Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 26 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 4 – Berufsbildende Schulen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremSchulG – Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fachliche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwertige außerschulische Prüfung tritt.

(3) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum voraus, schließt dieses in Form einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunterricht abschließende Prüfung an. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des Abschlusses regelt eine Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur/§§ 25 - 33, Abschnitt 4 - Berufsbildende Schulen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.