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§ 30 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NVwVG – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 27 - 30, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/