NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 3 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 4 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.


Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 135)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 285)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf 1
Aufwandsentschädigung 2
(weggefallen) 3
Zahlungen im Todesfall 4
Höhe der Aufwandsentschädigung 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
Reisekostenentschädigung 8
Fraktionen 9
Begriffsbestimmung 10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2 , 3 , 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.


§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


§ 9 BremArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremArchivG – Befugnisse

(1) Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts, der Reproduktionen und der Findmittel des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen.

(2) Das Staatsarchiv erhebt Kosten. Die Höhe und Art der Kosten regelt die Kostenverordnung der Kulturverwaltung.

(3) Dem Staatsarchiv steht ein kostenloses Belegexemplar von Druckwerken, Publikationen und sonstigen Arbeiten zu, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien verfasst worden sind.

(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Archivgut durch das Staatsarchiv zulässig, soweit dies für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Neben den Regelungen von § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 7 werden, falls nötig, weitere angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Person getroffen.


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil I  
Grundlagen  
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Satzungen 3
Aufgaben 4
Mitglieder und Angehörige 5
Ombudsperson 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung 5b
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte 6
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 7
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis 7a
Zivilklausel 7b
Verwendung von Tieren 8
Selbstverwaltungsangelegenheiten 9
Staatliche Angelegenheiten 10
Verarbeitung personenbezogener Daten 11
  
Teil II  
Weiterentwicklung des Hochschulwesens  
  
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit 12
Einrichtungen mehrerer Hochschulen 13
Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften 13a
  
Teil III  
Personal  
  
Kapitel 1  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Personalwesen 14
Rahmenkodex 14a
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule 15
  
Kapitel 2  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Abschnitt 1  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  
  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 16
Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 17
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren 18
Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur 18a
Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 19
Gemeinsames Berufungsverfahren 20
  
Abschnitt 2  
Personal des akademischen Mittelbaus  
  
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht 21
(weggefallen) 21a
(weggefallen) 21b
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse 21c
(weggefallen) 22
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung 23
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung 23a
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 23b
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen 23c
Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24a
  
Abschnitt 3  
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte  
  
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 25
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 25a
(weggefallen) 26
Lehrbeauftragte 26a
Studentische Hilfskräfte 27
  
Abschnitt 4  
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung  
  
Lehrbefähigung 28
Lehrverpflichtung 29
  
Kapitel 3  
Sonstige Bestimmungen  
  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 30
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende 31
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 31a
  
Teil IV  
Studierende  
  
Kapitel 1  
Hochschulzugang und Immatrikulation  
  
Hochschulzugang 32
Hochschulzugangsberechtigung 33
Immatrikulation 34
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium 35
Immatrikulationsvoraussetzungen 36
Immatrikulationshindernisse, Befristung 37
Rücknahme der Immatrikulation 38
Rückmeldung 39
Beurlaubung 40
Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen 41
Exmatrikulation 42
Vorbereitungsstudium 43
Immatrikulationsordnung 44
Experimentierklausel 44a
  
Kapitel 2  
Studierendenschaft  
  
Rechtsstellung und Aufgaben 45
Beiträge 46
Haushaltswirtschaft 47
  
Teil V  
Studium, Prüfungen und Studienreform  
  
Kapitel 1  
Allgemeines  
  
Semesterzeiten 48
Teilnahme an Lehrveranstaltungen 49
Lehrangebot 50
Studienberatung 51
  
Kapitel 2  
Studium  
  
Studienziele 52
Studiengänge 53
Bachelor- und Masterstudiengänge 54
Regelstudienzeit 55
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 56
(weggefallen) 57
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 58
(weggefallen) 58a
Fernstudium, Multimedia 59
Weiterbildung 60
  
Kapitel 3  
Prüfungen und Hochschulgrade  
  
Prüfungen und Leistungspunktsystem 61
Prüfungsordnungen 62
(weggefallen) 63
Hochschulgrade 64
(weggefallen) 64a
Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 64b
Promotion 65
Habilitation 66
Akademische Ehrungen 67
  
Kapitel 4  
Studienreform  
  
Studienreform 68
Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 68a
Qualitätsmanagementsystem 69
  
Teil VI  
Forschung  
  
Aufgaben und Förderung der Forschung 70
Koordination der Forschung 71
Forschungsschwerpunkte 72
(weggefallen) 73
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter 74
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 75
(weggefallen) 76
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 77
  
Teil VII  
Aufbau und Organisation der Hochschulen  
  
Allgemeine Grundsätze 78
  
Kapitel 1  
Zentrale Organe und Hochschulleitung  
  
Zentrale Organe 79
Akademischer Senat 80
Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 81
Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 82
Wahl des Rektors oder der Rektorin 83
Konrektoren oder Konrektorinnen 84
Kanzler oder Kanzlerin 85
Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 85a
  
Kapitel 2  
Fachbereiche und Fakultäten  
  
Fachbereiche 86
Aufgaben des Fachbereichsrats 87
Fachbereichsrat 88
Dekanat 89
Studienkommission 90
Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 91
  
Kapitel 3  
Sonstige Organisationseinheiten  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen 92
Institute 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
  
Kapitel 4  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule 96
  
Kapitel 5  
Staats- und Universitätsbibliothek  
  
Rechtsstellung 96a
Direktor oder Direktorin 96b
Aufgaben 96c
Haushalt 96d
(weggefallen) 96e
(weggefallen) 96f
  
Kapitel 6  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung 97
(weggefallen) 98
Wahlen 99
Öffentlichkeit 100
Beschlüsse 101
(weggefallen) 102
  
Teil VIII  
Hochschulplanung  
  
Hochschulentwicklungsplan 103
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan 104
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan 105
Ziel- und Leistungsvereinbarungen 105a
  
Teil IX  
Haushalt  
  
Haushalt 106
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen 107
Vermögens- und Haushaltswirtschaft 108
Gebühren und Entgelte 109
Verwaltungskostenbeitrag 109a
(weggefallen) 109b
  
Teil X  
Genehmigungen und Aufsicht  
  
Genehmigungen 110
Aufsicht 111
  
Teil XI  
Besondere Bestimmungen  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 112
Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen 113
Staatliche Anerkennung 114
(weggefallen) 115
Ordnungswidrigkeit 116
(weggefallen) 117
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

Vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Sparkassengesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 555, 2006 S. 104)

Geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 335)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Rechtsnatur 1
(weggefallen) 1a
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft 2
Aufgaben 3
Stammkapital 3a
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 3b
Verschmelzung 3c
Auflösung 4
Sparkassenverordnung 5
Satzung 6
Sparkassenzweckverband 7
Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband 8
  
Abschnitt 2 
Verwaltung der Sparkassen 
  
Organe 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates 10
Ausschließungsgründe 11
Aufgaben des Verwaltungsrates 12
Beschlussfassung 13
Versagung der Ausführung von Beschlüssen 14
Vorstand 15
Zuständigkeit des Vorstandes 16
Mitarbeiter 17
Verpflichtungserklärungen 18
Schweigepflicht 19
Mitwirkungsverbot 20
  
Abschnitt 3 
Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung 
  
Geschäftsjahr 21
Jahresabschluss und Entlastung 22
Anforderungen an die Prüfungsstelle 22a
Jahresüberschuss 23
  
Abschnitt 4 
Staatsaufsicht 
  
Aufsichtsbehörde 24
Befugnisse der Aufsichtsbehörde 25
  
Abschnitt 5 
Schlussvorschriften 
  
Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln 26
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005 26a
Übergangsregelungen 27
In-Kraft-Treten 28

§ 29 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 Nds. SÜG – Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (*)

(*) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128) wird hier nicht wiedergegeben.

§ 2 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NHZG – Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.


§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 10 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
  
Erster Teil  
Vollstreckung wegen Geldforderungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 2
Voraussetzungen der Vollstreckung 3
Mahnung 4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 5
Vollstreckungsbehörden 6
Gütliche und zügige Erledigung 6a
Vollstreckungshilfe 7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 9
Anwendung unmittelbaren Zwangs 10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 12
Niederschrift 13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher 16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung 19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners 21b
Vermögensauskunft 22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft 22a
Weitere Vermögensermittlung 22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz 24
Erteilung von Urkunden 25
Rechte dritter Personen 26
  
Zweiter Abschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung 27
Wirkung der Pfändung 28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 30
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Sachen  
  
Verfahren bei Pfändung 31
Ungetrennte Früchte 32
Anschlusspfändung 33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung 34
Versteigerungstermin 35
Zuschlag 36
Mindestgebot 37
Einstellung der Versteigerung 38
Wertpapiere 39
Namenspapiere 40
Versteigerung ungetrennter Früchte 41
Besondere Verwertung 42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung 44
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung 45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 48
Pfändung fortlaufender Bezüge 49
Einziehungsverfügung 50
Wirkung der Einziehungsverfügung 51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 52
Andere Art der Verwertung 53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 54
Unpfändbarkeit von Forderungen 55
Mehrfache Pfändung einer Forderung 56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 57
  
Dritter Abschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren 58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 59
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften  
  
- aufgehoben - 60
- aufgehoben - 61
- aufgehoben - 62
- aufgehoben - 63
Dinglicher Arrest 64
Verwertung von Sicherheiten 65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 66
Kosten 67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe 67b
- aufgehoben - 68
- aufgehoben - 69
  
Zweiter Teil  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 71
Öffentlich-rechtliche Verträge 72
Kosten 73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 74
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 75
Verweisungen 76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 77
- aufgehoben - 78
Besonderer Vollstreckungstitel 79
Übergangsvorschriften 80
- aufgehoben - 81
- aufgehoben - 82
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe 1
Personenkreis 2
Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme 3
Verordnungsermächtigung 4
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten 5

§ 1 AufnG – Aufgabe

Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie die vorläufige Inobhutnahme und die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, soweit eine Unterbringung nicht in Landesaufnahmestellen erfolgt.


§ 2 AufnG – Personenkreis

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf:

  1. 1.

    Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ,

  2. 2.

    Ausländer, die unerlaubt eingereist sind und nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,

  3. 3.

    Ausländer, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in das Bundesgebiet aufgenommen werden,

  4. 4.

    Ausländer, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund einer Anordnung des Senators für Inneres aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt wird,

  5. 5.

    Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird und die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,

  6. 6.

    Spätaussiedler und deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden,

  7. 7.

    unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

  8. 8.

    unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Jugendämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind.


§ 3 AufnG – Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme

(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens sowie die Verteilung und Zuweisung für die in § 2 genannten Personen obliegt den durch Bundesgesetz oder den durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten Stellen.

(2) Zur Erstaufnahme der in § 2 genannten Personen kann die durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte Stelle Landeserstaufnahmestellen einrichten.

(3) Die in § 2 genannten Personengruppen können zur Aufnahme auf die Stadtgemeinden verteilt werden. Die Verteilung erfolgt jeweils nach folgendem Schlüssel:

Stadtgemeinde Bremen 80 v. H.,

Stadtgemeinde Bremerhaven 20 v. H.

(4) Die nach § 2 Nummer 1 bis 6 aufzunehmenden Personen sind der Stadtgemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden sind. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Alleinerziehenden und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Einer Anhörung bedarf es nicht. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4a) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, sind gemäß Absatz 3 den Stadtgemeinden zuzuweisen. Zuständig für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Bremen festgestellt wird, ist das Jugendamt der Stadtgemeinde, in deren Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme aufhält. Das zuständige Jugendamt meldet das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den Jugendlichen unverzüglich bei der für die Verteilung und Zuweisung nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle (Landesverteilstelle) an und teilt ihr etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 6 mit. Die Landesverteilstelle entscheidet unverzüglich nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 5 und 6 darüber, ob die nach Satz 2 begründete Zuständigkeit auf das andere Jugendamt übergeht. Hat die nach Satz 2 zuständige Stadtgemeinde ihren Schlüssel nach Absatz 3 erfüllt, soll die Landesverteilstelle bestimmen, dass die Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen auf das andere Jugendamt übergeht. Ein Übergang der Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    dadurch das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen gefährdet würde,

  2. 2.

    dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert,

  3. 3.

    dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde, zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert oder

  4. 4.

    der Gesundheitszustand des Kindes oder Jugendlichen einen Übergang der Zuständigkeit innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt.

Ist ein Übergang der Zuständigkeit nach Satz 6 ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf den Schlüssel nach Absatz 3 angerechnet. Die Landesverteilstelle benachrichtigt auf der Grundlage ihrer Entscheidung nach Satz 4 unverzüglich das für die vorläufige Inobhutnahme fortan zuständige Jugendamt; sie kann auch das andere Jugendamt benachrichtigen, wenn dies geboten ist. Im Falle des Übergangs der Zuständigkeit benachrichtigt sie auch das bisher zuständige Jugendamt; dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Solange das Jugendamt, auf welches die Zuständigkeit übergehen soll, nicht benachrichtigt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Geht die Zuständigkeit auf das andere Jugendamt über, wird das unbegleitete ausländische Kind oder der Jugendliche unverzüglich an dieses übergeben. Das Jugendamt der Stadtgemeinde, welches das Kind oder den Jugendlichen zunächst vorläufig in Obhut genommen hat, stellt die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das fortan zuständige Jugendamt sicher. Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, sind bei der Zuweisung nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig der Stadtgemeinde zuzuweisen, welche das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommen hat. Hat diese Stadtgemeinde die Aufnahmequote nach Absatz 3 erfüllt, soll die andere Stadtgemeinde benannt werden.

(6) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequoten nach § 3 Absatz 3 angerechnet.


§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.


§ 5 AufnG – Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung, der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme befassten Stellen übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke sowie für Zwecke der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme sowie der Leistungsgewährung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche verarbeitet werden. Hinsichtlich der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gelten die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.


§ 6 AufnG

(weggefallen)


Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 135)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 285)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf 1
Aufwandsentschädigung 2
(weggefallen) 3
Zahlungen im Todesfall 4
Höhe der Aufwandsentschädigung 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
Reisekostenentschädigung 8
Fraktionen 9
Begriffsbestimmung 10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2 , 3 , 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.


§ 2 BB-NMitglOG – Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 3 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung  (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes . Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro

§ 6 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 6a BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 7 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 8 BB-NMitglOG – Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz .

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.


§ 9 BB-NMitglOG – Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.


§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil I  
Grundlagen  
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Satzungen 3
Aufgaben 4
Mitglieder und Angehörige 5
Ombudsperson 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung 5b
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte 6
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 7
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis 7a
Zivilklausel 7b
Verwendung von Tieren 8
Selbstverwaltungsangelegenheiten 9
Staatliche Angelegenheiten 10
Verarbeitung personenbezogener Daten 11
  
Teil II  
Weiterentwicklung des Hochschulwesens  
  
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit 12
Einrichtungen mehrerer Hochschulen 13
Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften 13a
  
Teil III  
Personal  
  
Kapitel 1  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Personalwesen 14
Rahmenkodex 14a
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule 15
  
Kapitel 2  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Abschnitt 1  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  
  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 16
Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 17
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren 18
Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur 18a
Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 19
Gemeinsames Berufungsverfahren 20
  
Abschnitt 2  
Personal des akademischen Mittelbaus  
  
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht 21
(weggefallen) 21a
(weggefallen) 21b
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse 21c
(weggefallen) 22
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung 23
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung 23a
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 23b
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen 23c
Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24a
  
Abschnitt 3  
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte  
  
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 25
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 25a
(weggefallen) 26
Lehrbeauftragte 26a
Studentische Hilfskräfte 27
  
Abschnitt 4  
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung  
  
Lehrbefähigung 28
Lehrverpflichtung 29
  
Kapitel 3  
Sonstige Bestimmungen  
  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 30
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende 31
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 31a
  
Teil IV  
Studierende  
  
Kapitel 1  
Hochschulzugang und Immatrikulation  
  
Hochschulzugang 32
Hochschulzugangsberechtigung 33
Immatrikulation 34
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium 35
Immatrikulationsvoraussetzungen 36
Immatrikulationshindernisse, Befristung 37
Rücknahme der Immatrikulation 38
Rückmeldung 39
Beurlaubung 40
Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen 41
Exmatrikulation 42
Vorbereitungsstudium 43
Immatrikulationsordnung 44
Experimentierklausel 44a
  
Kapitel 2  
Studierendenschaft  
  
Rechtsstellung und Aufgaben 45
Beiträge 46
Haushaltswirtschaft 47
  
Teil V  
Studium, Prüfungen und Studienreform  
  
Kapitel 1  
Allgemeines  
  
Semesterzeiten 48
Teilnahme an Lehrveranstaltungen 49
Lehrangebot 50
Studienberatung 51
  
Kapitel 2  
Studium  
  
Studienziele 52
Studiengänge 53
Bachelor- und Masterstudiengänge 54
Regelstudienzeit 55
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 56
(weggefallen) 57
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 58
(weggefallen) 58a
Fernstudium, Multimedia 59
Weiterbildung 60
  
Kapitel 3  
Prüfungen und Hochschulgrade  
  
Prüfungen und Leistungspunktsystem 61
Prüfungsordnungen 62
(weggefallen) 63
Hochschulgrade 64
(weggefallen) 64a
Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 64b
Promotion 65
Habilitation 66
Akademische Ehrungen 67
  
Kapitel 4  
Studienreform  
  
Studienreform 68
Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 68a
Qualitätsmanagementsystem 69
  
Teil VI  
Forschung  
  
Aufgaben und Förderung der Forschung 70
Koordination der Forschung 71
Forschungsschwerpunkte 72
(weggefallen) 73
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter 74
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 75
(weggefallen) 76
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 77
  
Teil VII  
Aufbau und Organisation der Hochschulen  
  
Allgemeine Grundsätze 78
  
Kapitel 1  
Zentrale Organe und Hochschulleitung  
  
Zentrale Organe 79
Akademischer Senat 80
Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 81
Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 82
Wahl des Rektors oder der Rektorin 83
Konrektoren oder Konrektorinnen 84
Kanzler oder Kanzlerin 85
Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 85a
  
Kapitel 2  
Fachbereiche und Fakultäten  
  
Fachbereiche 86
Aufgaben des Fachbereichsrats 87
Fachbereichsrat 88
Dekanat 89
Studienkommission 90
Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 91
  
Kapitel 3  
Sonstige Organisationseinheiten  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen 92
Institute 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
  
Kapitel 4  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule 96
  
Kapitel 5  
Staats- und Universitätsbibliothek  
  
Rechtsstellung 96a
Direktor oder Direktorin 96b
Aufgaben 96c
Haushalt 96d
(weggefallen) 96e
(weggefallen) 96f
  
Kapitel 6  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung 97
(weggefallen) 98
Wahlen 99
Öffentlichkeit 100
Beschlüsse 101
(weggefallen) 102
  
Teil VIII  
Hochschulplanung  
  
Hochschulentwicklungsplan 103
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan 104
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan 105
Ziel- und Leistungsvereinbarungen 105a
  
Teil IX  
Haushalt  
  
Haushalt 106
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen 107
Vermögens- und Haushaltswirtschaft 108
Gebühren und Entgelte 109
Verwaltungskostenbeitrag 109a
(weggefallen) 109b
  
Teil X  
Genehmigungen und Aufsicht  
  
Genehmigungen 110
Aufsicht 111
  
Teil XI  
Besondere Bestimmungen  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 112
Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen 113
Staatliche Anerkennung 114
(weggefallen) 115
Ordnungswidrigkeit 116
(weggefallen) 117
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 11, Teil I - Grundlagen

§ 1 BremHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 2 Satz 1; für staatlich anerkannte und andere nichtstaatliche Hochschulen gilt es nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universität Bremen als wissenschaftliche Hochschule, die Hochschule für Künste als künstlerische Hochschule und als Fachhochschulen die Hochschule Bremen und die Hochschule Bremerhaven. Die Rechtsverhältnisse der Hochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch besonderes Gesetz geregelt. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule für Angewandte Wissenschaften" führen.

(3) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von staatlichen Hochschulen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Andere als die staatlichen oder die nach § 112 staatlich anerkannten Hochschulen oder genehmigten Niederlassungen dürfen die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung weder allein noch in einer Wortverbindung führen.


§ 2 BremHG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Alle staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 werden von den Hochschulen als Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(2) Die Hochschulen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.


§ 3 BremHG – Satzungen

Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Grundordnung kann weitere, in diesem Gesetz nicht geregelte Rechte und Verfahrensbeteiligungen von Frauenbeauftragten nach § 6 sowie Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 vorsehen, sofern besondere Belange einer Gruppe berührt sind. Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.


§ 4 BremHG – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen. Die Hochschulen bereiten die Studierenden durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide.

(4a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation untereinander im Sinne von § 12 und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich gemeinsamer Forschungsvorhaben und gemeinsamer Professuren nach § 20 . Gemeinsam bilden die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung.

(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Studierenden in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

(6a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation mit dem Studierendenwerk. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung und auch durch Zuwendungsbescheide.

(6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll.

(7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1 . Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Die Hochschulen pflegen die Kontakte zu ihren ehemaligen Studierenden, Absolventen und Absolventinnen durch Information und sonstige geeignete Maßnahmen. Die Hochschulen bemühen sich um private Förderung, Stiftungen und Stipendienübernahmen für die Einwerbung von zusätzlichen Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen.

(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen.

(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre, Studium und Weiterbildung voran und fördern die digitalen Fähigkeiten ihrer Mitglieder durch Qualifikationsmaßnahmen. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.

(12) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestimmt im Einvernehmen mit den Hochschulen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die ausbildungs- oder praxisintegrierend zusätzlich zu einem Studienabschluss eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Integrierende Studiengänge sind inhaltlich, organisatorisch und vertraglich im Hinblick auf Studien-, Ausbildungs- oder Praxisphasen zu verzahnen. Die Studiengänge können Bachelor- oder Masterstudiengänge sein. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschulen mit den Unternehmen geregelt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie der jeweiligen Hochschulordnung. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungs- oder Studienvertrages zwischen Studierender oder Studierendem und dem Praxispartner.


§ 5 BremHG – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten und die in gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.

    die Rektorin oder der Rektor,

  2. 2.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) einschließlich der Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren gemäß § 20 , die zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung beurlaubt sind,

  3. 3.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  4. 3a.

    die Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher ausüben,

  5. 4.

    die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

  6. 5.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,

  7. 6.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21 .

Die Konrektoren und Konrektorinnen der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor oder der Rektorin im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lektorinnen und Lektoren nach Absatz 1 Nummer 3a, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher wahrnehmen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 21 sowie die Doktorandinnen und Doktoranden,

  3. 3.

    die Studierenden,

  4. 4.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an: Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3 , die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie die Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen, die Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie die Gasthörer und Gasthörerinnen sowie die Teilnehmer und Teilnehmerinnen angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor oder der Rektorin Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.


§ 5a BremHG – Ombudsperson

(1) Jede Hochschule kann eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden einsetzen. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen.

(2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich.

(3) Die §§ 97 und 99 gelten entsprechend.


§ 5b BremHG – Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.

(2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.

(3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2 , bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.

(6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest.


§ 6 BremHG – Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte

(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat oder dem Fakultätsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes haben nur die Frauen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz ; die so gewählte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur hinsichtlich dieser Frauen wahr.

(3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

(4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen und struktureller Benachteiligung für Frauen in der Wissenschaft und beim Abbau von Unterrepräsentanz. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden.

(5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren als Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entscheidung über die Angemessenheit treffen der Rektor oder die Rektorin und die Zentralen Frauenbeauftragten gemeinsam; bei Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat.

(6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2 , bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien der Hochschulen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben Anspruch auf die angemessene personelle, räumliche und sachliche Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen.

(8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. Ob und in welchem Umfang dezentrale Frauenbeauftragte von Dienstaufgaben entlastet werden, ist jeweils im Benehmen mit der Zentralen Frauenbeauftragten festzulegen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich dezentrale Frauenbeauftragte sein.


§ 7 BremHG – Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Kunst, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 11a und b der Landesverfassung . Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden.

(2) Die Freiheit der Forschung ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes , im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, das Recht aus § 8 Absatz 1 Satz 4 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Kunst ( Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) und der künstlerischen Entwicklung umfasst das Recht der Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit der Kunstausübung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


§ 7a BremHG – Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Sie sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie haben anerkannte ethische Verfahrensweisen und Grundprinzipien einzuhalten, sie müssen Plagiarismus jeder Art vermeiden und den Grundsatz des geistigen Eigentums wahren, die gesellschaftliche Relevanz ihrer Forschung sicherstellen sowie erforderliche Genehmigungen einholen. Alle an einer Hochschule Lehrenden sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre im Hinblick auf die Lehr- und Prüfungsinhalte, die Sicherstellung des geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebes und die Beratung der Studierenden verpflichtet. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.


§ 7b BremHG – Zivilklausel

Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.


§ 8 BremHG – Verwendung von Tieren

(1) In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die erzielten Fortschritte in der Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien nach Satz 1.

(3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein und beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes , die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes , Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen. Die von den Hochschulen eingesetzten Kommissionen sind paritätisch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Tierversuchsforschung und mit von anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen. Sie sollen externen Sachverstand beiziehen. Die Empfehlungen sind dem Dekanat, dem Akademischen Senat und dem Rektorat vorzulegen. Nach innerhochschulischer Beratung unter Einbeziehung der Erwägungen der Stellen- und Mittelverteilung nach § 81 Absatz 2 Satz 3 , der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a , der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 und des Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplans nach § 104 sind die Empfehlungen dem Genehmigungsantrag nach § 8 des Tierschutzgesetzes beizufügen.

(4) Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einmal jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die im Sinne des Tierschutzgesetzes unerlässlichen Tierversuche, die im Vorjahr unternommen wurden. Insbesondere sind Angaben zu der Art der Versuche, der betroffenen Tierart und der Anzahl der verwendeten Tiere zu machen.

(5) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.


§ 9 BremHG – Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschulen, die nicht durch Gesetz oder nach § 4 Abs. 12 als staatliche Angelegenheiten übertragen sind. Die Hochschulen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen wahr.


§ 10 BremHG – Staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind insbesondere:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,

  2. 2.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,

  4. 4.

    Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind,

  5. 5.

    die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.

(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben

  1. 1.

    bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  2. 2.

    bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  3. 3.

    bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12 ,

  4. 4.

    bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.

(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 111 . Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4 , 4a , 6a , 7, 8 und des § 71 nicht statt.


§ 11 BremHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Promovenden und Promovendinnen, Habilitanden und Habilitandinnen, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5 , auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

  1. 1.

    Zulassung

  2. 2.

    Immatrikulation

  3. 3.

    Rückmeldung

  4. 4.

    Beurlaubung

  5. 5.

    Exmatrikulation

  6. 6.

    Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung

  7. 7.

    Promotions- und Habilitationsverfahren

  8. 8.

    Durchführung von Praktika und Auslandssemestern

  9. 9.

    Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung

  10. 10.

    Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung

  11. 11.

    Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae

  12. 12.

    Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten

  13. 13.

    Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109a

  14. 14.

    Hochschulstatistik

  15. 15.

    Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a

  16. 16.

    Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  17. 17.

    Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  18. 18.

    Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 .

Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden, der Promovierenden und sich Habilitierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen, nicht bestandene Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.

(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

  • einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,

  • der Staats- und Universitätsbibliothek,

  • der Studierendenschaft,

  • der Teilkörperschaften nach § 13a ,

  • anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,

  • des Studierendenwerks,

  • öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,

  • der Stiftung für Hochschulzulassung oder

  • der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist

  2. 2.

    das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

  3. 3.

    nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten

  4. 4.

    die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.


§§ 12 - 13a, Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens

§ 12 BremHG – Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit

(1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen.

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, wird jeweils eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 treffen die Hochschulen untereinander oder mit den in Absatz 1 genannten anderen Einrichtungen Vereinbarungen, die gemeinsame Gremien mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen vorsehen sollen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung für einen integrierten Studiengang, der mehrere Hochschulen betrifft, setzen die betroffenen Hochschulen durch Vereinbarung ein gemeinsames Gremium ein, das für den Bereich dieses Studiengangs Aufgaben des Fachbereichsrates wahrnimmt.

(5) Soweit es für das Zusammenwirken der Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können hauptberuflich tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 mehreren, auch auswärtigen Hochschulen als Mitglieder zugeordnet werden. Die Zuordnung bestimmt das Maß der Wahrnehmung ihrer hauptberuflichen Aufgaben an der einzelnen Hochschule. Die Rechtsstellung der Bediensteten wird im Übrigen durch die ursprüngliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, ansonsten durch die Zuordnung bei der Einstellung bestimmt.


§ 13 BremHG – Einrichtungen mehrerer Hochschulen

(1) Mehrere Hochschulen können zur Sicherstellung ihrer angemessenen Versorgung gemeinsame Verwaltungseinrichtungen, Betriebseinheiten oder wissenschaftliche Einrichtungen bilden, ändern oder auflösen. Die Einrichtung ist einer Hochschule federführend zuzuordnen.

(2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren oder Rektorinnen zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor oder die Rektorin dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Beamtinnen und Vorgesetzter oder Vorgesetzte der sonstigen Beschäftigten. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Auswahl des Leiters oder der Leiterin der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor oder die Rektorin nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter oder die Leiterin. Ihm oder ihr ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter oder der Leiterin der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden.


§ 13a BremHG – Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften

Für einzelne Forschungs- und Lehrbereiche von besonderer Bedeutung und Dauer können rechtsfähige Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung und Mitgliedschaft von staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, staatlich geförderten Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen gebildet werden. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die an dem jeweiligen Forschungs- oder Lehrbereich beteiligten Mitglieder und Angehörigen gemäß den geltenden Hochschulgesetzen sowie durch Gründungssatzung bestimmte sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Bildung einer Teilkörperschaft bedarf bei den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 eines Beschlusses des Rektorats und des Akademischen Senats. Die Teilkörperschaft nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 4 wahr und verwaltet ihre Angelegenheit selbst. Ihre Organisationsstruktur bestimmt sie im Rahmen dieses Gesetzes selbst. Das Nähere regelt sie durch eine Grundordnung, die im Hinblick auf die Beteiligung von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf. Die Teilkörperschaft hat das Recht, Studierende aufzunehmen und einzuschreiben, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse verbleibt bei den beteiligten Hochschulen, soweit diese nicht durch Rechtsakt übertragen worden sind. Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der Teilkörperschaft werden Haushaltsmittel als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen zugewiesen. Die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Wahrung der Rechte eines Landesrechnungshofs sind durch die Grundordnung festzulegen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, die der Teilkörperschaft übertragen werden, und zur Leitungs- und Selbstverwaltungsstruktur der Teilkörperschaft durch Rechtsverordnung treffen.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 14 - 15, Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 BremHG – Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten und Beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.


§ 14a BremHG – Rahmenkodex

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen vereinbart gemeinsam mit den Hochschulen und Interessenvertretungen der Beschäftigten einen Rahmenkodex, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung trägt. Dieser Rahmenkodex wird in einem mehrjährigen Turnus von in der Regel fünf Jahren durch die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen erneut einzuberufende Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt.


§ 15 BremHG – Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten, auch soweit sie auf der Grundlage von § 13 Absatz 2 oder § 13a eingerichtet sind, nimmt das jeweilige Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 105a unter Beachtung der hochschulinternen Grundsätze zur Qualitätssicherung von Forschung und Lehre sowie zur leistungsbezogenen Mittelvergabe vor.

(2) Der Rektor oder die Rektorin führt die Entscheidungen nach Absatz 1 herbei. Die Leiter, Leiterinnen oder Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten im Sinne von Absatz 1 führen die Entscheidungen für die von ihnen vertretenen Einrichtungen und Organisationseinheiten herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, gilt § 81 Absatz 6 entsprechend.

(3) Der Rektor oder die Rektorin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors oder der Rektorin ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter oder Vorgesetzte der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ist der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin oder Sprecher oder Sprecherin. Wer im Übrigen Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers oder der verantwortlichen Hochschullehrerin.

(4) Die Leiter, Leiterinnen, Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten nach Absatz 1, für die zentrale Verwaltung der Rektor oder die Rektorin, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Über die Umsetzung oder Versetzung eines Bediensteten entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Rektor oder die Rektorin.

(6) Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl. Er oder sie überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(7) Der Rektor oder die Rektorin ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er oder sie soll den Leiter oder die Leiterin, den Sprecher oder die Sprecherin der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen nach Absatz 1 hinzuziehen. Der Rektor oder die Rektorin kann diese Aufgabe einem anderen Rektoratsmitglied übertragen.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 16 - 20, Abschnitt 1 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 16 BremHG – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  (1)

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern sowie die sonstigen Aufgaben der Hochschule nach § 4 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an der eigenen Hochschule oder im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 oder § 13 Abs. 2 an anderen Hochschulen oder an anderen Einrichtungen nach § 13a Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen einschließlich der fachspezifischen Beteiligung an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots gefassten Entscheidungen des Dekanats zu verwirklichen, insbesondere die ihnen zu diesem Zweck übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studiengangs ist, sowie an der Lehre in dualen Studiengängen nach § 4 Abs. 12 , an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie der Betreuung der Studierenden, an der Förderung des Wissens- und Technologietransfers und an der wissenschaftlichen Weiterbildung zu beteiligen. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule und an Prüfungen sowie Prüfungsverfahren mit und beteiligen sich insbesondere im Rahmen ihrer Betreuungsfunktion an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen erfüllen ihre Dienstpflichten am Dienstort, ausgenommen davon sind Aufgaben, die aus sachlichen Gründen die Abwesenheit erfordern. Dienstpflichten können im Einvernehmen mit dem Dekanat auch außerhalb der Hochschule erfüllt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und in digitalen Formaten die Dienstpflichten in angemessener Weise erfüllt werden können; der Rektor oder die Rektorin können sich die Zustimmung vorbehalten. Die Dekane und Dekaninnen haben ergänzend zu den Regelungen in der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und den abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen für eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auch außerhalb der Veranstaltungszeit Sorge zu tragen. Lehre, die über die nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in Verbindung mit der Berufungsvereinbarung zu erteilenden Lehrveranstaltungsstunden hinaus im Rahmen eines Lehrauftrages ohne Zeitausgleich erteilt wird, gehört nicht zum Hauptamt. Lehre im Sinne von Satz 7 ist gesondert zu vergüten.

(3) Zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehört die Erstattung von Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen auch ohne besondere Vergütung auf Anforderung ihrer Hochschule oder der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vom Rektor oder der Rektorin zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vereinbar ist.

(4) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach § 29 muss jedem Hochschullehrer und jeder Hochschullehrerin mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine den Dienstaufgaben und den Zielen des § 4 entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung in der Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in Abständen von in der Regel fünf Jahren. Eine Änderung wird entsprechend den Erfordernissen der Hochschulentwicklung und Wissenschaftsplanung auf Antrag der Hochschule vorgenommen. Der Rektor oder die Rektorin oder die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auf ihren Antrag für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder künstlerischen Entwicklung nach § 77 , den Aufbau eines Fachgebiets oder die Entwicklung digitaler Studien- und Prüfungsformate übertragen, wenn in dem Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind. Für die Dauer der Aufgabenübertragung kann die Lehrverpflichtung abweichend von der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung geregelt werden.

(6) Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu; Aufgaben in der Forschung und in der Kunst dürfen in der Hochschule wahrgenommen werden, soweit nicht nach den Feststellungen des zuständigen Dekans oder der Dekanin dadurch die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten von Hochschulmitgliedern beeinträchtigt werden. Den in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen können Lehraufträge erteilt werden. Diese können entgeltlich sein.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) wird in der Inhaltsübersicht die Überschrift des § 16 wie folgt neugefasst: "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". Diese Änderung wurde redaktionell in § 16 in der Überschrift durchgeführt.


§ 17 BremHG – Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin, zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor, Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen. Mit der Übertragung der Leitung einer Nachwuchsgruppe kann der Rektor oder die Rektorin der Universität Bremen befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Leitungsfunktion die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. § 25 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würden.


§ 18 BremHG – Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus.

(2) Im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  4. 4.

    einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird,

  5. 5.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe W 2 der Bremischen Besoldungsordnung in ein solches nach der Besoldungsgruppe W 3 überführt werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  6. 6.

    mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach § 20 durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zur Professorin oder zum Professor berufen werden soll, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 116 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt und durch ein an das Berufungsverfahren nach § 18 Absatz 7 Satz 2 angelehntes Begutachtungsverfahren die hervorragende Leistung, Eignung und Befähigung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht festgestellt ist,

  7. 7.

    eine Professur besetzt werden soll, die durch ein überregionales Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt.

(3) Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere zu Ausschreibung, Ausschreibungsverzicht, verbindlichen Zusagen nach § 18a , Strukturen, Verfahren sowie zu Einhaltung und Nachweis von Qualitätsstandards.

(5) Die Hochschulen regeln das Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung.

(6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5 , wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. Sie sollen sich bemühen, soweit das der Bewerbungslage angemessen ist, eine gleiche Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten auf die Berufungsliste zu setzen. Die Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung ist zu wahren. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

(7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen beizufügen.

(8) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(9) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(10) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben.

(11) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Wissenschaft und Häfen dies im Einvernehmen vorsehen.

(12) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder -professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(13) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(14) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und die Hochschule gemeinschaftlich, im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung einschließlich der Ausstattung von Juniorprofessuren mit einer Zusage nach § 18a Absatz 1 führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind.


§ 18a BremHG – Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur

(1) Die Ausschreibung und Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung ohne weitere Ausschreibung eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis übertragen wird (tenure track). Der Nachweis nach Satz 1 erfolgt im Rahmen einer qualitätsgesicherten Evaluierung. Die Hochschule kann zusätzlich eine Zwischenevaluierung vorsehen. Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob Ausschreibung und Einstellung mit einer Zusage nach Satz 1 verbunden werden. Die Stellenausschreibung steht in diesem Fall nicht unter Stellenvorbehalt. Die Stellenausschreibung für Juniorprofessuren sowie für Professuren mit einer verbindlichen Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfolgt mit dem Hinweis auf die verbindliche Zusage und in der Regel international.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Professorinnen und Professoren, die vor dem 23. Juni 2017 befristet oder auf Zeit eingestellt wurden, können bei Vorliegen im Übrigen gleicher Voraussetzungen in eine Juniorprofessur oder Professur nach Absatz 1 einbezogen werden.

(3) Die Besetzung der Juniorprofessuren und Professuren mit verbindlicher Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfordert zusätzlich zu den Anforderungen aus § 18 in der Regel die Beteiligung international ausgewiesener Gutachterinnen und Gutachter im Berufungsverfahren und in den Fällen, in denen dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten ist, auch ausländischer Gutachterinnen und Gutachter.

(4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 nicht anders geregelt, gilt § 18 Absatz 6 bis 10 und 14 entsprechend.


§ 19 BremHG – Nebentätigkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Anzeige nach § 72 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Absatz 2 Satz 7 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.


§ 20 BremHG – Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Professur die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung verbunden, wird ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der Forschungseinrichtung durchgeführt.

(2) Es wird ein gemeinsames Gremium gebildet, das seinen Berufungsvorschlag dem Rektorat der Hochschule und dem satzungsgemäß zuständigen Leitungsorgan der Forschungseinrichtung zur Entscheidung und zum weiteren Verfahren nach § 18 und § 18a vorlegt. Das gemeinsame Gremium gibt dem beteiligten Fachbereich oder dem auf der Grundlage von § 13a sonst zuständigen Organ vorab Gelegenheit, binnen einer Frist von in der Regel zwei Wochen zu dem Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen.

(3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium der betroffene Fachbereich oder die betroffenen Fachbereiche oder die sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium muss die Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerschaft der Hochschule und diejenige Vertretung der Forschungseinrichtung, die der Hochschullehrerschaft nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen ist, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(5) Der gemeinsame Berufungsvorschlag ist entsprechend der Beschlussfassung des Rektorats der Hochschule und des Leitungsorgans der Forschungseinrichtung an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterzuleiten. Ist das Berufungsrecht nach § 18 Absatz 10 auf die Hochschule übertragen, entscheidet das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des gemeinsamen Berufungsvorschlags über die Berufung.

(6) Nach Maßgabe einer für den Einzelfall oder allgemein als Kooperationsvereinbarung abzuschließenden vertraglichen Regelung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen von den Bestimmungen des § 18 und § 18a abgewichen werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Landesrechts der weiteren beteiligten Hochschule entsprechend, wenn die ausgeschriebene Professur eine Kooperationsprofessur mehrerer Hochschulen einschließlich Kunst- und Musikhochschulen verschiedener Bundesländer ist.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 21 - 24a, Abschnitt 2 - Personal des akademischen Mittelbaus

§ 21 BremHG – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


§ 21a BremHG

(weggefallen)


§ 21b BremHG

(weggefallen)


§ 21c BremHG – Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23 , 23a und 23b sowie Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie in der Funktion als lecturer, researcher, senior lecturer oder senior researcher beschäftigt werden, ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Erfolgt für diesen Personenkreis eine Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm, kann abweichend von Satz 1 auch eine Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt zwei Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption vorgesehen werden, wenn das Programm diese Möglichkeit eröffnet. § 117 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.


§ 22 BremHG

(weggefallen)


§ 23 BremHG – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung werden befristet im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihre weitere wissenschaftliche Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation (Phase 1) oder an zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (Phase 2), die auch zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur führen können, wird ihnen als Dienstaufgabe übertragen. Ihnen wird dafür mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit. Ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist für die Tätigkeiten im Kontext der mit der Stelle verbundenen Lehrverpflichtung abgedeckt.

(2) Nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses obliegt ihnen wissenschaftliche Lehre und Forschung unter fachlicher Verantwortung und Betreuung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Ihnen können Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium (Phase 1) und zusätzlich eine abgeschlossene Promotion für die Weiterqualifikation zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur (Phase 2).

(4) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23a BremHG – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder unter den Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes auf Lebenszeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt. Sie werden dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen; ihnen obliegen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel eine Promotion.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23b BremHG – Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Sie können nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen werden und erbringen dann unter ihrer oder seiner Verantwortung künstlerische Dienstleistungen.

(2) Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23c BremHG – Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten. Ihnen obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(2) Die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; § 23 Absatz 4 und § 23a Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden.


§ 24 BremHG – Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)

(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Lehre selbständig war. Weitere Aufgaben können ihnen durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin nach Anhörung des Dekanats zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 befristet oder unbefristet im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie unter den Voraussetzungen des § 118a Absatz 1 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt werden. Die Lehrverpflichtung richtet sich im Einzelnen nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.

(2) An der Universität können sie in der Funktion als researcher, senior researcher, lecturer oder senior lecturer beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Funktion als senior researcher oder senior lecturer erfolgt dann, wenn über die Promotion hinaus weitere wissenschaftliche Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind. Solche wissenschaftlichen Leistungen sind insbesondere Publikationen, Erfahrungen in Forschung oder Lehre nach der Promotion, Einwerbung von Drittmitteln, Betreuung von Doktoranden sowie der Erwerb von Leitungs- und Auslandserfahrungen im Wissenschaftsbereich. Einer Lektorin oder einem Lektor in der Funktion als lecturer oder researcher kann bei der Einstellung die Zusage erteilt werden, ihr oder ihm im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung und nach erfolgreichem Bestehen einer Evaluation ohne weitere Ausschreibung die Funktion als senior lecturer oder als senior researcher zu übertragen. Senior researcher und senior lecturer werden im Angestelltenverhältnis unbefristet oder im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, researcher und lecturer im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zur Ausschreibung, zu den Aufgaben, zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Evaluation durch Satzung.


§ 24a BremHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 25 - 27, Abschnitt 3 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte

§ 25 BremHG – Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Das Rektorat einer Hochschule kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag des Fachbereichs zu Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. Die Dekane haben ein Vorschlagsrecht. Das Recht, das Amt eines Rektors, einer Rektorin, eines Konrektors, einer Konrektorin oder eines Dekans oder einer Dekanin auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Verpflichtung zur Kunstausübung oder zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 abgesehen werden.

(3) Die Entscheidung des Rektorats erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Sie ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.

(4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors oder einer Honorarprofessorin durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor oder einer solchen Professorin zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet das Rektorat nach Anhörung des oder der Betroffenen.


§ 25a BremHG – Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.


§ 26 BremHG

(weggefallen)


§ 26a BremHG – Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

  1. 1.
    zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,
  2. 2.
    für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. 3.
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,
  4. 4.
    für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder der Verzicht auf eine Vergütung erklärt wurde.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin durch den Studiendekan, die Studiendekanin oder einen vom Dekanat beauftragten Hochschullehrer oder eine solche Hochschullehrerin zu regeln ist.


§ 27 BremHG – Studentische Hilfskräfte

Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für zwei Semester begründet. Sie können verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur mit besonderer Begründung übertragen werden.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 28 - 29, Abschnitt 4 - Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung

§ 28 BremHG – Lehrbefähigung

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.

(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.


§ 29 BremHG – Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und des Personals des akademischen Mittelbaus nach Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 kann von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder der Rektorin oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.

(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor oder die Rektorin Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung oder dem Erwerb zusätzlicher berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten oder zur Digitalisierung von Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse kann auch in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Besetzung von Professuren an den Fachhochschulen bestehen. Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist.

(3) Für bis zu 10 vom Hundert der Professuren an einer Fachhochschule kann das Lehrdeputat für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern auf 11 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden, um schwerpunktmäßig die Profilentwicklung der Fachhochschule zu unterstützen und spezielle Aufgabenbereiche zu übernehmen, insbesondere die Entwicklung von Lehrinnovationen, die Anbahnung und Durchführung von Kooperationen und die Intensivierung von Transferbeziehungen in Forschung und Unternehmen. Die Festsetzung des Lehrdeputats gemäß Satz 1 kann auch dazu genutzt werden, berufspraktische Erfahrungen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen muss gewährleistet sein.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 30 - 31a, Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen

§ 30 BremHG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.


§ 31 BremHG – Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.

(2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres über das Verfahren und den Inhalt von Nachteilsausgleichen regeln die Hochschulen im Satzungsrecht.


§ 31a BremHG – Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen.


§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende
§§ 32 - 44a, Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 32 BremHG – Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem selbst gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er oder sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden.

(4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(5) Über Widersprüche, die gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Studium und in Immatrikulationsangelegenheiten eingelegt worden sind, entscheidet der Rektor oder die Rektorin.


§ 33 BremHG – Hochschulzugangsberechtigung

(1) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Universität Bremen wird erworben durch

  1. 1.

    das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule oder durch das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (allgemeine Hochschulreife) im Geltungsbereich des Grundgesetzes ;

  2. 2.

    das Bestehen der Abschlussprüfung oder den Nachweis von mindestens 90 Leistungspunkten aus einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

  3. 3.

    das Bestehen der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder einer entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes , soweit sie als Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes anerkannt ist;

  4. 4.

    eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

  5. 5.

    eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Universität allein oder in Verbindung mit einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife der allgemeinen Hochschulreife nach Nummer 1 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Universität Bremen durch eine Ordnung.

(2) Zum Studium an der Hochschule für Künste oder zu einem gemeinsam mit einer anderen Hochschule maßgeblich auch an der Hochschule für Künste durchgeführten Studium wird die Hochschulzugangsberechtigung durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium erworben. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung oder der besonderen künstlerischen Befähigung wird durch eine Prüfung nach einer von der Hochschule für Künste erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt; für die Zulassung zur Prüfung und ihren Umfang sowie die Leistungsbewertung und das Prüfungsverfahren gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an den Fachhochschulen wird erworben durch

  1. 1.

    die Hochschulreife nach Absatz 1;

  2. 2.

    ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife;

  3. 3.

    eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

  4. 4.

    eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Hochschule allein oder in Verbindung mit anderen Zugangsvoraussetzungen der Fachhochschulreife nach Nummer 2 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(3a) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat auch, wer

  1. 1.

    eine Meisterprüfung bestanden hat,

  2. 2.

    eine nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung absolviert und eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat,

  3. 3.

    einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel vergleichbaren Bildungsgang absolviert und jeweils die Abschlussprüfung bestanden hat,

  4. 4.

    über einen Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung verfügt, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst hat oder

  5. 5.

    über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe verfügt.

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen.

(3b) Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer

  1. 1.

    eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder

  3. 3.

    außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4.

Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3c) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird auch erworben durch eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt, wenn eine Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden wurde. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung.

(4) Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen.

(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer ein weiterbildendes Zertifikatsstudium nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.

(6) Der Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt voraus, dass ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 oder im Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung bis zu einem vom Rektor oder von der Rektorin bestimmten Termin, der unbillige Härten aufgrund von Verzögerungen im Prüfungsgeschehen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 vermeidet, erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden. Die Hochschulen bestimmen weitere Zugangsvoraussetzungen. Satz 1 gilt nicht für das Lehramtsstudium; die Zugangsvoraussetzungen werden insoweit durch das Bremische Lehrerausbildungsgesetz und die dazu ergangenen Ordnungen festgelegt.

(7) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 1 können die Hochschulen für einzelne Studiengänge sowie das Lehramtsstudium über die Absätze 1 bis 5 hinausgehend besondere Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Die besonderen qualitativen Anforderungen können in geeigneten Fällen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bestimmen, dass der Zugang zu bestimmten Studiengängen vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher, musischer oder künstlerischer oder sonstiger studiengangsspezifischer Eignung abhängig ist. Für das Eignungsfeststellungsverfahren können fachspezifische Mindestnoten, Auswahlgespräche oder Tests oder eine Kombination dieser Kriterien zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die zugrunde zu legenden Auswahlkriterien, das Verfahren, die Rechtsmittel und die Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit besonderer Qualifikationsvoraussetzungen werden durch Hochschulsatzung festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder

  1. 1.

    ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder

  2. 2.

    die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird.

Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt.

(8a) Der Zugang zu weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit voraus, in der der Bewerber oder die Bewerberin die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben hat, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen oder ohne ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium.

(8b) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung zu den Inhalten, zum Verfahren und zu weiteren Einzelheiten der Eignungsprüfung nach Absatz 8.

(9) Zu anderen Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung ( § 60 ) haben Bewerber und Bewerberinnen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8a Zugang.

(10) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besonders begabt sind, kann im Einzelfall genehmigt werden, ohne Hochschulzugangsberechtigung und ohne Immatrikulation an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, die bei einem späteren einschlägigen Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnungen anerkannt werden.


§ 34 BremHG – Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden oder Doktorandinnen an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen sicher. Sie soll ihnen forschungsorientierte Studien anbieten und den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Meisterschülerinnen sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger und Studienanfängerinnen werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert. Das Rektorat kann entscheiden, Studienanfänger und Studienanfängerinnen in bestimmten Studiengängen oder an der Hochschule auch im Sommersemester zu immatrikulieren.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor oder die Rektorin.


§ 35 BremHG – Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium

(1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 , die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen. Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren.

(2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium.

(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.


§ 36 BremHG – Immatrikulationsvoraussetzungen

Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:

  1. 1.

    der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35 ,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,

  3. 3.

    soweit erforderlich, der Nachweis nach § 33 Abs. 6 oder 7 ,

  4. 4.

    bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich.

  5. 5.

    soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,

  6. 6.

    die Mitteilung über den ersten Wohnsitz,

  7. 7.

    der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 , 109 Absatz 3 und § 109a sowie nach § 12 des Studierendenwerksgesetzes,

  8. 8.

    ein Bewerbungsschreiben, das Aufschluss über die Motivation und Eignung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin für das gewählte Studienfach gibt und zur Grundlage der Studienberatung durch die Hochschulen gemacht werden kann. Die Abgabe eines Bewerbungsschreibens kann durch Satzung der Hochschulen verbindlich festgelegt und als Ergänzung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. Der Hochschulzugang ist nicht von einer Bewertung der Inhalte des Bewerbungsschreibens abhängig.

Die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 2, 3, 4 und 7 kann für die Immatrikulation zum Wintersemester 2020/21 und zum Sommersemester 2021 nach Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der Hochschulen einmalig insgesamt oder durch Entscheidung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte angemessen hinausgeschoben werden.


§ 37 BremHG – Immatrikulationshindernisse, Befristung

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt,

  2. 2.

    an einer anderen Hochschule, außer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3 , immatrikuliert ist,

  3. 3.

    in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat,  (1)

  4. 4.

    durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geforderten Unterlagen nicht vorlegt,

  2. 2.

    die für die Immatrikulation vorgeschrieben Formen und Fristen nicht einhält.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 über die teilweise Unvereinbarkeit des § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 16. August 2022 (Brem.GBl. S. 451)

Gemäß Artikel 142 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 - St 1 /21 - veröffentlicht:

"§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), ist mit Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen unvereinbar, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang "unabhängig von den belegten Fächern" versagt werden kann."


§ 38 BremHG – Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


§ 39 BremHG – Rückmeldung

Die Studierenden müssen sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden; § 37 gilt entsprechend.


§ 40 BremHG – Beurlaubung

Die Studierenden können nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs auf Grund der Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet werden die Zeiten, in denen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz bestehen sowie die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Diese Zeiten unterliegen auch nicht der Einschränkung aus Satz 1. Die Beurlaubungen nach Satz 1 bis 3 sollen nicht im Anschluss an Zeiten nach Satz 4 gewährt werden. Die Rückmeldepflichten nach § 39 in Verbindung mit § 37 bleiben von einer Beurlaubung unberührt.


§ 41 BremHG – Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen

(1) Die Hochschulen können Studierende anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Die Zugelassenen sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen und Gasthörer jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Veranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.


§ 42 BremHG – Exmatrikulation

(1) Die Studierenden sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn die Studierenden die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Die Studierenden werden ohne Antrag exmatrikuliert, wenn sie sich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückgemeldet haben, oder die Rückmeldung versagt worden ist.

(4) Studierende, die mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen, werden in der Regel exmatrikuliert. Gleiches gilt, wenn Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt werden oder wenn Studierende an den genannten Handlungen teilnehmen, dazu anstiften oder mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwiderhandeln.

(5) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr wird die Mitgliedschaft in der Hochschule beendet.

(6) Mit der Exmatrikulation nach Absatz 4 ist eine Frist von in der Regel zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes ausgeschlossen ist.


§ 43 BremHG – Vorbereitungsstudium

(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Studierende im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3c anstreben sowie für Bewerber und Bewerberinnen, die nach § 36 Satz 1 Nummer 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.

(2) Die Immatrikulation als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.


§ 44 BremHG – Immatrikulationsordnung

(1) Die Hochschulen geben sich Immatrikulationsordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Immatrikulationsordnungen regeln die Voraussetzungen, Hindernisse und das Verfahren der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation.


§ 44a BremHG – Experimentierklausel

(1) Eine Hochschule kann durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen vorsehen, dass an einer Partnerhochschule eingeschriebene Studierende für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von insgesamt höchstens zwei Semestern ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Modulen und Lehrveranstaltungen jeder Art teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Über die Berechtigung entscheidet eine zentrale Auswahlkommission.

(2) Die Ausbildungskapazität nach § 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes wird durch die nach Absatz 1 Berechtigten nicht berührt.

(3) Abschlussprüfungen und der Erwerb eines Studienabschlusses sind ausgeschlossen.

(4) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Vorschriften nach § 62 .

(5) Die sprachlichen Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 müssen nachgewiesen werden.

(6) Die Studierenden sind keine Mitglieder und keine Angehörigen der Hochschule und nicht an der Selbstverwaltung beteiligt.

(7) Soweit die Studierenden vollständig oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnehmen, die in digitalisierten Formaten angeboten werden, werden keine Verwaltungskostenbeiträge, keine Studierendenwerksbeiträge, keine Studierendenschaftsbeiträge und keine Kosten für das Semesterticket erhoben. Nehmen sie ganz oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Präsenz teil, werden die Beiträge und Kosten nach Satz 1 in entsprechender Anwendung von § 36 und unter Berücksichtigung von § 109a Absatz 4 vor der Teilnahme fällig.

(8) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. An die Stelle der Exmatrikulation tritt der Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen im Sinne von § 44a Absatz 1 .

(9) Die Satzung der Hochschule nach Absatz 1 regelt insbesondere die Einzelheiten der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, des Umfangs und der zeitlichen Dauer sowie der Auswahl der zur Verfügung stehenden Lehrmodule und Prüfungen, die Auswahlkriterien für die Studierenden, die Zusammensetzung der Auswahlkommission nach Absatz 1 Satz 2 und das Verfahren zur Auswahl sowie das Verfahren zur Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsaufenthalts einschließlich einzuhaltender Fristen. Die Satzung kann vorsehen, dass die nach Absatz 1 Berechtigten in eine gesonderte Aufnahmeliste eingetragen werden.

(10) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des § 44a erfolgt eine Evaluation des Modells eines Studienangebots in Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Kooperation bremischer Hochschulen mit einer oder mehreren ausländischen Partnerhochschulen. Über die Einzelheiten der Evaluation wird ein Einvernehmen zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den bremischen Hochschulen hergestellt.


§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende
§§ 45 - 47, Kapitel 2 - Studierendenschaft

§ 45 BremHG – Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten und die auf gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nummer 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende,

  2. 2.

    die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft,

  3. 3.

    im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,

  4. 4.

    die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden,

  5. 5.

    die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,

  6. 6.

    die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch unter den Studierenden und kann auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft, Natur und Umwelt beschäftigen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studierendenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studierendenrat eine Abstimmung in der Studierendenschaft durchführen.

(4) Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen. § 78 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 78 Absatz 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Organs nach Satz 1 getroffen wird und an die Stelle der Hochschulsatzungen nach § 78 Absatz 5 die Satzungen der Studierendenschaft nach Absatz 3 treten.

(5) Dem Studierendenrat gehören 25 Studierende an. Sind an einer Hochschule weniger als 1.000 Studierende immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin abgegeben werden. Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin und zwei weiteren Referenten oder Referentinnen. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten oder Referentinnen vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Personen in den Studierendenrat und eine Person in den Allgemeinen Studierendenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Absatz 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studierendenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studierendenschaft durch Satzung.

(9) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(10) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Absatz 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studierendenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat nach vorheriger Anhörung des Allgemeinen Studierendenausschusses befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.


§ 46 BremHG – Beiträge

(1) Die Studierendenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(2) Die Beitragssatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden und anderer Einnahmen der Studierendenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von ihr zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.


§ 47 BremHG – Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor oder die Rektorin an die Stelle der senatorischen Behörden. Der Rektor oder die Rektorin kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studierendenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor oder der Rektorin zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent oder die Finanzreferentin während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studierendenrat zu wählenden Studierenden oder von einer vom Studierendenrat zu bestimmenden, zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studierende immatrikuliert, ist die Prüfung von einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studierendenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden vorzulegen. Der Rektor oder die Rektorin ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studierendenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft.

(6) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 48 - 51, Kapitel 1 - Allgemeines

§ 48 BremHG – Semesterzeiten

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen. In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.


§ 49 BremHG – Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich digitaler Module teilzunehmen, soweit nicht der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränkt oder von einem fortgeschrittenen Stand des Studiums abhängig gemacht ist, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung und zur vorrangigen Berücksichtigung der Studierenden des betreffenden Studiengangs geboten ist.

(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, dass die Studierenden ihr Recht zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und dass die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor oder die Rektorin vorläufig.

(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich insbesondere um eine Laborveranstaltung, eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine Sicherheitseinweisung oder künstlerischen Einzelunterricht oder künstlerischen Gruppenunterricht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Teilnahme berufsrechtlich in einem Fachgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung vorgegeben ist.


§ 50 BremHG – Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbstständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studierenden berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.


§ 51 BremHG – Studienberatung

(1) Die Hochschule berät Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums und unterrichtet sie insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium, insbesondere bei der Wahl des Studienfachs und von Studienschwerpunkten sowie im Hinblick auf einen für ein berufliches Tätigkeitsfeld verwendbaren Studienabschluss, durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung.

(2) In der Hochschule obliegt einer zentralen Stelle die allgemeine Studienberatung. Diese ist mit der studienbegleitenden Fachberatung abzustimmen. Die studienbegleitende fachliche Beratung ist durch die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in den Fachbereichen zu gewährleisten.

(3) Die zentrale Stelle erstellt Unterlagen über allgemeine und fächerübergreifende Studieninformationen sowie über einzelne Studiengänge und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung möglicher Übergänge zwischen den Hochschulen.

(4) Die Hochschule informiert sich bis zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Sie gewährleistet darüber hinaus transparente, sowohl studienbegleitende als auch die Abschlussprüfung vorbereitende Studienberatungsangebote und wirkt auf die Wahrnehmung dieser Angebote durch die Studierenden hin. Das Nähere soll die Hochschule durch Ordnung regeln.

(5) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Bildungsberatung, die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten mit den für die soziale Betreuung und die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen, insbesondere im Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei der damit verbundenen Konfliktberatung sowie bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 52 - 60, Kapitel 2 - Studium

§ 52 BremHG – Studienziele

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden eine in einem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse einschließlich einer fachbezogenen Ethik sowie die Fähigkeit zu selbstständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.

(2) Die Ausbildung soll auf berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten und sich an deren Realität und Wandel orientieren; sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern. In dualen Studiengängen mit einem Wechsel von Studien- und Praxisphasen oder Phasen beruflicher Ausbildung ist sicherzustellen, dass ein breites wissenschaftlich und praktisch fundiertes Kompetenzprofil erworben wird.


§ 53 BremHG – Studiengänge

(1) Die Studiengänge werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufs- oder fachpraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht auf Grund der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung oder einer Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eingeleitet wird.

(3) Das Planungsverfahren wird von einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt. Sachverständige aus benachbarten Hochschulen sollen an dem Planungsverfahren beteiligt werden.

(4) Vor der Einrichtung eines Studienganges ist ein Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, bezogen auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge, mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Programmakkreditierung) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamtplanung sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Akkreditierung oder die Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

(5) Wenn ein Verfahren zur Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Systemakkreditierung) erfolgreich durchlaufen wurde und die Hochschule systemakkreditiert ist, erfolgt die Programmakkreditierung durch die Hochschule. Die hochschulinternen Qualitätsmanagementsysteme sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren.

(6) Die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn diese mit dem Akkreditierungsrat gemäß Artikel 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Senatorin für Wissenschaft und Häfen abgestimmt sind. Es gelten die Kriterien des Artikels 2 und die Verfahrensvorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Pflicht zur regelmäßigen Reakkreditierung in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen gilt entsprechend.


§ 54 BremHG – Bachelor- und Masterstudiengänge

Die Abschlussgrade der Studiengänge der Hochschulen sind der Bachelor und der Master. Dies gilt für alle Studiengänge mit Ausnahme der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen und des Studiengangs Freie Kunst an der Hochschule für Künste. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fächerübergreifend erweitern, inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein einheitliches Leistungspunktesystem ein.


§ 55 BremHG – Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender oder weiterer Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Die Gesamtregelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt höchstens 10 Semester, soweit nicht für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, gesetzlich etwas anderes geregelt ist. In den künstlerischen Kernfächern Gesang, Komposition, Dirigieren, in der Instrumentalausbildung und im Fach Freie Kunst an der Hochschule für Künste kann die Regelstudienzeit für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge abweichend auf höchstens 12 Semester festgelegt werden. Für Studiengänge, die nicht mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden, gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten fort. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes .

(3a) Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 immatrikuliert oder nach § 40 beurlaubt sind, gilt eine von Absatz 3 Sätze 1 bis 5 abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, denen aufgrund von Absatz 3 Satz 6 keine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung von mindestens einem Semester gewährt wurde, gilt eine um insgesamt zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 und Satz 2 bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21 aufgetretenen erheblichen Beeinträchtigungen weiter anhalten, die Regelung des Satzes 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 zu erstrecken.

(4) Die Hochschulen organisieren Lehre, Studium und Prüfungen in der Regel so, dass ein Studium in Teilzeit ermöglicht wird. Die Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen im Satzungsrecht. Dabei sind insbesondere Regelungen für die flexible Abfolge von Modulen, zur Frequenz des Prüfungsangebots und zu den Einzelheiten der Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsverfahren, zu den Auswirkungen auf die Regelstudienzeit und zu den Einzelheiten der Antragstellung zu treffen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.


§ 56 BremHG – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Der Erwerb eines Abschlussgrades der Hochschule setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurde.

(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.


§ 57 BremHG

(weggefallen)


§ 58 BremHG – Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung

(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.

(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung.

(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln.


§ 58a BremHG

(weggefallen)


§ 59 BremHG – Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.

(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.


§ 60 BremHG – Weiterbildung

(1) Das Weiterbildungsangebot der Hochschulen soll im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. Die Hochschulen bieten dazu weiterbildende Masterstudiengänge und weiterbildende Zertifikatsstudiengänge nach § 33 Absätze 8 und 8a sowie weitere Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 an. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 52 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 sollen mit den nach § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt werden. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Absatz 3 und der Abschluss sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 61 - 67, Kapitel 3 - Prüfungen und Hochschulgrade

§ 61 BremHG – Prüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Für die Prüfungen in Studiengängen, die zum Lehramt führen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtlichen Regelungen. Die universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität wird durch eine Hochschulprüfungsordnung, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist, geregelt.

(3) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen gemäß § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.

(5) In modularisierten Studiengängen wenden die Hochschulen ein anerkanntes Leistungspunktesystem an, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert. Zugleich sollen die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 54 Satz 4 die Studiensemester (Semesterstruktur) der Studiengänge durch ein Leistungspunktesystem zu ersetzen.


§ 62 BremHG – Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen können nur auf Grund vom Rektor oder der Rektorin genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgend geregelten Anforderungen. Sofern Prüfungen in digitalisierten Formaten angeboten werden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Nähere zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten einschließlich von Regelungen zur eindeutigen Authentifizierung, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, zum Umgang mit technischen Problemen sowie zur Nutzung sicherer Übertragungssysteme und zur Sicherstellung der selbständigen und barrierefreien Nutzungsmöglichkeit durch Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen durch eine Rechtsverordnung bestimmen. Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere:

  1. 1.

    Inhalt, Aufbau und Ziel des Studiums

  2. 2.

    den Gegenstand der Prüfung und die Gliederung in Prüfungsabschnitte sowie die möglichen Prüfungsformate einschließlich digitalisierter Formen

  3. 3.

    Prüfungsvoraussetzungen, -anforderungen und -verfahren sowie die Anrechnung nachgewiesener Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu hochschulischen Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen

  4. 4.

    die Prüfenden im Sinne von Absatz 3 und die Prüfungsorgane

  5. 5.

    die Beteiligung studentischer Vertreter oder studentischer Vertreterinnen und die Zulassung von Studierenden als Zuhörende

  6. 6.

    die Zulassung von Gruppenleistungen mit individuell abgrenzbaren Leistungen

  7. 7.

    Zahl, Art, Gewichtung und Bewertung von Prüfungsleistungen

  8. 8.

    bei studienbegleitenden Prüfungen die Abfolge der Prüfungsleistungen

  9. 9.

    die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind

  10. 10.

    die Regelstudienzeit oder die erforderliche Leistungspunktezahl

  11. 11.

    die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen und zum Ablegen der Prüfung sowie die Voraussetzungen zum Ablegen der Prüfung vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen und das Nähere zum Freiversuch

  12. 12.

    die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten oder erworbenen Leistungspunkten

  13. 13.

    die Mitteilung von Ergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht

  14. 14.

    die Wiederholbarkeit von Prüfungen unter Beachtung des § 37 Absatz 1 Nummer 3 und Fristenregelung sowie im Fall besonderer Umstände sowohl den Rücktritt von Prüfungen und Prüfungsleistungen auch ohne Begründung und bis zum Beginn der Prüfung oder der Ausgabe der Aufgabenstellung als auch die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines einmaligen Freiversuchs, soweit die Prüfung nicht vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen im Sinne von Nummer 11 erfolgt

  15. 15.

    Rechtsmittel und Verfahren

  16. 16.

    Hochschulgrade oder sonstige Zeugnisse und Bewertungen

  17. 17.

    Besonderheiten im Fall eines Studiums in Teilzeit nach § 55 Absatz 4 .

In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen verlangen und abnehmen kann. Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.

(3) Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Abschlussprüfungen, Teile davon sowie Prüfungen, die nicht wiederholt werden können, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Abschlussprüfung gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 42 exmatrikuliert werden. Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 bleiben bei der Berechnung der Semesteranzahl nach Satz 1 außer Betracht, wenn Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten. Ein eigenes Verschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der mit den besonderen Umständen verbundenen Beeinträchtigungen in sozialer, familiärer, gesundheitlicher oder psychischer Hinsicht nicht erbracht werden konnten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelung der Sätze 2 und 3 auch für das Sommersemester 2021 Anwendung findet, soweit es auch in diesem Semester aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf kommt.


§ 63 BremHG

(weggefallen)


§ 64 BremHG – Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen verleihen auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Diplom- oder Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Der Diplomgrad, der von einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule (FH)". Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Für die Ausbildung zum Lehramt gilt das Bremische Lehrerausbildungsgesetz . Bei staatlichen Abschlussprüfungen können die Hochschulen nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.

(2) Mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen können für den berufsqualifzierenden Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Künste andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(3) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.

(4) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.


§ 64a BremHG

(weggefallen)


§ 64b BremHG – Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln

Ausländische Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche oder kirchliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn sie von einer ausländischen, im Herkunftsland anerkannten und zur Verleihung berechtigten Hochschule oder von einer entsprechenden staatlichen oder kirchlichen Stelle nach ordnungsgemäß durchgeführtem und durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium verliehen worden sind. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Vereinbarungen zur Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. Für ehrenhalber verliehene Grade, Bezeichnungen und Titel gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Es gelten jeweils die für die Betroffenen günstigsten Regelungen. Ausländische Grade, Bezeichnungen und Titel, die von einer inländischen, zur Vergabe berechtigten, Einrichtung oder Organisationseinheit im Sinne der §§ 13 und 13a vergeben werden, dürfen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 8 geführt werden. Über die Führung von sonstigen Graden, Bezeichnungen und Titeln, für die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 9 keine gesetzliche Allgemeingenehmigung erteilt wurde, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit die Aufgabe nicht nach den §§ 4 und 12 übertragen ist. Wird ein Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder ein Hochschultitel abweichend von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 geführt oder ist der Inhaber oder die Inhaberin wegen einer Straftat, die ihn oder sie als eines akademischen Grades, Titels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Führung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Verlangen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen hat derjenige oder diejenige, der oder die einen Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder einen Hochschultitel führt, die Berechtigung urkundlich nachzuweisen. Weitergehende Einzelfallentscheidungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen finden nicht statt.


§ 65 BremHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung, die Regelungen trifft, unter welchen Voraussetzungen einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit oder einem Fach, einer Fachrichtung, einem Studiengang, einem Fachbereich oder einer Fakultät das Promotionsrecht verliehen werden kann. Die Verordnung regelt das Nähere zur erforderlichen Forschungsstärke der mit dem Promotionsrecht auszustattenden Hochschule oder Einheit sowie der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie zu ihrem Nachweis. Die Rechtsverordnung regelt auch die notwendigen innerhochschulischen Beschlüsse zum zu erlassenden Satzungsrecht, zu Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren und zu einem antragsbasierten Verfahren sowie zur Evaluation der Umsetzung der rechtlichen Regelung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung zur Promotion,

  2. 2.

    die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen,

  3. 3.

    das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen,

  4. 4.

    die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste,

  5. 5.

    die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5.

(5) § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen.

(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.


§ 66 BremHG – Habilitation

(1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen ist.

(2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.


§ 67 BremHG – Akademische Ehrungen

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 68 - 69, Kapitel 4 - Studienreform

§ 68 BremHG – Studienreform

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist.


§ 68a BremHG – Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung

Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bremen gemäß § 92 . Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Bremen steuert und koordiniert die strukturelle, curriculare, fachbezogene, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung und ist im Benehmen mit den Studiendekanen und Studiendekaninnen zuständig für die Beratung der Studierenden nach § 51 . Im Rahmen eines gesamtuniversitären Qualitätsmanagements für Lehre und Studium nach § 69 ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Lehrerausbildung zuständig für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagementsystem sowie die dazu erforderliche Umsetzung fachbereichsübergreifender Maßnahmen und Instrumente. Es kann Vorhaben und Projekte der Forschung im Bereich der Lehrerausbildung und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses initiieren und durchführen. Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung stellt die enge Kooperation von Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern und Fachbereichen in der universitären Phase der Lehrerausbildung und in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule in der zweiten Phase der Lehrerausbildung nach näherer Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes sicher. Bei Entscheidungen über die curriculare Ausgestaltung von Studiengängen, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung für Lehrerbildung zu beteiligen. Das Nähere zur Einrichtung, Verantwortlichkeit und zu den Aufgaben sowie der Mittelzuweisung regelt die Universität durch Ordnung.


§ 69 BremHG – Qualitätsmanagementsystem

(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlichinhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden.

(3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor.


§§ 70 - 77, Teil VI - Forschung

§ 70 BremHG – Aufgaben und Förderung der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Forschungsvorhaben sind innerhalb der Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Forschungstätigkeit der Hochschulmitglieder zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen.


§ 71 BremHG – Koordination der Forschung

Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Zusammenarbeit der bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe.


§ 72 BremHG – Forschungsschwerpunkte

(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92 , als Institut nach § 93 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a eingerichtet werden.

(3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung durch externe Sachverständige sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden.


§ 73 BremHG

(weggefallen)


§ 74 BremHG – Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, dass die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen.

(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter.


§ 75 BremHG – Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Mittel gebenden Stelle vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.

(6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt.

(7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4 , 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6 , 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden.

(8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.


§ 76 BremHG

(weggefallen)


§ 77 BremHG – Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen

§ 78 BremHG – Allgemeine Grundsätze

(1) Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Teils VII dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschulen.

(2) Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule.

(3) Bei Auswahl und Einsatz der Formate nach Absatz 1 Satz 1 sind neben dem Datenschutz die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu berücksichtigen.

(4) Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten.

(5) Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 97 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschulen ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. Das Nähere einschließlich der notwendigen technischen Anforderungen regeln die Hochschulen in ihren Satzungen.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 79 - 85a, Kapitel 1 - Zentrale Organe und Hochschulleitung

§ 79 BremHG – Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor oder die Rektorin und das Rektorat.


§ 80 BremHG – Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule, die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a , die Wahl des Rektors oder der Rektorin, den Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zur Bestellung der Konrektoren oder Konrektorinnen und des Kanzlers oder der Kanzlerin, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn. Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 zentrale Frauenbeauftragte.

(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane und Dekaninnen sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, die absolute Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.


§ 81 BremHG – Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorinnen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er oder sie bestimmt die Anzahl der Konrektoren oder Konrektorinnen unter Beachtung von § 81 Absatz 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler oder die Kanzlerin nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er oder sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor oder der Rektorin vorbehalten. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen nach § 89 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin kann auch ohne Vorschlag eines Dekans oder einer Dekanin über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor oder die Rektorin ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er oder sie für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor oder die Rektorin kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor oder die Rektorin anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern-, entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor oder die Rektorin kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors oder der Rektorin hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.


§ 82 BremHG – Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin

(1) Die Rektoren oder Rektorinnen der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren und Rektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Soweit die Rektoren oder Rektorinnen ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektoren oder Rektorinnen sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin weiterzuführen.

(4) Rektoren und Rektorinnen können nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.


§ 83 BremHG – Wahl des Rektors oder der Rektorin

(1) Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

(2) Die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulinternen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor oder zur Rektorin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Rektor oder die Rektorin kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor oder eine kommissarische Rektorin aus der Mitte der Professorenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl eingeleitet wird.


§ 84 BremHG – Konrektoren und Konrektorinnen

(1) Die Konrektoren und Konrektorinnen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren und Konrektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Maßgabe des § 81 Absatz 3 Satz 2 bestellt. § 83 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren oder Konrektorinnen ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren und Konrektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren und Konrektorinnen können vom Rektor oder von der Rektorin aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors oder einer anderen Konrektorin unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor oder zur Rektorin und zum Kanzler oder zur Kanzlerin, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.


§ 85 BremHG – Kanzler oder Kanzlerin

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler oder die Kanzlerin die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er oder sie wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Absatz 1 vor. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Hochschule gemäß § 81 Absatz 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler oder die Kanzlerin kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.


§ 85a BremHG – Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern

Hauptamtlichen Mitgliedern des Rektorats, die neben ihrem Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen, kann eine Tätigkeit an ihrer oder einer anderen Hochschule oder im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach Beendigung ihrer Amtszeit im Rektorat einer Hochschule angeboten werden. Das Angebot setzt ein Einvernehmen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der betreffenden Hochschule voraus. Das Angebot kann mit der Bestellung zum Rektoratsmitglied oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am letzten Tag der Amtszeit, erfolgen. Die angebotene Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in einem entsprechenden Angestelltenverhältnis. Sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt, kann die Berufung auf eine Professur unter Beachtung von § 18 Absatz 2 Nummer 4 nach Beendigung der Amtszeit angeboten werden. Es gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten

§ 86 BremHG – Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich - vorbehaltlich der §§ 13 , 13a und 91 - in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, soweit nicht im Rahmen der §§ 13 , 13a und 91 anderen Organen die Zuständigkeit übertragen ist. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan oder die Dekanin und der Studiendekan oder die Studiendekanin.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.


§ 87 BremHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

  1. 1.
    Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. 2.
    Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
  3. 3.
    Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. 4.
    Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  5. 5.
    Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  6. 6.
    Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Absatz 4 Satz 4 ,
  7. 7.
    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" an Privatdozenten oder Privatdozentinnen,
  8. 8.
    Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.


§ 88 BremHG – Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 . Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des angegliederten berufsqualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor oder der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.


§ 89 BremHG – Dekanat

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft einen Dekan oder eine Dekanin und auf deren Vorschlag einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23 , 23a und 23b , der Lektorinnen und Lektoren sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 einen Studiendekan oder eine Studiendekanin für die Dauer von zwei bis vier Jahren. In der Hochschule für Künste kann der Studiendekan oder die Studiendekanin auch aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24a gewählt werden. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrerschaft. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan oder die Dekanin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Studiendekan oder die Studiendekanin bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan oder die Dekanin führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans oder der Dekanin, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors oder der Rektorin, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105a Absatz 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103 . Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan oder der Studiendekanin können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(4) Der Studiendekan oder die Studiendekanin entscheidet über

  1. 1.

    Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen der Befugnisse nach § 87 Satz 2 ,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51 ,

  3. 3.

    Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und

  4. 4.

    Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder die Dekanin oder der Rektor oder die Rektorin als Dienstvorgesetzte zuständig sind.

Der Studiendekan oder die Studiendekanin hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er oder sie wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit, unterbreitet dem Dekan, der Dekanin oder dem Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre, koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er oder sie ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.

(5) Der Dekan oder die Dekanin legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über

  1. 1.

    die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,

  2. 2.

    die Mittelbewirtschaftung,

  3. 3.

    die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und

  4. 4.

    Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan oder die Dekanin anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan oder der Dekanin können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder der Studiendekanin oder des Fachbereichsrats, die der Dekan oder die Dekanin für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor oder die Rektorin.

(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach Absatz 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin abzusehen. Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.


§ 90 BremHG – Studienkommission

In den Fachbereichen können Studienkommissionen gebildet werden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1.

    Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrangebots und der mittelfristigen Lehrangebotsplanung,

  3. 3.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und dem Qualitätsmanagement in der Lehre,

  4. 4.

    Mitwirkung an Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen.

Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan oder die Studiendekanin können einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. In den Studienkommissionen sollen alle Gruppen nach § 5 Absatz 3 vertreten sein. Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor oder der Rektorin nach § 105a Abs. 3 berücksichtigt werden.


§ 91 BremHG – Fakultät, abweichende Organisationsstruktur

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88 , 90 sowie 92  können die Hochschulen eine andere Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Absatz 1 Nummer 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 86 bis 90 . Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Genehmigung vor.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 92 - 95, Kapitel 3 - Sonstige Organisationseinheiten

§ 92 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Die Hochschulen können wissenschaftliche Einrichtungen unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche oder des Akademischen Senats für längerfristige oder Dauer-Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung bilden. Die Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 69 regelmäßigen Qualitätsmanagementmaßnahmen zu unterziehen. Die Einrichtungen haben eine Leitung, die aus einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin oder mehreren Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen besteht. Das Nähere zur Leitung und internen Organisation einschließlich des sonstigen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals regelt eine Hochschulsatzung. Diese ist bei wissenschaftlichen Einrichtungen unter Fachbereichsverantwortung vom Fachbereichsrat, im Übrigen vom Akademischen Senat zu beschließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebseinheiten, die Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben erbringen. In der Regel sind Betriebseinheiten keinem Fachbereich zugeordnet. Die Leitung einer Betriebseinheit wird vom Rektor oder der Rektorin, bei Zuordnung zu einem Fachbereich vom Dekan oder der Dekanin bestellt und ist der bestellenden Person verantwortlich.


§ 93 BremHG – Institute

Mindestens zwei Angehörige der Hochschullehrerschaft und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Dekanats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Über Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.


§ 94 BremHG

(weggefallen)


§ 95 BremHG

(weggefallen)


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§ 96, Kapitel 4

§ 96 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule

Der Rektor oder die Rektorin kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit der Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung befristet oder unbefristet die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung soll nur erteilt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der wissenschaftlichen Einrichtung stattfindet oder beabsichtigt ist. Die Verleihung kann widerrufen werden.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 96a - 96f, Kapitel 5 - Staats- und Universitätsbibliothek

§ 96a BremHG – Rechtsstellung

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen für die Universität und die anderen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 bilden als einheitliches Bibliothekssystem die Staats- und Universitätsbibliothek. Weitere wissenschaftliche Bibliotheken können einbezogen werden.

(2) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Betriebseinheit der Hochschulen und als solche eine Organisationseinheit der Universität. Auf die zentrale Betriebseinheit sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels etwas anderes ergibt oder Vorschriften von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen sind.


§ 96b BremHG – Direktor oder Direktorin

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der oder die dem Rektor oder der Rektorin der Universität verantwortlich ist. Der Direktor oder die Direktorin entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek. Er oder sie legt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek unter Beachtung der Beschlüsse der Bibliothekskommission und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen geleitet und verwaltet werden soll.

(2) Die Direktorin oder der Direktor übt die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten aus und ist die Dienststellenleitung im Sinne des § 8 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ; höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter ist die Rektorin oder der Rektor der Universität. Abweichend von § 15 Absatz 5 entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit § 96c .

(4) Der Direktor oder die Direktorin wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor oder die Rektorin der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.


§ 96c BremHG – Aufgaben

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek versorgt die Hochschulen mit Medien (Literatur und andere Medien) für Forschung, Lehre und Studium. Sie nimmt zugleich als staatliche Angelegenheit Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr und berücksichtigt dabei insbesondere den Bedarf der wissenschaftlichen Institute im Lande Bremen.

(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen bibliothekarischen Einrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen, mit denen sie insbesondere ihre Erwerbungen abstimmt. Sie nimmt das Pflichtexemplarrecht wahr.

(3) Zur Verbesserung ihres Dienstleistungsangebots nutzt sie Fremdleistungen anderer Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, insbesondere beteiligt sie sich an überregionalen Verbundsystemen.

(4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und -organisation regelt die Universität durch Satzung, die der Zustimmung der Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen bedarf. Die Satzung hat mindestens vorzusehen, dass alle Hochschulen angemessen an der Aufteilung der Mittel (Ressourcen) zu beteiligen sind, dass ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuentwickeln ist und dass die Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Fachebenen aller beteiligten Hochschulen besteht.


§ 96d BremHG – Haushalt

Für die Wirtschaftsführung der Staats- und Universitätsbibliothek gelten die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt. Für die Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.


§ 96e BremHG

(weggefallen)


§ 96f BremHG

(weggefallen)


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 97 - 102, Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 97 BremHG – Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Besetzung der Gremien erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes. Es gilt der Grundsatz, dass alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein sollen. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. In Angelegenheiten, die die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, muss die Hochschullehrergruppe über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist, werden unter Beachtung von § 78 Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Im Falle der Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrergruppe. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Das Nähere zu den Verfahrensgrundsätzen, den Verfahren in den einzelnen Selbstverwaltungsgremien einschließlich der Beschlussfassung und Anhörungsrechte regeln die Hochschulen durch ihre Grundordnungen oder sonstige Satzungen, die der Genehmigung nach § 110 bedürfen.


§ 98 BremHG

(weggefallen)


§ 99 BremHG – Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter und Vertreterinnen im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter und Vertreterinnen in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.


§ 100 BremHG – Öffentlichkeit

(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Herstellung von Öffentlichkeit bei Nicht-Präsenzsitzungen nach Maßgabe des § 78 soll durch geeignete technische Maßnahmen nach vorangegangener hochschulüblicher Bekanntmachung ermöglicht werden.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers oder einer Bewerberin, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern oder Stellenbewerberinnen nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen. Aus einem Gutachten in einem Berufungsverfahren darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers oder der Verfasserin zitiert werden; es darf nicht an andere Bewerber oder Bewerberinnen herausgegeben oder ihnen auf sonstige Weise bekannt gemacht werden.

(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien, soweit sie öffentlich tagen, sind öffentlich bekanntzumachen.


§ 101 BremHG – Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 78 teilnimmt. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher oder die Sprecherin des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzveranstaltungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind, muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.


§ 102 BremHG

(weggefallen)


§§ 103 - 105a, Teil VIII - Hochschulplanung

§ 103 BremHG – Hochschulentwicklungsplan

Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Weiterbildung, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Diversitäts-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.


§ 104 BremHG – Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan

(1) Die Hochschulplanung des Landes ist in einem mehrjährigen Hochschulgesamtplan oder als Bestandteil eines Wissenschaftsplanes unter Einbeziehung der Planung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen. Der Plan wird regelmäßig fortgeschrieben.

(2) Der Plan stellt unter Beachtung der Ziele für das Hochschulwesen des Landes und für jede Hochschule den gegenwärtigen Ausbaustand und die vorgesehene Entwicklung dar. Er enthält die für die Weiterentwicklung der Hochschulen erforderlichen Angaben, insbesondere über strukturelle Entwicklungen, Studienplätze sowie über die personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Er setzt fachliche Schwerpunkte fest und greift die strategischen Möglichkeiten der hochschul- und länderübergreifenden Kooperationen im Wissenschaftsbereich und deren Umsetzung auf.


§ 105 BremHG – Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen entwirft den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.

(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.


§ 105a BremHG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(1) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 , die Staats- und Universitätsbibliothek und hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie die Senatorin für Wissenschaft und Häfen schließen in der Regel alle drei Jahre auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 , der Wissenschaftsplanung des Landes und der Hochschulgesamtplanung nach § 104 jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulvertrag) für einen bestimmten Zeitraum ab. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die vom Land zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien verbindlich festgelegt. Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Reduzierung der Finanzmittel, sind die Leistungsverpflichtungen der Hochschule angemessen an die Reduzierung der Finanzmittel anzupassen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen

  1. 1.

    Lehre und Studium,

  2. 2.

    wissenschaftliche Weiterbildung,

  3. 3.

    Forschung und künstlerische Entwicklung,

  4. 4.

    Wissenstransfer,

  5. 5.

    Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen,

  6. 6.

    Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule einschließlich der Nachteilsausgleichsmaßnahmen,

  7. 7.

    Antidiskriminierung im Sinne von § 4 Absatz 11 ,

  8. 8.

    Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit im Sinne von § 4 Absatz 6b ,

  9. 9.

    Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von Tieren gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 verringern oder ersetzen können,

  10. 10.

    überregionale und internationale Zusammenarbeit,

  11. 11.

    Digitalisierung und Digitalisierungsziele,

  12. 12.

    Entwicklung der Hochschulstruktur und

  13. 13.

    Qualitätsmanagement

zu erbringenden Leistungen. Es können weitere Leistungen vereinbart werden. Die Rektorate der Hochschulen haben der Senatorin für Wissenschaft und Häfen in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Werden die vereinbarten Leistungen von der Hochschule nicht oder nicht vollständig erbracht, ist das zu begründen. Bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen durch die Hochschule kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die vereinbarten Finanzmittel für die Zukunft angemessen kürzen. Das Rektorat der Hochschule ist vor der Kürzung anzuhören.

(2) Über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehend sind mittelfristige Entwicklungsperspektiven der Hochschulen, bezogen auf die in Absatz 1 Satz 4 genannten und gegebenenfalls weitere Leistungsbereiche, in die Ziel- und Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

(3) Die Rektoren oder Rektorinnen schließen mit den Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten oder hochschulübergreifenden Organisationseinheiten Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hochschulvertrag nach Absatz 1. Zugleich werden die dafür erforderlichen Ressourcen vereinbart.

(4) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden vier Jahre nach dem 6. März 2007 auf ihre Bewährung hin auf geeignete, zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den Hochschulen zu vereinbarende, Weise hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung, der Gewährleistung der Verlässlichkeit und der sonstigen Erfahrungen überprüft.


§§ 106 - 109b, Teil IX - Haushalt

§ 106 BremHG – Haushalt

(1) Die Freie Hansestadt Bremen stellt den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), unbeschadet der Regelungen des § 105a Abs. 1 Satz 3 bis 5 . Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen erfolgt in Abhängigkeit von der Erfüllung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a vorgesehenen Leistungen.

(3) Die Mittel für die Hochschulen werden, soweit es sich nicht um zentral veranschlagte Mittel handelt, im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen ausgewiesen. Die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten sind für gegenseitig deckungsfähig und zugunsten der Investitionen für einseitig deckungsfähig zu erklären. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Zuschüsse dürfen einer Rücklage zugeführt werden. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz .

(4) Für die Hochschulen gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Zulassung der kaufmännischen Buchführung gemäß § 110 Landeshaushaltsordnung für die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 und für hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie für die Staats- und Universitätsbibliothek nach § 96a und trifft die dazu erforderlichen näheren Bestimmungen.

(5) Die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften ist zu stärken. Die Bauherrenfunktion liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule für den Einzelfall eine andere Regelung treffen.


§ 107 BremHG – Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen

Die Wirtschaftspläne oder Haushaltspläne der Hochschulen sind als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen.


§ 108 BremHG – Vermögens- und Haushaltswirtschaft

(1) Für die Hochschulen gelten die allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, dass jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.

(3) Der Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.
    die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,
  2. 2.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. 3.
    die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen außerhalb der Hochschule sowie die Beteiligung an Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen.

(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen oder der Staats- und Universitätsbibliothek allein oder überwiegend mit Landesmitteln angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes über. Die wirtschaftliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im Rahmen der kaufmännischen Buchführung wird durch Rechtsverordnung nach § 106 Abs. 4 geregelt.

(5) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.


§ 109 BremHG – Gebühren und Entgelte

(1) Auf die Hochschulen finden das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung. Über Widersprüche gegen Gebühren-, Kosten- und Entgeltbescheide der Hochschulen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

(2) (weggefallen)

(3) Die Hochschulen erheben auf Grund von Entgeltordnungen Entgelte für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studienangeboten in Gasthörerschaft, für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote, für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie sonstige Dienstleistungsangebote und die Bereitstellung von Lernmitteln. Die Entgelte sind in der Regel kostendeckend. Dies gilt nicht für weiterbildende Zertifikats- und Masterstudienangebote mit besonderer gesellschaftlicher Relevanz, die im staatlichen Auftrag erfolgen; die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die Entgeltordnungen enthalten Härtefallregelungen, unter welchen Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erhebung von Entgelten abgesehen werden kann. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann abweichend von Satz 1 für die Benutzung des Bibliothekssystems Gebühren durch Gebührenordnung nach Absatz 5 vorsehen. An der Hochschule Bremerhaven können bei multimediagestützten Studienangeboten Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Wird der Nachweis über die Zahlung des Studierendenbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörerschaft, in weiterbildenden Studienangeboten oder für Medienbezugsentgelte aus Gründen, die der oder die Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden.

(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.

(5) Die Gebührenordnungen erlässt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erlässt das Rektorat der Hochschule. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.


§ 109a BremHG – Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz genannten Hochschulen erheben von den Studierenden für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Überganges in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen mit der Rückmeldung nachzuweisen. Der Zahlungsnachweis ist Immatrikulations- und Rückmeldevoraussetzung im Sinne von § 36 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 . § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Zu Satz 2 und Satz 3 gilt der Vorbehalt des § 36 Satz 2 .

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, den Verwaltungskostenbeitrag nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

  1. 1.

    ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder oder von der Europäischen Union finanziert werden, immatrikuliert werden oder sind,

  2. 2.

    Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und an der anderen Hochschule Verwaltungsgebühren zahlen,

  3. 3.

    Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind.


§ 109b BremHG

(weggefallen)


§§ 110 - 111, Teil X - Genehmigungen und Aufsicht

§ 110 BremHG – Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.

    Grundordnungen und weitere Satzungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist,

  2. 2.

    die Errichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Studienangeboten, die zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 führen können, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 und von abweichenden Organisationsstrukturen nach § 91 und im Rahmen der Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften nach § 13a .

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 für weitere Aufgaben auf den Rektor oder die Rektorin der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt oder Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Abs. 1 erfolgen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind im Bescheid festzulegen, bei Übertragung im Rahmen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Übertragung und die Rechtsfolgen zu vereinbaren. Die Übertragung kann unabhängig von der Übertragungsart aus Sachgründen jeder Zeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen.

(3) Alle nicht durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu genehmigenden Satzungen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt.

(4) Die vom Rektor oder der Rektorin genehmigten Satzungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(5) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 zulassen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(6) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.

(7) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans, des Wissenschaftsplanes des Landes und der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(8) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule bekannt zu machen.


§ 111 BremHG – Aufsicht

(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Das gilt sinngemäß für übergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a .

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor oder die Rektorin schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann alle rechtswidrigen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschulen und ihrer Organe unter Angabe von Gründen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben.

(4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist.

(5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlussunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter oder Vertreterinnen einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist.

(6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt.

(9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 10 entsprechend.


§§ 112 - 117, Teil XI - Besondere Bestimmungen

§ 112 BremHG – Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen steht, bedarf der staatlichen Anerkennung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Anerkennung ist bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen, zu beantragen.

(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber ist die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägende natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nichtstaatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich befristet oder unbefristet an, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau stattfinden, die Aufgaben einer Hochschule nach § 4 wahrgenommen werden und das Studium an den Zielen des § 52 ausgerichtet ist; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfüllen

    2. b)

      nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 116 oder 117 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind und

    3. c)

      nur solche Studiengänge angeboten werden, deren Qualität in Studium und Lehre durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird; die Akkreditierung kann in einem Verfahren, das sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) bezieht oder das auf der Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beruht, erfolgen; ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung;

  2. 2.

    zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit

    1. a)

      Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern,

    2. b)

      Personen mit akademischen Funktionen der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,

    6. f)

      die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;

  3. 3.

    die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist, dauerhaft zur Verfügung steht; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      die Lehre von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht wird,

    2. b)

      eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Verfügung steht, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und

    4. d)

      nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien ermöglicht;

  4. 4.

    den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann; die Hochschule hat durch gutachterliche Sachverständigenfeststellung oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

(4) Das Promotionsrecht nach § 65 Absatz 1 Satz 4 kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer oder mehreren ihrer Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 91 Absatz 1 verleihen, wenn

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt haben, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

  2. 2.

    die an der Hochschule oder in der Organisationseinheit oder Untereinheit erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der betreffenden Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen, Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 65 Absatz 1 Satz 4 geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    die Hochschule, die Organisationseinheit oder Untereinheit über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(5) Das Recht zur Habilitation kann einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Universität durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.

(6) Niederlassungen inländischer nichtstaatlicher Hochschulen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor Aufnahme des Studienbetriebes unter Vorlage der Anerkennung und Genehmigung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptsitz befindet, anzuzeigen. Die Anerkennung und Genehmigung muss auch die Niederlassung in der Freien Hansestadt Bremen umfassen.

(7) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen; diese wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilt, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1.

    Studiengänge angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere zu Hochschulgraden, führen,

  2. 2.

    die Hochschule im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates ist,

  3. 3.

    die Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Vermittlung von Hochschulqualifikationen und zur Verleihung von Hochschulgraden berechtigt ist und

  4. 4.

    die in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Studiengänge und ihre Abschlüsse wie im Herkunftsstaat erworbene Abschlüsse anerkannt sind.

(8) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 und 7 erteilt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Genehmigung, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(9) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erteilt der Hochschule die Genehmigung, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.

(10) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1.

(11) Alle Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.

(12) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(13) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Genehmigungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 werden Kosten nach § 1 der Bremischen Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung erhoben. Diese umfassen Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 113 . Es kann eine Vorauszahlung auf Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens nach § 113 kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.


§ 113 BremHG – Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann in regelmäßigen Abstanden, insbesondere im Fall einer befristeten Akkreditierung, eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 112 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 112 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägereinrichtung der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

(3) Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung nach Absatz 1 dazu, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 112 Absatz 3 oder des § 112 Absatz 4 oder 5 entspricht oder eine Behebung von Mängeln für erforderlich gehalten wird, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die befristete oder unbefristete Anerkennung und die Entfristung der Anerkennung der nichtstaatlichen Hochschule nach § 112 Absatz 3 .

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Entscheidungsgrundlage der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 114 BremHG – Staatliche Anerkennung

Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen und Absolventinnen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen sowie an Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs Fachbezogene Bildungswissenschaften, Schwerpunkt Elementarpädagogik, mit dem Abschluss Bachelor of Arts, der Universität Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.


§ 115 BremHG

(weggefallen)


§ 116 BremHG – Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

  2. 2.

    ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

  3. 3.

    ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

  4. 4.

    unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 117 BremHG

(weggefallen)


Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)


§ 1 MagGBV – Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.


§ 2 MagGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.


§ 3 MagGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung ( § 70 der Grundbuchverfügung ) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.


§ 4 MagGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.


§ 5 MagGBV – Elektronisches Dienstsiegel

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".


§ 6 MagGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.


§ 7 MagGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.


§ 8 MagGBV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,NI
Gliederungs-Nr.: 21068030000000
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Landesteil Braunschweig

Vom 23. November 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286 - VORIS 21068 03 00 00 000 -)


§ 1 BestG

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Städte und Landgemeinden im Sinne des § 111 der Städteordnung vom 15. November 1924 (Braunschw. GVS. S. 271) und des § 119 der Landgemeindeordnung vom gleichen Tage (Braunschw. GVS. S. 291).

(2) Die anerkannten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auch fernerhin befugt, eigene Friedhöfe für die Bestattung ihrer Angehörigen neben dem Gemeindefriedhof auf ihre Kosten neu anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.


§ 2 BestG

(1) In allen Fällen, in denen der in Benutzung stehende kirchliche Friedhof voll belegt ist und die Beschaffung eines neuen Friedhofs erforderlich wird, hat die Gemeinde einen eigenen Gemeindefriedhof anzulegen, der unter der Verwaltung und Aufsicht der Gemeindeverwaltung steht.

(2) Es kann durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde die Verwaltung bisher kirchlicher Friedhöfe auf die Gemeinde oder die Verwaltung eines dem bisherigen kirchlichen Friedhofe zu dessen Erweiterung hinzugelegten neuen Friedhofsteils auf die Kirchengemeinden übertragen werden.


§ 3 BestG

Allen Angehörigen von Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, wird das Recht gewährleistet, deren Vorschriften und Gebräuche auf dem Gemeindefriedhof bei der Bestattung und bei der Ausschmückung der Grabstätten zu beobachten, jedoch mit der Einschränkung, dass Inschriften und Symbole, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofes verletzen, nicht angebracht werden dürfen.


§ 4 BestG

Unberührt bleiben die bisherigen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden und Kirchengemeinden, besonders die Verpflichtung der Kirchengemeinden, vor dem Anlegen kirchlicher Friedhöfe und vor dem Erlass von Begräbnis- und Friedhofsgebührenordnungen die Gemeinde zu hören und alle Angehörigen der Gemeinde zu bestatten.


§ 5 BestG

Unberührt bleiben die landespolizeilichen Vorschriften, die die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen jeder Art regeln.


§ 6 BestG

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)

Vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22220 03 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Entsprechende Geltung des Staatsvertrages 2
Zuständigkeiten 3
Zulassungsbeschränkungen 4
Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen 5
Zulassung für höhere Semester 6
Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge 7
Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages 8
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen 9
Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung 10
Unterstützung durch die Stiftung 11
Übergangsvorschriften 12
Übergangsregelung 13

§ 1 NHZG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,

  2. 2.

    die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung

    1. a)

      für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,

    2. b)

      für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind,

    sowie

  3. 3.

    die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren

und enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.


§ 2 NHZG – Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.


§ 3 NHZG – Zuständigkeiten

Die Studienplatzvergabe obliegt der Hochschule, soweit nicht die Stiftung nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zuständig ist.


§ 4 NHZG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages ein Zulassungsschutz erforderlich ist. Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt.

(2) Zulassungszahlen sind ferner für alle Studiengänge festzusetzen, für die die Stiftung die Hochschulen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages bei der Durchführung der Zulassungsverfahren unterstützt.

(3) Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn

  1. 1.

    die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will oder

  2. 2.

    mehr als 75 vom Hundert der zu vergebenden Studienplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen sind, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllen und bereits einen Zulassungsbescheid für den betreffenden Studiengang an dieser Hochschule erlangt haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen.

(4) Sind in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes gemäß Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt werden, so sind diese maßgeblich.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist.


§ 5 NHZG – Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen

(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gelten Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 9 des Staatsvertrages nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, kann die Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bis zur Hälfte der Studienplätze betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums) bedarf. Die Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in 5 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet.

(4) Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten Absatz 7 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie Absatz 8 entsprechend. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

  2. 2.

    eine Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG an einem Studienkolleg abgelegt hat,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

  4. 4.

    aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder

  5. 5.

    einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Hochschule kann bestimmen, dass auch

  1. 1.

    die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 9 Abs. 4 des Staatsvertrages und

  2. 2.

    die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden; in diesem Fall gelten Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, so richtet sich die Vorauswahl für die Teilnahme nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2; die Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und g dürfen dabei nicht angewandt werden.

(6) Die nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze werden

  1. 1.

    zu 80 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens (Absätze 7 bis 9) und

  2. 2.

    im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) (Absatz 10)

vergeben. Nicht besetzte Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 vergeben. Für die Vergabe der verbleibenden Studienplätze in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen gilt Absatz 11.

(7) Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 ist zu treffen

  1. 1.

    nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote oder Punktzahl) oder

  2. 2.

    nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einem oder mehreren der folgenden Kriterien:

    1. a)

      Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

    2. b)

      Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,

    3. c)

      Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die Aufschluss über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,

    4. d)

      Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

    5. e)

      Art einer Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

    6. f)

      besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

    7. g)

      gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

    oder

  3. 3.

    nach einer Kombination des Kriteriums nach Nummer 2 Buchst. a mit mindestens einem Kriterium nach Nummer 2 Buchst. b bis f.

Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erhebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen. Höchstens 20 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nr. 3 vergeben werden. Die Kriterien nach Satz 1 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und eine sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, so muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.

(8) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. 0) kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 7 Satz 1.

(9) Besteht in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.

(10) Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Wartezeit mit nicht mehr als sieben Semestern berücksichtigt.

(11) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen werden abweichend von Absatz 6 Sätze 1 und 2 alle nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung ( § 18 Abs. 5 Satz 1 NHG ) vergeben. In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zusätzlich berücksichtigt werden.

(12) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt werden, so werden sie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder in einem Losverfahren vergeben.


§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 7 NHZG – Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge

(1) Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zu Grunde zu legen.

  2. 2.

    Bei der Feststellung der Eignung für Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen ist insbesondere das Ergebnis der Bachelorprüfung und, wenn dieses noch nicht vorliegt, insbesondere eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.

Die Hochschule kann die Eignung ergänzend auch durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form feststellen, soweit dies Bestandteil von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen für den Studiengang ist. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, einrichten. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, einrichten. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung.


§ 8 NHZG – Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages

(1) Die Hochschule kann in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages bis zu drei Unterquoten festsetzen. In einer der Unterquoten nach Satz 1 ist es zulässig, im Umfang von bis zu 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrages ausschließlich ein Kriterium oder mehrere Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zu verwenden.

(2) Die Hochschule kann bei der Auswahl der Kriterien und deren Qualitätssicherung mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten, die denselben Studiengang anbieten.

(3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Bei der Vorauswahl sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 oder 3 des Staatsvertrages anzuwenden. Zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages, die nach Bewerbungsschluss durchgeführt werden, darf bei der Vorauswahl für einen Anteil von bis zu 35 vom Hundert der nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze auch der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.

(4) Die Hochschulen, die den Studiengang Medizin anbieten, standardisieren Verfahren und die Anwendung von Kriterien, mit denen Bewerberinnen und Bewerber in einer Unterquote nach Absatz 1 Satz 2 unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozial-kommunikativen Kompetenzen und fachspezifischen Eignung ausgewählt werden können. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass und ab wann

  1. 1.

    eine Unterquote in dem nach Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages höchstens zulässigen Umfang von 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages festzusetzen ist und

  2. 2.

    die Auswahl in dieser Unterquote unter Anwendung der standardisierten Verfahren und Kriterien nach Satz 1 erfolgen muss.

Absatz 3 gilt auch für Auswahlverfahren nach den Sätzen 1 und 2; Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Grad der Ortspräferenz insoweit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anteil von Studienplätzen berücksichtigt werden darf.

(5) Besteht in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleichheit, so erfolgt die Auswahl anhand von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages, die die Hochschule festlegt. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.


§ 9 NHZG – Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien in Bezug auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, insbesondere

    1. a)

      die Einzelheiten des Verfahrens bei einer Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung nach § 11 und nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages,

    2. b)

      die Abarbeitung der Quoten nach § 5 ,

    3. c)

      das Nähere

      1. aa)

        zur Auswahl nach Härtegesichtspunkten,

      2. bb)

        zur Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium,

      3. cc)

        zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung,

      4. dd)

        zur Ermittlung einer Wartezeit,

      5. ee)

        zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten,

      6. ff)

        zum Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 4 des Staatsvertrages,

  2. 2.

    die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge sowie

  3. 3.

    die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.

Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages . Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus Studienqualitätsmitteln nach § 14a NHG in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261), oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" vom 12. April 2013 (BAnz AT 31.05.2013 B7) zur Verfügung gestellt werden.


§ 10 NHZG – Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung

(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die jeweils maßgebliche Höhe der Vomhundertsätze und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Auswahlkriterien, regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 sowie hinsichtlich der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren auch nach Maßgabe einer Verordnung nach Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages durch Ordnung; § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. In der Ordnung nach Satz 1 kann eine von § 5 Abs. 9 Satz 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Die Hochschule kann für Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Staatsvertrages aufgrund und nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ordnung Gebühren erheben.


§ 11 NHZG – Unterstützung durch die Stiftung

Die Hochschulen können sich bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren durch die Stiftung unterstützen lassen. Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.


§ 12 NHZG – Übergangsvorschriften

In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin gelten für das Auswahlverfahren nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages die nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd getroffenen Regelungen entsprechend.


§ 13 NHZG – Übergangsregelung

Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 22. November 2019 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.


Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
  
Erster Teil  
Vollstreckung wegen Geldforderungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 2
Voraussetzungen der Vollstreckung 3
Mahnung 4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 5
Vollstreckungsbehörden 6
Gütliche und zügige Erledigung 6a
Vollstreckungshilfe 7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 9
Anwendung unmittelbaren Zwangs 10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 12
Niederschrift 13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher 16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung 19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners 21b
Vermögensauskunft 22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft 22a
Weitere Vermögensermittlung 22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz 24
Erteilung von Urkunden 25
Rechte dritter Personen 26
  
Zweiter Abschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung 27
Wirkung der Pfändung 28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 30
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Sachen  
  
Verfahren bei Pfändung 31
Ungetrennte Früchte 32
Anschlusspfändung 33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung 34
Versteigerungstermin 35
Zuschlag 36
Mindestgebot 37
Einstellung der Versteigerung 38
Wertpapiere 39
Namenspapiere 40
Versteigerung ungetrennter Früchte 41
Besondere Verwertung 42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung 44
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung 45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 48
Pfändung fortlaufender Bezüge 49
Einziehungsverfügung 50
Wirkung der Einziehungsverfügung 51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 52
Andere Art der Verwertung 53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 54
Unpfändbarkeit von Forderungen 55
Mehrfache Pfändung einer Forderung 56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 57
  
Dritter Abschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren 58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 59
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften  
  
- aufgehoben - 60
- aufgehoben - 61
- aufgehoben - 62
- aufgehoben - 63
Dinglicher Arrest 64
Verwertung von Sicherheiten 65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 66
Kosten 67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe 67b
- aufgehoben - 68
- aufgehoben - 69
  
Zweiter Teil  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 71
Öffentlich-rechtliche Verträge 72
Kosten 73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 74
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 75
Verweisungen 76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 77
- aufgehoben - 78
Besonderer Vollstreckungstitel 79
Übergangsvorschriften 80
- aufgehoben - 81
- aufgehoben - 82
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.


§ 1 NVwVG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. 1.

    Vollstreckungsurkunden ( § 2 Abs. 1 bis 4 ) über Geldforderungen,

  2. 2.

    Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben ( §§ 70 bis 72 ).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. 1.

    soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 2 NVwVG – Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. 2Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(1a) 1Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. 1.

    Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,

  2. 2.

    Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs ,

  3. 3.

    öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,

  4. 4.

    Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen,

  5. 5.

    Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO ,

  6. 6.

    andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. 2Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,

  2. 2.

    aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder

  3. 3.

    öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) 1Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. 2Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. 1.

    bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,

  2. 2.

    bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,

  3. 3.

    bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.


§ 3 NVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. 1.

    gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

  2. 2.

    die Geldforderung fällig ist,

  3. 3.

    der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und

  4. 4.

    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(3) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids oder einer anderen Vollstreckungsurkunde sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.


§ 4 NVwVG – Mahnung

(1) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. 2Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

    2. b)

      die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird

    oder

  3. 3.

    in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. 1.

    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

  2. 2.

    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.


§ 5 NVwVG – Vertretung des Vollstreckungsgläubigers

1Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.


§ 6 NVwVG – Vollstreckungsbehörden

(1) Zur Vollstreckung wegen Geldforderungen sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung befugt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Landesbehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen geeignet erscheinen.

(3) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung und die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Landesbehörden sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.


§ 6 a NVwVG – Gütliche und zügige Erledigung

Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.


§ 7 NVwVG – Vollstreckungshilfe

(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten niedersächsischen Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1 , Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.

(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.


§ 8 NVwVG – Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

(1) Die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) 1Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. 2Wird der schriftliche Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

(4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.


§ 8a NVwVG – Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn

  1. 1.

    vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und

  3. 3.

    das Amtsgericht zustimmt.

2Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.

(3) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. 2Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. 3Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen. 4Der Auftrag ist bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 ( BGBl. I S. 3803 ), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 ( BGBl. I S. 200 ), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. 6Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.7Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. 8Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch. 2Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.


§ 9 NVwVG – Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) 1Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur aufgrund einer Anordnung der Richterin oder des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) 1Wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt hat oder eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - NPOG -) , Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. 2 § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 10 NVwVG – Anwendung unmittelbaren Zwangs

(1) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. 2Die §§ 69 und 71 bis 75 NPOG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht durch Waffen und Sprengmittel auf Personen eingewirkt werden darf.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 NPOG ) bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.


§ 11 NVwVG – Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine erwachsene Familienangehörige, ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person, eine erwachsene ständige Mitbewohnerin oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mindestens eine erwachsene Zeugin oder einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.


§ 12 NVwVG – Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

1Zwischen 21 und 6 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner oder die Personen, die Mitgewahrsam haben, eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. 2In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit besonderer richterlicher Anordnung vorgenommen werden. 3Die Anordnung ist vorzuzeigen.


§ 13 NVwVG – Niederschrift

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  4. 4.

    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  5. 5.

    die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(4) 1Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 Nr. 4 nicht und die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Niederschrift anstelle der Unterschrift nach Absatz 2 Nr. 5 mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nrn. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.


§ 14 NVwVG – Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten

1Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. 2Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.


§ 15 NVwVG – Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner

1Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740 , 741 , 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 16 NVwVG – Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 17 NVwVG – Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen worden ist, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine einstweilige besondere Vertreterin oder einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.


§ 18 NVwVG – Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben

(1) Für die Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben gelten die §§ 747 , 748 , 778 , 780 Abs. 2 und die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung kann die Erbin oder der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. 2Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.


§ 19 NVwVG – Sonstige Fälle beschränkter Haftung

1Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung , auf die nach den §§ 1480 , 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 20 NVwVG – Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

1Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. 2Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.


§ 21 NVwVG – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. 2Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. 3Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach Zugang der Anzeige beginnen. 4Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.


§ 21a NVwVG – Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. 2Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.


§ 21b NVwVG – Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. 1.

    beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zu Zuzug oder Fortzug der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft des Ausländerzentralregisters aktenführend ist, den Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners,

  2. 2.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder den zukünftigen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sowie

  3. 3.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) .

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. 1.

    durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

  2. 2.

    durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat.

(4) 1Ist die Vollstreckungsschuldnerin Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin eine Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für die oder den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

(5) Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung dürfen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 nur erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.


§ 22 NVwVG – Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.

(2) 1In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben

  1. 1.

    die entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person ( § 138 InsO ), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und

  2. 2.

    die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

4Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. 6Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.

(4) 1Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung , nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, dass anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) 1Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. 2Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. 3Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. 4Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 5Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ( § 22c Abs. 1 ) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.

(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). 2Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung . 5Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(8) 1Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. 2Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. 4Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. 5Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

(9) 1Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. 2 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.


§ 22a NVwVG – Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht in die Durchsuchung ( § 9 ) einwilligt oder

  2. 2.

    der Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung ( § 22 Abs. 1 ) entbehrlich ist und von der Ladungsfrist ( § 22 Abs. 6 Satz 4 ) abgewichen werden kann.


§ 22b NVwVG – Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf

  1. 1.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben,

  2. 2.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halterin die Vollstreckungsschuldnerin oder als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist, erheben.

(2) 1Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1.

    die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und

    1. a)

      die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 21b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,

    2. b)

      die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist, oder

    3. c)

      innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Auftrags der Vollstreckungsbehörde die Meldebehörde die Auskunft erteilt hat, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    bei einer Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, nicht zu erwarten ist oder

  4. 4.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist und bei einer Vollstreckung in die in dem hinterlegten Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht zu erwarten ist

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist. 2Die Datenerhebung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Für die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt § 21b Abs. 3 entsprechend.


§ 22c NVwVG – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn

  1. 1.

    eine der Voraussetzungen nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 erfüllt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder

  3. 3.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist und die Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nach dem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3 § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(2) 1Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat. 3Wird der Vollstreckungsbehörde vor Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, so hebt sie die Eintragungsanordnung auf und unterrichtet die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner hierüber.

(3) Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.

(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.


§ 23 NVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

  1. 1.

    der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,

  3. 3.

    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,

  4. 4.

    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder

  5. 5.

    die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. 2Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

(4) 1Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. 3Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder

  2. 2.

    der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


§ 24 NVwVG – Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. 2Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. 3Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen. 4Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über die Festsetzung des Zahlungsplans. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer Zahlung nach dem Zahlungsplan ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird der Zahlungsplan hinfällig und es endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; Satz 4 gilt entsprechend.


§ 25 NVwVG – Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger die Erteilung anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen.


§ 26 NVwVG – Rechte dritter Personen

1Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung . 3Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 27 - 30, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 27 NVwVG – Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der zu vollstreckenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.


§ 28 NVwVG – Wirkung der Pfändung

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen und Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.


§ 29 NVwVG – Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen

1Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.


§ 30 NVwVG – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 31 - 44, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in Sachen

§ 31 NVwVG – Verfahren bei Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie oder er diese in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. 2Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer dritten Person, die zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) 1Die §§ 811 bis 811c , 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte kann entsprechend § 24 Vollstreckungsschutz gewähren.


§ 32 NVwVG – Ungetrennte Früchte

(1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.


§ 33 NVwVG – Anschlusspfändung

(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. 2Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) 1Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 2Die gleiche Pflicht hat eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher, die oder der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.


§ 34 NVwVG – Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die gepfändeten Sachen im Versteigerungstermin ( § 35 Abs. 2 Satz 1 ) oder über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet (Absatz 2) versteigern. 3Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) 1Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Versteigerungsplattform,

  2. 2.

    den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,

  3. 3.

    die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,

  4. 4.

    Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

  5. 5.

    die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 30 ,

  6. 6.

    die Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter sowie

  7. 7.

    das sonstige Verfahren.

2Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ( § 18 des Personalausweisgesetzes ) zu diesem Zweck durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen. 3Für die Versteigerung über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet gilt § 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.


§ 35 NVwVG – Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Gemeindebedienstete oder ein Gemeindebediensteter bei der Versteigerung anwesend zu sein.

(3) 1Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin oder der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. 2Das Gebot der Eigentümerin oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.


§ 36 NVwVG – Zuschlag

(1) 1Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreichende Gebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. 3 § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) 1Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. 2Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. 3Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch der Ersteherin oder des Erstehers übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) 1Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. 2Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.

(4) 1Wird der Zuschlag dem Vollstreckungsgläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. 2Soweit der Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt.


§ 37 NVwVG – Mindestgebot

(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). 2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. 2Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 42 anordnen. 3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. 3Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.


§ 38 NVwVG – Einstellung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der zu vollstreckenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird ( § 44 Abs. 4 ).


§ 39 NVwVG – Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.


§ 40 NVwVG – Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners abzugeben.


§ 41 NVwVG – Versteigerung ungetrennter Früchte

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.


§ 42 NVwVG – Besondere Verwertung

1Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.


§ 43 NVwVG – Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), erstreckt, gilt § 100 jenes Gesetzes; an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers tritt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte.

(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.


§ 44 NVwVG – Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Betreibt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt.

(4) 1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. 3Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Wird für verschiedene Gläubigerinnen oder Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 45 - 57, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 45 NVwVG – Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) 1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. 2Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. 3Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) 1Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a , 850k , 850l und 899 bis 909 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Über Anträge nach § 850k Abs. 4 Satz 1 , § 904 Abs. 5 Satz 2 und § 907 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet abweichend von § 76 das nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständige Vollstreckungsgericht.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.


§ 46 NVwVG – Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. 2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.


§ 47 NVwVG – Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3) 1Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. 2 § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), in den jeweils geltenden Fassungen bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen .


§ 48 NVwVG – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.


§ 49 NVwVG – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) 1Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. 2Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 3Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(3) 1Sind nach dem Leistungsbescheid oder der sonstigen Vollstreckungsurkunde wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen später fällig gewordener und wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. 2Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. 3Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tag nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.


§ 50 NVwVG – Einziehungsverfügung

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung. 2 § 45 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) 1Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. 2Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.


§ 51 NVwVG – Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) 1Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. 2Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. 3Zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. 2Erteilt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist sie oder er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides Statt zu versichern. 3 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. 3Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. 4Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 5 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat eine dritte Person die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und nach Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 , 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern. 2Mit der Ladung ( § 22 Abs. 6 Satz 1 ) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten ( § 22 Abs. 8 ) zu belehren.


§ 52 NVwVG – Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,

  1. 1.

    ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,

  2. 2.

    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

  3. 3.

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei.

2Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. 1.

    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und

  2. 2.

    ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt.

3Zu einem Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auch anzugeben, ob die Schuldnerin oder der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. 4Die Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. 3Sie oder er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.


§ 53 NVwVG – Andere Art der Verwertung

1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.


§ 54 NVwVG – Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.

(2) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben sei. 2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben sei, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. 2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänderin oder den Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu erfolgen. 3Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. 4Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 5Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.


§ 55 NVwVG – Unpfändbarkeit von Forderungen

1Die §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. 3Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.


§ 56 NVwVG – Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.


§ 57 NVwVG – Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist weder eine Drittschuldnerin noch ein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 58 - 59, Dritter Abschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 58 NVwVG – Verfahren

(1) 1Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. 2Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. 3Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen , wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

(3) 1Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. 2Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. 3Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. 4Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1133 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 ( BGBl. I S. 2713 ).

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.


§ 59 NVwVG – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Bescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 60 - 69, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

§ 60 NVwVG

- aufgehoben -


§ 61 NVwVG

- aufgehoben -


§ 62 NVwVG

- aufgehoben -


§ 63 NVwVG

- aufgehoben -


§ 64 NVwVG – Dinglicher Arrest

(1) 1Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 2Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. 3In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. 2Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 , 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.


§ 65 NVwVG – Verwertung von Sicherheiten

(1) 1Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, so kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die er zu diesem Zweck sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. 2Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.


§ 66 NVwVG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 67 NVwVG – Kosten

(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8a Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) 1Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner. 2Mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) 1Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) 1Die Kostenschuld ist sofort fällig. 2Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. 2Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.


§ 67 a NVwVG – Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe

(1) 1Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese an die Vollstreckungsbehörde für jedes Ersuchen zum Ausgleich des nicht gedeckten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands einen Kostenbeitrag; § 67 Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Kostenbeitrag nach Halbsatz 1 nicht zu den Auslagen des Vollstreckungsgläubigers gehört. 2 § 67 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für den Kostenbeitrag nach Satz 1 einen Pauschalbetrag festzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird.


§ 67 b NVwVG – Kostenerstattung bei Amtshilfe

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes Amtshilfe, das von niedersächsischen Behörden höhere als die in § 8 VwVfG bestimmten Gegenleistungen der Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchende Behörde abweichend von Absatz 1 die Kosten, die bei der Vollstreckungsschuldnerin oder bei dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall 35 Euro übersteigen.


§ 68 NVwVG

- aufgehoben -


§ 69 NVwVG

- aufgehoben -


§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 70 NVwVG – Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt.

(2) 1Für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Absatz 1 ist die Behörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. 2Schließt der Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig.

(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 NPOG ) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.


§ 71 NVwVG – Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) 1Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. 2Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. 3Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. 4Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) 1Soll die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. 2Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 3Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. 4 § 8a Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 , 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 2 Satz 2 ändern. 2Mit der Ladung ( § 22 Abs. 6 Satz 1 ) ist die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer Auskunftspflichten ( § 22 Abs. 8 ) zu belehren. 3Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 72 NVwVG – Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.


§ 73 NVwVG – Kosten

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) 1Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. 2Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) 1 § 67 Abs. 3 und § 67b gelten entsprechend. 2Die §§ 3 , 4 , 7 bis 9 und 11 bis 13 NVwKostG gelten entsprechend.


§ 74 NVwVG – Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall, dass kirchliche Satzungen oder kirchliche Verwaltungsakte Gebote oder Verbote enthalten, vorgesehen werden, dass kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes anwenden.


§§ 75 - 82, Dritter Teil - Schlussvorschriften

§ 75 NVwVG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 76 NVwVG – Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.


§ 77 NVwVG – Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.


§ 78 NVwVG

- aufgehoben -


§ 79 NVwVG – Besonderer Vollstreckungstitel

1Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehen und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt. 2Ein vor dem 1. Februar 2014 gestellter schriftlicher Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel. 3Ein danach gestellter Antrag ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel, wenn

  1. 1.

    eine Geldforderung aus einem Darlehen vollstreckt wird, die durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, oder

  2. 2.

    eine Geldforderung aus einem Grundpfandrecht vollstreckt wird, durch das eine Geldforderung aus einem Darlehen gesichert ist,

und der zugrunde liegende Darlehensvertrag sowie die Vereinbarung über die Bestellung oder die Abtretung des Grundpfandrechts vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sind. 4Der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, dass die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. 5Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 80 NVwVG – Übergangsvorschriften

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.

(2) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Juli 2014 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.


§ 81 NVwVG

- aufgehoben -


§ 82 NVwVG

- aufgehoben -


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