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§ 39 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWG – Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 25 - 39, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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