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§ 9 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 8 - 11, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/