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§ 50 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWG – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften/
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