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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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Art. 42 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
Art. 42 BayHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser die Ausgaben kürzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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