer der von der Krankenkasse übermittelten Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als zahlungsbegründende Unterlage. 4Das Nähere zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 einschließlich einer zeitlichen Begrenzung des Widerspruchsrechts der Leistungserbringer regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1.

Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

Zu § 302: Vgl. Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit Sonstigen Leistungserbringern sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern i. d. F. vom 9. Mai 1996 (BAnz Nr. 112), zuletzt geändert am 20. November 2006.


§ 303 SGB V – Ergänzende Regelungen

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass

  1. 1.

    der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,

  2. 2.

    bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen

wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden.

(2) 1Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84 , zur Vorbereitung der Prüfungen nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 113 sowie zur Vorbereitung der Unterrichtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsgemeinschaften nach § 219 mit der Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens von dafür erforderlichen Daten beauftragen. 2Die den Arbeitsgemeinschaften übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. 3Die Identifikation des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4 § 286 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Werden die den Krankenkassen nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 , § 295 Abs. 1 und 2 , § 300 Abs. 1 , § 301 Absatz 1  und  4 , §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen. 2Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. 3Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3 .

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 (neugefasst durch G vom 23. 6. 1997, BGBl I S. 1520) wurde Satz 3.

(4) 1Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295  und  295a fehlerhaft oder unvollständig sind, ist eine erneute Übermittlung in korrigierter oder ergänzter Form nur im Falle technischer Übermittlungs- oder formaler Datenfehler zulässig. 2Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Diagnosedaten insbesondere auch auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106 bis 106c , Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d Absatz 4 ist unzulässig. 3Das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82 Absatz 1 Satz 1 .

Absatz 4 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778).


§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
§§ 294 - 303f, Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
§§ 303a - 303f, Zweiter Titel - Datentransparenz

§ 303a SGB V – Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d .

(2) 1Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln

  1. 1.

    zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten,

  2. 2.

    zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ,

  3. 3.

    zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1  und  2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,

  4. 4.

    zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,

  5. 5.

    zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,

  6. 6.

    zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.

Absatz 4 Nummern 1 und 4 geändert und Nummer 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024); die bisherigen Nummern 6 und 7 wurden Nummern 5 und 6.


§ 303b SGB V – Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Die Änderungen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) sind nach der Neufassung nicht mehr durchführbar. Überschrift geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(1) 1Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen und die Pflegekassen bis spätestens zehn Wochen nach Quartalsende an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),

  1. 1.

    Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,

  2. 2.

    Angaben zum Versicherungsverhältnis,

  3. 3.

    die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295 , 295a , 295b , 300 , 301 , 301a  und  302 sowie nach § 105 des Elften Buches ,

  4. 4.

    Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches und zum Sterbedatum und

  5. 5.

    Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.

2Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils diejenigen in Satz 1 genannten Daten, die ihnen für das jeweils vergangene Kalenderquartal und für die diesem vergangenen Kalenderquartal vorangegangenen drei Kalenderquartale vorliegen. 3Das Forschungsdatenzentrum löscht die nach Satz 1 übermittelten Daten zu einem Kalenderquartal, sobald ihnen nach Satz 1 erneut Daten zu diesem Kalenderquartal übermittelt werden. 4Abweichend von Satz 3 dürfen Daten zu einem Kalenderquartal, zu dem erneut Daten übermittelt wurden, durch Nutzungsberechtigte und durch das Forschungsdatenzentrum weiterhin verarbeitet werden, wenn die Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag hin nach § 303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen dieses Antrags erfolgt. 5Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 6Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Datenübermittlung nach Satz 1, abweichend von Satz 1, zu einem anderen Zeitpunkt zu erfolgen hat. 7Die Datenübermittlung nach Satz 1 erfolgt erstmals für das erste Kalenderquartal des Jahres 2025.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 3 und 4 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt

  1. 1.

    an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach Absatz 1 ohne das Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird,

  2. 2.

    an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören.

2Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. 3Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.


§ 303c SGB V – Vertrauensstelle

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 in periodenübergreifende Pseudonyme.

(2) 1Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren zur Pseudonymisierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht. 2Das Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu gestalten, dass für das jeweilige Lieferpseudonym eines jeden Versicherten periodenübergreifend immer das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf das Lieferpseudonym oder die Identität des Versicherten geschlossen werden kann.

(3) 1Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseudonyme dem Forschungsdatenzentrum mit den Arbeitsnummern zu übermitteln. 2Nach der Übermittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzentrum hat sie die diesen Pseudonymen zugrunde liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die Pseudonyme zu löschen.

(4) 1Die Vertrauensstelle wirkt bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes mit. 2Sie ist befugt, die für diesen Zweck erforderlichen Daten zu verarbeiten.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§ 303d SGB V – Forschungsdatenzentrum

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Die Änderungen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) sind nach der Neufassung nicht mehr durchführbar.

(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,

  2. 2.

    Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,

  3. 3.

    Anträge auf Datennutzung zu prüfen,

  4. 4.

    die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,

  5. 5.

    das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,

  6. 6.

    ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,

  7. 7.

    die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,

  8. 8.

    Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,

  9. 9.

    Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,

  10. 10.

    die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern sowie

  11. 11.

    die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.

Absatz 1 Nummern 4, 9 und 10 geändert und Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:

  1. 1.

    die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege,

  2. 2.

    Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,

  3. 3.

    maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und

  4. 4.

    die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches .

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§ 303e SGB V – Datenverarbeitung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 den in Satz 2 genannten Nutzungsberechtigten auf Antrag zugänglich. 2Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 , soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) Die dem Forschungsdatenzentrum übermittelten Daten dürfen von den Nutzungsberechtigten verarbeitet werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

  1. 1.

    Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,

  2. 2.

    Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege,

  3. 3.

    Planung von Leistungsressourcen, zum Beispiel Krankenhausplanung oder Pflegestrukturplanungsempfehlungen nach § 8a Absatz 4 des Elften Buches ,

  4. 4.

    wissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege, Analysen des Versorgungsgeschehens, sowie Grundlagenforschung im Bereich der Lebenswissenschaften,

  5. 5.

    Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

  6. 6.

    Analysen zur Wirksamkeit sektorenübergreifender Versorgungsformen sowie zur Wirksamkeit von Einzelverträgen der Kranken- und Pflegekassen,

  7. 7.

    Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, anderer Berichtspflichten des Bundes nach diesem oder dem Elften Buch und der amtlichen Statistik sowie Berichtspflichten der Länder,

  8. 8.

    Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Epidemiologie,

  9. 9.

    Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln, digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen sowie Systemen der Künstlichen Intelligenz im Gesundheitswesen einschließlich des Trainings, der Validierung und des Testens dieser Systeme der Künstlichen Intelligenz oder

  10. 10.

    Nutzenbewertung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln sowie digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen, Verhandlung von Vergütungsbeträgen oder Festlegung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten nach § 134 sowie Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b .

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(3) 1Das Forschungsdatenzentrum macht einem Nutzungsberechtigten auf Antrag Daten zugänglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2In dem Antrag hat der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die angestrebten Zwecke nach Absatz 2 zu erfüllen. 3Das Forschungsdatenzentrum kann einen Antrag dem Arbeitskreis nach § 303d Absatz 2 mit einer Bitte um Stellungnahme zu der Plausibilität des Antrags innerhalb von höchstens vier Wochen vorlegen. 4Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 vor, übermittelt das Forschungsdatenzentrum dem antragstellenden Nutzungsberechtigten die entsprechend den Anforderungen des Nutzungsberechtigten ausgewählten Daten anonymisiert und aggregiert. 5Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch anonymisierte und aggregierte Daten mit kleinen Fallzahlen übermitteln, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass ein nach Absatz 2 zulässiger Nutzungszweck, insbesondere die Durchführung eines Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser Daten erfordert.

Absatz 3 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.

(3a) 1Das Forschungsdatenzentrum lehnt einen Antrag nach Absatz 3 ab, wenn

  1. 1.

    durch das Zugänglichmachen der beantragten Daten ein unangemessenes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz personenbezogener Daten entstehen würde und dieses Risiko nicht durch Auflagen und weitere Maßnahmen ausreichend minimiert werden kann,

  2. 2.

    der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten für einen anderen Zweck als die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden,

  3. 3.

    die Bearbeitung eines oder mehrerer Anträge des gleichen Nutzungsberechtigten die Kapazitäten des Forschungsdatenzentrums unverhältnismäßig bindet und dadurch die Arbeitsfähigkeit des Forschungsdatenzentrums gefährdet.

2Die Nutzung der nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten ist insbesondere für folgende Zwecke verboten:

  1. 1.

    Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses oder der Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags mit Bezug auf eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen,

  2. 2.

    Treffen von Entscheidungen zum Nachteil einer natürlichen Person auf der Grundlage ihrer elektronischen Gesundheitsdaten,

  3. 3.

    Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Einzelpersonen oder der Gesellschaft insgesamt schaden können, insbesondere illegale Drogen, alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse,

  4. 4.

    Nutzung der Daten für Marktforschung, Werbung und Vertriebstätigkeiten für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Produkte.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(4) 1Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszweck, insbesondere für die Durchführung eines Forschungsvorhabens, erforderlich ist. 2Das Forschungsdatenzentrum stellt einem Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer temporären Arbeitsnummer für die Verarbeitung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereit, soweit

  1. 1.

    gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und

  2. 2.

    durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann.

3Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 2 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. 4 § 1 Absatz 2 , 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(4a) 1Das Forschungsdatenzentrum kann entsprechend den Anforderungen der Nutzungsberechtigten die in Absatz 4 genannten pseudonymisierten Einzeldatensätze mit pseudonymisierten Daten von gesetzlich geregelten medizinischen Registern, die unter Bundesverwaltung stehen, verknüpfen und die so verknüpften Datensätze einem Nutzungsberechtigten für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bereitstellen. 2Eine Verknüpfung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind,

  2. 2.

    die Verknüpfung für die zu untersuchende Forschungsfrage erforderlich ist,

  3. 3.

    der Nutzungsberechtigte dem Forschungsdatenzentrum nachweist, dass die zu verknüpfenden Daten des gesetzlich geregelten medizinischen Registers von dem Nutzungsberechtigten entsprechend den anwendbaren rechtlichen Anforderungen für den jeweiligen in Absatz 2 Nummer 4 genannten Zweck verarbeitet werden dürfen, und

  4. 4.

    schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der wissenschaftlichen Forschung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und das spezifische Re-Identifikationsrisiko in Bezug auf die zu verknüpfenden Daten bewertet und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert worden ist.

3Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln

  1. 1.

    zu dem technischen Verfahren zur Verknüpfung der Daten, einschließlich der hierfür erforderlichen Datenverarbeitung, und

  2. 2.

    zu der Auswahl jener gesetzlich geregelten medizinischen Register, deren Daten nach Satz 1 verknüpft werden dürfen.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(5) 1Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten

  1. 1.

    nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht werden,

  2. 2.

    nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das Forschungsdatenzentrum genehmigt auf Antrag eine Bereitstellung der beantragten Daten an einen Dritten im Rahmen eines nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszwecks.

2Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verarbeitung der nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen. 3Wird ein Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Forschungsdatenzentrum unverzüglich zu melden. 4Die Verarbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern sowie zum Zwecke der bewussten Verschaffung von Kenntnissen über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist untersagt.

Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(5a) 1Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Antragstellende oder Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, kann das Forschungsdatenzentrum diese Anhaltspunkte der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Arbeitskreis zur Sekundärnutzung nach § 303d Absatz 2 zur Stellungnahme mit Fristsetzung von zehn Arbeitstagen vorlegen. 2Darüber ist der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte zu informieren. 3Während dieser Frist ruht der Zugang des Antragstellenden oder Nutzungsberechtigten zu den Daten des Forschungsdatenzentrums.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(6) 1Stellt die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde fest, dass Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den diesbezüglichen Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, und hat sie wegen eines solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten ergriffen, informiert sie das Forschungsdatenzentrum. 2In diesem Fall schließt das Forschungsdatenzentrum den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom Datenzugang aus.

Absatz 6 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§ 303f SGB V – Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

(1) 1Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3Die Krankenkassen, die Pflegekassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen.


§§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
§§ 304 - 305b, Dritter Abschnitt - Datenlöschung, Auskunftspflicht

§ 304 SGB V – Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse

Überschrift neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) 1Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen:

  1. 1.

    die Daten nach den §§ 292 , 295 Absatz 1a , 1b  und  2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind, spätestens nach zehn Jahren,

  2. 2.

    die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266  und  267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen.

2Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. 3Die Krankenkassen können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. 4Die Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes erforderlich ist. 5Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet hat.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (a. a. O.) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3; die bisherigen Sätze 5 und 6, angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494), wurden Sätze 4 und 5.

(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln, die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288  und  292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach dem Ende der Versicherung übermittelt werden, der neuen Krankenkasse zu übermitteln.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2494), 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten Buches .

Absatz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Zu § 304: Vgl. KWEMVerfB .


§ 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte

(1) 1Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2Auf Verlangen der Versicherten und mit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen die Krankenkassen an Dritte, die die Versicherten benannt haben, Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln. 3Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 350 Absatz 1 haben die Krankenkassen Daten über die von diesem Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen an Anbieter elektronischer Patientenakten zu übermitteln, soweit der Versicherte gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen hat. 4Bei der Übermittlung an Anbieter elektronischer Patientenakten oder anderer persönlicher elektronischer Gesundheitsakten muss sichergestellt werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Versicherten von Dritten eingesehen werden können. 5Zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme der Daten der Versicherten, insbesondere zur sicheren Identifizierung des Versicherten und des Dritten nach den Sätzen 2 und 3 sowie zur sicheren Datenübertragung, ist die Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechend anzuwenden. 6Auf Antrag der Versicherten haben die Krankenkassen abweichend von § 303 Absatz 4 Diagnosedaten, die ihnen nach den §§ 295  und  295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis belegt wird, in berichtigter Form bei der Unterrichtung nach Satz 1 und bei der Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 zu verwenden. 7Den Antrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Antrags zu bescheiden. 8Die für die Unterrichtung nach Satz 1 und für die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verarbeitet werden. 9Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten und die Übermittlung der Daten ist nicht zulässig. 10Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung nach Satz 1 und über die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 regeln.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Sätze 3, 6 und 7 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4; der bisherige Satz 4 wurde (geändert) Satz 5; der bisherige Satz 5 wurde (geändert) Satz 8; der bisherige Satz 6 wurde Satz 9; der bisherige Satz 7 wurde (geändert) Satz 10. Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. 2Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. 3Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. 4Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 5Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte. 6Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 6 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 7 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) 1Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und Leistungserbringer in der besonderen Versorgung sowie über die verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der Informationen nach § 73 Abs. 8 , § 127 Absatz 3  und  5 . 2Sie informieren ihre Versicherten auch über die Möglichkeit, die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75 Absatz 1a Satz 3 genannten Aufgaben in Anspruch zu nehmen. 3Die Krankenkasse hat Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über darin erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren. 4 § 69 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211), 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990); der bisherige Satz 2, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), wurde Satz 4.


§ 305a SGB V – Beratung der Vertragsärzte

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen beraten in erforderlichen Fällen die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit. 2Ergänzend können die Vertragsärzte den Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die von ihnen verordneten Leistungen nicht versichertenbezogen übermitteln, die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese Daten für ihre Beratung des Vertragsarztes auswerten und auf der Grundlage dieser Daten erstellte vergleichende Übersichten den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung stellen. 3Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Daten nach Satz 2 nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten. 4Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region mit mindestens jeweils 300.000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens 1.300 Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten; eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig. 5Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von Daten über die nach diesem Buch verordnungsfähigen Arzneimittel durch Apotheken, den Großhandel, Krankenkassen sowie deren Rechenzentren. 6Abweichend von Satz 4 dürfen Leistungserbringer und Krankenkassen Daten über verordnete Arzneimittel in vertraglichen Versorgungsformen nach den §§ 63 , 73b , 137f  oder  140a nutzen.

Neugefasst durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773). Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 6 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 7, angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778), gestrichen durch G vom 22. 3. 2020 (a. a. O.).


§ 305b SGB V – Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse

1Die Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, veröffentlichen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. 2Die Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen können. 3Zu veröffentlichen sind insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. 4Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. 5Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983, 2012 I S. 579).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 306 - 309, Erster Abschnitt - Anforderungen an die Telematikinfrastruktur

§ 306 SGB V – Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 306 wurde (geändert) § 394.

(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. 2Die Telematikinfrastruktur ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient und insbesondere

  1. 1.

    erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der Anwendungen der Telematikinfrastruktur,

  2. 2.

    geeignet ist

    1. a)

      für die Nutzung weiterer Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 327 und

    2. b)

      für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung.

3Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen die Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310 durch eine Gesellschaft für Telematik wahr.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Die Telematikinfrastruktur umfasst

  1. 1.

    eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur Authentifizierung, zur elektronischen Signatur, zur Verschlüsselung sowie Entschlüsselung und zur sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur,

  2. 2.

    eine zentrale Infrastruktur bestehend aus

    1. a)

      sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen Infrastruktur und

    2. b)

      einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen Dienste sowie

  3. 3.

    eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die Anwendungen nach diesem Kapitel.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau, dem durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu tragen ist.

(4) 1Anwendungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten und Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur. 2Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereitgestellte und in der Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen. 3Komponenten sind dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 307 SGB V – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 307 wurde (geändert) § 395.

(1) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in der Verantwortung derjenigen, die diese Komponenten für die Zwecke der Authentifizierung und elektronischen Signatur sowie zur Verschlüsselung, Entschlüsselung und sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur nutzen, soweit sie über die Mittel der Datenverarbeitung mitentscheiden. 2Die Verantwortlichkeit nach Satz 1 erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung der Komponenten. 3Für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 durch Verantwortliche nach Satz 1 erfolgt in der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 . 4Soweit eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Satz 3 erfolgt, gilt für die Verantwortlichen nach Satz 1 Artikel 35 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

(2) 1Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik spezifizierten und zugelassenen Zugangsdienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a liegt in der Verantwortung des jeweiligen Anbieters des Zugangsdienstes. 2Der Anbieter eines Zugangsdienstes darf personenbezogene Daten der Versicherten ausschließlich für Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines Zugangsdienstes verarbeiten. 3 § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982).

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen Auftrag nach § 323 Absatz 2 Satz 1 zum alleinverantwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b , einschließlich der für den Betrieb notwendigen Dienste. 2Der Anbieter des gesicherten Netzes ist innerhalb des gesicherten Netzes verantwortlich für die Übertragung von personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten der Versicherten, zwischen Leistungserbringern, Kostenträgern sowie Versicherten und für die Übertragung im Rahmen der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte. 3Der Anbieter des gesicherten Netzes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Datenübertragung verarbeiten. 4 § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 Satz 4 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982).

(4) 1Der Betrieb der Dienste der Anwendungsinfrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt durch den jeweiligen Anbieter. 2Die Anbieter sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten der Versicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen Dienstes der Anwendungsinfrastruktur verantwortlich.

(5) 1Die Gesellschaft für Telematik ist Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Telematikinfrastruktur, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 die Mittel der Datenverarbeitung bestimmt und insoweit keine Verantwortlichkeit nach den vorstehenden Absätzen begründet ist. 2Die Gesellschaft für Telematik richtet für die Betroffenen eine koordinierende Stelle ein. 3Die koordinierende Stelle erteilt den Betroffenen allgemeine Informationen zur Telematikinfrastruktur sowie Auskunft über Zuständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift.


§ 307a SGB V

(weggefallen)


§ 307b SGB V

(weggefallen)


§ 308 SGB V – Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 sind gegenüber den Verantwortlichen nach § 307 ausgeschlossen, soweit diese Rechte von dem Verantwortlichen nach § 307 und dessen Auftragsverarbeiter nicht oder nur unter Umgehung von Schutzmechanismen wie insbesondere der Verschlüsselung oder der Anonymisierung gewährleistet werden können. 2Ist es einem Verantwortlichen nach § 307 nur unter Umgehung von Schutzmechanismen wie insbesondere der Verschlüsselung oder der Anonymisierung, die eine Kenntnisnahme oder Identifizierung ausschließen, möglich, Rechte der betroffenen Person zu befriedigen, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten oder Sicherheitsvorkehrungen aufzuheben.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist oder berechtigte Zweifel an der behaupteten Unmöglichkeit nach Absatz 1 bestehen.


§ 309 SGB V – Protokollierung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 309 wurde § 398.

(1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung verarbeitet worden sind.

(2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwecke ist unzulässig.

(3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu löschen.

(4) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen in den Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2030 die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten personenbeziehbar protokolliert werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 310 - 322, Zweiter Abschnitt - Gesellschaft für Telematik
§§ 310 - 316, Erster Titel - Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

§ 310 SGB V – Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 310 wurde § 399.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.

(2) Die Geschäftsanteile entfallen

  1. 1.

    zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,

  2. 2.

    zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und

  3. 3.

    zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.

(3) 1Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. 2Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend anzupassen.

(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.


§ 311 SGB V – Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 311 wurde § 400.

(1) 1Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende Aufgaben:

  1. 1.

    zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:

    1. a)

      Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts,

    2. b)

      Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt,

    3. c)

      Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben,

    4. d)

      Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen und

    5. e)

      Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren zur Verwaltung

      1. aa)

        der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und

      2. bb)

        der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 ,

  2. 2.

    Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von Betriebsleistungen,

  3. 3.

    Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313 ,

  4. 4.

    Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste,

  5. 5.

    Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur,

  6. 6.

    Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen,

  7. 7.

    Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen,

  8. 8.

    Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen,

  9. 9.

    Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten und Ausweise gemäß den §§ 291  und  340 , im Benehmen mit den Kartenherausgebern, Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind,

  10. 10.

    Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,

  11. 11.

    Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes ,

  12. 12.

    Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 2 , die zur Gewährleistung der Sicherheit oder für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind, nach Maßgabe des § 323 Absatz 2 Satz 3 ,

  13. 13.

    Planung, Durchführung und Unterstützung der Erprobungs- und Einführungsphasen von Anwendungen und

  14. 14.

    Unterstützung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Maßnahmen, damit Leistungserbringer und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Telematikinfrastruktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 27  und  27a des Siebten Buches nutzen können,

  15. 15.

    Unterstützung sowie Koordinierung der Weiterentwicklung und der Zurverfügungstellung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach § 295 ,

  16. 16.

    die kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte hin zu einem persönlichen Gesundheitsdatenraum, der eine datenschutzkonforme und sichere Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht und

  17. 17.

    Unterstützung bei der Umsetzung und Fortschreibung der Digitalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit.

2Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 14 entstehende Kosten werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung legen die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397). Satz 1 Nummer 10 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (a. a. O.), 3. 6. 2021 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 18. 11. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.) und 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 13 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummern 14 bis 17 und Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) 1Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen und Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen des Datenschutzes berühren, im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. 2Bei der Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. 2Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen vereinbar sind und dass andererseits die Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die für den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen. 4Die Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.

(4) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für Telematik die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. 2Sie hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich ist.

(5) 1Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte beauftragt werden. 2Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.

(6) 1Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur fest. 2Die festgelegten Verfahren veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite. 3Der Anbieter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren muss die Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber der Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. 4Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines zugelassenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. 5Für das Zulassungsverfahren nach Satz 3 gilt § 325 . 6Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen Festlegungen hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 7Die Gesellschaft für Telematik legt die Rahmenbedingungen zu den Inhalten und für die Nutzung der sicheren Verfahren nach Satz 1 fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. 8Nach § 324 zugelassene Anbieter eines sicheren Verfahrens nach Satz 1 sind verpflichtet, die für ihr Verfahren geltenden Rahmenbedingungen nach Satz 7 in ihrem jeweils aktuellen Stand den Nutzern des sicheren Verfahrens bekannt zu machen und als Voraussetzung für die Nutzung des sicheren Verfahrens zu vereinbaren. 9Sofern ein Nutzer die Vereinbarung nach Satz 8 ablehnt oder diese annimmt, aber gegen Bestimmungen der Rahmenbedingungen nach Satz 7 verstößt, hat die Gesellschaft für Telematik das Recht, den Zugang des Nutzers zu dem betroffenen sicheren Übermittlungsverfahren zu sperren. 10Der Anbieter des betroffenen Dienstes für das sichere Verfahren hat die Gesellschaft für Telematik bei der Sperrung des Zugangs des Nutzers nach Satz 9 zu unterstützen. 11Die Gesellschaft für Telematik trifft die Rahmenbedingungen nach Satz 7 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 12Die Kosten, die nach diesem Absatz bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehen, sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 13Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest.

Absatz 6 Sätze 7 bis 11 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); die bisherigen Sätze 7 und 8, geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), wurden Sätze 12 und 13.

(7) 1Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1; BAnz. AT 07.02.2017 B2) anzuwenden. 2Für die Verhandlungsvergabe von Leistungen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. 3 Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

Absätze 8 und 9 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(8) Die Gesellschaft für Telematik hat bei der Entscheidung über grundlegende Maßnahmen, die die Schaffung und den Aufbau der Telematikinfrastruktur betreffen, jeweils die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Umsetzung der Maßnahmen im Gesundheitswesen und auch in der Pflege zu ermitteln, zu berücksichtigen und nachprüfbar zu dokumentieren.

(9) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nimmt die in § 385 und in der auf Grund des § 385 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung sowie die in § 14a Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Aufgaben wahr.


§ 311a SGB V

(weggefallen)


§ 311b SGB V

(weggefallen)


§ 312 SGB V – Aufträge an die Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1

  1. 1.

    bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,

  2. 2.

    bis zum 30. September 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,

  3. 3.

    bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit Informationen zur vertragsärztlichen Verordnung nach den Nummern 1 oder 2 mit Informationen über das auf der Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung nach den Nummern 1 oder 2 abgegebene Arzneimittel, soweit technisch möglich dessen Chargennummer und, falls auf der Verordnung angegeben, dessen Dosierung den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden können (Dispensierinformationen) und die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit Abgabeinformationen zu elektronischen Verordnungen nach den Nummern 7, 12, 13 und 16 den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden können,

  4. 4.

    bis zum 1. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 einen Sofortnachrichtendienst zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern umfassen,

  5. 5.

    bis zum 31. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit der elektronische Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gemäß § 358 in Verbindung mit § 359 Absatz 2 ab dem 1. Oktober 2024 in einer eigenständigen Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur genutzt werden kann, die nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird,

  6. 6.

    bis zum 1. Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 Absatz 2 auf elektronische Verordnungen zugreifen können,

  7. 7.

    bis zum 1. März 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. Januar 2025 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,

  8. 8.

    bis zum 1. April 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um digitale Identitäten zur Verfügung zu stellen durch

    1. a)

      die Krankenkassen für ihre Versicherten nach § 291 Absatz 8 und

    2. b)

      die Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die zugriffsberechtigten Leistungserbringer,

  9. 9.

    die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit der in Nummer 4 definierte Dienst auch zur Kommunikation zwischen Versicherten und Leistungserbringern auch soweit sie nach dem Siebten Buch tätig werden beziehungsweise Versicherten und Krankenkassen oder Unfallversicherungsträgern genutzt werden kann,

  10. 10.

    bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit Anbieter ab dem 1. Januar 2023 Komponenten und Dienste zur Verfügung stellen können, die eine sichere, wirtschaftliche, skalierbare, stationäre und mobile Zugangsmöglichkeit zur Telematikinfrastruktur ermöglichen,

  11. 11.

    bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit Komponenten gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1 , die das Lesen von in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmitteln, insbesondere von Karten und Ausweisen gemäß den §§ 291  und  340 , ermöglichen, eine kontaktlose Schnittstelle unterstützen,

  12. 12.

    bis zum 1. Oktober 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,

  13. 13.

    bis zum 1. Juli 2026 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a durch Ärzte und Psychotherapeuten elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,

  14. 14.

    bis zum 1. Juli 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, seine Aufgaben nach § 219d Absatz 6 Satz 1 erfüllen und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu diesem Zeitpunkt aufnehmen kann; dazu sind im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit insbesondere diejenigen Festlegungen zum Aufbau und Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach § 219d Absatz 6 Satz 1 zu treffen, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes berühren,

  15. 15.

    bis zum 1. Oktober 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 auch den Austausch von medizinischen Daten in Form von Text, Dateien, Ton und Bild, auch als Konferenz mit mehr als zwei Beteiligten, ermöglichen,

  16. 16.

    bis zum 1. Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Absatz 7 Satz 1 ab dem 1. Januar 2027 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können,

  17. 17.

    die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit eine Übermittlung und Speicherung von Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 unter Verwendung eines Pseudonyms erfolgen kann und

  18. 18.

    die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Maßnahmen umzusetzen, die infolge des Vorschlags nach Absatz 10 getroffen werden.

2Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige in der ärztlichen Versorgung verordnungsfähige Leistungen und auf Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen den Ärzten oder den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt werden sollen. 3Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber hinaus die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und entsprechende Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert, Nummer 3 neugefasst, Nummern 4 bis 11 eingefügt und Nummern 14 bis 16 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); die bisherigen Nummern 4 und 5 wurden (neugefasst) Nummern 12 und 13. Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummern 9, 12, 13, 15 und 16 geändert und Nummern 17 und 18 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g , 37 , 37b , 37c , 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die Telematikinfrastruktur nutzen können.

(3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 nutzen können.

(4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten der Telematikinfrastruktur anzubieten.

(5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in elektronischer Form übermittelt werden können.

(6) 1Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. 2Dabei ist ein technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. 3Abweichend von Satz 2 kann der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen, das einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. 4Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität solcher alternativer Authentifizierungsverfahren werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. 5Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 6Satz 1 gilt nicht für Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.

Absatz 6 Sätze 3 bis 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Absätze 7 bis 9 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die Gesellschaft für Telematik auch Verfahren festzulegen oder die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte Daten ihrer elektronischen Verordnungen nach § 360 Absatz 2 , 5 , 6 oder Absatz 7 vor einer Inanspruchnahme der jeweils verordneten Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch ihrer Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln können.

(8) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die in § 380 Absatz 2 genannten Leistungserbringer die Telematikinfrastruktur nutzen und ihre Zugriffsrechte nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach § 361 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben können.

(9) 1Die Gesellschaft für Telematik legt zu den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2021 Einzelheiten zu dem Bestätigungsverfahren fest und veröffentlicht diese Einzelheiten. 2Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite.

Absätze 10 bis 12 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(10) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Ausfertigung zum Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitgeberausfertigung) durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent dazu mit gleich hohem Beweiswert in der elektronischen Patientenakte abgelöst werden kann, und legt dazu einen Vorschlag vor. 2Dabei sind neben den inhaltlichen auch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. 3Bei der Erstellung des Vorschlags ist der Gesellschaft für Telematik, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Frist für die Erarbeitung des Vorschlags setzen. 5Der Vorschlag ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.

(11) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am 1. Juli 2026 ein Umsetzungskonzept vorzulegen.

(12) Soweit die Gesellschaft für Telematik im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 311 Absatz 1 öffentlich-rechtliche Verträge abschließt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.


§ 313 SGB V – Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. 2Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauftragen. 3Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die erforderlich sind für die Suche, Identifikation und Adressierung von

  1. 1.

    Leistungserbringern,

  2. 2.

    organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und

  3. 3.

    allen anderen angeschlossenen Nutzern von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur.

4Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers. 5Die Daten von Versicherten sind nicht Teil des Verzeichnisdienstes. 6Die in Satz 4 genannten Daten können von den in Satz 3 genannten Personen und Einheiten in eigener Verantwortung um weitere spezifische Daten zur besseren Information über die Eigenschaften und Leistungsangebote dieser Personen und Einheiten ergänzt werden. 7Die zusätzlichen Daten nach Satz 6 müssen den vom Verzeichnisdienst vorgegebenen Datenkategorien, Standards und Strukturen entsprechen.

Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine Identifikationsnummer vergeben. 2Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass der Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweiligen Nutzer nach ihrer Struktur eineindeutig hergestellt werden kann.

(3) 1Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur sowie durch die Gesellschaft für Telematik für Prüfmaßnahmen zur Sicherstellung der Ziele nach Absatz 4 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und Verwendbarkeit der Daten des Verzeichnisdienstes, verwendet werden. 2Daten des Verzeichnisdienstes dürfen im Rahmen der Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Nutzer nicht für die Versendung von Nachrichten zum Zwecke der Werbung genutzt werden. 3Ergebnisse der Prüfmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere Fehler und Auffälligkeiten der Daten des Verzeichnisdienstes, können von der Gesellschaft für Telematik ausgewertet und den in Absatz 5 Satz 1 genannten dateneinliefernden Stellen mitgeteilt werden. 4Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.

(4) 1Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sowie ein einheitlicher Qualitätsstandard der Daten gewährleistet wird. 2Dazu legt sie die Vorgaben für die Datenübermittlung durch die in Absatz 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen Richtlinie fest.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Apothekerkammern der Länder, die Psychotherapeutenkammern, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die von den Ländern nach § 340 sowie von der Gesellschaft für Telematik nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermitteln fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. 2Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen beauftragter Dritter können oder kann der Gesellschaft für Telematik die für die Suche, Identifikation und Adressierung erforderlichen Daten über ein von ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betriebenes standardbasiertes System zur Verwaltung von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung stellen. 3Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwendungen und Dienste der Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3 nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1 Satz 3 an die Gesellschaft für Telematik, die sie in einem automatisierten Verfahren im Verzeichnisdienst speichert. 4Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.

(6) 1Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung hat die für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. 2Satz 1 gilt auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften entsprechende Identifikationsmerkmale erhalten können. 3Die örtlich zuständige Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psychotherapeutenkammer stellen der Kassenärztlichen Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen Informationen zur Verfügung und informieren die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über für die Vergabe der Arztnummer und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorgesehenen Betriebsstättennummer relevante Änderungen.


§ 313a SGB V

(weggefallen)


§ 314 SGB V – Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

1Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,

  2. 2.

    die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte,

  3. 3.

    die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte,

  4. 4.

    den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ,

  5. 5.

    Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen,

  6. 6.

    die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen,

  7. 7.

    die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge,

  8. 8.

    die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679 ,

  9. 9.

    die Maßnahmen zur Datensicherheit und

  10. 10.

    die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3 .

2Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nutzen.

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 314 wurde § 401. Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 315 SGB V – Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 315 wurde § 402.

(1) 1Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. 2Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.

(2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind.


§ 316 SGB V – Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 316 wurde § 403.

(1) 1Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.  (1) 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 der Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2024 (TeleFinV 2024) vom 6. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 347) zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,17 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 310 - 322, Zweiter Abschnitt - Gesellschaft für Telematik
§§ 317 - 318b, Zweiter Titel - Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 317 SGB V – Beirat der Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 317 wurde § 404.

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten. 2Der Beirat hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Der Beirat besteht aus

  1. 1.

    vier Vertretern der Länder,

  2. 2.

    vier Vertretern der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,

  3. 3.

    drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,

  4. 4.

    drei Vertretern der Wissenschaft,

  5. 5.

    einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblich ist,

  6. 6.

    einem Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin,

  7. 7.

    je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,

  8. 8.

    der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

  9. 9.

    der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden von den Ländern benannt. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 5 und 7 werden von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik benannt. 3Der Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung benannt.

(3) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats berufen.

(4) 1Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. 2Die oder der Vorsitzende des Beirats oder bei deren oder dessen Verhinderung die zur Stellvertretung berechtigte Person kann an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft für Telematik teilnehmen.

(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 318 SGB V – Aufgaben des Beirats

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 318 wurde § 405.

(1) 1Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik in fachlichen Belangen zu beraten. 2Er vertritt die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der Gesellschaft für Telematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft für Telematik und den im Beirat Vertretenen.

(2) 1Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. 2Er kann hierzu vor der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. 3Auf Verlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen.

(3) Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung vorlegen.

(4) Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere

  1. 1.

    Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte,

  2. 2.

    Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie

  3. 3.

    Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen.

(5) 1Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem Beirat alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen in für die Beiratsmitglieder verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. 2Die Informationen und Unterlagen sind so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Beirat sich mit ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 Stellung nehmen kann.

(6) 1Die Gesellschaft für Telematik prüft die Stellungnahmen des Beirats nach den Absätzen 2 und 3 fachlich. 2Das Ergebnis der Prüfung, einschließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die Empfehlungen des Beirats berücksichtigt, teilt sie dem Beirat schriftlich mit. 3Die Gesellschafterversammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.


§ 318a SGB V – Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. Juni 2024 einen Digitalbeirat einzurichten. 2Dem Digitalbeirat gehören das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an. 3Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann weitere Mitglieder berufen. 4Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind insbesondere auch medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen.

(2) Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik bedarf.

(3) 1Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen. 2Er ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten nach Satz 1 zu hören. 3 § 318 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 , 5  und  6 gelten entsprechend.


§ 318b SGB V – Evaluierung

Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. Juni 2025, inwiefern die Herstellung des Benehmens mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und mit dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Beratung durch den Digitalbeirat nach § 318a Absatz 3 Satz 1 zu ausgewogenen Entscheidungen bei den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit der Anwendungen beigetragen haben.

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 310 - 322, Zweiter Abschnitt - Gesellschaft für Telematik
§§ 319 - 322, Dritter Titel - Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 319 SGB V – Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 319 wurde § 406.

(1) 1Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 320 SGB V – Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 320 wurde § 407.

(1) 1Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. 3Die Wiederbenennung ist zulässig.

(2) 1Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. 3Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. 2Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle.

(4) 1Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. 2Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.


§ 321 SGB V – Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 321 wurde § 408.

(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 322 SGB V – Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 322 wurde § 409.

(1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.

(2) 1Bei der Prüfung der Entscheidung hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das Bundesministerium für Gesundheit setzt für die Stellungnahme eine angemessene Frist.

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat beanstanden. 2Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, so kann das Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden.

(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 323 - 328, Dritter Abschnitt - Betrieb der Telematikinfrastruktur

§ 323 SGB V – Betriebsleistungen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 323 wurde § 410.

(1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rahmenbedingungen zu erbringen.

(2) 1Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. 2Sind nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt entsprechend. 3Bei der Vergabe von Aufträgen für den Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 2 , die zur Gewährleistung der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind, kann die Gesellschaft für Telematik festlegen, dass sie als Anbieter auftritt und einzelne Komponenten und Dienste der zentralen Infrastruktur selbst betreibt. 4In diesen Fällen sind die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. 5Wenn die Gesellschaft für Telematik Komponenten und Dienste selbst betreibt, ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. 6Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird. 7Die Festlegung der Prüfverfahren für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 8Die Auswahl des Sicherheitsgutachters erfolgt im Rahmen des Prüfverfahrens durch die Gesellschaft für Telematik. 9Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. 10Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 2 Sätze 3 bis 10 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 324 SGB V – Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 324 wurde § 411.

(1) 1Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn

  1. 1.

    die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,

  2. 2.

    der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und

  3. 3.

    der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.

2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.

(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen

  1. 1.

    die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie

  2. 2.

    eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.


§ 325 SGB V – Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 325 wurde § 412.

(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik.

(2) 1Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. 2Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen sind. 3Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. 4Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

Absatz 3 Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

(4) 1Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. 2Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Die Gesellschaft für Telematik kann auch Hersteller und Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur zulassen. 2Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien für Hersteller und Anbieter legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. 3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 5 wurde (geändert) Absatz 8; der bisherige Absatz 6 wurde gestrichen. Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) Die Gesellschaft für Telematik bestimmt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Komponenten und Dienste, deren Zulassung nach Absatz 2 verpflichtend auch der Zulassung der jeweiligen Hersteller oder Anbieter nach Absatz 5 bedarf.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) Aussagen über die Qualität der Prozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten und Dienste, die aus Zulassungen von Herstellern und Anbietern nach Absatz 5 stammen, können bei Zulassungen von Komponenten und Diensten nach Absatz 2 berücksichtigt werden.

Absatz 7 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(8) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten sowie mit den zugelassenen Herstellern und Anbietern von Komponenten und Diensten auf ihrer Internetseite.

Der bisherige Absatz 5 wurde (geändert) Absatz 8 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 326 SGB V – Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 326 wurde § 413.


§ 327 SGB V – Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 327 wurde (geändert) § 414. Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Für weitere Anwendungen und Dienste, die außerhalb der Telematikinfrastruktur nach § 306 Absatz 2 betrieben und angeboten werden, dürfen nach § 325 zugelassene Dienste der Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn

  1. 1.

    es sich um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation, der Pflege oder um eine Anwendung zum Zwecke der Gesundheits- und Pflegeforschung handelt,

  2. 2.

    die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und

  4. 4.

    bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bedürfen zur Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die Gesellschaft für Telematik. 2Die Gesellschaft für Telematik legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und veröffentlicht diese Voraussetzungen auf ihrer Internetseite.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen muss der Anbieter eines Dienstes oder einer Anwendung in einem Bestätigungsverfahren nachweisen. 2Das Bestätigungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters eines Dienstes oder einer Anwendung durchgeführt. 3Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens nach Absatz 2 sowie die dazu erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.

(5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten Diensten und Anwendungen auf ihrer Internetseite.

Absatz 5 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die Telematikinfrastruktur für weitere Dienste oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nutzen wollen und für die noch keine sicheren Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.

Absatz 6 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 2Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(8) 1Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft für Telematik von dem jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen. 2Die Nutzung ist unentgeltlich, sofern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch oder im Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten im Gesundheitswesen, oder für technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367 genutzt werden. 3Davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a , die Kosten für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen.

Absatz 8 Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 328 SGB V – Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 328 wurde § 415.

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324 , 325  und  327 , auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 , § 362a Satz 1 und § 362b , Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 329 - 333, Vierter Abschnitt - Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit

§ 329 SGB V – Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 329 wurde § 416.

(1) 1Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die Gesellschaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen. 2Die Gesellschaft für Telematik informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen.

(2) 1Anbieter von nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten und Anbieter von Anwendungen für nach § 327 bestätigte Anwendungen haben erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit dieser Komponenten oder Dienste unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik zu melden. 2Erheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben.

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten und Dienste für den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur nur unter der Bedingung gestatten, dass die von der Gesellschaft für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr umgesetzt werden. 2Die Gesellschaft für Telematik kann Anbietern, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen.

(4) Die Gesellschaft für Telematik hat die ihr nach Absatz 2 gemeldeten Störungen sowie darüber hinausgehende bedeutende Störungen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

(5) Die Gesellschaft für Telematik hat das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über Meldungen nach Absatz 4 zu informieren.

Zu § 329: Vgl. RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 330 SGB V – Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 330 wurde § 417.

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik sowie die gemäß § 307 verantwortlichen Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren. 2Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Organisatorische und technische Vorkehrungen sind dann angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der Telematikinfrastruktur insgesamt oder von solchen Diensten der Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen verursacht werden können.

(2) 1Die Gesellschaft für Telematik hat mindestens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anforderungen an die Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur geeignete Nachweise zu erbringen. 2Der Nachweis kann jeweils insbesondere durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen, die von geeigneten und unabhängigen externen Stellen durchgeführt werden.

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik informiert das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in geeigneter Weise über erkannte Sicherheitsmängel und die Nachweise nach Absatz 2. 2Die Gesellschaft für Telematik kann von den Inhabern einer Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder Inhabern einer Bestätigung nach § 327 geeignete Nachweise zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen.

(4) Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.


§ 331 SGB V – Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. 2Die Gesellschaft für Telematik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 die entsprechenden Komponenten und Dienste untersuchen. 3Sie kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers oder Anbieters der betroffenen Komponenten oder Dienste dem nicht entgegenstehen.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt werden kann.

(3) 1Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 Satz 1 , zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. 2Der Einsatz der Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(4) 1Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme nach Absatz 3 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeiten. 2Die im Rahmen des Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Die Gesellschaft für Telematik darf, soweit es für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 und im Rahmen der Vorkehrungen nach Absatz 3 erforderlich ist, die für den Zugriff auf Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 , auf Anwendungen zur Überprüfung und Aktualisierung von Angaben nach § 291b und auf sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten nach § 311 Absatz 6 erforderlichen Komponenten zur Identifikation und Authentifizierung im Rahmen von hierzu erstellten Prüfnutzeridentitäten nutzen. 2Die Nutzung darf ausschließlich für Prüfzwecke erfolgen und die Einzelheiten sind im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festzulegen. 3Es muss dabei technisch und organisatorisch gewährleistet sein, dass ein Zugriff auf personenbezogene Daten von Nutzern der Telematikinfrastruktur ausgeschlossen ist, die keine Prüfnutzeridentitäten verwenden. 4Die Prüfnutzeridentitäten dürfen von höchstens sieben, nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüften Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik genutzt werden. 5Die Zugriffe nach Satz 1 müssen protokolliert und jährlich oder auf Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgelegt werden. 6Die Protokolldaten müssen enthalten, durch wen und zu welchem Zweck die Komponenten nach Satz 1 eingesetzt wurden und sind für drei Jahre zu speichern. 7Die nach Satz 1 erforderlichen Komponenten sind der Gesellschaft für Telematik auf Verlangen durch die jeweils für die Ausgabe zuständige Stelle gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6. Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) 1Die für die Aufgaben nach dem Zehnten und diesem Kapitel beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik pauschal in Höhe der Kosten für zehn Vollzeitäquivalente zu erstatten. 2Zusätzlich werden die Kosten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik für erforderliche Unterstützungsleistungen Dritter durch die Gesellschaft für Telematik in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erstattet. 3Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung für Unterstützungsleistungen nach Satz 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.

Der bisherige Absatz 5 wurde (neugefasst) Absatz 6 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 332 SGB V – Anforderungen an die Wartung von Diensten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Dienstleister, die mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen an die Telematikinfrastruktur einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt bei der Herstellung und Wartung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur walten lassen und über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme und Komponenten zu gewährleisten.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 muss den Auftraggebern der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen auf Verlangen auf geeignete Weise nachgewiesen werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und des Nachweises nach Absatz 2 können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene den von ihnen vertretenen Leistungserbringern in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise geben. 2Der Gesellschaft für Telematik obliegt hierbei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur.


§ 332a SGB V – Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) 1Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung sowie für Krankenhäuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik nach § 325 Absatz 2  und  3 zugelassen sind und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt sind. 2Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig.

(2) 1Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechnischen Systeme. 2Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.

(3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spätestens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen.


§ 332b SGB V – Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 333 SGB V – Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen vor:

  1. 1.

    die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324  und  325 und Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation,

  2. 2.

    eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen und

  3. 3.

    sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderliche Informationen.

(2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.

(3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie nach den §§ 325  und  327 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden.

(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen Kosten der Überprüfung trägt der Anbieter von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 325  und  327 , sofern das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen begründeten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 340, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften

§ 334 SGB V – Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. 2Anwendungen sind:

  1. 1.

    die elektronische Patientenakte nach § 341 ,

  2. 2.

    Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,

  3. 3.

    Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,

  4. 4.

    der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan),

  5. 5.

    medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten),

  6. 6.

    elektronische Verordnungen,

  7. 7.

    die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 und

  8. 8.

    die elektronische Rechnung nach § 359a .

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882). Satz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 2 Nummer 6 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 Nummer 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 2 Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) 1Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. 2Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gemäß § 358 Absatz 8 technisch in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt. 3Die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b festzulegenden Frist in der Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gespeichert und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellt. 4Ab dem im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden Zeitpunkt werden die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357 Absatz 4 in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 7 gespeichert.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen dienen. 2Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten sind.

(4) 1Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.


§ 335 SGB V – Diskriminierungsverbot

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.

(2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in den §§ 352 , 356 Absatz 1 , in § 357 Absatz 1 , § 359 Absatz 1 , § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen als den dort genannten Zwecken, einschließlich der Abrechnung der zum Zweck der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten.

(3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.


§ 336 SGB V – Zugriffsrechte der Versicherten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 mittels seiner elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 barrierefrei zuzugreifen, wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifiziert hat. 2Die für ein geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden. 3Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), wurde Satz 3.

(2) 1Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 auch ohne den Einsatz seiner elektronischen Gesundheitskarte mittels eines geeigneten sicheren technischen Verfahrens zuzugreifen, wenn

  1. 1.

    der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 nutzen zu wollen, und

  2. 2.

    der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 jeweils durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert hat.

2Abweichend von Satz 1 kann der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen, das einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. 3Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität solcher alternativer Authentifizierungsverfahren werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. 4Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 5Die für ein geeignetes sicheres technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 , soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, bei einem Leistungserbringer einzusehen, der mittels seines elektronischen Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339 Absatz 3 zugreift.

Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(4) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 durch das geeignete technische Verfahren nach Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 darf erst erfolgen, wenn

  1. 1.

    die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren persönliche Identifikationsnummer (PIN) mit einem sicheren Verfahren persönlich an den Versicherten zugestellt wurde oder

  2. 2.

    eine Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder deren PIN in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder

  3. 3.

    eine nachträgliche, sichere Identifikation des Versicherten und seiner bereits ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist; die nachträgliche sichere Identifikation kann mit einer digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 Satz 1 mit einem der elektronischen Gesundheitskarte entsprechendem Vertrauensniveau erfolgen, oder

  4. 4.

    die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten oder deren PIN mit einem sicheren Verfahren persönlich an den in einer Vorsorgevollmacht benannten Vertreter oder den in einer Bestellungsurkunde benannten Betreuer zugestellt wurde und diese Vorsorgevollmacht oder Bestellungsurkunde der Krankenkasse vorliegt.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Absatz 5, Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 geändert, Nummer 3 neugefasst und Nummer 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), wurde (Satzteil vor Nummer 1 geändert) Absatz 4; die bisherigen Absätze 6 bis 8 wurden (geändert) Absätze 5 bis 7.

(5) 1Soweit ein technisches Verfahren unter Einsatz der digitalen Identität des Versicherten nach Absatz 1 oder ein technisches Verfahren ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte nach Absatz 2 für den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 genutzt wird, ist eine einmalige sichere Identifikation des Versicherten notwendig, die einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. 2Dafür kann eine elektronische Gesundheitskarte genutzt werden, die den Anforderungen an eine sichere Identifikation nach Absatz 4 genügt.

Der bisherige Absatz 6, Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), wurde (Sätze 1 und 2 geändert) Absatz 5 durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend von Absatz 4 zusätzliche Maßnahmen festlegen, wenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials erforderlich ist.

Der bisherige Absatz 7 wurde (geändert) Absatz 6 durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Die Gesellschaft für Telematik legt bis zum 30. Juni 2023 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 fest. 2Die Gesellschaft für Telematik kann den Apotheken Dienste zur Durchführung der Identifizierung der Versicherten zur Verfügung stellen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu der Durchführung der Identifizierung der Versicherten sowie der Vergütung und Abrechnung der Apotheken für die Durchführung der Identifizierung der Versicherten.

Der bisherige Absatz 8, angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793), wurde (Satz 1 geändert) Absatz 7 durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 337 SGB V – Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 6, 7 und 16 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 , soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 , soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. 3Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352 , 356 , 357 , 359  und  361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. 4Soweit es sich um Datensätze und Informationsobjekte handelt, die als Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 2a bis 2c gesamthaft und zusammenhängend verarbeitet werden, kann der jeweilige Anwendungsfall nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Satz 3. Satz 2 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen.


§ 338 SGB V – Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat den Versicherten eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die an einem stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und Protokolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglicht. 2Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 342 Absatz 7 , soweit es um die Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 339 SGB V – Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352 , 356 , 357  und  359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. 2Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1a) 1Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2 , dürfen nach Maßgabe der §§ 352  und  359 auf personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. 2Die Zugriffsvoraussetzungen nach den §§ 356  und  357 bleiben unberührt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen.

(3) 1Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352 , 356 Absatz 1 , § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. 2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer zur Versorgung der Versicherten ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 und unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugreifen, wenn die Versicherten diese Zugriffsberechtigung über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erteilt haben.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Die in den §§ 352 , 356 Absatz 1 , § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder mit einer digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder eine digitale Identität nach § 340 Absatz 6 verfügt. 2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen.


§ 340 SGB V – Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Länder bestimmen

  1. 1.

    die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und elektronischer Berufsausweise zuständig sind und

  2. 2.

    die Stellen, die bestätigen, dass eine Person

    1. a)

      befugt ist,

      1. aa)

        einen der in den §§ 352 , 356 , 357 , 359  und  361 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder

      2. bb)

        die Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen, wenn für einen der in den §§ 352 , 356 , 357 , 359  und  361 genannten Berufe lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist oder

    2. b)

      zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352 , 356 , 357 , 359  und  361 gehört,

  3. 3.

    die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Angehörige der Berufsgruppen nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zuständig sind und

  4. 4.

    die Stellen, die bestätigen, dass eine Leistungserbringerinstitution berechtigt ist, eine Komponente zur Authentifizierung nach Nummer 3 zu erhalten.

2Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind Leistungserbringerinstitutionen, mit denen nach diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge zur Leistungserbringung bestehen; bis die Stellen und das Verfahren eingerichtet sind, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2023, kann der Nachweis der Berechtigung einer Leistungserbringerinstitution auch gegenüber den Stellen nach Satz 1 Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leistungserbringung oder durch Vorlage einer Bestätigung der vertragsschließenden Kasse oder eines Landesverbandes der vertragsschließenden Kasse erbracht werden.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) Abweichend von einer Bestimmung durch die Länder nach Absatz 1 kann für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage von § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die Handwerkskammern übertragen werden.

(3) 1Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen. 2Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 jeweils zuständige Stelle hat der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich sind, auf Anforderung zu übermitteln. 3Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu den in den §§ 352 , 356 , 357 , 359  und  361 genannten Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 die herausgebende Stelle darüber in Kenntnis zu setzen; die herausgebende Stelle hat unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises oder der Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu veranlassen.

(4) Sofern die Zuständigkeit für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie für die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist, kann die Gesellschaft für Telematik geeignete Stellen für die Ausgabe bestimmen oder die Ausgabe selbst übernehmen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann.

(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2025 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Heilberufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2025 haben die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen auf Verlangen der Leistungserbringerinstitution eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(8) 1Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten nach den Absätzen 6 und 7 fest. 2Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. 3Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. 4Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird.

Absatz 8 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 341 - 355, Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte

§ 341 SGB V – Elektronische Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen gemäß § 342 zur Verfügung gestellt wird. 2Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig. 3Mit ihr sollen den Versicherten Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese, Befunderhebung und Behandlung, barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden. 4Die Versicherten- und Widerspruchsrechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte nach Satz 1 können ab Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

Absatz 1 Satz 1 und 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung folgender Daten in die elektronische Patientenakte:

  1. 1.

    medizinische Informationen über den Versicherten für eine einrichtungsübergreifende, fachübergreifende und sektorenübergreifende Nutzung, insbesondere

    1. a)

      Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,

    2. b)

      Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ,

    3. c)

      Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit Daten der elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ,

    4. d)

      Daten in elektronischen Briefen zwischen den an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen (elektronische Arztbriefe),

  2. 2.

    Daten zum Nachweis der regelmäßigen Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (elektronisches Zahn-Bonusheft),

  3. 3.

    Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 in Verbindung mit § 26 beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (elektronisches Untersuchungsheft für Kinder),

  4. 4.

    Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 24c bis 24f beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (elektronischer Mutterpass) sowie Daten, die sich aus der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe ergeben,

  5. 5.

    Daten der Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes (elektronische Impfdokumentation),

  6. 6.

    Gesundheitsdaten, die durch den Versicherten zur Verfügung gestellt werden,

  7. 7.

    Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von

    1. a)

      Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ,

    2. b)

      Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ,

  8. 8.

    bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten,

  9. 9.

    Daten des Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen des Versicherten nach § 33a ,

  10. 10.

    Daten zur pflegerischen Versorgung des Versicherten nach den §§ 24g , 37 , 37b , 37c , 39a  und  39c , der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und der Pflege nach dem Elften Buch ,

  11. 11.

    Verordnungsdaten elektronischer Verordnungen nach § 360 und Dispensierinformationen,

  12. 12.

    die nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ausgestellte Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit,

  13. 13.

    sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten, insbesondere Daten, die sich aus der Teilnahme des Versicherten an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten gemäß § 137f ergeben,

  14. 14.

    Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches ,

  15. 15.

    elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

  16. 16.

    Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende.

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Nummer 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummer 7 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Nummer 9 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Nummer 10 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Nummer 11 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Nummer 12 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Nummer 13 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Nummern 14 bis 16 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(3) Die für die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste werden auf Antrag des jeweiligen Anbieters der Komponenten und Dienste nach § 325 von der Gesellschaft für Telematik zugelassen.

(4) 1Die Krankenkassen, die ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen, sind gemäß § 307 Absatz 4 die für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Nutzung der elektronischen Patientenakte Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 . 2 § 307 Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. 3Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit nach Satz 1 können die Krankenkassen mit der Zurverfügungstellung von elektronischen Patientenakten für ihre Versicherten Anbieter von elektronischen Patientenakten als Auftragsverarbeiter beauftragen.

(5) Die Telematikinfrastruktur darf nur für solche nach § 325 zugelassenen elektronischen Patientenakten verwendet werden, die von einer Krankenkasse, von Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder von den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 angeboten werden.

(6) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. 2Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern. 4Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung. 5Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichten zum Ende eines jeden Quartals über den Anteil der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, deren Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gemäß Satz 2 gekürzt wurde. 6Die dafür notwendigen Informationen erhalten sie von den für die Durchführung der Kürzung nach Satz 2 jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

Absatz 6 Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Die Krankenhäuser haben sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten auszustatten und sich an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen. 2Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach Satz 1 nicht nachkommen, sind § 5 Absatz 3e Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden. 3Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung.

(8) Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch haben bis zum 1. Juli 2025 alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 306 umzusetzen.

Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 341 - 355, Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte
§§ 342 - 345, Erster Untertitel - Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

§ 342 SGB V – Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Krankenkassen sind bis zum 14. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten auf Antrag und mit seiner Einwilligung eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f und n bis r und Nummer 3 entspricht. 2Ab dem 15. Januar 2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, g bis v, Nummer 2 bis 4 sowie gemäß den Absätzen 2a bis 2c entspricht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass

  1. 1.

    mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2

    1. a)

      die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15 barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können;

    2. b)

      die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts ihre Rechte gemäß den §§ 336  und  337 barrierefrei wahrnehmen können;

    3. c)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können;

    4. d)

      die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nutzen, den Zugriffsberechtigten nach § 352 in der Umgebung der Zugriffsberechtigten eine Einwilligung in den Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere auf medizinische Fachgebietskategorien, erteilen können;

    5. e)

      durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig auf eine Woche beschränkt ist;

    6. f)

      die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden können;

    7. g)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gegenüber der Krankenkasse sowohl der Übermittlung und Speicherung von Daten nach § 350 in die elektronische Patientenakte als auch nach § 344 Absatz 3 einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte widersprechen können;

    8. h)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2 , dem Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte barrierefrei widersprechen können; der Widerspruch muss sowohl auf alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt als auch lediglich auf Datensätze und Informationsobjekte, die gesamthaft und zusammenhängend gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden (Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte), beschränkt werden können;

    9. i)

      die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nutzen, bei der Ombudsstelle nach § 342a einen Widerspruch gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2 , gegen den Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erklären können; die Möglichkeit, gemäß § 347 Absatz 1  und  3 in der Umgebung der Zugriffsberechtigten einen Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte zu erklären, bleibt unberührt;

    10. j)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine Einwilligung gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2 , in den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können; die Einwilligung muss sowohl lediglich auf Datensätze und Informationsobjekte, die gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c als Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden, als auch auf alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erstreckt werden können;

    11. k)

      die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nutzen, eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2 , in der Umgebung der Zugriffsberechtigten in den Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erteilen können;

    12. l)

      durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 15, auch in Verbindung mit Satz 2 , standardmäßig auf 90 Tage beschränkt ist, und die Dauer der Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 5, 6 und 16 bis 19, auch in Verbindung mit Satz 2 , durch eine entsprechende technische Voreinstellung standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist;

    13. m)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden können;

    14. n)

      den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser, transparenter, verständlicher, auswertbarer und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache sowie barrierefrei bereitgestellt werden;

    15. o)

      bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 16 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können;

    16. p)

      von den Versicherten bestimmte Vertreter die Rechte nach den Buchstaben b, c, f, g, h, j, m, n, s, t, u und v wahrnehmen können;

    17. q)

      die Versicherten bei ihrem Zugriff auf die elektronische Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf die Möglichkeit, den Zugriff auf Daten zu beschränken, sowie auf die möglichen Folgen einer Löschung und einer Beschränkung des Zugriffs hingewiesen werden;

    18. r)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 barrierefrei zugreifen können;

    19. s)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts der Verarbeitung von Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c in ihrer elektronischen Patientenakte einzeln widersprechen oder einen entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen können; bei einem Widerspruch ist der jeweilige Anwendungsfall der elektronischen Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten unverzüglich und vollständig zu löschen; soweit in den jeweiligen Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte Daten verarbeitet werden, die automatisiert aus Diensten der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden, sind diese im Fall eines Widerspruchs gegen den jeweiligen Anwendungsfall jeweils von der vollständigen Löschung ausgenommen;

    20. t)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts jeweils der Übermittlung und Speicherung von Daten aus Diensten der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der elektronischen Patientenakte barrierefrei widersprechen oder einen entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen können; bei einem Widerspruch ist die Übermittlung entsprechender Daten in die elektronische Patientenakte technisch zu unterbinden und sind die entsprechenden Daten unverzüglich und vollständig in der elektronischen Patientenakte zu löschen;

    21. u)

      die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nutzen, ihre Rechte nach den Buchstaben s und t bei der Ombudsstelle nach § 342a wahrnehmen können;

    22. v)

      die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Verarbeitung sowohl von spezifischen Dokumenten oder Datensätzen als auch von Gruppen von Dokumenten gemäß § 337 Absatz 2 so beschränken können, dass diese nur durch den Versicherten verarbeitbar sind, und

  2. 2.

    zusätzlich spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, die Versicherten den Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die Benutzeroberfläche nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können und

  3. 3.

    zusätzlich spätestens sechs Monate, nachdem das dafür bestimmte Register zur Verfügung steht, die Versicherten mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts und unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte oder einer digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe, Änderung sowie den Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem Register vornehmen können, und

  4. 4.

    zusätzlich spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 Daten, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert sind, nach § 363 zu Forschungszwecken bereitgestellt werden können und

Absatz 2 Nummern 1 und 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Nummer 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); die bisherigen Nummern 3 und 4 werden (neugefasst) Nummern 4 und 5. Nummer 3 neugefasst, Nummer 4 geändert und Nummern 5 bis 7 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); die bisherige Nummer 5 wurde (geändert) Nummer 8. Nummer 4 neugefasst und Nummern 5 bis 8 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

Absätze 2a bis 2c eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2a) Zusätzlich zu den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 muss die nach Absatz 1 Satz 2 bereitgestellte elektronische Patientenakte technisch insbesondere gewährleisten, dass

  1. 1.

    spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, zur digitalen Unterstützung des Medikationsprozesses des Versicherten

    1. a)

      Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen zur Darstellung der aktuell verordneten Medikation sowie Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in einem Informationsobjekt gemäß § 355 genutzt werden können und die Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b unterstützen;

    2. b)

      Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in einem Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt werden können und Ergänzungen durch den Versicherten nach § 337 Absatz 1 Satz 1 vorgenommen werden können;

    3. c)

      Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in einem Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können und die Nutzung der Daten nach Buchstabe a sowie die Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans nach Buchstabe b unterstützen können;

    4. d)

      die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten des Versicherten nach Buchstabe a, b und c insgesamt barrierefrei erklären können und

  2. 2.

    zusätzlich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen,

    1. a)

      Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können;

    2. b)

      Daten zu Laborbefunden nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können;

    3. c)

      Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b als Informationsobjekte gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können;

    4. d)

      Versicherte oder durch sie bestimmte Vertreter die Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe d auch für Daten aus Informationsobjekten nach den Buchstaben a, b, c, und e wahrnehmen können, und

    5. e)

      Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Absatz 2 Nummer 16 als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können.

(2b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Umfang und Nutzung der Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte, die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben in Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a, b, c und e sowie in § 351 Absatz 2 und darüber hinaus weitere Informationsobjekte und sonstige Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 festzulegen sowie Fristen festzulegen, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch gewährleisten muss, dass

  1. 1.

    die weiteren Informationsobjekte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 zur Verfügung gestellt und gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt werden können und

  2. 2.

    die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte barrierefrei erklären können.

(2c) 1Sobald die Festlegungen nach § 355 zu den Informationsobjekten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 vorliegen und in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern in den informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, elektronisch verarbeitet werden können, haben die Krankenkassen sicherzustellen, dass zusätzlich die Informationsobjekte zu diesen Daten in der elektronischen Patientenakte nach Absatz 2 elektronisch verarbeitet werden können. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Frist festzulegen, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch gewährleisten muss, dass

  1. 1.

    Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 als Informationsobjekte zur Verfügung gestellt und gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt werden können und

  2. 2.

    die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte und Daten barrierefrei erklären können.

(3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle gemäß § 342a ein.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht.

(5) 1Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. 2Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. 3In dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu informieren. 4Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. 6Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen ist. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Internetseite. 8Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.

(6) 1Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen und in deren Auftrag betreiben. 2Soweit auch der Betrieb der elektronischen Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu treffen. 3Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in Rechnung zu stellen.

(7) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Versicherte in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ihre Rechte gemäß § 336 Absatz 1  und  2 und § 337 Absatz 1 bis 3 sowie das Auslesen der Protokolldaten in den Anwendungen barrierefrei mittels einer Benutzeroberfläche sowohl eines geeigneten mobilen Endgeräts als auch eines geeigneten stationären Endgeräts entsprechend der Anforderungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen können. 2Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(8) Die Krankenkassen können in der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 technisch ermöglichen, dass Versicherte über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts Daten aus tragbaren elektronischen Geräten der Versicherten (Wearables) in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 übermitteln und dort speichern können.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 342a SGB V – Ombudsstellen

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. 2Die Versicherten können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. 3Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. 4Sie informieren insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 1 , das Verfahren zur Bereitstellung der elektronischen Patientenakte und der Erklärung des Widerspruchs nach § 342 Absatz 1 Satz 2 , über Rechte und Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel sowie über die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. 5Zusätzlich informieren die Ombudsstellen über die Möglichkeit zum Erhalt der Protokolldaten nach Absatz 5.

(2) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte nach § 353 Absatz 1 entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.

(3) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen den Zugriff durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 353 Absatz 2 entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch bezogen auf den jeweiligen Zugriffsberechtigten in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.

(4) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken nach § 363 Absatz 5 entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.

(5) Die Ombudsstellen stellen den Versicherten auf Antrag unverzüglich die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.

(6) 1Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung jeweils geeignete einheitliche Verfahren fest. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Verfahren im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.

(7) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 5 können die Ombudsstellen der Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.

(8) 1Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderliche Zugriff der Ombudsstelle auf die elektronische Patientenakte des Versicherten ist für andere als die dort genannten Zwecke unzulässig. 2Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 5 erforderliche Zugriff der Ombudsstelle ist auf die Protokolldaten der elektronischen Patientenakte des Versicherten beschränkt. 3Die Zugriffe der Ombudsstelle werden protokolliert.


§ 343 SGB V – Informationspflichten der Krankenkassen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen gemäß § 342 Absatz 1 Satz 1 eine elektronische Patientenakte anbieten, umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 2Das Informationsmaterial muss über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. 3Das Informationsmaterial enthält insbesondere Informationen über

  1. 1.

    den jeweiligen Anbieter der von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten elektronischen Patientenakte,

  2. 2.

    die Funktionsweise der elektronischen Patientenakte, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten gemäß § 341 Absatz 2 ,

  3. 3.

    die Freiwilligkeit der Einrichtung der elektronischen Patientenakte und das Recht auf jederzeitige teilweise oder vollständige Löschung,

  4. 4.

    das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in die Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte gegenüber Krankenkassen, Anbietern und Leistungserbringern sowie die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung,

  5. 5.

    die für den Zweck der Einrichtung der elektronischen Patientenakte erforderliche Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter gemäß § 344 Absatz 1 ,

  6. 6.

    den Anspruch gemäß § 337 auf selbständige Speicherung und Löschung von Daten in der elektronischen Patientenakte und über die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter in der elektronischen Patientenakte einschließlich des Hinweises, dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten haben,

  7. 7.

    den Anspruch auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte nach § 350 Absatz 1 und die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter in der elektronischen Patientenakte,

  8. 8.

    den Anspruch auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer nach den §§ 347 bis 349 und die Verarbeitung dieser Daten durch die Leistungserbringer, Krankenkassen und Anbieter in der elektronischen Patientenakte,

  9. 9.

    den Anspruch auf Übertragung von Daten aus elektronischen Gesundheitsakten in die elektronische Patientenakte nach § 351 und die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter in der elektronischen Patientenakte,

  10. 10.

    die Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 352 und die Verarbeitung dieser Daten durch den Leistungserbringer,

  11. 11.

    die Möglichkeit, bei der Datenverarbeitung nach Nummer 10 beim Leistungserbringer durch technische Zugriffsfreigabe in die konkrete Datenverarbeitung einzuwilligen,

  12. 12.

    die fehlende Möglichkeit, vor dem 1. Januar 2022 die Einwilligung sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu beschränken,

  13. 13.

    die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer auf spezifische Dokumente und Datensätze zu beschränken,

  14. 14.

    das Angebot von zusätzlichen Anwendungen nach § 345 Absatz 1 und über deren Funktionsweise einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten, den Speicherort und die Zugriffsrechte,

  15. 15.

    die sichere Nutzung von Komponenten, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische Patientenakte über eine Benutzeroberfläche geeigneter Endgeräte ermöglichen,

  16. 16.

    die Möglichkeit und die Voraussetzungen, gemäß § 363 Daten der elektronischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten Forschungszwecke freizugeben,

  17. 17.

    die Rechte der Versicherten gegenüber der Krankenkasse als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ,

  18. 18.

    die Möglichkeit, den Zugriff von Leistungserbringern nach Nummer 10 auf Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 352 auch Ärzten, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, und Fachärzten für Arbeitsmedizin sowie Ärzten, die über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügen, zu erteilen,

  19. 19.

    die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2022 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einem Vertreter die Befugnis zu erteilen, die Rechte des Versicherten im Rahmen der Führung seiner elektronischen Patientenakte innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis wahrzunehmen,

  20. 20.

    mögliche versorgungsrelevante Folgen, die daraus resultieren können, dass der Versicherte von seinen Rechten Gebrauch macht, sich gegen die Nutzung einer elektronischen Patientenakte zu entscheiden, Zugriffe auf Daten der elektronischen Patientenakte nicht zu erteilen oder Daten der elektronischen Patientenakte zu löschen und

  21. 21.

    die Möglichkeit für die Versicherten, ab dem 1. Januar 2023 Daten aus ihren digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit ihrer Einwilligung vom Hersteller einer solchen Anwendung über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in ihre elektronische Patientenakte zu übermitteln.

Absatz 1 Satz 3 Nummern 19 und 20 geändert und Nummer 21 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1a) 1Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 2Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, über die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und über die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und über die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. 3Das Informationsmaterial muss insbesondere Informationen enthalten über

  1. 1.

    den individuellen Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte für die Versorgung des Versicherten, der dadurch entsteht, dass

    1. a)

      er die elektronische Patientenakte nutzt,

    2. b)

      die ihn behandelnden Zugriffsberechtigten nach § 352 auf Daten der elektronischen Patientenakte zugreifen können und

    3. c)

      die Daten der elektronischen Patientenakte möglichst vollständig gespeichert und für die ihn behandelnden Zugriffsberechtigten nach § 352 möglichst vollständig einsehbar sind,

  2. 2.

    die Gewährleistung, dass der Versicherte weder bevorzugt noch benachteiligt wird, wenn er von seinen Widerspruchs-, Einwilligungs-, Lösch- und Beschränkungsrechten Gebrauch macht, mit Ausnahme des Verzichts auf Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte,

  3. 3.

    den jeweiligen Anbieter der von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten elektronischen Patientenakte,

  4. 4.

    die Funktionsweise der elektronischen Patientenakte, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten gemäß § 341 Absatz 2 ,

  5. 5.

    die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Nutzung der elektronischen Patientenakte durch Versicherte ab Vollendung des 15. Lebensjahres, insbesondere über

    1. a)

      das Recht, der Bereitstellung zu widersprechen,

    2. b)

      das Recht, auch nach einem erfolgten Widerspruch gegen die Bereitstellung zu einem späteren Zeitpunkt die Einrichtung der elektronischen Patientenakte zu beantragen und

    3. c)

      das Recht auf jederzeitige teilweise oder vollständige Löschung von Daten der elektronischen Patientenakte,

  6. 6.

    die Möglichkeit, die elektronische Patientenakte auch ohne eine Benutzeroberfläche eines eigenen Endgerätes zu nutzen sowie die Möglichkeit, nach § 342a Absatz 5 die Zurverfügungstellung der Protokolldaten der elektronischen Patientenakte bei der Ombudsstelle gemäß § 342a Absatz 1 zu beantragen,

  7. 7.

    die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte gegenüber Krankenkassen und Anbietern der elektronischen Patientenakte sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,

  8. 8.

    die für den Zweck der Einrichtung der elektronischen Patientenakte erforderliche Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte gemäß § 344 Absatz 1 und die Löschung der elektronischen Patientenakte nach § 344 Absatz 6 ,

  9. 9.

    das Recht gemäß § 337 auf selbstständige Speicherung, Löschung und Beschränkung des Zugriffs beziehungsweise auf Aufhebung einer Beschränkung des Zugriffs auf Daten in der elektronischen Patientenakte sowie Informationen über die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte einschließlich des Hinweises, dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten haben,

  10. 10.

    die Übermittlung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte nach § 350 Absatz 1 sowie über die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte, die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Übermittlung sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,

  11. 11.

    die Möglichkeit, den Zugriff von Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2 , auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt oder alternativ lediglich auf Daten, die gemäß § 342 Absatz 2a , 2b  und  2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können, zu erteilen sowie über das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in die damit verbundene Datenverarbeitung gemäß § 339 Absatz 1a ,

  12. 12.

    die Übermittlung von Daten nach den §§ 346 bis 349 in die elektronische Patientenakte,

  13. 13.

    die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte nach § 346 Absatz 2 , § 347 Absatz 1  und  2 , § 348 Absatz 1  und  3 und § 349 Absatz 2 , insbesondere die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,

  14. 14.

    die Möglichkeit, die Übermittlung und Speicherung von Daten nach § 347 Absatz 4 , § 348 Absatz 4 und § 349 Absatz 3  und  4 zu verlangen, sowie über das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes in die elektronische Patientenakte gemäß § 347 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 347 Absatz 3 Satz 5 , § 348 Absatz 2 Satz 2 , Absatz 3 Satz 6 oder § 349 Absatz 2 Satz 6 ,

  15. 15.

    den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte gemäß § 339 Absatz 1 durch Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2 ,

  16. 16.

    die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte gemäß § 339 Absatz 1 durch Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2 , sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,

  17. 17.

    den Anspruch auf Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte durch die Krankenkasse gemäß § 350 Absatz 4 ,

  18. 18.

    die Ombudsstellen nach § 342a Absatz 1 und die Möglichkeit, neben der Ausübung über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts, Widersprüche gemäß § 342a Absatz 2 , 3  und  4 auch gegenüber der Ombudsstelle erklären zu können,

  19. 19.

    das Angebot von zusätzlichen Anwendungen nach § 345 Absatz 1 und über deren Funktionsweise einschließlich der Art der in den Anwendungen zu verarbeitenden Daten, über den Speicherort der Daten und über die Zugriffsrechte,

  20. 20.

    die sichere Nutzung von Komponenten, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische Patientenakte über eine Benutzeroberfläche geeigneter Endgeräte ermöglichen,

  21. 21.

    die Voraussetzungen zur Weitergabe von Daten der elektronischen Patientenakte gemäß § 363 und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Datenweitergabe,

  22. 22.

    die Rechte der Versicherten gegenüber der Krankenkasse als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ,

  23. 23.

    die Möglichkeit, über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einem Vertreter die Befugnis zu erteilen, die Rechte des Versicherten im Rahmen der Führung seiner elektronischen Patientenakte innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis wahrzunehmen, und

  24. 24.

    die Möglichkeit für die Versicherten, nach Ablauf der hierzu im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden Frist Daten aus ihren digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit ihrer Einwilligung vom Hersteller einer solchen Anwendung über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in ihre elektronische Patientenakte oder aus der digitalen Gesundheitsanwendung in ihre elektronische Patientenakte zu übermitteln.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 1 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens bis zum 30. November 2020 geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Absätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 1a hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens acht Monate vor dem in § 342 Absatz 1 Satz 2 genannten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor Daten gemäß § 342 Absatz 2a , 2b  und  2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über den jeweiligen Anwendungsfall in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 2Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anwendungsfall, über die Übermittlung der zugehörigen Daten in die elektronische Patientenakte und über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Verarbeitung von Daten als Anwendungsfall durch Leistungserbringer, welcher über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts oder gegenüber der Ombudsstelle gemäß § 342a Absatz 2 erklärt werden kann, informieren.

(5) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 4 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens drei Monate vor dem gemäß der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b  und  2c jeweils hierzu festgelegten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.


§ 344 SGB V – Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 gegenüber der Krankenkasse in die Einrichtung der elektronischen Patientenakte eingewilligt, so dürfen die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die Krankenkasse darf versichertenbezogene Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln.

(2) 1Macht der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 von seinen Ansprüchen gemäß den §§ 347 bis 351 Gebrauch, dürfen auf Grund der Einwilligung des Versicherten die Krankenkassen, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte die zu diesem Zweck übermittelten personenbezogenen Daten speichern. 2Die Kenntnisnahme der Daten und der Zugriff auf die Daten nach den §§ 347 bis 351 ist nicht zulässig.

(3) Auf Verlangen des Versicherten gegenüber der Krankenkasse hat der Anbieter auf Veranlassung der Krankenkasse die elektronische Patientenakte vollständig zu löschen.

(4) Sofern es für die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten gegenüber den für die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte Verantwortlichen notwendig ist, sind die in § 352 genannten Leistungserbringer verpflichtet, die Verantwortlichen bei der Umsetzung zu unterstützen.


§ 345 SGB V – Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen. 2Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. 3Diese zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. 4Die Krankenkassen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendungen ergreifen.

(2) 1Die Zurverfügungstellung von Daten nach Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. 2 § 335 Absatz 3 gilt entsprechend.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 341 - 355, Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte
§§ 346 - 351, Zweiter Untertitel - Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

§ 346 SGB V – Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. 2Die Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. 3 § 630c Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 4Die in Satz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Einrichtungen und zugelassenen Krankenhäuser können Aufgaben in diesem Zusammenhang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind.

(2) 1Auf Verlangen der Versicherten haben Apotheker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen. 2Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen übertragen.

(3) 1Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. 2Die Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. 3Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können Aufgaben in diesem Zusammenhang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen oder in an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.

(4) 1Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung. 2Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen der Apotheken nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene mit Wirkung zum 1. Januar 2021. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Absatz 8 .

(5) Für Leistungen nach Absatz 3 erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sowie Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2021 über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine einmalige Vergütung je Erstbefüllung in Höhe von 10 Euro.

(6) 1Die Leistungen nach Absatz 3 dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung je Versichertem und elektronischer Patientenakte insgesamt nur einmal erbracht und abgerechnet werden. 2Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren für Leistungen nach Absatz 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021. 3Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine einmalige Abrechnung der Vergütung für die Leistungen nach Absatz 3 möglich ist.


§ 347 SGB V – Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der Behandlung des Versicherten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronisch verarbeitet werden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Die in § 342 Absatz 1  und  2 geregelten Fristen bleiben unberührt.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben

  1. 1.

    die Versicherten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und

  2. 2.

    die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.


§ 348 SGB V – Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10, 11 und 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung des Versicherten elektronisch erhoben wurden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Die in § 342 Absatz 1  und  2 geregelten Fristen bleiben unberührt.

(2) Die Leistungserbringer in den zugelassenen Krankenhäusern haben

  1. 1.

    die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und

  2. 2.

    die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.


§ 349 SGB V – Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Über die in den §§ 347  und  348 geregelten Ansprüche hinaus haben Versicherte einen Anspruch auf Übermittlung von Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach § 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung gegen Personen, die

  1. 1.

    nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte berechtigt sind und

  2. 2.

    Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und § 383 verarbeiten.

2Die in § 342 Absatz 1  und  2 geregelten Fristen bleiben unberührt.

(2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen haben

  1. 1.

    die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und

  2. 2.

    die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.

(3) 1Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 und werden diese Daten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, haben Versicherte einen Anspruch auf Speicherung der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder 7 vorgenommen hat.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungserbringer haben

  1. 1.

    die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 3 zu informieren und

  2. 2.

    die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c einzustellen.


§ 350 SGB V – Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.

(2) 1Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. 2Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.

(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten

  1. 1.

    über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren und

  2. 2.

    darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt und nur auf Antrag der Versicherten gegenüber der Krankenkasse zulässig ist.

(4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4 , Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295  und  295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 350a SGB V – Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Versicherte haben ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen auf ihren Antrag und mit ihrer Einwilligung in Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln und speichern. 2Der Anspruch nach Satz 1 kann je Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt. 3Die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte haben die bei ihnen nach Satz 1 gespeicherten Daten unmittelbar nach der Übermittlung und Speicherung in der elektronischen Patientenakte zu löschen.

(2) 1Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 fest. 2Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 können die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.

(3) 1Die Krankenkassen haben die Versicherten über den Anspruch und das Verfahren nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren. 2Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten erfolgt. 3Sofern die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen, haben sie über die Verarbeitung dieser Daten durch diese Stelle aufzuklären.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. April 2026 über den Umfang der Nutzung des Anspruchs nach Absatz 1.


§ 351 SGB V – Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift und Absätze 1 und 2 neugefasst und Absatz 3 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

(1) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können.

(2) Die Krankenkasse hat innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist sicherzustellen, dass

  1. 1.

    Daten aus der elektronischen Patientenakte mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsanwendungen verarbeitet werden können und

  2. 2.

    Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c mit Einwilligung der Versicherten zur Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die jeweilige nationale eHealth-Kontaktstelle gemäß § 359 Absatz 4 über den Anbieter der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 können die Krankenkassen zum Zweck der Erprobung des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten auch vor der Festlegung einer Frist gemäß der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b Daten der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 2 Nummer 2 verarbeiten.

(4) 1Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 341 - 355, Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte
§§ 352 - 353, Dritter Untertitel - Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte

§ 352 SGB V – Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen

1Auf die Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Einwilligung der Versicherten nach § 339 ausschließlich folgende Personen zugreifen:

  1. 1.

    Ärzte, die zur Versorgung der Versicherten in deren Behandlung eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  2. 2.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 auch Personen,

    1. a)

      die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

      1. aa)

        bei Ärzten nach Nummer 1,

      2. bb)

        in einem Krankenhaus oder

      3. cc)

        in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und

    2. b)

      deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Arztes erfolgt;

  3. 3.

    Zahnärzte, die zur Versorgung der Versicherten in deren Behandlung eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  4. 4.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 3 auch Personen,

    1. a)

      die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

      1. aa)

        bei Zahnärzten nach Nummer 3,

      2. bb)

        in einem Krankenhaus oder

      3. cc)

        in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und

    2. b)

      deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Zahnarztes erfolgt;

  5. 5.

    Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 und 11 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  6. 6.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 5 auch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren Zugriff

    1. a)

      im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und

    2. b)

      unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist;

  7. 7.

    Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  8. 8.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 7 auch Personen,

    1. a)

      die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

      1. aa)

        bei Psychotherapeuten nach Nummer 7,

      2. bb)

        in einem Krankenhaus,

      3. cc)

        in einer Hochschulambulanz oder in einer Ambulanz nach § 117 Absatz 2 bis 3b oder

      4. dd)

        in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und

    2. b)

      deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht eines Psychotherapeuten erfolgt;

  9. 9.

    Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 , die sich aus der pflegerischen Versorgung ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  10. 10.

    Altenpfleger, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 , die sich aus der pflegerischen Versorgung ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  11. 11.

    Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die in die medizinische und pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 , die sich aus der pflegerischen Versorgung ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  12. 12.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach den Nummern 9 bis 11, soweit deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach den Nummern 9 bis 11 erfolgt,

    1. a)

      Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,

    2. b)

      Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,

    3. c)

      Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 ( BGBl. I S. 893 ) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist;

  13. 13.

    Hebammen, die nach § 134a Absatz 2 zur Leistungserbringung zugelassen oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig und in die Versorgung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 3 und 4 , die sich aus der Versorgung mit Hebammenhilfe ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist;

  14. 14.

    Heilmittelerbringer, die nach § 124 Absatz 1 zur Leistungserbringung zugelassen sind und die zur Versorgung des Versicherten in dessen Behandlung eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a , die sich aus der Behandlung durch den jeweiligen Heilmittelerbringer ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist;

  15. 15.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 14 auch Personen,

    1. a)

      die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

      1. aa)

        bei Personen nach Nummer 14 oder

      2. bb)

        in einem Krankenhaus und

    2. b)

      deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach Nummer 14 erfolgt;

  16. 16.

    Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit diese Datenverarbeitung erforderlich ist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde zugewiesen sind;

  17. 17.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 16 auch Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt;

  18. 18.

    Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer Tätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 5 ermöglicht;

  19. 19.

    Notfallsanitäter, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a , die sich aus der Notfallbehandlung des Versicherten ergeben und durch den Notfallsanitäter elektronisch erhoben wurden, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist.

2Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, soweit die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 Nummern 5 und 8 Buchstabe a, Nummern 9 bis 11, 13 und 14 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 Nummer 16 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397). Satz 1 Nummer 18 geändert, Satz 1 Nummer 19 und Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 353 SGB V – Erteilung der Einwilligung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Versicherten erteilen die nach § 352 erforderliche Einwilligung in den Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341 . 2Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die Versicherten die Einwilligung auch gegenüber einem nach § 352 zugriffsberechtigten Leistungserbringer unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer erteilen. 2Hierzu bedarf es

  1. 1.

    einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe und

  2. 2.

    vor der Einwilligung in einen konkreten Datenzugriff einer Information der Versicherten durch den betreffenden Leistungserbringer über die fehlende Möglichkeit der Beschränkung der Zugriffsrechte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und die Bedeutung der Zugriffsberechtigung auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c .


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 341 - 355, Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte
§§ 354 - 355, Vierter Untertitel - Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten

§ 354 SGB V – Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 311  und  312 jeweils nach dem Stand der Technik auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass

  1. 1.

    in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Versicherten nach den §§ 336  und  337 und die Zugriffsberechtigten nach § 352 , auch in Verbindung mit § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4 , barrierefrei verarbeitet werden können,

  2. 2.

    die Versicherten für die elektronische Patientenakte Daten barrierefrei zur Verfügung stellen können und diese Daten in der elektronischen Patientenakte barrierefrei verarbeitet werden können,

  3. 3.

    die Versicherten Daten, die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind, barrierefrei elektronisch an ihre Krankenkasse übermitteln können,

  4. 4.

    bei der Zulassung der Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte nach § 325 sichergestellt wird, dass den Versicherten von den Anbietern der elektronischen Patientenakte Dienste zur Erteilung von technischen Zugriffsfreigaben gegenüber den in § 352 genannten Leistungserbringern barrierefrei zur Verfügung gestellt werden,

  5. 5.

    die Ombudsstellen nach § 342a Widersprüche von Versicherten gemäß § 342a Absatz 2 bis 4 technisch durchsetzen können und Versicherten die Protokolldaten der elektronischen Patientenakte gemäß § 342a Absatz 5 zur Verfügung stellen können und

  6. 6.

    Daten nach § 342 Absatz 8 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts in die elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden können.

Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 1 und 5 neugefasst, Nummer 4 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen, die eine Nutzung der elektronischen Patientenakte nach den Vorgaben nach § 342 Absatz 2 bis 2c ermöglichen. 2Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 1. April 2025 ein Umsetzungskonzept zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu erarbeiten, dass öffentliche Warnungen nach § 69 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes auch über die Telematikinfrastruktur erfolgen können. 3Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Warnungen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. 4Auf der Grundlage dieses Konzepts hat die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zum 1. Januar 2030 einen digitalen Prozess für die Warnungen nach Satz 2 in der Telematikinfrastruktur einzurichten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können. 2Zusätzlich hat sie zu prüfen, inwieweit Daten der Patientenverfügung nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können. 3Über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Februar 2025 einen Bericht vorzulegen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 355 SGB V – Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft für die Inhalte sowie für die Fortschreibung der Inhalte der elektronischen Patientenakte die notwendigen Festlegungen und Vorgaben für den Einsatz und die Verwendung der Inhalte, um deren semantische und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit

  1. 1.

    der Gesellschaft für Telematik,

  2. 2.

    dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene,

  3. 3.

    den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften,

  4. 4.

    der Bundespsychotherapeutenkammer,

  5. 5.

    den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege,

  6. 6.

    den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie der Medizintechnologie,

  7. 7.

    den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden,

  8. 8.

    dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

  9. 9.

    dem Verband der Privaten Krankenversicherung und

  10. 10.

    den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden.

2Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand über die Festlegungen nach Satz 1. 3Für die Anpassung der informationstechnischen Systeme an die Festlegungen nach diesem Absatz stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Herstellern informationstechnischer Systeme und den Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der Informationsobjekte zur Verfügung. 4Die Darstellungen sind auf der Plattform im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung des Benehmens beziehungsweise des Einvernehmens nach Absatz 1 und stellt im Anschluss das Benehmen beziehungsweise das Einvernehmen mit den nach Absatz 1 Satz 1 zu Beteiligenden zu der Verfahrensordnung her. 2Die Verfahrensordnung hat insbesondere die Aufgabe des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen zur Bedarfsidentifizierung und -priorisierung gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und dessen Rolle bei der verbindlichen Festlegung von Profilen, Standards und Leitlinien gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2a) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen der Versicherten nach § 33a , die von den Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 in die elektronische Patientenakte übermittelt werden. 2Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben.

Absatz 2a Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft bis zum 31. Dezember 2022 unter Berücksichtigung der laufenden Erkenntnisse der Modellvorhaben nach § 125 des Elften Buches die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 .

Absatz 2b geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2c) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 31. Dezember 2023 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die von Hilfsmitteln oder Implantaten nach § 374a Absatz 1 in eine digitale Gesundheitsanwendung übermittelt werden. 2Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben.

Absatz 2c Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2d) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings verarbeitet werden. 2Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend fortzuschreiben.

Absatz 2d geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2e) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten aus tragbaren elektronischen Geräten der Versicherten nach § 342 Absatz 8 , die von den Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 in die elektronische Patientenakte übermittelt werden.

Absatz 2e eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Absätze 3 und 4 neugefasst und Absätze 3a und 4a bis 4d eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen, um die semantische und syntaktische Interoperabilität für einen digital unterstützten Medikationsprozess in den informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer zu ermöglichen. 2In den Festlegungen nach Satz 1 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu berücksichtigen, dass

  1. 1.

    die Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 in strukturierter und interoperabler Form in den von Vertragsärzten und Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern sowie in Apotheken genutzten informationstechnischen Systemen für einen digital unterstützten Medikationsprozess genutzt werden können,

  2. 2.

    die Daten nach Nummer 1 für die Erstellung und Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans nach § 31a Absatz 3a in semantisch und syntaktisch interoperabler Form genutzt sowie Ergänzungen durch den Versicherten nach § 337 Absatz 1 Satz 1 dargestellt werden können,

  3. 3.

    die Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form genutzt werden können,

  4. 4.

    durch Apotheken oder den Versicherten zur Verfügung gestellte Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln sowie Nahrungsergänzungsmitteln in den von Vertragsärzten und Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern sowie in Apotheken genutzten informationstechnischen Systemen genutzt werden können und

  5. 5.

    die Daten nach den Nummern 1 bis 4 in die elektronische Patientenakte des Versicherten übermittelt und gespeichert werden können.

(3a) Über die in Absatz 3 zu treffenden Festlegungen hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei der Fortschreibung der Vorgaben zum elektronischen Medikationsplan die Festlegungen nach § 31a Absatz 4 und § 31b Absatz 2 zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten nach § 31a Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in den von den Vertragsärzten und den Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern zur Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können und darüber hinaus eine einheitliche Visualisierung für die Versichertenansicht möglich ist.

(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der elektronischen Patientenkurzakte, die nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a als Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gespeichert wird. 2In den Festlegungen nach Satz 1 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu berücksichtigen, dass

  1. 1.

    die elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert werden können,

  2. 2.

    die Erstellung von Notfalldaten in informationstechnischen Systemen gemäß § 358 Absatz 1a durch das Informationsobjekt technisch unterstützt werden muss,

  3. 3.

    die elektronische Patientenkurzakte als Übersicht aller relevanten Daten der Versicherten im Behandlungskontext geeignet sein muss und die festgelegten Inhalte mit internationalen Standards interoperabel sind und

  4. 4.

    die elektronische Patientenkurzakte zudem geeignet sein muss, die grenzüberschreitende Behandlung des Versicherten gemäß § 359 Absatz 4 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen.

(4a) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Laborbefunden als Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b .

(4b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgeshenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Absatz 9 verarbeitet werden, als Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c .

(4c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 als Informationsobjekte der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c .

(4d) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Absatz 2 Nummer 16 als Informationsobjekte der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe e .

(5) 1Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zum Gegenstand haben, im Benehmen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. 2Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c zum Gegenstand haben, im Benehmen mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. 3Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben, im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Organisationen erfolgen.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(6) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 grundsätzlich internationale Standards zu nutzen. 2Zur Gewährleistung der semantischen Interoperabilität hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für diese Zwecke verbindlich zur Verfügung gestellten medizinischen Klassifikationen, Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden.

(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift bis zum 1. Januar 2021 die notwendigen Maßnahmen, damit eine medizinische Terminologie und eine Nomenklatur kostenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und unterhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für medizinische Terminologien.

(8) 1Die Gesellschaft für Telematik kann die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit der Festlegung von ihr vorgegebener Informationsobjekte beauftragen und kann der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 entsprechend dem Projektstand zur Umsetzung und Fortschreibung der mit der elektronischen Patientenakte vorgesehenen Inhalte angemessene Fristen setzen. 2Hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte Frist nicht ein, kann die Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder eine andere Stelle mit der Erstellung der jeweiligen Festlegungen nach Absatz 1 im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen beauftragen. 3Das Verfahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die Gesellschaft für Telematik fest.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(9) 1Die Festlegungen, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 4a und 4b von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einer anderen Stelle getroffen werden, sind dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen vorzulegen. 2Die verbindliche Festlegung für bestimmte Bereiche oder für das gesamte Gesundheitswesen erfolgt im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 .

Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(10) Die Festlegungen, die nach den Absätzen 1, 3, 3a, 4 und 4a von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einer anderen Stelle getroffen werden, sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

Absatz 10 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(11) 1Die Kosten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entstehen, sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterrichtet die Gesellschaft für Telematik bis zum 1. September eines jeden Jahres über die voraussichtlich entstehenden Kosten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 des Folgejahres. 3Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt der Gesellschaft für Telematik die für die Rechnungsprüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 4Die Gesellschaft für Telematik legt die weiteren Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung fest. 5Beauftragt die Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der Erstellung von Festlegungen nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Absatz 11 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

Absätze 12 und 13 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 6. 2023).

(12) 1Die Gesellschaft für Telematik errichtet und betreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifikationen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere semantische Standards für das deutsche Gesundheitswesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter Form abgerufen werden können (Terminologieserver). 2Der Terminologieserver dient insbesondere der zentralen Bereitstellung sowie der Versionierung.

(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und Fortschreibung der medizinischen Klassifikationen, Terminologien, Nomenklaturen und weiteren semantischen Standards auf dem Terminologieserver und stimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten nationalen Kompetenzzentrums für medizinische Terminologien mit den Nutzern des Terminologieservers sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung ab.

(14) 1Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der in Absatz 12 genannten Aufgabe entstehende Kosten werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getragen. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest.

Absatz 14 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§ 356, Dritter Titel - Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

§ 356 SGB V – Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Absatz 1 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.); der bisherige Absatz 2 wurde (geändert) Absatz 1; der bisherige Absatz 3 wurde (geändert) Absatz 2; der bisherige Absatz 4 wurde (neugefasst) Absatz 3.

(1) 1Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:

  1. 1.

    Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erforderlich ist;

  2. 2.

    im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,

    1. a)

      bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder

    2. b)

      in einem Krankenhaus.

2Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ist abweichend von Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig,

  1. 1.

    nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und

  2. 2.

    wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.

Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gespeichert. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt mit Einwilligung des Versicherten die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, nach Satz 1 in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 neugefasst, Satz 2 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannte Frist durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§ 357, Vierter Titel - Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

§ 357 SGB V – Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:

  1. 1.

    Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist,

  2. 2.

    im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen,

    1. a)

      die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

      1. aa)

        bei Personen nach Nummer 1 oder

      2. bb)

        in einem Krankenhaus und

    2. b)

      deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,

  3. 3.

    Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12 , die in einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist.

2Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 ist nur mit Einwilligung des Versicherten, die hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, zulässig.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 ist abweichend von Absatz 2 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.

Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) 1Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b gespeichert. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt mit Einwilligung des Versicherten die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, nach Satz 1 in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 1 und 3 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannte Frist durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.

Absatz 5 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 358 - 359a, Fünfter Titel - Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung

§ 358 SGB V – Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten), zu unterstützen. 2Die elektronischen Notfalldaten können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten und sind für die Versicherten freiwillig.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1a) 1Die elektronische Patientenkurzakte enthält Informationen, die eine Übersicht über die wichtigen Gesundheitsdaten des Versicherten ermöglichen und geeignet sind, die grenzüberschreitende medizinische Versorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen. 2Die elektronische Patientenkurzakte wird als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in semantisch und syntaktisch interoperabler Form, die mit den internationalen Standards für eine Patientenkurzakte interoperabel sind, in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c gespeichert. 3Das Informationsobjekt der elektronischen Patientenkurzakte muss technisch geeignet sein, die Erstellung der Notfalldaten in den informationstechnischen Systemen, die in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu unterstützen. 4Die elektronische Patientenkurzakte ist für die Versicherten freiwillig.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1. Januar 2025 ausgegeben wird, geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu unterstützen (elektronischer Medikationsplan). 2Der elektronische Medikationsplan ist für den Versicherten freiwillig. 3Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b gespeichert.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern oder in einer Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen tätig und in deren Behandlung eingebunden sind, einen Anspruch

  1. 1.

    auf die Erstellung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte und auf die Erstellung der elektronischen Patientenkurzakte und die Speicherung in der elektronischen Patientenakte sowie

  2. 2.

    auf die Aktualisierung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte und auf die Aktualisierung der elektronischen Patientenkurzakte in der elektronischen Patientenakte.

Absatz 3 Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Nummer 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(4) Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten muss auch auf der elektronischen Gesundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein.

(5) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten elektronische Gesundheitskarten mit der Möglichkeit zur Speicherung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten ausgeben, sind die für die Verarbeitung von Daten in diesen Anwendungen Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 .

Absatz 5 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(6) (weggefallen)

Absatz 6 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c gespeicherte elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 muss ab der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten entsprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten Anforderungen gewährleisten. 2Die Gesellschaft für Telematik hat hierfür bis zum 1. Januar 2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Absatz 7 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 10. Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(8) 1Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1. Oktober 2024 technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die im elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu speichern und den auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Medikationsplan zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleibt der elektronische Medikationsplan mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Absatz 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(9) 1Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 2Dieses muss über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung bei der Erstellung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans sowie bei der Speicherung von Daten in den elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und dem elektronischen Medikationsplan durch Leistungserbringer informieren. 3Das Material enthält insbesondere Hinweise über

  1. 1.

    die Funktionsweise der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans einschließlich der darin zu verarbeitenden Daten,

  2. 2.

    die Freiwilligkeit der Nutzung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans und der Speicherung von Daten in diesen Anwendungen,

  3. 3.

    das Recht auf jederzeitige vollständige Löschung der Anwendungen und der darin gespeicherten Daten,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für den Zugriff der Leistungserbringer auf die elektronischen Notfalldaten, die elektronische Patientenkurzakte und den elektronischen Medikationsplan und die Verarbeitung dieser Daten durch die Leistungserbringer und

  5. 5.

    die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung von Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle.

Absatz 9 Sätze 1 und 2 und Satz 3 Nummern 1, 2 und 4 geändert und Satz 3 Nummer 5 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(10) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 9 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes Informationsmaterial zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 10 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2, 7 und 8 sowie in § 334 Absatz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.

Absatz 11 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 359 SGB V – Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 , soweit sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, und auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:

  1. 1.

    Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, jeweils mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  2. 2.

    Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  3. 3.

    Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  4. 4.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach den Nummern 1 und 3 auch Personen,

    1. a)

      die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind

      1. aa)

        bei Personen nach Nummer 1 oder 3,

      2. bb)

        in einem Krankenhaus,

      3. cc)

        in einer Hochschulambulanz oder in einer Ambulanz nach § 117 Absatz 2 bis 3b oder

      4. dd)

        in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und

    2. b)

      deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 oder 3 erfolgt;

  5. 5.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 2 auch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren Zugriff

    1. a)

      im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und

    2. b)

      unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist;

  6. 6.

    Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und die in die medizinische oder pflegerische Versorgung des Versicherten eingebunden sind mit einem Zugriff der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;

  7. 7.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 6 auch, soweit deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach Nummer 6 erfolgt,

    1. a)

      Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,

    2. b)

      Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,

    3. c)

      Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 ( BGBl. I S. 893 ) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.

2Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 1 bis 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.) und 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) 1Der Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist, soweit dieser auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert ist, mit Einwilligung des Versicherten zulässig. 2Abweichend von Satz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten, wenn der Versicherte auf das Erfordernis einer technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt ist.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Der Zugriff auf die elektronischen Notfalldaten und auf die Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 ist abweichend von § 339 Absatz 1 zulässig

  1. 1.

    ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit es zur Versorgung der Versicherten in einem Notfall erforderlich ist, und

  2. 2.

    mit Einwilligung der Versicherten, die die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren haben, soweit es zur Versorgung des Versicherten außerhalb eines Notfalls erforderlich ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten.

Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2, eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(4) 1Der Zugriff auf die nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zugriff auf die Daten berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen bedarf der Einwilligung durch den Versicherten in die Nutzung des Zugriffsverfahrens nach § 351 Absatz 2 Nummer 2 . 2Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung den Zugriff der nationalen eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt. 3Abweichend von den Absätzen 1 und 3 sowie von § 339 finden für die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. 4Hierbei finden die gemeinsamen europäischen Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten Berücksichtigung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 359a SGB V – Elektronische Rechnung

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Sobald die für die Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 erforderlichen Dienste und Komponenten in der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, können die Leistungserbringer und Stellen nach Absatz 2 medizinische oder sonstige Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen, in elektronischer Form (elektronische Rechnung) abrechnen und diese Rechnungsdaten mit Einwilligung des Versicherten unter Nutzung der Dienste und Komponenten der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 für Abrechnungszwecke verarbeiten. 2 § 360 Absatz 13 bleibt unberührt.

(2) Auf Daten der Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Einwilligung des Versicherten zu Abrechnungszwecken ausschließlich die folgenden Personen zugreifen:

  1. 1.

    Ärzte sowie Personen, die als deren berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

  2. 2.

    Zahnärzte sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

  3. 3.

    Apotheker sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

  4. 4.

    Verrechnungsstellen, soweit sie im Auftrag der Leistungserbringer gemäß den Nummern 1 bis 3 bei der Abrechnung oder soweit sie aufgrund von diesen Leistungserbringern abgeleiteter Forderungsinhaberschaft tätig werden sowie

  5. 5.

    zuständige Kostenträger.

(3) Die Versicherten können die Daten elektronischer Rechnungen zum Zweck der Korrektur fehlerhafter Daten mit den zugriffsberechtigten Personen nach Absatz 2 teilen.

(4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.

(5) Mit Einwilligung des Versicherten dürfen die Daten elektronischer Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung gespeichert werden.

(6) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis spätestens zum 1. Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit die elektronische Rechnung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 360 - 361b, Sechster Titel - Übermittlung ärztlicher Verordnungen

§ 360 SGB V – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) 1Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Juli 2025. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 4Die Verpflichtung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung handelt. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einer gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes benannten Stelle zugewiesen werden dürfen. 6Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informieren die Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder die in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, über die für die elektronischen Verordnungen nach Absatz 1 erforderlichen Dienste und Komponenten. 7Sie berichten ab dem 1. April 2024 für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals über den Anteil der Zahl der elektronischen Verordnungen an der Zahl aller vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. 8Die Krankenkassen übermitteln die für den in Satz 7 genannten Bericht erforderlichen nicht personenbezogenen Daten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen; dieser übermittelt sie an die Gesellschaft für Telematik.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Apotheken sind verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 abzugeben. 2Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Juli 2025. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 4Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2 wurde (neugefasst) Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(4) 1Ab dem 1. Januar 2025 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 4 wurde gestrichen. Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 3Die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2026 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. 4Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 5 wurde (geändert) Absatz 10. Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(6) 1Ab dem 1. Juli 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 3Die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. 4Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 6 wurde (geändert) Absatz 11. Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(7) 1Ab dem 1. Januar 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Ab dem 1. Juli 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1 , Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 , Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach den Sätzen 1 oder 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. 4Heilmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Januar 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. 5Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in Satz 2 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juli 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 2 zu erbringen. 6Die Verpflichtung nach den Sätzen 4 und 5 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(8) Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 1. Juli 2025, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis zum 1. April 2027, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum 1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen.

Absatz 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(9) 1Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen. 2Versicherte können den für die Kommunikation zwischen Versicherten und Leistungserbringern oder Versicherten und Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 genutzten Sofortnachrichtendienst nutzen, um die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung erforderlichen Zugangsdaten in elektronischer Form zum Zweck der Einlösung der Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur Verfügung zu stellen.

Absatz 9 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(10) 1Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. 2Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. 3Die Sicherheit der Komponenten des Systems zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. 4Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt wird. 5Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 6Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. 7Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden. 8Komponenten nach diesem Absatz, für die ein externes Sicherheitsgutachten vorliegt, das gemäß Satz 6 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt wurde, dürfen den Versicherten abweichend von Satz 7 auch durch die Krankenkassen und durch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 zur Verfügung gestellt werden. 9 § 11 Absatz 1  und  1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben unberührt.

Der bisherige Absatz 5 wurde (Satz 2 geändert) Absatz 10 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); die bisherigen Sätze 3 bis 8 wurden Sätze 2 bis 7. Satz 5 geändert und Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(11) Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen.

Der bisherige Absatz 6 wurde (geändert) Absatz 11 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(12) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,

  1. 1.

    die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 zugreifen können und dass den Versicherten die Informationen des Portals mit Daten, die in ihrer elektronischen Verordnung gespeichert sind, verknüpft angeboten werden können, und

  2. 2.

    bis zum 1. Januar 2025 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Daten der elektronischen Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach Absatz 2 Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können.

Absatz 12 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(13) 1Mit Einwilligung des Versicherten können die Rechnungsdaten zu einer elektronischen Verordnung, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegt, für die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gespeichert werden. 2Auf die Rechnungsdaten nach Satz 1 haben nur die Versicherten selbst Zugriff. 3Die Versicherten können diese Rechnungsdaten zum Zweck der Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsberechtigten Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen nach § 361 Absatz 1 und zum Zweck der Kostenerstattung mit Kostenträgern teilen.

Absatz 13 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(14) Mit Einwilligung des Versicherten können Daten zu Verordnungen nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 und, soweit technisch möglich, Dispensierinformationen nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 automatisiert in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden.

Absatz 14 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(15) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.

Absatz 15 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

Absätze 16 und 17 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(16) 1Die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen Systemen, die den Anwendungsfall der Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen nach diesem Buch außerhalb der Telematikinfrastruktur enthalten, ist untersagt. 2Satz 1 umfasst nicht

  1. 1.

    die Übermittlung von eingelösten elektronischen Verordnungen für Zwecke der Abrechnung oder gesetzlich vorgesehene Prozesse der Genehmigung von elektronischen Verordnungen durch Krankenkassen,

  2. 2.

    die Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen für die Versorgung durch Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen von § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes ,

  3. 3.

    informationstechnische Systeme, die eine Apotheke betreibt, um elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt von Versicherten entgegenzunehmen, die bei höchstens dieser Hauptapotheke und den zur Hauptapotheke gehörigen Filialapotheken eingelöst werden können, sowie

  4. 4.

    die Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter mit denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln können, wenn dabei der Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Schutzbedarf der Daten eingehalten wird; dabei dürfen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden und der Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik sowie normierte Schnittstellen der Gesellschaft für Telematik sind für die diskriminierungsfreie Anbindung zu nutzen; dies erfordert eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter des informationstechnischen Systems und einen Antrag bei der Gesellschaft für Telematik.

3 § 11 Absatz 1  und  1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 sind zu beachten. 4Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

(17) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 elektronisch auszustellen und zu übermitteln. 2Wird der Nachweis nicht bis zum 1. Mai 2024 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung erbracht ist. 3Die Vergütung ist nicht zu kürzen, wenn der Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellt. 4Bis zum 1. Januar 2025 sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser von den Regelungen in Satz 1 ausgenommen.


§ 361 SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:

  1. 1.

    Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten, die von ihnen nach § 360 übermittelt wurden, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist;

  2. 2.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 auch Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,

    1. a)

      bei Personen nach Nummer 1,

    2. b)

      in einem Krankenhaus oder

    3. c)

      in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches ;

  3. 3.

    Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten mit verordneten Arzneimitteln erforderlich ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen;

  4. 4.

    im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 3 auch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren Zugriff

    1. a)

      im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und

    2. b)

      unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist;

  5. 5.

    sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen nach diesem Buch mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten mit der ärztlich verordneten Leistung erforderlich ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen.

2Auf Dispensierinformationen nach § 360 Absatz 11 dürfen nur die Versicherten zugreifen. 3Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten für die dort genannten Zugriffsberechtigten auch, wenn sie im Rahmen einer Tätigkeit nach dem Siebten Buch auf ärztliche Verordnungen nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches zugreifen.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 3 und 5 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 1 und nach Maßgabe des § 339 Absatz 2 nur zugreifen mit

  1. 1.

    einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen,

  2. 2.

    einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Berufsausweis in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen oder

  3. 3.

    einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen.

2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat.

Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(3) Die in Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die weder über einen elektronischen Heilberufsausweis noch über einen elektronischen Berufsausweis verfügen, dürfen nach Maßgabe des Absatz 1 nur zugreifen, wenn

  1. 1.

    sie für diesen Zugriff von Personen autorisiert sind, die verfügen über

    1. a)

      einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder

    2. b)

      einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Berufsausweis und

  2. 2.

    nachprüfbar elektronisch protokolliert wird,

    1. a)

      wer auf die Daten zugegriffen hat und

    2. b)

      von welcher Person nach Nummer 1 die zugreifende Person autorisiert wurde.

(4) Der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis müssen über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen.

(5) 1Die Übermittlung von Daten der elektronischen Verordnung nach § 360 Absatz 2 zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung einer Behandlung des Versicherten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zugriff auf Verordnungsdaten berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen bedarf der vorherigen Einwilligung durch den Versicherten in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens. 2Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung die Übermittlung an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Verordnung eingelöst wird, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt. 3Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sowie von § 339 finden für die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Verordnung eingelöst wird. 4Hierbei finden die gemeinsamen europäischen Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten Berücksichtigung. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland hat die Versicherten über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung von Daten der elektronischen Verordnung zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle zu informieren.

Absatz 5 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 361a SGB V – Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) 1Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an folgende an die Telematikinfrastruktur angeschlossene und mit den Mitteln der Telematikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können:

  1. 1.

    Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a , sofern die Daten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen Gesundheitsanwendung durch die jeweiligen Versicherten erforderlich sind und die jeweiligen Versicherten diese digitale Gesundheitsanwendung nutzen,

  2. 2.

    Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung der jeweiligen Versicherten sowie zur Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist,

  3. 2a.

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der jeweiligen Versicherten nach dem Siebten Buch , soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Heilbehandlung oder Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches sowie zur Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist,

  4. 3.

    Unternehmen der privaten Krankenversicherung der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist,

  5. 4.

    Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,

  6. 5.

    Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in einem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist,

  7. 6.

    Krankenhäuser, die in einem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist,

  8. 7.

    Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen, die in einem Behandlungsverhältnis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist.

2Die nach Satz 1 zu schaffende Übermittlungsmöglichkeit an authentifizierte Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gilt auch, wenn die Leistungserbringer in einem Behandlungsverhältnis nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist. 3Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach Satz 1 übermittelt werden.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Satz 1 Nummer 2a und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) Die Übermittlung von Daten aus einer vertragsärztlichen elektronischen Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an einen Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der Einwilligung des Versicherten.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. 2Diese Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der vertragsärztlichen elektronischen Verordnung nicht beeinträchtigen. 3Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz.

(4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Versicherten eine umfassende Dokumentation der Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung gestellt.

(5) 1Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und kostenfrei zur Verfügung. 2Zu diesem Zweck stellt sie die erforderlichen Informationen zur technischen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereit.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach Absatz 1 bereitgestellt werden müssen,

  2. 2.

    welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu welchen Verarbeitungszwecken übermittelt werden dürfen,

  3. 3.

    zu welchen Zwecken welche Daten von den Empfangsberechtigten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen,

  4. 4.

    die Informationen, die den Versicherten barrierefrei zur Verfügung zu stellen sind,

  5. 5.

    die Anforderungen an die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der Einwilligungserklärung nach Absatz 2 einschließlich der Möglichkeit, die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume, bestimmte elektronische Verordnungen oder bestimmte Datenfelder der elektronischen Verordnung zu beschränken,

  6. 6.

    die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und

  7. 7.

    die Dokumentation der Datenübermittlung nach Absatz 4.

Absatz 6 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 361b SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Krankenkassen dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 360 Absatz 4 auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen.

(2) Im Rahmen des Zugriffs nach Absatz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden.

(3) Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse.


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§§ 362 - 362b, Siebter Titel - Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister

§ 362 SGB V – Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, der Landespolizeien, von der Bundeswehr oder von Trägern der freien Heilfürsorge elektronische Gesundheitskarten oder digitale Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte, an sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind § 291 Absatz 8 Satz 5 bis 9 , § 291a Absatz 5 bis 7 , die §§ 334 bis 337 , 339 , 341 Absatz 1 bis 4 , § 342 Absatz 2 bis 3 , § 343 Absatz 1  und  1a , die §§ 344 , 345 , 352 , 353 , 356 bis 359a  und  361 entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. 2 § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 362a SGB V – Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch

1Wird die Telematikinfrastruktur für Anwendungen im Bereich der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch unter Nutzung elektronischer Gesundheitskarten oder hiermit technisch kompatibler Karten zum Zweck des Nachweises der Leistungsberechtigung und der Abrechnung von Leistungen in diesem Bereich verwendet, gilt § 327 entsprechend. 2 § 291a bleibt unberührt.

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 362b SGB V – Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister

Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.

Eingefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§ 363, Achter Titel - Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke

§ 363 SGB V – Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(1) Die Daten der elektronischen Patientenakte werden für die in § 303e Absatz 2 aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit Versicherte nicht der Datenübermittlung nach Absatz 5 widersprochen haben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) 1Die Daten nach Absatz 1 werden automatisiert an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d übermittelt. 2Es werden ausschließlich Daten übermittelt, die zuverlässig automatisiert pseudonymisiert wurden. 3Die Übermittlung wird in der elektronischen Patientenakte dokumentiert.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die nach § 341 Absatz 4 für die Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte Verantwortlichen sind verantwortlich für die Pseudonymisierung und Verschlüsselung der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Daten, versehen diese mit einer Arbeitsnummer und übermitteln

  1. 1.

    an das Forschungsdatenzentrum die pseudonymisierten und verschlüsselten Daten samt Arbeitsnummer,

  2. 2.

    an die Vertrauensstellen nach § 303c das Lieferpseudonym zu den zu übermittelnden Daten und die entsprechende Arbeitsnummer.

2Die Vertrauensstelle überführt die Lieferpseudonyme in periodenübergreifende Pseudonyme und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum die periodenübergreifenden Pseudonyme mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. 3Mit dem periodenübergreifenden Pseudonym und der bereits übersandten Arbeitsnummer verknüpft das Forschungsdatenzentrum die nach Absatz 2 übermittelten Daten mit den im Forschungsdatenzentrum vorliegenden Daten vorheriger Übermittlungen.

Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(4) 1Die an das Forschungsdatenzentrum übermittelten Daten dürfen von diesem für die Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet und auf Antrag den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 bereitgestellt werden. 2 § 303a Absatz 3 , § 303c Absatz 1  und  2 , die §§ 303d , 303e Absatz 3 bis 6 sowie § 303f gelten entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(5) 1Versicherte können der Übermittlung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber den nach § 341 Absatz 4 für die Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte Verantwortlichen jederzeit widersprechen. 2Der Widerspruch wird über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder gegenüber der Ombudsstelle gemäß § 342a erklärt. 3Der Widerspruch kann auf bestimmte Zwecke nach § 303e Absatz 2 beschränkt werden. 4Ein getätigter Widerspruch wird in der elektronischen Patientenakte mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(6) 1Im Fall des Widerspruchs nach Absatz 5 werden die entsprechenden Daten, die bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelt wurden, im Forschungsdatenzentrum gelöscht. 2Das Löschverfahren erfolgt analog zur Datenübermittlung und Verknüpfung in Absatz 3. 3Die bis zur Erklärung des Widerspruchs nach Absatz 5 übermittelten und für konkrete Forschungsvorhaben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden. 4Die Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 17, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sind insoweit für diese Forschungsvorhaben ausgeschlossen.

Absatz 6 Sätze 1 und 3 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln zu

  1. 1.

    den angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i und j in Verbindung mit Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 ,

  2. 2.

    den technischen und organisatorischen Einzelheiten der Datenfreigabe, der Datenübermittlung, der Pseudonymisierung und des Widerspruchs nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6,

  3. 3.

    den Anforderungen an eine automatisierte Pseudonymisierung zu übermittelnder Daten nach Absatz 2 Satz 2.

Absatz 7 Nummer 2 neugefasst und Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(8) 1Unbeschadet der nach den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum können Versicherte die Daten ihrer elektronischen Patientenakte auch auf der alleinigen Grundlage einer informierten Einwilligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere zum technischen Verfahren bei der Ausleitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nach Satz 1 und der Zurverfügungstellung für die in Satz 1 genannten Forschungsvorhaben und -bereiche zu regeln.

Absatz 8 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 364 - 370b, Sechster Abschnitt - Telemedizinische Verfahren

§ 364 SGB V – Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 365 SGB V – Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. 2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten. 3Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die Durchführung von Videosprechstunden ergänzend auch Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. 4 § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 366 SGB V – Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. 2Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten. 3Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die Durchführung von Videosprechstunden ergänzend auch Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. 4 § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 367 SGB V – Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. März 2020 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik sowie im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicheurng e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 367a SGB V – Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). 2In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die

  1. 1.

    technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,

  2. 2.

    Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,

  3. 3.

    Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie

  4. 4.

    Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur.

3In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 368 SGB V – Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Zur Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.


§ 369 SGB V – Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364 , die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365  und  366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367 , die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) 1Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.


§ 370 SGB V – Entscheidung der Schlichtungsstelle

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Wird auf Antrag eines Vereinbarungspartners nach den §§ 364 bis 368 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 319 eingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

(2) Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den jeweiligen Vereinbarungspartnern nach den §§ 364 bis 368 und der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.

(4) 1Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. 2Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.


§ 370a SGB V – Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 betreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an Versicherte und zur Unterstützung der Versorgung der Versicherten mit telemedizinischen Leistungen ein elektronisches System. 2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung errichtet das elektronische System nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2024 für die Vermittlung von Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30. Juni 2025 für Behandlungstermine. 3Die in Satz 1 genannten telemedizinischen Leistungen umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung, telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und telemedizinische Funktionskontrollen. 4Das elektronische System muss mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. 5Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die nach § 75 Absatz 1a Satz 20 und 21 gemeldeten Termine.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1a) Das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1 hat insbesondere folgende Funktionen:

  1. 1.

    Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden und weiteren telemedizinischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,

  2. 2.

    Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 , sobald diese zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 ,

  4. 4.

    Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten in in der elektronischen Patientenakte oder in in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen,

  5. 5.

    Bereitstellung einer Schnittstelle für die Integration der Funktionalitäten nach den Nummern 1 bis 4 in informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der in dem elektronischen System nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen durch Dritte. 2Hierzu veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 . 3Die Vertragsärzte können der Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1 widersprechen.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt das Nähere zu der Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch Dritte in einer Verfahrensordnung. 2Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) 1Die Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch Dritte ist gebührenpflichtig. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 3In der Rechtsverordnung kann eine Gebührenbefreiung der Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere medizinische Fachgesellschaften, vorgesehen werden. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.  (1)

Absatz 4 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(5) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die erforderlichen technischen Festlegungen zu treffen, damit nach § 75 Absatz 1a zu vermittelnde Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung an die Terminservicestellen übermittelt werden können. 2Die Festlegungen sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

(6) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu

  1. 1.

    den Anforderungen an das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1, zu den Funktionalitäten nach Absatz 1a sowie zu der Interoperabilität mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten,

  2. 2.

    der Nutzung von in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch Dritte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 und

  3. 3.

    den Inhalten der Verfahrensordnung nach Absatz 3 Satz 1 sowie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch weitere Funktionalitäten des elektronischen Systems festgelegt werden.

(1) Red. Anm.:

Vgl. Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 9. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 41)


§ 370b SGB V – Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln

  1. 1.

    zu den Anforderungen an die für die Versorgung der Versicherten im Rahmen von strukturierten Behandlungsprammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen erforderliche technische Ausstattung und an die Anwendungen der Leistungserbringer und Versicherten,

  2. 2.

    zu dem Nachweis, dass die für die Versorgung im Rahmen von strukturierten Behandlungsprammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen erforderliche technische Ausstattung und die Anwendungen der Leistungserbringer und Versicherten den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten, und

  3. 3.

    zu den zusätzlichen technischen Anforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen, die im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen eingesetzt werden.

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 371 - 375, Siebter Abschnitt - Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen

§ 371 SGB V – Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren:

  1. 1.

    Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,

  2. 2.

    Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,

  3. 3.

    Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes , mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,

  4. 4.

    Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und

  5. 5.

    Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 .

Absatz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Nummer 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.

(3) Die Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372  und  373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.

Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 372 SGB V – Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 fest. 2Über die Spezifikationen nach Satz 1 entscheidet für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. 3Bei den Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen.

(2) 1Die Spezifikationen nach Absatz 1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. 2Über deren jeweilige verbindliche Festlegung für einen Bereich des Gesundheitswesens oder das gesamte Gesundheitswesen entscheidet gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 .

(3) 1Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte nur solche informationstechnischen Systeme einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden. 2Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 , die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, und nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. 3Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren. 4Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 .


§ 373 SGB V – Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Für die in den zugelassenen Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme erstellt das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 . 2Bei den Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. 3Die verbindliche Festlegung der Spezifikationen nach Satz 1 für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 .

(2) 1Im Rahmen der Spezifikationen nach Absatz 1 definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen, welche Subsysteme eines informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren müssen. 2Das Einvernehmen ist jeweils jährlich bis zum 30. April des entsprechenden Kalenderjahres herzustellen. 3Wird das Einvernehmen nicht fristgerecht hergestellt, ist das Kompetenzzentrum berechtigt und verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach vorhergehender Anhörung des Expertengremiums im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 1 , eine Entscheidung über die Definition der Subsysteme auf Basis der bisher erarbeiteten Vorschläge zu treffen.

(3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 erstellt das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 .

(4) Die Spezifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

(5) 1Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend:

  1. 1.

    für zugelassene Krankenhäuser

  2. 2.

    für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372  und  373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt worden sind.

2Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der jeweiligen Frist nach § 371 Absatz 3 , die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, und nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. 3Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 .

(6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür eine Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.

(7) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen durchgeführten Bestätigungen Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.


§ 374 SGB V – Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. 2Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen.

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 374a SGB V – Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Hilfsmittel oder Implantate, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte abgegeben werden und die Daten über den Versicherten elektronisch über öffentlich zugängliche Netze an den Hersteller oder Dritte übertragen, müssen ab dem 1. Juli 2027 ermöglichen, dass die von dem Hilfsmittel oder dem Implantat verarbeiteten Daten, einschließlich von Daten in aggregierter Form, auf der Grundlage einer Einwilligung des Versicherten in geeigneten interoperablen Formaten in eine in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung übermittelt und dort weiterverarbeitet werden können, soweit die Daten von der digitalen Gesundheitsanwendung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch denselben Versicherten benötigt werden. 2Hierzu müssen die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate nach Satz 1 interoperable Schnittstellen anbieten und diese für die digitalen Gesundheitsanwendungen, die in das Verzeichnis nach § 139e aufgenommen sind, öffnen. 3Die Beeinflussung des Hilfsmittels oder des Implantats durch die digitale Gesundheitsanwendung ist unzulässig und technisch auszuschließen.

4Als interoperable Formate gemäß Satz 1 gelten in nachfolgender Reihenfolge:

  1. 1.

    Festlegungen für Inhalte der elektronischen Patientenakte nach § 355 ,

  2. 2.

    Standards und Profile, die auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 veröffentlicht und durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden,

  3. 3.

    offene international anerkannte Standards oder

  4. 4.

    offengelegte Profile über offene international anerkannte Standards, deren Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 beantragt wurde.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 4 Nummern 2 und 4 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet und veröffentlicht ein elektronisches Verzeichnis für interoperable Schnittstellen von Hilfsmitteln und Implantaten. 2Die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate melden die von den jeweiligen Geräten verwendeten interoperablen Schnittstellen nach Absatz 1 zur Veröffentlichung in dem Verzeichnis nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 3Die Meldung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Verzeichnisses. 4Werden Hilfsmittel oder Implantate nach diesem Zeitpunkt erstmals zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben, erfolgt die Meldung zum Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe. 5Die Hersteller von Hilfsmitteln und Implantaten teilen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Änderungen an den von den jeweiligen Geräten verwendeten interoperablen Schnittstellen unverzüglich mit.

Absatz 2 Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Abweichend von Absatz 1 kann über den 1. Juli 2027 hinaus eine Versorgung mit Hilfsmitteln oder Implantaten erfolgen, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln oder Implantaten andernfalls nicht gewährleistet wäre.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(4) 1Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen hat bis spätestens zum 31. Oktober 2025 im Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die erforderlichen technischen Festlegungen für die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der Produkte bei der Datenübertragung, zu treffen. 2Die Gesellschaft für Telematik darf technische Dienste zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der Produkte nach Maßgabe der technischen Festlegungen nach Satz 1 betreiben.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 375 SGB V

(weggefallen)


§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
§§ 376 - 383, Achter Abschnitt - Finanzierung und Kostenerstattung

§ 376 SGB V – Finanzierung

Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:

  1. 1.

    die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und

  2. 2.

    die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 377 SGB V – Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag).

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) 1Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. 2Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(3) 1Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. 2In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen

  1. 1.

    für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und

  2. 2.

    für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die Krankenhäuser.

(4) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 2Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach § 115b Absatz 2 Satz 1 , § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen.

Absatz 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 378 SGB V – Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.

(2) 1Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den Bundesmantelverträgen. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.

Absatz 2 Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) 1In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den aufgrund der Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Komponenten und Diensten zu regeln. 2Ebenso ist zu vereinbaren, welche Komponenten und Dienste nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müssen.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale fest.

(5) 1Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren, erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforderlich sind. 2Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pauschale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach Satz 1 fort.


§ 379 SGB V – Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.

(2) 1Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3 § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in § 378 Absatz 3  und  4 genannten Inhalte festgelegt.

Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 380 SGB V – Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Hebammen, für die gemäß § 134a Absatz 2 Satz 1 die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, sowie Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, ab dem 1. Juli 2021 und von Hebammen geleitete Einrichtungen, für die die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, ab dem 1. Oktober 2021 die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten folgende Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen:

  1. 1.

    ab dem 1. Juli 2024 die übrigen Heilmittelerbringer, die nach § 124 Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, die Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zertifikates nach § 126 Absatz 1a Satz 2 sind, sowie die Leistungserbringer, die zur Abgabe der weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen berechtigt sind,

  2. 2.

    ab dem 1. Juli 2024 zahntechnische Labore,

  3. 3.

    ab dem 1. Juli 2024 Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a und

  4. 4.

    ab dem 1. Juli 2023 Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g , 37 , 37b , 37c , 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht zugleich Leistungserbringer nach dem Elften Buch sind.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige Absatz 2 wurde (geändert) Absatz 3. Erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3) 1Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2021

  1. 1.

    für die Hebammen die Vertragspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1 und

  2. 2.

    für die Physiotherapeuten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapeuten auf Bundesebene.

2Das Nähere zur Abrechnung der Erstattung vereinbaren für die von Hebammen geleiteten Einrichtungen die Vereinbarungspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Oktober 2021.

Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(4) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 2 vereinbaren

  1. 1.

    bis zum 1. Januar 2024 für die Heilmittelerbringer nach Absatz 2 Nummer 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene,

  2. 2.

    bis zum 1. Januar 2024 für die Leistungserbringer nach Absatz 2 Nummer 1, die Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1 genannten Mittel abgeben, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen dieser Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene,

  3. 3.

    bis zum 1. Januar 2024 für die zahntechnischen Labore nach Absatz 2 Nummer 2 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen,

  4. 4.

    bis zum 1. Januar 2024 für die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den soziotherapeutischen Leistungserbringern nach § 132b und

  5. 5.

    bis zum 1. Januar 2023 für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummern 2 und 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 381 SGB V – Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Zur Finanzierung der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten

  1. 1.

    die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 , § 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Krankenkassen und

  2. 2.

    die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Leistungen nach den §§ 15 , 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches erbringen, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(2) 1Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. Oktober 2020. 2Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen. 3Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren vereinbart werden.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger Verständigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund beitreten kann. 2Die Einrichtungen nach Absatz 1 erhalten den Ausgleich nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 382 SGB V – Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2021 die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen.

(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den obersten Landesbehörden oder den von ihnen jeweils bestimmten Stellen bis zum 1. Oktober 2020.


§ 382a SGB V – Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Betriebsärzte im Sinne von § 352 Satz 1 Nummer 18 , die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. Januar 2025 diejenigen Erstattungen von den Krankenkassen, die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbart wurden.

(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bis zum 1. Oktober 2024.


§ 383 SGB V – Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Erstattung nach § 378 Absatz 1 erhöht sich um eine Pauschale pro Übermittlung eines elektronischen Briefes zwischen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, wenn

  1. 1.

    die Übermittlung durch sichere elektronische Verfahren erfolgt und dadurch der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt,

  2. 2.

    der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer gegenüber der Abrechnungsstelle den Nachweis einer Bestätigung nach Absatz 4 erbringt und

  3. 3.

    der elektronische Brief mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist, die mit einem elektronischen Heilberufsausweis erzeugt wurde.

2Die Höhe der Pauschale wird durch die Vertragspartner nach § 378 Absatz 2 Satz 1 vereinbart. 3Ein sicheres elektronisches Verfahren erfordert, dass der elektronische Brief durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe geschützt wird. 4Der Wegfall des Versands durch Post-, Boten- oder Kurierdienste ist bei der Anpassung des Behandlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu berücksichtigen.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Gesellschaft für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einer Richtlinie Einzelheiten zu den Anforderungen an ein sicheres elektronisches Verfahren sowie an informationstechnische Systeme für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer sowie das Nähere

  1. 1.

    über Inhalt und Struktur des elektronischen Briefes,

  2. 2.

    zur Abrechnung der Pauschale und

  3. 3.

    zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten Mengenausweitung.

(3) 1In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die Übermittlung des elektronischen Briefes die nach § 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten sicheren Verfahren genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. 2Die Richtlinie ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. 3Bei der Prüfung der Richtlinie hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat beanstanden und eine Frist zur Behebung der Beanstandungen setzen.

(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines informationstechnischen Systems für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie erfüllt. 2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit denjenigen informationstechnischen Systemen, für die die Anbieter eine Bestätigung nach Satz 1 erhalten haben.

(5) 1Durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 ist durch Beschluss festzulegen, dass die für die Versendung eines Telefax im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen vereinbarte Kostenpauschale folgende Beträge nicht überschreiten darf:

  1. 1.

    mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der Vergütung, die für die Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist und

  2. 2.

    mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der Vergütung, die für die Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist.

2Abweichend von Satz 1 darf die Pauschale bis zum 30. Juni 2020 auch für den Fall vereinbart werden, dass für die Übermittlung des elektronischen Briefes ein Dienst genutzt wird, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angeboten wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Vertragszahnärzte.


§§ 384 - 395, Zwölftes Kapitel - Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal

§ 384 SGB V – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.

    Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Systeme,

    1. a)

      Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,

    2. b)

      miteinander zu kommunizieren,

    3. c)

      bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;

  2. 2.

    Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;

  3. 3.

    Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen;

  4. 4.

    Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile;

  5. 5.

    Cloud-Computing-Dienst einen digitalen Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;

  6. 6.

    aktuelles C5-Testat das positive Prüfergebnis über einen sicheren Cloud-Computing-Dienst anhand des Kriterienkatalogs C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung;

  7. 7.

    Spezifikationen definierte, standardisiert dokumentierte Anforderungen an die technische, semantische und syntaktische Interoperabilität informationstechnischer Systeme in Form von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten;

  8. 8.

    Konformitätsbewertung das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die jeweils maßgeblichen Interoperabilitätsanforderungen an ein informationstechnisches System erfüllt worden sind;

  9. 9.

    Konformitätsbewertungsstelle eine juristische Person, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen und Zertifizierungen durchführt;

  10. 10.

    akkreditierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß den jeweils maßgeblichen Vorschriften durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen akkreditiert wurde;

  11. 11.

    Zertifikat eine Bescheinigung über das Einhalten der jeweils maßgeblichen Anforderungen einer Konformitätsbewertung, die durch eine Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wird und zum Führen im Rechtsverkehr geeignet ist;

  12. 12.

    Informationsmodell Eigenschaften von Informationsobjekten und deren Teilelementen sowie deren logische Beziehungen untereinander;

  13. 13.

    Referenzarchitektur eine Ausprägung einer Architektur, die Komponenten und deren Zusammenwirken in informationstechnischen Systemen einzeln oder als Gesamtheit sowie das Zusammenwirken von informationstechnischen Systemen einzeln oder als Gesamtheit beschreibt und der Orientierung dient;

  14. 14.

    Softwarekomponenten eigenständige Einheiten in einem Softwaresystem zur Schaffung oder Umsetzung von Interoperabilität durch die Bereitstellung von bestimmten Funktionen oder Diensten.

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.

    Festlegung die verbindliche Anwendungs- und Nutzungsverpflichtung einer Spezifikation sowie deren Umsetzungsfrist;

  2. 2.

    Bestandssystem ein informationstechnisches System, das bereits in Verkehr gebracht und zertifiziert wurde;

  3. 3.

    Hersteller eine natürliche oder juristische Person, die ein informationstechnisches System herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt;

  4. 4.

    Anbieter eine natürliche oder juristische Person, die ein informationstechnisches System unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke vermarktet oder unter fremder Marke vertreibt oder vertreiben lässt;

  5. 5.

    Inverkehrbringen und -halten die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung oder Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung sowie die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Kapitels.

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); die bisherigen §§ 384 bis 393 wurden §§ 385 bis 394. Satz 1 Nummern 1 und 4 geändert und Satz 1 Nummern 5 bis 14 und Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).


§ 385 SGB V – Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung

Der bisherige § 384, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 385 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die Einrichtung und Organisation eines bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie eines von dem Kompetenzzentrum eingesetzten Expertengremiums und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln sowie Regelungen zu treffen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die durch das Kompetenzzentrum oder das Expertengremium erbracht werden. 2Das Kompetenzzentrum hat die Aufgabe, für informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden,

  1. 1.

    einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zu identifizieren und zu priorisieren,

  2. 2.

    natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zu beauftragen,

  3. 3.

    technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen zu empfehlen,

  4. 4.

    dem Bundesministerium für Gesundheit die verbindliche Festlegung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen vorzuschlagen,

  5. 5.

    technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie Informationen über das Ergebnis beziehungsweise den Sachstand der Zertifizierung von informationstechnischen Systemen nach Nummer 7 in Verbindung mit § 387 sowie Informationen über das Vorliegen eines Testats im Sinne des § 393 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich einer Kontrollliste zu den korrespondierenden Kriterien für Kunden im Sinne des § 393 Absatz 7 Satz 2 auf einer zu betreibenden Plattform zu veröffentlichen, wobei verbindliche Festlegungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesondert auszuweisen sind,

  6. 6.

    technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten selbst zu entwickeln,

  7. 7.

    das Übereinstimmen mit den Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches, des Siebten Buches und des Elften Buches sowie den Anforderungen nach der nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung durch eine Konformitätsbewertung nach § 387 zu überprüfen und hierüber ein Zertifikat auszustellen,

  8. 8.

    durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung das Verständnis für Sachverhalte der Interoperabilität im Gesundheitswesen zu fördern sowie mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit kommunikativ die Aufgaben des Kompetenzzentrums gemäß den Nummern 1 bis 7 zu begleiten und

  9. 9.

    die Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der Europäischen Union und im Rahmen bi- und multilateraler Abstimmungen zu unterstützen und die Aufgabe nach den Nummern 1 bis 4 und 6 auf Basis internationaler Standards vorzunehmen.

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1

  1. 1.

    technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen verbindlich festlegen,

  2. 2.

    Fristen für die Umsetzung der verbindlichen Festlegungen nach Nummer 1 festlegen,

  3. 3.

    Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 festlegen und

  4. 4.

    Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.

2Auf die Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 können auch technische und semantische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen, Softwarekomponenten und Leitlinien der Pflege eingestellt werden. 3Das Kompetenzzentrum wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2 durch das Expertengremium unterstützt.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu

  1. 1.

    der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss,

  2. 2.

    dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen Anforderungen an die zu benennenden Experten,

  3. 3.

    de jeweiligen Abstimmungsmodalitäten  (1) der in den Nummern 1 und 2 genannten Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit,

  4. 4.

    der Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,

  5. 5.

    der Aufwandsentschädigung für die Experten,

  6. 6.

    den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzuwendenden Verfahren,

  7. 7.

    der jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,

  8. 8.

    den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2,

  9. 9.

    dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,

  10. 10.

    den Berichtspflichten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und der Fachöffentlichkeit sowie den jeweiligen Berichtsinhalten,

  11. 11.

    dem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,

  12. 12.

    dem Verfahrensablauf und den Anforderungen zur Überprüfung der fachlichen Eignung als Voraussetzung zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,

  13. 13.

    dem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2,

  14. 14.

    dem Verfahrensablauf und den Fristen der Konformitätsbewertung, einschließlich den Eigenschaften und der Ausstellung des Zertifikats nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,

  15. 15.

    dem Verfahrensablauf für die Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Absätze 8 und 9 durch das Kompetenzzentrum,

  16. 16.

    den Festlegungen der Berichtspflichten für Hersteller von informationstechnischen Systemen über die Weiterentwicklungen ihrer Systeme, die Auswirkungen auf die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen haben, und

  17. 17.

    der Einrichtung einer Beschwerdestelle, bei der Hinweise auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen gemeldet und geprüft werden können.

(4) 1Die Beauftragung mit der Erstellung einer Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass durch das Kompetenzzentrum vor der Beauftragung die besondere fachliche Eignung der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person festgestellt wurde. 2Nähere Regelungen hierzu bleiben nach Absatz 3 Nummer 12 der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorbehalten. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf juristische Personen, denen vor dem 1. Januar 2024 in diesem oder einem anderen Gesetz die Spezifikation von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten als eigenverantwortliche Aufgabe übertragen wurde. 4Die fachliche Eignung der juristischen Personen nach Satz 3 wird vermutet. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein ausschließliches Leistungserbringungsrecht zur Erstellung einer konkreten Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen.

(5) Sofern nach den §§ 355 , 372 , 373  und  374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen oder syntaktischen Standards, Profilen oder Leitfäden bestehen, sind Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 11 und Absatz 4 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

(6) Sofern auf der Plattform im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 Angaben im Sinne des § 387 Absatz 5 zu der Versagung, der Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats veröffentlicht wurden, können diese Angaben auf Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 387 Absatz 1 nach angemessener Zeit gelöscht werden.

(7) Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 387 kann auch durch vom Kompetenzzentrum akkreditierte Stellen erfolgen.

(8) 1Bei dem Kompetenzzentrum kann von Konformitätsbewertungsstellen ein Antrag auf Akkreditierung nach Absatz 3 Nummer 15 gestellt werden. 2Voraussetzung für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle ist, dass ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für das Verfahren, für das die Stelle akkreditiert werden soll, durch das Kompetenzzentrum entsprechend dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 niedergelegten Verfahren, festgestellt wurden. 3Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. 4Das Kompetenzzentrum nimmt die Akkreditierung zurück, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine Stelle bei Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. 5Sie widerruft die Akkreditierung, wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich weggefallen sind. 6An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Akkreditierung angeordnet werden.

(9) 1Das Kompetenzzentrum überwacht die Erfüllung der in Absatz 8 festgelegten Voraussetzungen an die akkreditierten Stellen. 2Das Kompetenzzentrum macht die akkreditierten Stellen im Sinne des Absatzes 8 mit einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bekannt.

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: den jeweiligen Abstimmungsmodalitäten


§ 386 SGB V – Recht auf Interoperabilität

Der bisherige § 385, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 386 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im interoperablen Format aus.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a haben den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. 2Die Versicherten können verlangen, dass auch ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten Stellen an einen Leistungserbringer nach diesem Buch oder den Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a im interoperablen Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. 3 § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt.

(3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ; das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung .

(4) 1Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 2 unterstützen. 2Die Unterstützung der Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten bei den Leistungserbringern nach Absatz 2 stellvertretend für die Versicherten anzufordern.

(5) Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den Leistungserbringern oder dem Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 und mit Einwilligung des Versicherten zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, der Information der Versicherten und der Unterbreitung von Angeboten nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 verarbeitet werden.


§ 387 SGB V – Konformitätsbewertung

Der bisherige § 386, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 387 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden Interoperabilitätsanforderungen durch.

(2) 1Die nach Absatz 1 zu prüfenden Interoperabilitätsanforderungen sind solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärt wurden. 2Für die Schnittstellen der informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1  und  2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Interoperabilitätsanforderungen.

(3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die Interoperabilitätsanforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.

(4) 1Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des Zertifikats nicht überschreiten. 2Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. 3Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

(6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.

(7) 1Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 . 2In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen niederzulegen, die die Gesellschaft für Telematik für die durch das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den Antragstellern erhebt.


§ 388 SGB V – Verbindlichkeitsmechanismen

Der bisherige § 387, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 388 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Ein Inverkehrbringen und -halten eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll und für das verbindliche Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten, darf durch einen Hersteller oder Anbieter dieses Systems ab dem 1. Januar 2025 nur erfolgen, wenn

  1. 1.

    das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen zuvor durch die Ausstellung eines Zertifikats gemäß dem in § 387 niedergelegten Verfahren bestätigt hat, dass das informationstechnische System den verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches entspricht oder

  2. 2.

    eine akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 zuvor durch die Ausstellung eines Zertifikats gemäß dem in § 387 niedergelegten Verfahren bestätigt hat, dass das informationstechnische System den verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches entspricht und der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems dieses Zertifikat dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen vorgelegt hat.

2Die Pflichten nach Satz 1 entstehen bei wesentlichen Änderungen an Bestandssystemen, die deren Interoperabilität betreffen, erneut.

(2) 1Von den Pflichten nach Absatz 1 sind informationstechnische Systeme ausgenommen, die im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung oder zu gemeinnützigen Zwecken oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags entwickelt werden. 2Von einem gemeinnützigen Zweck ist auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 der Abgabenordnung nachgewiesen sind.

(3) 1Wer als Hersteller oder Anbieter eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, gegen die Pflichten des Absatzes 1 verstößt, kann auf Unterlassen des Inverkehrbringens in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung steht jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, sowie den Krankenkassen. 3Wer beharrlich die Pflichten des Absatzes 1 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist den redlichen Mitbewerbern zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der unredliche Mitbewerber durch das unrechtmäßige Inverkehrbringen erzielt hat, berücksichtigt werden.

(4) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.


§ 389 SGB V – Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beachten.

Gestrichen durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024); der bisherige § 390, geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), wurde (geändert) § 389.


§ 390 SGB V – IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen in einer Richtlinie die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung fest.

(2) Die Richtlinie nach Absatz 1 umfasst insbesondere auch

  1. 1.

    Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, und

  2. 2.

    Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness).

(3) Die in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential und dem Schutzbedarf der verarbeiteten Informationen, in Bezug auf die primären Schutzziele der Informationssicherheit (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit) Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringer zu vermeiden.

(4) Die in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, sind jährlich inhaltlich zu überprüfen und zu korrigieren sowie spätestens alle zwei Jahre an den Stand der Technik und an das Gefährdungspotential anzupassen.

(5) 1Die in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen sowie deren Anpassungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie im Benehmen mit dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen. 2Die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zusätzlich im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest.

(6) 1Die Richtlinie nach Absatz 1 ist für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer verbindlich. 2Die Richtlinie ist nicht anzuwenden für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung im Krankenhaus, soweit dort bereits angemessene Vorkehrungen nach § 391 getroffen werden.

(7) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieter von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Antrag zertifizieren, wenn diese Personen über die notwendige Eignung verfügen, um die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Umsetzung der Richtlinie sowie deren Anpassungen zu unterstützen. 2Die Vorgaben für die Zertifizierung werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen erstellt und regelmäßig überarbeitet. 3Die Vorgaben nach Satz 2 werden jeweils auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 veröffentlicht. 4In Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Vorgaben für die Zertifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieter nach Satz 1 im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest.


§ 391 SGB V – IT-Sicherheit in Krankenhäusern

Der bisherige § 390, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 391 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und den Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.

(2) Vorkehrungen nach Absatz 1 sind auch verpflichtende Maßnahmen zur Steigerung der SecurityAwareness von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(3) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des Krankenhauses oder dem Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen steht.

(4) Die Krankenhäuser können die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere erfüllen, indem sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen haben.


§ 392 SGB V – IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen

Der bisherige § 391, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 392 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) Krankenkassen sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Krankenkasse und die Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen maßgeblich sind.

(2) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der Arbeitsprozesse der Krankenkasse oder der Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen steht.

(3) Die Krankenkassen erfüllen die Verpflichtungen nach Absatz 1 insbesondere, indem sie den branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.

(4) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, repräsentiert durch ihre Verbände und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, in einem gemeinsamen bestehenden oder zu schaffenden Branchenarbeitskreis an der Entwicklung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die informationstechnische Sicherheit der Krankenkassen im Sinne des Absatzes 3 mitzuwirken. 2Die Krankenkassen, repräsentiert durch ihre Verbände und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, haben darauf hinzuwirken, dass der branchenspezifische Sicherheitsstandard auch Vorgaben enthält zu

  1. 1.

    geeigneten Maßnahmen zur Erhöhung der Cybersecurity-Awareness,

  2. 2.

    dem Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung, die geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten, wobei diese dazu in der Lage sein sollten, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität) und

  3. 3.

    an IT-Dienstleister zu stellende Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 6, sofern diese Leistungen für die Krankenkassen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erbringen.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenkassen, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen haben.

(6) Sofern eine Krankenkasse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung IT-Dienstleistungen eines Dritten in Anspruch nimmt und eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Dritten zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Krankenkasse oder der Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen führen kann, muss die Krankenkasse durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass die Einhaltung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 3 durch den Dritten gewährleistet wird.


§ 393 SGB V

(weggefallen)


§ 394 SGB V

(weggefallen)


§ 394a SGB V

(weggefallen)


§ 395 SGB V – Nationales Gesundheitsportal

Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309); der bisherige § 395 wurde § 397.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die Telematikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Informationsportal, das gesundheits- und pflegebezogene Informationen barrierefrei in allgemein verständlicher Sprache zur Verfügung stellt (Nationales Gesundheitsportal).

(2) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Aufgabe, auf Suchanfragen der Nutzer nach bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringern über das Nationale Gesundheitsportal die in Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten, für die Suchanfrage relevanten arztbezogenen Informationen an das Nationale Gesundheitsportal zu übermitteln. 2Die Suchergebnisse werden im Nationalen Gesundheitsportal dargestellt. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln ihrer jeweiligen Bundesvereinigung zu diesem Zweck regelmäßig aus den rechtmäßig von ihnen erhobenen Daten folgende Angaben:

  1. 1.

    den Vor- und Zunamen des Arztes und dessen akademischen Grad,

  2. 2.

    die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Praxis oder der an der Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig ist,

  3. 3.

    die Fachgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen,

  4. 4.

    die Sprechstundenzeiten,

  5. 5.

    die Zugangsmöglichkeit von Menschen mit Behinderung (Barrierefreiheit) zu der vertragsärztlichen Praxis oder der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, sowie

  6. 6.

    das Vorliegen von Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen Versorgung.

(3) Die Übermittlungspflicht nach Absatz 2 Satz 3 gilt auch für ermächtigte Einrichtungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 5 ohne Arztbezug einrichtungsbezogen übermittelt werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere fest

  1. 1.

    zur Struktur und zum Format der Daten sowie

  2. 2.

    zum technischen Übermittlungsverfahren.

(5) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.


§§ 396 - 399, Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 396 SGB V – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. 1.

    Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ,

  2. 2.

    eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes , eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches ,

  3. 3.

    Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes ,

  4. 4.

    Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ,

  5. 5.

    Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,

  6. 6.

    Verstöße gegen Steuergesetze,

  7. 7.

    Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz .

2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes . 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. 4Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 sowie nach dem Elften Kapitel von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

Der bisherige § 306 wurde (geändert) § 394 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 396 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 9. 7. 1990 (BGBl I S. 1354), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert und Nummer 6 gestrichen durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.); bisherige Nummern 7 und 8 wurden Nummern 6 und 7. Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 14. 10. 2020 (a. a. O.).


§ 397 SGB V – Bußgeldvorschriften

Der bisherige § 307 wird (geändert) § 395 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und (geändert) § 397 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt,

  2. 2.

    entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,

  3. 3.

    entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

  4. 4.

    entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder

  5. 5.

    entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummer 1 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024); die bisherige Nummer 1, eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793), wurde Nummer 2; die bisherigen Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.

Absätze 1a bis 1c gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    1. a)

      als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 , oder

    2. b)

      entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 , oder § 205 Nr. 3 oder

    3. c)

      als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1

    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

  3. 3.

    entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822). Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,

  2. 2.

    entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt,

  5. 5.

    entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  6. 6.

    entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 , ein informationstechnisches System in Verkehr bringt.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Nummer 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummern 2 und 3 geändert und Nummern 4 bis 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).


§ 398 SGB V – Strafvorschriften

Der bisherige § 307a, neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), wurde § 396 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 398 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


§ 399 SGB V – Strafvorschriften

Der bisherige § 307b, eingefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), wurde (geändert) § 397 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und (geändert) § 399 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2 , Daten weitergibt,

  2. 2.

    entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 oder § 303e Absatz 5 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2 , dort genannte Daten verarbeitet oder

  3. 3.

    entgegen § 352 , § 356 Absatz 1  oder  2 , § 357 Absatz 1 , 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (26. 3. 2024).

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.


§§ 400 - 402, Vierzehntes Kapitel - Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 400 SGB V – Versicherter Personenkreis

Der bisherige § 309, angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), wurde § 398 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 400 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches

  1. 1.

    an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,

  2. 2.

    an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657). Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) 1Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen  (1) Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem ( § 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. 2Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde.

Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606), geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678); neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657).

Zu § 400: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.I.2 , Tit. A.IV .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: ehemaligen Staatlichen


§ 401 SGB V – Leistungen

Der bisherige § 310, angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), wurde § 399 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 401 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657). Der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurde Wortlaut des Absatz 3.


§ 402 SGB V – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Der bisherige § 311, angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), wurde § 400 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 402 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) (weggefallen)

(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754, 2022 I S. 1025).

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, dass die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.

(6) (weggefallen)

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht

  1. a)

    für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,

  2. b)

    für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.

(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657).


§§ 403 - 425, Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften

§ 403 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte

§ 403 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige § 403a, eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), wurde § 403.

(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

(2) 1Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. 2Für in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 Prozent auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.


§ 403a SGB V

(weggefallen)


§ 404 SGB V – Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Personen, die weder

  1. 1.

    in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,

  2. 2.

    über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,

  3. 3.

    einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,

  4. 4.

    Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch

  5. 5.

    Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,

können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. 2Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. 3Die in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. 4Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen.

(2) 1Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. 2 § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.

(3) 1Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. 2Abweichend von § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.


§ 405 SGB V – Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung

1Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt. 2Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 406 SGB V – Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt.

(2) 1Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 2Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt.

(3) 1Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden. 2Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen.


§ 407 SGB V – Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1

1Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c und 28e sowie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. 2Dies gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen. 3Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. 4Die in § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die Evaluation.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 408 SGB V – Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen.

(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

(3) 1Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr

  1. 1.

    die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und

  2. 2.

    die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.

2Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in Anspruch genommen haben. 3Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu erfolgen. 4 § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu meldenden Daten entsprechend. 5Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. 6Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 7Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

(4) 1Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung durch die Krankenkassen bereits abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. 2 § 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. 3Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. 4Klagen bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen. 5Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren.

Zu § 408: Vgl. RdSchr. vom 24.07.2023 Tit. 4.4 .


§ 409 SGB V – Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 410 SGB V – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1 § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. 2 § 79 Absatz 6 Satz 6 bis 9, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12 und § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 3Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

(2) 1Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 6 , § 91 Absatz 2 Satz 16 , § 217b Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart werden. 2Zu Beginn der darauffolgenden Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden.


§ 411 SGB V – Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276 Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum fort. 2Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des Medizinischen Dienstes wahr. 3Die §§ 275 bis 283a in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b  und  5 , der §§ 275c , 275d , 276 Absatz 2  und  4 und des § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine Anwendung. 4Bis zu dem nach § 412 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum findet für die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach den §§ 275c  und  275d die Regelung des § 281 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) 1Für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die §§ 275 bis 283 und § 326 Absatz 2 Satz 1 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2021 fort; nach diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. 2Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 , der §§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht anwendbar. 3 § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember 2020 erlässt. 4Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(3) 1 § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2021 erlässt. 2In der Richtlinie ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. 3Hierfür sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste (Begutachtungsaufträge) zu definieren. 4Die für den Erlass der Richtlinie nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise spätestens ab dem 1. März 2021 zu erheben und für alle Medizinischen Dienste einheitlich durch den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste anonymisiert auszuwerten. 5Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene Richtwerte für die Aufgabengruppen der Begutachtungen von Krankenhausleistungen nach § 275c , Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen. 6Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(4) 1Endet die Amtszeit eines bestehenden Verwaltungsrates eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des § 412 Absatz 1 Satz 4 , verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. 2Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 aufgelöst.


§ 412 SGB V – Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) 1Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3 , 5  und  6 zu benennen; die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 genannten Krankenkassenverbände und Krankenkassen haben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3 , 4  und  6 zu wählen. 2Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März 2021 die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. 3Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat über die Genehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. 4Sie hat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt zu machen. 5Die oder der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lädt zur konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere. 6In der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. 7Der jeweils amtierende Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezember 2021 als durch den neu konstituierten Verwaltungsrat gewählter Vorstand.

(2) 1Die Medizinischen Dienste, die als eingetragene Vereine organisiert sind, werden im Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des öffentlichen Rechts neu konstituiert. 2Die jeweiligen eingetragenen Vereine erlöschen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.

(3) 1Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens der Medizinischen Dienste nach Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in den jeweiligen Bezirken als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste über. 2Die Körperschaften des öffentlichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein. 3Die Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen bis zum 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden. 4Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse können bis zum 31. Dezember 2022 nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitsnehmers oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund gekündigt werden. 5Die bestehenden Tarifverträge gelten fort. 6Der bei dem jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht wahr. 7Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. 8Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. 9Die in dem nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. 10Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 11Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. 12Die Sätze 2 bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entsprechend. 13Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat.

Absatz 3 Satz 4 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) 1Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht. 2Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.

(5) 1Der Medizinische Dienst Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 2Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste haben nach § 282 Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu wählen. 3Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht getrennten Listen und versendet diese an die jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. 4Jede Vertretergruppe eines Medizinischen Dienstes entsendet einen Vertreter, der die Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend dessen Weisungen abgibt. 5Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die Wahl und regelt das Nähere. 6Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. 8In der konstituierenden Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. 9Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am 30. September 2021 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 endet und die Satzung vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist.


§ 413 SGB V – Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 413 SGB V – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts   (1)

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBl. I S. 3054 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Der bisherige § 326, angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), wurde § 413 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 32 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird nach § 325 zum 1. Januar 2024 ein neuer § 326 angefügt. Durch Artikel 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) wurde bereits zum 11. Mai 2019 ein § 326 angefügt, der zum 1. Januar 2024 einzufügende § 326 (durch Artikel 1 des Patientendaten-Schutz-Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) wurde § 326 zu § 413) wurde redaktionell als zweiter § 326 eingefügt.


§ 414 SGB V – Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen

Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 415 SGB V – Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung

1Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen.  (1) 2Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Red. Anm.:

Nach § 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 356), wird die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.


§ 416 SGB V – Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

1 § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

  1. 1.

    Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

  2. 2.

    keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§ 416 SGB V

(weggefallen)


§ 416 SGB V

(weggefallen)


§ 417 SGB V – Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).

(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,

  1. 1.

    die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und

  2. 2.

    die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.

(2) 1Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. 2Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.


§ 418 SGB V – Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium

1Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130a Absatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen. 2In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abgewichen werden, sofern Verträge nach § 130a Absatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.

Angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 419 SGB V – Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. Dezember 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.

Angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).


§ 420 SGB V – Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften

Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2 , Absatz 6 , § 91a Absatz 1 Satz 6 , § 208 Absatz 2 Satz 2 , § 217d Absatz 2 Satz 3 , § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 421 SGB V – Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff

Angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2560).

(1) 1Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den Apotheken selbst verabreichen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(2) 1Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. 2Für die Abgabe von durch den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhalten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(3) 1Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. 2Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. 4Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leistungserbringer bereits ausgestellt wurde.

(4) 1Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. 2Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis bereits durch einen anderen Leistungserbringer vorgenommen wurde.

(5) 1Die Apotheken rechnen die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. 2Für in den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. 3Jedes Rechenzentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 31. März 2028, den Betrag, der sich aus den in Satz 1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 30. April 2028 zu berichtigen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 5Der Verband der Privaten Krankenversicherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. 6Die Rechenzentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. 7Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die pharmazeutischen Großhändler weiter. 8Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. 9Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. 10An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monatlich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstellung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.

Absatz 5 Sätze 2 bis 4 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(6) 1Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genannten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten. 2Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 bestimmt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V..

(7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Großhändler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID-19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.


§ 422 SGB V – Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen

Angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2560).

(1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(2) 1Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. 3Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(3) 1Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. 2Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. 3Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. 4Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. 5Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 30. Juni 2024 erbracht worden sind, ist bis zum 30. September 2024 abzurechnen.

Absatz 3 Sätze 2 und 5 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).


§ 423 SGB V – Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge

In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.

Neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).


§ 424 SGB V – Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes

Angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(1) 1Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1 , die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf diese Vereinbarungen ist § 130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.

(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1 , für die vor dem 27. Juli 2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.


§ 425 SGB V – Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes

Angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Umsetzung der durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) eingeführten, der Verbesserung der Arzneimittelversorgung dienenden Maßnahmen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie zu den Auswirkungen der durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes , dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Ausgaben der Krankenkassen, die Zusammensetzung der Lose nach § 130a Absatz 8a und auf die Auswirkungen der Änderungen der Freistellung von der Zuzahlung vorzulegen.

(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes , dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Versorgungslage mit Arzneimitteln ausgewirkt haben. 2Soweit Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, ist der Bericht im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut zu erstellen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die dort genannten Berichte hinsichtlich der Änderungen des § 130a Absatz 8 bis 8b jeweils bis zum 31. Dezember 2025 und bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen.


Anhang

Anlage 1 SGB V – Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung

(zu § 135d )

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024); die bisherige Anlage wurde Anlage 2.

NummerLeistungsgruppe
Internistische Leistungsgruppen
1Allgemeine Innere Medizin
2Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
3Infektiologie
4Komplexe Gastroenterologie
5Komplexe Nephrologie
6Komplexe Pneumologie
7Komplexe Rheumatologie
8Stammzelltransplantation
9Leukämie und Lymphome
10EPU/Ablation
11Interventionelle Kardiologie
12Kardiale Devices
13Minimalinvasive Herzklappenintervention
Chirurgische Leistungsgruppen
14Allgemeine Chirurgie
15Kinder- und Jugendchirurgie
16Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie
17Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
18Bauchaortenaneurysma
19Carotis operativ/interventionell
20Komplexe periphere arterielle Gefäße
21Herzchirurgie
22Herzchirurgie - Kinder und Jugendliche
23Endoprothetik Hüfte
24Endoprothetik Knie
25Revision Hüftendoprothese
26Revision Knieendoprothese
27Spezielle Traumatologie
28Wirbelsäuleneingriffe
29Thoraxchirurgie
30Bariatrische Chirurgie
31Lebereingriffe
32Ösophaguseingriffe
33Pankreaseingriffe
34Tiefe Rektumeingriffe
Weitere Leistungsgruppen
35Augenheilkunde
36Haut- und Geschlechtskrankheiten
37MKG
38Urologie
39Allgemeine Frauenheilkunde
40Ovarial-CA
41Senologie
42Geburten
43Perinataler Schwerpunkt
44Perinatalzentrum Level 1
45Perinatalzentrum Level 2
46Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
47Spezielle Kinder- und Jugendmedizin
48Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Stammzelltransplantation
49Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Leukämie und Lymphome
50HNO
51Cochleaimplantate
52Neurochirurgie
53Allgemeine Neurologie
54Stroke Unit
55Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
56Geriatrie
57Palliativmedizin
58Darmtransplantation
59Herztransplantation
60Lebertransplantation
61Lungentransplantation
62Nierentransplantation
63Pankreastransplantation
64Intensivmedizin
65Notfallmedizin

Anlage 2 SGB V – Datenschutz-Folgenabschätzung

(zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V )

Die bisherige Anlage, angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024), wurde Anlage 2 durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).

Inhaltsverzeichnis
1 Zusammenfassung
2 Datenschutz-Folgenabschätzung
( § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V )
2.1Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge
( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO )
2.1.1Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
2.1.2Systematische Beschreibung
2.2Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO )
2.3Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO )
2.4Abhilfemaßnahmen
( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO )
2.5Einbeziehung betroffener Personen

1 Zusammenfassung

Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V . Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebsmittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.

Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung ( § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V ):

Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Komponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponenten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.

Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.

Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entsprechen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungserbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Verarbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumgebung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

2 Datenschutz-Folgenabschätzung
( § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V )

Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der "Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 'wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt' (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)" der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe - darunter die soeben genannte - bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).

2.1
Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO )

Mittels der Komponenten der dezentralen TI nutzen Leistungserbringer Anwendungen der TI, Dienste der zentralen TI oder der Anwendungsinfrastruktur der TI sowie über die TI erreichbare Anwendungen bzw. Dienste. Die Komponenten bieten den Leistungserbringern zudem Funktionen zur Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur von Daten.

Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfügung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.

2.1.1 Kategorien von Verarbeitungsvorgängen

Die Verarbeitungsvorgänge in der dezentralen Infrastruktur lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung

Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)

Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.

Kategorie 1 : (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung

Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infrastruktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Komponente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfängerkomponente weiterleitet.

Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur sein (z. B. Kartenterminals).

Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.

Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgänge

der weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V ,

der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie

der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V .

Kategorie 2 : Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)

Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten übergeben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.

Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kategorie 1 und 3 genutzt werden.

Kategorie 3 : Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen

In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebenen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die Signatur beschränkt.

Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgänge

des Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowie

der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V .

2.1.2 Systematische Beschreibung

Die systematische Beschreibung hat nach Erwägungsgrund (ErwG) 90 sowie Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 DSGVO sowie nach den "Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 'wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt'" der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:

KriteriumBeschreibung
Art der Verarbeitung:
(ErwG 90 DSGVO)
siehe Abschnitt 2.1.1
Umfang der Verarbeitung:
(ErwG 90 DSGVO)
Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbesondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO , nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versicherter) i. S. v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO .
Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V , die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder elektronische Verordnungen.
Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2  und  3 SGB V (Versichertenstammdaten) verarbeitet.
Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten. Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO . Sie können personenbezogene Daten des Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt.
In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Administratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Administratoren eindeutig unterschieden werden können.
Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär gespeichert werden.
Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen.
Von der Verarbeitung betroffene Personen sind:
  • Versicherte,

  • Leistungserbringer sowie

  • ggf. Administratoren der Komponenten.

Umstände bzw. Kontext der Verarbeitung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer weiteren Anwendung nach § 327 SGB V ).
Kategorie 2:
Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die der Leistungserbringer auswählt.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken.
Zweck der Verarbeitung:
( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO )
Kategorie 1:
Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrekten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
  • Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b Absatz 1  und  2 SGB V fest.

  • Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkretisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V ).

Empfängerinnen und Empfänger:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Kategorie 1:
Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw. dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört.
Kategorie 2:
Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur übergeben hat.
Kategorie 3:
Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfänger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt.
Speicherdauer:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck verarbeitet und danach sofort gelöscht.
Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente automatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente gelöscht werden.
Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regelmäßig gewechselt.
Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung:
( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO )
Kategorie 1:
Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung der Daten.
Kategorie 2:
Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie Signatur.
Kategorie 3:
Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite veröffentlicht werden.
Beschreibung der Anlagen
(Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur):
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesellschaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifikation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25  und  32 DSGVO berücksichtigt.
Eingehaltene, gemäß Artikel 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt.

2.2
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO )

Im Rahmen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge müssen nach den ErwGen 90 und 96, nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b und d DSGVO sowie nach den "Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 'wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt'" der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung bestimmt werden, wobei Folgendes berücksichtigt werden muss:

Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung ( Artikel 5  und  6 DSGVO ) sowie

Maßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).

KriteriumBeschreibung
Festgelegter Zweck:
( Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO )
Kategorie 1:
Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der Daten.
Kategorie 2:
Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur festgelegt.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
Eindeutiger Zweck:
( Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO )
Die Zwecke sind eindeutig.
Für die Anwendungen nach den §§ 291b , 334  und  311 SGB V sind die Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397  und  399 SGB V .
Legitimer Zweck:
( Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO )
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung (die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die Nutzung der Anwendung erforderlich.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke. Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kategorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheitswesen dienen.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i. V. m. Artikel 6 DSGVO
Kategorie 1:
Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke, wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetzliche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. - im Falle der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen - in speziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus
  • Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i. V. m. § 291b SGB V beim Versichertenstammdatenmanagement bzw.

  • der gesetzlichen Befugnis zur Verarbeitung nach § 339 Absatz 1 für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich als Verarbeitungsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 DSGVO bei Anwendungen nach § 334 SGB V vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten nach § 339 Absatz 1 , nach § 353 Absatz 1  und  2 bzw.

  • einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO und nach § 339 Absatz 1a , § 353 Absatz 3 bis 6 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V .

Angemessenheit und Erheblichkeit der Verarbeitung, Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO )
Kategorie 1:
Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungserbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal.
Kategorie 2:
Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal ist.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfolgen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen.
  • Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festgelegt.

  • Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizinischen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Festlegungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen.


Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert. Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen.
Speicherbegrenzung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO )
siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2
Informationspflicht gegenüber Betroffenem:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i. V. m. Artikel 12 , 13  und  14 DSGVO )
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich.
Kategorie 3:
Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen. Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfügung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Normen:
  • § 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Internetseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.

  • Die §§ 291 , 342 , 343  und  358 SGB V verpflichten die Krankenkassen zur Information von Versicherten:

    Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versicherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind.

    Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

    Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342a Absatz 1 SGB V eine Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können. Die Ombudsstellen nehmen insbesondere Widersprüche von Versicherten nach § 342a Absatz 2 bis 4 entgegen und stellen den Versicherten nach § 342a Absatz 5 auf Antrag die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.

    Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 9 SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informationsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 10 SGB V im Benehmen mit dem BfDI zu erstellen.

Auskunftsrecht der betroffenen Personen:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i. V. m. Artikel 15 DSGVO )
Diese Anlage i. V. m. den Informationen gemäß den §§ 314  und  343 SGB V gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der DSGVO.
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine Daten von Versicherten persistent gespeichert.
Recht auf Berichtigung und Löschung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i. V. m. Artikel 16, 17 und 19)
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Versicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten.
Recht auf Datenübertragbarkeit:
( Artikel 20 DSGVO )
Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen werden könnten.
Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter:
( Artikel 28 DSGVO )
Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten.
Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung in Drittländer:
(Kapitel V DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO zu berücksichtigen.
Kategorie 2:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer.
Kategorie 3:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der EU bzw. des EWR betrieben werden müssen.
Vorherige Konsultation:
(Artikel 36 und ErwG 96 DSGVO)
Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.

2.3
Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO )

Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (ErwGe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Nach den ErwGen 75 und 85 DSGVO sind unter anderem die potentiellen Risiken dieses Abschnitts genannt.

Risikoquellen sind

beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,

Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,

Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,

Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie

technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.

Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt, falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden. Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V und die Anforderungen an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponenten der TI wesentlich gesenkt.

Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.

Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlichkeitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 "Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen" i. V. m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment. In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadensereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referenzierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.

SchadenBeschreibung der SchadensereignisseEintrittswahrscheinlichkeit (EWS) mit Abhilfemaßnahmen
(Abschnitt 2.4)
Physische, materielle oder immaterielle Schäden, finanzielle Verluste, erhebliche wirtschaftliche Nachteile:
(ErwG 90 i. V. m. 85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbefugte Offenlegung oder Änderung der in den Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten Gesundheitsdaten der Versicherten können Versicherte große immaterielle Schäden erleiden.
Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesundheitsdaten ihrer Patienten können Leistungserbringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw. wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungserbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB , unterliegen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Artikel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO verstoßen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
  • Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Schnellstmögliche Pseudonymisierung

  • Datensicherheitsmaßnahmen

Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten:
(ErwG 90 i. V. m. 85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) könnte die Komponenten der dezentralen TI manipulieren, was zu einer für den Versicherten oder den Leistungserbringer intransparenten Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten im Nachhinein nicht erkannt werden kann und dass er nicht in diese Datenverarbeitung intervenieren (z. B. ihr widersprechen) kann.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Transparenz, Intervenierbarkeit
EWS: geringfügig
  • Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen

  • Datensicherheitsmaßnahmen

Diskriminierung, Rufschädigung, erhebliche gesellschaftliche Nachteile:
(ErwG 90 i. V. m. 85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
Die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminierung oder Rufschädigung für Versicherte, falls Gesundheitsdaten über den Versicherten offengelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen für den Versicherten führen. Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbringer verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden und der Leistungserbringer somit sein Berufsgeheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschädigung des Leistungserbringers führen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
  • Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Schnellstmögliche Pseudonymisierung

  • Datensicherheitsmaßnahmen

  • Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen

Identitätsdiebstahl oder -betrug:
(ErwG 90 i. V. m. 85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden kryptographische Identitäten von Versicherten und Leistungserbringern verarbeitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung muss verhindert werden, um Schäden für den Versicherten oder Leistungserbringer abzuwehren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität des Versicherten oder Leistungserbringers gehandelt werden, um medizinische Daten zu lesen, zu ändern oder weiterzugeben.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
  • Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Datensicherheitsmaßnahmen

Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen:
(ErwG 90 i. V. m. 85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden Daten verarbeitet, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbefugte Offenlegung muss verhindert werden, damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungspflichten nachkommen können. Neben einer Rufschädigung können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB ) treffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
  • Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Schnellstmögliche Pseudonymisierung

  • Datensicherheitsmaßnahmen

Beeinträchtigung/Verlust der Verfügbarkeit Schadenshöhe:
geringfügig
Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI durch technische Fehlfunktionen könnte dazu führen, dass
  1. a)

    Dienste in der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes oder

  2. b)

    lokale Funktionen (insbesondere Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)


vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt werden können.
Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI ergeben sich nur geringfügige Schäden für Versicherte oder Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung betroffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Verfügbarkeit
EWS: überschaubar
Ein Ausfall einer Komponente kann nicht ausgeschlossen werden. Zusätzliche Abhilfemaßnahmen zur Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI sind aufgrund des geringen Risikos nicht erforderlich.

2.4
Abhilfemaßnahmen ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO )

Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der Risiken Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, umzusetzen, durch die die Risiken für die Rechte der Betroffenen eingedämmt werden und der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird.

Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:

KriteriumBeschreibung
Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten:
(ErwG 78 DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung.
Kategorie 2:
Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwendungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar.
Schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten
(ErwG 28 und 78 DSGVO)
Kategorie 1:
Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung.
Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht gewünscht.
Kategorie 3:
Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendungen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die Artikel 25  und  32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar.
Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten
(ErwG 78 DSGVO):
Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes prüfen.
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den §§ 314  und  343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Informationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen
(ErwG 78 DSGVO)
Kategorie 1:
Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind, sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen.
Kategorie 2:
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollierung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung ermöglicht.
Kategorie 3:
Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollierungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer.
Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309 SGB V , die gemäß § 342a Absatz 5 SGB V auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen nach § 342a Absatz 1 SGB V beantragt werden kann, im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffenden Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen.
Datensicherheitsmaßnahmen:
(ErwG 78 und 83 DSGVO)
Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten; Krankenhäuser haben die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten. Diese Richtlinie umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness). Die Anforderungen in der Richtlinie werden u. a. im Benehmen mit dem BSI sowie im Benehmen mit dem BfDI festgelegt.
Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch die Vorgaben der Artikel 25  und  32 DSGVO .
Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325 Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Benehmen mit dem BSI festgelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß § 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen werden, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten zu gewährleisten.
Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrundeliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vorzulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik zu informieren.

Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüberprüfungen entgegengewirkt.

2.5
Einbeziehung betroffener Personen

Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Die Aufgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V umfassen hierbei insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben und die Zulassung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.

Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.

Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI)
- Gesetzliche Rentenversicherung -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erstes Kapitel  
Versicherter Personenkreis  
  
Erster Abschnitt  
Versicherung kraft Gesetzes  
  
Beschäftigte 1
Selbstständig Tätige 2
Sonstige Versicherte 3
Versicherungspflicht auf Antrag 4
Versicherungsfreiheit 5
Befreiung von der Versicherungspflicht 6
  
Zweiter Abschnitt  
Freiwillige Versicherung  
  
Freiwillige Versicherung 7
  
Dritter Abschnitt  
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting  
  
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting 8
  
Zweites Kapitel  
Leistungen  
  
Erster Abschnitt  
Leistungen zur Teilhabe  
  
Erster Unterabschnitt  
Voraussetzungen für die Leistungen  
  
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe 9
Persönliche Voraussetzungen 10
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 11
Ausschluss von Leistungen 12
  
Zweiter Unterabschnitt  
Umfang der Leistungen  
  
Erster Titel  
Allgemeines  
  
Leistungsumfang 13
  
Zweiter Titel  
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge  
  
Leistungen zur Prävention 14
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15
Leistungen zur Kinderrehabilitation 15a
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 16
Leistungen zur Nachsorge 17
(weggefallen) 18
(weggefallen) 19
  
Dritter Titel  
Übergangsgeld  
  
Anspruch 20
Höhe und Berechnung 21
(weggefallen) 22 - 27
  
Vierter Titel  
Ergänzende Leistungen  
  
Ergänzende Leistungen 28
(weggefallen) 29, 30
  
Fünfter Titel  
Sonstige Leistungen  
  
Sonstige Leistungen 31
  
Sechster Titel  
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen  
  
Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen 32
  
Zweiter Abschnitt  
Renten  
  
Erster Unterabschnitt  
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch  
  
Rentenarten 33
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch 34
  
Zweiter Unterabschnitt  
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten  
  
Erster Titel  
Renten wegen Alters  
  
Regelaltersrente 35
Altersrente für langjährig Versicherte 36
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 37
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 38
(weggefallen) 39
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 40
Altersrente und Kündigungsschutz 41
Vollrente und Teilrente 42
  
Zweiter Titel  
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit  
  
Rente wegen Erwerbsminderung 43
(weggefallen) 44
Rente für Bergleute 45
  
Dritter Titel  
Renten wegen Todes  
  
Witwenrente und Witwerrente 46
Erziehungsrente 47
Waisenrente 48
Renten wegen Todes bei Verschollenheit 49
  
Vierter Titel  
Wartezeiterfüllung  
  
Wartezeiten 50
Anrechenbare Zeiten 51
Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung 52
Vorzeitige Wartezeiterfüllung 53
  
Fünfter Titel  
Rentenrechtliche Zeiten  
  
Begriffsbestimmungen 54
Beitragszeiten 55
Kindererziehungszeiten 56
Berücksichtigungszeiten 57
Anrechnungszeiten 58
Zurechnungszeit 59
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung 60
Ständige Arbeiten unter Tage 61
Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten 62
  
Dritter Unterabschnitt  
Rentenhöhe und Rentenanpassung  
  
Erster Titel  
Grundsätze  
  
Grundsätze 63
  
Zweiter Titel  
Berechnung und Anpassung der Renten  
  
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente 64
Anpassung der Renten 65
Persönliche Entgeltpunkte 66
Rentenartfaktor 67
Aktueller Rentenwert 68
Schutzklausel 68a
Verordnungsermächtigung 69
  
Dritter Titel  
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte  
  
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 70
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) 71
Grundbewertung 72
Vergleichsbewertung 73
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 74
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn 75
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich 76
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse 76a
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung 76b
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting 76c
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters 76d
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 76e
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit 76f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 76g
Zugangsfaktor 77
Zuschlag bei Waisenrenten 78
Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten 78a
  
Vierter Titel  
Knappschaftliche Besonderheiten  
  
Grundsatz 79
Monatsbetrag der Rente 80
Persönliche Entgeltpunkte 81
Rentenartfaktor 82
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 83
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) 84
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) 85
(weggefallen) 86
Zugangsfaktor 86a
Zuschlag bei Waisenrenten 87
  
Fünfter Titel  
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen  
  
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten 88
Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten 88a
  
Vierter Unterabschnitt  
Zusammentreffen von Renten und Einkommen  
  
Mehrere Rentenansprüche 89
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe 90
Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte 91
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen 92
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
Nachversicherte Versorgungsbezieher 96
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst 96a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 97
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 97a
Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften 98
  
Fünfter Unterabschnitt  
Beginn, Änderung und Ende von Renten  
  
Beginn 99
Änderung und Ende 100
Beginn und Änderung in Sonderfällen 101
Befristung und Tod 102
  
Sechster Unterabschnitt  
Ausschluss und Minderung von Renten  
  
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit 103
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat 104
Tötung eines Angehörigen 105
  
Dritter Abschnitt  
Zusatzleistungen  
  
Zuschuss zur Krankenversicherung 106
Rentenabfindung 107
Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen 108
  
Vierter Abschnitt  
Serviceleistungen  
  
Renteninformation und Rentenauskunft 109
Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung 109a
  
Fünfter Abschnitt  
Leistungen an Berechtigte im Ausland  
  
Grundsatz 110
Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss 111
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit 112
Höhe der Rente 113
Besonderheiten 114
  
Sechster Abschnitt  
Durchführung  
  
Erster Unterabschnitt  
Beginn und Abschluss des Verfahrens  
  
Beginn 115
Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe 116
Abschluss 117
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 117a
  
Zweiter Unterabschnitt  
Auszahlung und Anpassung  
  
Fälligkeit und Auszahlung 118
Anpassungsmitteilung 118a
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG 119
Verordnungsermächtigung 120
  
Dritter Unterabschnitt  
Rentensplitting  
  
Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten 120a
Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen 120b
Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten 120c
Verfahren und Zuständigkeit 120d
Rentensplitting unter Lebenspartnern 120e
  
Vierter Unterabschnitt  
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich  
  
Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten 120f
Externe Teilung 120g
Abzuschmelzende Anrechte 120h
  
Fünfter Unterabschnitt  
Berechnungsgrundsätze  
  
Allgemeine Berechnungsgrundsätze 121
Berechnung von Zeiten 122
Berechnung von Geldbeträgen 123
Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen 124
  
Drittes Kapitel  
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit  
  
Erster Abschnitt  
Organisation  
  
Erster Unterabschnitt  
Deutsche Rentenversicherung  
  
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 125
  
Zweiter Unterabschnitt  
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung  
  
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung 126
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene 127
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen 127a
Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger 128
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland 128a
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte 129
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 130
Auskunfts- und Beratungsstellen 131
  
Dritter Unterabschnitt  
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung  
  
Versicherungsträger 132
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte 133
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten 134
Nachversicherung 135
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 136
Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung 136a
Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen 137
  
Unterabschnitt 3a  
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse  
  
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse 137a
Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung 137b
Vermögen, Haftung 137c
Organe 137d
Beirat 137e
  
Vierter Unterabschnitt  
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium  
  
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung 138
Erweitertes Direktorium 139
Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 140
  
Fünfter Unterabschnitt  
Vereinigung von Regionalträgern  
  
Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen 141
Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung 142
  
Sechster Unterabschnitt  
Beschäftigte der Versicherungsträger  
  
Bundesunmittelbare Versicherungsträger 143
Landesunmittelbare Versicherungsträger 144
  
Siebter Unterabschnitt  
Datenstelle der Rentenversicherung  
  
Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung 145
(weggefallen) 146
  
Zweiter Abschnitt  
Datenschutz und Datensicherheit  
  
Versicherungsnummer 147
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger 148
Versicherungskonto 149
Dateisysteme bei der Datenstelle 150
Auskünfte der Deutschen Post AG 151
Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt 151a
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 151b
Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 151c
Verordnungsermächtigung 152
  
Viertes Kapitel  
Finanzierung  
  
Erster Abschnitt  
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht  
  
Erster Unterabschnitt  
Umlageverfahren  
  
Umlageverfahren 153
  
Zweiter Unterabschnitt  
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat  
  
Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus 154
Aufgabe des Sozialbeirats 155
Zusammensetzung des Sozialbeirats 156
  
Zweiter Abschnitt  
Beiträge und Verfahren  
  
Erster Unterabschnitt  
Beiträge  
  
Erster Titel  
Allgemeines  
  
Grundsatz 157
Beitragssätze 158
Beitragsbemessungsgrenzen 159
Verordnungsermächtigung 160
  
Zweiter Titel  
Beitragsbemessungsgrundlagen  
  
Grundsatz 161
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 162
Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 163
(weggefallen) 164
Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger 165
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter 166
Freiwillig Versicherte 167
  
Dritter Titel  
Verteilung der Beitragslast  
  
Beitragstragung bei Beschäftigten 168
Beitragstragung bei selbstständig Tätigen 169
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten 170
Freiwillig Versicherte 171
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht 172
Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen 172a
  
Vierter Titel  
Zahlung der Beiträge  
  
Grundsatz 173
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen 174
Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten 175
Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen 176
Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen 176a
Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen 176b
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten 177
Verordnungsermächtigung 178
  
Fünfter Titel  
Erstattungen  
  
Erstattung von Aufwendungen 179
Verordnungsermächtigung 180
  
Sechster Titel  
Nachversicherung  
  
Berechnung und Tragung der Beiträge 181
Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen 182
Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich 183
Fälligkeit der Beiträge und Aufschub 184
Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung 185
Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung 186
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum 186a
  
Siebter Titel  
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen  
  
Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich 187
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters 187a
Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse 187b
Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 188
  
Achter Titel  
Berechnungsgrundsätze  
  
Berechnungsgrundsätze 189
  
Zweiter Unterabschnitt  
Verfahren  
  
Erster Titel  
Meldungen  
  
Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden 190
Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen 190a
Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen 191
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst 192
Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 192a
Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen 192b
Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten 193
Gesonderte Meldung und Hochrechnung 194
Verordnungsermächtigung 195
  
Zweiter Titel  
Auskunfts- und Mitteilungspflichten  
  
Auskunfts- und Mitteilungspflichten 196
(weggefallen) 196a
  
Dritter Titel  
Wirksamkeit der Beitragszahlung  
  
Wirksamkeit von Beiträgen 197
Neubeginn und Hemmung von Fristen 198
Vermutung der Beitragszahlung 199
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen 200
Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung 201
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung 202
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung 203
  
Vierter Titel  
Nachzahlung  
  
Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation 204
Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen 205
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute 206
Nachzahlung für Ausbildungszeiten 207
(weggefallen) 208
Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung 209
  
Fünfter Titel  
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung  
  
Beitragserstattung 210
Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge 211
Beitragsüberwachung 212
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung 212a
Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen 212b
  
Dritter Abschnitt  
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen  
  
Erster Unterabschnitt  
Beteiligung des Bundes  
  
Zuschüsse des Bundes 213
Liquiditätssicherung 214
Liquiditätserfassung 214a
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung 215
  
Zweiter Unterabschnitt  
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich  
  
Nachhaltigkeitsrücklage 216
Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage 217
(weggefallen) 218
Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung 219
Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren 220
Ausgaben für das Verwaltungsvermögen 221
Ermächtigung 222
  
Dritter Unterabschnitt  
Erstattungen  
  
Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich 223
Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit 224
Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung 224a
Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung 224b
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 225
Verordnungsermächtigung 226
  
Vierter Unterabschnitt  
Abrechnung der Aufwendungen  
  
Abrechnung der Aufwendungen 227
  
Fünftes Kapitel  
Sonderregelungen  
  
Erster Abschnitt  
Ergänzungen für Sonderfälle  
  
Erster Unterabschnitt  
Grundsatz  
  
Grundsatz 228
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 228a
Maßgebende Werte in der Anpassungsphase 228b
  
Zweiter Unterabschnitt  
Versicherter Personenkreis  
  
Versicherungspflicht 229
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet 229a
Versicherungsfreiheit 230
Befreiung von der Versicherungspflicht 231
Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet 231a
Freiwillige Versicherung 232
Nachversicherung 233
Nachversicherung im Beitrittsgebiet 233a
  
Dritter Unterabschnitt  
Teilhabe  
  
Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe 234
Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug 234a
  
Vierter Unterabschnitt  
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten  
  
Regelaltersrente 235
(weggefallen) 235a - 235b
Altersrente für langjährig Versicherte 236
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 236a
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 236b
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 237
Altersrente für Frauen 237a
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 238
Knappschaftsausgleichsleistung 239
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 240
Rente wegen Erwerbsminderung 241
Rente für Bergleute 242
Witwenrente und Witwerrente 242a
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 243
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet 243a
Wartezeit 243b
Anrechenbare Zeiten 244
Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung 244a
Vorzeitige Wartezeiterfüllung 245
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet 245a
Beitragsgeminderte Zeiten 246
Beitragszeiten 247
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland 248
Beitragszeiten wegen Kindererziehung 249
Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet 249a
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege 249b
Ersatzzeiten 250
Ersatzzeiten bei Handwerkern 251
Anrechnungszeiten 252
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet 252a
Pauschale Anrechnungszeit 253
Zurechnungszeit 253a
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung 254
Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet 254a
  
Fünfter Unterabschnitt  
Rentenhöhe und Rentenanpassung  
  
Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente 254b
Anpassung der Renten 254c
Entgeltpunkte (Ost) 254d
Rentenartfaktor 255
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 255a
Verordnungsermächtigung 255b
Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 255c
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 255d
Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 255e
Verordnungsermächtigung 255f
Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 255g
Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 255h
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 255i
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 255j
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 256
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet 256a
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten 256b
Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage 256c
(weggefallen) 256d
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten 257
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten 258
Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug 259
Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 259a
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem 259b
(weggefallen) 259c
Beitragsbemessungsgrenzen 260
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte 261
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt 262
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten 263
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) 263a
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich 264
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet 264a
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung 264b
Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten 264c
Zugangsfaktor 264d
Knappschaftliche Besonderheiten 265
Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet 265a
(weggefallen) 265b
  
Sechster Unterabschnitt  
Zusammentreffen von Renten und Einkommen  
  
Erhöhung des Grenzbetrags 266
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 267
  
Siebter Unterabschnitt  
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich  
  
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 268
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich 268a
  
Achter Unterabschnitt  
Zusatzleistungen  
  
Steigerungsbeträge 269
(weggefallen) 269a
Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern 269b
(weggefallen) 270
(weggefallen) 270a
  
Neunter Unterabschnitt  
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung  
  
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 270b
Höhe der Rente 271
Besonderheiten 272
Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 272a
  
Zehnter Unterabschnitt  
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz  
  
Erster Titel  
Organisation  
  
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 273
Zuständigkeit in Zweifelsfällen 273a
(weggefallen) 273b
  
Zweiter Titel  
Datenverarbeitung und Datenschutz  
  
Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 274
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes 274a
Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner 274b
  
Dritter Titel  
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger  
  
Ausgleichsverfahren 274c
(weggefallen) 274d
  
Elfter Unterabschnitt  
Finanzierung  
  
Erster Titel  
(weggefallen)  
  
(weggefallen) 275
  
Zweiter Titel  
Beiträge  
  
Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 275a
Verordnungsermächtigung 275b
(weggefallen) 275c
Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung 276
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit 276a
Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich 276b
(weggefallen) 276c
Beitragsrecht bei Nachversicherung 277
Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet 277a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung 278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet 278a
Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern 279
Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet 279a
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte 279b
Beitragstragung im Beitrittsgebiet 279c
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 279d
(weggefallen) 279e
(weggefallen) 279f
Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten 279g
Höherversicherung für Zeiten vor 1998 280
Nachversicherung 281
Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet 281a
Verordnungsermächtigung 281b
  
Dritter Titel  
Verfahren  
  
Meldepflichten im Beitrittsgebiet 281c
Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze 282
(weggefallen) 283
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte 284
(weggefallen) 284a
Nachzahlung bei Nachversicherung 285
Versicherungskarten 286
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen 286a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 286b
Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet 286c
Beitragserstattung 286d
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung 286e
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung 286f
Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen 286g
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen 286h
  
Vierter Titel  
Berechnungsgrundlagen  
  
Beitragssatzgarantie bis 2025 287
(weggefallen) 287a
Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe 287b
Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe 287c
Erstattungen in besonderen Fällen 287d
Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet 287e
Getrennte Abrechnung 287f
Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 287g
(weggefallen) 288
  
Fünfter Titel  
Erstattungen  
  
Wanderversicherungsausgleich 289
Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich 289a
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 290
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet 290a
Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld 291
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit 291a
Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen 291b
Anschubfinanzierung 291c
Verordnungsermächtigung 292
Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet 292a
  
Sechster Titel  
Vermögensanlagen  
  
Vermögensanlagen 293
  
Zwölfter Unterabschnitt  
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921  
  
Anspruchsvoraussetzungen 294
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 294a
Höhe der Leistung 295
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet 295a
Beginn und Ende 296
(weggefallen) 296a
Zuständigkeit 297
Durchführung 298
Anrechnungsfreiheit 299
  
Zweiter Abschnitt  
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts  
  
Erster Unterabschnitt  
Grundsatz  
  
Grundsatz 300
  
Zweiter Unterabschnitt  
Leistungen zur Teilhabe  
  
Leistungen zur Teilhabe 301
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz 301a
  
Dritter Unterabschnitt  
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten  
  
Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen 302
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten 302a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 302b
Witwerrente 303
Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit 303a
Waisenrente 304
Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen 305
  
Vierter Unterabschnitt  
Rentenhöhe  
  
Grundsatz 306
Umwertung in persönliche Entgeltpunkte 307
Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets 307a
Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets 307b
Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b 307c
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung 307d
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 307f
Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 307g
Evaluierung 307h
Umstellungsrenten 308
Neufeststellung auf Antrag 309
Erneute Neufeststellung von Renten 310
Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post 310a
Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz 310b
Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente 310c
  
Fünfter Unterabschnitt  
Zusammentreffen von Renten und Einkommen  
  
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 311
Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 312
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 313
(weggefallen) 313a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 314
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet 314a
(weggefallen) 314b
  
Sechster Unterabschnitt  
Zusatzleistungen  
  
Zuschuss zur Krankenversicherung 315
Auffüllbetrag 315a
Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets 315b
(weggefallen) 316
  
Siebter Unterabschnitt  
Leistungen an Berechtigte im Ausland  
  
Grundsatz 317
Neufeststellung 317a
(weggefallen) 318
Zusatzleistungen 319
  
Achter Unterabschnitt  
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets  
  
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 319a
  
Neunter Unterabschnitt  
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets  
  
Übergangszuschlag 319b
  
Zehnter Unterabschnitt  
(weggefallen) 319c
  
Elfter Unterabschnitt  
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts  
  
Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld 319d
  
Sechstes Kapitel  
Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 320
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 321
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 322
  
Anlagen  
  
Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Anlage 1
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Anlage 2
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM Anlage 2a
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Anlage 2b
Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen Anlage 3
Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen Anlage 4
Entgeltpunkte für Berliner Beiträge Anlage 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark Anlage 6
Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Anlage 7
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war Anlage 8
Hauerarbeiten Anlage 9
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Anlage 10
Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet Anlage 11
Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Anlage 12
Definition der Qualifikationsgruppen Anlage 13
Bereich Anlage 14
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen Anlage 15
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung Anlage 16
(weggefallen) Anlage 17
(weggefallen) Anlage 18
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 20
(weggefallen) Anlage 21
(weggefallen) Anlage 22
(weggefallen) Anlage 23
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes

§ 1 SGB VI – Beschäftigte

1Versicherungspflichtig sind

  1. 1.

    Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,

  2. 2.

    behinderte Menschen, die

    1. a)

      in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,

    2. b)

      in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

  3. 3.

    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches ,

  4. 4.

    Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4 . 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:

  1. 1.

    Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

  2. 2.

    Teilnehmer an dualen Studiengängen und

  3. 3.

    Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202); bisheriger Satz 3, neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), wurde Satz 2; bisheriger Satz 4, neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), wurde Satz 3; bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I.1 , RdSchr. 97 h Tit. B.II , RdSchr. 04 j Tit. B.3.2.1 , RdSchr. 13 a Tit. 1.1 , RdSchr. vom 02.04.2020 , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 2 SGB VI – Selbstständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige

  1. 1.

    Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  2. 2.

    Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  3. 3.

    Hebammen und Entbindungspfleger,

  4. 4.

    Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen ,

  5. 5.

    Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes ,

  6. 6.

    Hausgewerbetreibende,

  7. 7.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

  8. 8.

    Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  9. 9.

    Personen, die

    1. a)

      im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

    2. b)

      auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

  1. 1.
    auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  2. 2.
    nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
  3. 3.
    für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183); geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 20. 4. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 10, Satz 2 und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 2. Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I , RdSchr. 96 a Tit. 1.1 , RdSchr. 02 k Tit. 4 , RdSchr. 03 e Tit. D .


§ 3 SGB VI – Sonstige Versicherte

1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

  1. 1.

    für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind ( § 56 ),

  2. 1a.

    in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,

  3. 2.

    in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,

  4. 2a.

    in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,

  5. 2b.

    in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,

  6. 3.

    für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches ,

  7. 3a.

    für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8  und  8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches ,

  8. 4.

    für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

2Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Satz 1 Nummer 1a neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053). Satz 1 Nummer 2b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), 23. 12. 2014 (BGBl I S.2462), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1061) und 4. 8. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959). Satz 6 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 2 , RdSchr. 91 b Tit. A.I.3 , RdSchr. 02 l Tit. A.III.1 , RdSchr. 04 r Tit. A.III , RdSchr. 09 e Tit. II , RdSchr. 15 b Tit. 4.1 , RdSchr. 16 f Tit. II , RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag

(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

  1. 1.

    Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes , die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

  2. 2.

    Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,

  3. 3.

    sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz .

2Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

  1. 1.
    eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
  2. 2.
    nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.

2Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbstständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) 1Die Versicherungspflicht beginnt

  1. 1.
    in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf Grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

2Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4 , RdSchr. 02 l Tit. A.III.2 , RdSchr. 04 r Tit. A.III.3.


§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1) 1Versicherungsfrei sind

  1. 1.
    Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  3. 3.
    Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

  1. 1.

    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

  2. 2.

    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

  3. 3.

    innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder

  4. 4.

    in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen, die eine

  1. 1.

    Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder

  2. 2.

    geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches

ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. 1.
    nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  2. 2.
    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
  3. 3.
    bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1 , RdSchr. 03 e Tit. C.III.1 , RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. 09 e Tit. II , RdSchr. 16 f Tit. II , RdSchr. vom 31.05.2021 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 .


§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Von der Versicherungspflicht werden befreit

  1. 1.

    Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

    1. a)

      am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

    2. b)

      für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

    3. c)

      auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,

  2. 2.

    Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,

  3. 3.

    nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,

  4. 4.

    Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

2Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. 3Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. 4Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. 6Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 26. 11. 2008 (BGBl I S. 2242) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467).

(1a) 1Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

  1. 1.
    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
  2. 2.
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. 3Eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

Absatz 1a Satz 3 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.

(1b) 1Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit ( § 74 des Fünften Buches ) Gebrauch machen.

Absatz 1b neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 6Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 7Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

Absatz 2 Sätze 2 bis 7 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248, 2021 I S. 2970).

(3) 1Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

3In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. 4Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); die bisherigen Sätze 2 und 3, angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), wurden Sätze 3 und 4.

(4) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

Absatz 4 Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. 2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.2 , RdSchr. 03 e Tit. D.IV.2 .


§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 7, Zweiter Abschnitt - Freiwillige Versicherung

§ 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4 .


§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis
§ 8, Dritter Abschnitt - Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

§ 8 SGB VI – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Versichert sind auch Personen,

  1. 1.
    die nachversichert sind oder
  2. 2.
    für die auf Grund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Nachversichert werden Personen, die als

  1. 1.
    Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
  4. 4.
    Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung ( § 184 Abs. 2 ) nicht gegeben sind. 2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 9 - 12, Erster Unterabschnitt - Voraussetzungen für die Leistungen

§ 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. 1.

    den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

  2. 2.

    dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

2Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil neugefasst und Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 10 SGB VI – Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. 1.

    deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

  2. 2.

    bei denen voraussichtlich

    1. a)

      bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

    2. b)

      bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

    3. c)

      bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

      1. aa)

        der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder

      2. bb)

        ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. 1.
    die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
  2. 2.
    bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14 , 15a  und  17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 11 SGB VI – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

  1. 1.
    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  2. 2.
    eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) 1Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

  1. 1.
    in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  2. 2.
    innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  3. 3.
    vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2 § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches . 4Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

  1. 1.
    wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  2. 2.
    wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.


§ 12 SGB VI – Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

  1. 1.

    wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,

  2. 2.

    eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,

  3. 3.

    eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,

  4. 4.

    als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,

  5. 4a.

    eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder

  6. 5.

    sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§ 13, Erster Titel - Allgemeines

§ 13 SGB VI – Leistungsumfang

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches . 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,

  2. 2.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,

  3. 3.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§§ 14 - 19, Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge

§ 14 SGB VI – Leistungen zur Prävention

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches . 2Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.


§ 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches , ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches . 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15 , 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2 , die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). 2Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. 3Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. 4Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(3) 1Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

  1. 1.

    fachlich geeignet sind,

  2. 2.

    sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,

  3. 3.

    sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,

  4. 4.

    den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und

  5. 5.

    die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.

2Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. 3Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. 4Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. 5Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(4) 1Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. 2Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) 1Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. 2Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. 3Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. 4Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 5Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. 6Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. 7Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. 2Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. 3Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) 1Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. 2Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. 3Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. 4Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. 5Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) 1Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. 2Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

  1. 1.

    leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,

  2. 2.

    der regionale Faktor und

  3. 3.

    tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

Absätze 4 bis 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(9) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

  1. 1.

    zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. a)

      die Indikation,

    2. b)

      die Form der Leistungserbringung,

    3. c)

      spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,

    4. d)

      ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und

    5. e)

      eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,

  3. 3.

    zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. a)

      die Indikation,

    2. b)

      die Nebenindikation,

    3. c)

      die unabdingbaren Sonderanforderungen,

    4. d)

      die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,

    5. e)

      die Entfernung zum Wohnort und

    6. f)

      die Wartezeit bis zur Aufnahme;

    das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,

  4. 4.

    zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.

2Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

Absätze 9 und 10 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§ 15a SGB VI – Leistungen zur Kinderrehabilitation

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für

  1. 1.

    Kinder von Versicherten,

  2. 2.

    Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und

  3. 3.

    Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

2Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

(2) 1Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme

  1. 1.

    einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und

  2. 2.

    der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.

2Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.

(3) 1Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. 2Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4  und  5 entsprechend.

(4) 1Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. 2 § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.


§ 16 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches , im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches , entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches . 2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3 § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).


§ 17 SGB VI – Leistungen zur Nachsorge

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.


§ 18 SGB VI

(weggefallen)


§ 19 SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§§ 20 - 27, Dritter Titel - Übergangsgeld

§ 20 SGB VI – Anspruch

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

  1. 1.

    von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

    1. a)

      Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. b)

      Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023 bzw. 1. 7. 2023) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Absätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234); der bisherige Wortlaut des § 20, Nummer 1 neugefasst und Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), wurde Absatz 1.


§ 21 SGB VI – Höhe und Berechnung

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches , soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes ( § 47b Fünftes Buch ).

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023 bzw. 1. 7. 2023). Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 7. 2023).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Zu § 21:

Höchstregelentgelt allgemeine RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024: 251,67 EUR bzw. 248,33 EUR (Ost).

Höchstregelentgelt knappschaftliche RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024: 310,00 EUR bzw. 306,67 EUR (Ost).


§ 22 SGB VI

(weggefallen)


§ 23 SGB VI

(weggefallen)


§ 24 SGB VI

(weggefallen)


§ 25 SGB VI

(weggefallen)


§ 26 SGB VI

(weggefallen)


§ 27 SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§§ 28 - 30, Vierter Titel - Ergänzende Leistungen

§ 28 SGB VI – Ergänzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73  und  74 des Neunten Buches .

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73  und  74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838); der bisherige Wortlaut des § 28 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 29 SGB VI

(weggefallen)


§ 30 SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§ 31, Fünfter Titel - Sonstige Leistungen

§ 31 SGB VI – Sonstige Leistungen

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

  1. 1.

    Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14 , 15 , 15a , 16  und  17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,

  2. 2.

    Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie

  3. 3.

    Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe
§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen
§ 32, Sechster Titel - Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

§ 32 SGB VI – Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

(1) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. 2Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 3Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.

(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 33 - 34, Erster Unterabschnitt - Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 33 SGB VI – Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

  1. 5.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. 6.
    Altersrente für Frauen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

  1. 1.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. 2.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  3. 3.
    Rente für Bergleute.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

Absätze 4 und 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Renten wegen Todes sind

  1. 1.
    kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  2. 2.
    große Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Erziehungsrente,
  4. 4.
    Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Zu § 33: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.I .


§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

  1. 1.

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

  2. 2.

    Erziehungsrente oder

  3. 3.

    andere Rente wegen Alters.

Zu § 34: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.2 , Tit. D.IV.3.1 .


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 35 - 42, Erster Titel - Renten wegen Alters

§ 35 SGB VI – Regelaltersrente

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. 2.

    die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 67. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt sind und
  3. 3.
    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 39 SGB VI

(weggefallen)


§ 40 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 62. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 41 SGB VI – Altersrente und Kündigungsschutz

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 42 SGB VI – Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Zu § 42: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1 .


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 43 - 45, Zweiter Titel - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  1. 1.

    teilweise erwerbsgemindert sind,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  3. 3.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. 1.

    voll erwerbsgemindert sind,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  3. 3.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch

  1. 1.

    Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 , die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und

  2. 2.

    Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

  1. 1.
    Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten,
  3. 3.
    Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
  4. 4.
    Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Zu § 43: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II .


§ 44 SGB VI

(weggefallen)


§ 45 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. 1.
    im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
  2. 2.
    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
  3. 3.
    vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht im Stande sind,

  1. 1.
    die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
  2. 2.
    eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

auszuüben. 2Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. 1.
    das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
  3. 3.
    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 46 - 49, Dritter Titel - Renten wegen Todes

§ 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

  1. 1.
    ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  2. 2.
    das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  3. 3.
    erwerbsgemindert sind.

2Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  1. 1.
    Stiefkinder und Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch ), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
  2. 2.
    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

3Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 2b neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 47 SGB VI – Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  1. 1.
    ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  2. 2.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),
  3. 3.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  4. 4.
    sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

  1. 1.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),
  2. 2.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  3. 3.
    sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 48 SGB VI – Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  1. 1.
    sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  2. 2.
    der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

  1. 1.
    sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  2. 2.
    der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  1. 1.
    Stiefkinder und Pflegekinder ( § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch ), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
  2. 2.
    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

  1. 1.

    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

  2. 2.

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

    1. a)

      sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

    2. b)

      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

    3. c)

      einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

    4. d)

      wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz .

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.


§ 49 SGB VI – Renten wegen Todes bei Verschollenheit

1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Satz 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 50 - 53, Vierter Titel - Wartezeiterfüllung

§ 50 SGB VI – Wartezeiten

(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  3. 3.
    Rente wegen Todes.

2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
  2. 2.
    Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  2. 2.
    Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente für langjährig Versicherte und
  2. 2.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

  1. 1.

    Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten,

  3. 3.

    Zeiten des Bezugs von

    1. a)

      Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Leistungen bei Krankheit und

    3. c)

      Übergangsgeld,

    soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

  4. 4.

    freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 52 SGB VI – Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Satz 2 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1a) 1Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 5. 12. 2012 (a. a. O.).


§ 53 SGB VI – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) 1Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

  1. 1.
    wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  2. 2.
    wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  3. 3.
    wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
  4. 4.
    wegen eines Gewahrsams ( § 1 Häftlingshilfegesetz )

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) 1Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

  1. 1.

    freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder

  2. 2.

    Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder

  3. 3.

    für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 54 - 62, Fünfter Titel - Rentenrechtliche Zeiten

§ 54 SGB VI – Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

  1. 1.

    Beitragszeiten,

    1. a)

      als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,

    2. b)

      als beitragsgeminderte Zeiten,

  2. 2.

    beitragsfreie Zeiten und

  3. 3.

    Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Absatz 3 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.


§ 55 SGB VI – Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 3Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

  1. 1.
    freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  2. 2.
    Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
  3. 3.
    Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.


§ 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil ( § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch ) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

  1. 1.
    die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  2. 2.
    die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
  3. 3.
    der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) 1Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. 2Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. 3Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. 4Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. 5Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 6Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. 7Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. 8Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. 9Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591  oder  1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. 10Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

Absatz 2 Satz 6 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Sätze 8 und 9 neugefasst und Satz 10 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. 2Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. 3Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1  und  4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

  1. 1.

    während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die auf Grund

    1. a)

      einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet ( § 5 Viertes Buch ) oder

    2. b)

      einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung ( § 6 Viertes Buch )

    den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,

  2. 2.

    während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder

  3. 3.

    während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Absatz 4 Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(5) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


§ 57 SGB VI – Berücksichtigungszeiten

1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.


§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten  (1)

(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 1a.

    nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  3. 2.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  4. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

  5. 3a.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  6. 4.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder

  7. 5.

    eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,

  8. 6.

    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

    1. a)

      die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder

    2. b)

      nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.

2Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. 3Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Satz 1 Nummer 6 erster Satzteil geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe e gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.), wurde Satz 2; der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Absatz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 495)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 -  1 BvL 10/00  - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus aufweisen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Die Zurechnungszeit beginnt

  1. 1.
    bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
  2. 2.
    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
  3. 3.
    bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
  4. 4.
    bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016). Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (a. a. O.).

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 60 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.


§ 61 SGB VI – Ständige Arbeiten unter Tage

(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.

(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:

  1. 1.
    Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten,
  2. 2.
    Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit,
  3. 3.
    Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.

(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen

  1. 1.
    krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
  2. 2.
    bezahlten Urlaubs oder
  3. 3.
    Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur

ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat auf Grund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.


§ 62 SGB VI – Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 63, Erster Titel - Grundsätze

§ 63 SGB VI – Grundsätze

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) 1Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ( Anlage 1 ) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Absatz 7 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 64 - 69, Zweiter Titel - Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 SGB VI – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

  1. 1.
    die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  2. 2.
    der Rentenartfaktor und
  3. 3.
    der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.


§ 65 SGB VI – Anpassung der Renten

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.


§ 66 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  1. 1.
    Beitragszeiten,
  2. 2.
    beitragsfreie Zeiten,
  3. 3.
    Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  4. 4.
    Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  5. 5.
    Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  6. 6.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  7. 7.
    Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  8. 8.
    Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  9. 9.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  10. 10.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  11. 11.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 2Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

  1. 1.
    des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
  3. 3.
    der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente ( § 42 Absatz 1 ) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3a) 1Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 67 SGB VI – Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters 1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4.Erziehungsrenten 1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,55
7.Halbwaisenrenten 0,1
8.Vollwaisenrenten 0,2.

§ 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

  1. 1.

    der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

  2. 2.

    des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und

  3. 3.

    dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.  (1)

Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); die bisherigen Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), Änderung durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) ist gegenstandslos.

(3) 1Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

  1. 1.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

  2. 2.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 2Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) und 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076).

(4) 1Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 7Der Parameter α beträgt 0,25.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7.

(5) 1Der nach den Absätzen 1 bis 4 an Stelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel

2Dabei sind:

ARt =zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 =bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 =Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 =Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 =Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 =durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 =durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 =Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 =Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 26. 6. 2008 (a. a. O.).

(6) (weggefallen)

(7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. 5Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu Grunde zu legen.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), wurde Satz 5.

Zu § 68: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) sollen in § 68 Absatz 2 Satz 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da § 68 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) zum 10. Dezember 2004 gestrichen wurde.


§ 68a SGB VI – Schutzklausel

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. 2Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. 3Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(2) 1In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 2Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. 3Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 4Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.


§ 69 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

  1. 1.

    für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ),

  2. 2.

    für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,

zu bestimmen. 2Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 69: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).
Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 42.053,00 Euro und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 beträgt 45.358,00 Euro, vgl. § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 70 - 78a, Dritter Titel - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b .

(3) 1Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(3a) 1Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. 2Diese betragen für jeden Kalendermonat

  1. a)
    mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
  2. b)
    in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.

3Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) 1Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden ( § 194 Absatz 1 Satz 6 , Abs. 2 Satz 2 ), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. 2Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. 3Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(5) Für Zeiten, für die Beiträge auf Grund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.


§ 71 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) 1Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. 2Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. 2Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(3) 1Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

  1. 1.
    an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
  2. 2.
    mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

2Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. 4Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.


§ 72 SGB VI – Grundbewertung

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) 1Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

  1. 1.
    Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.

2Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

  1. 1.
    beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
  2. 2.
    Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.


§ 73 SGB VI – Vergleichsbewertung

1Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

  1. 1.
    beitragsgeminderte Zeiten,
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
  3. 3.
    Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,

durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. 2Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 74 SGB VI – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  1. 1.
    Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehnsweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
  2. 1a.
    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
  3. 2.
    Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
  4. 3.
    Ausbildungssuche vorgelegen hat,

werden nicht bewertet.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 4 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).


§ 75 SGB VI – Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

  1. 1.
    Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
  2. 2.
    freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

Entgeltpunkte nicht ermittelt. 2Dies gilt nicht für

  1. 1.
    eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
  2. 2.
    freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches , wenn diese nach dem Beginn der Rente auf Grund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 76 SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) 1Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. 2Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

  1. 1.
    die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften ( § 187 Abs. 1 Nr. 1 ),
  2. 2.
    die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist ( § 183 Abs. 1 ).

Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) 1Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 2Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. 3An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. 4Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

Absatz 6 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.


§ 76a SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.


§ 76b SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(2) 1Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75  und  124 entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 76c SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

Absätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.


§ 76d SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 76e SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.


§ 76f SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.


§ 76g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) 1Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3 ; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. 3Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) 1Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. 2Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e  und  76f .

(4) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. 4Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 5Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. 6Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.


§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) 1Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

  1. 1.

    bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

  2. 2.

    bei Renten wegen Alters, die

    1. a)

      vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und

    2. b)

      nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

  3. 3.

    bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

  4. 4.

    bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,

    1. a)

      der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und

    2. b)

      für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

2Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. 3Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. 4Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstaben a und b und Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. 2Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. 3Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

  1. 1.
    einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
  2. 2.
    einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
  3. 3.
    einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

je Kalendermonat erhöht.

Absatz 3 Satz 3 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a  und  4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 78 SGB VI – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. 2Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. 3Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen.

(3) 1Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. 2Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.


§ 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. 2Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 3Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. 4Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder

  3. 3.

    sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zu Grunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. 2Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zu Grunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.

Absatz 2 Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 79 - 87, Vierter Titel - Knappschaftliche Besonderheiten

§ 79 SGB VI – Grundsatz

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.


§ 80 SGB VI – Monatsbetrag der Rente

Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 81 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.

(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.


§ 82 SGB VI – Rentenartfaktor

1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

1.Renten wegen Alters 1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung  
 a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
 b)in den übrigen Fällen 0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
4.Renten für Bergleute 0,5333
5.Erziehungsrenten 1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,7333
8.Halbwaisenrenten 0,1333
9.Vollwaisenrenten 0,2667.

2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
2.Renten für Bergleute 1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,7333.

§ 83 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. 3Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden. 4Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. 2Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.


§ 84 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet.

Absätze 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.


§ 85 SGB VI – Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

(1) 1Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
für jedes weitere Jahr0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. 2Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.


§ 86 SGB VI

(weggefallen)


§ 86a SGB VI – Zugangsfaktor

1Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors ( § 77 ) die Vollendung des 64. Lebensjahres zu Grunde zu legen. 2 § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. 3 § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.

Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 87 SGB VI – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten

1.bei einer Halbwaisenrente0,0625 Entgeltpunkte,
2.bei einer Vollwaisenrente0,0563 Entgeltpunkte

zu Grunde zu legen.

(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.

(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.

Absätze 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 88 - 88a, Fünfter Titel - Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen

§ 88 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

(1) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 2Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 3Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) 1Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde gelegt. 2Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zu Grunde gelegt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Absatz 4 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 88a SGB VI – Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 89 - 98, Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 89 SGB VI – Mehrere Rentenansprüche

(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( Fünftes Kapitel ),
  6. 5.
    Altersrente für Frauen ( Fünftes Kapitel ),
  7. 6.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  8. 7.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  9. 8.
    (weggefallen)
  10. 9.
    Erziehungsrente,
  11. 10.
    (weggefallen)
  12. 11.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  13. 12.
    Rente für Bergleute.

3Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. 4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( § 45 des Zehnten Buches ) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( § 48 des Zehnten Buches ). 5Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. 6Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. 7Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nr. 3a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 Nummern 8 und 10 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. 2Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. 3Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 90 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe

(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(2) 1Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. 2Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 3Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde. 4Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.

(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 91 SGB VI – Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches .


§ 92 SGB VI – Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. 2Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen auf Grund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.


§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

  1. 1.
    auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  2. 2.
    auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3  und  4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

    1. a)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

    2. b)

      15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

    1. a)

      ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und

    2. b)

      je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167) und 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(2a) 1Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  1. 1.

    10 Prozent das 1,51fache,

  2. 2.

    20 Prozent das 3,01fache,

  3. 3.

    30 Prozent das 4,52fache,

  4. 4.

    40 Prozent das 6,20fache,

  5. 5.

    50 Prozent das 8,32fache,

  6. 6.

    60 Prozent das 10,51fache,

  7. 7.

    70 Prozent das 14,58fache,

  8. 8.

    80 Prozent das 17,63fache,

  9. 9.

    90 Prozent das 21,19fache,

  10. 10.

    100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. 2Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) 1Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

  1. 1.

    von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

  2. 2.

    von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

  3. 3.

    von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. 3Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

Absätze 2a und 2b eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

  1. 1.
    soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
  2. 2.
    soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  3. 3.
    wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
  4. 4.
    wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

2Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zu Grunde gelegt. 4Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

  1. 1.
    für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
  2. 2.
    ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

2Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.


§ 94 SGB VI

(weggefallen)


§ 95 SGB VI

(weggefallen)


§ 96 SGB VI – Nachversicherte Versorgungsbezieher

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.


§ 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Absatz 1a Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1b) (weggefallen)

Absatz 1b gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. 1.

    bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten ( § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (1) ,

  2. 2.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (2) ,

  3. 3.

    bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten ( § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3 , mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (3) .

Absatz 1c Satz 1 Nummern 1 bis 3 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

  1. 1.

    das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

  2. 2.

    das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) 1Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Krankengeld,

    1. a)

      das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

    2. b)

      das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,

  2. 2.

    Krankengeld der Sozialen Entschädigung,

    1. a)

      das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

    2. b)

      das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

  3. 3.

    Übergangsgeld,

    1. a)

      dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder

    2. b)

      das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und

  4. 4.

    die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.

2Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Verletztengeld und

  2. 2.

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

3Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 3 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) 1Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 2Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 6 bis 9 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) 1Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. 3Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) 1Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. 3Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) 1Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. 2Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3  und  4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( § 45 des Zehnten Buches ) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( § 48 des Zehnten Buches ).

(9) 1Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 2Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 37.117,50 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 18.558,75 EUR.

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 40.779,76 EUR.


§ 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) 1Einkommen ( § 18a des Vierten Buches ) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) 1Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (1) übersteigt. 2Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts (2) für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. 3Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. 4Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(3) 1Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

2Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. 3Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zu Grunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

Zu § 97: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.1 , Tit. D.VI .

(1)

Ab 1. 7. 2023 = 992,64 EUR.

(2)

Ab 1. 7. 2023 = 210,56 EUR.


§ 97a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

(2) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes ,

  2. 2.

    der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und

  3. 3.

    die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes , soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

2Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. 3Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. 4Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind

  1. 1.

    die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ,

  2. 2.

    die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ,

  3. 3.

    die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie

  4. 4.

    das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3

des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. 5Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. 6Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. 7Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

(3) 1Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. 2Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. 3Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

(4) 1Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. 2Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. 3Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. 4Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. 5Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

(5) 1Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. 2Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) 1Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. 2Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. 3Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. 4Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. 5Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 6Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. 7Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 8Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ).

(7) 1Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. 2Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung.


§ 98 SGB VI – Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. 1.
    Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  2. 2.
    Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  3. 3.
    Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  4. 4.
    Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  5. 4a.
    Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  6. 5.
    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  7. 6.
    Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  8. 7.
    (weggefallen)
  9. 7a.
    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  10. 8.
    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  11. 9.
    mehrere Rentenansprüche.

2Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 99 - 102, Fünfter Unterabschnitt - Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 99 SGB VI – Beginn

(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) 1Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. 2Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. 3Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.


§ 100 SGB VI – Änderung und Ende

(1) 1Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. 2Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a .

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. 2Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. 3Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

Zu § 100: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.5 .


§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) 1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

  1. 1.

    entweder

    1. a)

      die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder

    2. b)

      nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und

  2. 2.

    der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

2In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) 1Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. 4 § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3a) 1Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3b) 1Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

  1. 1.

    in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt

    1. a)

      des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ( § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes ),

    2. b)

      des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ( § 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ) oder

    3. c)

      der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person ( § 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes ),

  2. 2.

    in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ( § 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes ) und

  3. 3.

    in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts ( § 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes ).

2Die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) 1Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) 1Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. 2Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).


§ 102 SGB VI – Befristung und Tod

(1) 1Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 3Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. 4Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. 5Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. 6Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 2 Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 6 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) 1Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) 1Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) 1Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. 3Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten
§§ 103 - 105a, Sechster Unterabschnitt - Ausschluss und Minderung von Renten

§ 103 SGB VI – Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.


§ 104 SGB VI – Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

(1) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 2Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. 3Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. 2Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 105 SGB VI – Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 105a SGB VI

(weggefallen)


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 106 - 108, Dritter Abschnitt - Zusatzleistungen

§ 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(3) 1Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches (1) auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. 3Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. 4Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 2 bis 4.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

Zu § 106: Vgl. RdSchr. 17 h Tit. A.VIII.3.3.2 .

(1)

Halber allgemeiner Beitragssatz ab 1. 1. 2024 = 7,3 Prozent.

Halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2024 = 0,85 Prozent.


§ 106a SGB VI

(weggefallen)


§ 107 SGB VI – Rentenabfindung

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. 2Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. 3Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 4Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.

(2) 1Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. 2Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. 3Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.

(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 108 SGB VI – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. 2Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( § 24 des Zehnten Buches ), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( § 45 des Zehnten Buches ) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( § 48 des Zehnten Buches ). 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Wortlaut des § 108 wurde Absatz 1. Satz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 109 - 109a, Vierter Abschnitt - Serviceleistungen

§ 109 SGB VI – Renteninformation und Rentenauskunft

Neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).

(1) 1Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. 2Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. 3Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. 4Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. 5Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. 2Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.
    Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. 2.
    Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. 3.
    eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. 4.
    Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. 5.
    eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.

    eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,

  2. 2.

    eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,

  3. 3.

    Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten

    1. a)

      bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,

    2. b)

      bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,

    3. c)

      nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente

    zu zahlen wäre,

  4. 4.

    eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,

  5. 5.

    allgemeine Hinweise

    1. a)

      zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,

    2. b)

      zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,

    3. c)

      zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,

  6. 6.

    Hinweise

    1. a)

      zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,

    2. b)

      zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 6 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(5) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. 4Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. 5Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).


§ 109a SGB VI – Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht haben oder

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches , soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. 2Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. 5Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. 6Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112). Satz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2008 (a. a. O.).

Absätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. 2Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

  1. 1.

    bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

  2. 2.

    bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 110 - 114, Fünfter Abschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 110 SGB VI – Grundsatz

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.


§ 111 SGB VI – Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 112 SGB VI – Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

1Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. 2Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


§ 113 SGB VI – Höhe der Rente

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

  1. 1.
    Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  2. 2.
    dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  3. 3.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  4. 4.
    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
  5. 5.
    Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  6. 6.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  7. 7.
    zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  8. 8.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
  9. 9.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  10. 10.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  11. 11.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  12. 12.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).


§ 114 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,

  2. 2.

    dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und

  3. 3.

    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

  1. 1.

    beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 115 - 117a, Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 115 SGB VI – Beginn

(1) 1Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) 1Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. 2Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.) und 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(4) 1Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) 1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. 2In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

  1. 1.
    ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
  2. 2.
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) 1Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. 2Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

Zu § 116: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 8.2.5 .


§ 117 SGB VI – Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.


§ 117a SGB VI – Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 118 - 120, Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung und Anpassung

§ 118 SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung

Überschrift neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(1) 1Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. 2Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. 3Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

  1. 1.
    im Inland den aktuellen Rentenwert,
  2. 2.
    im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts

nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

Absatz 2 Nummer 2 berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384).

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 610).

(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 4Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

(4a) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).


§ 118a SGB VI – Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§ 119 SGB VI – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. 2Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. 2Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

  1. 1.

    die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches ,

  2. 2.

    die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie

  3. 3.

    die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 12. 6. 2020 a. a. O.). Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. 2Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) 1Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(6) 1Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 120 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
  2. 2.
    die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
  3. 3.
    das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

Einleitender Satzteil geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529). Nummer 3 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

Zu § 120: RentSV vom 28. 7. 1994 (BGBl I S. 1867), zuletzt geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 120a - 120e, Dritter Unterabschnitt - Rentensplitting

§ 120a SGB VI – Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).

(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
  2. 2.
    die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn

  1. 1.
    erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
  2. 2.
    erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
  3. 3.
    ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 2 geändert 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 8. 12. 2016 (a. a. O.)

(4) 1Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit

  1. 1.
    in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
  2. 2.
    im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten

25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. 2Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.

Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(6) 1Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). 2Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(7) 1Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

  1. 1.
    Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. 2.
    Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,

die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. 2Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).

Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).

(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

  1. 1.

    in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und

  2. 2.

    im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten

unanfechtbar geworden ist.

Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 120b SGB VI – Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.


§ 120c SGB VI – Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zu Grunde liegenden Wertunterschied ergibt.

(2) 1Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte

  1. 1.
    eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
  2. 2.
    eine maßgebende Wartezeit erfüllen.

2Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.

(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) 1Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. 2Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.

(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

Absatz 5 Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(6) 1Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. 2Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. 3 § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. 4Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.


§ 120d SGB VI – Verfahren und Zuständigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. 2In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. 3Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. 4Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 5Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) 1Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.

(3) 1Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. 2Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. 3In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. 4Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.


§ 120e SGB VI – Rentensplitting unter Lebenspartnern

1Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010); der bisherige Absatz 1 wurde einziger Absatz.


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 120f - 120h, Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f SGB VI – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

  1. 1.

    die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,

  2. 2.

    die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,

  3. 3.

    die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 120g SGB VI – Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).


§ 120h SGB VI – Abzuschmelzende Anrechte

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes , die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

  1. 1.

    der Auffüllbetrag ( § 315a ),

  2. 2.

    der Rentenzuschlag ( § 319a ),

  3. 3.

    der Übergangszuschlag ( § 319b ) und

  4. 4.

    der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt ( § 307b Abs. 6 ).


§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen
§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung
§§ 121 - 124, Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze

§ 121 SGB VI – Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.


§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) 1Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. 2Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.


§ 123 SGB VI – Berechnung von Geldbeträgen

(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.

(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.


§ 124 SGB VI – Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zu Grunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§ 125, Erster Unterabschnitt - Deutsche Rentenversicherung

§ 125 SGB VI – Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. 2Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) 1Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 126 - 131, Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 SGB VI – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 126: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 127 SGB VI – Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. 2Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1.
    Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
  2. 2.
    Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
  3. 3.
    Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
  4. 4.
    1Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. 2Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.

(3) 1Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. 2Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. 3Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. 4Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  2. 2.
    Deutsche Rentenversicherung Bund,
  3. 3.
    Regionalträger.

Zu § 127: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.3 , RdSchr. 03 e Tit. D.IV.5 , RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 127a SGB VI – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die

    1. a)

      vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und

    2. b)

      die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,

  2. 2.

    die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

  3. 3.

    Aufklärung, Beratung und Information.

(2) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. 2Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. 3Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,

  2. 1a.

    das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und

  3. 2.

    das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 geändert und Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).


§ 128 SGB VI – Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Wohnsitz,
  2. 2.
    gewöhnlicher Aufenthalt,
  3. 3.
    Beschäftigungsort,
  4. 4.
    Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

  1. 1.

    in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

  3. 3.

    in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

Belgien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Estland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Finnland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Frankreich Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Irland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Island Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Kroatien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Lettland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Litauen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Österreich Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Polen Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
Portugal Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Rumänien Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Schweden Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Schweiz Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Slowakei Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Slowenien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Spanien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Ungarn Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Zypern Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Tabelle geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 7. 2013).

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).


§ 128a SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.

2Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten

  1. 1.

    in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder

  3. 3.

    als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.


§ 129 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    beim Bundeseisenbahnvermögen,
  2. 2.
    bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2378 ,  2386 ) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  3. 3.
    bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  4. 4.
    bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
  5. 5.
    in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
  6. 6.
    bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

beschäftigt sind.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.

Zu § 129: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 130 SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 130: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 131 SGB VI – Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 132 - 137, Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 132 SGB VI – Versicherungsträger

Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 132: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 133 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  2. 2.
    ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  3. 3.
    bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Zu § 133: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 134 SGB VI – Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.

(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.

(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:

  1. 1.

    alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,

  2. 2.

    Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,

  3. 3.

    die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,

  4. 4.

    das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,

  5. 5.

    laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,

  6. 6.

    das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,

  7. 7.

    Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,

  8. 8.

    Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,

  9. 9.

    Arbeiten in den Lampenstuben,

  10. 10.

    das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,

  11. 11.

    Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.


§ 135 SGB VI – Nachversicherung

1Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. 2Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 136 SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 136: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.4 .


§ 136a SGB VI – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2 § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).


§ 137 SGB VI – Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

  1. 1.
    einer Kindererziehung,
  2. 2.
    eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. 3.
    eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 137: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 137a - 137e, Unterabschnitt 3a - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

§ 137a SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 ( BGBl. I S. 1965 ) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).


§ 137b SGB VI – Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. 2Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse

  1. 1.

    Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches , die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,

  2. 2.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2b) 1Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches , die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. 2Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung ( § 28a des Vierten Buches ) zu verbinden.


§ 137c SGB VI – Vermögen, Haftung

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

(2) 1Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. 2Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. 3Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.

(3) 1Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 2Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. 3Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.

(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.


§ 137d SGB VI – Organe

Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).


§ 137e SGB VI – Beirat

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. 2Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. 3Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. 4Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend.

(3) 1Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. 2Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. 3Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. 4Gelingt es in derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 5Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 138 - 140, Vierter Unterabschnitt - Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

§ 138 SGB VI – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2Dazu gehören:

  1. 1.

    Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,

  2. 2.

    Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,

  3. 3.

    Statistik,

  4. 4.

    Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen

    1. a)

      Rehabilitation und Teilhabe,

    2. b)

      Sozialmedizin,

    3. c)

      Versicherung,

    4. d)

      Beitrag,

    5. e)

      Beitragsüberwachung,

    6. f)

      Rente,

    7. g)

      Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,

  5. 5.

    Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,

  6. 6.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger,

  7. 7.

    Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,

  8. 8.

    Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,

  9. 9.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,

  10. 10.

    Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,

  11. 11.

    Funktion als Signaturstelle,

  12. 12.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  13. 13.

    Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,

  14. 14.

    Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,

  15. 15.

    Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und

  16. 16.

    Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) 1Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. 3Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(4) 1Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3Das Nähere regelt die Satzung.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.


§ 139 SGB VI – Erweitertes Direktorium

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. 3Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 4Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund .

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(2) 1Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. 2Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. 4Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.


§ 140 SGB VI – Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über

  1. 1.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,

  2. 2.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,

  3. 3.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  4. 4.

    Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie

  5. 5.

    Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,

ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.

(2) 1Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1.

    drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie

  2. 2.

    je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.

2Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. 3Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. 5Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Satz 5 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1614).


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 141 - 142, Fünfter Unterabschnitt - Vereinigung von Regionalträgern

§ 141 SGB VI – Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. 2Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) 1Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. 2Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.

(3) 1Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. 2Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. 3Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.


§ 142 SGB VI – Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 143 - 144, Sechster Unterabschnitt - Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 143 SGB VI – Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes .

Absatz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2 § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. 2Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.

(7) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. 2Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. 3Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(8) 1Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. 2Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. 3 § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).


§ 144 SGB VI – Landesunmittelbare Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes .

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl I S. 1010).

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation
§§ 145 - 146, Siebter Unterabschnitt - Datenstelle der Rentenversicherung

§ 145 SGB VI – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. 3Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. 2Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) 1Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. 2Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).


§ 146 SGB VI

(weggefallen)


§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
§§ 147 - 152, Zweiter Abschnitt - Datenschutz und Datensicherheit

§ 147 SGB VI – Versicherungsnummer

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  2. 2.
    dem Geburtsdatum,
  3. 3.
    dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. 4.
    der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. 5.
    der Prüfziffer.

2Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  1. 1.

    die Versicherungsnummer,

  2. 2.

    die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und

  3. 3.

    das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  1. 1.

    auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder

  2. 2.

    von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.


§ 148 SGB VI – Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Buche sind

  1. 1.
    die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
  2. 2.
    der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
  3. 3.
    die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
  4. 4.
    die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
  5. 5.
    die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
  6. 6.
    der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

3Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:

  1. 1.

    zwischen den Trägern der Rentenversicherung,

  2. 2.

    mit der gesetzlichen Krankenversicherung,

  3. 3.

    mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,

  4. 4.

    mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,

  5. 5.

    mit der Künstlersozialkasse,

  6. 6.

    mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,

  7. 7.

    mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,

  8. 8.

    mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

  9. 9.

    mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,

  10. 10.

    mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

  11. 11.

    mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

  12. 12.

    mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und

  13. 13.

    mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind.

2Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. 3Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 149 SGB VI – Versicherungskonto

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. 2In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. 3Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern ( § 28p des Vierten Buches ) erforderlich ist.

(2) 1Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. 2Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. 3Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. 4Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

Absatz 2 Satz 3 geändert und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 5 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) 1Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. 2Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24  und  48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.


§ 150 SGB VI – Dateisysteme bei der Datenstelle

Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

  1. 1.

    sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,

  2. 2.

    für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,

  3. 3.

    zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,

  4. 4.

    Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

  5. 5.

    zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,

  6. 6.

    Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,

  7. 7.

    das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,

  8. 8.

    es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,

  9. 9.

    es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,

  10. 10.

    der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.

2Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

  1. 1.

    Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,

  2. 2.

    Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

  3. 3.

    Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Sterbedatum,

  6. 6.

    Anschrift,

  7. 7.

    Betriebsnummer des Arbeitgebers,

  8. 8.

    Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Absatz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 6 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummern 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(3) 1Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

  1. 1.

    die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,

  2. 2.

    ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. 4.

    ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,

  6. 6.

    das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.

2Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. 3Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. 4Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbstständigen. 5Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. 6Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. 7Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. 8Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. 9Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. 10Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. 11Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. 12Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. 13Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5. Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 gestrichen und Sätze 8 bis 11 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 3 bis 8 wurden Sätze 2 bis 7, der bisherige Satz 13, geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Satz 12. Sätze 2 und 7 neugefasst und Satz 9 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 12 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 12 wurde Satz 13.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. 2Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529) und 21. 6. 2002 (a. a. O.). Satz 3 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56) (9. 3. 2023).


§ 151 SGB VI – Auskünfte der Deutschen Post AG

(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten ( § 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch ) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  2. 2.
    Geburtsdatum,
  3. 3.
    Versicherungsnummer,
  4. 4.
    Daten über den Familienstand,
  5. 5.
    Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
  6. 6.
    Daten über das Versicherungsverhältnis,
  7. 7.
    Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
  8. 8.
    Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
  9. 9.
    Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
  10. 10.
    Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.


§ 151a SGB VI – Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung ( § 150 Abs. 2 ) und dem Versicherungskonto ( § 149 Abs. 1 ) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers abgerufen werden. 2Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten abgerufen werden:

  1. 1.

    Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,

  2. 2.

    Datum der letzten Kontoklärung,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Datum des Eintritts in die Versicherung,

  5. 5.

    Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,

  6. 6.

    Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,

  7. 7.

    Berufsausbildungszeiten,

  8. 8.

    Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52 ,

  9. 9.

    die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.

Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert und Nummern 4 bis 9 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. 2Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden oder das Sicherheitskonzept aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. 3Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept. 4Einrichtung des Verfahrens und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen.5Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen. 6Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. 7Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 nicht erfolgt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 neugefasst, Satz 3 und 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisherigen Sätze 5 und 6 wurden die Sätze 6 und 7. Satz 7 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O).


§ 151b SGB VI – Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. 2Die Anfrage der Träger der Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. 4 § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten über die Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. 2Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern. 3Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  1. 1.

    einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und

  2. 2.

    bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1 , 2  bis  4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über

  1. 1.

    die Einrichtung und

  2. 2.

    das Verfahren des automatisierten Abrufs.


§ 151c SGB VI – Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1  und  1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. 2 § 93 Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3Ein Abruf nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist zulässig. 4Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. 5Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. 6Die Träger der Rentenversicherung dürfen die vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a nutzen. 7Für das Verfahren nach diesem Absatz gilt § 79 Absatz 1 , 2  bis  4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten, versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berechtigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern deren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlich ist. 2Die Träger der Rentenversicherung dürfen hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das betroffene Kreditinstitut übermitteln. 3Das nach Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist verpflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichneten Daten an den um Auskunft ersuchenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. 4Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren.


§ 152 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
  2. 2.
    den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
  3. 3.
    das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
  4. 4.
    die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
  5. 5.
    das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  6. 6.
    die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  7. 7.
    Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
  8. 8.
    die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 6 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529).

Zu § 152: RentSV vom 28. 7. 1994 (BGBl I S. 1867), zuletzt geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 153 - 156, Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
§ 153, Erster Unterabschnitt - Umlageverfahren

§ 153 SGB VI – Umlageverfahren

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. 2Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 153 - 156, Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
§§ 154 - 156, Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

§ 154 SGB VI – Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

(1) 1Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2Der Bericht enthält

  1. 1.
    auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
  2. 2.
    eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
  3. 3.
    eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.

3Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. 4Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nummer 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

  1. 1.
    die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
  2. 2.
    die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
  3. 3.
    das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
  4. 4.
    in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
  5. 5.
    die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.

2Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahr 2005 vorzulegen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.). Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.). Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (a. a. O.).

(3) 1In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. 2Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

  1. 1.

    der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder

  2. 2.

    das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.

3Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3a) 1Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. 4Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. 5Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 ) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33.992,16 Euro. 8Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016). Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023). Satz 5 geändert und Satz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975). Satz 6 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(4) 1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. 3Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes , insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 155 SGB VI – Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.


§ 156 SGB VI – Zusammensetzung des Sozialbeirats

(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus

  1. 1.
    vier Vertretern der Versicherten,
  2. 2.
    vier Vertretern der Arbeitgeber,
  3. 3.
    einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
  4. 4.
    drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden

  1. 1.
    vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. 2.
    vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung ( § 51 Viertes Buch ) erfüllen. 2Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 157 - 160, Erster Titel - Allgemeines

§ 157 SGB VI – Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1) berücksichtigt wird.

Zu § 157: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.I , Tit. B.II , RdSchr. 96 a Tit. 11 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.2 .

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 158 SGB VI – Beitragssätze

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).

(1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

  1. 1.
    das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  2. 2.
    das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

2Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2 , der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 9. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

  1. 1.
    im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
  2. 2.
    im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

voraussichtlich entsprechen. 2Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Absatz 4 geändert durch 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Zu § 158: Beitragssatz für das Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung = 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung = 24,7 %, vgl. Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 vom 14. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 312).


§ 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (1) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

Zu § 159: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II , RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1 .

(1)

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 90,600,00 EUR jährlich und 7.550,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 87.600,00 EUR jährlich und 7.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 84.600,00 EUR jährlich und 7.050,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 82.800,00 EUR jährlich und 6.900,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 80.400,00 EUR jährlich und 6.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 78.000,00 EUR jährlich und 6.500,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 76.200,00 EUR jährlich und 6.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 74.400,00 EUR jährlich und 6.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 72.600,00 EUR jährlich und 6.050,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 71.400,00 EUR jährlich und 5.950,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 69.600,00 EUR jährlich und 5.800,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2012 = 67.200,00 EUR jährlich und 5.600,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 111.600,00 EUR jährlich und 9.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 107.400,00 EUR jährlich und 8.950,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 103.800,00 EUR jährlich und 8.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 104.400,00 EUR jährlich und 8.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 101.400,00 EUR jährlich und 8.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 98.400,00 EUR jährlich und 8.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 96.000,00 EUR jährlich und 8.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 94.200,00 EUR jährlich und 7.850,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 91.800,00 EUR jährlich und 7.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 89.400,00 EUR jährlich und 7.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 87.600,00 EUR jährlich und 7.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2012 = 82.800,00 EUR jährlich und 6.900,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

  2. 2.

    in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.I.2 , Tit. B.II.2 .


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 161 - 167, Zweiter Titel - Beitragsbemessungsgrundlagen

§ 161 SGB VI – Grundsatz

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ( § 167 ) und der Beitragsbemessungsgrenze (1) .

Zu § 161: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1 .

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 162 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.
    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße (1) ,
  2. 2.
    bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (2) ,
  3. 2a.
    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (2) ,
  4. 3.
    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (3) ,
  5. 4.
    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (4) ,
  6. 5.
    bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (5)  , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (6) . § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Nummer 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 162: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1 .

(1)

1 v. H. ab 1. 1. 2024 = 35,35 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 34,65 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 2.772,00 EUR.

(3)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.

(4)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.386,00 EUR.

(5)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(6)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.


§ 163 SGB VI – Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen. 2Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 3Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 4Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) 1Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. 2 § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2, 3 und 5 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Satz 4 wurde Satz 2.

(3) 1Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. 2Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) 1Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. 2Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) 1Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. 2Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(6) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches (Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld).

Absatz 6 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches .

Absatz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

Absatz 8 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(9) (weggefallen)

Absatz 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Absatz 10 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 163: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III , RdSchr. 97 h Tit. B.IV , RdSchr. 03 e Tit. E.III.2 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.3 , RdSchr. 10 c Tit. 3 , RdSchr. 18 c Tit. F , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 , RdSchr. vom 20.12.2022-II Tit. 4.3.2 , RdSchr. vom 14.02.2023 .


§ 164 SGB VI

(weggefallen)


§ 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger

(1) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.

    bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (1)  , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2) ,

  2. 2.

    bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,

  3. 3.

    bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen ( § 12 Künstlersozialversicherungsgesetz ), mindestens jedoch 3.900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,

  4. 4.

    bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,

  5. 5.

    bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.

2Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße (3)  , auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (1) . 3Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. 4Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts ( Anlage 1 ) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt ( Anlage 1 ) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. 5Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze solange zu Grunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. 6Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. 7Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. 8Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. 9Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. 10Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 4 und 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. 2Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 3Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. 4Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. 5Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. 7Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. 8Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zu Grunde gelegt.

Absatz 1b geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbstständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

Zu § 165: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III , RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1 , RdSchr. 03 e Tit. D .

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(2)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.

(3)

50 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.767,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.732,50 EUR.


§ 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.

    bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße (1) ; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  2. 1a.

    bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße (1) ; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  3. 1b.

    bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,

  4. 1c.

    bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,

  5. 2.

    bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zu Grunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,

  6. 2a.

    bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,

  7. 2b.

    bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,

  8. 2c.

    bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

  9. 2d.

    bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8  und  8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,

  10. 2e.

    bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,

  11. 2f.

    bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,

  12. 3.

    bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,

  13. 4.

    bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (2) mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen (2) für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,

  14. 4a.

    bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,

  15. 4b.

    bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes ; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,

  16. 4c.

    bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,

  17. 5.

    bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Absatz 1 Nummern 1 und 1a neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053). Nummer 1c eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2a neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 24. 3. 2006 (BGBl I S. 558), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023 bzw. 1. 7. 2023). Nummer 2b neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2c eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Nummer 2d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024). Nummer 2f eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Nummer 4a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.); bisherige Nummer 4a, eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Nummer 4b. Nummer 4b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070); bisherige Nummer 4b wurde Nummer 4c.

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

  1. 1.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches

    1. a)

      100 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      85 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      70 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  2. 2.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches

    1. a)

      70 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      59,5 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      49 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  3. 3.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches

    1. a)

      43 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      36,55 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      30,1 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  4. 4.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches

    1. a)

      27 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      22,95 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      18,9 vom Hundert der Bezugsgröße (1) , wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Zu § 166: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.3 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.1 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2 , RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 10 c Tit. 3.4 , RdSchr. 16 f Tit. III .

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .

(2)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 167 SGB VI – Freiwillig Versicherte

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (1) .

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1)

Geringfügigkeitsgrenze ab 1. 1. 2024: 538,00 EUR.

Zu § 167:

Monatlicher Mindestbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2024: 100,07 EUR.

Monatlicher Höchstbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2024: 1.404,30 EUR bzw. 1.385,70 EUR (Ost).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 168 - 172a, Dritter Titel - Verteilung der Beitragslast

§ 168 SGB VI – Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,

  2. 1a.

    bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,

  3. 1b.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

  4. 1c.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

  5. 1d.

    bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,

  6. 2.

    bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches , wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1)   nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2)  , wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2) nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,

  7. 2a.

    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2)  , wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (2) nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,

  8. 3.

    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,

  9. 3a.

    bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,

  10. 4.

    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (3) nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,

  11. 5.

    bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,

  12. 6.

    bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,

  13. 7.

    bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme

    1. a)

      von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes , von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,

    2. b)

      von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Nummer 1a geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 1b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Nummer 1c eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Nummer 1d neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummern 2 und 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); die bisherige Nummer 3b, eingefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Nummer 3a. Nummer 6 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 7 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummern 8 und 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (1) überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 168: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7.3 , RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1 , RdSchr. 97 h Tit. B.IV.4.2 , RdSchr. 03 e Tit. E.III.2.2 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.1 , RdSchr. 10 c Tit. 3.1.3.1 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 , RdSchr. vom 20.12.2022-II Tit. 4.3.2 .

(1)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet 693,00 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR, im Beitrittsgebiet 2.772,00 EUR.

(3)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR, im Beitrittsgebiet 1.386,00 EUR.


§ 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbstständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

  1. 1.
    bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
  2. 2.
    bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  3. 3.
    bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  4. 4.
    bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zu § 169: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.2 .


§ 170 SGB VI – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

(1) Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes , Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,

  2. 2.

    bei Personen, die

    1. a)

      Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

    2. b)

      Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,

    3. c)

      Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,

    4. d)

      für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,

    5. e)

      Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen

      1. aa)

        von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,

      2. bb)

        von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,

      3. cc)

        von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;

      die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,

  3. 3.

    bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,

  4. 4.

    bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,

  5. 5.

    bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,

  6. 6.

    bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen

    1. a)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,

    2. b)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,

    3. c)

      Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2 Buchstaben c eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2 Buchstaben d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2 Buchstabe e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(2) 1Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 170: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.3 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.3 , RdSchr. 03 e Tit. C.III.2 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.2 , RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 10 c Tit. 3.4.2 , RdSchr. 15 b Tit. 4.3 , RdSchr. 16 f Tit. III .


§ 171 SGB VI – Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.


§ 172 SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung,

tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 .

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) 1Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

Zu § 172: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.4.1 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.2 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 .


§ 172a SGB VI – Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 173 - 178, Vierter Titel - Zahlung der Beiträge

§ 173 SGB VI – Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

Zu § 173: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.1 , RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.4 , RdSchr. 15 b Tit. 4.5 .


§ 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( §§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch ).

(2) Für die Beitragszahlung

  1. 1.

    aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

  2. 2.

    aus Vorruhestandsgeld,

  3. 3.

    aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

Absatz 2 Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

  1. 1.

    die Lotsenbrüderschaften,

  2. 2.

    die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

  3. 3.

    die antragstellenden Stellen.

Zu § 174: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.2 .


§ 175 SGB VI – Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.

Zu § 175: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.7.1 , Tit. 11.9.1 .


§ 176 SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) 1Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(3) 1Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches .

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 176: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.II , RdSchr. 15 b .


§ 176a SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 176a: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. III , RdSchr. 15 b , RdSchr. 16 f Tit. III .


§ 176b SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).


§ 177 SGB VI – Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. 2Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.
    die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
  2. 2.
    bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
  3. 3.
    die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(3) 1Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565).

(4) 1Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 178 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ,
  2. 2.
    die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
  3. 3.
    die Zahlungsweise sowie das Verfahren

zu bestimmen.

Absatz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.  (1)

Absatz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Red. Anm.:

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von 18.143.397.759,50 Euro, vgl. Bekanntmachung vom 28. November 2023 (BAnz AT 05.12.2023 B2).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 179 - 180, Fünfter Titel - Erstattungen

§ 179 SGB VI – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a , die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (1)   entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (1) nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches , soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. 2Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. 3Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb ( § 215 des Neunten Buches ) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. 5Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. 6Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. 7Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.).

(1a) 1Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. 2Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. 3 § 116 Abs. 2 bis 7 , 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. 5Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. 2Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes , so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .


§ 180 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches , Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

Neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 180: vgl. Aufwendungserstattungs-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 181 - 186a, Sechster Titel - Nachversicherung

§ 181 SGB VI – Berechnung und Tragung der Beiträge

(1) 1Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. 2Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1) . 2Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1) zu Grunde gelegt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2a) 1Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. 2Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(3) 1Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (2) , für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) 1Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. 2Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .

(2)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .


§ 182 SGB VI – Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (1) nicht überschritten wird. 2Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(2) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. 2Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 183 SGB VI – Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich

(1) 1Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. 2Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.

(2) 1Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. 1.
    bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat ( § 225 Abs. 1 ),
  2. 2.
    zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat ( § 225 Abs. 2 ).

2Minderungsbetrag ist

  1. 1.
    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
  2. 2.
    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 184 SGB VI – Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

(1) 1Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. 2 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. 3Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) 1Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

  1. 1.
    die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
  2. 2.
    eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
  3. 3.
    eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

2Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) 1Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). 2Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde zu legen wären.


§ 185 SGB VI – Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

(1) 1Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. 2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) 1Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. 2Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

  1. 1.

    eine Begründung von Rentenanwartschaften und

  2. 2.

    eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung

mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(2a) 1Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. 2Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

  1. 1.
    die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
  2. 2.
    der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
  3. 3.
    bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch auf Grund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
  4. 4.
    bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.

3Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. 4Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. 5Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) 1Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). 2Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die auf Grund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.


§ 186 SGB VI – Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

  1. 1.
    im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
  2. 2.
    innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

  1. 1.
    überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  2. 2.
    den Waisen gemeinsam,
  3. 3.
    früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.


§ 186a SGB VI – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.

(2) 1Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. 2Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. 3Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.

(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§§ 187 - 188, Siebter Titel - Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen

§ 187 SGB VI – Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. 1.

    Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,

  2. 2.

    Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund

    1. a)

      einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung ( § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes ),

    2. b)

      einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder

    3. c)

      einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes ,

  3. 3.

    die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen ( § 225 Abs. 2 ).

Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1085). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. 2Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 3Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1085).

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  1. 1.
    im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  2. 2.
    im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. 3Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. 4Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) (a. a. O.). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).

(6) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 3Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

  1. 1.

    vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;

  2. 2.

    in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;

  3. 3.

    vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;

  4. 4.

    in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

4Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 187: s. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 vom 29. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 337).


§ 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

(1) 1Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. 2Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ( § 109 Absatz 5 Satz 4 ) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. 3Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1a) 1Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4 . 2Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) 1Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. 2Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. 3Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. 4Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 5Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3) 1Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. 2Teilzahlungen sind zulässig. 3Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 187b SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 188 SGB VI – Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) 1Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. 2Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. 3Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. 4 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) 1Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge
§ 189, Achter Titel - Berechnungsgrundsätze

§ 189 SGB VI – Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels ( §§ 121 bis 124 ) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 190 - 195, Erster Titel - Meldungen

§ 190 SGB VI – Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 190a SGB VI – Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen

(1) 1Selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2  und  3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. 3Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. 4Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbstständigen zu erlassen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


§ 191 SGB VI – Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

  1. 1.
    für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
  2. 2.
    für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
  3. 3.
    für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  4. 4.
    für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

Zu § 191: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.II , RdSchr. 04 r Tit. D.III , RdSchr. 15 b Tit. 4.7 .


§ 192 SGB VI – Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); der bisherige Satz 1 wurde einziger Satz. Geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


§ 192a SGB VI – Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


§ 192b SGB VI – Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2 , Absatz 3  und  5 , § 28b Absatz 1 , die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 193 SGB VI – Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).


§ 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung

Neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).

(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 . 7Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

Zu § 194: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. IV , RdSchr. 16 f Tit. IV .


§ 195 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

  1. 1.
    die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
  2. 2.
    die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
  3. 3.
    das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 196 - 196a, Zweiter Titel - Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 196 SGB VI – Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) 1Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

  1. 1.
    über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
  2. 2.
    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150 , zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. 2Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches , soweit diese bekannt ist. 4Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. 5In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. 6Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 und 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); bisheriger Satz 4 wurde Satz 6. Satz 6 (bisheriger Satz 4) geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579), 11. 11. 2016 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(2a) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

  2. 2.

    nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft

mitzuteilen. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. 3Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. 4Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.

Absatz 2a angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. 2Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2  und  3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung . 3Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname und Vornamen,

  2. 2.

    gegebenenfalls Geburtsname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Wohnanschrift,

  6. 6.

    gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

  7. 7.

    die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  8. 8.

    Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,

  9. 9.

    Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,

  10. 10.

    das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,

  11. 11.

    Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie

  12. 12.

    bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.

4Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. 5Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. 6Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. 7Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).

Zu § 196: Vgl. RdSchr. 03 e Tit. D.IV.4 .


§ 196a SGB VI

(weggefallen)


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 197 - 203, Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 197 SGB VI – Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. 2Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. 3Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.


§ 198 SGB VI – Neubeginn und Hemmung von Fristen

1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 2Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen ( § 25 Abs. 1 Viertes Buch ) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ( § 27 Abs. 2 Viertes Buch ); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).


§ 199 SGB VI – Vermutung der Beitragszahlung

1Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. 2Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.


§ 200 SGB VI – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze (1) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§ 201 SGB VI – Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

(1) 1Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. 2Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

(2) 1Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. 2Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 201: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.1 .


§ 202 SGB VI – Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

1Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Zu § 202: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.2 .


§ 203 SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 204 - 209, Vierter Titel - Nachzahlung

§ 204 SGB VI – Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

(1) 1Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn

  1. 1.
    der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
  2. 2.
    ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.

2Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. 2Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.


§ 205 SGB VI – Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) 1Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. 2Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. 3Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. 4Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. 2Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.


§ 206 SGB VI – Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.


§ 207 SGB VI – Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) 1Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 2Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 3Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. 4Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) 1Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. 2 § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 208 SGB VI

(weggefallen)


§ 209 SGB VI – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  1. 1.
    versicherungspflichtig oder
  2. 2.
    zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze (1) und
  3. 3.
    der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

(1)

Vgl. Zu § 159 ; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a .


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren
§§ 190 - 212b, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren
§§ 210 - 212b, Fünfter Titel - Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 210 SGB VI – Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

  1. 1.
    Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  2. 2.
    Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  3. 3.
    Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).

(1a) 1Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. 2Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. 3Beiträge werden nicht erstattet,

  1. 1.

    wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder

  2. 2.

    solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

4Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(3) 1Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. 2War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. 3Beiträge auf Grund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches , einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. 4Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. 5Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. 6Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Ist zu Gunsten oder zu Lasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. 2Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. 2Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).


§ 211 SGB VI – Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

1Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ( § 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch ) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

  1. 1.
    die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
  2. 2.
    den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zu Grunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 211: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VII .


§ 212 SGB VI – Beitragsüberwachung

1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 212a SGB VI – Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. 2Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.

Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(2) 1Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. 3Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.

(4) 1Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. 2Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:

  1. 1.
    der Name,
  2. 2.
    die Anschrift,
  3. 3.
    die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  4. 4.
    die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
  5. 5.
    die Ergebnisse der Prüfung.

2Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem

  1. 1.
    die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  2. 2.
    die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
  3. 3.
    der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht

gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei ( § 150 ) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 4Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

  1. 1.
    die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
  2. 2.
    die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
  3. 3.
    die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
  4. 4.
    das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
  5. 5.
    bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung

zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. 5Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 6Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. 7Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.), 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(5a) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.
    die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
  2. 2.
    die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
  3. 3.
    den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems

bestimmen.

Absatz 6 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 212b SGB VI – Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen

1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbstständigen durchzuführen. 2 § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3 , Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 3 § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbstständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4 § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4 , Abs. 2 , 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§§ 213 - 215, Erster Unterabschnitt - Beteiligung des Bundes

§ 213 SGB VI – Zuschüsse des Bundes

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. 3Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zu Grunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. 4Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 4 neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2a) 1Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. 2Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 3, angefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781), gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.).

(3) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. 3Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. 5Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. 6Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). 2Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. 3Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(5) 1Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 214 SGB VI – Liquiditätssicherung

(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.


§ 214a SGB VI – Liquiditätserfassung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. 2Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 3Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. 2Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).


§ 215 SGB VI – Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§§ 216 - 222, Zweiter Unterabschnitt - Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich

§ 216 SGB VI – Nachhaltigkeitsrücklage

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. 2Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der Nachhaltigkeitsrücklage.

(2) 1Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. 2Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.


§ 217 SGB VI – Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. 2Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 3Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu 380 Tagen auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. 4Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2, 3 und 4 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Vermögensanlagen in Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 218 SGB VI

(weggefallen)


§ 219 SGB VI – Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. 2Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. 3Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.

(2) 1Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. 2Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. 2Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.


§ 220 SGB VI – Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

(1) 1Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) festgesetzt. 2Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. 3Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2 , die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. 2Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. 3Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. 4Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).


§ 221 SGB VI – Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

1Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 222 SGB VI – Ermächtigung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Wortlaut des § 222.


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§§ 223 - 226, Dritter Unterabschnitt - Erstattungen

§ 223 SGB VI – Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

(1) 1Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. 2Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. 2Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. 2Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. 3Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.

(6) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. 2Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. 3Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:

  1. 1.
    Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
  2. 2.
    das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  3. 3.
    der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  4. 4.
    der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.

4Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte ( § 166 ). 5Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Absatz 6 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 3 Nummer 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.).


§ 224 SGB VI – Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit

Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der an Stelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. 2Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. 3In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. 4Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. 2Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4) 1Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 224a SGB VI – Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. 2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538), 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 19. 4. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 224b SGB VI – Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

Neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 225 SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

(1) 1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. 2Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. 3Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden ( § 186 Abs. 1 ), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (1) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. 2Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 3Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .


§ 226 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.

Absätze 2 bis 5 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.

Zu § 226: RehaErstV vom 3. 12. 1992 (BGBl I S. 1997), geändert durch G vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3242).


§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung
§§ 213 - 227, Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
§ 227, Vierter Unterabschnitt - Abrechnung der Aufwendungen

§ 227 SGB VI – Abrechnung der Aufwendungen

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. 2Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. 3Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.

(1a) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. 2Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.

(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 228 - 228b, Erster Unterabschnitt - Grundsatz

§ 228 SGB VI – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.


§ 228a SGB VI – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

  1. 1.
    an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost) (1) ),
  2. 2.
    an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost) (2) , Anlage 2a )

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

Zu § 228a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II , Tit. D , RdSchr. 96 a Tit. 14.2.4 , RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2 .

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV .

(2)

Vgl. Zu § 275a .


§ 228b SGB VI – Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 229 - 233a, Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis

§ 229 SGB VI – Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
  2. 2.
    selbstständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1a) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).

(1b) 1Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. 3Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

Absatz 1b angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).

(3) 1 § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. 2 § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(6) 1Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ( § 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt ( § 8a Viertes Buch ) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 5Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(7) 1Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. 2Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 6. 2. 2020 (BGBl I S. 142).

(9) 1 § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

  1. 1.

    Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

  2. 2.

    keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Absatz 9 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 229: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I.1.1.4 , RdSchr. 04 r Tit. A.III.1 .


§ 229a SGB VI – Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Absätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

(2) Im Beitrittsgebiet selbstständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.


§ 230 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
  2. 2.
    Handwerker oder
  3. 3.
    Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Handwerker, die am 31. Dezember 1991 auf Grund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

  1. 1.
    Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
  2. 2.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,

nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. 3Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 4Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 5Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbstständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 auf Grund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).

(8) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. 2Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Absatz 8 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(9) 1Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 230: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1 .


§ 231 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
  2. 2.
    Handwerker oder
  3. 3.
    Empfänger von Versorgungsbezügen

von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die auf Grund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

  1. 1.
    die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  2. 2.
    mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

Absatz 3 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 3.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

  1. 1.
    die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  2. 2.
    mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

Absatz 4 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 4.

Absätze 4a bis 4d eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517).

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2517 ) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

  1. 1.

    nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und

  2. 2.

    bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) 1Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder

  2. 2.

    vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass

    1. a)

      Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und

    2. b)

      für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder

  3. 3.

    vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn

    1. a)

      vorhandenes Vermögen oder

    2. b)

      Vermögen, das auf Grund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,

insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. 2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. 3Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. 4Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.
    glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
  2. 2.
    vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
  3. 3.
    vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.

2Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

Absätze 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

Absatz 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(10) 1Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. 2Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Absatz 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 231: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1 .


§ 231a SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


§ 232 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. 2Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 233 SGB VI – Nachversicherung

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. 3Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.


§ 233a SGB VI – Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie

  1. 1.
    ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
  2. 2.
    einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden.

2Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zu Grunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

  1. 1.
    für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie auf Grund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
  2. 2.
    für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.

4Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden.

(4) 1Diakonissen, für die auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 234 - 234a, Dritter Unterabschnitt - Teilhabe

§ 234 SGB VI – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

Eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.


§ 234a SGB VI – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 235 - 254a, Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 235 SGB VI – Regelaltersrente

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. 2.

    die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

  2. 2.

    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.


§ 235a SGB VI

(weggefallen)  (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 56 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird vor § 236 ein neuer § 235 eingefügt. Die Einordnung der weggefallenen §§ 235a und 235b wurde redaktionell angepasst.


§ 235b SGB VI

(weggefallen)  (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 56 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird vor § 236 ein neuer § 235 eingefügt. Die Einordnung der weggefallenen §§ 235a und 235b wurde redaktionell angepasst.


§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1949   
Januar1651
Februar2652
März - Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

  2. 2.

    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

  1. 1.

    nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

      oder

    2. b)

      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonat
1948  
Januar - Februar6211
März - April6210
Mai - Juni629
Juli - August628
September - Oktober627
November - Dezember626
1949  
Januar - Februar625
März - April624
Mai - Juni623
Juli - August622
September - Oktober621
November - Dezember620
1950 - 1963620.

§ 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt sind und

  3. 3.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952     
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni - Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt waren und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

    oder

    1. b)

      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei Beginn der Altersrente

    1. a)

      als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt oder

    2. b)

      berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

  3. 3.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.


§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).


§ 237 SGB VI – Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

  2. 2.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  3. 3.

    entweder

    1. a)

      bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

      oder

    2. b)

      die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

  4. 4.

    in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

  5. 5.

    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

  1. 1.

    während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,

  2. 2.

    nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder

  3. 3.

    während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.

2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um

  1. 1.
    Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
  2. 2.
    Ersatzzeiten,

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) (1)  1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 .

(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

  1. 1.

    bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,

  2. 2.

    bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V) , die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,  (1)

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941     
Januar - April1601600
Mai-August2602600
September - Dezember3603600
1942     
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943     
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944     
Januar - Februar106010600

2Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).

(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

  1. 1.
    die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
  2. 2.
    deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
  3. 3.
    deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
  4. 4.
    die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  5. 5.
    die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

nicht angehoben. 2Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 237: Vgl. RdSchr. 10 c Tit. 5 .

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2792)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2008 -  1 BvL 3/05 , 1 BvL 4/05 , 1 BvL 5/05 , 1 BvL 6/05 , 1 BvL 7/05  - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3183), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ( Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ) vereinbar.

  2. 2.

    § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 237a SGB VI – Altersrente für Frauen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.
    vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. 2.
    das 60. Lebensjahr vollendet,
  3. 3.
    nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
  4. 4.
    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20 .

(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

  1. 1.

    bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,

  2. 2.

    bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V) , die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941     
Januar - April1601600
Mai - August2602600
September - Dezember3603600
1942     
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943     
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944     
Januar - April106010600
Mai116011600

2Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.


§ 238 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Absätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 3 und 4.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.

3Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. a)

    15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder

  2. b)

    die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    1. aa)

      für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    2. bb)

      für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    3. cc)

      die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Absatz 4 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), bisheriger Nummer 2 wurde Satzteil von Satz 1.


§ 239 SGB VI – Knappschaftsausgleichsleistung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie

  1. 1.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,

  2. 2.

    aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren

    1. a)

      mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder

    2. b)

      mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

    aufgeben mussten, oder

  3. 3.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder

    3. c)

      mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.

2Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.

(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet

  1. 1.
    Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
  2. 2.
    Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
  3. 3.
    Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

(3) 1Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. 2Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. 3Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. 4An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. 5Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. 6Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (1) nicht überschritten wird.

Absatz 3 Satz 6 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 17.823,75 EUR.


§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1961 geboren und
  2. 2.
    berufsunfähig

sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. 2Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 3Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 4Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.


§ 241 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) 1Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) mit

  1. 1.
    Beitragszeiten,
  2. 2.
    beitragsfreien Zeiten,
  3. 3.
    Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
  4. 4.
    Berücksichtigungszeiten,
  5. 5.
    Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  6. 6.
    Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.


§ 242 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) 1Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. a)

    15 Jahre mit Hauerarbeiten ( Anlage 9 ) beschäftigt waren oder

  2. b)

    die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    1. aa)

      für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    2. bb)

      für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    3. cc)

      die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Absatz 3 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), bisheriger Nummer 2 wurde Satzteil von Satz 1.


§ 242a SGB VI – Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder
  2. 2.
    am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Absätze 4 und 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

§ 243 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

  1. 1.
    deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
  2. 2.
    die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
  3. 3.
    die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

  1. 1.

    deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

  2. 2.

    die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

  3. 3.

    die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

  4. 4.

    die entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),

    2. b)

      das 45. Lebensjahr vollendet haben,

    3. c)

      erwerbsgemindert sind,

    4. d)

      vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder

    5. e)

      am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

  1. 1.

    einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der Scheidung entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben ( § 46 Abs. 2 ) oder

    2. b)

      das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

  3. 3.

    entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen ( § 46 Abs. 2 ),

    2. b)

      erwerbsgemindert sind,

    3. c)

      vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind,

    4. d)

      am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder

    5. e)

      das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. 2Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.


§ 243a SGB VI – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

1Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.


§ 243b SGB VI – Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  2. 2.
    Altersrente für Frauen.


§ 244 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 2Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5) 1Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 244a SGB VI – Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 245 SGB VI – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,

  2. 2.

    nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,

  3. 3.

    während eines auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),

  4. 4.

    nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,

  5. 5.

    wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),

  6. 6.

    nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus ( §§ 1  und  2 Bundesentschädigungsgesetz ),

  7. 7.

    nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams ( § 1 Häftlingshilfegesetz ),

  8. 8.

    nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung ( § 250 Abs. 1 Nr. 2 ) oder

  9. 9.

    nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener ( §§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz ),

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

Absatz 2 Nummern 3 und 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932, 2022 I S. 2759) (1. 1. 2024).

(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und

  2. 2.

    in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.


§ 245a SGB VI – Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.


§ 246 SGB VI – Beitragsgeminderte Zeiten

1Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. 2Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


§ 247 SGB VI – Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. 2Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2a) Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

  1. 1.
    in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
  2. 2.
    nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
  3. 3.
    mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.


§ 248 SGB VI – Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) 1Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. 2Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

  1. 1.
    Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
  2. 2.
    Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
  3. 3.
    Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 6. 2002 (BGBl I S. 2074).

(4) 1Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. 2Zeiten der Versicherungspflicht von selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 249 SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 2Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) 1Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1  oder  2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. 2Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. 3Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(8) 1Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

  1. 1.

    ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,

  2. 2.

    ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 249a SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben.


§ 249b SGB VI – Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

1Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson

  1. 1.
    wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
  2. 2.
    nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.

2Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.


§ 250 SGB VI – Ersatzzeiten

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

  1. 1.

    militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder auf Grund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,

  2. 2.

    interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,

  3. 3.

    während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,

  4. 4.

    in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist ( §§ 43  und  47 Bundesentschädigungsgesetz ) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen

    1. a)

      arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder

    2. b)

      bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,

    wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),

  5. 5.

    in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder

  6. 5a.

    im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,

  7. 6.

    vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932, 2022 I S. 2759) (1. 1. 2024).

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

  1. 1.

    für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,

  2. 2.

    in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,

  3. 3.

    in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.


§ 251 SGB VI – Ersatzzeiten bei Handwerkern

(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.

(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.


§ 252 SGB VI – Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.
    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  2. 1a.
    Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
  3. 2.
    nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
  4. 3.
    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
  5. 4.
    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
  6. 5.
    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
  7. 6.
    Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

  1. 1.
    die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
  2. 2.
    ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984

bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

  1. 1.
    nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
  2. 2.
    in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) 1Bei selbstständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

  1. 1.
    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  2. 2.
    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. 2Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) 1Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,

  3. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeit Suchende gemeldet waren und

    1. a)

      vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. 2Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(8) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

  1. 1.
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
  2. 2.
    der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  3. 3.
    eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

2Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 3Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(10) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. 2Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

  1. 1.

    Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder

  2. 2.

    in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

3Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 10 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).


§ 252a SGB VI – Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

(1) 1Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 1992

    1. a)

      Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder

    3. c)

      Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung

    bezogen haben,

  3. 3.

    vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder

  4. 4.

    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente auf Grund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.

2Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. 3Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 4Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) 1An Stelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. 2Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. 3Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.


§ 253 SGB VI – Pauschale Anrechnungszeit

(1) 1Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn

  1. 1.
    der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
  2. 2.
    die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
  3. 3.
    die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.

2Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.

(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.


§ 253a SGB VI – Zurechnungszeit

Neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im JahrAnhebung um Monate auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3 .

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.


§ 254 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(3) 1Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.


§ 254a SGB VI – Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 254b - 265b, Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 254b SGB VI – Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zu Grunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.


§ 254c SGB VI – Anpassung der Renten

1Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).


§ 254d SGB VI – Entgeltpunkte (Ost)

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

  1. 1.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 2.
    Pflichtbeitragszeiten auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder auf Grund des Bezugs von Sozialleistungen mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
  3. 3.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  4. 4.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b ) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
  5. 4a.
    Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  6. 4b.
    zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung

im Beitrittsgebiet und

  1. 5.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 6.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  3. 7.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt

im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Nummer 4b neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.

    von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

    2. b)

      im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

  2. 2.

    mit Beiträgen auf Grund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Wortlaut des Satzes 2 wurde Absatz 3.


§ 255 SGB VI – Rentenartfaktor

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.


§ 255a SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) 1Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68  und  255d ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) maßgebend. 5Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

Zu § 255a: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).


§ 255b SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 1, geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Wortlaut des Absatz 1. Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

  1. 1.

    für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10

  2. 2.

    für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10

als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 255b: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).
Das Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2022 beträgt (gerundet) 40.358,00 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2024 beträgt (gerundet) 44.732,00 Euro, vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).


§ 255c SGB VI – Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

1Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§ 255d SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

(1) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten ( § 8 des Vierten Buches ) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:

  1. 1.

    die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) und

  2. 2.

    die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§ 255e SGB VI – Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) 1Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

string

3Dabei sind:

ART 48 =aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDEt =verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,
NQt SR =Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

4Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.

Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); der bisherige Wortlaut des § 255e wurde (geändert) Absatz 1. Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).


§ 255f SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

Zu § 255f: Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent, vgl. § 3 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).


§ 255g SGB VI – Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 255h SGB VI – Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) 1Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68  und  68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

  1. 1.

    aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,

  2. 2.

    aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,

  3. 3.

    aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) 1Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a , indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) 1Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h .


§ 255i SGB VI – Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 255j SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 256 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) Für Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 ( § 247 Abs. 2a ) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) 1Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. 3Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.

(5) 1Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zu Grunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. 2Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge auf Grund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. 2Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.


§ 256a SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

(1) 1Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1a) 1Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.).

(2) 1Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b ) gezahlt worden sind. 2Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. 4Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. 5Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( § 20 Absatz 2 des Vierten Buches ) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

Absatz 2 Satz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. 2Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 3Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. 4Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 5Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) 1Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz . 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 3Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 4Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 5Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 6Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.


§ 256b SGB VI – Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

(1) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

  1. 1.
    nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  2. 2.
    nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. 5War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. 6Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. 7Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. 8Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. 9Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zu Grunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 2Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden.


§ 256c SGB VI – Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

(1) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zu Grunde gelegt. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beiträge maßgebend, die sich auf Grund der Anlage 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.

(3) 1Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich

  1. a)
    nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  2. b)
    nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben. 2 § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. 3Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 4Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden.


§ 256d SGB VI

(weggefallen)


§ 257 SGB VI – Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

(1) 1Für Zeiten, für die Beiträge zur

  1. 1.
    einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
  2. 2.
    einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
  3. 3.
    Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952

gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

  1. 1.
    für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
  2. 2.
    für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zu Grunde gelegt.


§ 258 SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

(2) 1Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zu Grunde gelegt. 2Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die auf Grund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zu Grunde gelegt. 3Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zu Grunde gelegt.

(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.

(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.


§ 259 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

1Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte auf Grund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8 , für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.


§ 259a SGB VI – Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

(1) 1Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
  2. 2.
    im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 an Stelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 5Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu Grunde gelegt. 6Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. 7Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.


§ 259b SGB VI – Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

(1) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 ( BGBl. I S. 1677 ) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt. 2 § 259a ist nicht anzuwenden.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.


§ 259c SGB VI

(weggefallen)


§ 260 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen

1Für Zeiten, für die Beiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 2Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 3Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.


§ 261 SGB VI – Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für

  1. 1.
    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
  2. 2.
    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.


§ 262 SGB VI – Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

(1) 1Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.


§ 263 SGB VI – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

Absatz 2a Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn der Rente im der Werte
75 vom Hundert0,0625 Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
 Februar73,440,0612
 März71,880,0599
 April70,310,0586
 Mai68,750,0573
 Juni67,190,0560
 Juli65,630,0547
 August64,060,0534
 September62,500,0521
 Oktober60,940,0508
 November59,380,0495
 Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
 Februar54,690,0456
 März53,130,0443
 April51,560,0430
 Mai50,000,0417
 Juni48,440,0404
 Juli46,880,0391
 August45,310,0378
 September43,750,0365
 Oktober42,190,0352
 November40,630,0339
 Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
 Februar35,940,0299
 März34,380,0286
 April32,810,0273
 Mai31,250,0260
 Juni29,690,0247
 Juli28,130,0234
 August26,560,0221
 September25,000,0208
 Oktober23,440,0195
 November21,880,0182
 Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
 Februar17,190,0143
 März15,630,0130
 April14,060,0117
 Mai12,500,0104
 Juni10,940,0091
 Juli9,380,0078
 August7,810,0065
 September6,250,0052
 Oktober4,690,0039
 November3,130,0026
 Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

Absatz 5 neugefasst und Absätze 6 und 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten ( § 246 Satz 2 ), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) 1Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.


§ 263a SGB VI – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

1Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu Grunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zu Grunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 2Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.


§ 264 SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

1Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. 2Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.


§ 264a SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet

(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

Absatz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.


§ 264b SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen. 2Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.


§ 264d SGB VI – Zugangsfaktor

1Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im tritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre
das Lebensalter
62 Jahre
das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012 630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni - Dezember636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.

2 § 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).


§ 265 SGB VI – Knappschaftliche Besonderheiten

(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zu Grunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.

(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.

(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.

(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(8) 1Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:

Bei Beginn der Rente imtritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012März623
2012April624
2012Mai625
2012Juni - Dezember626
2013 627
2014 628
2015 629
2016 6210
2017 6211
2018 630
2019 632
2020 634
2021 636
2022 638
2023 6310.

2 § 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 265a SGB VI – Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 265 a.


§ 265b SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 266 - 267, Sechster Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 266 SGB VI – Erhöhung des Grenzbetrags

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.


§ 267 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 268 - 268a, Siebter Unterabschnitt - Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

§ 268 SGB VI – Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.


§ 268a SGB VI – Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 269 - 270a, Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen

§ 269 SGB VI – Steigerungsbeträge

(1) 1Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren1,6667vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren1,5vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren1,3333vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren1,1667vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren1,0vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren0,9167vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren0,8333vom Hundert

des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. 2Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.

(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.

(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.


§ 269a SGB VI

(weggefallen)


§ 269b SGB VI – Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

1Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).


§ 270 SGB VI

(weggefallen)


§ 270a SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 270b - 272a, Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

§ 270b SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( § 240 ) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


§ 271 SGB VI – Höhe der Rente

1Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

  1. 1.
    Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Inland oder
  2. 2.
    freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze

gezahlt worden sind. 2Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.


§ 272 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz , begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  2. 2.

    dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz , begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  3. 3.

    dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und

  4. 4.

    dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz , die nach Absatz 1 auf Grund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) 1Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


§ 272a SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2 § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für auf Grund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 273 - 274d, Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
§§ 273 - 273b, Erster Titel - Organisation

§ 273 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Überschrift geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. 2Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Für Versicherte, die

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
  2. 2.
    bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung

in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung zuständig.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig. 2Bestand am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. 2Für Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. 3Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 273a SGB VI – Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 273b SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 273 - 274d, Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
§§ 274 - 274b, Zweiter Titel - Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 274 SGB VI – Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

Neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

  1. 1.

    die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,

  2. 2.

    ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. 4.

    ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

  6. 6.

    das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.


§ 274a SGB VI – Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

Eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(1) 1Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. 2Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. 3Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38 , § 40 , den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.

(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. 2 § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.


§ 274b SGB VI – Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3  und  5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 273 - 274d, Zehnter Unterabschnitt - Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
§§ 274c - 274d, Dritter Titel - Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

§ 274c SGB VI – Ausgleichsverfahren

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. 2Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel

  1. 1.
    zwischen den Regionalträgern,
  2. 2.
    in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  3. 3.
    auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.

(2) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. 2Für das Ausgleichsverfahren wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. 3Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. 4In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.

(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,

  1. 1.
    für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist,
  2. 2.
    die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
  3. 3.
    die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder
  4. 4.
    solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet oder gepfändet sind.

(4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.

(5) 1Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. 2Über Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(6) 1Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. 2Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.

Zu § 274c: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III .


§ 274d SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§ 275, Erster Titel - (weggefallen)

§ 275 SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 275a - 281b, Zweiter Titel - Beiträge

§ 275a SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024

Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. 4Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 275a:

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 89.400,00 EUR jährlich und 7.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 81.000,00 EUR jährlich und 6.750,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 80.400,00 EUR jährlich und 6.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 77.400,00 EUR jährlich und 6.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 73.800,00 EUR jährlich und 6.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 69.600,00 EUR jährlich und 5.800,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 68.400,00 EUR jährlich und 5.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 64.800,00 EUR jährlich und 5.400,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 62.400,00 EUR jährlich und 5.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 60.000,00 EUR jährlich und 5.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 58.800,00 EUR jährlich und 4.900,00 EUR monatlich bzw. für die Jahre 2011 und 2012 = 57.600,00 EUR jährlich und 4.800,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 110.400,00 EUR jährlich und 9.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 104.400,00 EUR jährlich und 8.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 100.200,00 EUR jährlich und 8.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 99.000,00 EUR jährlich und 8.250,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 94.800,00 EUR jährlich und 7.900,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 91.200,00 EUR jährlich und 7.600,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 85.800,00 EUR jährlich und 7.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 84.000,00 EUR jährlich und 7.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 79.800,00 EUR jährlich und 6.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 76.200,00 EUR jährlich und 6.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 73.800,00 EUR jährlich und 6.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 72.600,00 EUR jährlich und 6.050,00 EUR monatlich bzw. für die Jahre 2011 und 2012 = 70.800,00 EUR jährlich und 5.900,00 EUR monatlich.


§ 275b SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.


§ 275c SGB VI

(weggefallen)


§ 276 SGB VI – Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Eingefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).

Zu § 276: Vgl. RdSchr. vom 23.11.2023 .


§ 276a SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches , die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.


§ 276b SGB VI – Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

1 § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten ( § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).


§ 276c SGB VI

(weggefallen)


§ 277 SGB VI – Beitragsrecht bei Nachversicherung

(1) 1Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 2Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).


§ 277a SGB VI – Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) 1Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 2 § 181 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zu Grunde gelegt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. 2Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.

(3) 1Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten

  1. 1.
    bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
  3. 3.
    vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
  4. 4.
    vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
  5. 5.
    vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.

2Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. 3 § 181 Abs. 4 bleibt unberührt.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


§ 278 SGB VI – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


§ 278a SGB VI – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,

  2. 2.

    vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

  3. 3.

    vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) (1) .

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,

  2. 2.

    vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

  3. 3.

    vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) (2) .

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1)

Seit 1. 1. 2024 = 1.386,00 EUR.

(2)

Seit 1. 1. 2024 = 693,00 EUR.


§ 279 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (1) .

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. 2Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (1) . 3Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. 4Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.

(1)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich; im Beitrittsgebiet 1.386,00 EUR.


§ 279a SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.


§ 279b SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage ( § 167 ) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2 § 228a gilt nicht.


§ 279c SGB VI – Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 2 wurde Wortlaut des § 279c.

Zu § 279c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1.2 .


§ 279d SGB VI – Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbstständig Tätigen als Arbeitgeber.

Zu § 279d: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.3 .


§ 279e SGB VI

(weggefallen)


§ 279f SGB VI

(weggefallen)


§ 279g SGB VI – Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde ( § 15g des Altersteilzeitgesetzes ), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


§ 280 SGB VI – Höherversicherung für Zeiten vor 1998

Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.


§ 281 SGB VI – Nachversicherung

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. 2Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Wortlaut des § 281 wurde Absatz 1.


§ 281a SGB VI – Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. 1.
    Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
  2. 2.
    die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen ( § 225 Abs. 2 , § 264a ).

Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), wurde Nummer 2.

(2) 1Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat ( § 264a Abs. 1 ). 2Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zu Grunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. 2Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zu Grunde zu legen. 3Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 4Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) § 187 Abs. 4 , 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 281a: s. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 vom 29. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 337).


§ 281b SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist ( § 277 ), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 281c - 286h, Dritter Titel - Verfahren

§ 281c SGB VI – Meldepflichten im Beitrittsgebiet

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbstständig Tätigen zu erstatten. 2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.


§ 282 SGB VI – Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(1) 1Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 3Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.

(3) 1Versicherte, die

  1. 1.

    nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und

  2. 2.

    bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).


§ 283 SGB VI

(weggefallen)


§ 284 SGB VI – Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

1Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes , die

  1. 1.
    vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbstständig tätig waren und
  2. 2.
    binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,

können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).


§ 284a SGB VI

(weggefallen)


§ 285 SGB VI – Nachzahlung bei Nachversicherung

1Personen, die nachversichert worden sind und die auf Grund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.


§ 286 SGB VI – Versicherungskarten

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

  1. 1.
    Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
  2. 2.
    Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,

so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) 1Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

  1. 1.
    die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
  2. 2.
    die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken

nicht mehr angefochten werden. 2Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) 1Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. 2Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

Absatz 4 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.


§ 286a SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen

(1) 1Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(2) 1Sind in Unterlagen

  1. 1.
    Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
  2. 2.
    Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung

bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. 2Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. 3Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. 4Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem

  1. 1.
    Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente

geendet hat. 5Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.


§ 286b SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.


§ 286c SGB VI – Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.


§ 286d SGB VI – Beitragserstattung

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2) 1Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. 2Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag an Stelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. 3Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Absatz 4 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).


§ 286e SGB VI – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,

  1. 1.
    in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
  2. 2.
    diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches .


§ 286f SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517).

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

Satz 3 angefügt durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).


§ 286g SGB VI – Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

  1. 1.

    Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

  2. 2.

    ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

2 § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.


§ 286h SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. 2Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 287 - 288, Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

§ 287 SGB VI – Beitragssatzgarantie bis 2025

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) 1Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. 2Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. 3Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

(2) 1Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3 .

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).


§ 287a SGB VI

(weggefallen)


§ 287b SGB VI – Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(2) 1Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. 2Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. 3Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
20141,0192
20151,0126
20161,0073
20171,0026
20180,9975
20190,9946
20200,9938
20210,9936
20220,9935
20230,9938
20240,9931
20250,9929
20260,9943
20270,9919
20280,9907
20290,9887
20300,9878
20310,9863
20320,9875
20330,9893
20340,9907
20350,9914
20360,9934
20370,9924
20380,9948
20390,9963
20400,9997
20411,0033
20421,0051
20431,0063
20441,0044
20451,0032
20461,0028
20471,0009
20480,9981
20490,9979
20500,9978.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 3, angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), wurde Absatz 2.


§ 287c SGB VI – Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213  und  287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 . 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334).


§ 287d SGB VI – Erstattungen in besonderen Fällen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. 1.
    das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  2. 2.
    das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.


§ 287e SGB VI – Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) 1Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 287f SGB VI – Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1  und  1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).


§ 287g SGB VI – Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

1Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024) Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (1. 1. 2024).


§ 288 SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§§ 289 - 292a, Fünfter Titel - Erstattungen

§ 289 SGB VI – Wanderversicherungsausgleich

Absätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.


§ 289a SGB VI – Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

1Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 290 SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. 2Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. 1.
    Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
  2. 2.
    ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.


§ 290a SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.


§ 291 SGB VI – Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

Eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. 3Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. 2Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. 3Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. 4Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 5Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2682).


§ 291a SGB VI – Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.

(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.


§ 291b SGB VI – Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


§ 291c SGB VI – Anschubfinanzierung

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches .

Eingefügt durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 344) (9. 12. 2023).


§ 292 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Absätze 1 bis 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).


§ 292a SGB VI – Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 275 - 293, Elfter Unterabschnitt - Finanzierung
§ 293, Sechster Titel - Vermögensanlagen

§ 293 SGB VI – Vermögensanlagen

(1) 1Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle
§§ 294 - 299, Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

§ 294 SGB VI – Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  1. 1.
    in diesen Gebieten hatte,
  2. 2.
    zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
  3. 3.
    bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

  1. 1.
    zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
  2. 2.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,

die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.


§ 294a SGB VI – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

1Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.


§ 295 SGB VI – Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295. § 295 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 295a SGB VI – Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

1Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

  1. 1.
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
  2. 2.
    im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295a. Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 296 SGB VI – Beginn und Ende

(1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.

(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.


§ 296a SGB VI

(weggefallen)


§ 297 SGB VI – Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. 2Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. 3In den übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. 4Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. 2Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.

(3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.


§ 298 SGB VI – Durchführung

(1) 1Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. 2Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

(2) 1Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. 2Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter

  1. 1.
    erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
  2. 2.
    glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und
  3. 3.
    eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.

3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).


§ 299 SGB VI – Anrechnungsfreiheit

1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 2Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. 3Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 300, Erster Unterabschnitt - Grundsatz

§ 300 SGB VI – Grundsatz

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 301 - 301a, Zweiter Unterabschnitt - Leistungen zur Teilhabe

§ 301 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. 2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet wird.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.

(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).


§ 301a SGB VI – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

(1) 1Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. 2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.

(2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 2Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

Zu § 301a: Vgl. RdSchr. 01 b Tit. 6.2 .


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 302 - 305, Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 302 SGB VI – Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.

(5) (weggefallen)

(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. 1.

    der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und

  2. 2.

    der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334), geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

Zu § 302: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV .


§ 302a SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

  1. 1.

    Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder

  2. 2.

    die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.

2Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. 3Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.

Zu § 302a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II , Tit. D.III.3 .


§ 302b SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.


§ 303 SGB VI – Witwerrente

1Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. 2Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.


§ 303a SGB VI – Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. 2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.


§ 304 SGB VI – Waisenrente

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  1. 1.

    eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

  2. 2.

    die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055); der bisherige Wortlaut des § 304 wurde Absatz 1.


§ 305 SGB VI – Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 306 - 310c, Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe

§ 306 SGB VI – Grundsatz

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.


§ 307 SGB VI – Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

(1) 1Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. 2Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. 3Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. 4Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zu Grunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 sind

  1. 1.
    Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
  2. 2.
    Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,

für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. 2Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.

(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.


§ 307a SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. 2Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. 3Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

(2) 1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

  1. 1.

    die Summe aus dem

    1. a)

      für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und

    2. b)

      für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,

    durch

  2. 2.

    das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zu Grunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,

geteilt wird. 2Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. 4Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zu Grunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. 5Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 6Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.

(3) Als Arbeitsjahre sind zu Grunde zu legen

  1. 1.
    die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
  2. 2.
    die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.

(4) Für die bisher in der Rente

  1. 1.
    als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt,
  2. 2.
    als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.

(5) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. 2Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zu Grunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(6) 1Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legen. 2Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.

(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.

(8) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. 2Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. 3Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. 4Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden. 5Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. 6Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. 7Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.

(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente

  1. 1.

    mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,

  2. 2.

    mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder

  3. 3.

    mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente

    zusammentrifft oder

  4. 4.

    geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder

    2. b)

      im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.

(10) 1Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. 2Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.

(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.


§ 307b SGB VI – Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets  (1)

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. 2Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. 3Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. 4Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

(2) 1Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. 2Dabei tritt an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. 3Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. 4 § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.

(3) 1Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf Grund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:

  1. 1.

    1Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. 2Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

  2. 2.

    Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.

  3. 3.

    1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. 2Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. 3Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.

  4. 4.

    Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.

  5. 5.

    Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.

  6. 6.

    Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.

  7. 7.

    Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.

(4) 1Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. 2Die höchste Rente ist zu leisten. 3Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

(5) 1Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. 2Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. 3Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

(6) 1Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. 2Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.

(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) können Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4 , 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.


§ 307c SGB VI – Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

(1) 1Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. 2Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. 3Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. 4Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. 5Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. 6Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. 7Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.

(2) 1Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. 2Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden. 3Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. 4Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.

(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.


§ 307d SGB VI – Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

Neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(1) 1Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294  und  294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 3Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294  und  294a besteht.

4Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und

  2. 2.

    für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1a) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294  und  294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. 2Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

Absatz 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) 1Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56  und  249 vorlagen und

  2. 2.

    für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.

2Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. 5Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).


§ 307e SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

  2. 2.

    sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. 3Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. 4Das gilt auch bei Folgerenten. 5Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 6Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4  und  5 entsprechend.

(3) 1Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77 . 2Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.

(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.


§ 307f SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde und

  2. 2.

    sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.

2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt.

(3) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.

(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.

(5) 1Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2  und  3 . 2Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 3Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. 4Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d ; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(6) 1Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

  2. 2.

    sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 3Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. 4Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4  und  5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend.

(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.


§ 307g SGB VI – Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 307h SGB VI – Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).


§ 308 SGB VI – Umstellungsrenten

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.

(2) 1Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. 2Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.

(3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.


§ 309 SGB VI – Neufeststellung auf Antrag

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und

  1. 1.
    beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
  2. 2.
    Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
  3. 3.
    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.

2Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. 3In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 ( BGBl. I S. 2662 ) anzuwenden.

(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.

(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.

(3) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. 2Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).


§ 310 SGB VI – Erneute Neufeststellung von Renten

Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.


§ 310a SGB VI – Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.


§ 310b SGB VI – Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 ( BGBl. I S. 1606 ) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. 2Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes , § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes .


§ 310c SGB VI – Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente

1Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 3Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

Eingefügt durch G vom 20. 6. 2002 (BGBl I S. 2074).


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 311 - 314b, Fünfter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 311 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei der Rente

    1. a)

      der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,

    2. b)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,

    3. c)

      der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(5) 1Der Grenzbetrag beträgt

  1. 1.

    bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,

    a) bei Renten aus eigener Versicherung 80 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 48 vom Hundert,
  2. 2.

    bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

    a) bei Renten aus eigener Versicherung 95 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 57 vom Hundert

eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). 2Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. 3Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zu Grunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. 4Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zu Grunde, ist Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. 5Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.

(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.

(7) 1Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. 2Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.

(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.


§ 312 SGB VI – Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung85 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente51 vom Hundert 

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung100 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente60 vom Hundert 

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3 , Abs. 7 ist anzuwenden.


§ 313 SGB VI – Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) 1Würde sich nach den §§ 96a  und  313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis

  1. 1.

    die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder

  2. 2.

    sich nach den §§ 96a  und  313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.

2Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c  und  3d , in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. 3Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) bis (4) (weggefallen)

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

Absatz 5 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.

Absatz 6 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(7) (weggefallen)

Absatz 7 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 313a SGB VI

(weggefallen)


§ 314 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) 1Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. 2Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.  (1)

(3) 1Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. 2 § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 13b des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) soll § 314 Absatz 5 aufgehoben werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da die Absätze 3 bis 5 bereits durch Artikel 1 Nummer 74 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 zum 1. August 2004 aufgehoben worden sind.


§ 314a SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 314a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.4.2 , Tit. D.VI .


§ 314b SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 315 - 316, Sechster Unterabschnitt - Zusatzleistungen

§ 315 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) 1Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. 2Rentenerhöhungen, die sich auf Grund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


§ 315a SGB VI – Auffüllbetrag

1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. 2Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1 , Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (1) und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (1) bleiben außer Betracht. 3Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. 4Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. 5Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

(1)

Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).


§ 315b SGB VI – Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine

  1. 1.
    Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
  2. 2.
    Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (1) ,
  3. 3.
    Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (1) ,

wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrags weitergeleistet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).


§ 316 SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§§ 317 - 319, Siebter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 317 SGB VI – Grundsatz

(1) 1Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. 2Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. 3Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).

(2a) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. 2Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zu Grunde zu legen.

Absatz 2a Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 3 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


§ 317a SGB VI – Neufeststellung

Eingefügt durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) 1Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. 2Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 318 SGB VI

(weggefallen)


§ 319 SGB VI – Zusatzleistungen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319a, Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319a SGB VI – Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. 3Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Zu § 319a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1 .


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319b, Neunter Unterabschnitt - Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319b SGB VI – Übergangszuschlag

1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. 2Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. 3Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. 4Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319c, Zehnter Unterabschnitt - (weggefallen)

§ 319c SGB VI

(weggefallen)


§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen
§§ 300 - 319d, Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 319d, Elfter Unterabschnitt - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d SGB VI – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3 , § 20 Nummer 3 Buchstabe b , § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , § 163 Absatz 5 Satz 2 , § 166 Absatz 1 Nummer 2 , § 168 Absatz 1 Nummer 7 , § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b , § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§§ 320 - 322, Sechstes Kapitel - Bußgeldvorschriften

§ 320 SGB VI – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
  3. 3.
    entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


§ 321 SGB VI – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. 1.
    Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ,
  2. 2.
    eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes , eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches ,
  3. 3.
    Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes ,
  4. 4.
    Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ,
  5. 5.
    Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten , Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. 6.
    Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. 7.
    Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes . 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.) und 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.).


§ 322 SGB VI – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBl. I S. 3054 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


Anhang

Anlage 1 SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

JahrDurchschnittsentgelt
      
1891 700   
92 700   
93 709   
94 714   
95 714   
96 728   
97 741   
98 755   
99 773   
1900 796   
01 814   
02 841   
03 855   
04 887   
05 910   
06 946   
07 987   
08 1.019   
09 1.046   
1910 1.078   
11 1.119   
12 1.164   
13 1.182   
14 1.219   
15 1.178   
16 1.233   
17 1.446   
18 1.706   
19 2.010   
1920 3.729   
21 9.974   
24 1.233   
25 1.469   
26 1.642   
27 1.742   
28 1.983   
29 2.110   
1930 2.074   
31 1.924   
32 1.651   
33 1.583   
34 1.605   
35 1.692   
36 1.783   
37 1.856   
38 1.947   
39 2.092   
1940 2.156   
41 2.297   
42 2.310   
43 2.324   
44 2.292   
45 1.778   
46 1.778   
47 1.833   
48 2.219   
49 2.838   
1950 3.161   
51 3.579   
52 3.852   
53 4.061   
54 4.234   
55 4.548   
56 4.844   
57 5.043   
58 5.330   
59 5.602   
1960 6.101   
61 6.723   
62 7.328   
63 7.775   
64 8.467   
65 9.229   
66 9.893   
67 10.219   
68 10.842   
69 11.839   
1970 13.343   
71 14.931   
72 16.335   
73 18.295   
74 20.381   
75 21.808   
76 23.335   
77 24.945   
78 26.242   
79 27.685   
1980 29.485   
81 30.900   
82 32.198   
83 33.293   
84 34.292   
85 35.286   
86 36.627   
87 37.726   
88 38.896   
89 40.063   
1990 41.946   
91 44.421 43.917  *)  
92 46.820 45.889  *)  
93 48.178 49.663  *)  
94 49.142 51.877  *)  
95 50.665 50.972  *)  
96 51.678 51.108  *)  
97 52.143 53.806  *)  
98 52.925 53.745  *)  
99 53.507 53.082  *)  
2000 54.256 54.513  *)  
01 55.216 54.684  *)  
02 28.626 28.518  *)  
03 28.938 29.230  *)  
04 29.060 29.428  *)  
05 29.202 29.569  *)  
06 29.494 29.304  *)  
07 29.951 29.488  *)  
08 30.625 30.084  *)  
09 30.506 30.879  *)  
2010 31.144 32.003  *)  
11 32.100 30.268  *)  
12 33.002 32.446  *)  
13 33.659 34.071  *)  
14 34.514 34.857  *)  
15 35.363 34.999  *)  
16 36.187 36.267  *)  
17 37.077 37.103  *)  
18 38.212 37.873  *)  
19 39.301 38.901  *)  
2020 39.167 40.551  *)  
21 40.463 41.541  *)  
22 42.053 38.901  *)  
23   43.142  *)  
24   45.358  *)  
*)

vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 .

Zu Anlage 1: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561), 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).


Anlage 2 SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
 ArbeiterAngestellten 
       
01.01.1924-31.12.1924 1.056 4.080   
01.01.1925-30.04.1925 1.380 4.080   
01.05.1925-31.12.1925 1.380 6.000   
01.01.1926-31.12.1926 1.908 6.000   
01.01.1927-31.12.1927 2.016 6.000   
01.01.1928-31.08.1928 2.748 6.000   
01.09.1928-31.12.1928 2.748 8.400   
01.01.1929-31.12.1929 2.928 8.400   
01.01.1930-31.12.1930 2.880 8.400   
01.01.1931-31.12.1931 2.676 8.400   
01.01.1932-31.12.1932 2.292 8.400   
01.01.1933-31.12.1933 2.196 8.400   
01.01.1934-31.12.1934 2.004 7.200   
01.01.1935-31.12.1935 2.112 7.200   
01.01.1936-31.12.1936 2.220 7.200   
01.01.1937-31.12.1937 2.316 7.200   
01.01.1938-31.12.1938 2.700 7.200   
01.01.1939-31.12.1939 3.000 7.200   
01.01.1940-31.12.1940 3.096 7.200   
01.01.1941-31.12.1941 3.300 7.200   
01.01.1942-30.06.1942 3.312 7.200   
01.07.1942-31.12.1942 3.600 7.200   
01.01.1943-28.02.1947 3.600 7.200 4.800 
01.03.1947-31.05.1949 3.600 7.200 7.200 
01.06.1949-31.08.1952 7.200 8.400 
01.09.1952-31.12.1958 9.000 12.000 
01.01.1959-31.12.1959 9.600 12.000 
01.01.1960-31.12.1960 10.200 12.000 
01.01.1961-31.12.1961 10.800 13.200 
01.01.1962-31.12.1962 11.400 13.200 
01.01.1963-31.12.1963 12.000 14.400 
01.01.1964-31.12.1964 13.200 16.800 
01.01.1965-31.12.1965 14.400 18.000 
01.01.1966-31.12.1966 15.600 19.200 
01.01.1967-31.12.1967 16.800 20.400 
01.01.1968-31.12.1968 19.200 22.800 
01.01.1969-31.12.1969 20.400 24.000 
01.01.1970-31.12.1970 21.600 25.200 
01.01.1971-31.12.1971 22.800 27.600 
01.01.1972-31.12.1972 25.200 30.000 
01.01.1973-31.12.1973 27.600 33.600 
01.01.1974-31.12.1974 30.000 37.200 
01.01.1975-31.12.1975 33.600 40.800 
01.01.1976-31.12.1976 37.200 45.600 
01.01.1977-31.12.1977 40.800 50.400 
01.01.1978-31.12.1978 44.400 55.200 
01.01.1979-31.12.1979 48.000 57.600 
01.01.1980-31.12.1980 50.400 61.200 
01.01.1981-31.12.1981 52.800 64.800 
01.01.1982-31.12.1982 56.400 69.600 
01.01.1983-31.12.1983 60.000 73.200 
01.01.1984-31.12.1984 62.400 76.800 
01.01.1985-31.12.1985 64.800 80.400 
01.01.1986-31.12.1986 67.200 82.800 
01.01.1987-31.12.1987 68.400 85.200 
01.01.1988-31.12.1988 72.000 87.600 
01.01.1989-31.12.1989 73.200 90.000 
01.01.1990-31.12.1990 75.600 93.600 
01.01.1991-31.12.1991 78.000 96.000 
01.01.1992-31.12.1992 81.600 100.800 
01.01.1993-31.12.1993 86.400 106.800 
01.01.1994-31.12.1994 91.200 112.800 
01.01.1995-31.12.1995 93.600 115.200 
01.01.1996-31.12.1996 96.000 117.600 
01.01.1997-31.12.1997 98.400 121.200 
01.01.1998-31.12.1998 100.800 123.600 
01.01.1999-31.12.1999 102.000 124.800 
01.01.2000-31.12.2000 103.200 127.200 
01.01.2001-31.12.2001 104.400 128.400 
01.01.2002-31.12.2002 54.000 66.600 
01.01.2003-31.12.2003 61.200 75.000 
01.01.2004-31.12.2004 61.800 76.200 
01.01.2005-31.12.2005 62.400 76.800 
01.01.2006-31.12.2006 63.000 77.400 
01.01.2007-31.12.2007 63.000 77.400 
01.01.2008-31.12.2008 63.600 78.600 
01.01.2009-31.12.2009 64.800 79.800 
01.01.2010-31.12.2010 66.000 81.600 
01.01.2011-31.12.2011 66.000 81.000 
01.01.2012-31.12.2012 67.200 82.800 
01.01.2013-31.12.2013 69.600 85.200 
01.01.2014-31.12.2014 71.400 87.600 
01.01.2015-31.12.2015 72.600 89.400 
01.01.2016-31.12.2016 74.400 91.800 
01.01.2017-31.12.2017 76.200 94.200 
01.01.2018-31.12.2018 78.000 96.000 
01.01.2019-31.12.2019 80.400 98.400 
01.01.2020-31.12.2020 82.800 101.400 
01.01.2021-31.12.2021 85.200 104.400 
01.01.2022-31.12.2022 84.600 103.800 
01.01.2023-31.12.2023 87.600 107.400 
01.01.2024-31.12.2024 90.600 111.600 

Zu Anlage 2: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561) in Verb. mit § 275c SGB VI , durch V vom 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), V vom 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).


Anlage 2a SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
    
01.07.1990-31.12.199032.40032.400 
01.01.1991-30.06.199136.00036.000 
01.07.1991-31.12.199140.80040.800 
01.01.1992-31.12.199257.60070.800 
01.01.1993-31.12.199363.60078.000 
01.01.1994-31.12.199470.80087.600 
01.01.1995-31.12.199576.80093.600 
01.01.1996-31.12.199681.600100.800 
01.01.1997-31.12.199785.200104.400 
01.01.1998-31.12.199884.000103.200 
01.01.1999-31.12.199986.400105.600 
01.01.2000-31.12.200085.200104.400 
01.01.2001-31.12.200187.600108.000 
01.01.2002-31.12.200245.00055.800 
01.01.2003-31.12.200351.00063.000 
01.01.2004-31.12.200452.20064.200 
01.01.2005-31.12.200552.80064.800 
01.01.2006-31.12.200652.80064.800 
01.01.2007-31.12.200754.60066.600 
01.01.2008-31.12.200854.00066.600 
01.01.2009-31.12.200954.60067.200 
01.01.2010-31.12.201055.80068.400 
01.01.2011-31.12.201157.60070.800 
01.01.2012-31.12.201257.60070.800 
01.01.2013-31.12.201358.80072.600 
01.01.2014-31.12.201460.00073.800 
01.01.2015-31.12.201562.40076.200 
01.01.2016-31.12.201664.80079.800 
01.01.2017-31.12.201768.40084.000 
01.01.2018-31.12.201869.60085.800 
01.01.2019-31.12.201973.80091.200 
01.01.2020-31.12.202077.40094.800 
01.01.2021-31.12.202180.40099.000 
01.01.2022-31.12.202281.000100.200 
01.01.2023-31.12.202385.200104.400 
01.01.2024-31.12.202489.400110.400 

Zu Anlage 2a: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561) in Verb. mit § 275c SGB VI , durch V vom 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), V vom 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).


Anlage 2b SGB VI – Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten
01.01.1935-31.12.19351,24824,2553 
01.01.1936-31.12.19361,24514,0381 
01.01.1937-31.12.19371,24783,8793 
01.01.1938-31.12.19381,38673,6980 
01.01.1939-31.12.19391,43403,4417 
01.01.1940-31.12.19401,43603,3395 
01.01.1941-31.12.19411,43673,1345 
01.01.1942-30.06.19421,43383,1169 
01.07.1942-31.12.19421,55843,1169 
01.01.1943-31.12.19431,54913,09812,0654
01.01.1944-31.12.19441,57073,14142,0942
01.01.1945-31.12.19452,02474,04952,6997
01.01.1946-31.12.19462,02474,04952,6997
01.01.1947-28.02.19471,96403,92802,6187
01.03.1947-31.12.19471,96403,92803,9280
01.01.1948-31.12.19481,62243,24473,2447
01.01.1949-31.05.19491,26852,53702,5370
01.06.1949-31.12.19492,53702,9598
01.01.1950-31.12.19502,27782,6574
01.01.1951-31.12.19512,01172,3470
01.01.1952-31.08.19521,86922,1807
01.09.1952-31.12.19522,33643,1153
01.01.1953-31.12.19532,21622,9549
01.01.1954-31.12.19542,12562,8342
01.01.1955-31.12.19551,97892,6385
01.01.1956-31.12.19561,85802,4773
01.01.1957-31.12.19571,78472,3795
01.01.1958-31.12.19581,68862,2514
01.01.1959-31.12.19591,71372,1421
01.01.1960-31.12.19601,67191,9669
01.01.1961-31.12.19611,60641,9634
01.01.1962-31.12.19621,55571,8013
01.01.1963-31.12.19631,54341,8521
01.01.1964-31.12.19641,55901,9842
01.01.1965-31.12.19651,56031,9504
01.01.1966-31.12.19661,57691,9408
01.01.1967-31.12.19671,64401,9963
01.01.1968-31.12.19681,77092,1029
01.01.1969-31.12.19691,72312,0272
01.01.1970-31.12.19701,61881,8886
01.01.1971-31.12.19711,52701,8485
01.01.1972-31.12.19721,54271,8365
01.01.1973-31.12.19731,50861,8366
01.01.1974-31.12.19741,47201,8252
01.01.1975-31.12.19751,54071,8709
01.01.1976-31.12.19761,59421,9541
01.01.1977-31.12.19771,63562,0204
01.01.1978-31.12.19781,69192,1035
01.01.1979-31.12.19791,73382,0805
01.01.1980-31.12.19801,70932,0756
01.01.1981-31.12.19811,70872,0971
01.01.1982-31.12.19821,75172,1616
01.01.1983-31.12.19831,80222,1987
01.01.1984-31.12.19841,81972,2396
01.01.1985-31.12.19851,83642,2785
01.01.1986-31.12.19861,83472,2606
01.01.1987-31.12.19871,81312,2584
01.01.1988-31.12.19881,85112,2522
01.01.1989-31.12.19891,82712,2465
01.01.1990-31.12.19901,80232,2314

Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
endgültigevorläufigeendgültigevorläufige
01.01.1991-31.12.19911,75591,77612,16112,1859
01.01.1992-31.12.19921,74281,77822,15292,1966
01.01.1993-31.12.19931,79331,73972,21682,1505
01.01.1994-31.12.19941,85581,75802,29542,1744
01.01.1995-31.12.19951,84741,83632,27382,2601
01.01.1996-31.12.19961,85771,87842,27562,3010
01.01.1997-31.12.19971,88711,82882,32442,2525
01.01.1998-31.12.19981,90461,87552,33542,2997
01.01.1999-31.12.19991,90631,92162,33242,3511
1.1.2000-31.12.20001,90211,89312,34442,3334
1.1.2001-31.12.2001 1,9092 2,3480
1.1.2002-31.12.2002 1,8935 2,3354

Zu Anlage 2b: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Anlage 3 SGB VI – Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags-, oder Gehaltsklassen

1. Rentenversicherung der Arbeiter

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
I
(1)
II
(2)
III
(3)
IV
(4)
V
(5)
VI
(6)
VIIVIIIIXXXIXII
01.01.1891-31.12.18990,00710,01180,01780,0305        
01.01.1900-31.12.19060,00610,00990,01520,02200,0306       
01.01.1907-30.09.19210,00440,00700,01080,01550,0263       
01.01.1924-31.12.19330,00290,00550,00890,01220,01640,02230,0267     
01.01.1934-27.06.19420,00260,00450,00760,01080,01380,01690,02000,02400,02760,0292  
28.06.1942-29.05.19490,00240,00430,00710,01000,01280,01570,01850,02140,02440,0271  
30.05.1949-31.12.19540,00140,00240,00410,00570,00820,01140,01630,02280,02940,03590,04240,0534
01.01.1955-31.12.19550,00110,00200,00330,00460,00660,00920,01320,01850,02370,02900,0343 
01.01.1956-31.12.19560,00100,00190,00310,00430,00620,00870,01240,01730,02230,02730,0322 
01.01.1957-28.02.19570,00100,00180,00300,00420,00590,00830,01190,01670,02140,02620,0309 

2. Rentenversicherung der Angestellten

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
I
(A)
II
(B)
III
(C)
IV
(D)
V
(E)
VI
(F)
VII
(G)
VIII
(H)
IX
(J)
X
(K)
XIXII
01.01.1913-31.07.19210,02540,04430,06320,08240,10850,14000,17140,21590,2824   
01.01.1924-31.12.19330,01510,04210,08350,13800,19750,24410,29960,35750,39820,4513  
01.01.1934-30.06.19420,01360,03890,07610,12650,17760,22910,28160,33320,38440,4357  
01.07.1942-31.05.19490,01190,03600,07160,11880,16630,21430,26170,30870,35620,4037  
01.06.1949-31.12.19540,00340,01020,01700,02380,03400,04760,06790,09510,12230,15090,18090,2223
01.01.1955-31.12.19550,00270,00820,01370,01920,02750,03850,05500,07700,09890,12370,1512 
01.01.1956-31.12.19560,00260,00770,01290,01810,02580,03610,05160,07230,09290,11610,1419 
01.01.1957-28.02.19570,00250,00740,01240,01740,02480,03470,04960,06940,08920,11150,1363 

3. Knappschaftliche Rentenversicherung

Arbeiter

ZeitraumBeitragsklassen
IIIIIIIVVVIVIIVIIIIXX
bis 30.09.19210,04460,05950,07430,08920,10400,11890,1338   
01.01.1924-30.06.19260,04460,05950,07430,08920,10400,11890,1338   
01.07.1926-31.12.19380,04050,05410,06760,08110,09460,10810,12160,13870,15330,1705
01.01.1939-31.12.19420,02790,03910,05030,06150,07260,08380,09500,10620,1173 

Angestellte

ZeitraumGehaltsklasse
ABCDEFGHJK
bis 31.07.19210,02230,04460,08920,14860,20810,23780,23780,2378  
01.01.1924-30.06.19260,02230,04460,08920,14860,20810,23780,23780,2378  
01.07.1926-31.12.19380,02030,04050,08110,13510,18920,21620,21620,21750,21730,2173
01.01.1939-31.12.19420,01680,03350,06710,11180,15650,17880,1788   
Doppelversicherung  *) 01.01.1924-30.06.19260,02970,05950,11890,19820,27740,31710,31710,3171  
*)

Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.


Anlage 4 SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

Bezeichnung der BeitragsklasseBeitragsbemessungsgrundlage
DM
    
I  12,50
II  50
IIIA100100
IV  150
VB200200
VI  250
VIIC300300
VIII  350
IXD400400
X  450
XIE500500
XII  550
XIIIF600600
XIV  650
XVG700700
XVIH 750
XVIIJ800800
XVIIIK 850
XIXL900900
XXM 950
XXIN1.0001.000
XXIIO 1.050
XXIIIP1.1001.100
XXIVQ 1.150
XXVR1.2001.200
XXVIS 1.250
XXVIIT1.3001.300
XXVIIIU 1.350
XXIXV1.4001.400
  1.5001.500
  1.6001.600
  1.7001.700
  1.8001.800
  1.9001.900
  2.0002.000
  2.1002.100
  2.2002.200
  2.3002.300
  2.4002.400
  2.5002.500
  2.6002.600
  2.8002.800
  3.1003.100

Anlage 5 SGB VI – Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

1. Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin

ZeitraumBeitragswert zur Rentenversicherung
(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
6 (12) RM/DM12 (20) RM/DM
01.07.1945-31.05.19490,03600,1188
01.06.1949-31.12.19500,01700,0340

2. Beiträge nach Beitragsklassen

ZeitraumI/IIIIIIVVVIVIIVIIIIXXXIXII
 Monatsbeiträge
01.06.1949-31.12.19540,01020,01700,02380,03400,04760,06790,09510,12230,15090,18090,2223
 Wochenbeiträge
01.06.1949-31.12.19540,00240,00410,00570,00820,01140,01630,02280,02940,03590,04240,0534

Anlage 6 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

JahrUmrechnungswert
19470,0143
19480,0143
19490,0147
19500,0148
19510,0127
19520,0113
19530,0112
19540,0113
19550,0113
19560,0108
19570,0103
19580,0093
19590,0091

Anlage 7 SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

1. Rentenversicherung der Arbeiter

Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Wochenbeiträge)

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
IIIIIIIVVVIVIIVIIIIXX
20.11.1947-30.04.19480,00270,00540,00800,01070,01340,01610,01880,02150,02410,0268
01.05.1948-31.12.19500,00210,00410,00620,00820,01030,01230,01440,01640,01850,0205
01.01.1951-31.08.19510,00140,00280,00420,00560,00700,00830,00970,01110,01250,0139
01.09.1951-31.12.19510,00150,00300,00450,00670,00970,01260,01560,01860,02150,0245
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
XIXIIXIIIXIVXVXVIXVIIXVIIIXIXXX
20.11.1947-30.04.1948          
01.05.1948-31.12.19500,02260,02470,02670,02880,0308     
01.01.1951-31.08.19510,01530,01670,01810,01950,02080,02230,02360,02500,03550,0436
01.09.1951-31.12.19510,02750,03040,03710,04360,0516     

(Monatsbeiträge)

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
123456789101112
01.01.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363  
01.01.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,15510,18610,2482
01.01.1957-31.08.19570,00710,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273

2. Rentenversicherung der Angestellten

Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Monatsbeiträge)

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
A
(1)
B
(2)
C
(3)
D
(4)
E
(5)
F
(6)
G
(7)
H
(8)
J
(9)
K
(10)
01.12.1947-30.04.19480,01120,02240,03360,04490,05610,06730,07850,08970,10090,1122
01.05.1948-31.12.19500,00880,01760,02640,03520,04400,05280,06170,07050,07930,0881
01.01.1951-31.08.19510,00600,01190,01790,02380,02980,03580,04170,04770,05370,0596
01.09.1951-31.12.19510,00640,01280,01930,02890,04180,05470,06760,08050,09340,1063
01.01.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363
01.01.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,1551
01.01.1957-31.08.19570,00710,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,1421
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
L
(11)
M
(12)
NOPQRSTU
01.12.1947-30.04.19480,13350,16690,2003       
01.05.1948-31.12.19500,09690,10570,11450,12330,13210,15730,18350,2097  
01.01.1951-31.08.19510,06560,07150,07750,08350,08940,09540,10130,11290,12900,1452
01.09.1951-31.12.19510,11930,13220,16130,19360,2258     
01.01.1952-31.12.1955          
01.01.1956-31.12.19560,18610,2482        
01.01.1957-31.08.19570,17050,2273        

3. Landwirteversorgung

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
23456789101112
01.01.1954-31.12.19550,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363  
01.01.1956-31.12.19560,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,15510,18610,2482
01.01.1957-31.08.19570,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273
01.09.1957-31.12.19570,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273
01.01.1958-31.12.19580,01210,02430,03640,04860,06070,07280,07890,09710,12140,14570,1942
01.01.1959-31.12.19590,01130,02260,03390,04520,05650,06780,07350,09040,11300,13560,1808
01.01.1960-31.12.19600,00970,01940,02910,03880,04850,05820,06300,07760,09700,11640,1552
01.01.1961-31.12.19610,00880,01760,02640,03520,04400,05280,05720,07040,08800,10560,1408
01.01.1962-31.12.19620,00810,01620,02420,03230,04040,04850,05250,06460,08080,09690,1292
01.01.1963-31.03.19630,00760,01520,02280,03040,03810,04570,04950,06090,07610,09130,1218

Anlage 8 SGB VI – Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung der Angestellten
  Arbeiter*)Arbeiterinnen**) Angestellte
  in der Gruppe    
        
 12312männlichweiblich
        
01.01.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
01.01.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
01.01.1907-31.07.1921VVIVIIIIIIEC
01.08.1921-30.09.1921VVIVIIIIII--
01.01.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
01.01.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
01.01.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
01.01.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
01.01.1939-28./30.06.1942VIIVIVVIVDC
19422.1241.8241.5001.4281.1762.6041.776
19432.1601.8601.5361.4401.1882.6281.788
19442.1601.8601.5481.4521.2002.6041.764
19451.8721.6081.3681.2721.0682.0281.368
19461.9921.7161.4521.3081.1162.0161.332
19472.0881.7881.5361.3441.1522.0881.380
19482.4242.0761.7761.5841.3442.5441.668
19492.9162.5082.1241.8961.6203.2642.136
19502.9762.5562.1241.9921.6683.6122.604
19513.3962.9162.4122.2801.9084.0922.940
19523.6723.1562.5922.4602.0524.3803.156
19533.8283.3002.6882.5682.1004.5843.324
19543.9723.4202.7722.6642.1484.7403.456
19554.3083.7082.9762.8442.3284.8483.528
19564.5963.9483.1443.0482.4845.1243.744
Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
   
01.01.1891-31.12.1899IVIII
01.01.1900-31.12.1906IVIII
01.01.1907-31.12.1912IVIII
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
  
Gruppe 1Gruppe 1
  
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstständig ausführen.Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  Gehilfin
 Landwirtschaftsmeister Wirtschafterin
 Melkermeister und Alleinmelker Vorarbeiterin
 Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Spezialarbeiterin
 Handwerksmeister Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
 Haumeister. Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung.
  
Gruppe 2Gruppe 2
  
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  
 landwirtschaftlicher Gehilfe Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Hilfsarbeiterin
 Treckerfahrer (früher Gespannführer) angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Kraftfahrer ungelernte Waldarbeiterin.
 Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung. 
  
Gruppe 3 
  
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. 
  
Hierzu gehören u.a.: 
 Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Hilfsarbeiter 
 angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 ungelernter Waldarbeiter. 

Anlage 9 SGB VI – Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem ersten Januar 1969 sind

  I. Hauerarbeiten:
  
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
   
 Übliche Bezeichnung:Erforderliche Merkmale der Beschäftigung:
   
 AbdämmerBohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
 AbteilungssteigerNummer 8
 Anlernhauer 
 Anschläger unter TageAuffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 AufsichtshauerNummern 1, 3 und 4
 Ausbildungshauerüberwiegender Einsatz unter Tage
 Ausbildungssteigerüberwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
 Bandmeisterim Streb- oder Streckenvortrieb
 BandverlegerNummern 1 und 3
 Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
 Berauberim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
 Betriebsführer unter TageNummer 8
 BlaserNummern 1 und 3
 Blindschachtreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
 BohrerNummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
 BohrmeisterNummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
 DrittelführerNummern 1, 3 und 4
 ElektrohauerNummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 ElektrosteigerNummer 8
 Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
 FahrhauerNummern 1, 3 und 4; 8
 FahrsteigerNummer 8
 Firstankernaglerim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
 Firstankerrauberim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
 GedingeschlepperNummern 1 und 3
 GrubensteigerNummer 8
 HauerNummern 1, 3 und 4
 KastlerRaub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2
 KnappeNummern 1 und 3
 KohlenstoßtränkerNummern 1, 3 und 4
 LehrhauerNummern 1 und 3
 MaschinenhauerNummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 MaschinensteigerNummer 8
 Maurerin knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 Meister im Elektro- oder Maschinenbetriebim Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 Meisterhauerüberwiegender Einsatz unter Tage
 NeubergmannNummern 1 und 3
 Oberhauer 
 Obersteiger unter TageNummer 8
 Partiemann 
 PfeilerrückerNummern 1 und 3
 RauberNummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten
 ReviersteigerNummer 8
 RohrlegerNummern 1 und 3
 RutschenverlegerNummern 1 und 3
 Rolllochmaurerim Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 Rutschenmeister 
 Schachthauerständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
 SchachtsteigerNummer 8
 Schießmeister 
 Schießsteigerüberwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten
 Schrapperfahrerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
 Stapelreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
 Stempelwart 
 Stückenschießerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
 UmsetzerNummern 1 und 3
 Vermessungssteigerüberwiegend unter Tage
 VersetzerNummern 1 und 3
 Wettermannim Pech- oder Steinkohlenbergbau
 Wettersteigerim Pech- oder Steinkohlenbergbau
 ohne Bezeichnung:ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
 ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2;
 Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;
 Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
 Erweitern von Strecken und Nummer 2;
 Nachreißarbeiten und Nummer 2
 Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
 
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
  
 1.Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
 2.Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
 3.Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
 4.Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
 5.Beschäftigung im Abbau,
 6.Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
 7.Beschäftigung bei der Entgasung,
 8.tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in den Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
 
II. Gleichgestellte Arbeiten:
 
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2.der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3.Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.

Anlage 10 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes

JahrUmrechnungswertVorläufiger Umrechnungswert
19451,0000 
19461,0000 
19471,0000 
19481,0000 
19491,0000 
19500,9931 
19511,0502 
19521,0617 
19531,0458 
19541,0185 
19551,0656 
19561,1029 
19571,1081 
19581,0992 
19591,0838 
19601,1451 
19611,2374 
19621,3156 
19631,3667 
19641,4568 
19651,5462 
19661,6018 
19671,5927 
19681,6405 
19691,7321 
19701,8875 
19712,0490 
19722,1705 
19732,3637 
19742,5451 
19752,6272 
19762,7344 
19772,8343 
19782,8923 
19792,9734 
19803,1208 
19813,1634 
19823,2147 
19833,2627 
19843,2885 
19853,3129 
19863,2968 
19873,2548 
19883,2381 
19893,2330 
1. Halbjahr 19903,0707 
2. Halbjahr 19902,3473 
19911,72351,8644
19921,43931,4652
19931,31971,3739
19941,26871,2913
19951,23171,2302
19961,22091,1760
19971,20891,1638
19981,21131,2001
19991,20541,1857
20001,20301,2160
20011,20031,1937
20021,19721,1983
20031,19431,1949
20041,19321,1912
20051,18271,1885
20061,18271,1911
20071,18411,1622
20081,18571,1827
20091,17121,1868
20101,17261,1889
20111,17401,1429
20121,17851,1754
20131,17621,1767
20141,16651,1873
20151,15021,1717
20161,14151,1479
20171,13741,1193
20181,13391,1248
20191,0840-
20201,0700-
20211,0560-
20221,0420-
20231,0280-
20241,0140-

Zu Anlage 10: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561), 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575), V vom 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024) und 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848).


Anlage 11 SGB VI – Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Monatsbeitrag in Markentsprechender Verdienst im Zeitraum
1. Februar 1947 bis 31. Dezember 19611. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990
315keine Beitragszeit nach § 248
630
945
1260
157575
189090
21105105
24120120
27135135
30150150
36180180
42210210
48240240
54270270
60300300

Anlage 12 SGB VI – Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Ende des 20-JahreszeitraumsGesamtdurchschnitts-
einkommen
JahrMonat
19912. Halbjahr205.278
19911. Halbjahr197.966
19902. Halbjahr192.565
1989 189.270
1988 183.713
1987 178.310
1986 173.135
1985 168.201
1984 163.519
1983 158.903
1982 154.388
1981 149.942
1980 145.607
1979 141.487
1978 137.345
1977 133.121
1976 128.871
1975 124.729
1974 120.696
1973 116.845
1972 112.988
1971 109.090
1970 105.211
1969 101.325
1968 97.328
1967 92.938
1966 88.355
1965 83.957
1964 82.093
1963 80.195
1962 78.220
1961 76.146
1960 73.979
1959 71.651
1958 69.211
1957 66.897
1956 64.704
1955 62.390
1954 59.838
1953 56.925
1952 53.963
1951 50.863
1950 47.404
1949 43.340
1948 38.867
1947 36.110
1946 und früher 35.560

Anlage 13 SGB VI – Definition der Qualifikationsgruppen

Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
 
Qualifikationsgruppe 1
 
Hochschulabsolventen
1.Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2.Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
 
Qualifikationsgruppe 2
 
Fachschulabsolventen
1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2.Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3.Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4.Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
 
Qualifikationsgruppe 3
 
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
 
Qualifikationsgruppe 4
 
Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
 
Qualifikationsgruppe 5
 
Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
1.Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2.Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3.Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.

Anlage 14 SGB VI

Bereich
  
Energie- und BrennstoffindustrieTabelle 1
Chemische IndustrieTabelle 2
MetallurgieTabelle 3
BaumaterialienindustrieTabelle 4
WasserwirtschaftTabelle 5
Maschinen- und FahrzeugbauTabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/GerätebauTabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)Tabelle 8
TextilindustrieTabelle 9
LebensmittelindustrieTabelle 10
BauwirtschaftTabelle 11
Sonstige produzierende BereicheTabelle 12
Produzierendes HandwerkTabelle 13
Land- und ForstwirtschaftTabelle 14
VerkehrTabelle 15
Post- und FernmeldewesenTabelle 16
HandelTabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und SozialwesenTabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und FachschulwesenTabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche OrganisationenTabelle 20
Sonstige nichtproduzierende BereicheTabelle 21
Landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftenTabelle 22
Produktionsgenossenschaften des HandwerksTabelle 23

Tabelle 1

Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.3714.1394.3773.2182.622
19515.9954.7464.9763.6753.005
19526.4045.1785.3863.9953.278
19536.7455.5505.7284.2673.513
19547.0285.8666.0114.4953.712
19557.5826.4066.5184.8924.052
19567.8616.7096.7825.1084.243
19577.9816.8726.9025.2164.343
19588.2897.1937.1805.4434.543
19598.5457.4657.4085.6324.712
19609.2908.1638.0566.1425.150
196110.1508.9668.8006.7275.651
196210.9659.7309.5027.2816.128
196311.68910.41510.1207.7736.553
196412.72011.37611.0028.4697.150
196513.69112.28511.8269.1237.712
196614.48413.03612.4949.6578.173
196714.65613.22712.6239.7768.282
196815.48414.00913.31510.3318.758
196916.59315.04614.24411.0719.392
197018.54516.85015.89212.37210.499
197120.34118.51617.40013.56711.516
197222.34920.37919.08214.90212.649
197325.03722.86621.33816.68814.161
197427.71525.34823.57618.46315.661
197530.13827.14924.31419.24416.560
197632.52529.54426.82021.00817.732
197735.01232.06329.43922.87618.959
197835.78132.83930.22523.89020.255
197936.98134.05531.41225.16622.029
198040.92637.72634.51427.47923.435
198143.55740.22236.53828.91124.049
198244.90341.41737.59829.63124.572
198346.16542.54538.57030.30525.066
198446.45542.78539.32030.92625.773
198546.72343.01840.29731.38726.847
198647.54243.60241.12132.14826.900
198749.92945.66243.24934.00927.929
198851.44146.95444.76235.08828.958
198952.29047.67845.70435.75729.662
I/9026.61224.26523.26118.19915.097
II/9030.83328.11326.94921.08417.491
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199165.30559.54457.07844.65637.04664.56458.86856.43144.14936.626
199268.83162.75960.16047.06739.04667.46361.51158.96546.13238.270
199370.82764.57961.90548.43240.17873.01166.57163.81449.92641.418
199472.24465.87163.14349.40140.98276.26569.53766.65752.15043.263
199574.48467.91365.10050.93242.25274.93568.32565.49551.24142.508
199675.97469.27166.40251.95143.09775.13468.50665.66951.37742.621
199776.65869.89467.00052.41943.48579.10272.12469.13654.09044.872
199877.80870.94268.00553.20544.13779.01372.04269.05854.02944.821
199978.66471.72268.75353.79044.62378.03871.15268.20653.36344.268
200079.76572.72669.71654.54345.24880.14273.07070.04554.80145.461
200181.17774.01370.95055.50846.04980.39573.30070.26654.97345.605

Tabelle 2

Bereich: Chemische Industrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.9933.8484.0702.9922.437
19515.5744.4124.6273.4172.794
19525.9544.8145.0083.7153.048
19536.2725.1605.3263.9673.266
19546.5355.4545.5894.1803.452
19557.0465.9526.0564.5463.765
19567.3116.2416.3084.7513.946
19577.4306.3986.4264.8564.044
19587.7256.7036.6915.0724.234
19597.9716.9636.9105.2534.396
19608.6457.5967.4965.7154.792
19619.3328.2428.0906.1845.195
196210.1268.9868.7746.7245.659
196310.7789.6039.3317.1676.042
196411.83710.58710.2387.8816.654
196512.82411.50711.0788.5467.224
196613.58712.22911.7209.0607.667
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.53814.08913.33810.3678.794
197017.47615.87914.97611.6599.894
197119.21917.49516.44012.81910.881
197220.79618.96317.75613.86611.770
197323.30621.28519.86315.53413.182
197425.85523.64821.99417.22514.611
197528.38325.56822.89818.12415.596
197630.05027.29624.78019.41016.382
197732.28229.56227.14321.09217.481
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.34531.62729.17323.37320.459
198037.17834.27131.35424.96221.289
198139.00436.01832.71925.88921.535
198240.31537.18533.75626.60422.062
198341.63938.37434.78927.33422.609
198442.01638.69735.56327.97123.310
198542.42739.06336.59228.50124.379
198643.37139.77737.51429.32824.541
198744.97041.12738.95430.63125.156
198846.00641.99340.03331.38125.898
198947.31243.13941.35332.35326.839
I/9024.41022.25721.33516.69313.847
II/9027.05924.67323.65118.50415.350
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.31152.25850.09339.19232.51156.66151.66549.52538.74732.143
199260.40655.08052.79841.30834.26759.20553.98551.74840.48733.586
199362.15856.67754.32942.50635.26164.07458.42556.00443.81736.348
199463.40157.81155.41643.35635.96666.93061.02958.50045.76937.968
199565.36659.60357.13444.70037.08165.76359.96457.48044.97137.306
199666.67360.79558.27745.59437.82365.93760.12357.63345.09037.405
199767.27361.34258.80146.00438.16369.41963.29860.67647.47139.380
199868.28262.26259.68346.69438.73569.34063.22760.60847.41839.336
199969.03362.94760.34047.20839.16168.48462.44659.85946.83238.850
200069.99963.82861.18547.86939.70970.33064.13061.47348.09539.897
200171.23864.95862.26848.71640.41270.55264.33261.66748.24740.023

Tabelle 3

Bereich: Metallurgie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9634.5964.8613.5732.911
19516.6605.2725.5284.0833.338
19527.1175.7555.9864.4403.644
19537.5006.1716.3694.7453.906
19547.8196.5266.6875.0014.130
19558.4307.1227.2475.4404.505
19568.6567.3887.4675.6254.672
19578.7037.4947.5265.6884.736
19588.9527.7687.7545.8784.907
19599.1397.9847.9236.0235.040
19609.8008.6118.4986.4785.432
196110.5789.3439.1717.0105.889
196211.36610.0869.8497.5476.352
196312.02610.71610.4127.9976.742
196413.22511.82811.4388.8057.434
196514.20212.74412.2689.4648.000
196614.94413.45012.8909.9648.433
196715.04313.57612.95610.0348.500
196815.78714.28313.57510.5338.930
196916.98615.40214.58111.3339.614
197018.91917.19016.21212.62210.711
197120.77318.90917.76913.85511.760
197222.65320.65619.34215.10512.821
197325.20423.01821.48016.79914.256
197427.75125.38123.60718.48715.682
197530.36727.35524.49819.39016.686
197632.17129.22326.52920.78017.539
197734.24931.36428.79822.37718.546
197835.42232.50929.92123.65020.051
197936.66233.76031.14024.94921.838
198039.86136.74433.61626.76422.826
198141.41238.24134.73927.48722.865
198242.76539.44535.80828.22023.402
198343.94740.50136.71828.84923.862
198443.98940.51437.23329.28424.405
198544.28740.77538.19629.75125.447
198645.47841.71039.33630.75225.733
198746.91142.90140.63431.95326.241
198847.76143.59441.56032.57826.886
198948.50344.22542.39433.16827.514
I/9025.12922.91221.96317.18414.255
II/9025.33523.10022.14417.32514.371
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.66048.92646.90136.69530.43853.05148.37146.36936.27830.093
199256.55851.56849.43438.67732.08255.43350.54348.45137.90731.444
199358.19853.06350.86839.79933.01259.99254.70052.43641.02534.030
199459.36254.12451.88540.59533.67262.66657.13754.77342.85435.547
199561.20255.80253.49341.85334.71661.57356.14153.81842.10734.927
199662.42656.91854.56342.69035.41061.73656.28953.96042.21935.019
199762.98857.43055.05443.07435.72964.99759.26256.81044.44836.868
199863.93358.29155.88043.72036.26564.92359.19556.74644.39836.826
199964.63658.93256.49544.20136.66464.12258.46456.04543.84936.372
200065.54159.75757.28644.82037.17765.85160.04057.55645.03237.353
200166.70160.81558.30045.61337.83566.05860.22957.73845.17337.471

Tabelle 4

Bereich: Baumaterialienindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4373.4193.6162.6582.166
19514.9553.9224.1133.0372.484
19525.2954.2814.4533.3042.711
19535.5804.5914.7393.5302.906
19545.8174.8554.9753.7203.072
19556.2675.2945.3874.0433.349
19566.5925.6275.6874.2843.558
19576.7915.8485.8734.4383.696
19587.1576.2116.1994.6993.923
19597.4866.5406.4904.9344.128
19608.2377.2387.1435.4454.566
19618.9577.9127.7665.9364.987
19629.6878.5968.3946.4325.414
196310.3629.2338.9716.8915.809
196411.27010.0799.7477.5036.335
196512.29111.02910.6178.1906.924
196613.08211.77411.2848.7227.382
196713.24511.95311.4088.8357.484
196814.03812.70112.0729.3667.940
196915.98014.48913.71710.6629.044
197017.23615.66014.77011.4999.758
197119.10417.39016.34112.74210.816
197220.61318.79617.60013.74511.666
197323.00621.01119.60715.33413.013
197425.67723.48421.84217.10514.510
197528.11625.32822.68317.95315.449
197629.81427.08224.58519.25716.254
197731.39828.75326.40120.51517.003
197832.07129.43427.09121.41318.155
197933.18730.56128.18922.58519.769
198035.94333.13330.31224.13320.582
198137.69134.80531.61825.01720.810
198239.11236.07532.74925.81021.403
198340.23637.08133.61726.41321.847
198440.62637.41634.38627.04522.539
198540.61137.39135.02627.28123.335
198641.52838.08635.91928.08123.498
198742.64238.99836.93729.04623.853
198843.31039.53237.68729.54224.380
198944.46140.54038.86130.40425.221
I/9023.51521.44220.55416.08113.340
II/9026.83824.47023.45718.35215.224
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.84351.82849.68238.87032.24556.19851.24049.11838.42931.879
199259.91354.62752.36540.96933.98658.72253.54051.32440.15433.310
199361.65056.21153.88442.15734.97263.55157.94455.54543.45736.050
199462.88357.33554.96243.00035.67166.38460.52758.02045.39437.656
199564.83259.11256.66644.33336.77765.22659.47157.00944.60237.000
199666.12960.29457.79945.22037.51365.39859.62857.16044.72037.088
199766.72460.83758.31945.62737.85168.85262.77760.17947.08239.057
199867.72561.75059.19446.31138.41968.77462.70660.11147.02939.014
199968.47062.42959.84546.82038.84267.92561.93259.36946.44838.532
200069.42963.30360.68347.47539.38669.75763.60360.97047.70039.572
200170.65864.42361.75748.31540.08369.97663.80261.16247.85039.697

Tabelle 5

Bereich: Wasserwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4913.4613.6602.6902.192
19515.0143.9694.1623.0742.513
19525.3574.3324.5063.3422.743
19535.6454.6444.7943.5712.940
19545.8834.9105.0323.7633.107
19556.3365.3535.4464.0883.386
19566.6325.6615.7224.3103.579
19576.7985.8545.8794.4433.700
19587.1296.1866.1754.6813.908
19597.4206.4826.4334.8914.092
19608.1187.1347.0405.3674.500
19618.6377.6297.4885.7244.809
19629.2688.2248.0316.1545.179
19639.8078.7388.4916.5225.498
196410.6609.5349.2207.0975.992
196511.73510.53010.1377.8206.611
196612.55311.29810.8288.3707.083
196712.58511.35810.8398.3957.111
196813.36212.08911.4908.9157.558
196914.43313.08712.3909.6308.169
197016.11314.64113.80810.7509.123
197117.89516.29015.30811.93610.132
197219.39517.68616.56012.93210.977
197322.14120.22118.86914.75712.523
197424.53222.43720.86916.34313.863
197527.08624.40021.85217.29514.883
197628.67526.04723.64618.52215.633
197729.59227.09924.88119.33416.024
197829.87727.42125.23819.94816.913
197930.59128.17025.98420.81818.222
198033.21830.62028.01422.30319.021
198135.19632.50129.52523.36119.433
198236.75133.89830.77224.25220.111
198337.61134.66231.42424.69020.422
198438.51935.47532.60225.64221.370
198538.17635.14832.92525.64521.936
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.70237.22335.25627.72422.768
198842.15438.47736.68128.75423.730
198943.39739.57037.93229.67624.618
I/9023.23621.18720.30915.89013.181
II/9025.34523.11022.15317.33114.378
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.68148.94746.92036.70730.45353.07248.39246.38836.29130.107
199256.58051.59049.45438.68932.09755.45550.56548.47137.92031.459
199358.22153.08650.88839.81133.02860.01654.72352.45741.03934.047
199459.38554.14851.90640.60733.68962.69157.16254.79542.86735.563
199561.22655.82753.51541.86634.73361.59856.16553.84042.12034.944
199662.45156.94454.58542.70335.42861.76056.31453.98242.23135.037
199763.01357.45655.07643.08735.74765.02259.28856.83344.46236.886
199863.95858.31855.90243.73336.28364.94959.22256.76844.41136.845
199964.66258.95956.51744.21436.68264.14758.49056.06743.86336.390
200065.56759.78457.30844.83337.19665.87760.06857.57945.04537.371
200166.72860.84258.32245.62737.85466.08560.25657.76045.18737.489

Tabelle 6

Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.1914.0014.2313.1102.534
19515.7964.5884.8113.5532.906
19526.1935.0085.2093.8643.171
19536.5255.3695.5414.1283.398
19546.8015.6765.8164.3503.592
19557.3406.2016.3094.7363.923
19567.5436.4396.5084.9024.071
19577.5926.5376.5664.9624.132
19587.8176.7836.7715.1324.285
19597.9886.9786.9255.2654.405
19608.5777.5377.4375.6704.754
19619.3688.2748.1226.2085.215
196210.2219.0708.8576.7875.712
196310.7989.6219.3497.1806.053
196411.73210.49310.1477.8116.595
196512.75711.44811.0208.5017.186
196613.54112.18711.6819.0297.641
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.88114.40013.63310.5968.989
197017.69016.07315.15911.80210.015
197119.39217.65216.58712.93410.979
197221.22219.35218.12014.15112.011
197323.70521.65020.20315.80013.408
197426.21323.97522.29917.46314.813
197528.65025.80923.11418.29415.742
197630.56127.76025.20119.73916.661
197732.24229.52627.11021.06517.459
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.26531.55429.10523.31820.411
198037.09334.19331.28224.90521.241
198139.17936.18032.86626.00521.632
198240.67137.51334.05526.83922.257
198342.04638.74935.12927.60122.830
198442.55439.19236.01828.32923.609
198542.91439.51137.01228.82824.659
198643.94240.30138.00729.71424.864
198745.10041.24539.06630.72025.228
198845.92041.91539.95831.32325.850
198946.84442.71240.94432.03326.573
I/9023.93321.82220.91916.36613.576
II/9027.35424.94223.90918.70515.517
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.93652.82750.63939.61732.86557.27952.22850.06539.16832.492
199261.06555.68053.37441.75634.64059.85154.57352.31340.92733.951
199362.83657.29554.92242.96735.64564.77359.06156.61544.29236.743
199464.09358.44156.02043.82636.35867.66061.69359.13846.26638.381
199566.08060.25357.75745.18537.48566.48060.61858.10745.45937.712
199667.40261.45858.91246.08938.23566.65760.77958.26145.57937.812
199768.00962.01159.44246.50438.57970.17763.98961.33847.98639.809
199869.02962.94160.33447.20239.15870.09863.91661.26847.93339.764
199969.78863.63360.99847.72139.58969.23363.12760.51247.34139.273
200070.76564.52461.85248.38940.14371.10064.82962.14448.61840.333
200172.01865.66662.94749.24540.85471.32365.03362.34048.77140.460

Zu Anlage 14 Tabellen 1 bis 6: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 7

Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.8143.7103.9242.8842.350
19515.3754.2554.4623.2952.694
19525.7434.6444.8303.5832.940
19536.0514.9785.1393.8283.151
19546.3075.2645.3944.0343.331
19556.8035.7475.8484.3903.636
19566.9755.9536.0174.5323.764
19577.0026.0306.0564.5763.811
19587.1926.2416.2304.7223.942
19597.3326.4056.3564.8324.043
19607.8646.9106.8195.1984.359
19618.5847.5827.4425.6884.779
19629.3448.2928.0976.2045.222
19639.9268.8448.5946.6015.564
196410.8919.7409.4207.2516.122
196511.91310.69010.2907.9386.711
196612.71411.44310.9678.4777.174
196712.88111.62511.0948.5927.279
196813.66512.36311.7519.1177.729
196915.02213.62112.89610.0238.502
197016.78115.24814.38111.1969.501
197118.52816.86615.84912.35810.490
197220.15618.38017.21013.44011.408
197322.70720.73819.35215.13412.843
197425.03322.89521.29516.67714.146
197527.42924.70922.12917.51515.071
197629.06826.40423.97018.77515.847
197730.63628.05525.75920.01616.589
197831.55328.95826.65321.06717.861
197932.86830.26727.91822.36719.578
198035.73032.93630.13223.99020.460
198137.99735.08831.87525.22120.979
198240.00336.89733.49526.39821.891
198341.27738.04034.48727.09622.412
198441.92738.61435.48727.91123.260
198542.20638.85936.40128.35224.251
198642.84539.29437.05828.97124.243
198743.80640.06237.94529.83824.505
198844.72240.82138.91630.50525.175
198945.48241.47139.75431.10225.801
I/9023.27621.22220.34415.91613.203
II/9026.88624.51523.50018.38515.251
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.94551.92349.77338.94032.30256.29951.33449.20838.49831.935
199260.02054.72752.46141.04334.04658.82753.63951.41840.22633.369
199361.76156.31453.98242.23335.03363.66558.05055.64743.53536.114
199462.99657.44055.06243.07835.73466.50260.63858.12745.47637.723
199564.94959.22156.76944.41336.84265.34359.58057.11344.68337.065
199666.24860.40557.90445.30137.57965.51659.73857.26444.80137.163
199766.84460.94958.42545.70937.91768.97662.89360.28947.16739.126
199867.84761.86359.30146.39538.48668.89862.82160.22047.11339.082
199968.59362.54359.95346.90538.90968.04762.04659.47746.53238.600
200069.55363.41960.79247.56239.45469.88263.71961.08047.78739.641
200170.78464.54261.86848.40440.15270.10263.91961.27247.93739.765

Tabelle 8

Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0243.1013.2792.4101.964
19514.4933.5563.7292.7542.252
19524.8003.8814.0372.9952.457
19535.0584.1614.2953.1992.634
19545.2714.4004.5083.3712.784
19555.6954.8124.8963.6753.044
19565.9305.0625.1163.8543.201
19576.0475.2075.2293.9523.291
19586.3085.4745.4644.1423.457
19596.5315.7055.6624.3043.601
19607.0996.2386.1564.6933.935
19617.6756.7796.6545.0864.273
19628.3147.3787.2055.5214.646
19638.8367.8737.6505.8764.954
19649.6938.6698.3836.4535.448
196510.4689.3939.0436.9765.897
196611.0359.9329.5197.3586.227
196711.28810.1879.7227.5296.378
196811.91610.78110.2477.9506.740
196912.66611.48510.8738.4517.169
197014.37613.06212.3209.5918.139
197115.93914.50913.63410.6319.024
197217.53815.99214.97411.6949.926
197319.67717.97116.77013.11511.130
197421.85019.98418.58714.55612.347
197524.03421.65019.38915.34713.206
197625.65123.30021.15216.56813.984
197726.98224.70922.68717.62914.611
197827.84325.55423.51918.59015.761
197928.91426.62624.56019.67717.223
198031.42928.97226.50521.10217.997
198133.22630.68227.87222.05418.345
198234.96932.25429.28023.07619.136
198336.29833.45230.32723.82819.709
198436.94934.03031.27424.59720.499
198537.24634.29232.12325.02021.401
198638.36735.18833.18525.94421.709
198739.62436.23834.32326.99022.165
198840.48536.95435.22927.61522.790
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.92419.07818.28814.30811.869
II/9022.40620.43019.58515.32212.711
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.45643.27141.48132.45226.92246.91842.78041.01132.08426.617
199250.01945.60843.72134.20428.37649.02444.70142.85233.52527.812
199351.47046.93144.98935.19629.19953.05648.37746.37636.28230.099
199452.49947.87045.88935.90029.78355.42150.53448.44337.89831.441
199554.12649.35447.31237.01330.70654.45549.65347.59837.23730.893
199655.20950.34148.25837.75331.32054.59949.78547.72537.33630.974
199755.70650.79448.69238.09331.60257.48252.41450.24539.30832.610
199856.54251.55649.42238.66432.07657.41752.35550.18839.26332.573
199957.16452.12349.96639.08932.42956.70951.70849.56838.77932.171
200057.96452.85350.66639.63632.88358.23853.10350.90539.82433.038
200158.99053.78851.56340.33833.46558.42253.27051.06539.94933.142

Tabelle 9

Bereich: Textilindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19503.5392.7272.8842.1201.727
19513.9513.1283.2802.4221.981
19524.2213.4133.5512.6342.161
19534.4483.6603.7772.8142.317
19544.6363.8693.9652.9652.449
19554.9864.2124.2863.2172.664
19565.2464.4784.5263.4092.831
19575.4064.6554.6753.5332.942
19585.6994.9454.9363.7423.124
19595.9635.2095.1693.9303.288
19606.5735.7765.6994.3453.643
19617.1236.2926.1764.7213.966
19627.7616.8876.7255.1534.337
19638.3217.4147.2045.5334.665
19649.0418.0867.8196.0195.082
19659.7798.7758.4476.5175.509
196610.3699.3328.9446.9145.851
196710.5379.5099.0757.0295.954
196811.12410.0639.5657.4216.292
196912.20011.06210.4728.1406.905
197013.44112.21311.5188.9677.610
197114.96113.61912.7979.9798.470
197216.44214.99314.03910.9639.306
197318.54516.93715.80512.36010.489
197420.63418.87217.55313.74611.660
197522.69920.44818.31214.49412.472
197624.23722.01519.98615.65413.213
197725.89823.71621.77516.92114.024
197826.80624.60222.64317.89715.174
197927.75625.55923.57618.88816.533
198030.15227.79425.42820.24417.266
198132.17529.71226.99121.35617.765
198233.58830.98028.12422.16518.381
198334.80432.07529.07922.84818.898
198435.33532.54329.90823.52319.603
198535.65132.82430.74823.94920.485
198637.22634.14132.19825.17221.063
198738.80535.48833.61326.43221.707
198840.35736.83635.11727.52822.718
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.78218.94918.16614.21211.789
II/9022.54620.55719.70615.41712.790
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.75343.54041.73732.65327.08947.21143.04641.26432.28326.782
199250.33245.89143.99134.41628.55249.33144.97943.11733.73227.985
199351.79247.22245.26735.41429.38053.38848.67846.66236.50630.286
199452.82848.16646.17236.12229.96855.76850.84748.74238.13331.636
199554.46649.65947.60337.24230.89754.79649.96147.89237.46831.084
199655.55550.65248.55537.98731.51554.94150.09348.01937.56731.167
199756.05551.10848.99238.32931.79957.84352.73850.55439.55132.813
199856.89651.87549.72738.90432.27657.77752.67850.49739.50632.776
199957.52252.44650.27439.33232.63157.06452.02849.87439.01932.371
200058.32753.18050.97839.88333.08858.60353.43151.21940.07133.244
200159.35954.12151.88040.58933.67458.78753.60051.38040.19733.349

Tabelle 10

Bereich: Lebensmittelindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0953.1563.3382.4541.999
19514.5733.6203.7962.8032.292
19524.8863.9514.1093.0482.501
19535.1484.2354.3723.2572.681
19545.3654.4784.5893.4322.834
19555.7824.8854.9703.7313.090
19566.0535.1675.2223.9343.267
19576.2065.3445.3674.0563.378
19586.5105.6495.6394.2743.568
19596.7775.9205.8754.4663.737
19607.4056.5076.4214.8954.105
19617.9607.0316.9015.2754.432
19628.6207.6497.4695.7234.817
19639.1148.1217.8916.0605.109
19649.9878.9328.6386.6495.614
196510.8249.7129.3507.2136.097
196611.58710.4299.9957.7266.539
196711.92510.76210.2717.9556.738
196812.52311.32910.7688.3557.083
196913.55012.28611.6319.0407.669
197015.23213.83913.05210.1628.623
197116.94615.42614.49611.3039.594
197218.63416.99215.91012.42510.546
197320.84219.03517.76313.89211.789
197423.20921.22719.74315.46213.115
197525.82723.26620.83616.49114.191
197627.41824.90522.61017.71014.948
197728.98926.54724.37518.94115.698
197829.63827.20125.03619.78816.777
197930.63128.20726.01820.84518.246
198033.21830.62028.01422.30319.021
198134.88932.21829.26723.15819.263
198236.39533.56930.47424.01719.916
198337.83734.87031.61324.83820.544
198438.42935.39332.52725.58221.320
198538.57435.51533.26925.91322.165
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.35736.90834.95727.48922.575
198841.29837.69635.93628.17023.248
198942.67438.91037.29929.18224.208
I/9022.12820.17519.34015.13112.552
II/9023.88921.78220.88016.33513.551
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199150.59746.13444.22434.59828.70150.02345.61143.72234.20528.375
199253.32948.62546.61236.46630.25152.26947.65945.68635.74129.650
199354.87650.03547.96437.52431.12856.56851.57849.44338.68132.088
199455.97451.03648.92338.27431.75159.08953.87751.64640.40433.518
199557.70952.61850.44039.46032.73558.05952.93750.74639.70032.933
199658.86353.67051.44940.24933.39058.21353.07750.88039.80533.021
199759.39354.15351.91240.61133.69161.28755.88053.56741.90734.765
199860.28454.96552.69141.22034.19661.21855.81753.50741.85934.726
199960.94755.57053.27141.67334.57260.46255.12852.84641.34234.297
200061.80056.34854.01742.25635.05662.09356.61454.27242.45735.222
200162.89457.34554.97343.00435.67662.28856.79354.44342.59035.333

Tabelle 11

Bereich: Bauwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.3473.3503.5432.6042.122
19514.7973.7973.9822.9412.405
19525.0664.0964.2613.1612.594
19535.2764.3414.4813.3382.748
19545.4354.5374.6483.4762.871
19555.7654.8704.9553.7193.081
19566.2105.3015.3584.0353.352
19576.5525.6425.6664.2823.566
19587.0716.1366.1254.6433.876
19597.5756.6176.5674.9924.177
19608.4757.4477.3495.6034.698
19619.2608.1808.0296.1375.156
196210.0128.8848.6756.6485.595
196310.5209.3749.1086.9965.898
196411.48010.2679.9297.6436.453
196512.64611.34810.9248.4277.124
196613.61012.25011.7409.0757.680
196713.88212.52811.9579.2607.844
196814.90113.48112.8139.9428.428
196916.34814.82314.03410.9079.253
197018.46516.77715.82312.31910.454
197119.99618.20217.10413.33711.321
197221.80119.87918.61414.53612.339
197324.30522.19720.71416.19913.747
197426.82124.53122.81617.86815.156
197529.45126.53023.76018.80616.182
197631.30728.43825.81620.22117.068
197732.80430.04027.58221.43317.764
197833.34830.60628.16922.26518.877
197934.02631.33328.90223.15520.268
198036.49733.64330.77924.50520.899
198138.43535.49332.24225.51121.221
198239.73636.65133.27126.22121.745
198341.14137.91534.37327.00722.338
198441.56838.28435.18327.67223.061
198542.20638.85936.40128.35224.251
198643.19639.61637.36229.20924.441
198744.19440.41738.28130.10324.722
198844.93641.01639.10230.65125.296
198945.69541.66539.94031.24725.921
I/9023.24821.19720.32015.89713.187
II/9028.10225.62324.56319.21715.941
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.52054.27052.02540.70233.76358.84553.65451.43440.24033.380
199262.73457.20154.83442.90035.58661.48756.06353.74442.04734.879
199364.55358.86056.42444.14436.61866.54460.67458.16445.50537.747
199465.84460.03757.55245.02737.35069.50963.37960.75647.53339.429
199567.88561.89859.33646.42338.50868.29762.27459.69746.70438.742
199669.24363.13660.52347.35139.27868.47862.43859.85446.82838.844
199769.86663.70461.06847.77739.63272.09465.73663.01549.30140.895
199870.91464.66061.98448.49440.22672.01365.66162.94449.24540.849
199971.69465.37162.66649.02740.66871.12464.85162.16748.63740.345
200072.69866.28663.54349.71341.23773.04166.60063.84449.94941.433
200173.98567.45964.66850.59341.96773.27166.80964.04550.10641.563

Tabelle 12

Bereich: Sonstige produzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.0914.5454.8443.3882.639
19516.5305.0265.3033.7372.931
19526.6905.2775.5173.9143.087
19536.7525.4345.6314.0193.187
19546.7495.5205.6734.0713.244
19556.9705.7815.8944.2513.402
19567.3326.1536.2274.5123.625
19577.5516.4006.4314.6803.774
19587.9686.8126.7994.9674.019
19598.3257.1717.1115.2154.233
19609.1557.9397.8235.7574.687
19619.8808.6188.4426.2335.088
196210.6869.3709.1266.7595.531
196311.2999.9549.6427.1625.873
196412.24410.83110.4377.7746.388
196513.21511.73411.2508.4026.916
196613.97212.44811.8788.8937.331
196714.13112.62811.9949.0017.430
196814.80813.27012.5479.4377.798
196915.91014.29413.45710.1438.389
197017.69715.93614.94111.2849.338
197119.57817.66716.49712.48310.335
197221.20319.17017.83213.51811.193
197323.57121.34919.78515.02512.439
197425.92223.51621.71516.51813.670
197528.30825.24022.32917.12514.369
197629.57026.61123.90718.13714.884
197730.95428.10925.57919.24915.472
197831.66728.84626.34020.26616.781
197932.98230.17427.63921.64717.712
198035.58032.57529.56022.95618.908
198137.10834.02130.61023.54819.499
198238.55035.29731.73424.30020.226
198339.84436.44832.72024.96620.917
198440.29936.87033.63325.79021.579
198540.56537.12734.60226.33322.121
198641.64337.95835.63727.24422.336
198742.52538.64936.45728.06322.540
198843.12539.11237.15228.50023.018
198944.28140.11638.33329.34923.845
I/9022.85620.70619.78515.14912.308
II/9022.49020.37519.47014.90712.111
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.63443.15441.23831.57325.65147.09442.66540.77031.21525.360
199250.20645.48443.46533.27827.03649.20844.58142.60032.61726.499
199351.66246.80344.72534.24327.82053.25548.24646.10435.29928.678
199452.69547.73945.62034.92828.37655.62850.39648.15936.87229.956
199554.32949.21947.03436.01129.25654.65849.51847.31936.22929.434
199655.41650.20347.97536.73129.84154.80349.64947.44536.32529.511
199755.91550.65548.40737.06230.11057.69752.27149.95038.24431.070
199856.75451.41549.13337.61830.56257.63352.21149.89438.20031.035
199957.37851.98149.67338.03230.89856.92151.56749.27837.72930.652
200058.18152.70950.36838.56431.33158.45752.95750.60738.74731.479
200159.21153.64251.26039.24731.88658.64053.12550.76638.86931.578

Zu Anlage 14 Tabellen 7 bis 12: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 13

Bereich: Produzierendes Handwerk

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.8202.1732.2991.6891.377
19513.0812.4392.5571.8891.544
19523.2202.6042.7092.0091.649
19533.3202.7312.8192.1001.729
19543.3852.8262.8952.1651.788
19553.5663.0133.0652.3011.906
19563.8733.3063.3412.5172.090
19574.1193.5473.5622.6922.242
19584.4813.8893.8822.9422.456
19594.8394.2274.1953.1892.669
19605.4864.8204.7573.6273.041
19616.2155.4905.3894.1193.460
19626.9806.1946.0484.6343.900
19637.3706.5676.3814.9014.132
19647.9067.0706.8375.2634.444
19658.6247.7387.4495.7464.858
19669.5418.5878.2306.3625.384
19679.9228.9558.5466.6195.607
196810.7279.7059.2247.1576.067
196911.26710.2169.6727.5176.377
197012.74611.58110.9238.5047.216
197114.21312.93812.1589.4808.047
197215.58914.21513.31110.3958.823
197317.44615.93314.86911.6289.868
197419.24017.59716.36612.81710.872
197520.94418.86716.89713.37311.508
197622.19420.16018.30114.33512.099
197723.60921.62019.85115.42512.785
197824.25322.25920.48716.19313.729
197924.76122.80121.03216.85014.749
198027.04324.92822.80618.15715.485
198128.32326.15523.75918.79915.638
198229.71327.40624.87919.60716.260
198330.77628.36325.71420.20316.711
198431.52329.03326.68220.98517.489
198531.84229.31827.46321.39118.297
198632.48529.79328.09721.96618.381
198733.07030.24428.64622.52618.499
198834.19431.21129.75523.32419.249
198935.86732.70331.34924.52720.346
I/9018.82117.16016.45012.87010.676
II/9017.81616.24515.57212.18310.107
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199137.73434.40732.98225.80421.40737.30634.01732.60725.51121.164
199239.77236.26534.76327.19722.56338.98135.54434.07226.65622.114
199340.92537.31735.77127.98623.21742.18738.46736.87428.84923.933
199441.74438.06336.48628.54623.68144.06740.18238.51730.13425.000
199543.03839.24337.61729.43124.41543.29939.48137.84629.60924.564
199643.89940.02838.36930.02024.90343.41439.58637.94529.68824.628
199744.29440.38838.71430.29025.12745.70641.67639.94931.25625.929
199844.95840.99439.29530.74425.50445.65541.62939.90431.22125.899
199945.45341.44539.72731.08225.78545.09141.11539.41130.83525.579
200046.08942.02540.28331.51726.14646.30742.22440.47431.66626.269
200146.90542.76940.99632.07526.60946.45342.35740.60131.76626.352

Tabelle 14

Bereich: Land- und Forstwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.7932.1592.2811.6841.377
19513.1582.5062.6261.9481.598
19523.4162.7692.8792.1441.766
19533.6443.0053.1002.3191.916
19543.8453.2163.2942.4742.050
19554.1993.5543.6162.7252.264
19564.6053.9383.9793.0092.508
19574.9464.2664.2843.2502.716
19585.4344.7234.7143.5883.005
19595.9265.1845.1453.9273.296
19606.7825.9685.8904.5083.792
19617.4906.6256.5044.9914.206
19628.1727.2617.0925.4554.604
19638.5677.6437.4295.7264.841
19649.1318.1767.9106.1105.172
196510.3459.2938.9506.9275.871
196611.38310.2579.8367.6296.475
196711.80610.66810.1877.9196.728
196812.81511.60811.0418.6007.314
196914.19512.88812.2119.5308.112
197016.20214.74113.91610.8839.269
197118.24316.63515.65112.27410.467
197219.92018.18717.04513.36611.383
197322.42020.49519.13915.01412.774
197425.16923.03121.43116.81314.282
197527.66424.93322.34217.70815.255
197629.33626.65424.20318.97316.025
197730.79128.19425.88320.10216.653
197831.39228.81026.51720.95917.769
197932.27829.72827.42421.98219.247
198035.00532.26429.51423.48820.026
198136.74533.92330.80624.35120.237
198237.97335.01931.78425.03420.748
198339.60136.49633.08625.99621.502
198439.83436.69533.73126.55222.146
198539.94436.79434.48026.90523.045
198640.55637.21335.10727.49323.040
198741.22237.71735.73628.14823.155
198842.19238.53436.74728.85923.861
198943.73839.90338.26229.99024.922
I/9021.34019.46918.66814.63312.160
II/9021.57419.68318.87314.79312.293
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.69441.68939.97331.33226.03745.17541.21639.52030.97625.741
199248.16143.94042.13233.02427.44347.20443.06641.29432.36726.897
199349.55845.21443.35433.98228.23951.08646.60944.69035.02929.110
199450.54946.11844.22134.66228.80453.36248.68646.68236.59130.407
199552.11647.54845.59235.73729.69752.43247.83645.86935.95329.877
199653.15848.49946.50436.45230.29152.57147.96345.99036.04829.956
199753.63648.93546.92336.78030.56455.34750.49648.41937.95331.538
199854.44149.66947.62737.33231.02255.28450.43948.36437.91031.503
199955.04050.21548.15137.74331.36354.60149.81647.76837.44231.114
200055.81150.91848.82538.27131.80256.07451.15949.05638.45231.953
200156.79951.81949.68938.94832.36556.25151.32049.21038.57332.053

Tabelle 15

Bereich: Verkehr

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.0003.8884.1033.0562.518
19515.5454.4254.6323.4652.864
19525.8844.7924.9773.7393.101
19536.1555.0985.2563.9643.297
19546.3705.3495.4764.1453.458
19556.8255.7995.8974.4793.746
19567.1806.1616.2254.7443.978
19577.3966.4016.4274.9134.130
19587.7946.7956.7845.2014.381
19598.1527.1547.1015.4594.609
19608.9737.9187.8186.0265.097
196110.0298.8948.7366.7495.719
196210.7359.5639.3457.2376.142
196311.29210.0989.8217.6216.478
196412.32511.06110.7098.3277.086
196513.29811.97211.5408.9907.659
196614.29512.90712.3879.6688.245
196714.53613.15812.5769.8318.390
196815.43414.00213.32910.4358.910
196916.74115.22114.43411.3179.667
197018.92617.24316.29212.79810.938
197121.18919.34318.21414.33812.264
197223.04921.07419.77415.58213.323
197326.22424.00722.44617.69715.117
197428.75326.35024.55019.35816.513
197531.73428.64325.71120.46817.692
197633.30030.29827.55521.70018.400
197735.28132.35529.75223.24119.357
197836.20633.27730.67424.36820.749
197937.83434.89232.23525.95622.801
198040.36537.26134.14627.32323.402
198142.41139.20735.66828.33923.668
198243.84440.48236.80029.11824.239
198345.30341.80037.95429.95624.887
198445.72442.16438.80330.65925.661
198546.45142.82340.15931.43526.989
198648.00944.08841.61832.68627.463
198750.23446.00443.61134.45128.424
198850.65746.30044.17234.78028.828
198951.51847.03345.11435.44329.517
I/9026.68124.35923.36418.35515.287
II/9028.10025.65424.60719.33216.100
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.51654.33552.11840.94534.10058.84153.71951.52740.48133.713
199262.73057.26954.93243.15635.94161.48356.13153.84042.29835.227
199364.54958.93056.52544.40836.98366.53960.74758.26845.77738.124
199465.84060.10957.65645.29637.72369.50563.45460.86547.81739.823
199567.88161.97259.44346.70038.89268.29362.34859.80346.98439.128
199669.23963.21160.63247.63439.67068.47462.51359.96247.10839.232
199769.86263.78061.17848.06340.02772.09065.81463.12849.59541.303
199870.91064.73762.09648.78440.62772.00965.73963.05749.53941.257
199971.69065.44962.77949.32141.07471.12064.92862.27948.92840.747
200072.69466.36563.65850.01141.64973.03766.67963.95950.24841.846
200173.98167.54064.78550.89642.38673.26766.88964.16050.40641.978

Tabelle 16

Bereich: Post- und Fernmeldewesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.5193.5143.7082.7622.275
19514.7963.8274.0062.9972.477
19524.8693.9664.1193.0952.566
19534.8754.0384.1633.1402.611
19544.8284.0554.1513.1422.621
19554.9494.2054.2763.2482.717
19565.2414.4974.5443.4632.904
19575.4354.7034.7233.6103.035
19585.7665.0275.0183.8473.241
19596.0715.3275.2884.0653.432
19606.7655.9705.8944.5433.843
19618.7437.7547.6165.8844.986
19629.4188.3898.1996.3495.388
196310.0669.0028.7566.7945.775
196410.8959.7789.4677.3616.264
196511.55910.40610.0307.8146.657
196612.18911.00510.5628.2437.030
196712.31311.14510.6528.3277.106
196812.82111.63211.0738.6697.402
196913.89212.63111.9789.3918.022
197015.43814.06513.28910.4398.922
197117.84016.28615.33512.07210.326
197219.47917.81016.71113.16911.259
197321.75119.91218.61714.67812.538
197424.51522.46620.93216.50514.079
197526.18023.63021.21116.88614.595
197627.63125.13922.86318.00515.267
197728.95926.55724.42119.07715.888
197829.47527.09124.97219.83816.892
197930.27527.92125.79520.77018.246
198033.04530.50427.95422.36819.158
198134.95832.31729.40023.35919.508
198235.81533.06930.06123.78519.800
198337.77534.85531.64824.97920.752
198439.12736.08133.20426.23621.958
198540.06636.93734.63827.11423.279
198640.39437.09435.01627.50123.107
198741.00137.54835.59628.11923.200
198842.49638.84137.05629.17724.184
198943.06839.31937.71529.62924.675
I/9023.69021.62820.74516.29713.573
II/9024.56622.42721.51216.90114.074
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199152.03147.50145.56335.79629.80951.44146.96245.04635.39029.471
199254.84150.06648.02337.72931.41953.75049.07047.06836.97930.794
199356.43151.51849.41638.82332.33058.17153.10650.94040.02033.327
199457.56052.54850.40439.59932.97760.76455.47353.20941.80434.812
199559.34454.17751.96740.82733.99959.70454.50652.28241.07534.205
199660.53155.26153.00641.64434.67959.86254.65052.42041.18334.296
199761.07655.75853.48342.01934.99163.02357.53655.18943.35836.107
199861.99256.59454.28542.64935.51662.95257.47155.12643.31036.066
199962.67457.21754.88243.11835.90762.17556.76254.44642.77535.621
200063.55158.01855.65043.72236.41063.85258.29255.91443.92836.581
200164.67659.04556.63544.49637.05464.05358.47656.08944.06736.697

Tabelle 17

Bereich: Handel

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.2753.3153.5012.5972.132
19514.6063.6673.8402.8622.359
19524.7483.8604.0103.0032.483
19534.8263.9914.1163.0952.568
19544.8534.0704.1673.1462.619
19555.0424.2794.3523.2982.754
19565.3754.6084.6563.5412.965
19575.6114.8534.8733.7193.121
19585.9935.2225.2133.9913.358
19596.3525.5715.5304.2463.582
19607.0796.2446.1654.7474.013
19617.6846.8136.6915.1674.377
19628.3527.4397.2705.6284.776
19638.7647.8387.6235.9175.029
19649.4378.4718.2016.3805.432
196510.2279.2098.8776.9205.898
196610.8169.7679.3757.3226.248
196711.31610.2469.7947.6636.545
196812.07010.95410.4308.1746.985
196913.12011.93511.3208.8897.602
197014.73613.43212.6959.9878.546
197116.43014.99714.12111.1129.502
197217.79816.26315.25211.99410.239
197320.11518.42317.23213.60911.640
197422.23320.39219.01315.03512.855
197524.50722.14219.89915.88913.765
197625.90423.59321.48116.97414.434
197727.16024.93122.94817.98815.028
197827.40225.20423.25218.52015.805
197928.24426.06424.09419.44117.103
198030.55028.21525.87320.74017.791
198131.89429.50126.85721.38417.895
198233.10630.58827.83022.07618.423
198334.36331.72328.82422.79518.974
198435.08132.36729.80523.59819.789
198535.90933.12531.07924.38220.969
198636.82633.83931.95825.15621.178
198737.19834.08432.32325.58121.144
198837.76134.53232.95525.99321.582
198938.77735.42233.98626.75122.317
I/9020.79918.99918.22914.34811.971
II/9020.65118.86518.10014.24711.885
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.73939.95638.33630.17525.17343.24339.50337.90129.83324.887
199246.10142.11440.40631.80426.53245.18441.27739.60331.17226.004
199347.43843.33541.57832.72627.30148.90144.67142.86033.73628.144
199448.38744.20242.41033.38127.84751.08046.66244.77035.23929.397
199549.88745.57243.72534.41628.71050.18945.84843.99034.62428.884
199650.88546.48344.60035.10429.28450.32245.97044.10634.71628.961
199751.34346.90145.00135.42029.54852.98048.39746.43636.55030.490
199852.11347.60545.67635.95129.99152.92048.34246.38436.50830.455
199952.68648.12946.17836.34630.32152.26747.74545.81136.05830.080
200053.42448.80346.82436.85530.74553.67649.03347.04637.03030.891
200154.37049.66747.65337.50731.28953.84549.18847.19437.14630.988

Tabelle 18

Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.6353.5213.7372.6872.148
19514.9713.8884.0882.9602.380
19525.1024.0854.2573.1032.507
19535.1664.2144.3563.1932.593
19545.1684.2824.3923.2362.639
19555.3664.5044.5863.3962.780
19565.7194.8544.9083.6513.000
19575.9645.1115.1333.8343.162
19586.2715.4175.4074.0553.355
19596.6155.7565.7114.2983.567
19607.3966.4766.3894.8254.015
19618.0217.0636.9295.2514.381
19628.6777.6757.4895.6864.749
19639.1528.1277.8896.0005.017
19649.8908.8138.5136.4845.427
196510.6829.5509.1807.0025.866
196611.35110.1779.7377.4376.234
196711.78510.59310.0907.7166.470
196812.36711.14210.5668.0896.784
196913.29812.00611.3388.6897.287
197015.02413.59112.7819.8058.221
197117.44815.80914.80511.3639.520
197218.71916.98615.84512.16910.187
197320.72618.82817.49113.42411.214
197422.91420.83719.28214.79612.337
197524.32322.11620.47315.66813.044
197624.45122.23720.58315.71713.065
197725.68223.36121.64516.47413.673
197826.23423.86922.11516.77713.905
197927.28524.83323.00717.39914.399
198028.30125.76423.86917.99514.871
198130.67227.93025.87419.44816.050
198232.51429.61527.43420.56016.974
198333.28330.32628.09320.97117.320
198433.91130.88128.60821.30417.577
198534.26531.18128.91621.49917.720
198635.03631.75029.68022.19317.816
198735.66732.22930.28522.84017.942
198836.96933.33231.55623.71518.746
198939.80235.84434.15025.61220.381
I/9021.30219.18418.27613.70710.908
II/9020.44118.40917.53913.15510.468
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.29438.99037.14827.86222.17142.80338.54836.72627.54621.920
199245.63241.09539.15429.36723.36844.72540.27938.37528.78322.904
199346.95542.28740.28930.21924.04648.40343.59141.53231.15024.787
199447.89443.13341.09530.82324.52750.56045.53343.38332.53925.892
199549.37944.47042.36931.77925.28749.67844.74042.62631.97225.441
199650.36745.35943.21632.41525.79349.81044.85842.73932.05625.508
199750.82045.76743.60532.70726.02552.44047.22744.99633.74926.855
199851.58246.45444.25933.19826.41552.38247.17344.94533.71226.825
199952.14946.96544.74633.56326.70651.73546.59144.39033.29626.493
200052.87947.62345.37234.03327.08053.12947.84845.58734.19427.207
200153.81548.46646.17534.63527.55953.29647.99845.73034.30127.294

Tabelle 19

Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9884.5484.8273.4712.774
19516.4335.0315.2903.8313.080
19526.6245.3025.5264.0273.255
19536.7155.4775.6624.1503.370
19546.7335.5785.7224.2163.438
19557.0125.8855.9934.4373.633
19567.4746.3436.4144.7703.921
19577.7786.6656.6945.0004.123
19588.2207.1017.0885.3154.397
19598.6267.5067.4465.6054.651
19609.6078.4128.2986.2685.216
196110.4959.2419.0656.8705.731
196211.46810.1439.8977.5146.277
196312.14010.78010.4657.9596.655
196413.14511.71411.3158.6187.214
196514.17212.66912.1799.2907.782
196614.96313.41512.8359.8048.217
196715.63514.05413.38610.2378.584
196816.29014.67713.91810.6568.937
196917.53515.83214.95011.4589.609
197019.66117.78516.72512.83110.758
197122.17720.09318.81814.44212.100
197223.99521.77420.31215.59913.059
197326.53424.10422.39317.18514.357
197429.55126.87324.86719.08115.911
197531.58928.72326.59020.34816.941
197632.11629.20827.03520.64417.160
197733.60230.56628.32121.55417.890
197834.63931.51829.20222.15318.360
197936.05832.81830.40522.99319.029
198037.66034.28531.76323.94619.790
198140.61936.98834.26525.75621.255
198242.16438.40535.57626.66222.012
198343.64239.76536.83727.49922.711
198444.82440.81837.81428.16023.233
198545.32641.24738.25128.44023.441
198645.98141.66838.95129.12623.381
198746.81542.30239.75129.97923.550
198848.10043.36841.05730.85524.390
198950.52445.49943.34932.51225.872
I/9024.51222.07421.03215.77312.552
II/9021.86319.68818.75714.06911.195
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199146.30641.69939.72729.79823.71145.78141.22639.27729.46023.442
199248.80743.95141.87231.40724.99147.83643.07741.04030.78324.495
199350.22245.22643.08632.31825.71651.77046.62044.41533.31426.509
199451.22646.13143.94832.96426.23054.07848.69846.39434.79927.690
199552.81447.56145.31033.98627.04353.13547.84945.58534.19227.208
199653.87048.51246.21634.66627.58453.27547.97645.70634.28327.279
199754.35548.94946.63234.97827.83256.08850.51048.11936.09328.720
199855.17049.68347.33135.50328.24956.02550.45248.06536.05328.687
199955.77750.23047.85235.89428.56055.33349.83047.47135.60828.333
200056.55850.93348.52236.39728.96056.82551.17348.75136.56829.096
200157.55951.83549.38137.04129.47357.00451.33548.90536.68429.188

Tabelle 20

Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisation

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.2483.9724.2193.0182.401
19515.6294.3844.6143.3172.649
19525.7554.5844.7833.4552.770
19535.8134.7164.8803.5402.849
19545.8024.7804.9073.5742.886
19556.0015.0075.1023.7303.021
19566.3585.3645.4263.9813.233
19576.6075.6265.6534.1603.388
19586.9265.9465.9344.3813.577
19597.2966.3086.2564.6313.790
19608.0727.0226.9225.1374.213
19618.8207.7147.5605.6254.622
19629.6018.4398.2236.1335.047
196310.2179.0198.7416.5325.384
196411.0229.7679.4177.0525.820
196511.90410.58510.1557.6186.295
196612.76711.38710.8718.1706.756
196713.25211.85411.2638.4787.016
196814.20712.74112.0519.0857.522
196915.56813.99313.1789.9488.239
197017.49115.75414.77311.1679.248
197119.74517.81816.63912.59310.427
197221.50919.44418.08513.70211.340
197323.70621.46419.88615.08312.473
197426.08123.64821.82616.57013.690
197527.51724.96823.06817.49514.446
197629.23826.53224.55518.62515.347
197730.94928.09126.01619.73416.229
197831.63028.71626.63720.18716.571
197932.96029.93127.78321.06417.265
198034.14231.01328.83321.84917.881
198135.16131.94929.72322.51118.398
198235.86132.57030.34822.97918.732
198337.04133.65631.38023.75519.346
198437.93934.45932.17724.36119.797
198540.70236.95634.58826.16621.220
198643.20939.25936.77027.77322.511
198743.50639.40137.07928.19122.342
198843.66139.45437.39928.32822.580
198944.32839.99738.14428.80423.082
I/9021.90919.76918.85414.23711.409
II/9019.30417.41816.61112.54410.052
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.88636.89135.18226.56821.29040.42236.47334.78326.26721.049
199243.09438.88337.08228.00322.44042.23738.11136.34527.44621.994
199344.34440.01138.15728.81523.09145.71141.24439.33429.70323.802
199445.23140.81138.92029.39123.55347.74843.08241.08731.02724.864
199546.63342.07640.12730.30224.28346.91642.33240.37030.48624.430
199647.56642.91840.93030.90824.76947.04042.44340.47730.56724.495
199747.99443.30441.29831.18624.99249.52444.68542.61532.18125.789
199848.71443.95441.91731.65425.36749.46944.63542.56732.14425.760
199949.25044.43742.37832.00225.64648.85844.08342.04131.74725.442
200049.94045.05942.97132.45026.00550.17545.27343.17532.60426.128
200150.82445.85743.73233.02426.46550.33445.41543.31032.70626.210

Tabelle 21

Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.1994.7955.0673.7453.066
19516.6215.2605.5114.0943.364
19526.7815.5025.7194.2683.520
19536.8435.6485.8274.3673.614
19546.8205.7105.8484.4023.654
19557.1356.0466.1504.6473.870
19567.6016.5086.5764.9874.165
19577.8096.7456.7735.1544.316
19588.0787.0317.0185.3584.499
19598.4967.4447.3885.6584.762
19609.3648.2528.1466.2575.278
196110.1478.9898.8276.7995.748
196210.9349.7309.5077.3436.219
196311.45810.2389.9567.7096.541
196412.43311.15110.7948.3787.120
196513.44612.10011.6619.0727.721
196614.33212.93612.4139.6798.248
196714.63313.24112.6539.8818.425
196815.20913.79313.12810.2668.757
196916.15214.67913.91710.8979.299
197017.89416.29315.38812.06510.296
197119.88518.13817.06813.39711.432
197221.18519.35418.14014.26012.165
197323.44921.45320.04715.76913.446
197425.53223.38921.78317.15214.614
197528.08525.73123.98618.85516.079
197627.80725.49023.77118.66815.934
197728.27125.90424.19518.98816.200
197828.07825.74224.05618.86616.089
197929.59727.17625.40819.91316.975
198031.34328.79526.93521.09517.976
198132.60229.96928.04621.95218.697
198233.53630.84428.87922.58919.263
198334.25431.52229.52723.08219.705
198434.40931.68229.69123.19519.824
198535.30532.52530.48323.79820.392
198635.81132.86431.00724.29320.367
198736.38933.29931.55224.86120.459
198836.56533.39431.84525.00720.674
198939.45435.99134.50927.03922.462
I/9021.53319.64318.83414.75712.259
II/9021.35619.48118.67814.63512.158
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.23241.26139.56030.99725.75144.71940.79339.11130.64525.459
199247.67543.48941.69632.67127.14246.72742.62440.86832.02126.602
199349.05844.75042.90533.61827.92950.57046.13044.22834.65528.790
199450.03945.64543.76334.29028.48852.82448.18646.19936.19930.073
199551.59047.06045.12035.35329.37151.90347.34645.39335.56829.549
199652.62248.00146.02236.06029.95852.04147.47145.51435.66229.628
199753.09648.43346.43636.38530.22854.78949.97847.91737.54531.192
199853.89249.15947.13336.93130.68154.72749.92147.86337.50231.156
199954.48549.70047.65137.33731.01854.05249.30547.27237.04030.772
200055.24850.39648.31837.86031.45255.50950.63448.54738.03931.601
200156.22651.28849.17338.53032.00955.68450.79348.69938.15831.700

Tabelle 22

Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften

JahrQualifikationsgruppe
12345
19523.9543.2053.3322.4822.044
19534.0603.3473.4542.5842.134
19544.2073.5193.6042.7062.243
19554.4153.7373.8022.8652.381
19564.6363.9644.0063.0302.525
19574.7734.1174.1343.1372.621
19585.0404.3804.3733.3282.787
19595.2624.6044.5693.4872.927
19605.7825.0885.0223.8443.233
19616.3895.6515.5484.2573.588
19626.9616.1856.0424.6473.922
19637.4206.6206.4354.9604.193
19648.0917.2457.0095.4144.583
19658.8197.9237.6305.9055.005
19669.4798.5418.1906.3535.392
19679.7578.8168.4196.5455.561
196810.4069.4268.9666.9845.940
196911.41010.3599.8157.6606.520
197012.94111.77411.1158.6937.404
197114.97613.65612.84810.0768.592
197216.78915.32814.36611.2659.594
197319.33917.67816.50912.95111.018
197422.01620.14618.74614.70612.493
197525.00822.53920.19716.00813.790
197626.38123.96921.76517.06214.411
197727.54325.22023.15317.98214.896
197828.12425.81123.75618.77715.919
197928.96126.67224.60619.72217.269
198031.65229.17426.68721.23918.108
198133.30930.75127.92522.07418.345
198234.38831.71328.78422.67118.790
198335.97833.15730.05923.61819.535
198437.15734.22931.46524.76820.657
198537.59134.62632.44925.32021.687
198637.89034.76732.79925.68621.526
198738.08034.84233.01226.00221.390
198838.68835.33333.69526.46321.879
198939.88036.38334.88627.34422.723
I/9025.88723.61822.64517.75014.750
II/9019.24917.56116.83913.19910.968
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.77037.19435.66527.95623.23040.30736.77235.26027.63822.967
199242.97239.20237.59129.46624.48442.11738.42436.84428.87923.998
199344.21840.33938.68130.32125.19445.58141.58339.87431.25525.971
199445.10241.14639.45530.92725.69847.61343.43641.65132.64827.128
199546.50042.42240.67831.88626.49546.78342.67940.92432.08026.655
199647.43043.27041.49232.52427.02546.90642.79241.03332.16426.726
199747.85743.65941.86532.81727.26849.38345.05243.20033.86328.138
199848.57544.31442.49333.30927.67749.32745.00143.15233.82528.106
199949.10944.80142.96033.67527.98148.71844.44542.61933.40827.759
200049.79745.42843.56134.14628.37350.03245.64343.76834.30828.507
200150.67846.23244.33234.75028.87550.18945.78743.90534.41628.597

Tabelle 23

Bereich: Produktionsgenossenschaften des Handwerks

JahrQualifikationsgruppe
12345
19537.0625.8105.9974.4673.678
19546.8325.7035.8434.3703.609
19556.8385.7775.8784.4123.654
19567.3066.2366.3034.7483.943
19577.5596.5096.5374.9404.114
19587.8856.8426.8305.1774.322
19598.2567.2127.1575.4414.553
19609.0977.9937.8886.0145.042
196110.1468.9628.7976.7245.649
196211.1639.9069.6737.4126.238
196312.01310.70410.4017.9896.735
196413.20111.80611.4178.7897.420
196514.49613.00812.5229.6608.166
196615.49413.94513.36510.3318.743
196715.86514.31813.66410.5838.965
196816.80515.20414.45011.2129.505
196918.28916.58315.70012.20210.351
197020.57418.69317.63013.72611.648
197121.65919.71618.52714.44612.262
197223.18121.13819.79315.45713.120
197324.67722.53821.03116.44813.958
197426.95224.65022.92717.95515.230
197529.21926.32123.57218.65716.055
197630.48727.69325.14019.69216.621
197732.30329.58227.16121.10617.492
197833.19330.46428.03922.16218.790
197933.04430.42928.06822.48719.684
198035.63832.85130.05523.92820.407
198137.51834.64631.47324.90320.715
198238.99135.96432.64825.73021.337
198340.94237.73134.20726.87622.230
198440.77837.55734.51527.14722.624
198539.13036.02733.74826.28622.484
198639.15235.90733.86426.47422.153
198739.70436.31134.39227.04422.210
198840.67937.13035.39727.74722.899
198941.77638.09136.51428.56723.698
I/9024.60622.43521.50716.82613.959
II/9022.22820.26819.42815.20112.610
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.07942.92841.14932.19626.70846.54542.44140.68231.83126.405
199249.62145.24643.37133.93528.15048.63544.34642.50933.26027.591
199351.06046.55844.62934.91928.96652.63547.99446.00535.99529.860
199452.08147.48945.52235.61729.54554.98050.13348.05537.60031.190
199553.69648.96146.93336.72130.46154.02149.25847.21736.94430.646
199654.77049.94047.87237.45531.07054.16449.38947.34337.04230.727
199755.26350.38948.30337.79231.35057.02551.99749.84338.99832.350
199856.09251.14549.02838.35931.82056.96151.93849.78738.95332.313
199956.70951.70849.56738.78132.17056.25851.29649.17238.47231.914
200057.50352.43250.26139.32432.62057.77552.67950.49939.51032.775
200158.52153.36051.15140.02033.19757.95752.84650.65739.63432.878

Zu Anlage 14 Tabellen 13 bis 23: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).


Anlage 15 SGB VI – Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

ZeitraumRentenversicherung der Arbeiter
Wochenbeiträge
bis27.06.1942 0,0038
 28.06.1942- 29.05.1949 0,0036
 30.05.1949- 31.12.1954 0,0020
 01.01.1955- 31.12.1955 0,0017
 01.01.1956- 31.12.1956 0,0016
 01.01.1957- 28.02.1957 0,0015
ZeitraumRentenversicherung der Angestellten
Monatsbeiträge
bis30.06.1942 0,0324
 01.07.1942- 31.05.1949 0,0300
 01.06.1949- 31.12.1954 0,0085
 01.01.1955- 31.12.1955 0,0068
 01.01.1956- 31.12.1956 0,0064
 01.01.1957- 28.02.1957 0,0062
ZeitraumKnappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
 weiterhinnicht mehr
  im Bergbau beschäftigte 
 technischekaufmännischeArbeiterAngestellte
 Angestellte  
 
bis 19430,14340,14340,02690,0359
19440,14540,14540,02730,0364
19450,18750,17620,03520,0469
19460,18750,17620,03520,0469
19470,18190,17590,03410,0455
19480,15020,15020,02820,0376
19490,16880,16880,02200,0294
19500,18450,17640,01980,0264
19510,16300,16300,01750,0233
19520,17310,17310,01620,0216
19530,20520,17650,01540,0205
19540,19680,17650,01480,0197
19550,18320,17630,01370,0183
19560,17200,17200,01290,0172
bis 28. Februar 19570,16520,16520,01240,0165

Anlage 16 SGB VI – Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung

KalenderjahrBetrag in Deutsche Mark
197112.293,95
197213.022,85
197314.182,17
197415.270,48
197515.762,92
197616.406,14
197717.006,02
197817.353,91
197917.840,19
198018.724,60
198118.980,34
198219.287,94
198319.576,44
198419.730,72
198519.877,57
198619.780,56
198719.528,60
198819.428,57
198919.397,84
1. Januar 1990-30. Juni 19909.212,10

Anlage 17 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 18 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 19 SGB VI – Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um ... Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1937

Januar
1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1938

Januar
13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1939

Januar
25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1940

Januar
37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1941

Januar
49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1942 bis 194560650600
1946

Januar
 650601
Februar 650602
März 650603
April 650604
Mai 650605
Juni 650606
Juli 650607
August 650608
September 650609
Oktober 6506010
November 6506011
Dezember 650610
1947

Januar
 650611
Februar 650612
März 650613
April 650614
Mai 650615
Juni 650616
Juli 650617
August 650618
September 650619
Oktober 6506110
November 6506111
Dezember 650620
1948

Januar
 650621
Februar 650622
März 650623
April 650624
Mai 650625
Juni 650626
Juli 650627
August 650628
September 650629
Oktober 6506210
November 6506211
Dezember 650630
1949 - 1951 650630

Zu Anlage 19: Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Anlage 20 SGB VI – Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um ... Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1940

Januar
1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1941

Januar
13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1942

Januar
25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1943

Januar
37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1944

Januar
49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1945 bis 195160650600

Zu Anlage 20: Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384).


Anlage 21 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 22 SGB VI

(weggefallen)


Anlage 23 SGB VI

(weggefallen)


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