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§ 51a LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 51a LWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 9 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 48 - 52, Neunter Abschnitt - Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften/
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