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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften/
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§ 7a HAG
Heimarbeitsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Allgemeine Schutzvorschriften
§ 7a HAG – Unterrichtungspflicht
1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. 2Der Auftraggeber hat sich von der Person, die von ihm Arbeit entgegennimmt, schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie entsprechend dieser Vorschrift unterrichtet worden ist.
Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften/
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