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§ 67 b NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 67 b NVwVG – Kostenerstattung bei Amtshilfe

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes Amtshilfe, das von niedersächsischen Behörden höhere als die in § 8 VwVfG bestimmten Gegenleistungen der Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchende Behörde abweichend von Absatz 1 die Kosten, die bei der Vollstreckungsschuldnerin oder bei dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall 35 Euro übersteigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 60 - 69, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften/