Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden für den Oberlandesgerichtsbezirk München auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Amtsgerichts München und für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts Aschaffenburg übertragen, die zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind.
Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.