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§ 1 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWG – Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.

(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWG,SL - Landtagswahlgesetz/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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