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§ 3 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWG – Einteilung des Wahlgebiets

(1) Wahlgebiet ist das Saarland.

(2) Das Wahlgebiet wird in drei Wahlkreise eingeteilt:

  1. 1.

    Der Wahlkreis Saarbrücken umfasst den Regionalverband Saarbrücken.

  2. 2.

    Der Wahlkreis Saarlouis umfasst die Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern.

  3. 3.

    Der Wahlkreis Neunkirchen umfasst die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und den Saarpfalz-Kreis.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann die Gemeinde für die Stimmabgabe in Wahlbezirke einteilen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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