Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 71 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 71 NVwVG – Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) 1Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. 2Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. 3Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. 4Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) 1Soll die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. 2Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 3Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. 4 § 8a Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 2 Satz 2 ändern. 2Mit der Ladung (§ 22 Abs. 6 Satz 1) ist die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer Auskunftspflichten (§ 22 Abs. 8) zu belehren. 3Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/