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§ 22b NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 22b NVwVG – Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf

  1. 1.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben,

  2. 2.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halterin die Vollstreckungsschuldnerin oder als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist, erheben.

(2) 1Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1.

    die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und

    1. a)

      die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 21b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,

    2. b)

      die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist, oder

    3. c)

      innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Auftrags der Vollstreckungsbehörde die Meldebehörde die Auskunft erteilt hat, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    bei einer Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, nicht zu erwarten ist oder

  4. 4.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist und bei einer Vollstreckung in die in dem hinterlegten Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht zu erwarten ist

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist. 2Die Datenerhebung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Für die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt § 21b Abs. 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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