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§ 43 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremSchulG – Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht leistungsdifferenziert erfolgt, entscheiden über die Ersteinstufung die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet die Zeugniskonferenz aufgrund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers.

(2) Wird in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ein Abschnitt in einem Bildungsgang mit einer Teilprüfung abgeschlossen, ist das Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt.

(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung am Ende oder während eines Bildungsganges nicht bestanden, ist sie oder er berechtigt, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen. Wird auch dann die Prüfung nicht bestanden, verlässt sie oder er die Schule ohne Abschluss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe besteht nicht, wenn der Schülerin oder dem Schüler bei der Aufnahme in den Bildungsgang bekannt war, dass mit ihrem Jahrgang der Bildungsgang ausläuft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/