(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.
(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.
(1) Grundlage für die Bemessung der institutionellen Förderung zur Bezuschussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden.
(2) Die Förderung von Personalkosten nach Absatz 1 soll nicht mehr als 50 v.H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen.
(3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Absatz 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der §§ 2 , 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 erfüllt.
(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben.
(5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschussbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet.
(6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden.
(7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschriebene Teilnahmelisten je Veranstaltung im Original beizufügen. In einer gesonderten Liste werden anonym Daten für die oben genannten Zwecke erhoben. Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu diesen anonymen Daten zu regeln. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
Vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203)
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71) (1)
Inhaltsübersicht | §§ |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Abschnitt 2 | |
Zuordnung von Übertragungskapazitäten | |
Inhalt der Zuordnungsentscheidung | 3 |
Zuordnungsverfahren | 4 |
Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern | 5 |
Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens | 6 |
Abschnitt 3 | |
Zulassung von Rundfunkprogrammen | |
Zulassung, Antragsverfahren | 7 |
Vereinfachtes Zulassungsverfahren | 7a |
Zulassungsvoraussetzungen | 8 |
Zulassungsgrundsätze | 9 |
Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt | 10 |
Inhalt der Zulassung | 11 |
Mitwirkungspflicht | 12 |
Zulassungsvorrang | 13 |
Aufsicht über private Rundfunkveranstalter | 14 |
Rücknahme | 15 |
Widerruf | 16 |
Zuweisung digitaler Übertragungskapazitäten und technische Bündelung | 16a |
Abschnitt 4 | |
Anforderungen an Rundfunkprogramme | |
Programmauftrag | 17 |
Vielfalt | 18 |
Programmgrundsätze | 19 |
Werbung, Sponsoring, Teleshopping | 19a |
Abschnitt 5 | |
Pflichten der Veranstalter | |
Verantwortlichkeit | 20 |
Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht | 21 |
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht | 22 |
Gegendarstellungsrecht | 23 |
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte | 24 |
Besondere Finanzierungsarten | 25 |
Abschnitt 6 | |
Offener Kanal | |
Grundsätze | 26 |
Finanzierung | 27 |
Abschnitt 7 | |
Mediendienste | |
Mediendienste | 28 |
Abschnitt 8 | |
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen | |
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen | 29 |
Abschnitt 9 | |
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen | |
Zulässigkeit der Weiterverbreitung | 30 |
Weiterverbreitungsgrundsätze | 31 |
Rangfolge | 32 |
Verfahren | 33 |
Untersagung, Widerruf | 34 |
Abschnitt 10 | |
Bremische Landesmedienanstalt | |
Aufgaben, Rechtsform und Organe | 35 |
Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses | 36 |
Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung | 37 |
Sitzungen des Landesrundfunkausschusses | 38 |
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors | 39 |
Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors | 40 |
Finanzierung und Haushaltswesen | 41 |
Rechtsaufsicht | 42 |
Abschnitt 11 | |
Datenschutz | |
Geltung von Datenschutzvorschriften | 43 |
Datenschutzkontrolle | 44 |
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke | 45 |
Abschnitt 11a | |
Modellversuche | |
Modellversuche | 45a |
Abschnitt 12 | |
Bußgeldvorschriften | |
Ordnungswidrigkeiten | 46 |
zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177)
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Radio Bremen" findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Rundfunkprogramm ist eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder im Fernsehen, die über eine im Voraus bestimmte Frequenz oder über einen im Voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.
(2) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn diese aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.
(3) Programmarten sind Vollprogramm, Spartenprogramm und Fensterprogramm.
(4) Programmkategorien betreffen Programme, deren Empfang für Teilnehmende ohne Entgelt oder nur gegen Entgelt möglich ist.
(5) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
(6) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.
(7) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel- oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk bzw. anderen Diensten.
(8) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.
(9) Landesanstalt ist die Bremische Landesmedienanstalt, die nach diesem Gesetz errichtet ist.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.
(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sind die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens.
(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.
(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.
(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch die Anstalten "Radio Bremen" und "Zweites Deutsches Fernsehen" bleiben unberührt, solange die Anstalten auf einer weiteren Nutzung bestehen.
(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, die ihnen zugeordneten Übertragungskapazitäten zur Verbreitung eigener oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Angebote zu nutzen. In der Zuordnungsentscheidung ist anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlichrechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme bzw. sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.
(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.
(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die gleiche Anzahl von Vertretern des Landesrundfunkausschusses an. Die Vertreter wählen mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als gemeinsamen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.
(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 3 . Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzungen von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:
(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus der Freien Hansestadt Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an die Freie Hansestadt Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.
(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme veranstalten.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Spätestens am 1. Januar 2005 erfolgt die terrestrische Übertragung im Fernsehen ausschließlich in digitaler Technik. Freie Übertragungskapazitäten dürfen nur noch für eine digitale Übertragung genutzt werden, es sei denn, dass ihre analoge Nutzung für einen Simulcastbetrieb nach Satz 6 erforderlich ist. Bei der schrittweisen Einstellung der analogen terrestrischen Versorgung nach § 52a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit und für welchen Zeitraum damit ein terrestrischer Empfang in dem betroffenen Bereich nicht mehr möglich ist. Es ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Empfangs- oder Zusatzgeräte für den digitalen Empfang zu zumutbaren Preisen zur Verfügung stehen und die betroffenen Programme über Kabel oder Satellit zu zumutbaren Bedingungen empfangen werden können. Der Zeitpunkt, zu dem die analoge Versorgung eingestellt wird, ist mindestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Bis zu dem Zeitpunkt der Einstellung der analogen Versorgung soll für längstens neun Monate die Übertragung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen.
(2) Bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sollen die öffentlich-rechtlichen und die privaten Veranstalter in einer Einführungsphase von fünf Jahren jeweils die Hälfte der digitalen terrestrischen Gesamtkapazität für ihre Angebote erhalten.
(3) Die Veranstalter, die analoge terrestrische Übertragungskapazitäten nutzen, und die Landesmedienanstalt verständigen sich auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Versorgung zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die betroffenen Netzbetreiber und weitere interessierte Veranstalter sollen von der Landesmedienanstalt beteiligt werden.
(4) Die Landesmedienanstalt weist den beteiligten privaten Veranstaltern entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 3 Übertragungskapazitäten, die ihr im Verfahren nach § 4 zugeordnet wurden, zu. § 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. § 16a Abs. 4 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Veranstaltung von Rundfunk nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bedarf einer Zulassung; sie wird von der Landesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt festgestellt hat, dass Übertragungskapazitäten für einen bestimmten Zeitumfang und für eine bestimmte Programmart zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
(3) In der Bekanntmachung wird eine Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt, die mindestens drei Monate, für die Antragsteilung für die Zulassung als Fernsehveranstalter mindestens einen Monat, betragen muss. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 7 Abs. 2 und 3 und § 13 finden keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Zulassung als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter kann nur erteilt werden an
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende
Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Zulassung kommt nur in Betracht, wenn Antragstellende voraussichtlich in der Lage sind, das Rundfunkprogramm gemäß ihrem Antrag und den in der Zulassung vorgesehenen Angaben zu gestalten.
(4) Nicht zugelassen werden dürfen
(5) Der Zulassungsantrag muss enthalten
(6) Ist Antragstellende eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes ) offen zu legen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Für jedes Vollprogramm ist eine Programmstruktur vorzusehen, die ein vielfältiges Programm, insbesondere der Angebote an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dauerhaft erwarten lässt.
(2) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.
(3) An einem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Der Veranstalter kann mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die an ihm nicht beteiligt sind, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung abschließen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk oder im Fernsehen Programme verbreiten, darunter jeweils nur ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information. Bei der Bestimmung der zulässigen Programmzahl sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die in der Freien Hansestadt Bremen empfangbar sind. Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer zu ihm oder zu einem an ihm Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 4 steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm bereits aus anderen Gründen nach Satz 3 zurechenbare Person
(2) Die Zulassung für ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information darf nur an einen Veranstalter erteilt werden, an dem keiner der Beteiligten fünfzig vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt.
(3) aufgehoben
(4) Stellen die Absätze 1 und 2 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz , so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(5) Ein Antragsteller für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, der bei Tageszeitungen in Bremen oder Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung hat, kann als Einzelveranstalter nicht zugelassen werden. Er darf sich an einer Veranstaltergemeinschaft mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn in einer Veranstaltergemeinschaft bestimmte Sendeanteile der Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.
(6) Programme im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesanstalt gemäß dem Antrag auf mindestens zwei Jahre und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt; bei der Entscheidung über den Zulassungszeitraum ist eine Entscheidung über den zeitlichen Umfang der Zuordnung der Übertragungskapazität nach § 3 Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Zulassungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.
(2) Die Zulassung enthält die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(4) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der Landesanstalt unverzüglich an. Die Landesanstalt untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist. Ebenso untersagt die Landesanstalt die Änderung, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Zulassung die Zulassung einem anderen Antragsteller erteilt hätte.
(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 sind bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, der Zulassungsgrundsätze und der Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt von Bedeutung sind.
(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, ist ihr Antrag abgelehnt.
(3) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 8 und 9 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart und derselben Verbreitungsart vorhanden, so trifft die Landesanstalt eine Auswahl.
(2) Dabei sind folgende Auswahlkriterien zugrundezulegen:
(3) Erfüllen mehrere Antragstellende die Auswahlkriterien nach Absatz 2 annähernd gleichwertig, entscheidet die Landesanstalt nach folgenden Auswahlkriterien:
(4) Die Landesanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz oder nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Landesanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und forderte die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.
(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.
(5) Hat die Landesanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn,
(2) Im übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die Landesanstalt nicht erreicht.
(3) Im übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesmedienanstalt weist privaten Anbietern freie digitale terrestrische Übertragungskapazitäten auf Antrag zu. Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 16 entsprechend.
(2) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der digital terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.
(3) Rundfunkangebote und Mediendienste haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.
(4) Will ein Anbieter andere als in der Zuweisung angegebene oder wesentlich veränderte Angebote über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreiten, so ist ein Verfahren entsprechend § 11 Abs. 4 durchzuführen.
(5) Werden in einem Fernsehkanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem Rundfunkkanal Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter übertragen werden. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der besonderen Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Satzung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in lnformationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.
(3) lnformationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung und der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(4) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.
(5) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Für Werbung, Sponsoring und Teleshopping gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages .
(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Lande Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Jeder Veranstalter muss der Landesanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogrammes jede Einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllt.
(2) Am Anfang und am Ende des täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalter und der für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Hilft er der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die Landesanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Die Landesanstalt hat dem Beschwerdeführer mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.
(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen.
(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der Person oder Stelle kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung verbreitet.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 24 Abs. 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies dazu erforderlich ist, einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.
(2) Für gemeinnützige Organisationen, die mit ihren Sendebeiträgen in besonderem Maße Interessen der Allgemeinheit vertreten, ist in jedem Programm ein Anteil von höchstens fünf vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit offen zu halten. Dabei sollen Organisationen aus unterschiedlichen Bereichen berücksichtigt werden. Soweit und solange keine Vereinbarung mit dem Veranstalter über die Inanspruchnahme dieser Sendezeiten bestehen, können sie anderweitig verwendet werden. Die Selbstkosten sind dem Veranstalter zu ersetzen.
(3) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.
(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zwanzigtausend Deutsche Mark (2) übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt durch Satzung.
Ab 1. Januar 2002: zehntausend Euro
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen, die selbst nicht Veranstalter nach diesem Gesetz sind ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ), hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen (Offener Kanal) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.
(2) Nutzungsberechtigt sind Personen, die in der Freien Hansestadt Bremen ihre Wohnung oder ihren Sitz haben; weiteren Personen kann auf Antrag die Nutzung gestattet werden. Ausgenommen sind staatliche und kommunale Behörden sowie Parteien oder Wählervereinigungen.
(3) Die Beiträge müssen den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen. Im Übrigen gelten § 20 Abs. 2 und § 21 entsprechend.
(4) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesanstalt bestimmen, dass Beitrage verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.
(5) Für den Beitrag ist diejenige Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Die Person muss sich schriftlich verpflichten, die Landesanstalt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 22 gilt entsprechend.
(6) Die Landesanstalt bestellt für den Offenen Kanal eine verantwortliche Person, die der Direktorin oder dem Direktor untersteht.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesanstalt erhält zur Finanzierung des Offenen Kanals einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 40 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages .
(2) Die Landesanstalt kann im Rahmen ihres Haushaltes für Beiträge in Offenen Kanälen Zuschüsse auf Antrag gewähren. Antragsberechtigt sind die in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Gruppen und Einzelpersonen.
(3) Das Nähere über den Zugang und die Finanzierung des Offenen Kanals regelt die Landesanstalt durch Satzung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die ausschließliche Nutzung eines Fernsehkanals zur Veranstaltung von Mediendiensten oder die ausschließliche Nutzung eines Hörfunkkanals zur Veranstaltung von Radiotext ist zulässig. Die Landesanstalt schreibt Übertragungsmöglichkeiten für Mediendienste oder Radiotexte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen aus. Die §§ 7 , 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 12 , 15 und 16 gelten entsprechend.
(2) Für die Weiterverbreitung von Mediendiensten gelten die §§ 30 , 31 Abs. 1 sowie die §§ 33 und 34 entsprechend.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkten und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, können ohne Zulassung auf Grund einer Bescheinigung der Landesanstalt über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit verbreitet werden.
(2) Sendungen,
bedürfen der Zulassung durch die Landesanstalt. Die Landesanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch. Zulassungen nach Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.
(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesanstalt zu stellen. Dabei ist anzugeben,
(4) § 8 Abs. 1 und 2 , §§ 12 , 14 bis 16 , 19 Abs. 1 und 2 , §§ 20 , 22 und 23 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.
(5) Sendungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.
(6) Bei Sendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ist Werbung unzulässig.
(7) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 finden §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme ( § 1 Abs. 1 Nr. 4 ) ist zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes und den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen.
(2) Auf die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Gesamtheit der in der Kabelanlage weiterverbreiteten ortsmöglichen und herangeführten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen des Gesamtangebotes des Rundfunks in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Kein weiterverbreitetes ortsmögliches oder herangeführtes Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.
(3) Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Für die Weiterverbreitung beachtet die Landesanstalt die nachfolgenden Rangfolge:
Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder angeschlossene Teilnehmer in der Lage ist, zunächst die nach Satz 1 Nr. 1, sodann die nach Satz 1 Nr. 2 und sodann die nach Satz 1 Nr. 3 genannten Programme mit seinem Endgerät zu empfangen.
(2) Sofern die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreichend ist, um alle nach Absatz 1 Nr. 4 gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, trifft die Landesanstalt eine Auswahl nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 .
(3) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.
(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 erlässt die Landesanstalt einen Kabelbelegungsplan in Form einer Satzung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen ist. Der Kabelbelegungsplan ist bindend für die Betreiber von Kabelanlagen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Veranstalter eines ortsmöglichen oder herangeführten Rundfunkprogrammes hat die Erlaubnis für die Weiterverbreitung eines Programms spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Weiterverbreitung bei der Landesanstalt zu beantragen. Im Rahmen der vorhandenen Übertragungskapazitäten kann neben einem Programm auch Textdienst weiterverbreitet werden.
(2) Der Antrag des Veranstalters muss die Programmart, die Programmkategorie, das Programmschema sowie Angaben über die Verbreitung von Textdiensten umfassen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Der Veranstalter hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, die Landesanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu acht Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Er hat ihr diese Aufzeichnungen auf Anforderung und auf seine Kosten zu übermitteln.
(3) Der Veranstalter hat die Erklärung des Betreibers der Kabelanlage beizubringen, dass die Weiterverbreitung des betreffenden Programms möglich ist. In der Erklärung sind auch die räumliche Begrenzung, die Programmkapazität, die Teilnehmerzahl und die technische Ausstattung der Empfangsanlage zu bezeichnen.
(4) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die vor Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von über Satelliten herangeführten Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesanstalt den Betrieb anzuzeigen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogrammes untersagen, wenn
(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(3) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 den Veranstalter, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 den Betreiber der Kabelanlage und in dem Fall des Absatzes 1. Nr. 4 den jeweils Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung
Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.
(4) Die Landesanstalt kann die Erlaubnis nach Maßgabe einer Auswahlentscheidung nach § 32 Abs. 2 widerrufen.
(5) §§ 14 , 15 und 16 gelten entsprechend.
(6) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.
(7) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 5 erleiden.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag (Brem.GBl. S. 273, 275 - 225-c-1) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bremische Landesmedienanstalt" mit Sitz in Bremen errichtet. Zu den Aufgaben der Landesanstalt gehören insbesondere
(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung. Sie soll eine Vereinbarung mit der Freien Hansestadt Bremen abschließen, um einzelne Aufgaben von den Behörden des Landes wahrnehmen zu lassen, sofern die Erledigung durch eigene Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und der besondere Inhalt der Aufgaben dem nicht entgegensteht.
(3) Organe der Landesanstalt sind der Landesrundfunkausschuss und die Direktorin oder der Direktor.
(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Landesmedienanstalt nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen fünfzig von Hundert Frauen sein sollen:
acht Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:
ein Mitglied durch die Evangelische Kirche,
ein Mitglied durch die Katholische Kirche,
ein Mitglied durch die Israelitische Gemeinde,
ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund,
ein Mitglied durch die Unternehmensverbände im Lande Bremen,
ein Mitglied durch den Landessportbund,
ein Mitglied durch den Senat für die Stadtgemeinde Bremen und
ein Mitglied durch den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven.
Außerdem wird je ein Mitglied von den politischen Parteien und Wählervereinigungen entsandt, die in der der Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht haben.
(2) Außerdem gehören dem Landesrundfunkausschuss an:
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus einer Vorschlagsliste, die von den jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbänden eingereicht wird.
(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesrundfunkausschuss vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.
(5) Solange und soweit Vertreter in den Landesrundfunkausschuss nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses müssen ihre Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen haben. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 2 müssen ihre Hauptwohnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, unter den Mitgliedern nach Absatz 2 müssen mindestens ein Vertreter der Jugendverbände und ein Vertreter der ausländischen Bevölkerung sein. Mitglieder der Organe und Beschäftigte eines Rundfunkveranstalters, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie politische Beamte des Bundes oder eines Landes können nicht in den Landesrundfunkausschuss gewählt oder entsandt werden. Dasselbe gilt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Landesrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung.
(2) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern, auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen".
(3) Der Landesrundfunkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Landesrundfunkausschuss einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Der Landesrundfunkausschuss tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Landesrundfunkausschusses mit beratendem Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussunfähig, wenn alle Mitglieder des Landesrundfunkausschusses nach näherem Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
(3) Ist der Landesrundfunkausschuss beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Landesrundfunkausschuss unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Der Landesrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung sowie über die Genehmigung und den Widerruf zum Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und über die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Direktorin oder der Direktor hat
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit in § 40 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses die Vertretung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landesrundfunkausschuss auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das vorsitzführende Mitglied des Landesrundfunkausschusses schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , aus Bußgeldern nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und nach § 46 Abs. 4 dieses Gesetzes, sowie durch Gebühren, Auslagen und Abgaben; die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Finanzen. Finanzmittel nach 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesanstalt benötigt werden, fließen "Radio Bremen" zur Durchführung besonderer kultureller Veranstaltungen und Veranstaltungen nach § 45a zu.
(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesanstalt richtet sich nach § 105 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen . Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden. Die Landesanstalt gibt sich eine Finanzordnung.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
Die Rechtsaufsicht über die Landesanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten oder nutzen, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen und die Beachtung des Datengeheimnisses zu gewährleisten.
(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten weder verfälscht noch zerstört noch unbefugt verarbeitet oder genutzt werden können.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Er teilt Beanstandungen der Landesanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 5 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.
(2) Der Veranstalter und die Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten oder der Beauftragten finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben jederzeit den kostenlosen Abruf von Programmen zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die Landesanstalt leitet die Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz dem Betreiber der Kabelanlage, dem Veranstalter des Rundfunkprogramms oder dem für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Die Landesanstalt leitet eine Abschrift der Stellungnahme dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu,
(6) Die Landesanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.
(7) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Führt die journalistisch redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung im Rundfunk in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste sowie Datendienste zu erproben, kann die Landesanstalt befristete Modellversuche zulassen.
(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Die Landesanstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Landesanstalt Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für die Modellversuche genutzt werden sollen.
(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Landesanstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
(4) Die Landesanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.
(5) Die Landesmedienanstalt kann Mittel zur Förderung von Projekten für neue Übertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2004 verwenden.
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark (2) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.
(4) Geldbußen, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 bis 3 oder nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages festgesetzt werden, stehen dem Landesanstalt für ihre Aufgaben nach dem Abschnitt 6 zu.
Ab 1. Januar 2002: zweihundertfünfzigtausend Euro