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§ 28 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremGebBeitrG – Vollstreckung

Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie an Stelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 22 - 28, 4. Abschnitt - Vorschriften über Kosten und Beiträge/
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