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Art. 58 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
Art. 58 BayHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Staatsministerium darf
- 1.Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.